VwGH 2003/07/0020

VwGH2003/07/002011.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Mag. Heinz Koller, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Anton Schneider Strasse 3, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Dezember 2002, Zl. 711.132/2-OAS/02, betreffend Zusammenlegung H, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50;
FlVfLG Tir 1996 §12;
FlVfLG Tir 1996 §14;
FlVfLG Tir 1996 §17;
FlVfLG Tir 1996 §23;
FlVfLG Tir 1996 §29;
FlVfLG Tir 1996 §3;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50;
FlVfLG Tir 1996 §12;
FlVfLG Tir 1996 §14;
FlVfLG Tir 1996 §17;
FlVfLG Tir 1996 §23;
FlVfLG Tir 1996 §29;
FlVfLG Tir 1996 §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als AB erster Instanz (AB) vom 17. Juli 1980 wurde das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in H eingeleitet. Das Zusammenlegungsgebiet umfasst Grundstücke in den Katastralgemeinden H und B.

Nach Kundmachung vom 3. Mai 1982 wurde der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan durch Auflage beim Gemeindeamt ab dem 12. Juli 1982 erlassen. Diese Bescheide wurden rechtskräftig.

1987 fand die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen statt.

In das Zusammenlegungsgebiet wurden mehrfach nachträglich Grundstücke bescheidmäßig einbezogen und bewertet. So wurden mit rechtskräftigem Bescheid der AB vom 10. Jänner 1991 auch Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen und mit rechtskräftigem Bescheid vom 1. Juli 1992 nachträglich bewertet.

Mit einem weiteren Bescheid der AB vom 12. Jänner 1995 wurden der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan für weitere, nachträglich ins Zusammenlegungsgebiet H einbezogene, im Baugebiet liegende und in die XVIII. Bonitätsklasse (Baugebietsklasse) eingereihte Grundstücke erlassen; diese Bescheide bezogen sich auch auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Bauparzellen. Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 25. Juli 1996 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (hauptsächlich Wege) wurde in neun Etappen für neun Teilabschnitte erlassen (der letzte Bescheid für den Teil IX wurde mit Kundmachung vom 31. Jänner 1997 und durch Auflage ab dem 11. Februar 1997 durch zwei Wochen hindurch beim Gemeindeamt H erlassen) und wurde in weiterer Folge rechtskräftig.

Mit Bescheid der AB vom 27. September 1999, abgeändert durch den Bescheid des LAS vom 27. Jänner 2000 wurde letztendlich die Zaunpflicht des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt.

Der Zusammenlegungsplan H wurde - nach einer Kundmachung vom 10. April 2000 - durch Auflage zur allgemeinen Einsicht ab dem 26. April 2000 durch zwei Wochen im Gemeindeamt H erlassen. Die Verständigung von der Auflage wurde nach dem Zustellbogen vom Beschwerdeführer am 21. April 2000 übernommen.

Gegen den Zusammenlegungsplan erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung, in der er (zusammengefasst) vorbrachte, dass im ganzen Verfahren keine Erhebungen zu Besitzstand und Bewertung stattgefunden hätten, dass weder Besitzstands- und Bewertungspläne noch der Zusammenlegungsplan wirksam erlassen worden seien, dass ihm in den letztgenannten Bescheid die Einsicht verweigert worden sei, dass die Trassierung der Umfahrungsstrasse ebenso wie das im Zuge der Zusammenlegung geplante bzw. errichtete Wegenetz und die Festlegung der Zaunpflicht zu seinen Ungunsten erfolgt seien, dass die Besitzstands- bzw. Bewertungspläne unzutreffend seien und - mit mehreren Begründungen - dass die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht gegeben sei, weswegen eine Nachbewertung zu erfolgen habe.

Zu dieser Berufung verfasste der Operationsleiter eine schriftliche Instruierung vom 3. Oktober 2000; eine Abordnung des LAS führte unter Teilnahme des Operationsleiters am 7. November 2000 mit dem Beschwerdeführer ein Instruierungsgespräch zum besseren Verständnis der Berufung durch. In weiterer Folge erstattete das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied des LAS eine mit dem 27. Dezember 2000 datierende fachliche Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Instruierung des Operationsleiters zur Kenntnis gebracht wurde. Der LAS führte am 1. Februar und am 23. Februar 2001 eine mündliche Verhandlung durch, wobei in der letztgenannten Verhandlung der Bürgermeister und der Gemeindesekretär der Gemeinde H, der Operationsleiter sowie ein Mitarbeiter des Operationsleiters als Zeugen zur Frage der gegenüber dem Beschwerdeführer angeblich erfolgten Verweigerung der Einsichtnahme in den Zusammenlegungsplan vernommen wurden.

Mit Bescheid des LAS vom 2. März 2001 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG spruchgemäß dahingehend Folge gegeben, dass gemäß der beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden berichtigten Abfindungsberechnung vom 26. Februar 2001 die vom Beschwerdeführer in die Zusammenlegung eingebrachte Fläche im Bauland auf 3.334 m2 verringert werde und die Minderabfindung von 238 m2 in Bauland entfalle. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 23 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996, LGBL. Nr. 74 (TFLG 1996) führt der LAS aus, er habe sich davon überzeugt, dass die Bestandteile und Behelfe des Zusammenlegungsplans gemäß § 23 Abs. 2 TFLG 1996 tatsächlich während der in der Verständigung angeführten Auflagefrist im Gemeindeamt H zur allgemeinen Einsicht aufgelegen seien. Auf allen Bestandteilen des Zusammenlegungsplans sei die vom Bürgermeister der Gemeinde unterfertigte und mit dem Gemeindesiegel versehene Auflageklausel angebracht gewesen. Damit werde die öffentliche Auflage in der Zeit vom 25. April bis 12. Mai 2000 bestätigt. Dass die Auflage zur allgemeinen Einsicht und damit die Erlassung des Bescheides (Zusammenlegungsplanes) im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrVG tatsächlich erfolgt sei, sei auch durch die zeugenschaftliche Vernehmung der oben genannten Personen erwiesen. Damit sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Bescheid gar nicht erlassen worden sei, widerlegt. Ebenso sei durch den Zeugenbeweis seine Mängelrüge entkräftet worden, dass ihm die Einsicht in den Zusammenlegungsplan verwehrt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mindestens zwei Mal im Gemeindeamt erschienen und habe in den Zusammenlegungsplan Einsicht genommen. Auch sei ihm von einem Mitarbeiter des Operationsleiters ein Auszug aus dem Zusammenlegungsplan ausgehändigt worden.

Dass der Zusammenlegungsplan ordnungsgemäß erlassen worden sei und der Beschwerdeführer in den Zusammenlegungsplan eingesehen habe, ergebe sich nicht zuletzt aus seiner Berufung. Bereits in der zweiten und dritten Zeile der Berufung werde ausgeführt, dass der Zusammenlegungsplan "ab 26. April 2000 durch zwei Wochen im Gemeindeamt H zur allgemeinen Einsicht aufgelegen ist". Auf Seite 2 der Berufung werde ausgeführt, dass der Bescheid zwar aufgelegen, jedoch die Einsicht in die Bücher (Schichtbücher und Kassaführung) strikt verwehrt worden sei. Auf Seite 4 seien die neu gebildeten Grundstücke Nr. 2860 und 2861 mit ihren - wohl aus dem Zusammenlegungsplan entnommenen - Flächenausmaßen genannt. Auf Seite 6 der Berufung fände sich eine Passage, wonach "im Z-Plan das dafür endgültig abgefundene Grundstück 2860 mit 3.895 m2 (siehe Z-Plan) zugeteilt" worden sei. Auf Seite 8 werde ausgeführt, dass im Z-Plan die Grdstk.Nrn. 2758 und 2861 zugeteilt worden seien, wobei ebenfalls für beide Grundstücke das im Zusammenlegungsplan aufscheinende genaue Flächenausmaß angegeben werde. Auf Seite 24 führe der Beschwerdeführer aus, dass er im Z-Plan eine Minderzuteilung von 238 m2 in der Parzelle Nr. 2524 erhalten habe, was "bei der öffentlichen Einsichtnahme des Z-Plans im Beisein von zwei Beamten" (damit seien offenbar die technischen Mitarbeiter des Operationsleiters gemeint) nicht aufgeklärt habe werden können. Diese Hinweise auf Textstellen der vorliegenden Berufung würden eindeutig belegen, dass der Zusammenlegungsplan aufgelegen und damit erlassen worden sei und dass der Beschwerdeführer darin Einsicht habe nehmen können und tatsächlich Einsicht genommen habe.

Im Gemeindeamt seien auch die - nicht einen Bestandteil des Zusammenlegungsplans bildenden - Aufzeichnungen (Mappe mit Blättern im Format DIN A 5) über Beitragsleistungen (Schichtenleistungen) der einzelnen Parteien aufgelegen. Ein ihn selbst betreffendes Blatt "Beitragsleistung" habe der Beschwerdeführer als Beilage M der Berufung angeschlossen. In die andere Parteien betreffenden Aufzeichnungen sei dem Beschwerdeführer die Einsicht verwehrt worden. Einem Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Kassaführung der Zusammenlegungsgemeinschaft sei mit rechtskräftigem Bescheid der AB vom 21. März 2000 und in weiterer Folge mit rechtskräftigem Bescheid des LAS vom 14. September 2000 keine Folge gegeben worden. Wenn dem Beschwerdeführer die Einsicht in die andere Parteien betreffenden "Schichtbücher" und in die Kassaführung verwehrt worden sei, könne daraus, weil es sich nicht um Bescheidbestandteile handelte, keine Mangelhaftigkeit bei der Erlassung des Zusammenlegungsplanes abgeleitet werden.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1991 seien unter anderem die in EZ 272 vorgetragenen, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 127, 128, 129, 130/2, 131/2 und .21 nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden. Die Grstk.Nrn. 128, 129 und 130/2 seien nicht zur Gänze ins Verfahren einbezogen worden, sondern nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Grundstücksteile, während die Freilandflächen außerhalb des Zusammenlegungsgebiets lägen. Die Ermittlung der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Teilflächen aus den Grundflächen Nr. 128, 129 und 130/2 (diese seien im neu gebildeten Grstk.Nr. 2524 enthalten) sei in dem einen Bestandteil des Zusammenlegungsplans bildenden Verzeichnis "Teilungen am Umfang" ausgewiesen.

Aus Grstk.Nr. 128 liege das Trennstück Nr. 23 mit 18 m2 im Zusammenlegungsgebiet und es werde mit Grstk.Nr. 127 vereinigt, dessen neues Flächenausmaß dadurch 151 m2 betrage, während die Restfläche des Grundstückes Nr. 128 außerhalb des Zusammenlegungsgebietes mit 86 m2 aufscheine. Aus Grstk.Nr. 129 liege das Trennstück Nr. 24 mit 514 m2 im Zusammenlegungsgebiet, während das Trennstück Nr. 25 mit 1.525 m2 außerhalb des Zusammenlegungsgebiets liege und neu als Grstk.Nr. 129/2 bezeichnet werde. Aus Grstk.Nr. 130/2 liege das Trennstück Nr. 27 mit 152 m2 außerhalb des Zusammenlegungsgebiets und werde neu als Grstk.Nr. 130/3 bezeichnet; die Restfläche im Zusammenlegungsgebiet betrage 190 m2.

Diese Teilungen am Umfang seien in den Besitzstands- und Bewertungsausweis nur teilweise richtig eingearbeitet worden. Die Grstk.Nrn. 128 und 130/2 seien zur Gänze als im Zusammenlegungsgebiet liegend in der Baulandklasse XVIII ausgewiesen worden. Der Teilung am Umfang entsprechend seien aus Grstk.Nr. 128 aber lediglich 18 m2 und aus Grstk.Nr. 130/2 190 m2 der Baulandklasse XVIII zuzuordnen, während die restlichen Flächenanteile der Bewertungsklasse AG (außer Gebiet) zuzuschreiben seien. Dadurch verringere sich die in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachte Fläche im Bauland von

3.572 m2 auf 3.334 m2. Der Abfindungsberechnung sei daher eine Baulandfläche von 3.334 m2 zu Grunde zu legen. Daraus folge aber auch, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Minderzuteilung von 238 m2 im Bauland tatsächlich nicht zutreffe.

Die im Zusammenlegungsplan ausgewiesenen gemeinsamen Anlagen (hauptsächlich Wege) entsprächen den durch die Bescheide "Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen" rechtskräftig fixierten Planungen. Für den Beschwerdeführer ergebe sich unter Zugrundelegung von 158,5154 abzugspflichtigen Wertpunkten ein durch die Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen bedingter Abzug von 7,5881 Wertpunkten bzw. 1.580 m2.

Das im Zusammenlegungsverfahren geschaffene Wegenetz sei für die ausreichende Erschließung der Abfindungsgrundstücke erforderlich. Durch das Wegenetz ergäben sich Schlaglängen von durchschnittlich 130 m bis über 200 m. Bei einem weitmaschigeren Wegenetz wäre eine zweckmäßige Erschließung der Abfindungsgrundstücke nicht möglich. Die Begleitwege entlang der ausgewiesenen Umfahrungsstraße (ministeriell genehmigtes Baulos "Umfahrung H" im Zuge der L-Straße) erhöhten naturgemäß den Abzug für gemeinsame Anlagen. Diese Wege seien aber für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke unbedingt erforderlich. Von einer Übererschließung könne daher nicht die Rede sein.

Für die "Umfahrung H" seien gemäß § 19 Abs. 2 TFLG 1996 Grundflächen im Ausmaß von 56.846 m2 mit 273,2129 Wertpunkten aufgebracht worden. Diese Grundflächen seien anteilsmäßig nach den Werten der Abfindungsgrundstücke aufgebracht und die Entschädigung sei ebenfalls anteilsmäßig den Parteien angerechnet worden. Auf den Beschwerdeführer sei ein Anteil von 1.434 m2 bzw. 6,8907 Wertpunkten und ein Entschädigungsbetrag von ATS 105.025,15 (siehe Abfindungs- und Kostenberechnung) entfallen. Diese Abrechnung sei laut vorliegender agrartechnischer Stellungnahme im Zusammenlegungsplan rechnerisch nachvollziehbar und richtig erfolgt.

Zum Vorbringen auf Seite 15 der Berufung sei festzustellen, dass der Weg Grundstück Nr. 3905 (neu) tatsächlich näher am Haus auf Grundstück Nr. 3907 (neu) verlaufe als im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorgesehen. Weder das Haus auf Grundstück Nr. 3907 noch die südlich des Weges liegende Abfindung Grundstück Nr. 3904 (neu) stünden im Eigentum des Beschwerdeführers, weshalb nicht erkennbar sei, dass aus der geänderten Wegführung dem Beschwerdeführer Nachteile erwachsen könnten. Die genannten Grundstücke Nr. 3904, 3905 und 3907 lägen in der KG B.

Die vom Beschwerdeführer geforderte Nachbewertung sei im Zusammenlegungsverfahren durch die rechtskräftigen Bescheide vom 3. Juni 1987 und 20. September 1993 erfolgt. Die Nachbewertung habe jedoch nicht zu einer Änderung des Abfindungsanspruches für die betroffenen Grundeigentümer geführt, sondern habe lediglich als Grundlage für die Bewertung bzw. Berechnung der Grundabfindungen (siehe § 21 Abs. 2 TLFG 1996) gedient.

Was die Zaunpflicht des Beschwerdeführers im Bereich seines Grstk.Nr. 2524 (neu) betreffe, sei festzustellen, dass diesbezüglich durch den Zusammenlegungsplan keine Änderung eingetreten sei. Die Feststellung der Zaunpflicht im alten Stand in diesem Bereich sei durch den Bescheid des LAS vom 27. Jänner 2000 in Rechtskraft erwachsen. Die Zaunlänge, für die der jeweilige Eigentümer des Grstk.Nr. 2524 zäunungspflichtig sei, betrage sowohl im alten wie im neuen Stand 50 lfm.

Die rein rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers im Sinne des § 20 Abs. 8 und 9 TFLG 1996 sei gegeben. Unter Berücksichtigung der Korrektur der eingebrachten Fläche im Bauland sei der Beschwerdeführer auch im Bauland seinem Anspruch entsprechend voll abgefunden worden.

Nach Zitierung des § 20 Abs. 8 TFLG 1996 führte der LAS unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, Zl. 92/07/0073, weiters aus, dass von einer Partei, die behaupte, dass die ihr zugewiesene Abfindung nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, verlangt werden müsse, dass sie den Nachweis dafür erbringe, welche Einbußen sie erleide und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt worden sei. Einen derartigen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht.

In der vorliegenden agrartechnischen Stellungnahme werde auch die Frage der Gesetzmäßigkeit der dem Beschwerdeführer im Freiland zugeteilten Grundabfindungen ausführlich untersucht. Da diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei, erübrige es sich, auf diese ausführliche und nachvollziehbare Stellungnahme im Einzelnen einzugehen, sondern werde zusammengefasst festgestellt, dass an der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers keine Zweifel bestünden.

Zur Bezugnahme in der vorliegenden Berufung auf eine Baulandumlegung sei festzustellen, dass laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde H der Bereich südlich der Hofstelle des Beschwerdeführers (neu gebildetes Grstk.Nr. 2550, KG H) zwischen der Bundesstraße und der Gemeindestraße das Grstk.Nr. 2731 (neu) als Bauland gewidmet sei. Dieser Bereich sei durch eine Baulandumlegung neu geordnet worden, wobei dem Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvorgängern die neu gebildeten Grundstücke Nr. 2409/1, 2409/2 und 2409/3, KG H, zugeteilt worden seien. Diese Grundstücke stellten die Verbindung zwischen der Hofstelle und dem Flurgrundstück Nr. 2728 (neu) dar. Erst durch den Erwerb des Grstk.Nr. 2409/2 durch die Schwester des Beschwerdeführers sei eine Trennung zwischen Hofstelle und Feldflur eingetreten.

Aus den dargelegten Gründen sei der Berufung des Beschwerdeführers - abgesehen von der Korrektur der in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Baulandfläche - keine Berechtigung zugekommen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit Berufung an die belangte Behörde. Er beantragte den bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides mit dem Auftrag an die AB zurück zu verweisen, den Beschwerdeführer gesetzmäßig abzufinden, ihm Einsicht in den Zusammenlegungsplan und die Bescheidunterlagen zu gewähren, in eventu, ihm als Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid endlich zuzustellen bzw. den Zusammenlegungsplan zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm nur so möglich sei zu erfahren, welche Grundstücke in welcher Größe und Bonität ihm wirklich in das Eigentum zugeteilt worden seien, welche Rechte und Lasten den Grundstücken eventuell angelastet seien, und ob die Gesetzmäßigkeit der Abfindung gegeben sei. Während der Auflagefrist sei ihm nur die Einsicht in den kartografischen Plan, welcher nur einen kleinen Bestandteil des Zusammenlegungsplans bilde, gestattet, die Einsicht in den Zusammenlegungsplan selbst sei ihm hingegen verweigert worden. Der Zweck der Zusammenlegung könne nicht mehr erreicht werden, weil die neu trassierte Umfahrungsstraße durch die bonitätsmäßig besten Felder von H verlaufe. Durch die Trassierung der Umfahrungsstraße seien die Abfindungsgrundstücke trapezförmig gestaltet und damit deren Bewirtschaftung erschwert worden, es hätten zwangsläufig zu viele Wirtschaftswege gebaut werden müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und nach Ausführungen zur Zuständigkeit der belangten Behörde verweist diese zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Nichtzustellung verschiedener im Laufe des Verfahrens erlassener Bescheide bzw. zur behaupteten Verweigerung der Einsichtnahme in den Zusammenlegungsplan zunächst auf § 7 Abs. 2 AgrVG, nach dessen erstem Satz im Agrarverfahren Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen werden könnten. Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginne gemäß § 7 Abs. 3 AgrVG die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folge. Ein im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrVG zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer aufgelegter Bescheid sei mit der Auflage erlassen und erlange damit seine rechtliche Existenz. Unter der Voraussetzung, dass die Bekanntgabe den Parteien wirksam zugestellt worden sei, könne ein nach der genannten Bestimmung erlassener Bescheid den Parteien gegenüber rechtskräftig werden.

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1995, G 27/94, 28/94, 100/94, wird weiters ausgeführt, dass das Zusammenlegungsverfahren durch seinen stufenweisen Aufbau gekennzeichnet sei. Jede einzelne Etappe werde durch einen behördlichen Akt abgeschlossen, dessen Rechtskraft nicht nur die Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens bilde, sondern die Durchführung dieses weiteren Verfahrens grundsätzlich auch zwingend zur Folge habe und dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen sei. Wenn für eine Verfahrensstufe eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, so könne die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden.

Nach den - im Protokoll der am 11. Oktober 2001 von einer Abordnung der belangten Behörde durchgeführten örtlichen Erhebung festgehaltenen - Angaben des Beschwerdeführers sei er in förmlicher Weise über die Auflage des Besitzstands- und Bewertungsplans verständigt worden. In dieser Verständigung sei festgehalten worden, dass Besitzstands- und Bewertungsplan durch 14 Tage bei der Gemeinde aufliegen würden. Weiters sei darin festgehalten gewesen, dass während der Amtsstunden der Gemeinde in den Besitzstands- und Bewertungsplan Einsicht genommen werden könne. Es sei daher von einer wirksamen Zustellung der bezeichneten Verständigung an den Beschwerdeführer auszugehen.

Das Vorbringen, es sei ihm, etwa unter Hinweis auf Datenschutzgründe, die Einsicht in den "Besitzstands- und Bewertungsplan" verweigert worden, könnte somit selbst bei Zutreffen der Behauptungen erfolgreich allenfalls in einer Berufung gegen den betreffenden Bescheid, nicht jedoch in einer Berufung gegen den - zeitlich später erlassenen und auf frühere Bescheide aufbauenden - Zusammenlegungsplan erstattet werden.

Zum Vorbringen betreffend die angeblich nicht erfolgte Auflage des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei schließlich darauf zu verweisen, dass für mit diesem Bescheid im Zusammenhang stehende Fragen gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG von vornherein keine Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde bestehe.

Hinsichtlich des Zusammenlegungsplans sei dem in den Aktenunterlagen erliegenden Zustellbogen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift am 21. April 2000 den Erhalt der Verständigung bestätigt habe, wonach der gegenständliche Zusammenlegungsplan ab 26. April 2000 durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen werde. Die vom 25. April 2000 bis 12. Mai 2000 erfolgte Auflage im Gemeindeamt H werde auch durch die auf dem Zusammenlegungsplan vermerkte Auflageklausel des Bürgermeisters der Gemeinde untermauert. Darüber hinaus bestätige der Beschwerdeführer in seiner gegen den Zusammenlegungsplan an den LAS erhobenen Berufung selbst die Auflage des Zusammenlegungsplans im genannten Zeitraum. Auch durch die vor dem LAS erfolgte zeugenschaftliche Vernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde, des Gemeindesekretärs, des Operationsleiters und eines Mitarbeiters des Operationsleiters werde die Auflage des Bescheides in sämtlichen Bestandteilen bestätigt und dem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht verweigert worden sei, widersprochen. Lediglich die Einsicht in die andere Parteien betreffende Schichten- und Kostenaufstellung sei ihm laut Aussage des Gemeindesekretärs verwehrt worden.

Allein bereits auf Grund der auch im angefochtenen Bescheid des LAS im Einzelnen dargelegten Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung an einigen Stellen selbst auf den Inhalt des Zusammenlegungsplans verweise, erschienen die Zeugenaussagen glaubwürdig und bestünden an deren Richtigkeit keine Zweifel. Unter Würdigung aller vorhandenen Beweismittel komme die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass sich das Berufungsvorbringen betreffend die behauptete Verweigerung der Einsichtnahme in den Zusammenlegungsplan als unzutreffend erweise.

Nach Zitierung des § 20 Abs. 1, 8, 9 und 10 TFLG 1996 führte die belangte Behörde weiters zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers aus, dass die Eigentumsflächen des Beschwerdeführers im Altstand die Freilandflächen der Grstk.Nrn. 125/2, 215, 243, 345, 346, 356/2, 362/2, 363/2, 372 bis 374, 375/2, 376/2, 532 bis 536, 552/20, 552/21, 552/30, 552/31, 585 bis 587, 603, 604, 2036, 2154, 2155, 2158, 2159, 2262/1, 2262/2, 2264, 2265, 2393/2 und die Baulandflächen Grstk.Nrn. .10, .21, 127, 129/1, 130/2, 131/2, 170, 171, 2325, umfassten. Dem gegenüber stünde der Neustand mit den Freilandflächen der Grstk.Nrn. 2728, 2758, 2759, 2848, 2860, 2861 und den Baulandflächen Grstk.Nrn. 2524, 2550.

Der Beschwerdeführer habe unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge Grund im Freiland und im Bauland im Gesamtausmaß von 3,9142 ha in das Verfahren eingebracht. Davon seien 0,3385 ha Bauland (Flächenausmaß unter Berücksichtigung der Neumessung), welches keiner Bodenbewertung unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit der selben und gleichfalls unbewertet gebliebenen Baulandfläche in gleicher Lage abgefunden worden.

An Grund im Freiland bzw. landwirtschaftlichen Grund habe der Beschwerdeführer somit 3,5757 ha mit einem Vergleichswert von 170,9317 Punkten in das Verfahren eingebracht. Der Abzug des anteiligen Beitrags zu den gemeinsamen Anlagen von 7,5881 Punkten ergebe einen Abfindungsanspruch von 163,3436 Wertpunkten. Dem gegenüber sei der Beschwerdeführer mit landwirtschaftlichem Grund im Gesamtausmaß von 3,2764 ha mit einem Vergleichswert von 157,2869 Punkten abgefunden worden .

Gesetzliche Vorgabe sei es, dass der Wert der Grundabfindung und der Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinstimmten. Die diesbezügliche Abweichung betrage im gegenständlichen Fall minus 6,0567 Wertpunkte (157,2869 abzüglich 163,3436) und liege noch innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß § 20 Abs. 9 TFLG 1996 von +/-8,1672 Wertpunkten. Diese verhältnismäßig weit gehende Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens sei bedingt durch die gemeinschaftliche Grundaufbringung für die Umfahrungsstraße H im Weg des Zusammenlegungsverfahrens (§ 19 TFLG 1996) und durch die entsprechende anteilige Abtretung des Beschwerdeführers.

Weitere gesetzliche Vorgabe sei es, dass das Verhältnis zwischen Wert und Fläche der Grundaufbringung dem entsprechenden Verhältnis der einbezogenen Grundstücke möglichst entspreche. Dieses Verhältnis der Grundabfindung betrage im gegenständlichen Fall 48,0060 Wertpunkte/ha (157,2869:3,2764) und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß § 20 Abs. 8 TFLG 1996 von 38,2430 und 57,3644 Wertpunkten/ha bzw. nahe dem rechnerischen Optimalwert.

Somit seien die im Gesetz festgelegten rechnerischen Grenzen eingehalten.

Zum Betriebserfolg bzw. zur tunlichst gleichen Beschaffenheit bezog sich die belangte Behörde vorerst auf die gesetzliche Vorgabe, wonach in der Gesamtheit die Abfindungsgrundstücke einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglichen und tunlichst gleich beschaffen sein müssten. Grundlage für diese Beurteilung sei einerseits der Neustand und andererseits der in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachte Besitzstand (Altstand bzw. Eigentumsflächen des Beschwerdeführers gemäß dem modifizierten Besitzstandsausweis II. Teil).

Bei dieser Gesamtbeurteilung, bei der die Zahlenangaben nicht als Einzelergebnisse sondern größenordnungsmäßig und zur Feststellung der Gesamttendenz wesentlich seien, erschienen die nachstehenden Gesichtspunkte maßgeblich:

Konzentration und Formverbesserung beim Landwirtschaftsbesitz:

Der Landwirtschaftsbesitz (ohne verbaute Grundparzellen) umfasse die Altkomplexe 345, 346; 585, 586, 587; 603, 604; 215;

243; den südlich der Hofstelle aber außerhalb des heutigen Baulands gelegenen Altkomplex 356/2, 362/2, 363/2, 372, 375/2, 376/2; 373, 374; 532 bis 536; 552/30, 552/31; 2036; 2154,2155;

2158, 2159; 2262/1, 2262/2, 264, 265; 552/20, 552/21, 2393/2 und die Abfindungskomplexe Grst.Nrn. 2728; 2758, 2759, 2848; 2860, 2861. Dem gegenüber werde auf die Altfläche Grst.Nr. 125/2 und den entsprechenden Neukomplex Grst.Nr. 3908 - weil faktisch verbaut - in den nachfolgenden Ausführungen betreffend Bauland eingegangen. Im Weg des Zusammenlegungsverfahrens seien die 14 landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexe des Altstands auf vier Bewirtschaftungskomplexe im Neustand vereinigt worden. Dabei sei die Durchschnittsgröße der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexe vorteilhafterweise von im Altstand rund 25 Ar auf im Neustand rund 80 Ar mehr als verdreifacht worden. Diese Konzentration des landwirtschaftlichen Besitzes fände auch in der Verkürzung der Grenzlänge um größenordnungsmäßig 2 km (von 4,3 km im Altstand auf 1,9 km im Neustand) ihren Niederschlag.

Die Form betreffend hätten im Altstand in einem maßgeblichen Ausmaß wirtschaftlich besonders nachteilige Kleinkomplexe unter 20 Ar bestanden, nämlich 10 Altflächen mit insgesamt 100 Ar. Bei einem erheblichen Teil der Grundstücke habe die Breite lediglich ca. 10 m betragen. Aber auch der größte Altkomplex des Beschwerdeführers mit rund 110 Ar sei ungünstig geformt bzw. mehrfach verspringend gewesen. Dem gegenüber wiesen die Abfindungen durchwegs eine kompakte Form und weit gehend eine längsparallele Begrenzung auf, bei vergleichsweise günstigen Komplexgrößen zwischen rund 60 und 100 Ar.

Somit sei der landwirtschaftliche Besitz im Weg des Zusammenlegungsverfahrens maßgeblich konzentriert und es sei eine Formverbesserung erzielt. Dadurch sei eine effizientere arbeits-, zeit- und kostensparende Bearbeitung der Grundstücke möglich, unproduktive Wegzeiten fielen weg und der Aufwand für Betriebsmittel könne vermindert werden. Die Verkürzung der Grenzlänge ermögliche Einsparungen, da entlang von Grundstücksgrenzen ein höherer Bewirtschaftungsaufwand erforderlich sei.

Die Grundzusammenlegung ermögliche somit eine im Vergleich zum Altstand rationellere Bewirtschaftung der Gesamtabfindung des Beschwerdeführers.

Landwirtschaftliche Bonitätsverhältnisse:

Diese Gegenüberstellung, die auf den Ergebnissen der amtlichen Bodenbewertung beruhe, zeige die Änderung der Bonitätsverhältnisse im neuen Besitzstand gegenüber dem Altstand größenordnungsmäßig, wobei der Flächenmehrbedarf für die gemeinsamen Anlagen und die Abtretung für die Umfahrungsstraße H anteilsmäßig auf die Bonitätsflächen aufgeteilt sei. Damit sei berücksichtigt, dass diese verfahrensmäßige gemeinschaftliche Grundaufbringung eine Zuteilung im vollen Flächenausmaß des Altstands grundsätzlich nicht mehr zulasse bzw. ein entsprechender Abgang seitens der Verfahrensparteien und auch seitens des Beschwerdeführers in Kauf zu nehmen sei. (Es folgt eine tabellarische Gegenüberstellung des Neustands und des Altstands, geordnet nach Bonitätsklassen.)

Zufolge dieser bonitätsmäßigen Verschiebungen sei der gesetzliche Spielraum beim Fläche/Wert-Verhältnis (der die höchstzulässige Änderung der Durchschnittsbonität der Abfindung gegenüber dem Altstand des Beschwerdeführers widerspiegle) nicht ausgeschöpft.

Davon abgesehen seien die Verschiebungen zwischen den einzelnen Bonitätsklassen nicht einseitig erfolgt, sondern hauptsächlich von den Klassen I einerseits und V, VI anderseits hin zur dazwischen liegenden Klassengruppe II, III, IV.

Die bonitätsmäßigen Verschiebungen seien unter dem Gesichtspunkt der tunlichst gleichen Beschaffenheit von Altstand und Neustand vertretbar.

Bauland:

Die beiden Besitzkomplexe Altflächen Grstk.Nrn. .21, 127, 129/1, 130/2, 131/2 sowie Altflächen Grstk.Nrn. .10, 170, 171, 2325 mit einem Flächenausmaß von insgesamt 0,3385 Ar (unter Berücksichtigung eines Neumessungsgewinns) seien als Bauland ausgewiesen. Diese Baulandkomplexe seien im Zusammenlegungsverfahren flächenident und in gleicher Lage in den Neustand (Abfindungsflächen Grundstück Nr. 2524 und 2550) übertragen worden.

Dem gegenüber sei der 78 m2 große Altkomplex Grstk.Nr. .125/2 im Verfahrensoperat nicht dem Bauland zugerechnet. Dieser Komplex sei aber unter dem Gesichtspunkt der tunlichst gleichen Beschaffenheit bei der hier erfolgenden Beurteilung mit einzubeziehen, weil faktisch verbaut, wenngleich im Verfahren als Freiland geführt und dementsprechend auch bewertet. Der Altkomplex Grstk.Nr. 125/2 sei im Zusammenlegungsverfahren in gleicher Lage in den Neustand übertragen und flächenmäßig auf 160 m2 erweitert worden (Abfindungsfläche Grstk.Nr. 3908). Eine Schlechterstellung gegenüber dem Altstand sei somit nicht gegeben.

In Bezug auf das Bauland sei die tunlichst gleiche

Beschaffenheit von Alt- und Neustand gegeben.

Vermessung und Vermarkung, Erschließung:

Die Grundstücksvermessung und Vermarkung durch das Zusammenlegungsverfahren und die Aufnahme in den Grenzkataster seien vorteilhaft.

Die Erschließung der Abfindungsgrundstücke erfolge über ein gegenüber dem Altstand verbessertes öffentliches Wegenetz und sei ausreichend.

Zum weiteren Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde aus, der vom Beschwerdeführer bekämpfte Verlauf der Trasse der Umfahrung H sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es handle sich dabei um keine gemeinsame Maßnahme und Anlage im Sinne des § 17 TFLG 1996, sondern um eine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß § 19 TFLG 1996.

Nach Wiedergabe des Inhaltes des § 19 TFLG 1996 wies die belangte Behörde darauf hin, dass im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens auf der Grundlage von Genehmigungen des Bundesministers für Bauten und Technik lediglich der Grund für die Trasse der Umfahrung H aufgebracht worden sei. Die Festlegung des Trassenverlaufs selbst sei jedoch nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens. Es sei der Berufungsbehörde somit verwehrt, auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen inhaltlich einzugehen. Der Beschwerdeführer bemängle in Verbindung mit seiner Kritik an der Trasse der Umfahrung eine ungünstige Trapezform und unzureichende Länge seiner Abfindungsgrundstücke sowie eine überzogene Wegenetzdichte. Diesbezüglich sei im Sinne der obigen Ausführungen zur "Konzentration und Formverbesserung beim Landwirtschaftsbesitz" darauf zu verweisen, dass eine grundlegende Besserstellung gegenüber dem Altstand vorliege. Abgesehen davon seien theoretische Optimalwerte angesichts der kleinteiligen Besitzstruktur im Zusammenlegungsgebiet sowie der vorgegebenen Trasse der Umfahrungsstraße nicht erreichbar. Die Abfindungsgrundstücke entsprächen aber in technischer Hinsicht den Erfordernissen hinsichtlich Form, Größe und Erschließung.

Der Beschwerdeführer bekämpfe weiters die Bewertung seines derzeit als Mähwiese genutzten 0,6343 ha großen Abfindungskomplexes Grstk.Nr. 2860 und 2861. Die Bewertung sei angesichts der Untergrundverhältnisse (Grobschotter) zu seinen Ungunsten zu hoch bzw. liege eine ausgeprägte Überbewertung vor.

Das Zusammenlegungsverfahren sei - so die belangte Behörde dazu weiter - durch einen stufenweisen Aufbau gekennzeichnet und es könne die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden, wenn bereits für eine Verfahrensstufe eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Im vorliegenden Fall sei die "Bewertungsstufe" bereits rechtskräftig abgeschlossen. Abgesehen davon, dass eine Berufung an die belangte Behörde gegen einen Bescheid, mit dem ein Besitzstandsausweis bzw. Bewertungsplan erlassen worden sei, gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG nicht möglich wäre, könnten somit Fragen, die Inhalt des rechtskräftigen Besitzstandsausweises bzw. des Bewertungsplanes gewesen seien, im Verfahren betreffend den Zusammenlegungsplan nicht mehr mit Erfolg aufgerollt werden.

Soweit mit dem Berufungsvorbringen, hier eine außergewöhnliche Schotterlage erhalten zu haben, der Gesichtspunkt der tunlichst gleichen Beschaffenheit oder der Betriebserfolg angesprochen sein könnte, ergebe der Vergleich des Abfindungskomplexes mit dem Altstand folgendes Bild:

Der Beschwerdeführer habe in der Nähe des berufungsgegenständlichen Abfindungskomplexes Grstk.Nr. 2860 und 2861 den Altkomplex Grstk.Nr. 552/20, 552/21 und 2393/2 eingebracht. Alle genannten Flächen seien im Wesentlichen in den Wertklassen IV, V und VI eingestuft. Die alten und die neuen Flächen lägen in räumlicher Nähe (ca. 200 m Entfernung) zueinander und im Nahebereich des L-Flusses. Vor allem handle es sich faktisch um durchgehende Bonitätsfelder (lediglich durch Wege getrennt), sodass von weit gehend gleichen Verhältnissen auszugehen sei. Nun übersteige aber die dortige Abfindungsfläche die genannten Altflächen des Beschwerdeführers lediglich um 14 Ar, das seien unter 5 % der gesamten landwirtschaftlichen Abfindungsfläche des Beschwerdeführers.

Angesichts dieser Größenordnung und aus den obigen Gründen könne die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der tunlichst gleichen Beschaffenheit und hinsichtlich eines zumindest gleichen Betriebserfolgs hier nicht in Frage gestellt sein. Diese Betrachtung liege auf der sicheren Seite, weil die weiter entfernten, gleichfalls eingebrachten Altflächen Grst.Nr. 2264 und 2265 des Beschwerdeführers ebenfalls im Nahebereich des L-Flusses gelegen seien und die Bonitätsklassen IV und V (im Flächenausmaß von insgesamt 22 Ar) aufwiesen, weshalb ähnliche Verhältnisse angenommen werden könnten, was aber nicht in den obigen Vergleich einbezogen worden sei.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, seine Altflächen Grstk.Nr. 552/20 und 552/21 seien im Verfahren mit zu niedrigen Flächenausmaßen berücksichtigt worden, sei aus den nachstehenden Erwägungen unbegründet:

Die ursprüngliche Altfläche Grstk.Nr. 552/20 sei im vollen Flächenausmaß von 1.805 m2 berücksichtigt, allerdings unterteilt in die Parzellen Grstk.Nr. 552/20 mit dem abgeänderten Flächenausmaß 1.582 m2 und Grstk.Nr. 552/30 mit 223 m2. Ebenso sei die Altfläche Grstk.Nr. 552/21 im vollen Flächenausmaß von

2.450 m2 berücksichtigt, ebenfalls unterteilt, und zwar in die Parzellen Grstk.Nr. 552/21 mit 2.324 m2 und Grstk.Nr. 552/31 mit 126 m2. In diesem Zusammenhang sei auf die agrartechnische Stellungnahme vom 19. November 2002 zu verweisen, wo diese Flächendivergenzen nachvollziehbar dargestellt seien.

Der Beschwerdeführer wende sich gegen die Neufeststellung seiner eingebrachten Fläche im Bauland bzw. gegen die Herabsetzung seines Baulandanspruchs um 238 m2 (von ursprünglich 3.572 m2 auf 3.334 m2) und meine, diese Differenzfläche sei hauptsächlich auf eine unzulässige Verschiebung der Gemeindestraße (Altgrundstück Nr. 2320 bzw. Neugrundstück Nr. 2505) um rund 1,5 m nach Norden zu Lasten seines Baulandkomplexes (Neugrundstück Nr. 2524) zurückzuführen. Die tatsächliche dortige Unterabfindung an Bauland betrage seiner Ansicht nach auf Grund einer weiteren falsch zugerechneten Fläche von 51 m2 im Bereich seiner Hofstelle Grstk.Nr. 2550 möglicherweise nicht 238 m2 sondern sogar 289 m2 (238 m2 + 51 m2).

Dieses Vorbringen könne der Berufung aber bereits auf Grund der genannten Größenordnung nicht zum Erfolg verhelfen, denn das in Rede stehende Flächenausmaß von 289 m2 Baulandverlust wäre erst bei einer Verschiebung der alten Straßenachse (Altfläche Grst.Nr. 2320) um ca. 10 m (289 m2 : 29 lfm Straßenabschnitt) nach Norden erreicht. Eine derartige Verschiebung um etliche Meter sei aber angesichts der dortigen Verbauung gar nicht möglich gewesen. Somit könne der befürchtete Baulandverlust im Ausmaß von 289 m2 (und ebenso der um die obigen 51 m2 auf 238 m2 reduzierte Wert) nicht auf eine Verschiebung der genannten Gemeindestraße zurückzuführen sein.

Dem gegenüber werde Folgendes festgestellt:

Das seitens des Beschwerdeführers angesprochene Flächenausmaß von 51 m2 Bauland sei als Neumessungsgewinn sowohl im Altstand als auch im Neustand gleichermaßen berücksichtigt. Dies sei bilanzneutral, sodass auf Grund der angesprochenen 51 m2 gegenüber dem Altstand des Beschwerdeführers im Neustand keine Minderzuteilung an Bauland erwachsen sein könne.

Was die verbleibende vermeintliche Baulanddifferenz von 238 m2 betreffe, sei die ursprüngliche rechnerische Zuordnung einzelner Flächen zum Verfahrensgebiet einerseits und außerhalb des Gebiets andererseits fehlerhaft bzw. zu berichtigen gewesen. Anzumerken sei, dass die Zusammenlegungsgebietsgrenze die Altparzellen GrstkNrn. 128 und 130/2 teile. Dennoch sei fälschlich die Gesamtfläche der beiden Parzellen von 446 m2 als Bauland im Zusammenlegungsgebiet ausgewiesen worden. Dem gegenüber seien von den genannten Altparzellen nur 208 m2 im Zusammenlegungsgebiet gelegen und auch Bauland, während die übrigen 238 m2 außer Gebiet gelegen und auch kein Bauland seien. Daher sei auch der ursprünglich überhöhte Baulandanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenlegungsgebiet um diese Differenz von 238 m2 zu berichtigen bzw. zu reduzieren gewesen.

Das seitens des Beschwerdeführers beanstandete Ausmaß der Zäunungsverpflichtung von 50 lfm bei der Abfindungsfläche Grstk.Nr. 2524 entspreche in Lage und Ausmaß jener seines dortigen Altstands (21 lfm entlang der Grenze der Altflächen Grstk.Nrn. 127 und 129, gegenüber der Altfläche Grstk.Nr. 126 der Agrargemeinschaft A, und 29 lfm entlang der Grenze der Altflächen des Beschwerdeführers Grstk.Nrn. .21, 129 und 131/2, gegenüber der Gemeindestraße, Altfläche Grstk.Nr. 2320). Somit liege auch in Bezug auf die Zäunungsverpflichtung keine Schlechterstellung für den Beschwerdeführer vor.

Der Beschwerdeführer habe behauptet, zufolge des Zusammenlegungsverfahrens sei eine Umstellung von Weidehaltung auf Anbindehaltung unumgänglich gewesen und diese sei unwirtschaftlich. Die Ursachen seien ein längerer Viehtriebsweg, das neue Wirtschaftswegenetz bzw. eine damit einhergehende intensive touristische Nutzung und Verschmutzung der Weideflächen sowie der Entfall der Sichtverbindung zwischen Hofstelle und dem südlich gelegenen Besitzschwerpunkt des Beschwerdeführers gewesen. Die Sichtverbindung sei zur Beaufsichtigung des Weideviehs nötig, aber durch die zwischenzeitige Verbauung des Baulands entfallen.

Anzumerken sei, dass die angesprochene Baulandwidmung der Gemeinde, die den Wegfall der Sichtverbindung oder den längeren Viehtriebsweg nach sich gezogen habe, nicht Sache des Zusammenlegungsverfahrens gewesen sei bzw. sich auf Grundstücke bezöge, die in das Zusammenlegungsverfahren nicht einbezogen worden seien.

Weiters sei festzuhalten, dass das neue Wirtschaftswegenetz und der Entfall der Sichtverbindung kein Hinderungsgrund für eine Weidehaltung sei. Die Hofstelle und der südlich gelegene Besitzschwerpunkt des Beschwerdeführers seien im Neustand beibehalten worden. Die Grundzusammenlegung habe auch keine geänderte Viehtriebslänge bewirkt. Weiters sei auch die nachteilige Trennwirkung der L-Straße aufrecht geblieben. Insgesamt hätten sich somit die Verhältnisse in Bezug auf die Weidehaltung nicht maßgeblich verändert und die Grundzusammenlegung mache auch keine Umstellung des Wirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers erforderlich.

Zum Berufungsvorbringen betreffend einen Schotterabbau sowie zu den Ausführungen betreffend eine behauptete Verwertung und Aufschüttung von Humus auf Liegenschaften der Familie B. sei unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, 96/07/0218, festzuhalten, dass es für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Verfahrenspartei nicht maßgebend sei, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden würden. Das genannte Berufungsvorbringen berühre nicht die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers. Darüber hinaus könne auch die Frage der behaupteten Meliorationen wie der Humusaufschüttung und deren Kosten mangels Zuständigkeit nicht von der belangten Behörde behandelt werden.

Den Berufungsausführungen betreffend die Altgrundstücke Nr. 345 und 346, wonach die AB (sinngemäß) nicht im Stande gewesen sei, anzugeben, welches Abfindungsgrundstück für ein bestimmtes eingebrachtes Grundstück vorgesehen sei, sei entgegen zu halten, dass die für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung relevanten Altgrundstücke und die Abfindungen bei der diesbezüglichen Beurteilung in der technischen Stellungnahme vom 19. November 2002 behandelt und auch ersichtlich gemacht worden seien.

Schließlich habe der Beschwerdeführer eine Neubewertung seiner Teilabfindung 237/3 (entspreche Teilabfindung Grstk.Nr. 3930) verlangt, weil durch einen nachträglichen Wegbau Überflutungen vorkämen.

Dazu sei festzuhalten, dass Bewertungsfragen im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens vor der belangten Behörde nicht mehr aufgerollt werden könnten. Darüber hinaus handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Grundstück um eine Abfindung, die der Beschwerdeführer nach der vorläufigen Übernahme erworben habe. Gemäß § 24 Abs. 3 TFLG 1996 gehe mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans erlösche, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweise.

Gegenstand der vorläufigen Übernahme seien demnach "Grundabfindungen", somit jene Grundstücke, die im Hinblick auf die neue Flureinteilung zur Abgeltung der den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens zustehenden Abfindungsansprüche ermittelt worden seien und die in weiterer Folge dem Zusammenlegungsplan zu Grunde gelegt werden sollten. § 15 Abs. 1 TFLG 1996 sehe eine Neubewertung betroffener Grundstücke dann vor, wenn Wertänderungen durch Elementarereignisse oder durch Änderungen der Flächenwidmung nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke einträten. Es sei bei der Bewertung grundsätzlich auf jene Verhältnisse abzustellen, die vor der vorläufigen Übernahme lägen.

Im Ergebnis sei somit - mangels Zuständigkeit der belangten Behörde sowie nach dem der Vorschrift des § 15 Abs. 1 TFLG 1996 zu Grunde liegenden Zweck - davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer verlangten Neubewertung des genannten Grundstückes nicht entsprochen werden könne, zumal eine Wertänderung eines vom Beschwerdeführer nach der vorläufigen Übernahme erworbenen Grundstücks auf dem dem Beschwerdeführer zustehenden Abfindungsanspruch bzw. auf die von der belangten Behörde durchzuführende Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers keinen Einfluss haben könne.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde behaupteten "falschen Übernahme" der Grstk.Nrn. 215, 363/2, 377 und 2036 sei festzuhalten, dass das Grstk.Nr. 377 im ausgeschlossenen Gebiet liege und die übrigen genannten Grundstücke im Verfahren behandelt bzw. bei der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Allerdings habe sich im Zusammenhang mit Grstk.Nr. 363 im Laufe des Verfahrens eine Änderung der Grundstücksnummerierung zu 363/2 ergeben.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Gesamtabfindung ohne Änderung der Art und Einrichtung des Betriebs des Beschwerdeführers einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermögliche. Die Abfindungsgrundstücke entsprächen in technischer Hinsicht den Erfordernissen hinsichtlich Form, Größe, Erschließung und tunlichst gleicher Beschaffenheit. Die Flächen im Bauland seien im selben Ausmaß und in gleicher Lage berücksichtigt.

Abschließend wies die belangte Behörde auf eine dem angefochtenen Bescheid angeschlossene tabellarische Darstellung eines Vergleichs zwischen dem Altstand und der Gesamtabfindung des Beschwerdeführers hin.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird.

Nach umfangreicher Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers bringt dieser vor, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht, insbesondere auf Zustellung des rechtsgestaltenden Zusammenlegungsplans" verletzt erachte. Darüber hinaus sei es ihm nicht möglich gewesen, in den zu Grunde liegenden Zusammenlegungsplan Einsicht zu nehmen; er hätte nur Einsicht nehmen dürfen, wenn er vorher einen unwiderruflichen Rechtsmittelverzicht abgegeben hätte. In der Folge sei ihm daher die Möglichkeit einer entsprechenden Stellungnahme entzogen worden.

Weiters erachte sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht verletzt, zu den Willkürhandlungen" Stellung zu beziehen. Die zwingend erforderlichen Bescheide über den Besitzstandsausweis oder den Bewertungsplan habe es im gegenständlichen Verfahren in keinem Stadium gegeben. Die angewendeten Berechnungsgrundlagen in einem angeblich rechtskräftigen Bescheid seien mit Bleistift immer wieder geändert worden. Die Behörde habe nicht mehr gewusst, wer die Berechnungsgrundlage geändert habe, hätte also das Verfahren nicht mehr nachvollziehen können. Dadurch sei sein historisch und betriebswirtschaftlich wertvoller Hof in einer solchen Weise zerstört worden, dass nicht nur eine Betriebsumstellung notwendig werde, sondern dass er auch den Arbeitsplatz in seinem Bauernhof verlieren werde, weil durch die Vorgangsweise der AB dieser landwirtschaftliche Betrieb wirtschaftlich vernichtet worden sei.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die AB hätte nach § 12 TFLG 1996 die Feststellung des Besitzstandes, des Eigentums, des Ausmaßes und der Lage der Grundstücke zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen gehabt. Dem sei die AB im gesamten Verfahren nicht nachgekommen und sie habe sich auch beharrlich geweigert, den Besitzstand festzustellen. Der AB habe es genügt, wenn ein technischer Mitarbeiter des Operationsleiters das Verfahren auch ohne diese Feststellung des Besitzstandes durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf einen zivilrechtlichen Rechtsstreit, in dem nach seinem Vorbringen die Vorlage des Besitzstands und Bewertungsplans als Beweismittel nicht möglich gewesen sei.

Im Besitzstand wäre die Größe der Grundstücke festzustellen gewesen, die die AB in ihrem Konzept mit einer Gesamtfläche von

35.110 m2 angegeben habe, der grundbücherliche Bestand betrage jedoch 45.130 m2. Für seine Schwester seien noch 1.072 m2 im neuen Bauland abzuziehen und weiters die Teilfläche von der Parzelle Nr. 128, 129 und 130/2. In diesem Fall gebe die belangte Behörde an, dass von den 446 m2 nur 208 m2 im Zusammenlegungsgebiet gelegen seien. Diese Annahme sei unrichtig, weil die Parzelle Nr. 129 gänzlich unberücksichtigt geblieben sei. Würde man nach den Angaben der belangten Behörde nur die 238 m2 abziehen, so bliebe immerhin noch eine Restfläche von 43.820 m2 im Zusammenlegungsgebiet. Die ganze Fläche des Grstk.Nr. 129 habe 2.039 m2, wovon ein Teil im und ein Teil außerhalb des Zusammenlegungsgebiets gelegen sei. Würde man die Gesamtfläche von 2.039 m2 abziehen, so würde immerhin noch eine Fläche von

41.781 m2 im Zusammenlegungsgebiet verbleiben. In diesem Fall weise die belangte Behörde eine Fehldifferenz von -8.710 m2 auf, wobei der Toleranzspielraum bei Weitem überschritten worden sei und somit wesentlich vom Besitzstand abgewichen werde.

Die AB habe im Zusammenlegungsverfahren weiters die Bewertung der Grundstücke vorzunehmen, wobei in diesem Verfahren für einen ha der Bodenklasse I 58 Wertpunkte und für einen ha der Bodenklasse XIV drei Wertpunkte vergeben würden; für einen ha der Bodenklasse I würde man rechnerisch 19,33 ha der Bodenklasse XIV erhalten. Bei näher bezeichneten Grundstücken hätten die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers den Boden ca. 40 cm abgetragen und ca. 50 cm Humus aufgetragen, um im Talboden mengenmäßig hochwertiges Leistungsfutter für die Tiere zu bekommen, weil die Heuernte auf den Bergwiesen nicht nur einen sehr geringen Ertrag geliefert habe, sondern auch der Heuzug im Winter sehr beschwerlich gewesen sei. Das Vorgehen der Agrarbehörde, zuerst den auf den Altparzellen des Beschwerdeführers von Handarbeit aufgetragenen Humus abzutragen und erst nachher eine Bodenbewertung vorzunehmen, widerspreche den Bewertungsgrundsätzen des TFLG 1996. Diese Vorgangsweise verfälsche eindeutig das Bewertungsergebnis zum Rechtsnachteil des Beschwerdeführers. Nicht kultivierte Grundstücke könnten nicht gleich bewertet werden wie jene, deren Eigentümer sich große Mühe mit der Meliorisierung gemacht hätten. Trotzdem habe die AB bei der angeblichen Bewertung, wie sie im Zusammenlegungsplan aufgeschienen sei, keinen Unterschied in der Bonitätseinteilung gemacht, was eindeutig den Bewertungsgrundsätzen widerspreche. Zu den Angaben der belangten Behörde, wonach "alle genannten Flächen im Wesentlichen in den Wertklassen IV, V, VI eingestuft seien und die alten und neuen Flächen in räumlicher Nähe lägen," sei darauf hinzuweisen, dass die Kultivierung in den 30er-Jahren vor der Humusabtragung zu berücksichtigen gewesen wäre, was aber nicht geschehen sei.

Dem Beschwerdeführer seien die neuen Grundstücke Nr. 2860, 2861 bei der vorläufigen Übergabe zugeteilt worden, die vorher einer aufgelassenen Hasenfarm gedient hätten und für die landwirtschaftliche Nutzung gänzlich unbrauchbar seien. Erst nach der vorläufigen Übergabe seien von der AB diese Grundstücke planiert worden. Übrig sei "eine reine saubere Grobschotterfläche" geblieben, die bekanntlich keinen landwirtschaftlichen Ertrag liefern könne; bekanntlich werde aber die Bodenbewertung nach dem landwirtschaftlichen Ertrag beurteilt. Diese Schotterfläche hätte im Zusammenlegungsplan die Bonitätsklasse IV aufgewiesen, also bei seinen neu eingeteilten Feldern eine der besten Bonitätseinstufungen. Bekanntlich habe der Beschwerdeführer mehrere Grundstücke in der Bonitätsklasse I eingebracht und bei der Neueinteilung in dieser Klasse kein Grundstück mehr bekommen. (Der Beschwerdeführer weist auf der Beschwerde beigelegte Fotos als Beweismittel hin.)

Wenn die belangte Behörde sich nur auf die räumliche Nähe der Altgrundstücke beziehe, selbst einen Lokalaugenschein vorgenommen habe, aber unberücksichtigt gelassen habe, welche Grundstücke kultiviert und nicht kultiviert worden seien, so seien die Angaben der belangten Behörde realitätsfremd und in einem Agrarverfahren nicht haltbar.

Nach Vorwürfen, wonach der Bescheid der vorläufigen Übernahme aus dem Jahre 1987 angeblich im Jahr 1998 ohne Wissen der Partei heimlich abgeändert worden sei, macht der Beschwerdeführer als Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass die AB am 21. April 2000 den Parteien eine Verständigung zukommen habe lassen, dass der Zusammenlegungsplan ab dem 26. April 2000 durch zwei Wochen im Gemeindegebiet H zur allgemeinen Einsichtnahme aufliege. Weiters sei festgehalten worden, dass eine Amtsperson der AB zur Erteilung allfälliger Auskünfte anwesend sei. Während dieser Zeit sei dem Beschwerdeführer die Einsicht im Gemeindeamt aus Datenschutzgründen strikt verwehrt worden. Vom Gemeindesekretär habe er auf einem Blatt Papier eine Telefonnummer der AB überreicht bekommen, bei der nachgefragt werden könne, dass die Einsicht in den Zusammenlegungsplan aus Datenschutzgründen nicht möglich sei. Jedoch habe der Beschwerdeführer innerhalb der Auflegungsfrist von einer anwesenden Amtsperson ein "Konzept" überreicht bekommen, welches er zu Hause ansehen sollte. Auf den ersten Blick habe er erkennen können, dass jedenfalls im Baugebiet eine Fehldifferenz von 238 m2 aufgeschienen sei. Als die Amtsperson darauf angesprochen worden sei, sei dem Beschwerdeführer die Auskunft erteilt worden, dass er sich an die AB in Innsbruck wenden solle, weil sich die Unterlagen dort befänden. Dort hätte er einen Rechtsmittelverzicht unterfertigen sollen, um Einsicht nehmen zu dürfen. Ein Bescheid, der weder zur Einsicht aufliege noch zugestellt werde, könne folglich nur ein Schriftstück der Behörde sein, jedoch niemals Bescheidqualität erwirken.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die Gemeindestraße Grstk.Nr. 2320 (alt) sei bis zu 2,5 m zu seinem Nachteil in sein Grundeigentum verschoben worden. Dasselbe sei einer anderen Verfahrenspartei passiert. Die AB habe dieselbe Vorgangsweise auch beim Zaunplan angewendet, in dem sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er hätte im alten Stand keine Zäunungsverpflichtung öffentlich-rechtlicher Art gehabt und trotzdem sei ihm dann im Konzept des Zusammenlegungsplans ein Altbestand angelastet worden.

Abschließend kommt der Beschwerdeführer darauf zurück, dass andere Parteien für die Umfahrungsstraße H keine anteilige Grundabtretung hätten leisten müssen und weiters, dass im Eigentum der Zusammenlegungsgemeinschaft stehender Humus und Schotter von anderen Personen verkauft worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass im Rahmen dieses Verfahren weder Platz ist, über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung anderer am Verfahren beteiligter Parteien noch über sonstige Vorgänge im Zusammenlegungsverfahren, insbesondere über die Sinnhaftigkeit einzelner Gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen, über angebliche nachträgliche Manipulationen im Bescheid betreffend die vorläufige Übernahme, über angebliche Manipulationen mit Humus auf bestimmten Grundstücken, über angebliche Bereicherung von Einzelpersonen oder über menschliche Unzulänglichkeiten ein Urteil zu fällen. Zu prüfen ist allein, ob der Beschwerdeführer als Partei des Zusammenlegungsverfahrens durch den Zusammenlegungsplan gesetzmäßig abgefunden wurde.

Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass Besitzstandsausweis und Bewertungsplan nicht erlassen bzw. zu Besitzstand und Bewertung seiner Grundstücke im Verfahren überhaupt keine Ermittlungen angestellt worden seien; auch sei der Zusammenlegungsplan nicht wirksam erlassen worden. In letzteren Bescheid sei ihm schließlich die Einsichtnahme verweigert worden.

Das Zusammenlegungsverfahren ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zu Grunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe nimmt der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 90/07/0078, mwN).

Träfen die Behauptungen des Beschwerdeführers über die Nichterlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zu, dann wäre der Behörde noch keine Befugnis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes zugekommen und der angefochtene Bescheid erwiese sich aus diesem Grund als rechtswidrig.

Dass dies der Fall gewesen wäre oder dass es - wie der Beschwerdeführer meint - im Verwaltungsverfahren keinerlei "Feststellungen" zum Besitzstand bzw. zur Bewertung gegeben hätte, ist aber aus nachfolgenden Gründen unzutreffend:

Nach § 75 Abs. 2 TFLG 1996 ist die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolger bindend. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung tritt im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet.

Der Beschwerdeführer war weder bei Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens H im Jahre 1980 Eigentümer von in dieses Verfahren einbezogenen Grundstücken noch im Zeitpunkt der Auflage des (ersten) Besitzstandsausweises und Bewertungsplans am 12. Juli 1982. Die genannten Bescheide wurden dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gegenüber wirksam erlassen, sodass der Beschwerdeführer die mit diesen Bescheiden gestaltete Rechtslage hinsichtlich der ihm durch Rechtsnachfolge ins Eigentum gefallenen Grundstücke hinnehmen muss. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu einem nach dem Eintritt der Rechtskraft des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans liegenden Zeitpunkt wurde, berechtigt ihn nicht dazu, nachträgliche Einwendungen gegen diese - auch ihm gegenüber -

rechtskräftigen Bescheide zu erheben.

Hinsichtlich der mit Bescheid vom 10. Jänner 1991 nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren miteinbezogenen Grundstücke, worunter sich auch schon im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke befanden, wurde mit Kundmachung vom 1. Juli 1992 der Nachbewertungsplan durch Auflage zur allgemeinen Einsicht ab dem 20. Juli 1992 durch zwei Wochen beim Gemeindeamt H erlassen. Im Zustellbogen über die Verständigung befindet sich bezüglich der ONr. 6 (Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers) die mit dem 13. Juli 1992 datierte Unterschrift des Beschwerdeführers, womit er den Erhalt der Verständigung von der Auflage bestätigte. Der Nachbewertungsplan wurde in weiterer Folge (auch dem Beschwerdeführer gegenüber) rechtskräftig.

Mit Bescheid der AB vom 12. Jänner 1995 wurden der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan für weitere nachträglich ins Zusammenlegungsgebiet von H einbezogene, im Baugebiet liegende und in die XVIII. Bonitätsklasse (Baugebietsklasse) eingereihte Grundstücke erlassen; dieser Bescheid bezog sich auch auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Bauparzellen. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LAS vom 25. Juli 1996 als unzulässig zurückgewiesen. Daraus geht hervor, dass zum einen auch für diese Grundstücke mit Bescheid der Besitzstand festgestellt und eine Bewertung vorgenommen wurde und dass zum anderen auch dieser Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber wirksam und rechtskräftig erlassen wurde.

Die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle an der rechtswirksamen Erlassung all dieser Bescheide, ist daher nicht nachvollziehbar. Dass die belangte Behörde und auch zuvor bereits der LAS - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich Besitzstand und Bewertung trafen, ergibt sich schon aus dem Inhalt der von diesen Behörden erlassenen Bescheide, zumal diese Bescheide detaillierte Ausführungen über das Ausmaß und die Wertigkeit des Altstandes des Beschwerdeführers treffen. In den diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren lagen dem LAS bzw. der belangten Behörde zudem - neben dem Verfahrensakt selbst - insbesondere jeweils eine Aufstellung des Besitzstands zum Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme, eine Aufstellung des Besitzstandes mit Bewertung zu ONrn. 6, 114, 129, 237, 286 zum Zeitpunkt der Erlassung des Besitzstands- und Bewertungsplans, eine Liste des Besitzstands ONr. 6 zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes und eine Kopie des Abfindungsausweises ONr. 6, vor. Diese Unterlagen dienten dem Operationsleiter und den im Verfahren befassten fachkundigen Mitgliedern der Agrarsenate als Grundlage ihrer fachlichen Beurteilung und waren dem Beschwerdeführer auch bekannt, weswegen seine diesbezüglichen Mängelrügen nicht verständlich sind.

Gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG können im Agrarverfahren Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekannt zu geben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.

Der Zusammenlegungsplan selbst wurde vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 2 AgrVG rechtmäßig erlassen, und zwar auch dem Beschwerdeführer gegenüber. Die Auflage des Zusammenlegungsplans wurde öffentlich kundgemacht (Anschlagsvermerk der Gemeinde); die Unterschrift des Beschwerdeführers findet sich im Zustellbogen über die Verständigung der Auflage; der Beschwerdeführer selbst legte im Verwaltungsverfahren wie auch nunmehr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die schriftliche Verständigung von der Auflage vor und gab auch mündlich im Verwaltungsverfahren an, dass er von der Auflage verständigt wurde; die Durchführung der Auflage selbst wurde durch die Auflageklausel der Gemeinde, durch einvernommene Zeugen (Bürgermeister, Gemeindesekretär, Mitarbeiter des Operationsleiters, die die Auflage bzw. Einsichtnahme betreuten) und nicht zuletzt auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt; gleichermaßen verhält es sich mit der Vollständigkeit der gemäß § 23 Abs. 2 TFLG 1996 aufzulegenden Unterlagen und der Einhaltung der gebotenen Auflagefrist. Die Behauptung, der Zusammenlegungsplan sei gar nicht erlassen worden, ist daher ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Ebenso ist der Vorwurf der verweigerten Einsichtnahme zu beurteilen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung dargetan, dass die Zeugenaussagen der oben genannten Personen vor dem LAS nur eine Verweigerung der Einsicht in die Schichtbücher bzw. in die Kostenaufstellung (Kassaführung) betreffend andere Parteien ergeben hätte. Abgesehen davon, dass übereinstimmende Zeugenaussagen die Einsicht des Beschwerdeführers in den Zusammenlegungsplan bestätigten, lasse auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst detailliert auf Inhalte des Zusammenlegungsplanes verweise, den Schluss zu, dass dieser durch Einsicht in den Plan auch Kenntnis vom Inhalt des Zusammenlegungsplanes erhalten habe, was gegen eine Verweigerung dieser Einsicht spreche.

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die von der belangten Behörde hinsichtlich der angeblichen Verweigerung der Einsichtnahme in den Zusammenlegungsplan getroffene Beweiswürdigung erweist sich aber als schlüssig und steht nicht mit den Denkgesetzen in Widerspruch, sodass der Verwaltungsgerichtshof gegen die darauf gründende Feststellung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Einsicht nicht verweigert worden, keine Bedenken hegt.

Dass dem Beschwerdeführer hingegen die Einsicht in die andere Parteien betreffenden Schichtbücher bzw. in deren Kostenaufstellung (Kassaführung) verwehrt wurde, ist nicht zu beanstanden, da es sich bei diesen Unterlagen um keine Bestandteile des Zusammenlegungsplanes handelt und der Beschwerdeführer die ihn betreffenden Auszüge aus diesen Unterlagen in Kopie ausgehändigt erhielt.

Unter dem Aspekt der möglichen Verletzung des vorhin dargestellten stufenförmigen Aufbaues eines Zusammenlegungsverfahrens ergibt sich daher, dass dieser Stufenbau vorliegendenfalls eingehalten und der Zusammenlegungsplan dem Beschwerdeführer gegenüber auch rechtswirksam erlassen wurde. Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger hätten die Einwände betreffend fehlerhafte Bewertung (Bewertung erst nach Abtrag der aufgebrachten Humusschicht und damit Verfälschung des Bewertungsergebnisses, Fehlbewertung der im Nahebereich der Lech liegenden Grundflächen) im dortigen Verfahren geltend machen müssen.

Die belangte Behörde war aber - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof - an die rechtskräftigen Bescheide betreffend Besitzstandsausweis und Bewertungsplan gebunden. Daraus ergibt sich somit in weiterer Folge, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich in seiner Beschwerde über weite Strecken gegen den Inhalt dieser Bescheide (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) wendet, nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und daher nicht weiter zu berücksichtigen war.

In der vorliegenden Verfahrensstufe kann der Beschwerdeführer in inhaltlicher Hinsicht die mangelnde Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung geltend machen. Dazu bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Minderabfindung durch Schotterflächen bei den Abfindungsflächen 2860 und 2861, einen Nachteil durch heimliche Verbreiterung der Gemeindestraße und zu hohe Zaunlasten vor.

Auf der Grundlage des rechtskräftigen Besitzstandausweises und der rechtskräftigen Bewertungspläne ergibt sich die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers in rechnerischer Hinsicht. Die belangte Behörde hat auch eingehend dargetan, dass und warum in Hinsicht auf den Betriebserfolg und hinsichtlich der tunlichst gleichen Beschaffenheit die Gesetzmäßigkeit der Abfindung gegeben ist.

Wenn der Beschwerdeführer nun darauf hinweist, dass im Bereich seiner Abfindungsflächen Nr. 2860 und 2861 eine keinen Ertrag abwerfende Schotterfläche vorliege, so ist er zum Einen auf die rechtskräftige Bewertung auch dieser Fläche zu verweisen. Soweit er aber zum Anderen damit aufzeigen will, seine Abfindung sei aus diesem Grund nicht tunlichst gleich beschaffen, so ist er neuerlich darauf zu verweisen, dass er die in einem räumlichen Naheverhältnis stehenden und in den gleichen Bonitätsfeldern liegenden Altgrundstücke (552/20, 552/21 und 2393/2) in die Zusammenlegung eingebracht hat. Alle genannten Flächen liegen in räumlicher Nähe zueinander und zum L-Fluss und sind - nach den rechtskräftigen Bewertungen - in den Bonitäten IV, V und VI eingestuft. Dazu kommt noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in diesem Gebiet auch noch die Grst.Nr. 2264 und 2265 im Altbestand besessen hat, die ebenfalls in den Bonitätsklassen IV und V liegen und die in den größenordnungsmäßigen Vergleich zwischen Alt- und Neustand (Altkomplex war um 14 a kleiner als der Neukomplex) gar nicht einbezogen wurden.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Zuteilung dieser Abfindungsgrundstücke bei einer gesamthaften Betrachtung der Abfindung des Beschwerdeführers zu der Beurteilung führt, dass dem Gebot der tunlichst gleichen Beschaffenheit nicht entsprochen worden wäre. Auch der gesetzliche Spielraum beim Fläche/Wert-Verhältnis wurde nicht ausgeschöpft und es erfolgte auch die Verschiebung zwischen den einzelnen Bonitätsklassen nicht einseitig sondern von den Klassen I, V und VI hin zu den dazwischen liegenden Klassen II, III und IV.

Abgesehen von allgemeinen Behauptungen hat der Beschwerdeführer aber auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht näher dargetan, dass und warum er mit seiner Gesamtabfindung einen geringeren Betriebserfolg als vor der Zusammenlegung erzielte. Eine solche Beziehung stellt der Beschwerdeführer auch nicht mit seinem nicht weiter ausgeführten weiteren Vorbringen her, wonach eine Grenzverschiebung der Gemeindestraße 2320 um 2,5 m im Bereich seines elterlichen Hofes "zu seinem Nachteil" erfolgt sei.

Was nun die Zaunpflicht betrifft, die der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wieder anspricht, so ist er auf den rechtskräftigen Bescheid des LAS vom 27. Jänner 2000 in Verbindung mit dem Bescheid der AB vom 27. September 1999 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung in einer Länge von 50 m zu tragen hat (21 m entlang der Grenze der Altflächen 126 zu 127 und 129; 29 m entlang der Grenze von .21, 129 und 131/2 zu 2320); der Zusammenlegungsplan hat eine Verpflichtung in genau diesem Ausmaß vorgesehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei ihm "durch die Agrarbehörde mitgeteilt worden, dass er im alten Stand keine Zäunungsverpflichtung öffentlich-rechtlicher Art" habe, sind daher nicht verständlich.

Angesichts der von der belangten Behörde dargestellten Konzentration und Formverbesserung beim Landwirtschaftsbesitz, der im Vergleich zum Altstand ermöglichten rationelleren Bewirtschaftung der Gesamtabfindung, der im gesetzlichen Rahmen vertretbaren Bonitätsveränderungen der landwirtschaftlichen Flächen, der tunlichst gleichen Beschaffenheit in Hinblick auf die Bauflächen sowie der Verbesserung des öffentlichen Wegenetzes ist aber nicht zu erkennen, dass die Abfindung des Beschwerdeführers den Vorgaben des § 20 TFLG 1996 nicht entsprochen hätte.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. Dezember 2003

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