VwGH 2003/07/0170

VwGH2003/07/017029.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache des J und der R in O, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, Auhofstraße 1, gegen den Landesagrarsenat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung einer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren O, den Beschluss gefasst:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren O wurde vom Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz der Zusammenlegungsplan durch Auflage in der Zeit vom 11. Juni 2001 bis 25. Juni 2001 erlassen.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Diese Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) vom 9. August 2002 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den Berufungsbescheid des LAS vom 9. August 2002 mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2003, 2002/07/0121, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung der die belangte Behörde treffenden Pflicht zur (neuerlichen) Entscheidung über die seit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2003, 2002/07/0121, wieder unerledigte Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend. Die Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei am 10. Februar 2003 erfolgt. Die belangte Behörde habe nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser Zustellung (neuerlich) über die Berufung entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Erledigung dieser Säumnisbeschwerde nicht zuständig.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verhältnis zum Landesagrarsenat in einer Sache betreffend eine unerledigt gebliebene Berufung gegen den von der Agrarbehörde erster Instanz erlassenen Zusammenlegungsplan gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 1990, 89/07/0197, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Da die Beschwerdeführer den demnach als oberste Behörde in dieser Sache anzusehenden Obersten Agrarsenat nicht im Devolutionswege angerufen haben, musste ihre Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.

Wien, am 29. Jänner 2004

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