104. Bundesgesetz, mit dem die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXIII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 10. Juli 2008 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Fischer
Gusenbauer
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