Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 impl;
AVG §52;
AVG §63 Abs1;
AVG §7 impl;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art139;
B-VG Art144;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs1;
FlVfGG;
FlVfGGNov 1977 §4 Abs5;
FlVfLG Bgld 1970 §1 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §11 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §11;
FlVfLG Bgld 1970 §14 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §14;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §25 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §25;
FlVfLG Bgld 1970 §26;
FlVfLG Bgld 1970 §3 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §3 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §3;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwRallg;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 impl;
AVG §52;
AVG §63 Abs1;
AVG §7 impl;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art139;
B-VG Art144;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs1;
FlVfGG;
FlVfGGNov 1977 §4 Abs5;
FlVfLG Bgld 1970 §1 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §11 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §11;
FlVfLG Bgld 1970 §14 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §14;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §25 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §25;
FlVfLG Bgld 1970 §26;
FlVfLG Bgld 1970 §3 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §3 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §3;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2003, 2002/07/0121, und vom 16. Dezember 2004, 2004/07/0116, verwiesen.
Das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) hatte im Zusammenlegungsverfahren O den Zusammenlegungsplan durch Auflage zur allgemeinen Einsicht vom 11. Juni 2001 bis 25. Juni 2001 erlassen. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Zusammenlegungsplan Berufung.
Nachdem der Landesagrarsenat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) über die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG entschieden hatte, stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde.
Am 27. April 2005 führte eine Abordnung der belangten Behörde im Beisein der Beschwerdeführer eine örtliche Erhebung durch, in deren Rahmen den Beschwerdeführern mehrere Unterlagen übergeben wurden (Stellungnahme des agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes des LAS Dipl. Ing. Z. vom 16. August 2004 samt Schichtenplänen mit Messprofilen und Farbaufnahmen; fachliche Stellungnahme von Dipl. Ing. R., Burgenländische Landwirtschaftskammer, zur Bewirtschaftung von Acker und Grünlandflächen in Hanglagen vom 26. Februar 2004). Bei der örtlichen Erhebung wurde u. a. festgestellt, dass das Neugrundstück 1574 in Ackerrichtung eine Neigung von 10 % aufweise und mit Raps bebaut sei. Der Vertreter der Beschwerdeführer führte aus, dass im oberen Bereich dieses Grundstückes Ausschwemmungen (wegen eines Wasserzuflusses vom Grundstück 1569) ersichtlich seien; eine Aufnahme der Bodenbonität sei nicht vorgenommen worden. Die Altgrundstücke verfügten über bessere Bonitäten und Lagen. Weiters wies der Vertreter der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Neuzuteilung im östlichen Bereich des Grundstückes 1879 total vernässt gewesen sei und bei der heutigen Begehung sumpfartigen Charakter bzw. Bewuchs aufweise. Dies sei mit der Bezeichnung des benachbarten Grundstückes als "Biotop" in Verbindung zu bringen. Die Bewirtschaftung mit schweren Traktoren sei somit sehr schwer möglich und habe auch deutliche Fahrspuren hinterlassen. Nach den Angaben der Beschwerdeführer habe gestern ein Niederschlag von 16 mm vorgeherrscht.
Mit Erledigung vom 8. Februar 2006 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführern unter anderem eine schriftlich niedergelegte Meinung ihres in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitgliedes, in der auf der Grundlage der Aktenunterlagen unter anderem die von den Beschwerdeführern in das Verfahren eingebrachten Grundflächen, die bis zur vorläufigen Übergabe erfolgten Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge von Grund, die Grundbewegungen zwischen der vorläufigen Übergabe und der Auflage des Zusammenlegungsplanes, der Abfindungsanspruch sowie die Grundabfindung der Beschwerdeführer im Einzelnen dargestellt wurden.
Eine von der belangten Behörde zunächst für den 1. März 2006 anberaumte mündliche Verhandlung wurde wieder abberaumt, um den Beschwerdeführern die Vorlage eines angekündigten Gutachtens möglich zu machen. Dieses mit Schriftsatz vom 10. und 11. August 2006 übermittelte Gutachten des allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen, Dipl. Landwirtschaftsmeister Ökonomierat Franz L., enthält nach einer fünfseitigen Sachverhaltsfeststellung - wo unsystematisch auf einzelne Zuteilungs- und Bewertungsvorgänge, vor allem unter dem Aspekt des Erlangens von Förderungen, eingegangen wird - unter dem Titel "Gutachten" folgende Ausführungen:
"Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde gegenüber den Beschwerdeführern Entscheidungen, die sowohl einen Bewirtschaftungsnachteil, als auch finanzielle Einbußen seitens des Landesagrarsenates und des Obersten Agrarsenates getroffen.
Aus sachverständiger Sicht ist eine Neueinteilung und Neubewertung der Zusammenlegungsflächen unumgänglich.
In der gesamten Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens O wurden die Beschwerdeführer weit über die gesetzlichen Bestimmungen und Toleranzen bei Grundzusammenlegungsverfahren in Österreich benachteiligt.
Der unterzeichnete Sachverständige sieht es daher aus fachlicher und wirtschaftlicher Sicht als unbedingt notwendig die bisherigen Entscheidungen der Agrarbehörden aufzuheben.
Sollten weitere Stellungnahmen und Erläuterungen gewünscht werden, erklärt sich der Sachverständige bereit dies in angemessener Frist durchzuführen."
Diesem Privatgutachten waren mehrere Beilagen angeschlossen, darunter auch eine "Voraus-Stellungnahme" des Privatsachverständigen vom 14. März 2006, in der aber lediglich Fragestellungen angedeutet wurden, und eine vergleichende Darstellungen von erhaltenen Förderungen im Jahr 1996 und im Jahr 2000.
Die belangten Behörde hielt am 8. November 2006 eine mündliche Verhandlung ab, in deren Rahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Ladung des Privatsachverständigen als "sachverständigen Zeugen" ebenso beantragte wie die Einholung eines unabhängigen Gutachtens eines beeideten Sachverständigen, sofern nicht ohnehin den Ausführungen des Privatsachverständigen gefolgt werde. Dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten sei im Verfahren bisher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Es liege zwar die Stellungnahme des agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde vor, doch könne es rein formal nicht sein, dass die belangte Behörde über ein Gutachten eines seiner eigenen Mitglieder entscheide. Der Vertreter der Beschwerdeführer wies im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiters darauf hin, dass nicht aus der Form, Größe und der sonstigen Beschaffenheit der Grundstücke automatisch auf einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg geschlossen werden könne; auch Förderungen, die bei den Beschwerdeführern nun deutlich geringer ausfielen als zuvor, seien Teil des Betriebserfolges. Aber auch beim landwirtschaftlichen Ertrag habe ein Rückgang stattgefunden. Die Erträge seien signifikant, bei manchen Grundstücken um bis zur Hälfte, gesunken. Es seien Flächen, die als Abfindung zugeteilt worden seien, nicht mehr als förderungswürdig anerkannt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. November 2006 gab die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1 dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG statt.
Mit Spruchpunkt 2 lit. a änderte die belangte Behörde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 den vom 11. Juni 2001 bis 25. Juni 2001 zur allgemeinen Einsicht aufgelegenen Zusammenlegungsplan der AB nach Maßgabe des beiliegenden Abfindungsausweises und der beiliegenden Anteilsberechnung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, ab. Unter Spruchpunkt 2b wurde die Berufung der Beschwerdeführer im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchpunkt 4 wurden schließlich die Anträge der Beschwerdeführer auf Ladung des Privatsachverständigen als sachverständigen Zeugen sowie auf Einholung eines Gutachtens eines beeideten Sachverständigen als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt 1 wurde damit begründet, dass im gegenständlichen Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 AVG für den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde auszugehen gewesen sei.
Die Spruchpunkte 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides wurden nach Wiedergabe der §§ 20 und 21 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG) dahingehend begründet, dass vorerst die Frage der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu prüfen sei. Die belangte Behörde hob hervor, dass Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die zwischen der vorläufigen Übernahme und der Erlassung des Zusammenlegungsplanes erfolgt seien, bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben hätten, da diesbezügliche Grundbewegungen für die Abfindungsberechnung nicht heranzuziehen und für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ohne Relevanz seien (diese Rechtsgeschäfte, die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit nicht weiter relevant seien, wurden in weiterer Folge aufgelistet). Es ergebe sich daher der verfahrensmaßgebliche modifizierte Besitzstand zum Zeitpunkt der vorläufigen Übergabe von 12,7640 ha mit einem Vergleichswert von 841.006,00 Wertpunkten. Unter Abzug des entsprechenden anteiligen Beitrags zu den gemeinsamen Anlagen betrage der Abfindungsanspruch 813.319,54 Wertpunkte. Demgegenüber seien die Beschwerdeführer mit Grundstücken mit einem Vergleichswert von 813.793,00 Punkten abgefunden worden. Die Abweichung betrage im gegenständlichen Fall 473,46 Wertpunkte, was innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß § 21 Abs. 2 FLG von (40.665,98 Wertpunkten liege. Auch das Verhältnis zwischen Fläche und Wert der Grundabfindung liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß § 21 Abs. 3 FLG.
Die belangte Behörde befasste sich in weiterer Folge mit der Voraussetzung des "Betriebserfolgs und der tunlichst gleichen Beschaffenheit". In diesem Kontext beurteilte sie vorerst die eingetretene bzw. veränderte Besitzkonzentration (Altstand: 26 verstreut gelegene landwirtschaftliche Bewirtschaftungskomplexe; Neustand: acht Bewirtschaftungskomplexe). Auch das Flächenausmaß habe sich - im arithmetischen Mittel - auf wirtschaftlich günstigere 140 Ar (zuvor: 50 Ar) verbessert. Im Altstand seien 16 landwirtschaftliche Komplexe im ungünstigen Kleinbereich unter 50 Ar gelegen, demgegenüber seien nunmehr noch zwei Abfindungskomplexe in diesem Bereich zu finden. Auch die Grenzlänge habe sich um rund 5 km reduziert.
Die belangte Behörde stellte weiters die Bonitätsverhältnisse und die Hangneigungsverhältnisse näher dar. Demnach stehe der Abnahme der besten Klasse 1 die Abnahme der schlechten Klassen 6, 7 und 8 gegenüber und es liege eine Konzentration bei den dazwischen liegenden guten bis mittleren Klassen 2, 3, 4 und 5 vor. In Bezug auf die Hangneigung bestünden in Alt- und Neustand ähnliche Verhältnisse.
Zu den Erschließungsverhältnissen, der Vermessung und der Vermarkung führte die belangten Behörde aus, im Altstand seien verschiedentlich Besitzkomplexe der Beschwerdeführer nicht an das öffentliche Wegenetz angeschlossen, sondern lediglich über nicht markierte Wege erreichbar gewesen. Demgegenüber lägen im Neustand durchwegs gesicherte Verhältnisse vor bzw. seien alle Abfindungsgrundstücke unmittelbar an öffentliche Wege angebunden und das neue Wegenetz sei zeitgemäß bemessen und ausgebaut. Der Privatsachverständige habe lediglich in allgemeiner Form auf eine seiner Ansicht nach notwendige nähere Prüfung der Erschließungsverhältnisse hingewiesen, jedoch diesbezüglich keinerlei Mangel bei der Erschließung von Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer konkret aufgezeigt. So stelle er insbesondere das Ergebnis der Beurteilung, wonach alle Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer nun unmittelbar an öffentliche Wege angebunden seien, nicht in Frage. Die Erschließungsverhältnisse hätten sich sogar grundlegend zugunsten der Beschwerdeführer verändert.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die ihnen zugewiesene Abfindung werde dem gesetzlichen Erfordernis eines größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolges nicht gerecht, zumal die von ihnen lukrierbaren landwirtschaftlichen Flächenförderungen nach der Zusammenlegung gesunken seien, verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das Erkenntnis vom 24. November 2005, 2004/07/0117. Demnach komme es bei der Beurteilung des "zumindest gleichen Betriebserfolgs" auf eine Durchschnittsbetrachtung an. Aspekte, die je nach Annahmen und Betrachtungszeitpunkt zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, aber keine objektive und langfristige Beurteilung des ermöglichten Betriebserfolges erlaubten, seien daher nicht geeignet, den Nachweis eines nicht zumindest gleichen Betriebserfolges zu erbringen. Während nämlich Infrastrukturvorhaben wie Grundzusammenlegungsverfahren langfristig auf Jahrzehnte ausgelegt seien, änderten sich Förderkonditionen unvergleichlich häufiger. Angesichts der nachhaltigen Ausrichtung von Grundzusammenlegungsverfahren auf Jahrzehnte könnten aber naturgemäß bei der Beurteilung des Betriebserfolges auch nur entsprechend langfristig wirkende und objektivierbare Kriterien herangezogen werden. Ob aber bei landwirtschaftlichen Flächenförderungen den Grundsätzen der Langfristwirkung und Objektivierbarkeit überhaupt entsprochen werden könne, erscheine aus folgenden Überlegungen zweifelhaft:
Der "bodenreformatorische Betriebserfolg" im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei grundsätzlich anhand von langfristig wirkenden agrarstrukturellen Komponenten herzuleiten und klar von einem betriebswirtschaftlichen Erfolg zu unterscheiden, der auf vergleichsweise kurzfristig wirkenden Komponenten gründe. Im Ergebnis habe der "bodenreformatorische Betriebserfolg" naturgemäß positive Auswirkungen in betriebswirtschaftlicher Hinsicht, während der "betriebswirtschaftliche Erfolg" der spezifischen langfristigen Ausrichtung eines Grundzusammenlegungsverfahrens nicht Rechnung tragen könne. Die Förderungsverhältnisse wären ihrer Eigenart entsprechend viel eher der betriebswirtschaftlichen und nicht der agrarstrukturellen Komponente zuzuordnen. Es sei wohl auch schwer möglich, bei der landwirtschaftlichen Flächenförderung eine objektive Durchschnittsbetrachtung anzustellen und subjektive Komponenten auszuschalten, zumal je nach Betriebstyp, Größe, Lage, Wahl des Betrachtungszeitraums und einzelunternehmerischer Entscheidung eine Vielzahl an Varianten möglich wären. Außerdem wären beim betriebswirtschaftlichen Erfolg, auf den offenbar die Beschwerdeführer abstellten, nicht nur die landwirtschaftliche Flächenförderung bzw. das individuelle und zeitbezogene Förderungsmanagement isoliert zu betrachten, sondern ebenso der landwirtschaftliche Produktertrag bzw. die aktuellen Preise für landwirtschaftliche Produkte und deren Vermarktung und allenfalls innerbetrieblichen Veredelung zu berücksichtigen.
Aber selbst bei prinzipieller (theoretischer) Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Umstandes der landwirtschaftlichen Förderungsverhältnisse könne im gegenständlichen Fall der behauptete verminderte Betriebserfolg mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren aus nachstehenden Gründen nicht untermauert werden. Die diesbezügliche Beweislast liege bei den einen verminderten Betriebserfolg behauptenden Parteien. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer seien erkennbar unschlüssig und unrichtig (es folgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Privatsachverständigen zu diesem Thema; vgl. die Seiten 36 bis 40 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde schloss daraus mit näherer Begründung, dass die Beschwerdeführer ihre Behauptung, der Betriebserfolg habe abgenommen, in keiner Weise schlüssig belegen könnten. Es seien keine Zweifel an den anhand der gesetzlichen Kriterien ermittelten Beweisergebnissen im Zusammenhang mit dem Betriebserfolg und der Gesetzmäßigkeit der Abfindung entstanden.
In weiterer Folge widmete sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem auf die einzelnen Abfindungsgrundstücke bezogenen Berufungsvorbringen und den diesbezüglichen Ausführungen des Privatsachverständigen. Dieser hätte hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1574 (neu) eine starke Vernässung bzw. die Unmöglichkeit einer herkömmlichen Bewirtschaftung für verschiedene Ackerfrüchte behauptet, weil das Grundstück teilweise im Schwankungsbereich des Grundwassers liege. Das Abfindungsgrundstück Nr. 1574 - so die belangte Behörde - sei zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebung mit der Ackerfrucht Raps bebaut gewesen und ergebe sich aus der Verhandlungsschrift über die örtliche Erhebung, dass die Behauptung des Privatsachverständigen,
wonach "hier ... vom erfahrenen Mitglied des OAS darauf
hingewiesen (worden sei), dass die Vermessung (richtig: Vernässung) nach einer Besichtigung davon stamme, dass es am Vortag geregnet hätte", unrichtig sei. Weiters sei im Rahmen der örtlichen Erhebung seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer lediglich auf Ausschwemmungen zufolge Oberflächenwassers aufmerksam gemacht, jedoch in keiner Weise eine Grundwasservernässung des Grundstückes aufgezeigt worden.
Betreffend die Ried M hätten die Beschwerdeführer bemängelt, dass die Zufahrt zu ihren Forstflächen Grundstück Nr. 1106 und 1109 weggefallen seien. Die Zufahrt wäre nämlich über ihre dortige Altfläche Nr. 1107 gewährleistet gewesen, welche aber im Grundstückszusammenlegungsverfahren nicht wieder zugeteilt worden sei. Die Forstfläche der Beschwerdeführer sei dadurch zur Enklave geworden.
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Vorerkenntnis vom 21. Jänner 2003, 2002/07/0121, auf die im Verfahren vor dem Landesagrarsenat erfolgten Feststellungen verwiesen habe, wonach das Grundstück Nr. 1107 den Waldgrundstücken nicht unmittelbar benachbart gewesen sei, daher auch vor der Auflage des Zusammenlegungsplans eine Zufahrt nur über Fremdgrundstücke möglich gewesen sei, und sich die diesbezügliche Situation nicht geändert habe. Unter Hinweis auf den modifizierten Besitzstandsausweis II. Teil und den Abfindungsausweis in Verbindung mit den Plänen und den Ergebnissen der örtlichen Erhebung vom 27. April 2005 sei festzuhalten, dass der in das Grundstückszusammenlegungsverfahren einbezogene Teil der Ried M eine Exklave, losgelöst vom übrigen Zusammenlegungsgebiet, bilde und in der Natur eine Waldlichtung darstelle. Diese Exklave habe im Altstand sechs eigenständigen Verfahrensparteien gehört und sei im Verfahren zu einem einzigen Abfindungskomplex vereinigt worden. Die landwirtschaftlich genutzte Altfläche Nr. 1107 der Beschwerdeführer sei innerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegen, die gegenständlichen, jeweils rund 30 Ar großen Forstflächen Nr. 1106 und 1109 hingegen außerhalb desselben. Im technischen Operat des Grundstückszusammenlegungsverfahrens scheine keine die Zufahrt betreffende Regelung zu diesen außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Forstflächen auf bzw. sei keine solche getroffen worden. Bereits im Altstand habe kein unmittelbarer Anschluss der Altfläche Grundstück Nr. 1107 an das Wegenetz bestanden, sondern es seien auf der von den Beschwerdeführern angegebenen Route zumindest zwei Fremdgrundstücke im Zusammenlegungsgebiet auf einer Länge von rund 150 m zu queren gewesen. Bereits aus diesem Grund bestehe zwischen dem Wegfall der landwirtschaftlich genutzten Altfläche Nr. 1107 der Beschwerdeführer und der berufungsgegenständlichen Erschließung ihrer Forstgrundstücke kein sachlich technischer Zusammenhang, weil die Zufahrtserfordernisse einander sachlich technisch nicht bedingten. Darüber hinaus müsse bei der Zufahrt zu den außerhalb des Zusammenlegungsgebiets gelegenen Forstflächen der Beschwerdeführer, ausgehend vom nächstgelegenen Weg, jedenfalls auch Fremdflächen außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gequert werden, nämlich Fremdgrundstück Nr. 1140. Eine Zufahrt zu den Forstflächen der Beschwerdeführer allein über das Zusammenlegungsgebiet sei sohin nicht möglich. Die Zufahrtsproblematik zu den außerhalb des Zusammenlegungsgebiets gelegenen Forstflächen sei im Wege des Zusammenlegungsverfahrens auch gar nicht lösbar. Unbeschadet dieser Beurteilung sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführer die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht beantragt hätten und eine solche auch aus rechtlicher Sicht nicht in Betracht käme. Verfügungen, die im Zusammenlegungsverfahren getroffen würden, könnten ausschließlich das Zusammenlegungsgebiet selbst betreffen.
Die belangte Behörde befasste sich weiters ausführlich mit dem Gutachten des Privatsachverständigen und vertrat im Ergebnis die Ansicht, dass zum einen die im "Sachverhalt" des Gutachtens des Privatsachverständigen enthaltenen Ausführungen - aus im angefochtenen Bescheid detailliert dargestellten Gründen - großteils unrichtig seien. Dieses Gutachten sei einschließlich seiner Beilagen daher nicht geeignet, die im vorliegenden Bescheid dargelegten, u.a. auf Grundlage der fachlichen Stellungnahmen des agrartechnisch-fachkundigen Mitgliedes des LAS und eines Experten der Burgenländischen Landwirtschaftskammer ermittelten Ergebnisse des Verfahrens in Zweifel zu ziehen.
Im Zusammenhang mit dem Ansuchen der Beschwerdeführer auf Ladung des Privatsachverständigen als "sachverständigen Zeugen" meinte die belangte Behörde, dass es den Beschwerdeführern - sofern sie es für notwendig erachteten - möglich gewesen wäre, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (auch) durch ihren Privatsachverständigen ohne vorherige förmliche Ladung desselben (die im Übrigen vor der mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt worden sei) zu erstatten. Von dieser Möglichkeit hätten die Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht. Zudem fehle im vorliegenden Fall eine Präzisierung, zu welchem Beweisthema bzw. zu welchen konkreten Wahrnehmungen der Privatsachverständige als Zeuge hätte befragt werden sollen. Für die belangte Behörde habe kein Bedarf bestanden, weitere Fragen an den Privatsachverständigen zu richten. Die aufgezeigten Unschlüssigkeiten und Mangelhaftigkeiten des Privatgutachtens seien den Beschwerdeführern zuzurechnen, seien seine Ausführungen doch als substantiiertes Parteienvorbringen zu qualifizieren. Dem Antrag auf Ladung des Privatsachverständigen als "sachverständigen Zeugen" sei daher keine Folge zu geben gewesen bzw. habe keine Veranlassung bestanden, die mündliche Verhandlung aus diesem Grunde zu erstrecken.
Es wäre aber auch nicht notwendig gewesen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die belangte Behörde habe sich unter anderem auf die "Fachliche Stellungnahme zur Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen in Hanglagen" der Burgenländischen Landwirtschaftskammer vom 26. Februar 2004, auf eine (näher bezeichnete) Veröffentlichung der Bundesanstalt für Landtechnik Wieselburg aus dem Jahr 1993, insbesondere aber auf die Stellungnahme des agrartechnisch-fachkundigen Mitgliedes des LAS Dipl. Ing. Z. vom 16. August 2004 (mit Fotoaufnahmen und einer detaillierten Schichtenliniendarstellung) gestützt. Die Würdigung aller vorliegenden Beweise bzw. Entscheidungsunterlagen, somit auch des Privatsachverständigengutachtens, obliege der entscheidenden Behörde, die aus oben ausführlich dargestellten Gründen dem Gutachten des Privatsachverständigen keinen entsprechenden Beweiswert zuerkennen habe können.
Schließlich habe das in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundige Mitglied der belangten Behörde im vorliegenden Berufungsverfahren weder ein Gutachten abgegeben noch sei es zum Sachverständigen im Sinne des AVG bestellt worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Februar 2006 sei lediglich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufbereitet und übersichtlich dargestellt worden. Bedenken im Zusammenhang mit der zu Artikel 6 EMRK ergangenen Judikatur, wonach es mit dem Wesen eines unabhängigen Tribunals im Sinne dieser Bestimmung nicht vereinbar sei, dass in einem Verfahren ein Mitglied der belangten Behörde gleichzeitig als bestellter Sachverständiger ein Gutachten abgebe, seien vorliegend nicht nachvollziehbar.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2008, B 73/07-7 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die Beschwerdeführer ergänzten ihre Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof und machten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringen die Beschwerdeführer vor, ihnen seien durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides die in das Agrarverfahren eingebrachten Flächen entzogen und dafür zum Teil andere Flächen als Abfindung zugeteilt worden. Dadurch sei nicht nur in ihr verfassungsgemäß gewährleistetes subjektives Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sondern auch in das einfach gesetzliche Eigentumsrecht nach § 365 ABGB eingegriffen worden. Es sei aber im gesamten Zusammenlegungsverfahren bis dato mit keinem Wort begründet worden, worin das öffentliche Interesse an einem solchen Eigentumsentzug gelegen sei. Tatsächlich erziele die Allgemeinheit durch das Vorliegen eines Zusammenlegungsverfahrens keinerlei Vorteil. Der angefochtene Bescheid sei in dieser Frage nicht überprüfbar, weil er nicht den geringsten Hinweis auf ein öffentliches Interesse enthalte; dieser Begründungsmangel belaste ihn mit Rechtswidrigkeit.
Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens liegt - wie alle Maßnahmen der Bodenreform - im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2006/07/0010), und somit im öffentlichen Interesse.
Nach der Judikatur von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof ist das Kommassierungsverfahren (Zusammenlegungsverfahren) durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrundegelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0020, mwN).
Am Beginn dieses stufenmäßigen Verfahrens steht die Einleitungsverordnung, vor deren Erlassung geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens vorliegen und mit der die Größe des Zusammenlegungsgebietes festgelegt wird.
Die Frage, welche Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden und ob überhaupt ein Verfahren einzuleiten ist, ist somit nicht im Verfahrensabschnitt betreffend den Zusammenlegungsplan zu entscheiden. Die Beschwerdeführer hätten spätestens mit der ihnen zustehenden Berufung gegen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet in der Weise anfechten können, dass die Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung (letztlich im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes durch Anregung einer Verordnungsprüfung) behauptet wird. In einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens kann diese Frage nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr aufgerollt werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1984, VfSlg 9981, mwN), also auch nicht in einer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan.
Ergänzend sei - bezogen auf den hier vorliegenden Fall - auch noch darauf hingewiesen, dass das ursprünglich mit Verordnung vom 12. August 1985 eingeleitete Verfahren mit Verordnung vom 26. Februar 1986 wieder eingestellt wurde, weil es nicht möglich war, einen Ausschuss und Rechnungsprüfer zu wählen. Wegen der Verfahrenseinstellung erhob die Mutter des Erstbeschwerdeführers im April 1986 Beschwerde und sprach sich für die Fortsetzung des Verfahrens aus. Über Petition u.a. des Erstbeschwerdeführers im Jänner 1992 wurde in weiterer Folge das Kommassierungsverfahren wieder aufgenommen und schließlich mit Verordnung vom 31. Mai 1995 neuerlich eingeleitet. Die Beschwerdeführer erhoben schließlich auch weder gegen den Besitzstandsausweis noch gegen den Bewertungsplan Berufung. Auch vor diesem Hintergrund erscheint dieses Beschwerdevorbringen nicht verständlich.
2. Die Beschwerdeführer rügen weiters, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie durch die geringeren Flächen der Grundabfindungen und durch deren andere Beschaffenheit höhere Förderungsausfälle erleiden würden. Förderungsgelder seien bereits seit Jahrzehnten ein wesentlicher Bestandteil der Erlöse des bäuerlichen Betriebes. Die Nichtberücksichtigung der Förderungsausfälle bei der Beurteilung der Frage, ob mit den Abfindungsflächen ein zumindest gleicher Betriebserfolg erzielt werden könne, sei rechtswidrig.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung, sowie die Verringerung der Bewirtschaftungskomplexe und der Grenzlängen, und die Verbesserung der Durchschnittsgrößen der Bewirtschaftungskomplexe nicht bestreiten. Auch die im angefochtenen Bescheid festgestellten Konzentrationen der Bonitätsverhältnisse im mittleren Bereich und die gleichbleibenden Hangneigungsverhältnisse wurden von den Beschwerdeführern ebensowenig in Abrede gestellt wie die Verbesserung der Erschließungsverhältnisse der in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 99/07/0016, zu einem ebenfalls auf angeblich verringerte Fördermittel bezogenen Vorbringen des dortigen Beschwerdeführers gemeint, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid in nachvollziehbarer Weise begründet, dass die mit der Zuteilung der Abfindung verbundene Flächenverringerung im Vergleich zu den Altkomplexen keine Verschlechterung des Betriebserfolges nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer habe es im Verwaltungsverfahren unterlassen, konkretisiert zu behaupten und nachzuweisen, woraus sich seiner Ansicht nach ergeben solle, dass er nunmehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung nicht erzielen könne. Der Beschwerdeführer wäre in diesem Zusammenhang verpflichtet gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, welche Erschwernis eintritt, welche Einbussen er erleidet und in welchem Maß der Betriebserfolg abnimmt. Weiter heißt es:
"Mit seinen Behauptungen, alle EU-Förderungen, Ausgleichszahlungen und Beihilfen (wie beispielsweise Ausgleichszahlungen und Förderungen für Kulturpflanzen, Getreide, Eiweißpflanzen, Flächenstilllegung u. v.a.) seien ausschließlich flächenabhängig, sodass eine Verschlechterung des Betriebserfolges aufgrund der Flächenverringerung zwangsläufig sei, kommt der Beschwerdeführer seiner ihm obliegenden Behauptungs- und Beweislast für den Nachweis des mangelnden Betriebserfolges der Abfindung nicht nach. Mangels jeglicher Anbindung seiner Ausführungen an maßgebliche Gesetzesbestimmungen sind diese nicht nachzuvollziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/07/0069). Auch vor der belangten Behörde blieben seine Behauptungen so wenig konkret, dass für die belangte Behörde kein Anhaltspunkt bestand, die vorliegenden Ermittlungsergebnisse bezüglich des von der Abfindungsfläche zu erzielenden Betriebserfolges zu ergänzen. Um begründete Zweifel an den vorliegenden Beweisergebnissen hervorzurufen, hätte der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden angeben müssen, welche Förderungen, Ausgleichszahlungen und Beihilfen, die auf den Betriebserfolg Einfluss gehabt haben, von ihm für die in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke in welchem Zeitraum beansprucht und lukriert worden sind und nunmehr in einer den Betriebserfolg beeinflussenden Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Erst aufgrund eines solchen Nachweises könnte nachvollzogen werden, ob eine die Voraussetzungen für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung berührende Schmälerung des Betriebserfolges bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Abfindung im Vergleich zu den Altgrundstücken eintritt."
Die belangte Behörde hat im Zusammenhang mit dem obgenannten Beschwerdevorbringen zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, 2004/07/0117, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der (inhaltlich vergleichbaren) Bestimmungen des OÖ FLG und unter Bezugnahme auf die Materialien zur Flurverfassungs-Grundsatzgesetznovelle 1977, BGBl. Nr. 390, folgendes ausgeführt hat:
"Aus diesen Ausführungen in den Materialien ist deutlich ersichtlich, dass der 'zumindest gleiche Betriebserfolg' und die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung zueinander in einem Ziel-Mittel-Verhältnis stehen. Die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung sollen den 'zumindest gleichen Betriebserfolg' sicherstellen. Die Gesetzesmaterialien erwähnen zunächst die bereits vor der FGG-Novelle 1977 im Gesetz verankerten Abfindungskriterien Größe, Ausformung und Erschließung der Grundabfindungen und fahren dann fort, durch die geplante Novelle werde nunmehr verlangt, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz der Partei weitgehend zu entsprechen haben; damit - so die Materialien - solle ausgeschlossen werden, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ihrer Abfindungen nunmehr einen schlechteren Betriebserfolg als vor der Zusammenlegung erzielt. Schließlich heißt es, der Forderung, wenigstens den bisherigen Betriebserfolg auch weiterhin erzielen zu können, entspreche auch der Grundsatz, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei im Verhältnis zwischen Fläche und Wert dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz dieser Partei möglichst zu entsprechen haben.
Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass bei Einhaltung der (sonstigen) Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung grundsätzlich auch das Kriterium des 'zumindest gleichen Betriebserfolges' erfüllt ist.
Weist die Behörde nach, dass die Abfindung die (sonstigen) Gesetzmäßigkeitskriterien erfüllt, so kann sie - sofern nicht offenkundig dagegen sprechende Umstände vorliegen - davon ausgehen, dass auch das Gesetzmäßigkeitskriterium des 'zumindest gleichen Betriebserfolges' erfüllt ist.
Aus diesem Zusammenhang von 'zumindest gleichem Betriebserfolg' und den übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung erklärt sich auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung der Partei im Hinblick auf den Nachweis eines nicht 'zumindest gleichen Betriebserfolges'.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens, die behauptet, dass die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, den Nachweis dafür erbringen, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen habe, welche Einbußen sie erleide und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1981, VwSlg. 10.495/A, und vom 29. Oktober 1999, 99/07/0016.). Auch kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 1994, 91/07/0030, u.a.).
Im vorliegenden Fall haben die Behörden das Vorliegen jener Gesetzmäßigkeitskriterien dargelegt, die das FLG zur Erreichung des 'zumindest gleichen Betriebserfolges' aufstellt. Es war daher Sache des Beschwerdeführers, den Nachweis zu erbringen, dass trotzdem mit der Abfindung nicht ein 'zumindest gleicher Betriebserfolg' zu erzielen ist."
Im vorliegenden Fall hat die Behörde nachgewiesen, dass die Abfindung die (sonstigen) Gesetzmäßigkeitskriterien erfüllt und auch keine offenkundig dagegen sprechende Umstände vorliegen; sie konnte daher ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass auch das Gesetzmäßigkeitskriterium des "zumindest gleichen Betriebserfolges" erfüllt ist.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob von dem von der belangten Behörde als "bodenreformatorischer Betriebserfolg" bezeichneten Begriff auszugehen ist oder nicht. Selbst wenn man - auf der Linie des zitierten hg. Erkenntnisses vom 21. Oktober 1999 - davon ausgehen sollte, dass der Verlust von Förderungen gegebenenfalls bei der Betrachtung des Betriebserfolges relevant sein könnte, wäre im vorliegenden Fall der Alternativbegründung der belangten Behörde zu folgen, wonach es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, im Rahmen der sie treffenden Beweislast darzutun, dass sie nicht den gleichen Betriebserfolg erwirtschafteten.
Die Beschwerdeführer haben zwar mit dem Privatsachverständigengutachten eine vergleichende Darstellung der in den Jahren 1996 bzw 2000 erhaltenen Förderungen vorgelegt (vgl. Beilage 9 des Gutachtens), in der sie eine Differenz von EUR 267,41/ha (richtig gerechnet: EUR 287,41) zu ihren Ungunsten errechneten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid aber detailliert dargelegt, aus welchen Gründen (Vergleich weitgehend sachlich zusammenhangloser Flächen unterschiedlichen Ausmaßes - 1996: 23 ha; 2000: 45 ha; dies bei einer ins Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Gesamtfläche von nur 12,7 ha; grundlegende Änderung der Förderkonditionen in der Zwischenzeit; fehlende Darlegung der Bewirtschaftungsart der genannten Flächen) die Daten dieser Darstellung ungeeignet sind, um als Grundlage für ein substantiiertes Vorbringen der Beschwerdeführer zu dienen.
Diesen Darlegungen ist die Beschwerde mit dem Hinweis entgegen getreten, dass die belangte Behörde dem Privatsachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet sei, somit das vorgelegte Gutachten nicht habe entkräften können. Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer aber, dass die belangte Behörde durch ihre Zusammensetzung mit fachkundigen Mitgliedern Sachverstand in ihren eigenen Reihen hat und somit in der Lage ist, auch ohne Beiziehung eines weiteren Sachverständigen diese Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung selbst zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen keine Bedenken gegen diese begründeten Erwägungen der belangten Behörde.
Nun haben die Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ihren Verlust beziffert, indem sie geltend machten, nun um rund EUR 2000,-- weniger an Förderungen zu erlangen und dies teilweise auch auf eine geänderte Praxis der AMA bei Beurteilung der Förderwürdigkeit zurückgeführt. Mit der Nennung dieser Zahl ohne nähere Bezugnahme auf Flächen oder Vergleichszeiträume sind sie aber klare Angaben darüber schuldig geblieben, welche konkreten Förderungen, Ausgleichszahlungen und Beihilfen, die auf den Betriebserfolg Einfluss gehabt haben, von ihnen für die in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke in welchem Zeitraum beansprucht und lukriert worden sind und nunmehr in einer den Betriebserfolg beeinflussenden Weise nicht mehr geltend gemacht werden können.
Den Beschwerdeführern ist daher im vorliegenden Fall während des Verfahrens der Beweis nicht gelungen, dass mit der Abfindung nicht ein zumindest gleicher Betriebserfolg zu erzielen ist. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen war daher nicht zu folgen.
3. Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, die belangte Behörde sei dem Gutachten des Privatsachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; dies wäre nur unter Vorlage eines Gegengutachtens eines ebenfalls gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines Amtssachverständigen möglich, zumal die schriftlich niedergelegte Meinung des in Agrarsachen erfahrenen Mitglieds der belangten Behörde ausdrücklich nicht als Gutachten bezeichnet worden sei. Das Beweisverfahren hätte daher fortgesetzt werden müssen.
Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer aber, dass die belangte Behörde maßgeblich auf die Stellungnahmen des agrartechnisch sachverständigen Mitgliedes des LAS Dipl. Ing. Z. und von Dipl. Ing. R., Burgenländische Landwirtschaftskammer, zurückgreifen konnte. Weiters war - wie bereits dargestellt - die belangte Behörde auch aufgrund ihres eigenen Sachverstandes in der Lage, beweiswürdigende Erwägungen über den Beweiswert des Privatsachverständigengutachtens anzustellen. Die ausführlich begründete Ansicht der belangten Behörde, dass sich das Gutachten des Privatsachverständigen, sowohl hinsichtlich Befund als auch hinsichtlich des Gutachtensteils, als offenkundig mangelhaft und unvollständig bzw. inhaltlich unergiebig darstellt, hält der Schlüssigkeitsprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Die Argumentation der belangten Behörde, eine Fortsetzung des Beweisverfahrens durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei daher nicht notwendig, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer auch noch "Vernässungen" und eine mangelnde Zufahrt zu ihren Forstflächen Grundstücke Nr. 1106 und 1109 geltend.
Vorweg ist zu bemerken, dass es bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer zugewiesenen Abfindung entscheidend auf den Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung ankommt, sodass mit dem Hinweis auf einzelne Mängel einzelner Abfindungsgrundstücke bzw. -grundstücksteile für sich allein eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung noch nicht erfolgreich aufgezeigt werden kann (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, 97/07/0069, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999).
Im Zusammenhang mit "Vernässungen" verweisen die Beschwerdeführer auf das Abfindungsgrundstück 1874/2 sowie das Grundstück 1574. Diese Vernässungen seien bei der Besichtigung dieser Grundstücke vor Ort mit dem Hinweis darauf abgetan worden, dass es am Vortag 16 mm geregnet hätte. Nun sei es zwar möglich, dass die Abfindungsgrundstücke wegen des Regens am Vortag noch nass gewesen seien, woraus aber noch keinesfalls folge, dass sie nicht auch ohne diesen Regen nass gewesen wären. Es sei hier nicht stichhaltig aufgezeigt und überprüft worden, dass keine Vernässungen vorhanden seien.
Das Grundstück 1874/2 ist kein Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer, sondern ein öffentlicher Weg. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht nachvollziehbar.
In Bezug auf das Abfindungsgrundstück 1574 ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer bei der am 27. April 2005 erfolgten örtlichen Erhebung kein Hinweis auf eine dauerhafte Bodenvernässung dieses Grundstückes bestand und eine solche auch nicht von den Beschwerdeführern behauptet worden war. Damals war vielmehr davon die Rede, dass es zu Ausschwemmungen in einem Teil des Grundstückes, nicht aber zu Vernässungen, gekommen sei; weiters wurde festgestellt, dass dieses Grundstück mit Raps bebaut vorgefunden worden sei. Die Behauptung, das Grundstück 1574 sei dauerhaft vernässt, wurde daher erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellt; auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes war darauf nicht näher einzugehen. Die Äußerung betreffend ein Regenereignis erfolgte im Übrigen anlässlich dieser örtlichen Erhebung auch nicht in Bezug auf das Grundstück 1574 sondern in Bezug auf das Grundstück 1879.
In Bezug auf die Zufahrt zu den Forstflächen 1106 und 1109 bringen die Beschwerdeführer vor, durch den angefochtenen Bescheid hätten sie die Zufahrt zu diesen Grundstücken verloren. Sie hätten nun zu den außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Waldflächen keine Zufahrt mehr, was sich gerade jetzt negativ auswirke und einen Entzug eines Vermögenswertes darstelle.
Dazu ist festzuhalten, dass nur das Altgrundstück Nr. 1107 Teil des von den Beschwerdeführern in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Besitzstandes war, nicht hingegen die Grundstücke Nr. 1106 und 1109. Alle diese Grundstücke mussten auch vor der Zusammenlegung über Fremdgrundstücke erreicht werden; nach den Angaben der Beschwerdeführer bestanden vertragliche Dienstbarkeiten.
Nach den Angaben der Beschwerdeführer wurden die ehemals dienenden Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet - als Ergebnis der Zusammenlegung - neuen Eigentümern zugewiesen, die die vertraglichen Dienstbarkeiten nicht aufrecht erhalten wollen. Im vorliegenden Fall wäre aber auch bei einer Dienstbarkeitseinräumung durch die AB über diese - in die Zusammenlegung einbezogenen - Grundflächen mit neuen Eigentümern die Grundstücke der Beschwerdeführer noch nicht erschlossen, bedürfte es doch auch zusätzlich einer Zufahrt über außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegende Flächen. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der genannten Waldgrundstücke nämlich lediglich Anrainer der Exklave, nicht aber Anrainer des übrigen Zusammenlegungsgebietes. Es liegt daher kein Fall vor, in welchem durch die Begründung einer Dienstbarkeit nach § 28 FLG zulasten eines oder mehrerer Grundstücke im (übrigen) Zusammenlegungsgebiet die Erschließung der Waldgrundstücke der Beschwerdeführer gesichert werden könnte. Durch das Fehlen einer Gestaltungsmöglichkeit der Agrarbehörde in dem nicht der Zusammenlegung unterliegenden Bereich kann diese Erschließung der Waldgrundstücke im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens nicht herbeigeführt werden.
5. Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften verweisen die Beschwerdeführer neuerlich auf das Privatsachverständigengutachten, dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Weiters sei der Antrag auf Ladung des Privatsachverständigen abgewiesen worden. Dem Privatsachverständigen wäre es möglich gewesen, "auf allfällige von der Behörde angenommene Ungereimtheiten oder Unschlüssigkeiten einzugehen und die Bedenken der belangten Behörde auszuräumen". Es handle sich um eine vorgreifende Beweiswürdigung, wenn die belangte Behörde meine, sie brauche den Sachverständigen nicht anzuhören, da seine Ausführungen ohnehin unschlüssig seien.
Weiters werde als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass im Laufe des Verfahrens das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde eine schriftlich niedergelegte Meinung zum Verfahrenssachverhalt und zu dessen Beurteilung erstattet habe. Diese Meinung sei im Einzelnen durch das von den Beschwerdeführern beauftragte private Sachverständigengutachten kritisiert und eine Reihe von Gegenargumenten vorgebracht worden. Im angefochtenen Bescheid verteidige die belangte Behörde die schriftlich niedergelegte Meinung ihres Mitgliedes. Eine Behörde, die darüber entscheide, ob die schriftlich niedergelegte Meinung eines ihrer Mitglieder oder ein von der Partei vorgelegtes Privatgutachten richtig bzw. nachvollziehbar bzw. plausibel sei, sei jedenfalls befangen. Die belangte Behörde hätte die Meinung ihres Mitgliedes ihrer Entscheidung nicht zugrundelegen dürfen.
Die Beschwerdeführer haben während des Verfahrens keinen Antrag gestellt, den Privatsachverständigen zur mündlichen Verhandlung (als Zeuge oder als Sachverständigen) zu laden. Sie unterlassen es auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof näher darzutun, was der Privatsachverständige konkret vorbringen hätte können, um die Sachverhaltsannahmen bzw. Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Mit dem allgemeinen Vorbringen, der Privatsachverständige hätte "allfällige angenommene Ungereimtheiten ausräumen und auf Unschlüssigkeiten eingehen" können, wird die Relevanz des von den Beschwerdeführern angenommenen Verfahrensmangels nicht näher dargetan, sodass damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird.
Die Beschwerdeführer übersehen weiters, dass sich die belangte Behörde bei ihrer inhaltlichen Beurteilung auf die im angefochtenen Bescheid genau beschriebenen fachlichen Grundlagen stützen konnte, so z.B. auf die bereits mehrfach erwähnte Stellungnahme zur Bewirtschaftung von Acker und Grünlandflächen in Hanglagen der Burgenländischen Landwirtschaftskammer vom 26. Februar 2004, auf die Veröffentlichung der Bundesanstalt für Landtechnik Wieselburg aus dem Jahr 1993 zum Thema "Einsatzgrenzen von Maschinen und Geräten am Hang" und auf die Stellungnahme des agrartechnisch-fachkundigen Mitgliedes des LAS vom 16. August 2004 (mit Fotoaufnahmen und einer detaillierten Schichtenliniendarstellung). Darin, dass die belangte Behörde die Beweiskraft dieser Unterlagen und des vorgelegten Privatsachverständigengutachtens unter anderem auch unter Rückgriff auf den behördeninternen Sachverstand entschieden hat, liegt aber keine Rechtswidrigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2004, 2003/07/0160, und vom 8. Juli 2004, 2003/07/0087, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Wie bereits dargestellt, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass es im vorliegenden Fall auch nicht notwendig war, über die vorgelegenen Beurteilungsgrundlagen hinaus weitere Beweismittel einzuholen.
Das fachkundige Mitglied der belangten Behörde in agrartechnischen Angelegenheiten hat im vorliegenden Verfahren weder ein Gutachten abgegeben, noch wurde es zum Sachverständigen im Sinne des AVG bestellt. Die belangte Behörde hat sich daher auch nicht auf ein Gutachten ihres fachkundigen Mitgliedes gestützt, und sie hat auch dessen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht - wie die Beschwerdeführer meinen - "verteidigt". Das in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundige Mitglied der belangten Behörde hat Feststellungen in schriftlicher Form getroffen, die zur Unterstützung der Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Bescheides dienten, und kein Gutachten im Rechtssinn erstellt. Dass die Erstellung eines Erhebungsberichtes durch ein fachkundiges Mitglied eines Agrarsenates nicht die Befangenheit des Senates nach sich zieht, haben der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2005, 2004/07/0117, und vom 27. November 2008, 2007/07/0138, jeweils mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
6. Schließlich fühlen sich die Beschwerdeführer auch dadurch in ihren Rechten verletzt, dass andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in das Berufungsverfahren nicht einbezogen worden seien.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Ladung sämtlicher Parteien des Zusammenlegungsverfahrens zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde weder geboten noch erforderlich war. Eine Partei eines Zusammenlegungsverfahrens hat den gesetzlichen Anspruch, gesetzmäßig abgefunden zu werden. Ein Günstigkeitsvergleich zwischen den Grundabfindungen der einzelnen Parteien ist allerdings nicht vorzunehmen. Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Verfahrenspartei ist es auch keinesfalls maßgebend, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden. Die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens stehen einander grundsätzlich nicht kontradiktorisch mit einander widersprechenden Interessen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Zusammenlegungsverfahren eine Summe von Einzelverfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2001, 98/07/0033, und vom 16. September 1999, 96/07/0218, ua). Bereits aus diesem Grund erwies sich die Beiziehung anderer Parteien als der Beschwerdeführer im Verfahren über die Berufung der Beschwerdeführer nicht als notwendig.
7. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dazu ist zu bemerken, dass der Oberste Agrarsenat und damit ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK in der Angelegenheit der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2005, 2004/07/0070). Aus den bereits oben dargestellten Gründen fehlte es der belangten Behörde auch nicht an der notwendigen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit.
8. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17. Dezember 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)