VwGH 2007/13/0038

VwGH2007/13/003826.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der B in G, vertreten durch Mag. Eva Holzer-Waisocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz-Geidorf, Kreuzgasse 2c, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6. Juli 2006, GZ. RV/4015-W/02, miterledigt RV/1303-W/06, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für 1995 bis 1998, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erklärte für die Streitjahre 1995 bis 1998 Einkünfte und Umsätze aus Vermietung und Verpachtung.

Im Gefolge einer die Streitjahre betreffenden Prüfung der Aufzeichnungen setzte das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuer fest, wogegen die Beschwerdeführerin berief.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 als unbegründet ab und gab der Berufung betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 teilweise Folge.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 1490/06-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Mit Verfügung vom 5. April 2007, 2007/13/0038-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin nach § 34 Abs. 2 VwGG auf, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG). Die Versäumung der dafür gesetzten Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Im darauf eingebrachten Mängelbehebungsschriftsatz führt die Beschwerdeführerin die Rechte, in denen sie sich verletzt erachtet, wie folgt an:

"1. Im Recht der amtswegigen Ermittlungs- und

Beweisaufnahmepflicht gemäß §§ 115, 166, 183 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (VwGH 13.9.2006 Zl. 2002/13/0105; 6.9.1993 Zl. 93/09/0124; 28.6.1989 Zl. 89/16/0005);

2. im Recht zur Wahrung des Parteiengehörs mit dem

materiellen und formellen Anspruch in der Sache und dem rechtliche

Interesse an der Sache vor der Behörde durchzusetzen;

3. im Recht von den Ergebnissen des Beweisverfahrens

Kenntnis zu nehmen und sich dann zu äußern gemäß § 183 (4) BAO;

4. im Recht auf Gleichbehandlung durch das Gesetz;

5. im Recht auf Aufhebung wegen unrichtiger

Sachverhaltsfeststellung des mit prävalisierender Rechtswidrigkeit

des Inhaltes, Akten- und Tatsachenwidrigkeit belasteten Bescheides;

6. im Recht auf Kassation der erstinstanzlichen

Bescheide, um den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand wieder herzustellen (VwGH 3.7.1984 Zl. 82/07/0020; 12.8.1985 Zl. 85/07/0186; § 63 (1) VwGG)."

Die Beschwerdeführerin begehrt ausdrücklich, "der Verwaltungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Beschwerdeführerin eben in den dargelegten Rechten durch den angefochtenen Bescheid verletzt ist".

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Mit den im Mängelbehebungsschriftsatz unter 1. bis 3. angeführten Rechten, in denen sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet, verwechselt sie den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), zu denen die behauptete Verletzung der angeführten Parteienrechte im Abgabenverfahren zählt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2004, 2001/13/0011, vom 15. November 2005, 2002/14/0154, und vom 6. Juli 2006, 2002/15/0202).

Über die Verletzung des im Mängelbehebungsschriftsatz unter

4. bezeichneten Rechts (Art. 7 Abs. 1 B-VG) hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Beschwerde wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen (Art. 133 Z 1 B-VG und Art. 144 B-VG). Ein Recht nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit ebenfalls nicht bezeichnet.

Die im Mängelbehebungsschriftsatz unter 5. und 6. bezeichneten Rechte, in denen sich die Beschwerdeführerein verletzt erachtet, stellen auch keinen tauglichen Beschwerdepunkt dar, weil die Beschwerdeführerin damit nur Aufhebungsbegehren anspricht, nicht jedoch ein subjektives Recht anführt, in dem sie durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnte.

Die Beschwerdeführerin ist somit dem ihr erteilten Auftrag, den Mangel ihrer Beschwerde zu verbessern, nicht nachgekommen.

Die Beschwerde gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren - durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 33 Abs. 1 leg.cit. einzustellen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Mai 2010

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