Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §21 Abs1;
VStG §25;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §21 Abs1;
VStG §25;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1989 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 28. November 1987 um 22.15 Uhr in Wien 2, Ferdinandstraße 2, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw mit vier Rädern auf dem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt, wodurch sie eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO begangen habe. Es wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarrest 30 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin entspricht die Tatortumschreibung in Ansehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung dem Gebot des § 44a lit. a VStG 1950, wobei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, verwiesen wird. Danach ist das an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an (den dort näher dargelegten) Rechtsschutzüberlegungen zu messendes. Welches Rechtsschutzbedürfnis es im Beschwerdefall erforderlich machen würde, den Tatort noch näher zu umschreiben, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und vermag der Gerichtshof auch nicht zu erkennen. Damit ist aber auch der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung der Verfolgungsverjährung der Boden entzogen.
Was die Frage der Tätereigenschaft der Beschwerdeführerin betrifft, so vermag der Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden Überprüfungsbefugnis (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, im nicht veröffentlichten Teil) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin - ohne einen Grund hiefür anzugeben - erst in der Berufung gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz die Behauptung aufstellte, das Fahrzeug sei im Tatzeitpunkt ihrem Gatten anvertraut gewesen, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise darauf hingewiesen, die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in dieser Berufung hätten gezeigt, daß sie selbst das Fahrzeug am Tatort abgestellt habe. Dem nunmehrigen Einwand der Beschwerdeführerin, die dieszüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Strafbemessung seien lediglich ein "Eventualvorbringen" gewesen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, hatte sich doch die Beschwerdeführerin an dieser Stelle etwa darauf berufen, sie habe die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen und sich durch die besonders verlockende Gelegenheit zur Tat hinreißen lassen; weiters habe sie sich in einem Rechtsirrtum befunden und die Verkehrsfläche nicht als Gehsteig eingestuft bzw. ein reumütiges Geständnis abgelegt, sie habe die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung mußte die belangte Behörde daher keineswegs dazu bewegen, weitere Ermittlungen über die Tätereigenschaft anzustellen.
Was die Feststellungen der belangten Behörde in Hinsicht auf die Eigenschaft der in Rede stehenden Fläche als Gehsteig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO anlangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich die Beschwerdeführerin damit begnügt hat, dies ohne konkretes Vorbringen zu bestreiten. Sohin konnte sich die belangte Behörde durchaus auf die ihr zustehenden Beweismittel, nämlich eine entsprechende Stellungnahme des die Anzeige erstattenden Polizeibeamten vom 14. August 1988 sowie die von diesem angefertigte (maßstabgetreue) Skizze, stützen, ohne den von der Beschwerdeführerin vermißten Lokalaugenschein durchzuführen. Die mangelnde konkrete Gegendarstellung durch die Beschwerdeführerin führt auch dazu, daß die belangte Behörde nicht verpflichtet war, den Meldungsleger als Zeugen zu vernehmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0102). Zu Unrecht vermißt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die zitierten, der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel Feststellungen, inwieweit der Gehsteig von der Fahrbahn abgegrenzt war, weil sich daraus zweifelsfrei ergibt, daß dies durch Randsteine der Fall war. Schließlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich um eine für den Fußgängerverkehr bestimmte Fläche gehandelt habe, aktenwidrig. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Die Beschwerdeführerin rügt auch die Strafbemessung, doch vermag der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auch in dieser Hinsicht nicht als rechtswidrig zu erkennen:
Aktenwidrig ist zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien keine Feststellungen über ihr Einkommen sowie in Hinsicht auf allfällige Vorstrafen getroffen worden. Hiezu genügt es, auf die mit der Beschwerdeführerin am 29. August 1989 aufgenommene Niederschrift zu verweisen, anläßlich welcher ihr auch der gesamte Akteninhalt, sohin auch die Aufzeichnungen über eine einschlägige Vorstrafe (Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO), zur Kenntnis gebracht wurden, wobei die Beschwerdeführerin bei diesem Anlaß Angaben über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht hat. Von einem geringen Unrechtsgehalt mußte die belangte Behörde schon deshalb nicht ausgehen, weil die Beschwerdeführerin das Fahrzeug immerhin mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig abgestellt hatte. Schon aus diesem Grund kam auch die Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG 1950, betreffend das Absehen von der Verhängung einer Strafe, nicht in Betracht.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)