VwGH 2010/15/0110

VwGH2010/15/011023.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des R F in Innsbruck, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 30. April 2010, Zl. RV/0596-I/04, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Umsatzsteuer 1996 bis 2000 und Einkommensteuer 1998 bis 2000) sowie Umsatzsteuer 1996 bis 2000 und Einkommensteuer 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §303;
EStG §4 Abs1;
EStG §4 Abs3;
EStG §6;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12;
BAO §303;
EStG §4 Abs1;
EStG §4 Abs3;
EStG §6;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. Im Zuge einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Außenprüfung wurde eine Reihe von Feststellungen getroffen (Prüfungsbericht vom 23. Juni 2004). Zur Übernahme dieser Feststellungen erließ das Finanzamt - zum Teil nach Wiederaufnahme der Verfahren - Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2000 und Einkommensteuer 1998 bis 2000.

Über die gegen diese Bescheide erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen. Gegen diese wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer 1996 und 1997:

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 29. September 2002 habe sich nur auf Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2000 bezogen, nicht aber auf Umsatzsteuer 1996 und 1997. Aus diesem Grund sei die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1996 und 1997 ohne gesetzliche Grundlage verfügt worden.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Tatbestand der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO nicht auf das Vorliegen bzw. den Umfang eines Prüfungsauftrages Bezug nimmt.

2. Gewinnermittlungsart:

Tz 11 des Prüfungsberichtes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei zum 1. Jänner 1998 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auf jene nach § 4 Abs. 3 übergegangen. Bei Prüfungsbeginn (im Jahr 2002) habe der Beschwerdeführer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG für die Jahre 1999 bis 2001 erstattet. Im Rahmen dieser Selbstanzeige sei für den Zeitraum 1999 ein berichtigter Jahresabschluss (Bilanz) vorgelegt worden, wobei "Wechsel- und Vorsteuerfehlverbuchungen" als Gründe für die Berichtigung angegeben worden seien. Dabei habe der Beschwerdeführer vorgebracht, der Gewinn sei für 1999 und die Folgejahre gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt worden, wobei der Wechsel auf § 4 Abs. 1 EStG zum 1. Jänner 1999 vorgenommen worden sei.

In Tz 16 des Betriebsprüfungsberichtes ist festgehalten, der Beschwerdeführer habe seinen Gewinn in der Vergangenheit nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt. Zum 1. Jänner 1998 habe er den Wechsel auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und daraus resultierend einen Übergangsverlust von 4.326.627 S erklärt. Die Ermittlungen der Betriebsprüfung hätten jedoch ergeben, dass der Gewinn für das laufende Jahr 1998 und die folgenden Jahre weiterhin (durchgehend) nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bilanzierung ermittelt worden sei. Die Betriebsprüfer gründeten diese Feststellung auf folgende Ermittlungsergebnisse: Die Umstellung der Gewinnermittlungsart auf jene nach § 4 Abs. 3 EStG sei erst im Zuge der Abschlussarbeiten für das Jahr 1998, nämlich im August 2000, erfolgt. Für das Jahr 1998 seien laufend Bücher entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 EStG iVm § 125 BAO geführt worden, es sei also eine kontokorrentmäßige Verbuchung der Kunden und Lieferanten sowie eine laufende Erfassung der Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 7. Oktober 2002 u.a. vorgebracht, "dass die Buchhaltung meiner Kanzlei seit Beginn während des Jahres als ordnungsgemäße Buchhaltung iSd § 125 BAO (kontokorrentmäßige Verbuchung der Kunden und Lieferanten, laufende Erfassung der Forderungen und Verbindlichkeiten) geführt wird und somit die Erstellung eines förmlichen Jahresabschlusses jederzeit möglich ist. Es wurde lediglich aus Vereinfachungsgründen versucht, ab 1998 auf den einfacheren Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umzustellen."

Im Betriebsprüfungsbericht wird weiters unter Tz 26 ausgeführt, dass hinsichtlich der Gewinnermittlungsart auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen sei. Seien alle Merkmale einer Buchführung erfüllt, müsse der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden. Der erklärte Übergansverlust sei daher nicht zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung eingewendet, er habe für 1998 keine doppelte Buchhaltung geführt, der Wechsel der Gewinnermittlungsart sei somit anzuerkennen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung in diesem Punkt abgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, sie habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2009 ersucht klarzustellen, nach welchen Grundsätzen die Erlöse und Aufwendungen des Jahres 1998 laufend erfasst worden seien (Soll-Prinzip oder Ist-Prinzip). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer ersucht worden mitzuteilen, welche Umstellungen in der laufenden Führung der Aufzeichnungen zum 1. Jänner 1998 und zum 1. Jänner 1999 vorgenommen worden seien.

Im Antwortschreiben vom 21. Jänner 2010 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe im Jahr 1998 im Rahmen des Buchhaltungsprogramms eine Aufzeichnung der Lieferantenverbindlichkeiten zur möglichst frühen Geltendmachung der Vorsteuern sowie zur Überwachung des Zahlungsverkehrs und eine Aufzeichnung der Kundenforderungen aus Gründen des Mahnwesens geführt. Weiters sei zwecks Überwachung der Sekretärin die Bürokassa mit Standverrechnung erfasst worden. Die Erfassung der sonstigen Wareneinkäufe und -ausgaben seien über ein Bargeldverrechnungskonto erfolgt.

Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer damit nicht die Frage beantwortet, welche Umstellungen im Rechnungswesen zu den Stichtagen 1. Jänner 1998 (behaupteter Übergang auf § 4 Abs. 3 EStG) sowie zum 1. Jänner 1999 (behaupteter Übergang auf § 4 Abs. 1 EStG) tatsächlich vorgenommen worden seien. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer das von ihm eingesetzte Buchhaltungsprogramm auf eine Art und Weise weitergeführt habe, die es ihm erlaubt habe, eine Entscheidung erst im Zuge der Erstellung der Jahreserklärungen treffen zu müssen. Dafür sprächen sowohl die von der Außenprüfung getroffenen Feststellungen als auch die Angaben des Beschwerdeführers, die er in der Selbstanzeige und somit zeitnah gemacht habe.

Die Jahresabschlüsse 1995, 1996 und 1997 seien auf der Grundlage der nach dem System Stürzlinger geführten EDV-Finanzbuchhaltung erstellt worden. Die selben Angaben fänden sich in den am 7. Oktober 2002 vorgelegten Jahresabschlüssen für 1999 und 2000. Der Beschwerdeführer habe am 21. November 2001 und am 18. Jänner 2002 Abgabenerklärungen für die Jahre 1999 und 2000 beim Finanzamt eingereicht, denen noch Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen zu Grunde gelegt und beigelegt worden seien, also ein nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelter Gewinn. Wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein sollte, bei der Selbstanzeige am 7. Oktober 2002 Bilanzen für die Jahre 1999 und 2000 vorzulegen, wenn er für diese Jahre nicht schon unterjährig Aufzeichnungen geführt hätte, die eine Bestandverrechnung ermöglichten, habe nicht plausibel erklärt werden können. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Versuch unternommen, den diesbezüglichen Feststellungen der Außenprüfung entgegen zu treten.

Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1999 vorgebracht, dass die Buchhaltung der Kanzlei von Beginn an "während des Jahres" als Buchhaltung im Sinn des § 125 BAO geführt worden sei und somit die Erstellung eines förmlichen Jahresabschlusses jederzeit möglich gewesen sei; dies habe er für die Jahre 1999 und 2000 auch tatsächlich getan (Vorlage von Jahresabschlüssen). Mit diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer auch zum Ausdruck gebracht, dass er während des Jahres 1998 eine Verbuchung der Geschäftsfälle auf den Kunden- und Lieferantenkonten nach den Grundsätzen des Bestandsvergleiches vorgenommen habe (Verbuchung nach dem Soll-Prinzip). Forderungen und Verbindlichkeiten seien sohin während des Jahres laufend erfasst worden. Es sei auch nahe liegend, dass der Beschwerdeführer zur buchhalterischen Erfassung der Geschäftsfälle des Jahres 1998 jenes Buchhaltungsprogramm verwendet habe, das er auch für die Vorjahre benutzt habe und das ihm erlaubt habe, die Geschäftsfälle nach den Grundsätzen des Bestandsvergleiches zu erfassen und darauf aufbauend anschließend nach Bedarf - wie dies für die Jahre 1999 und 2000 auch geschehen sei - eine Bilanz zu erstellen. Dass der Beschwerdeführer für das Jahr 1998 (das einzige Jahr, für das er schlussendlich bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geblieben sei) die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgezogen habe, beruhe auf einer Entscheidung, die er offenkundig erst im Jahre 2000 (vor Einreichung der Abgabenerklärung 1998) getroffen habe.

Der dargestellte Befund decke sich mit Angaben auf der (noch unten unter Punkt 4. angesprochenen) Rechnung vom 6. April 1999, mit der dem Beschwerdeführer von einem selbständigen Mitarbeiter die Erstellung der "Buchhaltung" des Beschwerdeführers, die Ausfertigung der Ausgangsrechnungen und "Bilanzierungsarbeiten für das Kalenderjahr 1998" in Rechnung gestellt worden seien. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer "Bilanzierungsarbeiten" für das Jahr 1998 im Ausmaß von immerhin 551 Stunden in Rechnung gestellt worden seien, sei nämlich ebenfalls zu schließen, dass er eine Bilanz erstellt habe; diese habe dann in weiterer Folge die Grundlage für die im Zuge der Außenprüfung vorgelegte Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1999 abgeben können.

Dem Beschwerdeführer, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit erziele, sei es frei gestanden, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die Wahl der Gewinnermittlungsart habe er jedoch bereits mit der Beibehaltung der entsprechenden Buchhaltung getroffen.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nach Einlangen seiner Vorhaltsbeantwortung vom 21. Jänner 2010 neuerlich befragt; er habe sodann die Auskunft erteilt, dass er zum 1. Jänner 1998 keinerlei Umstellungen (Veränderungen) des betrieblichen Rechnungswesens vorgenommen habe. Was die sonstigen Verbindlichkeiten betreffe habe er eingeräumt, dass diese in den vor 1998 gelegenen Jahren während des laufenden Jahres "auch nicht vollständig" erfasst worden seien. Nach Ansicht der belangten Behörde könne aus dem Unterbleiben eines förmlichen Abschlusses der Bestände (halbfertige Arbeiten) ebenso wenig auf das Vorliegen von Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geschlossen werden wie aus der mangelnden Ermittlung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten zum Abschlussstichtag, zumal die in den Vorjahren gebildeten Rückstellungen geringfügig gewesen seien. In den nachträglich vorgelegten Bilanzen der Jahre 1999 und 2000 seien die Rückstellungen überhaupt mit null S ausgewiesen worden.

Die belangte Behörde treffe daher die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine in den Vorjahren praktizierte Art der Gewinnermittlung im Jahre 1998 unverändert beibehalten habe.

In der Beschwerde wird hiezu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zwar im Rahmen der Berufung betreffend das Jahr 1999 vorgebracht, dass die Buchhaltung seiner Kanzlei von Beginn an bereits während des Jahres als Buchhaltung im Sinn des § 125 BAO geführt worden sei und somit die Erstellung eines Jahresabschlusses jederzeit ermöglicht habe. Dieses Vorbringen habe sich aber auf die Jahre bis 1997 und auf die Jahre ab 1999 bezogen, die belangte Behörde habe dieses Vorbringen willkürlich auch auf das Jahr 1998 bezogen.

Die belangte Behörde stütze sich im angefochtenen Bescheid auch auf die - von Robert B - ausgestellte Rechnung vom 6. April 1999 über die Erstellung der Buchhaltung des Beschwerdeführers, die Ausfertigung von Ausgangsrechnungen und die Erbringung von Billanzierungsarbeiten für das Jahr 1998. Die belangte Behörde habe dabei übersehen, dass das Wort "Bilanzierungsarbeiten" üblicherweise allgemein für Abschlussarbeiten auch bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verwendet werde.

In seiner Stellungnahme vom 21. Jänner 2010 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber vorgebracht, in den Aufzeichnungen für 1998 lediglich - aus außersteuerlichen Gründen - Lieferverbindlichkeiten und Kundenforderungen sowie den Stand der Bürokassa laufend erfasst zu haben; er habe in dieser Stellungnahme aber auch vorgebracht, dass die übrigen Zahlungseingänge und -ausgänge bei Zu- und Abfluss und weitere Forderungen und Verbindlichkeiten nicht erfasst worden seien. Für das Jahr 1998 sei kein förmlicher Abschluss der laufend geführten Konten und der Bestände erfolgt, es seien keine Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten erfasst worden, es habe keine förmliche Bewertung der Kundenforderungen bzw. Erfassung der Vorräte und halbfertigen Arbeiten gegeben. Somit fehlten die Merkmale einer Buchführung. Die belangte Behörde habe daher rechtswidrig den Wechsel der Gewinnermittlung zum 1. Jänner 1998 versagt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die belangte Behörde hat auf Grund freier Beweiswürdigung die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer sein laufendes Rechenwerk im Jahre 1998 in gleicher Weise fortgeführt habe, wie er es für die Vorjahre bis 1997 und sodann unbestritten auch für die folgenden Jahre 1998 geführt habe. Die belangte Behörde hat sohin die Feststellung getroffen, dass durchgängig Bücher geführt worden seien. Diese Feststellungen erweisen sich als das Ergebnis schlüssiger Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde konnte sich zunächst darauf stützen, dass dem Beschwerdeführer mit Rechnung vom 6. April 1999 die Erstellung der ihn betreffenden Buchhaltung samt Bilanzierungsarbeiten für das Jahr 1998 in Rechnung gestellt worden ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird die Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht "üblicherweise allgemein" als Bilanzierung bezeichnet. Die belangte Behörde konnte weiters darauf Bedacht nehmen, dass der Beschwerdeführer beim Finanzamt zunächst auch für die Jahre 1999 und 2000 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eingereicht und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 behauptet hat, sodann aber dem Finanzamt offen gelegt hat, dass laufend Bücher geführt und der Gewinn sohin nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt worden ist. Von besonderer Bedeutung ist im gegebenen Zusammenhang sodann, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, auf entsprechende Vorhalte der belangten Behörde konkret aufzuzeigen, welche Unterschiede zwischen der Art der laufenden Aufschreibungen für die Jahre bis 1997 und für die Jahre ab 1999, hinsichtlich derer auch der Beschwerdeführer (mittlerweile) von einer Buchführung ausgeht, einerseits und jenen des Jahres 1998 tatsächlich gegeben gewesen sind. Von dem in der Beschwerde erwähnten, im Rahmen der Berufung betreffend das Jahr 1999 erstatteten Vorbringen über laufend geführte Bücher im Sinn des § 125 BAO konnte die belangte Behörde vor diesem Hintergrund, dass Änderungen zwischen der Vorgangsweise für das Jahr 1998 einerseits und den vor und nach diesem Jahr gelegenen Jahren andererseits nicht konkret aufgezeigt worden sind, in schlüssiger Weise auf die Art der laufenden Aufschreibungen für das Jahr 1998 schließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft der nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige die Wahl, ob er den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden laufenden Buchführung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1998, 95/14/0054). Für das Vorliegen einer Buchführung ist es erforderlich, dass Geschäftsfälle bereits im Zeitpunkt des Entstehens laufend auf Bestandskonten erfasst werden.

Wurden - wie dies im gegenständlichen Fall den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zufolge auch im Jahre 1998 der Fall gewesen ist - laufend Bücher geführt, in welche die wesentlichen Geschäftsfälle Eingang gefunden haben, dann steht es der (Beibehaltung der) Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige die Abschlussarbeiten, insbesondere die Bildung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungspositionen sowie die Forderungsbewertung unterlassen hat.

3. Vorsteuerkürzungen betreffend Eingangsrechnungen Anita und Robert B.:

Unter Tz 21 des Prüfungsberichtes wird ausgeführt, dass Anita B. und Robert B. von 1993 bis November 1999 im Rahmen von Werkverträgen für die Kanzlei des Beschwerdeführers tätig gewesen seien. Die Leistungen seien sowohl von den beiden Werkvertragsnehmern als auch von der Kanzlei des Beschwerdeführers (durch deren Angestellte) in Arbeitsberichten (für jeden einzelnen Monat) festgehalten worden. Aus den Leistungsberichten sei das Datum der Leistungserbringung, die Art der Tätigkeit, der Klientenname und die Dauer der Tätigkeit ersichtlich. Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die von Anita B. und Robert B. in Rechnung gestellten Stunden mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsberichten (diese hätten Anita B. und Robert B. auch ihren Rechnungen beigelegt), auf denen die tatsächlich erbrachten Stunden erfasst seien, nicht übereinstimmten. Die Werkvertragsnehmer hätten ihre Honorare auf Stundenbasis (250 S pro Stunde) abgerechnet. Ausgehend von diesen Arbeitsberichten habe der Betriebsprüfer die Feststellung getroffen, dass Anita B. dem Beschwerdeführer Stunden in Rechnung gestellt habe, die sie nicht erbracht habe, die aber in Wirklichkeit Robert B. geleistet habe. Das gelte vice versa für die Rechnungen des Robert B. Da die betroffenen, näher dargestellten Eingangsrechnungen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 UStG vor dem geschilderten Hintergrund in Bezug auf Rechnungsumfang, Rechnungsinhalt und Person des Leistenden nicht entsprächen, sei insofern der Vorsteuerabzug zu versagen.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer hiezu vor, das Wesen eines Werkvertrags bestehe darin, dass lediglich die vereinbarte Werkleistung geschuldet werde. Welche Person das Werk erstelle, sei nicht Sache des Auftraggebers, sondern jene des Auftragnehmers. Die Betriebsprüfung bemängle, dass der Leistungserbringer nicht mit dem Rechnungsaussteller ident sei. Einen solchen Umstand habe aber nicht der Leistungsempfänger (Beschwerdeführer) zu prüfen. Da die erbrachten Leistungen eindeutig betrieblich veranlasst seien, bestehe das Recht auf Vorsteuerabzug.

Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2009, die den Leistungen zu Grunde liegenden Werkverträge zur Einsichtnahme vorzulegen bzw. deren Inhalt zu beschreiben. Der Beschwerdeführer möge auch erläutern, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass seine in Rede stehenden Auftragnehmer Subaufträge vergeben hätten. Der Beschwerdeführer wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ihm gelegten Rechnungen der Anita B. und des Robert B. mit den Stundenabrechnungen betreffend Anita B. und Robert B. nicht übereinstimmten.

Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der belangten Behörde mit, dass die Auftragserteilung jeweils mündlich erfolgt sei. Es sei den betroffenen Personen insbesondere die Bearbeitung von Buchhaltungen bis zur Bilanzreife übertragen worden. Welche Aufträge konkret an welche Personen ergangen seien, sei heute nicht mehr nachvollziehbar, jedoch sei grundsätzlich die Vertretungsmöglichkeit und Weitergabe von Aufträgen, soweit sie nicht selbst erledigt werden könnten, vereinbart gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die termingerechte Erledigung der Arbeiten gefordert. Die insgesamt in Rechnung gestellte Stundenanzahl (Stunden der Anita B. plus Stunden des Robert B.) sei jedenfalls durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen. Die vom Beschwerdeführer an die Sozialversicherung erstatteten Meldungen hätten den ihm von Anita B. einerseits und Robert B. andererseits jeweils in Rechnung gestellten Honoraren entsprochen.

Die belangte Behörde gab der Berufung in diesem Punkt keine Folge und führte im angefochtenen Bescheid begründend aus, dass von folgendem Sachverhalt auszugehen sei: In Summe betrachtet hätten Anita B. und Robert B. Leistungen abgerechnet, die sie dem Beschwerdeführer gegenüber laut den von ihnen verfassten Arbeitsberichten erbracht hätten. An Stelle der in den jeweiligen Arbeitsberichten ausgewiesenen Arbeitsstunden seien in den Rechnungen aber völlig andere Stunden angegeben und verrechnet worden. Auf den jeweiligen Rechnungen seien somit völlig andere Stunden ausgewiesen als jene, die sich aus den Arbeitsberichten ergäben: Diese Vorgangsweise lasse sich aus dem persönlichen Naheverhältnis der Ehegatten Anita B. und Robert B. im Zusammenhang mit dem Zweck der Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher und/oder steuerrechtlicher Folgen (Verschieben von Leistungen von Robert B. auf Anita B.) erklären.

Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müsse eine Rechnung die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände und die Art und den Umfang der sonstigen Leistung sowie den Tag der Lieferung und der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstrecke, enthalten. Im gegenständlichen Fall stimmten die vom jeweiligen Rechnungsaussteller in Rechnung gestellten Stunden mit der Stundenanzahl "lt. beiliegendem Rechnungsbericht" nicht überein. Es könne weder angenommen werden, dass sich die von Robert B. verrechnete Stundenanzahl nur auf einen Teil der in der Rechnung tatsächlich erwähnten Leistungen beziehe, noch könne davon ausgegangen werden, dass Robert B. "pro Stundenanzahl" weniger Honorar verrechnet habe. Mit den Rechnungen der Anita B. hätten Leistungen abgerechnet werden sollen, die nur auf den Arbeitsberichten ihres Ehemannes Robert B. enthalten seien. Der Umfang der Leistung, der von ihr erbracht worden sei, werde in ihren Rechnungen nicht zutreffend angegeben. Der in der Rechnung (mittels des Verweises auf beiliegende Rechnungsberichte) aufscheinende Leistungsinhalt decke sich nicht mit dem tatsächlich mit der Rechnung verrechneten Leistungsinhalt.

Die belangte Behörde verweise auch darauf, dass der Beschwerdeführer seiner Meldung an die Sozialversicherung betreffend die von Anita B. und Robert B. jeweils erbrachten Leistungen nur tatsächliche und nicht fiktive Verhältnisse habe zu Grunde legen dürfen. Mit den in Rede stehenden Rechnungen habe Anita B. Leistungen abgerechnet, die von Robert B. erbracht worden seien. Robert B. wiederum habe in seinen Rechnungen auf Buchhaltungsunterlagen Bezug genommen, die er gar nicht habe in Rechnung stellen wollen, weil das Honorar seiner Ehefrau Anita B. habe zufließen sollen, obwohl sie die entsprechenden Leistungen gar nicht erbracht habe und daher auch nicht als leistende Unternehmerin im Sinn des § 11 Abs. 1 UStG angesehen werden könne.

Ob ein Vorsteuerabzug zustehe, sei für jede Rechnung gesondert zu prüfen. Für den Vorsteuerabzug sei es nicht ausreichend, wenn in Summe betrachtet die gesamten Leistungen mehrerer selbstständiger Unternehmer tatsächlich erbracht worden seien.

Der Beschwerdeführer halte es für möglich, dass Anita B. Subaufträge an Robert B. weitergegeben habe; dezidiert behauptet oder gar bewiesen habe der Beschwerdeführer solche Subaufträge nicht. Nach Ansicht der belangten Behörde wäre, wenn es solche Subaufträge gegeben hätte, gerade nicht auf die dargestellte Art und Weise abgerechnet worden. Robert B. hätte in den von ihm an den Beschwerdeführer gerichteten Rechnungen nicht auf die "beiliegenden Arbeitsnachweise" verwiesen. Er hätte vielmehr, soweit Arbeitsleistungen im Rahmen von Subaufträgen an seine Ehefrau erbracht worden wären, entsprechende Arbeitsnachweise (nur) den an seine Ehefrau gelegten Rechnungen beigeschlossen. Die Ehefrau hätte dann gegebenenfalls einen Vorsteuerabzug geltend gemacht und ihren Rechnungen an den Beschwerdeführer die ihr übermittelten Arbeitsnachweise des beauftragen Ehemannes angeschlossen.

Eine Einvernahme der Anita B. und des Robert B. zur Frage, ob es möglich gewesen sein könne, dass zwischen diesen Personen Subaufträge erteilt worden seien, sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf "eventuelle" Einvernahme der Anita B. und des Robert B. nur im Zusammenhang mit der Rechnung vom 6. April 1999 gestellt (siehe zu dieser Rechnung den nachfolgenden Punkt 4.). Zudem sei die belangte Behörde zur Aufnahme eines solchen Beweises von sich aus nicht verpflichtet, weil der Beschwerdeführer nicht behaupte, dass Subaufträge tatsächlich erteilt oder durchgeführt worden seien, sondern lediglich, dass solches möglich gewesen sein könne. Ein solcher Beweisantrag wäre, sofern er überhaupt ohne Bedingung gestellt worden wäre, nicht auf Nachweis des Zutreffens von konkreten Tatsachenbehauptungen gerichtet. Vielmehr könnte dem Beschwerdeführer damit erst die Möglichkeit eröffnet werden, Tatsachen kennen zu lernen und konkrete Tatsachenbehauptungen in der Folge aufzustellen. Es handelte sich sohin um einen verfahrensrechtlich unzulässigen Erkundungsbeweis (Hinweis auf Ritz, BAO3, § 183 Tz 5).

Die belangte Behörde verweise auch darauf, dass die "Änderung der Verrechnung" der geleisteten Stunden (im Vergleich zur früheren Vorgangsweise) erst Zeiträume ab Juli 1996 beträfen; dies sei der Zeitpunkt, mit dem Änderungen sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eingetreten seien. Robert B. sei von da an immer unter der sozialversicherungsrechtlichen Freigrenze von monatlich ca. 23 Stunden zu je 250 S geblieben. Während Robert B. im ersten Halbjahr 1996 noch 517,25 Stunden abgerechnet habe, habe er im zweiten Halbjahr 1996 dem Beschwerdeführer nur mehr 105,25 Stunden in Rechnung gestellt. Dass dem Beschwerdeführer eine solche Veränderung (im Ausmaß von allein 300 Stunden im zweiten Halbjahr 1996) verschlossen geblieben wäre, sei für die belangte Behörde nur schwer nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer entsprechende Änderungsmeldungen an die Sozialversicherungsanstalt habe machen müssen, denen - ungeachtet der rund 80 tatsächlich monatlich erbrachten Arbeitsstunden - nur mehr verschwindend geringe Stundenanzahlen (des Robert B.) hätten zu Grunde gelegt werden sollen. Dem Beschwerdeführer habe es als berufsmäßigem Parteienvertreter in steuerlichen Angelegenheiten zweifellos bekannt sein müssen, dass eine Rechnung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtige, wenn sich der Leistungsinhalt der Rechnung mit dem Inhalt der tatsächlich erbrachten Leistung decke.

In der Beschwerde wird hiezu vorgebracht, die belangte Behörde irre in der Frage, ob es dem Beschwerdeführer (als Auftraggeber) obliege zu untersuchen, wer tatsächlich die Werkvertragsleistungen erbracht habe. In Wahrheit obliege es dem Auftraggeber nämlich nicht, Überprüfungen in Bezug auf Leistungserbringer zu setzen. Auch im Fall der von der Betriebsprüfung festgestellten Divergenz zwischen den von Anita B. einerseits und Robert B. andererseits verrechneten und den in den vorgelegten Arbeitsberichten ausgewiesenen Stunden stehe dem Beschwerdeführer der Vorsteuerabzug zu.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegen zu halten:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass in den betroffenen Rechnungen der Anita B. und des Robert B. andere Leistungen ausgewiesen sind als jene, die der jeweilige Rechnungsaussteller erbracht habe. Diesen Sachverhaltsfeststellungen tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht behauptet, dass Robert B. (auf Grund von Subaufträgen) Leistungen an Anita B. erbracht habe, welche diese dann dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt habe.

In der Beschwerde wird lediglich im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, dass solche Subaufträge nicht vorgelegen seien, eingewendet, es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsermittlung nachzukommen und durch Einvernahme von Anita B. und Robert B., welche der Beschwerdeführer beantragt habe, den wahren Sachverhalt der Rechnungslegung zu hinterfragen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch kein Hinweis auf eine Verfahrensverletzung der belangten Behörde. Die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer die Vernehmung von Anita B. und Robert B. nicht zu den hier in Rede stehenden Rechnungen beantragt hat, sondern ausschließlich in Bezug auf die Rechnung vom 6. April 1999 (siehe zu dieser Rechnung den nachfolgenden Punkt 4.), tritt die Beschwerde nämlich in keiner Weise entgegen. Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch keine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht vor. Angesichts der im Rahmen der Prüfung getroffenen Feststellungen über die Unrichtigkeit der Rechnungsinhalte wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, im weiteren Verwaltungsverfahren ein konkretes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten.

In rechtlicher Hinsicht entspricht die Auffassung der belangten Behörde, eine Rechnung müsse, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, die entsprechenden Rechnungsinhalte aufweisen, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2010/15/0072).

Dessen ungeachtet steht, worauf hier verwiesen sei, nichts entgegen, dass der Beschwerdeführer zur Lukrierung des Vorsteuerabzuges eine Berichtigung der Rechnungen im Sinn des § 11 UStG 1994 veranlasst (vgl. zuletzt das Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010, C-368/09 , Pannon Geb Centrum kft).

4. Rechnung vom 6. April 1999:

In Tz 32 des Prüfungsberichtes wird ausgeführt, hinsichtlich der von Robert B. an den Beschwerdeführer gestellten Rechnung vom 6. April 1999 sei festgestellt worden, dass die in Rechnung gestellte Leistung nicht von Robert B. erbracht worden sei. Der Vorsteuerabzug werde daher nicht anerkannt. Da der Aufwand aber im Zusammenhang mit den Leistungen des W. W., des Vaters der Anita B., zu sehen sei, erfolge hinsichtlich der Anerkennung als Betriebsausgabe keine Änderung.

In seiner Berufung beantragte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich dieser Rechnung den Vorsteuerabzug.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2009 u.a. mit, die in Rede stehende Rechnung vom 6. April 1999 dürfte Anforderungen des § 11 UStG 1994 nicht entsprechen und schon deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Aus der Rechnung ergebe sich nämlich in keiner Weise der Zeitraum, über den sich die erbrachte Leistung erstrecke.

Der Beschwerdeführer brachte dazu im Wesentlichen vor, Anita B. bzw. Robert B., nicht aber W. W. habe die betreffenden Leistungen erbracht. Er ersuchte um "eventuelle" Einvernahme von Anita B. und Robert B.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde in Bezug auf diese Rechnung vom 6. April 1999 den Vorsteuerabzug und begründete dies damit, dass sich die Rechnung auf einen Leistungsumfang von 551 Stunden beziehe, aber keinen Zeitraum anführe, in dem diese Leistung erbracht worden sei. Eine Rechnung müsse aber, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, auch den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstrecke, enthalten.

Die Beschwerde enthält umfangreiches Vorbringen zur Frage, wer die der Rechnung vom 6. April 1999 zugrunde liegende Leistung erbracht haben kann, geht aber nicht darauf ein, dass der Rechnung, wie dies die belangte Behörde festgestellt hat, der Tag der Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt, nicht entnommen werden kann. Da somit die Rechnung unstrittig nicht den Vorgaben des § 11 UStG 1994 entspricht, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat, dass eine solche Rechnung den Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht vermittelt.

5. Beschäftigungsverhältnis der I. W.:

Unter Tz 31 des Prüfungsberichtes wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Gehaltsaufwendungen an I. W., die Ehefrau des W. W., als Betriebsausgaben geltend gemacht. Es liege allerdings nach Ansicht des Finanzamtes ein fingiertes Beschäftigungsverhältnis vor. Die Lohnabgaben seien daher - im Rahmen einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung - wieder gutgeschrieben worden, die entsprechende Beträge könnten somit auch nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Als Betriebsausgabe blieben lediglich die Nettogehälter, die in Wirklichkeit W. W. zugeflossen seien.

Im Berufungsverfahren übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Vorhalt vom 23. November 2009, mit welchem sie um Mitteilung ersuchte, ob mittlerweile eine Gutschrift der für I. W. entrichteten Sozialversicherungsbeiträge erfolgt sei. Weiters wurde ersucht darzutun, welche konkrete Änderung der Bescheide des Finanzamtes der Beschwerdeführer im Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis der I. W. begehre und aus welchen Gründen diese Änderung vorzunehmen sei.

Im Antwortschreiben vom 21. Jänner 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Mitarbeiter Mag. K. und Mag. S. hätten Frau I. W. nicht in seiner Kanzlei sehen können, weil diese ihre Tätigkeiten auswärts erbracht habe. Das I. W. für die erbrachten Leistungen bezahlte Gehalt habe den vom Beschwerdeführer in seiner Kanzlei generell gewährten "Überzahlungen" entsprochen und die pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden und Mehrleistungen beinhaltet. Die Sozialversicherungsbeiträge (die auf das Gehalt von I. W. entfielen) seien ihm bereits gutgeschrieben worden.

Die belangte Behörde erwog im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer seien jene lohnabhängigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, die er zunächst entrichtet hatte, bereits wieder gutgeschrieben worden. Ein Aufwand sei ihm daher - für die Jahre 1999 und 2000 - nicht erwachsen. Die Anerkennung eines Aufwandes, der dem Beschwerdeführer für die genannten Jahre nicht erwachsen sei und mit dem er nicht ernsthaft rechnen müsse, sei nicht möglich.

In der Beschwerde wird hiezu vorgebracht, auf den eigentlichen Berufungspunkt "Anerkennung des Beschäftigungsverhältnisses" sei der angefochtene Bescheid überhaupt nicht eingegangen. Bedingt durch diese Rechtsansicht habe die belangte Behörde unter Verletzung der abgabenrechtlichen Ermittlungspflicht die Einvernahme von Zeugen, beispielsweise von Anita B. (in deren Räumlichkeiten habe I. W. ihre Arbeitsleistungen erbracht) unterlassen.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt, weil die Beschwerde der Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass den Beschwerdeführer keine über den Nettolohn hinaus gegangene Belastung getroffen habe, nicht entgegen tritt. Da im Betrag des Nettolohnes ohnedies (bereits im erstinstanzlichen Bescheid) Betriebsausgaben anerkannt worden sind (wenn auch unter dem Titel der Zahlungen an W. W.), kann der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht in Rechten verletzen.

6. Tätigkeit des W. W.:

In Tz. 30 des Prüfungsberichtes wird ausgeführt, der Prüfer habe die Arbeitsprotokolle des "Mitarbeiters Nr. 11" und die Logfile-Auswertungen des Finanzbeamten W. W. geprüft. Auf Grund dieser Unterlagen, von Zeugenaussagen sowie der Handschriften in den Buchhaltungen von Klienten der Kanzlei des Beschwerdeführers sei davon ausgegangen worden, dass W. W. der in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers als Albin A. bezeichnete "Mitarbeiter Nr. 11" der Kanzlei gewesen sei. Die vom "Mitarbeiter Nr. 11" geleisteten 4.108 Stunden seien zur Gänze W. W. zuzurechnen.

Im Zusammenhang mit einer Scheinrechung des Robert B. aus dem Jahre 1999 (Schwiegersohn des W. W.) und einem vorgetäuschten Dienstverhältnis der Ehefrau des W. W. in den Jahren 1999 und 2000 habe der Beschwerdeführer Zahlungsflüsse aufwandswirksam geltend gemacht. Diese Vorgangsweise hätte W. W. der Verschleierung des Zahlungszuflusses gedient und dem Beschwerdeführer zur steuerlichen Berücksichtigung als Betriebsausgaben verholfen. Der Betriebsprüfer gehe davon aus, dass damit die tatsächlich beim Beschwerdeführer angefallenen Aufwendungen zur Gänze angesetzt seien, weshalb eine zusätzliche Berücksichtigung von Aufwendungen unterbleibe.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, W. W. sei für ihn lediglich auf freiwilliger Basis und als Anerkennung der Leistung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Einschulung der Tochter und des Schwiegersohns von W. W. in die Buchhaltung tätig gewesen. Zwischen W. W. und dem Beschwerdeführer habe lediglich ein Freundschaftsverhältnis bestanden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. November 2009 wurde der Beschwerdeführer ersucht, sein Berufungsvorbringen zu dem Punkt der Arbeitsleistungen des W. W. zu konkretisieren und darzutun, ob bzw. welche Änderung der Bescheide des Finanzamtes angestrebt werde.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2010 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, dass W. W. nur in freundschaftlich verbundener Weise geringfügig für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, jedoch nie vollberuflich bzw. "entgeltlich". Der Beschwerdeführer bestreite jeglichen Zahlungsfluss an W. W. Er ersuche jedoch um Anerkennung der von ihm an Anita B. und Robert B. sowie I. W. "offiziell abgerechneten" Leistungen.

Hiezu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erwogen, der Beschwerdeführer habe es trotz Aufforderung unterlassen mitzuteilen, aus welchen Gründen hinsichtlich der Feststellungen der Betriebsprüfung in Zusammenhang mit Leistungen des W. W. eine Änderung der bekämpften Bescheide des Finanzamtes vorzunehmen wäre. Diesbezüglich könne die belangte Behörde daher auch keine Änderung der bekämpften Bescheide vornehmen. Ob und welcher Aufwand dem Beschwerdeführer allenfalls entstanden sei, sei von ihm selbst nachzuweisen. Er könne sich nicht darauf berufen, Aufwendungen gehabt zu haben, die er nicht beziffern und nicht nachweisen oder glaubhaft machen könne.

In der Beschwerde wird zwar mit umfangreichem Vorbringen darzutun versucht, dass W. W. nicht der im Kanzleisystem des Beschwerdeführers als "Mitarbeiter Nr. 11" benannte Mitarbeiter gewesen sei. Dass aber der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 bis 2000 oder Einkommensteuer 1998 bis 2000 oder Wiederaufnahme der Verfahren in irgendeiner Weise in Rechten verletzt, zeigt die Beschwerde nicht auf.

7. Wertberichtigung von Forderungen:

In Tz 29 des Prüfungsberichtes ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum 31. Dezember 2000 näher bezeichnete Forderungen von 1.681.164,62 S im Ausmaß von 750.775,46 S wertberichtigt habe, dem Prüfer aber trotz mehrmaliger schriftlicher Vorhaltung keine geeigneten Unterlagen oder Begründungen für diese Wertberichtigungen vorgelegt habe. Das Finanzamt hat daher in den Einkommensteuerbescheiden - den Prüfungsfeststellungen folgend - diese Wertberichtigungen nicht anerkannt.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe im gegenständlichen Fall um "tatsächlich nicht erhaltene Forderungen", wobei allerdings die Ursache für den Forderungsausfall bereits im Jahr 2000 gegeben gewesen sei. Die Forderungen seien im Hinblick auf den Grundsatz der Vorsicht wertzuberichtigen gewesen.

Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 23. November 2009 um einen Nachweis dafür, dass und in welchem Umfang für das Jahr 2000 eine Wertberichtigung vorzunehmen sei.

In der Vorhaltsbeantwortung brachte der Beschwerdeführer vor, die Ursache des Forderungsausfalles bzw. der Wertberichtigung im Jahr 2000 habe u.a. darin bestanden, dass die Familie B. (im Folgenden Anita und Robert B.) - nach Kündigung der oben angeführten Auftragsverhältnisse - im Jahr 2000 massiv Klienten, die sie bisher für den Beschwerdeführer betreut habe, abgeworben habe. Die restlichen Forderungen seien im Jahre 2000 bereits großteils verjährt bzw. extrem ausfallgefährdet gewesen. Anita und Robert B. hätten etwa die Firmen R, C, U, etc., abgeworben.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangten Behörde hiezu erwogen, dass der Grundsatz der Einzelbewertung auch für die Bewertung von Forderungen gelte. Sie könnten nur wertberichtigt werden, wenn am Bilanzstichtag Umstände konkreter Art vorlägen, nach denen damit zu rechnen sei, dass sie nicht in voller Höhe eingehen würden. Eine Abschreibung von Forderungen auf den niedrigen Teilwert sei steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Förderungswertes dartun könne. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vornehmen wolle, habe die Entwertung der Forderung darzutun oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Nachweis müsse sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer die Abschreibung gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, 2000/15/0059).

Im gegenständlichen Fall sei der Nachweis, dass zum 31. Dezember 2000 die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung vorgelegen seien, hinsichtlich der strittigen Forderungen nicht erbracht worden. Schon der Betriebsprüfer habe sich nicht mit dem bloßen Kurzvorbringen des Beschwerdeführers begnügen dürfen, die Schuldner seien "mehrmals gemahnt" worden, die Forderungen seien "verjährt", es bestehe ein "langjähriger Rechtsstreit".

Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr vage geblieben sei, könne auch dem Vorbringen, dass Anita und Robert B. nach Kündigung der Werkverträge Klienten des Beschwerdeführers abgeworben hätten, kein Umstand entnommen werden, aufgrund dessen die Honorarforderungen für bereits bisher vom Beschwerdeführer erbrachte Leistungen nicht einbringlich sein sollten.

Die belangte Behörde geht schließlich im angefochtenen Bescheid auf einzelne Forderungen ein und gelangt zum Ergebnis, dass hinsichtlich keiner der strittigen Forderungen der Nachweis der Wertminderung erbracht worden sei.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Wertberichtigungen nicht anerkannt. Sodann wird zu einzelnen Forderungen ein Vorbringen erstattet wie insbesondere:

Eine Forderung sei trotz mehrmaliger mündlicher Mahnungen auf Grund von Mängeleinreden und Androhung der Überprüfung durch den Honorarausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschrieben worden, eine andere Forderung sei letztlich nur mit brutto 50.000 S im Kulanzwege einbringlich gewesen, eine andere Forderung sei wegen Mittellosigkeit des Gläubigers zur Gänze uneinbringlich, eine andere Forderung sei durch die Finanzlage des Gläubigers unbeglichen, eine andere Forderung sei verjährt und auf Grund von ständigen negativen Betriebsergebnissen des Gläubigers uneinbringlich, Forderungen seien unbeglichen, der Gläubiger habe Konkurs anmelden müssen, der Gläubiger sei zeitweilig zahlungsunfähig gewesen, der Gläubiger reagiere nach ca. 20 telefonischen Mahnungen zur Zahlung nicht, der Gläubiger sei verunglückt.

Mit diesem Vorbringen wird in keiner Weise aufgezeigt, die belangte Behörde habe unter Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass es das Streitjahr 2000 gewesen wäre, in dem eine allfällige Wertminderung einzelner der strittigen Forderungen eingetreten sei. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren eine "offene-Posten-Liste" per 31. Dezember 2000 vorgelegt, aus welcher teilweise das Alter der Forderungen hervorgehe, aber auch abgeleitet werden könne, dass ein Großteil der Forderungen bereits verjährt gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Eintritt der Forderungsverjährung nicht ausnahmslos zur steuerlich relevanten Abschreibung einer Forderung führen muss, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die genannte Liste hätte den Beginn bzw. Ablauf der einzelnen Verjährungsfristen enthalten und der Ablauf einzelner Fristen wäre in das Jahr 2000 gefallen.

In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach, wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen habe, wobei dieser Nachweis bzw. diese Glaubhaftmachung sich auch auf die Umstände beziehen müsse, aufgrund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2005/15/0148).

Der Beschwerdeführer rügt schließlich, die von ihm im Jahre 2001 vorgenommene gewinnerhöhende Auflösung der Wertberichtigungen habe die Abgabenbehörde nicht korrigiert; im Einkommensteuerbescheid 2001 sei also die "Gegenberichtigung der Auflösung der Wertberichtigung" unterblieben. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid nicht über Einkommensteuer 2001 abspricht.

Da sohin der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. September 2010

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