Normen
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs10;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs9;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §2;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfLG OÖ 1979 §3 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs2;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs10;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs9;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §2;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfLG OÖ 1979 §3 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In dem mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) vom 21. Juni 1979 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren W hatte der im Devolutionswege angerufene Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 10. April 1986 den Zusammenlegungsplan erlassen. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung hatte die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 3. Februar 1988 gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, den bekämpften Zusammenlegungsplan hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AB verwiesen. In der Begründung dieses Bescheides hatte die belangte Behörde im wesentlichen ausgeführt:
In das Zusammenlegungsverfahren sei der gesamte Eigengrund der Beschwerdeführer im Ausmaß von 37,3404 ha mit einem Vergleichswert von 5,864.335,20 Wertpunkten einbezogen worden. Der alte Besitzstand sei in vier Besitzkomplexe gegliedert, zu 85 % landwirtschaftlich (im wesentlichen ackerbaulich) und zu 15 % forstwirtschaftlich genutzt gewesen. Unter Berücksichtigung des Anteiles der Beschwerdeführer an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen belaufe sich ihr Abfindungsanspruch auf 5,853.427,00 Wertpunkte.
Die Abfindung der Beschwerdeführer sei mit 4 Komplexen im Ausmaß von insgesamt 37,6047 ha erfolgt, welche einem Wert von 5,860.027,60 Wertpunkten entsprächen. Dies zeige zunächst, daß die Abfindung der Beschwerdeführer, was ihren Anspruch auf wertgleichen Ersatz für ihren Altbesitz sowie auf ein entsprechendes Verhältnis zwischen dem Wert und der Fläche der Abfindung gegenüber Wert und Fläche der Altgrundstücke anbelange, gesetzmäßig erfolgt sei. Die Wertabweichung betrage nämlich gegenüber der gesetzlich zulässigen Differenz von +/- 292.671,35 Punkten lediglich + 6.600,60 Wertpunkte, was nur 0,1 % des Abfindungsanspruches betrage. Gleiches gelte für die Abweichung im Fläche-Wert-Verhältnis; einer zulässigen Abweichung von +/- 0,01273 m2/Punkte stehe eine tatsächliche Abweichung von nur + 0,0005 m2/Punkte, somit im Ausmaß von nur 0,8 % der zulässigen Differenz gegenüber. Verfehlt sei die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach bei dieser Prüfung nur von jenem Teil der Abfindung ausgegangen werden dürfe, der über die schon im alten Besitzstand befindlichen Grundstücksteile der Beschwerdeführer hinausgehe; der anzustellende Vergleich habe sich vielmehr auf den gesamten alten Besitzstand und die Gesamtabfindung zu beziehen.
Im Hinblick auf die übrigen Voraussetzungen der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung sei zunächst davon auszugehen, daß es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindung gebe, welche dem Gesetz entsprächen. Festzustellen sei zunächst, daß eine flächenmäßige Überdeckung der Abfindung der Beschwerdeführer mit ihrem Altbesitz zu immerhin über 90 % gegeben sei. Eingetretene Bonitätsverschiebungen in schlechtere Klassen seien an sich nicht in auffälligem Umfang erfolgt und auf Grund des engen Spielraumes zu einer anderen Gestaltung als vertretbar anzusehen. Obwohl schon der Altbesitz der Beschwerdeführer weitgehend arrondiert gewesen sei, habe die Grenzlänge ihres Besitzes um 0,6 km verkürzt werden können. Vor allem aus der mit dem Abfindungskomplex VA 4 gelungenen Abrundung sei den Beschwerdeführern ein gewichtiger Erfolg in arbeitstechnischer Hinsicht erwachsen, wenngleich dem die nachteilige Schaffung eines weiteren Bewirtschaftungskomplexes durch die Zerteilung des Altkomplexes VA 2 durch Verlegung eines Weges gegenüberstehe. Der ackerwirtschaftlich genutzte Altkomplex der Beschwerdeführer habe einen mehrfach vorspringenden Grenzverlauf, Ausastungen und Zwickel aufgewiesen, was die Bewirtschaftung hochgradig erschwert haben müsse. Demgegenüber sei das Abfindungsgrundstück 5561 entschieden verbessert ausgeformt, was in einer Abnahme der spezifizischen Grenzlänge um 40 m pro Hektar seinen Niederschlag finde. Wenn die Beschwerdeführer die Zuweisung eines Abfindungsteiles im Nordosten beklagten, sei ihnen zu erwidern, daß auf diesem Gebiet die Errichtung einer Entwässerungsanlage ohne ihre Kostenbeteiligung rechtskräftig angeordnet worden sei, welches Projekt offensichtlich nur auf Grund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführer bisher nicht ausgeführt worden sei; unter Bedachtnahme auf die künftige Entwässerung sei ein Nachteil dieser Neuzuteilung im Ausmaß von 91 ar nicht anzunehmen. Wenn die Beschwerdeführer den Verlauf der Ostgrenze des Abfindungsgrundstückes 5610 bemängelten, könne nicht erkannt werden, inwiefern die Begradigung der Grenze nennenswerte Veränderungen in wirtschaftlicher Hinsicht bewirkt hätten. Insoweit dabei feuchte Flächen neu zugeteilt worden seien, falle der damit verbundenen Nachteil nicht entscheidend ins Gewicht.
Aus zwei Gründen sei dennoch die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung der Beschwerdeführer in Frage gestellt. Zum einen sei mit der Durchschneidung des Altkomplexes VA 2 der Beschwerdeführer durch die Trasse des als gemeinsame Anlage errichteten M.-Weges eine Kleinfläche geschaffen worden, die auf Grund sowohl ihres Ausmaßes als auch wegen der Zwickellage zwischen dem befestigten Weg und einer teilweise bestockten Böschung in landwirtschaftlicher Hinsicht als überaus nachteilig anzusehen sei. Trotz entschieden erschwerter Bearbeitbarkeit dieser Fläche sei ihre Bewertung in der Abfindungsberechnung aber unverändert geblieben. Zum anderen sei die Erosionsgefährdung im nordöstlichen Randbereich des Abfindungsgrundstückes 5610 als ungelöste Frage anzusehen; bei einer durch Mitglieder der belangten Behörde vorgenommenen örtlichen Besichtigung seien nämlich Wahrnehmungen getroffen worden, die auf eine Rinnenerosion und auf gewichtige Auflandungen am Hangfuß in diesem Bereich gedeutet hätten. Da der belangten Behörde sowohl die Möglichkeit einer Nachbewertung als auch einer Anordnung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen fehle, allfällige Grenzverschiebungen aber die Heranziehung weiterer Parteien erforderten, habe der bekämpfte Zusammenlegungsplan des LAS demnach, soweit er die Abfindung der Beschwerdeführer betreffe, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die AB zurückverwiesen werden müssen.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die AB mit Bescheid vom 4. Jänner 1989 nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens den Zusammenlegungsplan im behobenen Umfang neu; nach einer im Zuge einer Neubewertung vorgenommenen Abwertung von Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer änderte die AB die Flureinteilung im Sinne einer Vergrößerung der Grundabfindung der Beschwerdeführer um 753 m2 zulasten anderer Parteien ab. Abgewertet wurden dabei sowohl die von der Erosion betroffenen Grundflächen als auch die ungünstig geformte Kleinfläche. Die Änderung der Flureinteilung bestand in einer Grenzverschiebung im Bereiche der von der Erosion betroffenen Grundflächen nach Osten, worin die AB in der Begründung ihres Bescheides eine Bewirtschaftungserleichterung durch bessere Ausformung erblickte.
Auf Grund der sowohl von den Beschwerdeführern als auch von anderen Parteien erhobenen Berufungen änderte der LAS den mit Bescheid der AB vom 4. Jänner 1989 neu erlassenen Zusammenlegungsplan mit Bescheid vom 9. November 1989 ab. Inhalt der neu verfügten Gestaltung des Zusammenlegungsplanes waren die Auswirkungen einer gleichzeitig vorgenommenen Änderung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, mit welcher die Anordnung, den sogenannten "Bachweg" zu errichten, behoben und statt dessen die Errichtung eines anders verlaufenden Weges als gemeinsame Anlage festgelegt wurde. Die daraus resultierende Änderung des Zusammenlegungsplanes führte zu einer neuen Flächen- und Wertermittlung des Abfindungskomlexes VA 4 der Beschwerdeführer und zum Ergebnis eines diesen zu leistenden Geldausgleichs in Höhe von S 692,20.
In der Begründung seines Bescheides stellte der LAS die sich aus seiner Abänderung ergebenden Flächen- und Wertrelationen der Abfindung der Beschwerdeführer zum eingebrachten Besitzstand dar. Die unverändert aus vier Abfindungskomplexen bestehende Grundabfindung der Beschwerdeführer weise nunmehr ein Gesamtausmaß von 37,6164 ha auf und habe einen Vergleichswert von 5,854.656 Vergleichspunkten. Die in Geld auszugleichende Wertdifferenz zum Abfindungsanspruch (Unterabfindung von 692,20 Punkten) liege weit unter dem gesetzlich zulässigen Höchstwert von +/- 292.767 Punkten. Auch die Abweichung im Fläche-Wert-Verhältnis betrage mit 4,55 % weit weniger als die höchstzulässige Differenz von 20 %. Da die nunmehr verfügten Änderungen gegenüber der ursprünglichen Neuordnung für die Beschwerdeführer keine Verschlechterungen bewirkten, bleibe auch die seinerzeitige Beurteilung durch den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 1988 maßgeblich, wonach die Grundabfindung in ihrer Gesamtheit dem Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Zuteilung von Flächen entspreche. In der Mehrzuteilung von Flächen an die Beschwerdeführer im Umfang von 3.243 m2 sei ein angemessener Ausgleich für die Zuteilung geringwertigerer Bonitäten zu erblicken. Den von der belangten Behörde in ihrem Aufhebungsbescheid vom 3. Februar 1988 gerügten Abfindungsmängeln sei von der AB sowohl durch Vornahme der von der belangten Behörde angeregten Abwertung der betroffenen Flächen als auch durch Mehrzuteilungen an die Beschwerdeführer in der erforderlichen Weise Rechnung getragen worden. In der Frage der von der belangten Behörde aufgezeigten Erosionsgefahr sei der LAS allerdings unverändert der Auffassung, daß diese ihre Ursache in einer bereits im Jahre 1978 erfolgten Beseitigung eines Wiesenstreifens im betroffenen Bereich durch die Beschwerdeführer und den Auslauf einer privaten Drainage habe. Die Beschwerdeführer hätten nämlich im betroffenen Bereich Flächen schon im Altbestand besessen, welche durch die Neuordnung nur vergrößert worden seien. Die von Mitgliedern der belangten Behörde zuvor wahrgenommenen Erosionserscheinungen stünden offensichtlich im Zusammenhang mit den Auswirkungen von kurz zuvor erfolgten Kabelverlegungsarbeiten; bei mehreren örtlichen Erhebungen während des Berufungsverfahrens im nunmehrigen Rechtsgang seien trotz hoher Niederschlagswerte keine Erosionen festgestellt worden. Dessen ungeachtet erscheine die durch die AB vorgenommene Abwertung auch dieser Flächen als vertretbar.
Insgesamt entspreche die Abfindung der Beschwerdeführer dem Gesetz. Ihre Grundabfindung überdecke etwa 94 % des Altbestandes; die zusätzliche Arrondierung und Formverbesserung bei den Abfindungskomplexen VA 1, VA 3 und VA 4 führe zu einer vorteilhaften Verringerung der Grenzlängen. Die Bonitätsverschiebungen in niedrigere Klassen seien schon von der belangten Behörde im Aufhebungsbescheid als nicht gravierend beurteilt worden und würden von einer flächenmäßigen Mehrzuteilung begleitet. Auf welche Weise die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung im vorliegenden Fall ohne Bonitätsverschiebungen erfüllt hätten werden können, sei nicht zu erkennen. Zusammenlegungsvorteile für die Beschwerdeführer ergäben sich in der besseren Abrundung ihres Besitzstandes durch Grenzbegradigungen und mäßige Grundverschiebungen, in der Beseitigung eines Agrarstrukturmangels durch den Wegfall eines Servitutsweges, der ihren Altkomplex schräg durchschnitten habe, und in einer verbesserten Verkehrserschließung sowohl ihres Hofes als auch insbesondere eines ihrer Abfindungskomplexe. Die objektivierbaren Kriterien des von den Beschwerdeführern erzielbaren Betriebserfolges seien nicht verschlechtert worden.
Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung blieb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, daß in einem Zusammenlegungsverfahren nicht nur die Interessen der Individualpartei, sondern auch jene der Allgemeinheit zu berücksichtigen seien, wobei freilich jeder Partei das Recht zustehe, mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit im Rahmen der gesetzlichen Flächen- und Wertgrenzen sowie unter Beachtung des zumindest gleichen Betriebserfolges abgefunden zu werden. Dies sei im vorliegenden Fall aber nunmehr auch geschehen. Soweit die Beschwerdeführer jene Behauptungen wiederholten, welche die belangte Behörde schon im Aufhebungsbescheid vom 3. Februar 1988 als ungerechtfertigt erkannt habe, seien die Beschwerdeführer auf die Gründe dieses Bescheides zu verweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer seien die Unterbehörden dem im Aufhebungsbescheid erteilten Auftrag der belangten Behörde durchaus nachgekommen. Mit den vorgenommenen Abwertungen und den daraus resultierenden Flächenmehrzuteilungen an die Beschwerdeführer sei die Abfindung den gesetzlichen Bestimmungen angepaßt worden. Es hätten sich die Behörden der unteren Instanzen auch ausführlich mit der Frage der Erosionsgefährdung auseinandergesetzt; die Schlußfolgerungen des LAS über die Ursachen der Erosionsgefährdung seien zu teilen. Dessen ungeachtet sei dem Gesetz jedenfalls schon dadurch entsprochen worden, daß die Abfindungsgrundstücke im betroffenen Bereich entsprechend abgewertet worden seien. Es treffe auch die Auffassung des LAS zu, daß die von ihm verfügte Änderung der Flureinteilung im Zusammenhang mit dem anders als bisher zu errichtenden Weg eine Verbesserung in diesem Bereich bewirkt habe.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 25. Februar 1992, B 1032/91, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "wegen Gesetzwidrigkeit". Die Beschwerdeführer erklären sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung nach Maßgabe der Bestimmung des § 19 Abs. 7 des
O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.ö. FLG 1979) sowie in ihrem aus § 9 Abs. 1 AgrVG 1950 erfließenden Recht auf Beiziehung anderer betroffener Parteien des Zusammenlegungsverfahrens als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die von den Beschwerdeführern als von einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren Rechten als berührt anzusehend genannten Parteien des Zusammenlegungsverfahrens haben in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde und die Zuerkennung des Ersatzes der für ihre Gegenschrift notwendigen Stempelgebühren begehrt, auf den Ersatz des Pauschbetrages für den Schriftsatzaufwand hingegen ausdrücklich verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die von den Beschwerdeführern in Ausführung ihrer Beschwerdepunkte vorgetragenen Beschwerdegründe lassen die Erforderlichkeit erkennen, zunächst an die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zu erinnern:
Gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
a) Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder
b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).
Bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes, worunter § 15 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse versteht, hat die Agrarbehörde nach der Vorschrift dieser Bestimmung eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegneseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Nach § 19 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Nach dem siebenten Absatz dieses Paragraphen haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.
Gemäß § 19 Abs. 8 O.ö. FLG 1979 hat unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücker der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.
Im neunten Absatz dieses Paragraphen ist normiert, daß der Bemessung der Abfindung der Abfindungsanspruch zugrundezulegen ist, wobei der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen darf und in Geld auszugleichen ist.
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, daß ihre Abfindung deswegen keinen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg gewährleiste, weil, wie sie meinen, sämtliche neu zugeteilten Grundstücke eine Verschlechterung hinsichtlich Bonität, Bewirtschaftungsmöglichkeit und Beschaffenheit hinsichtlich Bodenstruktur und Einrichtungen mit sich gebracht hätten. Da sich 94 % der eingebrachten Flächen mit den abgefundenen Flächen überdeckten, seien nur 6 % "strittig". Diese 6 % der Flächen seien zur Gänze verschlechtert worden, womit der Nachweis erbracht sei, daß der gleiche Betriebserfolg nicht mehr erzielt werden könne. Es ergebe sich dies auch aus der Mehrzuteilung von Flächen mit geringeren Punkten. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, daß die Interessen der Individualpartei gegenüber jenen der Allgemeinheit zurückzutreten hätten, verkenne sie, daß den Beschwerdeführern durch die nunmehr erfolgte Zuteilung kein einziger Vorteil erwachsen sei. Der Arrondierungseffekt sei nicht eingetreten, da der Besitz der Beschwerdeführer schon zur Gänze arrondiert gewesen sei; die Hofentfernungen seien nicht verkürzt, sondern verlängert worden; die Nutzbarkeit der neu zugeteilten Flächen als Ackerflächen sei nicht gegeben; von einem gleichen Betriebserfolg könne hinsichtlich der 6 % veränderten Flächen auch nach Ansicht der Agrarbehörde nicht die Rede sein. Diese Ausführungen zeigen, daß die Beschwerdeführer die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkennen:
Verfehlt schon vom Ansatz her ist die Auffassung der Beschwerdeführer, nur 6 % der betroffenen Flächen seien "strittig". Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen klargestellt hat, ist Gegenstand der Gesetzmäßigkeitsprüfung einer Abfindung im Zusammenlegungsverfahren nur der Gesamtbestand der Abfindung, nicht aber einzelne ihrer Teile, sodaß sich der Vergleich von einzelnen Grundstücken des Altbestandes mit einzelnen Abfindungsgrundstücken allein nicht dazu eignet, die Gesetzmäßigkeit einer Abfindung in Frage zu stellen, weil diese immer nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden kann (vgl. etwa das ebenso zum O.ö. FLG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 90/07/0164, 0165, ebenso wie auch die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach anderen Flurverfassungs-Landesgesetzen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1994, 90/07/0024, sowie vom 14. Dezember 1993, 90/07/0078, mit jeweils weiteren Judikaturnachweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat des weiteren schon wiederholt darauf hingewiesen, daß das Zusammenlegungsverfahren durch die Einbringung von Altgrundstücken und die Zuteilung von Abfindungsflächen gekennzeichnet ist, die sich ihrer Lage nach mit den Altgrundstücken überhaupt nicht decken müssen, sodaß die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens keinen Rechtsanspruch auf Erhaltung ihrer Altkomplexe, sondern nur einen solchen auf Abfindung unter Einhaltung der Zusammenlegungsgrundsätze haben (vgl. das zum O.ö. FLG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, 90/07/0134, ebenso wie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 90/07/0143). Die von Eigentümern der in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke zum Ausdruck gebrachte - nach dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens auch von den Beschwerdeführern im Verfahren mehrfach so artikulierte - Sichtweise, von "ihrem" Grund etwas "herzugeben", widerspricht der rechtlichen Konzeption der Zusammenlegung. Dieser liegt nach den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen vielmehr das Ziel einer Verbesserung der Agrarstruktur des gesamten Gebietes im Wege einer neuen Flureinteilung zugrunde. Dem in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Altbestand einer Verfahrenspartei kommt rechtliche Bedeutung dabei nur insoweit zu, als zum einen darin Grundstücke enthalten waren, welche dem bisherigen Eigentümer nach § 19 Abs. 10 O.ö. FLG 1979 kraft gesetzlicher Anordnung wieder zuzuweisen sind, als zum anderen Hofstellen nach § 15 Abs. 3 leg. cit. nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden dürfen, und als schließlich der Gesamtwert der eingebrachten Grundstücke die rechnerische Grundgröße bildet, von der ausgehend der Anspruch der Verfahrenspartei auf flächen- und wertmäßig entsprechende Abfindung im Sinne des § 19 Abs. 7 bis 9 O.ö. FLG 1979 zu ermitteln ist. Das im ersten Satz der Bestimmung des § 19 Abs. 7 leg. cit. normierte Gebot der Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte steht unter dem Vorbehalt der Tunlichkeit einer solchen Berücksichtigung und gewährt keinen Rechtsanspruch auf weitestgehende Wiederzuteilung des vorigen Besitzstandes.
Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer ist demnach eben nicht in isolierter Betrachtung der 6 % der Gesamtabfindung ausmachenden "ausgetauschten" Flächen, sondern in der Betrachtung ihrer Gesamtabfindung zu beurteilen. Daß mit dieser Gesamtabfindung die nach § 19 Abs. 8 und 9 O.ö. FLG 1979 zulässigen Abweichungen hinsichtlich der dort genannten Parameter überschritten worden wären, behaupten die Beschwerdeführer nicht; tatsächlich liegen die Abweichungen der Abfindungen der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auch weit unter dem zulässigen Höchstausmaß. Daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Bonitätsverschlechterungen im Bereiche von 6 % ihrer Abfindung nicht entscheidend ins Gewicht fallen, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern schon im Aufhebungsbescheid vom 3. Februar 1988 zutreffend vor Augen geführt; es wurden die Bonitätsverschlechterungen zudem durch im fortgesetzten Verfahren noch vermehrt erfolgte Flächenmehrzuteilungen zu einem kleinen Teil kompensiert. Die von Erosionserscheinungen betroffenen Abfindungsflächen wurden trotz des von den Beschwerdeführern unbestrittenen Umstandes einer Verursachung der Erosionserscheinungen durch die Bewirtschaftung dieser Flächen als Acker statt wie zuvor als Wiese einer Abwertung unterzogen, ohne daß diese und auch die bezüglich des ungünstig geformten Kleinflächenstückes vorgenommene Abwertung zu einer spürbaren Verschlechterung der im § 19 Abs. 9 O.ö. FLG 1979 vorgesehenen Wertrelation in Richtung auch nur einer Annäherung an die, geschweige den einer Überschreitung der zulässigen Wertabweichungen geführt hätten. Soweit die Beschwerdeführer darüber klagen, daß sie undrainagierte Flächen übernehmen hätten müssen, was zur Folge habe, daß ihnen jedes Jahr von der Agrarbehörde wegen Ernteeinbußen Entschädigungen geleistet würden, sei ihnen denn doch erwidert, daß ihnen die belangte Behörde dazu schon im Aufhebungsbescheid vom 3. Februar 1988 vor Augen geführt hatte, daß auf dem betroffenen Gebiet die Errichtung einer Entwässerungsanlage ohne Kostenbeteiligung der Beschwerdeführer rechtskräftig angeordnet, dieses Projekt offensichtlich aber nur auf Grund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführer bislang nicht ausgeführt worden ist. Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen mutet demnach wenig verständlich an.
Verfehlt ist die Auffassung der Beschwerdeführer, die Bonitätsverschlechterung in bezug auf 6 % der gesamten Abfindung begründe einen Nachweis dafür, daß der gleiche Betriebserfolg wie bisher nicht mehr erzielt werden könne. Davon kann schon deswegen nicht die Rede sein, weil der Betriebserfolg nicht bloß von Bonitäts-, sondern von den gesamten Bewirtschaftungsverhältnissen der zugeteilten Abfindung abhängt. In diesen Verhältnissen haben sich insbesondere nach den Feststellungen des von der belangten Behörde bestätigten Bescheides des LAS vom 9. November 1989 aber Verbesserungen für die Beschwerdeführer ergeben, welche durchaus geeignet erscheinen, den Beschwerdeführern trotz der von ihnen beklagten Bonitätsverschlechterungen einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie zuvor zu ermöglichen. Sowohl der Wegfall des eines ihrer Altgrundstücke durchschneidenden Servitutsweges, als auch die um über einen halben Kilometer erfolgte Verkürzung der Grenzlänge ihres Besitzes, als auch die verbesserte Verkehrserschließung nicht nur ihrer Hofstelle, sondern auch eines ihrer Abfindungskomplexe sind in die Betrachtung des erzielbaren Betriebserfolges einzubeziehen; gleiches gilt für die durch die Grenzlängenverkürzung bewirkte Abnahme der Anwandflächen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, muß von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt wurde (vgl. die zum O.ö. FLG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. März 1992, 88/07/0025, und vom 15. Dezember 1992, 90/07/0135, ebenso wie die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 22. September 1992, 90/07/0164, 0165, und vom 14. Dezember 1993, 90/07/0078). Daß die Beschwerdeführer dies im Verwaltungsverfahren in tauglicher Weise unternommen hätten, zeigen sie nicht auf und ist dem Inhalt der Verwaltungsakten auch nicht zu entnehmen. Mit dem bloßen Hinweis auf eingetretene Bonitätsverschlechterungen bei 6 % der Abfindungsflächen aber wird der behauptete Abfall des erzielbaren Betriebserfolges nicht einsichtig dargestellt.
Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihnen vorgenommenen Umwandlung einer Wiese in Ackerboden ins Treffen führen, daß die Ackerwirtschaft bei ihren Altflächen überall möglich gewesen sei, während die nunmehr zugeteilte Wiese sich dafür nicht eigne, dann ist ihnen dazu zunächst zu erwidern, daß grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Benutzung eines Abfindungsgrundstückes besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1994, 93/07/0155). Sachbezogen ist ihr Einwand insoferne nicht recht verständlich, als nach den von den Beschwerdeführern unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Umstellung in der Bewirtschaftung der betroffenen Fläche von Wiese auf Acker im Jahre 1978 und somit zu einem Zeitpunkt erfolgt war, als das Zusammenlegungsverfahren noch gar nicht eingeleitet gesesen war. Daß das Gelände in diesem Bereich im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens verändert worden wäre, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Entsprach dann aber die von ihnen schon vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens vorgenommene Änderung der Art der Bodenbewirtschaftung nicht den Geländeerfordernissen, dann trifft ihre Behauptung, Ackerwirtschaft sei bei allen ihren Altflächen möglich gewesen, nicht zu. Daß die Beschwerdeführer im betroffenen Bereich auch jenseits der von ihnen erwähnten, im östlichen Bereich ihrer Abfindung gelegenen Grabenfurche über Altbesitz verfügten, der mit der vorgenommenen Abfindung nur vergrößert wurde, ist eine Sachverhaltsfeststellung des von der belangten Behörde bestätigten Bescheides des LAS vom 9. November 1989, welcher die Beschwerdeführer nicht entgegentreten und die sich auch zwangsläufig aus dem Umstand ergibt, daß die Änderung der Bodenbewirtschaftungsart durch die Beschwerdeführer schon vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens vorgenommen worden war. Von der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang gerügten Verletzung des Grundsatzes der Zuweisung von Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit kann demnach auch unter diesem Aspekt nicht die Rede sein.
Der zutreffenden Auffassung der belangten Behörde, wonach in einem Zusammenlegungsverfahren nicht nur die Interessen der Individualpartei, sondern auch jene der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind, treten die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen entgegen, daß ihnen durch die nunmehr erfolgte Zuteilung kein einziger Vorteil erwachsen sei. Diese Behauptung trifft nicht zu, wie aus den bereits an früherer Stelle erwähnten Vorteilen zu ersehen ist, welche das Zusammenlegungsverfahren auch für die Beschwerdeführer mit sich gebracht hat.
Darüber hinaus verkennen die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen, daß das Zusammenlegungsverfahren von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes und nicht lediglich jener einzelner Eigentümer zu dienen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/07/0054). Der einzelne Grundeigentümer hat das subjektiv-öffentliche Recht auf Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung; einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, aus dem Zusammenlegungsverfahren besondere individuelle Vorteile zu ziehen, räumt das Gesetz nicht ein. Die Behauptung des Ausbleibens besonderer individueller Vorteile aus dem Zusammenlegungsverfahren zeigt demnach eine Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes nicht auf.
Unberechtigt ist schließlich auch die Rüge der Beschwerdeführer, mit welcher sie der belangten Behörde eine Verletzung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 AgrVG 1950 vorwerfen. Weshalb ihre Rechte es gewesen sein sollten, welche durch die unterbliebene Beiziehung anderer Parteien in den Verfahren vor den Agrarsenaten verletzt wurden, machen sie nicht einsichtig. Auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 lit. a AgrVG 1950 ist im gegebenen Zusammenhang zusätzlich hinzuweisen.
Da die Beschwerdeführer im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in ihren als verletzt erklärten Rechten somit insgesamt nicht verletzt wurden, erwies sich ihre Beschwerde als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof nach Lage des Falles aus dem im § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG genannten Grund absehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; beim Zuspruch des den mitbeteiligten Parteien gebührenden Aufwandersatzes hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 1 VwGG deren Antrag zu beachten.
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