103. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „von Amts wegen“ in den §§ 72f des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07-14, G 265/07-15, G 273/07-13 und G 23/08-13, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Juli 2008, zu Recht erkannt:
„In den §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I 100/2005, wird jeweils die Wortfolge „von Amts wegen“ als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Gusenbauer
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