VwGH 85/07/0186

VwGH85/07/018612.9.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert über die Beschwerde des

1.) JH und der 2.) TH, beide in P, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktstraße 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1985, Zl. 710.280/02-OAS/85, betreffend den Zusammenlegungsplan X, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
FlVfGG §10 Abs3 impl;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §14;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
VwGG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §10 Abs3 impl;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §14;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Verfahrensparteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1985, Zl. 84/07/0230, verwiesen werden. Mit Spruchpunkt II./3. dieses Erkenntnisses wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1984, mit welchem im Instanzenzug der Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren X bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof kam damals zu seiner aufhebenden Entscheidung im wesentlichen mit der Begründung, daß der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan zu erlassen sei, daß aber im Beschwerdefall hinsichtlich gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen auf Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer noch verschiedene Fragen offen seien, weshalb die Erlassung des Zusammenlegungsplanes in diesem Verfahrensstadium noch nicht zulässig und daher gesetzwidrig gewesen sei. Die belangte Behörde hätte bei der gegebenen Rechtslage den Zusammenlegungsplan gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Instanzenzug zu beheben gehabt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 3. Juli 1985 hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 stattgegeben und das bei ihr angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28. April 1983 in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer behoben. Gemäß der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes lasse der von der belangten Behörde bestätigte Zusammenlegungsplan offen, welche Maßnahmen im Zuge der Errichtung der ausdrücklich als "gemeinsame Anlage" angeordneten Entwässerungsanlage auf dem Abfindungsgrundstück 1693 im einzelnen durchzuführen sein würden, er lasse auch offen, wen für die Errichtung und Erhaltung dieser Anlage letztlich die Kostentragung treffen würde. Der daraus folgenden Rechtswidrigkeit habe die belangte Behörde nicht durch Erwägungen dahin gehend abhelfen können, daß die Abfindung der Beschwerdeführer auch ohne Anordnung der Entwässerungsanlage dem Gesetz entsprochen hätte. Wie die Tatsache der Anordnung dieser gemeinsamen Anlage zeige, hätte die damit befaßten Agrarbehörden erster und zweiter Instanz übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß diese Anlage zur Herbeiführung einer zweckmäßigen wirtschaftlichen Benutzbarkeit dieses Abfindungsgrundstückes notwendig sei. Da jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes weder festgestanden sei, wie diese gemeinsame Anlage im einzelnen ausgestaltet werden sollte, welchen Effekt sie demnach zu erzielen geeignet sei, und wen die Kosten ihrer Herstellung und Erhaltung treffen würden - somit ein dem Gesetz entsprechender, vollständiger Plan der gemeinsamen Anlage nicht vorgelegen sei - hätte die belangte Behörde - abgesehen davon, daß die gemeinsame Anlage nicht fertiggestellt sei (§ 124 ZV) - entsprechend der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes den Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Instanzenzug zu beheben und die Entscheidung über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen abzuwarten gehabt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der angefochtene Bescheid verletze die Bestimmung des § 66 AVG 1950, weil er weder eine Sachentscheidung gemäß Abs. 4 noch eine Zurückverweisung im Sinne des Abs. 2 dieses Paragraphen enthalte. Abgesehen davon jedoch, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 63 Abs. 1 VwGG der Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im eingangs angeführten Erkenntnis vom 15. März 1985 entsprechenden Rechtszustandes dient, stellt die Aufhebung des Zusammenlegungsplanes im angefochtenen Bescheid durchaus eine der Rechtslage entsprechende Sachentscheidung dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Vorerkenntnis näher ausgeführt hat, war die Erlassung, des Zusammenlegungsplanes im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zulässig und daher gesetzwidrig, weil der Plan der gemeinsamen Maßnahmen noch nicht in einer dem Gesetz entsprechenden mängelfreien Art erlassen worden war. Der belangten Behörde stand daher auch nicht die Möglichkeit offen, im Sinne der Beschwerdeausführungen der Berufung der Beschwerdeführer stattzugeben und den Zusammenlegungsplan zu ändern. Der Zusammenlegungsplan wird vielmehr überhaupt erst nach Schaffung der vom Verwaltungsgerichtshof näher dargelegten rechtlichen Voraussetzungen erlassen werden können und dann auch einer Überprüfung im Instanzenzug unterliegen. Seine derzeitige ersatzlose Behebung (§ 66 Abs. 4 AVG 1950) enthebt die Agrarbehörden naturgemäß nicht der Verpflichtung zur künftig nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Fortsetzung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlichen neuerlichen Erlassung des Zusammenlegungsplanes in Ansehung der Beschwerdeführer.

§ 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet nicht nur die belangte Behörde, sondern alle befaßten Verwaltungsbehörden zur Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes. Da das Verfahren durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 28. April 1983 wieder in das Stadium vor Entscheidung des Landesagrarsenates über die damals von den Beschwerdeführern bzw. ihren Rechtsvorgängern erhobene Berufung gegen den von der Agrarbehörde erster Instanz erlassenen Zusammenlegungsplan zurückgetreten ist, wird demnach der Landesagrarsenat im fortzusetzenden Verfahren neuerlich über diese Berufung der Beschwerdeführer zu entscheiden und in diesem Umfang den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan zu beheben haben. In der Folge wird die Agrarbehörde erster Instanz das Zusammenlegungsverfahren durch Erlassung eines dem Gesetz entsprechenden Planes der gemeinsamen Maßnahmen und des Zusammenlegungsplanes in Ansehung der Beschwerdeführer fortzusetzen und zum Abschluß zu bringen haben.

Da schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. September 1985

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