Normen
AgrVG §1;
AVG §1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfLG Bgld 1970 §1;
AgrVG §1;
AVG §1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfLG Bgld 1970 §1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) erließ im Zusammenlegungsverfahren O den Zusammenlegungsplan durch Auflage zur allgemeinen Einsicht vom 11. Juni 2001 bis 25. Juni 2001.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) vom 9. August 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dieser Berufungsbescheid wurde auf Grund einer dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2003, 2002/07/0121, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem LAS am 12. Februar 2003 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004, eingelangt bei der belangten Behörde am 23. Februar 2004, beantragten die Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2004 wies die belangte Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht ab.
In der Begründung heißt es, nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an den LAS am 12. Februar 2003 habe der Vorsitzende des LAS unter Hinweis auf die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 28. Februar 2003 den Operationsleiter um Vorlage ergänzender Unterlagen bzw. um Stellungnahme einerseits hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Aufstellung betreffend die den Beschwerdeführern gehörenden Grundstücke, andererseits hinsichtlich näher ausgeführter Fragen betreffend das Grundstück 1879 ersucht. Das geforderte Schreiben der Abteilung 4b - Güterwege, Agrar- und Forsttechnik, Hauptreferat Agrartechnik, des Amtes der Burgenländischen Landesregierung sei am 25. Juli 2003 ergangen.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahme habe der Vorsitzende des LAS mit Schreiben vom 26. August 2003 das agrartechnischsachverständige Mitglied um nähere Prüfung und Feststellung ersucht. Dieses Ersuchen sei kurze Zeit später an ein anderes agrartechnisch-fachkundiges Mitglied erneuert worden.
Das agrartechnisch-fachkundige Mitglied des LAS habe am 5. Februar 2004 eine Äußerung erstattet.
Mit Erledigung vom 6. Februar 2004 habe der LAS den Beschwerdeführern die ergänzend vorgenommenen Ermittlungen zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 an den LAS habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf eine seiner Ansicht nach im Schreiben des LAS vom 6. Februar 2004 enthaltene Unrichtigkeit sowie darauf hingewiesen, dass er den Auftrag bekommen habe, einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde einzubringen. Für den Fall eines nicht erfolgenden Zuständigkeitsüberganges habe sich der Rechtsvertreter weitere Äußerungen vorbehalten.
Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0170, eine von den Beschwerdeführern eingebrachte Säumnisbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, diese sei unzulässig, weil vorher die belangte Behörde anzurufen sei.
Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde aus, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2003, 2002/07/0121, habe sich bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Verpflichtung des LAS ergeben, eine Aufstellung (Darstellung der von den Beschwerdeführern in das Verfahren eingebrachten Grundstücke; diesbezügliche Änderungen vor der vorläufigen Übernahme; Behandlung dieser Änderungen bei der Berechnung der Abfindung; Darstellung der Zukäufe der beschwerdeführenden Parteien nach der vorläufigen Übernahme; Behandlung dieser Änderungen im Zusammenlegungsplan, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob sie den beschwerdeführenden Parteien ins Eigentum übertragen worden seien) zu veranlassen. Darüber hinaus habe der LAS auf die vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 1879 dargelegten Begründungsmängel zu reagieren gehabt.
Da die genannten Handlungsaufträge im davor durchgeführten Verfahren nicht ausreichend ermittelte, für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung jedoch wesentliche Entscheidungsgrundlagen beträfen, könne ein Verschulden des LAS im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zunächst nicht darin erblickt werden, dass als erster Schritt eine Stellungnahme des Operationsleiters eingeholt worden sei. Der diesbezüglich am 28. Februar 2003, somit unverzüglich nach der am 12. Februar 2003 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen Erledigung sei zu entnehmen, dass das Ersuchen an den Operationsleiter streng an den Vorgaben des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes orientiert gewesen sei.
Aus den vorliegenden Unterlagen gehe weiters hervor, dass die Akten vom Vorsitzenden des LAS - nach dem am 14. August 2003 erfolgten Einlangen der Stellungnahme des Operationsleiters vom 25. Juli 2003 - am 26. August 2003 dem agrartechnischen Mitglied des LAS übermittelt worden seien.
Die belangte Behörde übersehe nicht, dass sowohl zwischen dem an den Operationsleiter ergangenen Ersuchen und dessen Stellungnahme als auch zwischen der Übermittlung der Aktenunterlagen an das agrartechnisch fachkundige Mitglied des LAS bzw. - kurz darauf - an ein davon verschiedenes agrartechnisch fachkundiges Mitglied des LAS und dessen Meinungsäußerung jeweils etwa fünf Monate verstrichen seien. Für beide Stellungnahmen habe sich jedoch die Beschaffung, Aufbereitung und Analyse umfangreicher Pläne und sonstiger Unterlagen als erforderlich erwiesen. Bereits am Tage der Übermittlung der schriftlichen Stellungnahme des agrartechnisch-fachkundigen Mitgliedes des LAS (6. Februar 2004) habe der Vorsitzende des LAS einen Hinweis auf die eingeholte Stellungnahme des Operationsleiters sowie die im Wortlaut wiedergegebene Äußerung des agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes enthaltende Erledigung an die Beschwerdeführer mit der Einladung veranlasst, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. In der Folge hätten die Beschwerdeführer den Devolutionsantrag erhoben.
Auf Grund des beschriebenen Sachverhaltes könne dem LAS nicht vorgeworfen werden, überflüssige, nicht die konkrete Verwaltungssache betreffende Verfahrenshandlungen gesetzt zu haben. Vielmehr seien durchwegs zügig und ohne grundloses Zuwarten ergänzende, streng an die Begründung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2003 gebundene Ermittlungsschritte gesetzt worden. Bereits auf Grund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen gewesen, dass zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes in Bezug auf die Abfindung der Beschwerdeführer über die bis dahin vorgelegenen nun weitaus detailliertere Entscheidungsgrundlagen notwendig seien.
Obwohl seit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an den LAS bis zur Zustellung der Stellungnahme vom 6. Februar 2004 etwas mehr als 11 Monate vergangen seien, seien auf Grund der notwendigen Ermittlungsschritte sowie des Parteiengehörs einer Entscheidung des LAS zu einem früheren Zeitpunkt unüberwindliche Hindernisse im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen gestanden, weshalb bisher nicht von einem überwiegenden Verschulden der Behörde gesprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführer bringen vor, ein unüberwindliches Hindernis für eine rechtzeitige Entscheidung sei nicht erkennbar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der LAS als ersten Schritt eine Stellungnahme des damaligen Operationsleiters eingeholt habe. Auch sei unerklärlich, warum diese angeblich erforderliche Stellungnahme erst am 26. August 2003 beim agrartechnischen Mitglied des Landesagrarsenates eingelangt sei. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, welche Fristen der LAS für die jeweiligen Stellungnahmen des Operationsleiters sowie der agrartechnisch-fachkundigen Mitglieder des LAS gewährt habe. Es sei unerklärlich, warum jeweils fünf Monate vergangen seien, um die erforderlichen Unterlagen für eine Entscheidung zusammenzustellen. Den Beschwerdeführern und anderen betroffenen Landwirten selbst werde in derartigen Verfahren jeweils 14 Tage, maximal jedoch vier bis sechs Wochen Zeit eingeräumt, um zu Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 73 AVG lautet:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
Der Begriff der Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1992, 92/07/0053).
Ist die Verzögerung im Sinne des dritten Satzes des § 73 Abs. 2 AVG auf die Erforderlichkeit eines über die Dauer der im Abs. 1 dieses Paragraphen festgelegten Entscheidungsfrist hinaus gehenden Ermittlungsverfahrens zurückzuführen, so kann von einem Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht gesprochen werden. Allein der Umstand aber, dass es sich bei einem Zusammenlegungsverfahren um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung über die in einem derartigen Verfahren erhobene Berufung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1992, 91/07/0113).
Übergeordnete bzw. untergeordnete Behörde müssen sich hinsichtlich der Frage der Säumigkeit das hiefür bedeutsame Verhalten der jeweils anderen Behörde zurechnen lassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1992, 92/07/0053).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht geeignet, darzulegen, dass den LAS kein überwiegendes Verschulden im Sinne des § 73 AVG an der nicht rechtzeitigen Erlassung der Berufungsentscheidung getroffen hat.
Richtig ist, dass der Vorsitzende des LAS jeweils rasch reagiert hat. Darauf allein kommt es aber nicht an. Entscheidend ist der gesamte Verfahrensverlauf.
Der Vorsitzende des LAS hat mit Schreiben vom 28. Februar 2003 an die Abteilung 4b - Hauptreferat Agrartechnik des Amtes der Burgenländischen Landesregierung das Ersuchen gerichtet, durch den Operationsleiter zu nachstehenden Punkten eine Stellungnahme abzugeben bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen:
"1. Der Verwaltungsgerichtshof bemängelt, dass unklar bleibt, welche konkreten Flächen von den Beschwerdeführern in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht wurden und welche Flächen ihnen im Zusammenlegungsplan ins Eigentum übertragen wurden.
Es ergeht daher das Ersuchen, eine Aufstellung vorzunehmen, aus der zu ersehen ist,
- welche Grundstücke die Berufungswerber in das Verfahren eingebracht haben,
- was sich daran vor der vorläufigen Übernahme geändert habe,
- wie diese Änderungen bei der Berechnung der Abfindung behandelt wurden,
- welche Zukäufe die Berufungswerber nach der vorläufigen Übernahme getätigt haben und wie diese Änderungen im Zusammenlegungsplan behandelt wurden, insbesondere ob sie den Berufungswerbern ins Eigentum übertragen wurden.
2. Haben die Berufungswerber das Grundstück Nr. 1879 bereits in ihrem Altbestand unverändert gehabt? Sollen ihnen im Altbestand Flächen zum Teil bereits gehört haben, ergeht das Ersuchen, die Änderungen planlich gegenüber zu stellen und die damit verbundenen Auswirkungen in den Ausformungen und der Bewirtschaftbarkeit aus do. Sicht zu beschreiben. Sollte die gegenständliche Grundfläche im Altbestand nicht den Berufungswerbern gehört haben, ergeht das Ersuchen, darzulegen, ob sie im Altbestand ein ebenso erschwert bewirtschaftbares Grundstück hatten.
Es ergeht das Ersuchen, aus Sicht des Operationsleiters darzulegen, welche Gründe für die Zuteilung dieses Grundstückes bestanden, insbesondere, ob ein Vergleich der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand die Einhaltung der Abfindungsgrundsätze trotz der Zuteilung eines nicht oder nur mangelhaft maschinell bewirtschaftbaren Grundstückes ergibt und dies gegebenenfalls auch zu begründen."
Nach § 66 Abs. 1 AVG hat notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Es war daher verfahrensrechtlich zulässig, erforderliche ergänzende Ermittlungen durch die Erstbehörde durchführen zu lassen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war es auch durchaus sinnvoll, wenn der LAS solche Erhebungen durch den Operationsleiter vornehmen ließ, war doch davon auszugehen, dass dieser aus seiner Arbeit im Zusammenlegungsverfahren O die genannten Fragen mühelos beantworten konnte.
Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum bis zur Antwort auf dieses Ersuchen mehr als fünf Monate verstrichen sind.
Bei den Fragen, die der LAS an die Erstbehörde gerichtet hat, handelt es sich um solche, die, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, schon aus der bisherigen Arbeit der Erstbehörde bekannt sein mussten und daher rasch beantwortet werden konnten. Dass besondere Umstände vorgelegen seien, die eine solche rasche Beantwortung nicht ermöglicht hätten, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Zur Abrundung ist darauf hinzuweisen, dass die Antwort der Erstbehörde vom 25. Juli 2003 lediglich eineinhalb Seiten umfasst und die Unterlagen großteils aus Auszügen aus dem Besitzstandsausweis und dem Änderungsausweis sowie Plänen bestehen.
Diese Antwort der Erstbehörde wurde vom Vorsitzenden des LAS an das agrartechnisch-sachverständige Mitglied des LAS weitergeleitet. Dieser wurde gebeten, die Stellungnahme und die damit vorgelegten Unterlagen zu prüfen und festzustellen, ob sie ausreichend seien, die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Fragen zu beantworten.
Wie sich aus einem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 29. September 2003 ergibt, ersuchte das agrartechnischsachverständige Mitglied des LAS wegen zeitlicher Überlastung um Übertragung der Angelegenheit an einen anderen Sachverständigen. Noch am selben Tag wurde ein weiterer Sachverständiger mit der Angelegenheit betraut. Dessen Antwort ließ allerdings bis zum 5. Februar 2004 auf sich warten. Auch hier ist ohne nähere Begründung nicht ersichtlich, dass es sich um eine so komplizierte Materie gehandelt habe, dass eine Erledigung so lange Zeit in Anspruch nehmen musste.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreicht, um die Auffassung der belangten Behörde zu stützen, das Ermittlungsverfahren sei so aufwendig gewesen, dass den LAS kein überwiegendes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Erlassung der Berufungsentscheidung treffe.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Der Antrag auf Zuerkennung von Umsatzsteuer neben dem Schriftsatzaufwand war abzuweisen, da die Umsatzsteuer im Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 16. Dezember 2004
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