VwGH 2007/13/0153

VwGH2007/13/015317.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch die Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Mahlerstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. Oktober 2007, GZ. RV/1800- W/04, RV/1801-W/04, betreffend Umsatzsteuer für 1999, Körperschaftsteuer für 1995 bis 2000 und Haftung für Kapitalertragsteuer für 1998 bis 2000,

Normen

BAO §167 Abs2;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs1;
BAO §167 Abs2;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer betrifft, zurückgewiesen; und

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Umsatzsteuer betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der im Jahr 1991 gegründeten beschwerdeführenden Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) waren seit dem 26. April 1995 ihr Steuerberater Mag. F. H. als Alleingesellschafter und D. I. als selbständig vertretender Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen.

D. I. war auch Alleingesellschafter und seit 1984 selbständig vertretender Geschäftsführer der S. GesmbH.

Die S. GesmbH legte der (damals noch unter K. GesmbH firmierenden) Beschwerdeführerin eine Rechnung Nr. 8101 vom 3. Juli 1998 über 2,400.000 S "für Managementleistungen für das Projekt Ke/Nibra".

Die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 400.000 S machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1998 als Vorsteuer geltend. Diese Vorsteuer wurde im Bescheid des Finanzamtes (Berufungsvorentscheidung) vom 20. April 1999 über die Festsetzung der Umsatzsteuer für Juli 1998 nicht anerkannt, weil die Rechnung die Art und den Umfang der sonstigen Leistung nicht konkret darstelle.

Die S. GesmbH legte der (damals noch unter K. GesmbH firmierenden) Beschwerdeführerin eine "Ergänzung zur Rechnung 8101 vom 3. Juli 1998" vom 30. November 1999. Mit dem Betreff "Projekt Ke/Nibra" führte die S. GesmbH an:

"Leistungsbeschreibung:

Für die Vermittlung und Beratung bei Erstellung von Software zwecks Fabrikationssteuerung sowie Management und Stellung des Geschäftsführers für vier Jahre

Leistungszeitraum: 1995 bis 1998

haben wir Ihnen verrechnet ..."

Die in dieser Rechnung in der Fassung der Ergänzung vom 30. November 1999 ausgewiesene Umsatzsteuer von 400.000 S machte die Beschwerdeführerin mit der Umsatzsteuererklärung für 1999 als Vorsteuer geltend.

Im Bericht über eine bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 1995 bis 2000 durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung vom 27. Juni 2002 hielt der Prüfer unter Tz 15 (abziehbare Vorsteuer) fest, im Jahr 1999 seien auf Grund einer Rechnungsergänzung der S. GesmbH 400.000 S als Vorsteuer abgezogen worden. Da weder der Leistungsaustausch nachgewiesen worden sei noch eine Rechnung im Sinne des UStG vorliege, habe diese Vorsteuer nicht anerkannt werden können.

Unter Tz 22 (Rückstellung für Sonstiges) hielt der Prüfer fest, von der (damals unter K. GesmbH firmierenden) Beschwerdeführerin sei im Jahr 1995 eine Rückstellung für "Sonstiges" in Höhe von 700.000 S in die Bilanz eingestellt und im Jahr 1996 auf 2,000.000 S erhöht worden. Die Auflösung der Rückstellung sei im Jahr 1998 gegen die "Eingangsrechnung Nr. 6 (Rechnungsaussteller Fa. S. GesmbH, (Anschrift); Rechnungsdatum 3.7.1998; Rechnungsbetrag S 2,000.000,00 plus 20 % Umsatzsteuer S 400.000,00" erfolgt. Erhebungen des Finanzamtes hätten ergeben, dass diese Beträge in den Steuererklärungen der S. GesmbH nicht erfasst gewesen seien. Vielmehr ergebe sich aus der Aktenlage, dass die S. GesmbH seit 1993 keine Tätigkeit mehr ausübe. Da weder eine formell richtige Rechnung noch der Nachweis über einen Leistungsaustausch vorgelegen seien, sei die Vorsteuer in Höhe von 400.000 S nicht anerkannt worden. Am 30. November 1999 sei von der S. GesmbH eine Ergänzung zur Rechnung vom 3. Juli 1998 ausgefertigt worden. Die in Rechnung gestellten Beträge seien wie folgt beglichen worden: im Jahr 1998 der Betrag von 2,000.000 S, im Jahr 1999 der Betrag von 230.000 S und im Jahr 2000 der Betrag von 156.025 S. Offen geblieben seien 13.975 S. Im Jahr 2000 sei die sich auf Grund dieser Rechnung ergebende Forderung der Beschwerdeführerin an das Finanzamt in Höhe von 400.000 S abgeschrieben worden. Dem Prüfer seien keine geeigneten Nachweise eines Leistungsaustausches erbracht worden. Daher würden die Bildung der Rückstellungen und Wertberichtigungen rückgängig gemacht und die Vorsteuer nicht anerkannt.

Unter Tz 37 des erwähnten Berichtes führte der Prüfer aus, die an die S. GesmbH gezahlten Beträge seien dem D. I. als faktischem Machthaber im Zeitpunkt der Zahlung als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen.

Mit Bescheiden vom 19. Juni 2002 setzte das Finanzamt den Prüferfeststellungen entsprechend (teils nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren) die Körperschaftsteuer für 1995 bis 2000 und die Umsatzsteuer für 1999 fest. Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 zog das Finanzamt die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000 heran und verwies dabei auf den Prüferbericht.

Gegen diese Bescheide berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie habe für die Ke. GmbH in Deutschland in den Jahren 1995 bis 1998 ein Ziegelwerk in Großammensleben geplant und errichtet. Dabei seien von der Beschwerdeführerin folgende Leistungen erbracht worden:

"Anlagenplanung für das neue Dachziegelwerk, zu errichten am Standort Großammensleben, Erstellung des Pflichtenheftes für die Software, Unterstützung bei der Ausarbeitung des Bimschverfahrens, Erstellung des Bimschantrages, Durchführung der damit zusammenhängenden Behördenbesuche, Angebotseinholung bei Lieferanten, Bewertung und Vergleich der Angebote sowie Begleitung der Einkaufsverhandlungen für das Gesamtziegelwerk sowie Gesamtplanung, Lieferung, verantwortliche Montage und komplette Inbetriebsetzung und Leistungsnachweis der Aufbereitungs- und Formgebungsanlage, einschließlich Gebäuden, Formen, Gipserei und Brenngutträgern bestehend aus Sumpfhaus, Sumpfentleerung, Formgebung, Flächenziegelanlage, Zubehöranlage, Abfallrückführung, Schaltpult und Bedienpult, Montagen, Formen, Gipserei und Brenngutträger."

Der Auftragswert für das Ziegelwerk habe über 183,000.000 S betragen. Die S. GesmbH habe durch D. I. vier Jahre lang die Geschäftsführung für die Beschwerdeführerin besorgt und in diesem Zeitraum das erwähnte Projekt abgewickelt. Die S. GesmbH habe für die Stellung des Geschäftsführers einschließlich ihrer Vermittlungs- und Beratungstätigkeit in den Jahren 1995 bis 1998 aufs Monat umgerechnet nur 41.667 S erhalten. Die Vergütung, die die S. GesmbH für ihre Leistungen erhalten habe, habe in etwa 1 % des Auftragswertes betragen und sei für die erbrachten Leistungen durchaus angemessen und üblich. Darüber hinaus habe schon allein die Stellung eines Geschäftsführers einen Leistungsaustausch begründet. Für Teilbereiche des Projektes habe die Beschwerdeführerin einen international anerkannten Fachmann beschäftigt. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der S. GesmbH sei fremdüblich. Die Behauptung, die strittigen Beträge seien in den Steuererklärungen der S. GesmbH nicht erfasst, sei falsch. Mit Buchungsdatum 11. Dezember 1998 und Anmeldedatum 15. September 1998 sei die Umsatzsteuer im Betrag von 400.000 S vom Finanzamt dem Steuerkonto der S. GesmbH angelastet worden. Tatsächlich seien Leistungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Ke. GmbH Deutschland mit einem Umsatz von über 180,000.000 S erbracht worden, weshalb die Feststellung des Prüfers ins Leere gehe, es seien keine geeigneten Nachweise eines Leistungsaustausches erbracht worden. Diese Leistungen seien von D. I. nachweislich erbracht worden, was auch vom Prüfer nicht bestritten werde. D. I. sei Geschäftsführer der S. GesmbH gewesen und als solcher der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden.

Mit Vorhalt vom 30. September 2002 ersuchte das Finanzamt D. I. um Bekanntgabe der Gründe für näher angeführte Zahlungen, die er der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 im Gesamtbetrag von 1,910.000 S in seiner Funktion als Geschäftsführer geleistet habe, und um Nachweis der Herkunft dieser Gelder mittels geeigneter Belege (Darlehensverträge usw.). Weiters ersuchte das Finanzamt D. I., da er Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei, die Vertragsgrundlagen vorzulegen. Sollte kein schriftlicher Geschäftsführervertrag vorgelegt werden können, werde er ersucht, die Vereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin schriftlich darzulegen. Weiters sei nach der Berufung die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin durch die S. GesmbH besorgt worden. Auch von diesem Unternehmen sei er zum Geschäftsführer bestellt worden. Er werde daher ersucht die Gründe darzulegen, wer ihn in der Funktion als Geschäftsführer der S. GesmbH beauftragt habe, für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Dazu solle er die entsprechenden Verträge vorlegen oder Vereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen schriftlich darlegen. Schließlich solle er die Verträge vorlegen, welche die Tätigkeit zwischen ihm und der S. GesmbH regelten, allenfalls die Vereinbarungen schriftlich darlegen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 antwortete D. I., die vom Finanzamt angesprochenen Zahlungen in Höhe von 1,910.000 S für 1998 seien eine Rückzahlung der Beschwerdeführerin geschuldeter Beträge, die Gelder habe er als Darlehen von der S. GesmbH erhalten. Als Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der S. GesmbH betreffend seine Geschäftsführung legte er einen Aktenvermerk vom selben Tag vor, welcher von ihm für die S. GesmbH und von Mag. F.H. als Gesellschafter der Beschwerdeführerin unterschrieben war und folgenden Text aufwies:

"Zwischen dem Gesellschafter der (Beschwerdeführerin) und der S. GesmbH wurde Anfang April 1995 folgende Vereinbarung getroffen:

Die Firma S. übernimmt die Geschäftsführung der Firma (Beschwerdeführerin) zwecks Bauführung und Beratung für die Errichtung eines Ziegelwerkes für die Firma Ke BRD.

Zu diesem Zweck stellt die Firma S. Herrn D. I. als Geschäftsführer der (Beschwerdeführerin) zur Verfügung.

Für die Vergütung dieser Leistungen wurde vereinbart ein Betrag von ATS 650.000,00 pro Jahr."

In einer Stellungnahme vom 30. Oktober 2002 zur Berufung der Beschwerdeführerin führte der Prüfer aus, die wahren Gründe für die gewählte Form der Fakturierung lägen in der Verwertung der sehr hohen, bei der insolventen S. GesmbH, zu Buche stehenden Verlustvorträge in der Vermeidung der Besteuerung der Geschäftsführerentlohnung bei D. I. und in der beschränkten Möglichkeit der Einbringung der Umsatzsteuerzahllast bei der S. GesmbH (Steuerrückstand etwa 22,000.0000 S). Völlig unüblich sei, dass die mit dem Projekt betraute Beschwerdeführerin den bei ihr im Dienstverhältnis tätigen Geschäftsführer von der S. GesmbH für die Auftragserledigung zur Verfügung gestellt bekäme. Die S. GesmbH habe für die Jahre 1995 bis 1997 keinen Umsatz und keinen Gewinn erklärt, weshalb die Annahme schlüssig sei, dass diese in diesem Zeitraum keine Leistungen erbracht habe. D. I. habe weder von der S. GesmbH noch von der Beschwerdeführerin Geschäftsführerbezüge erhalten oder erklärt. Der Saldo auf seinem Verrechnungskonto bei der Beschwerdeführerin sei bis zum Jahr 1997 durch laufende (meist Bar-)Auszahlungen auf 1,918.101 S angewachsen. Die Mittel für die Rückzahlung dieses Rückstandes habe D. I. durch Aufnahme eines Darlehens von der S. GesmbH erklärt. Entsprechende Verträge seien dem Prüfer nicht vorgelegt worden.

In einer Gegenstellungnahme vom 29. August 2003 führte die Beschwerdeführerin unter anderem an, die Ansicht des Prüfers sei unrichtig, dass die mit dem Auftrag aus Deutschland betraute Beschwerdeführerin den bei ihr im Dienstverhältnis tätigen Geschäftsführer von der S. GesmbH für die Auftragserledigung zur Verfügung gestellt bekommen hätte, denn nicht den bei der Beschwerdeführerin tätigen Geschäftsführer habe die S. GesmbH zur Verfügung gestellt, sondern die S. GesmbH habe ihren Geschäftsführer für die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und Durchführung des Projektes Ke/Nibra zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der "Zur Verfügung Stellung" sei D. I. weder in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden noch bei der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer tätig gewesen.

In einer "zweiten Stellungnahme" vom 3. Februar 2004 zur Berufung der Beschwerdeführerin führte der Prüfer aus, aus dem Veranlagungsakt der S. GesmbH ergebe sich, dass diese für die Jahre 1993 bis 1998 lediglich Erlöse von 2,000.000 S im Jahr 1998 (Ausgleich mit Verlusten aus Vorjahren) und keine Aufwendungen erklärt habe. Es sei keine Aktivierung bereits erbrachter Teilleistungen erfolgt und es seien keine Aufwendungen für die behauptete Geschäftsführertätigkeit, keine Rückstellung, keine Mieten usw. geltend gemacht worden. Die Vorgangsweise der Geltendmachung der Vorsteuer aus der von der S. GesmbH zwar erklärten aber nicht bezahlten Umsatzsteuer zunächst aus der Rechnung vom 3. Juli 1998, dann auf Grund der Rechnungsergänzung vom 30. November 1999 stelle einen Missbrauch dar, weil D. I., der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin diese Funktion auch bei der S. GesmbH inne gehabt habe und in beiden Unternehmen faktisch der Machthabende gewesen sei.

In der vor der belangten Behörde am 16. Oktober 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung sagte D. I. aus, zum Projekt Ke/Nibra habe die Beschwerdeführerin einen internationalen Fachmann in Ziegelbau, Herrn B., als freien Mitarbeiter engagiert. Dieser sei zuerst für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, dann für die Firma Ke. Er selbst habe weder von der Beschwerdeführerin noch von der S. GesmbH ein Geschäftsführergehalt erhalten. Zur streitgegenständlichen Beratungstätigkeit bestünden keine schriftlichen Unterlagen. Für die Vermittlung und Beratung bei Erstellung von Software gebe es ebenfalls keine schriftlichen Unterlagen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie "die Bescheide" betreffend die Haftung für Kapitalertragsteuer (ersatzlos) aufhob und die festgesetzte Körperschaftsteuer teils mit geringeren Beträgen als das Finanzamt dies getan hatte, festsetzte. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Nach auszugsweiser Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe bezüglich der behaupteten Übernahme und Abwicklung der Geschäftsführung durch D. I. als Gesellschafter-Geschäftsführer der S. GesmbH im Zusammenhang mit dem genannten Projekt Ke/Nibra weder einen geeigneten Schriftverkehr noch Verträge vorlegen, geschweige denn ein Leistungsverzeichnis über monatlich erbrachte Leistungen darlegen können. Infolge Fehlens schriftlicher Verträge über die zwischen der Beschwerdeführerin und der S. GesmbH vorgeblichen Leistungsvereinbarungen verbunden mit dem Mangel gesonderter Aufzeichnungen monatlich erbrachter einzelner Leistungen liege keine für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung vor. Zum Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen der Beschwerdeführerin und der S. GesmbH vertrete die Beschwerdeführerin in ihren Berufungsausführungen die Ansicht, dass das "Zur Verfügung Stellen" des D. I., des Gesellschafter-Geschäftsführers der S. GesmbH, für die Dauer von vier Jahren ausreiche, einen Leistungsaustausch zwischen der S. GesmbH und der Beschwerdeführerin anzunehmen. Die Beschwerdeführerin stütze sich dabei auf den unstrittigen Umstand, dass sie selbst die im Einzelnen angeführten Leistungen bei Durchführung des Projektes Ke/Nibra im Auftragswert von etwa 183,000.000 S erbracht habe. Dazu komme, dass die S. GesmbH in den Jahren 1995 bis 1998 für die Besorgung der Geschäftsführung umgerechnet monatlich rund 41.700 S erhalten hätte, das seien ungefähr 1 % dieses Auftragswertes.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin halte die belangte Behörde entgegen, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage gewesen sei, nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen, dass die S. GesmbH in Ausübung der vorgeblichen Beratungs- und Managementleistungen für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei. Die S. GesmbH habe im Zeitraum 1995 bis 1997 keine Voranmeldungen abgegeben und keine Aufwendungen für die behauptete Geschäftsführung verbucht. Weder nach außen hin erkennbare Tätigkeiten der S. GesmbH noch Verbuchungen von Personalkosten, Rückstellungen für Geschäftsführerbezüge, Miete oder Betriebskosten als Aufwand über den Zeitraum von vier Jahren hätten festgestellt werden können. Dass D. I. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Beratungs- und Managementleistungen aus dem Grund ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Projekt ohnehin zur Durchführung übernommen habe, sei naheliegend. Nach der Aktenlage sei weder eine Auftragsvergabe an die S. GesmbH erkennbar noch sei festgestanden, aus welchen sachlichen Gründen eine solche an die genannte Gesellschaft habe erfolgen sollen, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Geschäftsführer D. I. ohnedies die Abwicklung dieses Projektes übernommen hätten. Durch den Umstand, dass während des Verfahrens nicht einmal behauptet worden sei, dass die S. GmbH über spezielle Fachkenntnisse verfügt habe, sodass gerade sie die in Rede stehenden Beratungsleistungen zum Vorteil der Beschwerdeführerin tatsächlich hätte ausführen können, sei es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, den in Rede stehenden Leistungsaustausch nachzuweisen. Dies sei auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden, worin D. I. erklärt habe, die Management- und Beratungsleistung als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ausgeführt zu haben.

Dass in diesem Zusammenhang (gemeint: die vom Prüfer festgestellte, in den Jahren 1998 bis 2000 getätigten) Banküberweisungen von der Beschwerdeführerin an die S. GesmbH erfolgt seien und diese die Erlöse dann aus dem behaupteten Umsatz verbucht habe, vermöge auf Basis vorstehender Ausführungen allein einen Leistungsaustausch mit der S. GesmbH nicht zu begründen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach die S. GesmbH für die Beschwerdeführerin die Geschäftsführung im Bereich der gegenständlichen Beratungs- und Managementleistungen übernommen hätte. Deshalb verneine die belangte Behörde das Vorliegen des in Rede stehenden Leistungsaustausches und gewähre den streitgegenständlichen Vorsteuerabzug nicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Antrag stellt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in Ausführung des Beschwerdepunktes in den Rechten

"auf korrekte Vorschreibung der Umsatzsteuer 1999 im Besonderen im Recht auf Vorsteuerabzug in Höhe von ATS 400.000,00 im Zusammenhang mit der Bezahlung der erbrachten und ordnungsgemäß Leistungen sowie

auf korrekte Vorschreibung der Körperschaftsteuer 1995 bis

inkl 2000"

verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Umfang, in dem die belangte Behörde der Berufung stattgegeben und den Bescheid des Finanzamtes betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer (ersatzlos) aufgehoben hat, konnte die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2008, 2008/13/0183). Die Beschwerde war daher, soweit sie die Haftung für Kapitalertragsteuer betrifft, schon deshalb insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0132, und vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0185, VwSlg 7.971/F) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2009, mwN, und die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2010, 2010/16/0144 und 2010/16/0156).

Mit dem in Ausführung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht "auf korrekte Vorschreibung der Umsatzsteuer 1999" und "auf korrekte Vorschreibung der Körperschaftsteuer 1995 bis inkl 2000" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2002/14/0013, und vom 4. August 2010, 2007/13/0062, mwN, und den hg. Beschluss vom 4. August 2010, 2010/13/0081).

Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt das Recht auf Vorsteuerabzug in Höhe von 400.000 S im Zusammenhang mit der Bezahlung erbrachter und ordnungsgemäßer Leistungen.

Soweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug die Körperschaftsteuer festgesetzt hat, konnte die Beschwerdeführerin im allein geltend gemachten Recht auf Vorsteuerabzug nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher, soweit sie die Körperschaftsteuer betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Die Beschwerdeführerin geht nunmehr selbst davon aus, dass die Rechnung vom 3. Juli 1998 erst mit der Ergänzung vom 30. November 1999 eine den Erfordernissen des § 11 UStG entsprechende Rechnung darstellt, welche die Art und den Umfang der erbrachten Leistung ausreichend bezeichnet.

Ob die behauptete Leistung überhaupt erbracht worden ist, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in Ausübung freier, vom Verwaltungsgerichtshof auf ihre Schlüssigkeit zu prüfender Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu beantworten hat.

Dass die S. GesmbH der Beschwerdeführerin "Managementleistungen", wie sie noch in der Rechnung vom 3. Juli 1998 beschrieben sind, oder eine in der Vermittlung und Beratung bei Erstellung von Software zwecks Fabrikationssteuerung sowie Management bestehende Leistung, wie sie in der Rechnungsergänzung vom 30. November 1999 beschrieben ist, unmittelbar erbracht hätte, behauptet die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Beschwerde nicht mehr ausdrücklich. Die Beschwerde stellt sohin schon wie in der Berufung darauf ab, dass die behauptete Leistung der S. GesmbH darin bestanden habe, der Beschwerdeführerin den Geschäftsführer zu stellen.

In diesem Zusammenhang bleiben die Feststellungen der belangten Behörde unbestritten, dass dafür kein schriftlicher Auftrag habe vorgelegt werden können, keine Verbuchung des betreffenden Aufwandes bei der S. GesmbH ersichtlich sei, keine Voranmeldungen über erbrachte Leistungen von der S. GesmbH abgegeben worden seien, kein Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der S. GesmbH habe vorgelegt werden können und auch keine schriftlichen Verträge behauptet worden seien. Damit erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die im Stellen des Geschäftsführers behauptete Leistung sei nicht erbracht worden, als unbedenklich.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie mit Eingabe vom 15. Oktober 2002 behauptet habe, die S. GesmbH habe D. I. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gestellt, die belangte Behörde dies aber habe nicht berücksichtigt. Diese Behauptung sei durch einen von D. I. einerseits und dem Steuerberater und Gesellschafter der Beschwerdeführerin andererseits unterfertigten Aktenvermerk vom 15. Oktober 2002 bescheinigt, dass Anfang April 1995 eine solche Vereinbarung zwischen der S. GesmbH und der Beschwerdeführerin geschlossen worden sei.

Mit dieser bloßen Behauptung des Geschäftsführers und des damaligen Gesellschafters der Beschwerdeführerin in einem im Berufungsverfahren nachträglich erstellten "Aktenvermerk" werden die Feststellungen der belangten Behörde über das Fehlen jeglicher zeitnah erstellter Schriftstücke, über das Fehlen einer Berücksichtigung der behaupteten Leistungen im Jahr ihrer Erbringung als Erlöse und Forderungen im Rechenwerk der S. GesmbH und über deren Erklärungen gegenüber dem Finanzamt nicht erschüttert. Ebenso vermag das Vorbringen in der Beschwerde, dass im Jahr 1998 ein entsprechender Geldbetrag der S. GesmbH überwiesen und von der S. GesmbH darum als Erlös verbucht worden sei, noch keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzeigen.

Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie die Umsatzsteuer betrifft, als unbegründet und war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. November 2010

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