Normen
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z1;
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z2;
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z3;
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z1;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z3;
VerpackV 1996 §3 Abs6;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z1;
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z2;
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z3;
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z1;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z3;
VerpackV 1996 §3 Abs6;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG ist. Dieses Unternehmen beschäftigt sich vorwiegend mit dem Handel von Verpackungsmaterial aus Kunststoff und Papier.
Über Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führten die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die H-Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. am 5. September und am 17. Oktober 2002 eine Überprüfung gemäß § 33 AWG 1990 betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 648/1996 (VerpackVO 1996), bei der J-OHG für das Kalenderjahr 2001 durch und erstellten in der Folge einen Bericht über die Prüfungsergebnisse.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 übermittelte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann von Wien den genannten Prüfbericht sowie eine rechtliche Beurteilung des darin festgestellten Sachverhaltes, welchen dieser an das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk mit dem Ersuchen um Erledigung weiterleitete.
Mit Straferkenntnis des Magistrats Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk) vom 22. Jänner 2004 wurden dem Beschwerdeführer sodann folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
"I) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, es als Verpflichtete gemäß § 3 Abs. 4 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 Verpackungsverordnung BGBl. 1996/684 (richtig wohl: 648) i.d.g.F. (in der Folge VerpackVO 1996 genannt), wonach diese spätestens bis 31. März 2002 die im Kalenderjahr 2001 in Verkehr gebrachten Mengen an Transport-, und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen), nämlich
6.034 kg | Serviceverpackungen | aus Karton |
xxxxx kg | Kartonagen | |
3.177 kg | Verpackungen aus Kunststoff | |
9 kg | Serviceverpackungen aus Aluminium |
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu melden hat - es vom 1.1.2002 bis zumindest zum 6.2.2003 unterlassen hat, die Meldung gemäß Anlage 3 der VerpackVO dem oben genannten Bundesministerium zu übermitteln.
II) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziffer 1, 2 und 3 (Primärverpflichteter) und gemäß § 3 Abs. 6 (nachfolgende Vertriebsstufe) VerpackVO 1996
1. vom 1.1.2001 zumindest bis 17.10.2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 6 Ziffer 1 VerpackVO 1996 Maßnahmen für die Rücknahme der im Inland in Verkehr gesetzten Verpackungen, nämlich:
als Primärverpflichteter:
6.034 kg | Serviceverpackungen | aus Karton |
xxxxx kg | Kartonagen | |
3.177 kg | Verpackungen aus Kunststoff | |
9 kg | Serviceverpackungen aus Aluminium |
und folgende Verpackungen als nachfolgende Vertriebsstufe:
3.541 kg | Serviceverpackungen aus Karton | |
1.557 kg | Serviceverpackungen aus Kunststoff | |
5 kg | Serviceverpackungen aus Aluminium |
zu treffen
2. zumindest bis 17. Oktober 2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme obgenannter Verpackungen (mit den in der Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 zu führen
3. vom 1.1.2001 bis zumindest 17. Oktober 2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 6 Z. 3 VerpackVO 1996 geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten für die oben genannten Verpackungen zu treffen
III) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 VerpackVO 1996 unterlassen hat, hinsichtlich der im Kalenderjahr 2001 im Inland in Verkehr gesetzte Verpackungen gemäß § 3 Abs. 9 VerpackVO 1996 nämlich:
6.034 kg | Serviceverpackungen | aus Karton |
xxxxx kg | Kartonagen | |
3.177 kg | Verpackungen aus Kunststoff | |
9 kg | Serviceverpackungen aus Aluminium |
in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Eine Anzeige darüber ist bis zum 6. Februar 2002 jedenfalls nicht beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend eingelangt.
IV) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft es als Eigenimporteur im Sinne des § 13 VerpackVO 1996
1. zumindest bis zum 17. Oktober 2002 unterlassen hat, folgende, aus Eigenimporten stammende und als Abfall angefallene Papierverpackungen gemäß § 13 Z. 1 lit. a und b VerpackVO 1996, nämlich
- Papierverpackungen (Kartonagen)
Kunststoffverpackungen
Holzverpackungen
zu erfassen und (nachweislich wieder zu verwenden bzw.) im Sinne des § 10 VerpackVO 1996 zu verwerten.
2. zumindest bis zum 17. Oktober 2002 unterlassen hat, für die obgenannten aus Eigenimporten im Kalenderjahr 2000 stammenden und als Abfall angefallenen Verpackungen gemäß § 13 Z. 1 lit. c VerpackVO 1996 Aufzeichnungen gemäß Anlage 3 der VerpackVO 1996 bis spätestens 31.3.2002 zu führen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Ad I): § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996
Ad II) 1.: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. b Z. 1 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 6 Z. 1 VerpackVO
Ad II) 2.: § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO
Ad II) 3.: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. b Z. 1 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 6 Z. 3 VerpackVO
Ad III): § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. b Z. 1 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 9 Z. 2 VerpackVO
Ad IV) 1.: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. b Z. 1 AWG 1990) iVm § 13 Z. 1 lit. a und b VerpackVO
Ad IV) 2.: § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990) iVm § 13 Z. 1 lit. c VerpackVO"
Über den Beschwerdeführer wurden deshalb 6 Geldstrafen zu je EUR 700 (6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen) verhängt.
Der Beschwerdeführer berief und rügte in seiner Berufung die unzutreffende rechnerische Ermittlung und die mangelnde Nachvollziehbarkeit der von der Erstbehörde ermittelten Verpackungsmengen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt A.) der Berufung gegen die Spruchpunkte II) 1., II) 3. und IV) l. keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit bestätigt.
In Spruchpunkt B.) wurde der Berufung gegen die Spruchpunkte I), II) 2. und IV) 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 700 (Ersatzfreiheitsstrafe von je 5 Tagen) auf jeweils EUR 250 (Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Tagen und 12 Stunden) herabgesetzt wurden.
Mit Spruchpunkt C.) wurde Spruchpunkt III) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen der VerpackVO 1996 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es seien 590 Ausgangsrechnungen der J-OHG - weniger als ein Zehntel der insgesamt vorhandenen - als Stichprobe überprüft worden. Eine Hochrechnung sei deshalb nicht erfolgt, weil es Ziel der Überprüfung gewesen sei, eine gesicherte Mindestverpackungsmenge festzustellen. Um die vom Beschwerdeführer geforderten ziffernmäßig exakten Gesamtmengen festzustellen, wäre es erforderlich gewesen, das gesamte Rechenwerk zu überprüfen. Nach den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung hätte sich das Ergebnis dann allerdings nur zum Nachteil des Beschwerdeführers ändern können. Eine Beschwer im Zusammenhang mit der mengenmäßigen Feststellung sei daher nicht erkennbar.
Anders als im Finanzstrafverfahren sei die Feststellung von strafbestimmenden Wertbeträgen im AWG nicht vorgesehen. Die Feststellung, dass überhaupt Materialien nicht nach der in der VerpackVO 1996 umschriebenen Weise behandelt worden seien, genüge. Die Menge dieser Materialien sei aber für die Strafbemessung und die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat (mit)bestimmend, wobei es allerdings keiner exakten ziffernmäßigen Größen bedürfe. Demnach sei sogar eine Angabe wie "xxxxx kg Kartonagen" ausreichend. Der Nachweis einer falschen Berechnung der angelasteten Mengen könnte somit allenfalls zu einer Änderung des Strafausmaßes führen, nicht aber - wie der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschriftsatz fordere - zu einer "Aufhebung" des Straferkenntnisses.
Wenn der Beschwerdeführer seine Verrechnungsmethoden mit dem unternehmenseigenen EDV-System rechtfertige, so sei dem entgegenzuhalten, dass es an ihm liege, die betrieblichen Abläufe in organisatorischer wie auch technischer Hinsicht so zu gestalten, dass den Verwaltungsvorschriften reibungslos entsprochen werden könne.
Was die Frage der Befreiung der J-OHG von den ihr durch die VerpackVO 1996 auferlegten Pflichten durch ihre Kunden angehe, so habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass schriftliche Nachweise über deren rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem vorlägen. Jedenfalls treffe seine Rechtsauffassung, die von ihm vertretenen Gesellschaften müssten ihren Kunden vertrauen, angesichts der klaren Textierung der VerpackVO 1996 nicht zu.
Es werde daher als erwiesen angenommen, dass die im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten Sachverhalte verwirklicht worden seien und der Berufungswerber somit die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten habe.
Durch die Übertretungen sei das rechtlich geschützte Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des § 79 Abs. 2 Z 1 und § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 und der VerpackVO 1996 wesentlich beeinträchtigt, wobei das große mengenmäßige Ausmaß der Materialien, die nicht der VerpackVO 1996 gemäß behandelt bzw. erfasst oder gemeldet wurden, hervorzuheben sei. Der Unrechtsgehalt der Taten sei daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als hoch zu werten. Das Verschulden könne nicht als geringfügig angesehen werden, da weder die Einhaltung der Vorschriften besondere Aufmerksamkeit erfordert habe noch die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei bereits von der Behörde erster Instanz als Milderungsgrund gewertet worden, allfällige Erschwerungsgründe seien im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Mangels diesbezüglicher Angaben seitens des Beschwerdeführers sei man bei der Strafbemessung von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.
Im Hinblick auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie den von EUR 360 bis EUR 7.270 reichenden gesetzlichen Strafrahmen seien die zu den Punkten II) 1, II) 3 und IV) 1 von der Behörde erster Instanz verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen als durchaus tat- und schuldangemessen zu betrachten. Eine allfällige Herabsetzung der Strafen komme daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen nicht in Frage.
Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu den Spruchpunkten I), II) 2 und IV) 2 des erstinstanzlichen Bescheides seien jedoch spruchgemäß herabzusetzen gewesen, da der Strafrahmen des § 79 Abs. 3 AWG 2002 (anders als der des Abs. 2 dieser Bestimmung) nur bis EUR 2.910 reiche. Es würde daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, alle hier im Schuldspruch bestätigten Punkte des Straferkenntnisses mit Strafen in gleicher Höhe zu belegen.
Die Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt III) des erstinstanzlichen Bescheides sei erfolgt, da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides seit dem Abschluss des strafbaren Verhaltens mehr als drei Jahre vergangen seien (§ 31 Abs. 3 VStG). Da absolute Verjährung eingetreten sei, habe ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden dürfen.
Letztlich sei festzuhalten, dass die Behörde erster Instanz wegen sieben Delikten offenbar irrtümlich nur sechs Geldstrafen verhängt habe. Im Hinblick darauf, dass im Berufungsverfahren ein Delikt verjährt sei, erübrige es sich, auf den erstinstanzlichen Rechenfehler näher einzugehen, da das Ergebnis in diesem Bescheid der von der Behörde erster Instanz (zunächst) falsch errechneten zu niedrigen Gesamtsumme entspreche und der Beschwerdeführer somit nicht beschwert sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Spruch des durch den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses entspreche nicht den diesbezüglichen Anforderungen des § 44a VStG.
Damit ist die Beschwerde im Recht.
§ 44a VStG lautet:
"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- 1. die als erwiesen angenommene Tat;
- 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatortangabe und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatortumschreibung und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. für viele das Erkenntnis vom 21. Februar 1990, 89/02/0188).
2. Zur Unterlassung der Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996:
2.1. In dem durch den angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten Spruchpunkt I) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 3 VerpackVO 1996 vorgeworfen. Demnach habe er es zu verantworten, dass es die J-OHG vom 1. Jänner 2002 bis zumindest zum 6. Februar 2003 unterlassen hat, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von ihr im Jahr 2001 in Verkehr gesetzten 6.034 kg Serviceverpackungen aus Karton, xxxxx kg Kartonagen,
3.177 kg Verpackungen aus Kunststoff und 9 kg Serviceverpackungen aus Aluminium, für die sie nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnahm, gemäß Anlage 3 VerpackVO 1996 zu melden.
§ 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 lautet:
"§ 3 (4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,
2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und
3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden."
§ 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 kennt demnach drei verschiedene Typen von so genannten Primärverpflichteten, die jeweils das In-Verkehr-Bringen bestimmter, jeweils verschiedener Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb einer bestimmten Frist zu melden haben.
§ 3 Abs. 4 leg. cit. enthält damit drei verschiedene, voneinander unabhängige Tatbestände, die jeweils eine Meldepflicht an den Bundesminister auslösen.
Der genannte Spruchpunkt wirft dem Beschwerdeführer nun einen Verstoß gegen alle drei Tatbestände vor, nennt aber die Verpackungsmengen hinsichtlich derer die J-OHG gegen die Meldepflichten des § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 verstoßen haben soll, nur pauschal, ohne sie den entsprechenden Tatbeständen der Z 1 bis 3 leg. cit. konkret zuzuordnen. Es steht daher nicht zweifelsfrei fest, in welcher Eigenschaft, d.h. als welcher "Primärverpflichtetentyp", hinsichtlich welcher Verpackungsmengen die J-OHG ihre Meldepflichten unterlassen haben soll bzw. wofür der Beschwerdeführer letztlich konkret zur Verantwortung gezogen wurde. So könnte insbesondere das In-Verkehr-Bringen der im besagten Spruchpunkt angeführten Kartonagen und Verpackungen aus Kunststoff eine Meldepflicht für jeden "Primärverpflichtetentyp" des § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 auslösen.
Diese fehlende Konkretisierung, die im Übrigen auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht beseitigt wird - dort wird auf die Angaben des inhaltlich nicht näher wiedergegebenen Prüfberichtes verwiesen -, machte für den Beschwerdeführer eine konkrete Beweisführung unmöglich und birgt auch die Gefahr einer Doppelbestrafung.
2.2. § 22 Abs. 1 VStG bestimmt, dass, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches vor, wenn sich daraus gemäß § 44a Z 3 VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle durch den Gerichtshof in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 99/07/0134).
Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer nur als Primärverpflichteten nach einer der Ziffern des § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 zur Verantwortung hätte ziehen wollen, hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen; für den Fall aber, dass sie den Beschwerdeführer kumulativ als Primärverpflichteten nach § 3 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 3 leg. cit. heranziehen wollte, hätte sie jeweils eine eigene Strafe verhängen müssen und keine einheitliche Strafe aussprechen dürfen.
Aus diesen Gründen erweist sich der durch den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bestätigte Spruchpunkt I) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als inhaltlich rechtswidrig.
2.3. Darüber hinaus ist anzumerken, dass § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 vorsieht, dass die Meldung gemäß Anlage 3 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, d.h. für das abgelaufene Kalenderjahr, jeweils bis zum 31. März des Folgejahres, erfolgen muss. Dem Beschwerdeführer wird nun für die im Jahr 2001 unlizenziert in Verkehr gebrachten Verpackungen eine Unterlassung der Meldung "vom 1. Jänner 2002 bis zum 6. Februar 2003" angelastet.
Dieser Vorwurf ist insofern zu weit gehend, als die J-OHG gemäß der genannten Vorschrift bis zum 31. März 2002 Zeit hatte, die Meldung vorzunehmen. Eine strafbare Unterlassung der Meldung hätte daher erst mit dem 1. April 2002 und nicht schon mit dem 1. Jänner 2002 beginnen können.
3. Zur Unterlassung der Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 3 Abs. 6 VerpackVO 1996:
3.1. § 3 Abs. 6 VerpackVO 1996 lautet:
"§ 3. ...
(6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche die im Abs. 4 genannten Verpflichteten nicht nachweislich entweder an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs. 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß § 7 vorliegt, haben die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich
1. Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen,
2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs. 4 genannten Verpflichteten dokumentiert wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) jährlich, beginnend für das erste Kalenderjahr 1997, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln,
3. durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden."
Der durch den angefochtenen Bescheid teilweise bestätigte Spruchpunkt II) wirft dem Beschwerdeführer in seinen Punkten 1., 2. und 3. u.a. vor, er habe es zu verantworten, dass es die J-OHG als Primärverpflichtete gemäß § 3 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 3 VerpackVO 1996 bis zumindest zum 17. Oktober 2002 unterlassen habe, hinsichtlich der von ihr in Verkehr gesetzten 6.034 kg Serviceverpackungen aus Karton, xxxxx kg Kartonagen, 3.177 kg Verpackungen aus Kunststoff und 9 kg Serviceverpackungen aus Aluminium, Maßnahmen für die Rücknahme zu treffen (1.), den Nachweis über die Rücknahme zu führen (2.) und geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rücknahme sowie die entsprechenden Rücknahmemöglichkeiten zu setzen (3.).
Zwar hat die Behörde richtigerweise für jede in den Punkten
1. bis 3. angeführte Tat eine eigene Strafe verhängt. Es hätte aber eine Aufschlüsselung auch insoweit stattfinden müssen, als auch hier eine Zuordnung der jeweiligen Verpackungsmengen zu einer Ziffer des § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 aus dem Spruch hervorgehen müsste. Insofern ist auf die obigen zur Meldepflicht nach § 3 Abs. 4 leg. cit. angestellten Erwägungen, wonach die fehlende Zuordenbarkeit der Verpackungsmengen zum jeweiligen Tatbestand des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 VerpackVO 1996 das Kumulationsprinzip verletzt, die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht ausschließt und darüber hinaus dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nahm, Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfes anzubieten, zu verweisen.
In demselben Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer - über die gerade besprochenen Verstöße der J-OHG als Primärverpflichteter hinaus - angelastet, er habe es zu verantworten, dass es die J-OHG als nachfolgende Vertriebsstufe gemäß § 3 Abs. 6 VerpackVO 1996 hinsichtlich der von ihr in Verkehr gesetzten 3.541 kg Serviceverpackungen aus Karton, 1.557 kg Serviceverpackungen aus Kunststoff und 5 kg Serviceverpackungen Aluminium unterlassen habe, Maßnahmen für die Rücknahme zu treffen (1.), den Nachweis über die Rücknahme zu führen (2.) und geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rücknahme sowie die entsprechenden Rücknahmemöglichkeiten zu setzen (3.).
Hinsichtlich dieser Vorwürfe bestehen zwar keine Zweifel an der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat. Diese Spruch(punkt)teile mussten aber - ohne Prüfung auf ihre inhaltliche Substanziierung - von der Aufhebung schon deshalb mitumfasst sein, weil die Punkte 1., 2. und 3. des genannten Spruchpunktes II jeweils eine einheitliche Strafe für die von der J-OHG als Primärverpflichteter und als nachfolgender Vertriebsstufe in Verkehr gebrachten Verpackungen, anstatt - entsprechend dem oben dargestellten Grundsatz - jeweils eine eigene Strafe für die der J-OHG als Primärverpflichteter bzw. als nachfolgende Vertriebsstufe angelasteten Übertretungen verhängen. Dem Verwaltungsgerichthof war es daher verwehrt, über diese Vorwürfe gesondert abzusprechen.
3.2. Hinsichtlich des Spruchpunktes II) 2. ist darüber hinaus zu bemerken, dass die dem Beschwerdeführer darin vorgeworfene Unterlassung des Führens von Nachweisen über die Rücknahme von in Verkehr gesetzten Verpackungen ein Dauerdelikt darstellt. Bei einem solchen ist es zur Feststellung der Identität der Tat - abgesehen von entsprechenden Darlegungen in der Begründung - erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1995, 95/04/0005). Dem Beschwerdeführer wurde im besagten Spruch(punkt)teil aber lediglich eine Unterlassung "zumindest bis zum 17. Oktober 2002" vorgeworfen, ohne dass der Beginn des Unterlassungszeitraumes näher konkretisiert worden wäre. Auch damit hat die belangte Behörde den Sprucherfordernissen des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen.
3.3. Durch die Tatvorwürfe des Spruchpunktes II) 1. bis 3.
erachtete die Behörde folgende Rechtsvorschriften als verletzt:
"Ad II) 1.: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1
lit. b Z. 1 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 6 Z. 1 VerpackVO
Ad II) 2.: § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1
lit. c Z. 7 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO
Ad II) 3.: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1
lit. b Z. 1 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 6 Z. 3 VerpackVO"
Aus der Anführung der jeweiligen Strafbestimmungen des § 39
AWG 1990 in Klammer und aus dem Umstand, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur mit den Regelungen des § 79 AWG 2002 auseinander gesetzt hat, ist zu schließen, dass auch nur diese als "angewendete Gesetzesbestimmung" im Sinne des § 44a Z 3 VStG anzusehen ist. Nach § 91 Abs. 1 AWG 2002 trat dieses Gesetz am 2. November 2002 in Kraft.
Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Für die Frage, wann die Zeit der Tat bzw. Begehung der Tat bei einem fortgesetzten Delikt und Dauerdelikt war, ist das Tatende bzw. der letzte Teilakt entscheidend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, 96/05/0107).
Die Bestrafung für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II) vorgeworfenen Taten erfolgte jeweils hinsichtlich des Zeitraumes "bis zum 17. Oktober 2002." Zu diesem Zeitpunkt galt noch das AWG 1990. Es wären daher die einschlägigen Strafbestimmungen dieses Gesetzes auf die genannten Tatvorwürfe anzuwenden gewesen, zumal die zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz geltenden Strafbestimmungen des AWG 2002 für den Beschwerdeführer nicht günstiger gewesen wären.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auch der dem Grunde nach bestätigte Spruchpunkt II) mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist.
4. Zu den Pflichten des Eigenimporteurs gemäß § 13 VerpackVO 1996:
4.1. § 13 VerpackVO 1996 lautet:
"Pflichten des Eigenimporteurs
§ 13. Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder
1. a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
b) im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder für Großanfallstellen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten und
c) für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und
d) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jederzeit auf Verlangen entweder vorzulegen oder zu übermitteln oder einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für die vorangegangenen zwei Kalenderhalbjahre zu übermitteln oder,
2. sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen."
Spruchpunkt IV) des insoweit durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses wirft dem Beschwerdeführer vor:
"IV) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft es als Eigenimporteur im Sinne des § 13 VerpackVO 1996
1. zumindest bis zum 17. Oktober 2002 unterlassen hat, folgende, aus Eigenimporten stammenden und als Abfall angefallenen Papierverpackungen gemäß § 13 Z. 1 lit. a und b VerpackVO 1996, nämlich
- Papierverpackungen (Kartonagen)
Kunststoffverpackungen
Holzverpackungen
zu erfassen und (nachweislich wieder zu verwenden bzw.) im Sinne des § 10 VerpackVO 1996 zu verwerten.
2. zumindest bis zum 17. Oktober 2002 unterlassen hat, für die obgenannten aus Eigenimporten im Kalenderjahr 2000 stammenden und als Abfall angefallenen Verpackungen gemäß § 13 Z. 1 lit. c VerpackVO 1996 Aufzeichnungen gemäß Anlage 3 der VerpackVO 1996 bis spätestens 31.3.2002 zu führen."
Auch dieser Spruchpunkt genügt des Bestimmtheitsanforderungen des § 44a VStG nicht.
4.2. Punkt 1. des zitierten Spruchpunktes ist schon insofern unklar, als dem Beschwerdeführer eine Unterlassung der Erfassung sowie der nachweislichen Wiederverwendung und Verwertung von aus Eigenimporten stammenden, als Abfall angefallenen Papierverpackungen angelastet wird, welche in der Folge als "Papierverpackungen (Kartonagen), Kunststoffverpackungen und Holzverpackungen" näher beschrieben werden.
Dieser Widerspruch lässt sich auch mit einem Blick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht lösen, weil dieser zu dem genannten Tatvorwurf keine Ausführungen enthält.
Es steht daher nicht zweifelsfrei fest, wofür der Beschwerdeführer bestraft werden sollte.
4.3. Punkt 2. des Spruchpunktes IV) erweist sich insofern als mangelhaft, als er auf "die oben genannten (Punkt 1.) aus Eigenimporten im Kalenderjahr 2000 stammenden und als Abfall angefallenen Verpackungen" verweist. Zum einen ergibt sich - wie gerade dargelegt - aus Punkt 1. nicht, welche Verpackungen nun tatsächlich Gegenstand des Tatvorwurfes sind, zum anderen resultiert aus den Verwaltungsakten, dass Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens allfällige Verstöße des Beschwerdeführers gegen die VerpackVO 1996 betreffend das Jahr 2001 waren. Vermutlich dürfte die Nennung des Kalenderjahres 2000 in Spruchpunkt IV) seitens der Behörden irrtümlich erfolgt sein. Abgesehen davon, dass gar keine Erhebungen und Feststellungen hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 13 VerpackVO 1996 betreffend der im Jahr 2000 als Abfall angefallenen Verpackungen vorliegen, birgt die Anführung des falschen Kalenderjahres die Gefahr einer Doppelbestrafung in sich, weil der Beschwerdeführer allenfalls nochmals wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des § 13 VerpackVO 1996 für das Jahr 2001 herangezogen werden könnte.
Auch hinsichtlich des Tatzeitraumes erweist sich Spruchpunkt IV) als nicht ausreichend konkretisiert. So unterließ es die belangte Behörde auch hier sowohl in Punkt 1. als auch in Punkt 2., einen Beginn des strafbaren Verhaltens anzugeben und spricht lediglich von einer Unterlassung "bis zum 17. Oktober 2002."
4.4. Schließlich bleibt noch anzumerken, dass auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV) als Strafsanktionsnorm die einschlägigen Bestimmungen des § 79 AWG 2002 angewendet wurden, obwohl auch hier das angenommene Tatzeitende - der 17. Oktober 2002 - noch im Geltungszeitraum des AWG 1990 liegt und die Bestimmungen des AWG 2002 für den Beschwerdeführer nicht günstiger wären.
Demnach erweist sich auch Spruchpunkt IV) als inhaltlich rechtswidrig.
5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
6. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. September 2006
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