VwGH 2007/13/0064

VwGH2007/13/006415.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der J. GmbH in G, vertreten durch Mag. Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. Mai 2007, GZ. RV/4594-W/02, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH betrieb im Streitzeitraum nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid einen "Immobilienhandel, verbunden mit Errichtung und Vermietung von Immobilien". An der mit Gesellschaftsvertrag vom 4. November 1988 gegründeten Beschwerdeführerin waren die damaligen Eheleute Josef K. und Sylvia K. je zur Hälfte beteiligt. Nach der Ehescheidung im Jahr 1994 trat Josef K. seine Geschäftsanteile im Juli 1996 an seine geschiedene Ehefrau Sylvia K. ab, die seit diesem Zeitpunkt Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin war.

Im - im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen - Bericht vom 26. Februar 2002 über eine abgabenbehördliche Prüfung (Prüfungszeitraum 1996 bis 1999) sind u.a. Feststellungen zum "Gesellschafterverrechnungskonto Josef K.", zu einem "Verkauf Geschäftslokal" und zur "Vorsteuer H.-Steig 3" enthalten. Das Gesellschafterverrechnungskonto habe im Rechenwerk der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 eine Forderung gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter Josef K. in Höhe von rund 1 Mio. S ausgewiesen, die in der Bilanz zum 31. Dezember 1996 aufwandswirksam abgeschrieben worden sei. Diese Forderungsabschreibung sei allerdings nach Ansicht des Prüfers nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern als gesellschaftsrechtlich bedingte verdeckte Ausschüttung zu werten. Dasselbe gelte in Bezug auf den Verkauf eines Geschäftslokales mit Kaufvertrag vom 1. April 1997 an Josef K. um 1 Mio. S, dessen Kaufpreis "nie geflossen" sei, wobei auch der Erlös im Rechenwerk der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht erfasst worden sei (da die Beschwerdeführerin ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittle, hätte zumindest die Forderung eingebucht werden müssen). Auch in diesem Zusammenhang sei eine verdeckte Ausschüttung vorgelegen. Betreffend "Vorsteuer H.-Steig 3" seien von den Errichtungskosten eines Gebäudes in den Jahren 1998 und 1999 - wie in den Vorjahren -

nur 50 % der Vorsteuern entsprechend der beabsichtigten Verwendung (50 % Verkauf, 50 % Vermietung) anzuerkennen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die gegen die im Gefolge der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1999 eingebrachten Berufungen. Dabei teilte sie im Ergebnis zu den oben angesprochenen Streitpunkten die Beurteilung durch den Prüfer. Die (im Rahmen der Bilanzerstellung im Jahr 1998 erfolgte) Wertberichtigung der Forderung auf dem Verrechnungskonto an Josef K. im Jahr 1996 sei ertragsteuerrechtlich nicht anzuerkennen und der Veräußerungserlös für das Geschäftslokal sei im Jahr 1997 zu erfassen (beide Vorgänge erfüllten auch die Tatbestände verdeckter, kapitalertragsteuerpflichtiger Ausschüttungen). Zur "Vorsteuer H.-Steig" hielt die belangte Behörde fest, das die Beschwerdeführerin dort ab Juni 1996 ein Wohngebäude mit insgesamt 14 Wohneinheiten samt Garagen errichtet habe. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass ursprünglich geplant gewesen sei, die Hälfte der insgesamt 14 Wohneinheiten zu vermieten und die andere Hälfte zu verkaufen. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin selbst in den Veranlagungsjahren 1996 und 1997 nur 50 % der insgesamt angefallenen Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 1998 seien ebenfalls nur 50 % der Vorsteuerbeträge abgezogen worden. Erst in der - während der Betriebsprüfung - eingereichten Jahreserklärung für dieses Jahr seien die gesamten Vorsteuerbeträge geltend gemacht worden. Mit der Anerkennung der Vorsteuerbeträge in den Jahren 1998 und 1999 jeweils zur Hälfte sei der Prüfer der von der Beschwerdeführerin in den Vorjahren gewählten und zutreffenden Vorgangsweise der Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der geplanten Verwendung gefolgt. In den Jahren 1998 und 1999 seien insgesamt vier Wohnungen verkauft worden, wobei seither keine Verkäufe mehr erfolgt seien (die Vermietungen erfolgten erstmals ab 2001). Aus einem im Akt einliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin an die finanzierende Hausbank sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass die Bank bis 2001 "keinen über die geplanten 50 % hinausgehenden (somit 7 Wohneinheiten betreffenden) weitergehenden Vermietungen zustimmte" (vielmehr selbst versucht habe, die noch nicht verkauften Wohneinheiten zu veräußern). Eine Verwendungsänderung für die noch nicht verkauften, aber ursprünglich zum (unecht steuerbefreiten) Verkauf bestimmten zusätzlichen drei Wohneinheiten habe daher frühestens zum Zeitpunkt der Zustimmung der Bank zu weiteren Vermietungen ab dem Jahr 2001 eintreten können, keinesfalls jedoch bereits im Streitzeitraum.

Nach der Aktenlage wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 18. November 2002 eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Abgaben- und Haftungsbescheid vom 21. Juni 2002 wegen Verspätung gemäß § 273 Abs. 1 BAO (rechtskräftig) zurückgewiesen.

In der vorliegenden Beschwerde werden die Beschwerdepunkte wie folgt bezeichnet:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0185, VwSlg. 7971/F).

Soweit in den oben wiedergegebenen Beschwerdepunkten eine Verletzung von Verfahrensvorschriften angesprochen wird (wobei die Beschwerdeführerin auch insofern die Rechtslage verkennt, als das AVG in Abgabenverfahren der vorliegenden Art keine Anwendung findet, vgl. § 1 BAO), verwechselt die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), zu denen die behauptete Verletzung der angeführten Parteienrechte im Abgabenverfahren zählt (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038, mwN). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird auch durch das allgemein bezeichnete Recht, "nicht für Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerzahllasten ohne Vorliegen der hiefür gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen und zu einer Zahlung verhalten zu werden", nicht dargetan (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2010, 2007/13/0153, mwN). Soweit die Beschwerdeführerin auch eine "inhaltliche Änderung eines Haftungsbescheides" anspricht, ist darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid nur über Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 abspricht, wobei dazu die belangte Behörde in der Gegenschrift auch auf die Zurückweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid durch das Finanzamt aufmerksam macht. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die Beschwerde auch im Rahmen der "Beschwerdegründe" - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ebenfalls zutreffend (u.a. unter dem Hinweis auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Zahlungsschwierigkeiten des ausgeschiedenen Gesellschafters erst Ende 1998 entstanden seien) aufzeigt - nur mit der Annahme verdeckter Ausschüttungen beschäftigt, aber beispielsweise nicht erläutert, weshalb ertragsteuerrechtlich Teilwertabschreibungen zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 1996 (betreffend die Forderung aus dem Gesellschafterverrechnungskonto an Josef K.) und 31. Dezember 1997 (betreffend die Forderung an Josef K. aus dem Verkauf des Geschäftslokals) gerechtfertigt gewesen sein könnten (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, 2010/15/0110, mwN).

Zum allein tauglich bezeichneten Beschwerdepunkt, nämlich der Gewährung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 UStG 1994 ("Vorsteuer H.- Steig3"), tritt die Beschwerde mit ihren Ausführungen, dass sich anlässlich der Betriebsprüfung 2002 schon "längst die Unverkäuflichkeit der geplanten 7 Wohnungen herausgestellt und die Vermietung der verbleibenden 10 Wohnungen endlich mit Einwilligung der kreditfinanzierenden Bank ab Mitte 2001 begonnen" habe, nicht konkret den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, weshalb keinesfalls im Streitzeitraum der Jahre 1998 und 1999 eine Verwendungsänderung in Bezug auf die bisher zum Verkauf bestimmten Wohnungseinheiten eingetreten sein konnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, 2006/13/0070). Weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Punkt wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhalts" aufgehoben werden sollte, weil die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin "sich in sämtlichen Punkten wie jemand in verantwortlich leitender Position unter Wahrung der Gesellschaftsinteressen verhalten und nicht diligentia quam in suis angewendet" habe, macht die Beschwerde nicht einsichtig.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Dezember 2010

Stichworte