Normen
AVG §37;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §8;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfLG OÖ 1979 §7;
AVG §37;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §8;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfLG OÖ 1979 §7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über eine vom Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 11. Juli 1995 erhobene Berufung in der Weise, dass sie den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens als unzulässig zurückwies, vom Beschwerdeführer erhobene Einwendungen gegen den Bewertungsplan und gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen wegen entschiedener Sache zurückwies und die Berufung gegen den Zusammenlegungsplan im Übrigen als unbegründet abwies.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde grundsätzliche Feststellungen zum Wesen und Aufbau eines Zusammenlegungsverfahrens, in deren Ergebnis sie ihre Zurückweisungsentscheidungen erläuterte, stellte sodann die maßgebenden Rechtsgrundlagen dar und führte in der Folge aus, aus welchen Erwägungen die von ihr zu prüfende Hauptfrage, ob die gesetzlichen Neuordnungsgrundsätze und Abfindungsregeln im Fall des Beschwerdeführers eingehalten worden seien, bejaht werden müsse. Die durch den angefochtenen Zusammenlegungsplan geschaffenen Grundabfindungen des Beschwerdeführers müssten in ihrer Gesamtheit mit dem gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Altbesitz des Beschwerdeführers auf der Grundlage des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes verglichen werden. Mit der Behauptung einer Nachteiligkeit einzelner Abfindungsgrundstücke könne die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden.
Der Zusammenlegungsplan teile dem Beschwerdeführer für neun alte landwirtschaftlich genutzte Besitzkomplexe vier landwirtschaftlich genutzte Abfindungskomplexe zu. Das Ausmaß der Gesamtabfindung betrage 64.873 m2 mit einem Vergleichswert von 1,938.137,40 Punkten. Die in Geld auszugleichende Wertdifferenz zum Abfindungsanspruch betrage 0,17 % dieses Abfindungsanspruches und liege innerhalb des gesetzlichen Rahmens ebenso wie die Abweichung im Fläche/Wert-Verhältnis von 2,9 % bei einer nach dem Gesetz höchstzulässigen Differenz von 20 %. Der durchschnittliche Wert habe sich von 28,97 Wertpunkten/m2 vor der Zusammenlegung auf 29,88 Wertpunkte/m2 nach der Neuordnung erhöht; die Minderzuteilung an Fläche habe sich zwangsläufig aus der Verlagerung in bessere Wertklassen ergeben. Aus der Wertklassenverteilung könne abgeleitet werden, dass die Gesamtabfindung dem Gebot der tunlichst gleichen Beschaffenheit entspreche. Bezüglich der lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten der Abfindungsgrundstücke wie Bodenzustand, Geländeform, Benützungsart, Vernässungsgrad und maschineller Bearbeitungsmöglichkeit läge keine Schlechterstellung vor. Die Besitzzersplitterung habe um 56 % abgenommen, das durchschnittliche Flächenausmaß der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sich dadurch um 117 % vergrößert. Diese Arrondierung habe auch zu einer vorteilhaften Verringerung der Rain- und Grenzlängen um 53 % geführt, was durch den Wegfall unproduktiver Raine, ungünstiger Randstreifeneffekte und Vorgewendenachteile zu einem in der Abfindungsberechnung gar nicht ausgewiesenen zusätzlichen Gewinn führe. Die durchschnittliche Hofentfernung habe sich durch die Neuordnung um 8 % vermindert. Während die Altgrundstücke des Beschwerdeführers auf den gesamten Bereich der Ortschaft verteilt, teilweise kleinflächig und ungünstig ausgeformt gewesen seien, hätten die Abfindungsgrundstücke dem gegenüber nunmehr wirtschaftlich vorteilhafte Größen sowie möglichst günstige, den Geländeverhältnissen angepasste Formen erhalten. Aus den Ergebnissen des Gesamtvergleiches sei zu folgern, dass die gesamte Grundabfindung keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes des Beschwerdeführers erfordere und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen größeren Betriebserfolg als die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermögliche.
Sodann setzte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den einzelnen Punkten der Berufung des Beschwerdeführers auseinander und legte dabei Folgendes dar:
In dem seit Mai 1991 rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde seien sämtliche Altgrundstücke des Beschwerdeführers als Grünland ausgewiesen. Im rechtskräftigen Nachtrag zum Bewertungsplan vom Dezember 1991 seien alle laut Flächenwidmungsplan 1991 zu Grünland rückgewidmeten Flächen nach dem Ertragswert bewertet worden. Der Beschwerdeführer habe der Umwidmung der Grundstücke in Grünland gegenüber der Gemeinde ebenso zugestimmt wie der Korrektur der entsprechenden Werte im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens.
Wenn der Beschwerdeführer in der Berufung rüge, dass der Zusammenlegungsplan keine "Kostenaufstellung (Kassabericht, Bilanz)" enthalte, sei ihm zu erwidern, dass das Gesetz die Aufnahme einer derartigen Belegsammlung in den Zusammenlegungsplan nicht vorsehe.
Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vernässung eines seiner Abfindungsgrundstücke (HD 5) habe der Beschwerdeführer eine Reihe von im März 1996 aufgenommener Lichtbilder vorgelegt, aus denen sich Vernässungen ergeben hätten, die nicht nur die Abfindung HD 5 des Beschwerdeführers, sondern auch Abfindungsgrundstücke anderer Verfahrensparteien in diesem Bereich betroffen hätten. Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde habe beim Ortsaugenschein am 22. Oktober 1996 festgestellt, dass trotz erheblicher Regenfälle an den dem Ortsaugenschein vorangegangenen Tagen der Verlauf des Wasserabflusses nur aufgrund der in der Natur noch niedergedrückten Grashalme erkennbar gewesen sei. Eine Beeinträchtigung der Abfindung HD 5 des Beschwerdeführers durch Oberflächenwasser aus einem benachbarten Abfindungskomplex einer anderen Partei habe nicht festgestellt werden können. Da auch die von Sachverständigen der Erstbehörde im Frühjahr 1994 sowie am 29. August 1995 durchgeführten Besichtigungen keine Beeinträchtigungen der Abfindung des Beschwerdeführers durch austretendes Wasser ergeben hätten, sei eine durch die Rohrleitung der Abfindungsnachbarn verursachte Bodenwertminderung des Neukomplexes HD 5 auszuschließen. Ein gegebenenfalls kurzfristiges Stehenbleiben von Oberflächenwasser unmittelbar nach der Schneeschmelze oder nach starken Regenfällen stelle keine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Wasserverhältnisse des Bodens dar. Es habe der Beschwerdeführer diese auf fachkundiger Ebene getroffenen Feststellungen nicht entkräften können.
Der Hauskomplex (HD 4) sei im Rahmen der Neuordnung flächenmäßig verdoppelt worden. Während die Westgrenze des Altkomplexes an dieser Stelle entlang einer zunehmend höher werdenden Böschungsoberkante verlaufen sei, erstrecke sich die Westgrenze des Neukomplexes HD 4 durchschnittlich etwa drei bis fünf Meter westlich dieser Böschungsoberkante. Die Hangneigung in Richtung Osten habe beim beim nordwestlichen Teil des Altkomplexes ca. 26 % betragen, beim nordwestlichen Teil der Neuzuteilungsfläche betrage sie ca. 26 bis 28 %. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass laut Messung eines von ihm genannten Unternehmens die Steigung auf den obersten fünf Metern der Böschung 34,5 % betrage. Zur Frage der Wendemöglichkeit mit dem Traktor und entsprechenden Geräten habe die belangte Behörde aber schon in ihrem im betroffenen Verfahren bereits ergangenen Erkenntnis vom 27. Mai 1993 ausgeführt, dass ein solches Manöver nur bei der Bewirtschaftung in der Falllinie erforderlich sei. Bei der Bearbeitung in der Längsrichtung entlang der Schichtenlinie könne von der im Süden liegenden Straße her und über den 3 m breiten Streifen westlich der Böschungskante zugefahren werden, wobei Wendevorgänge dann an der Nord- und Südgrenze zu erfolgen hätten. Es sei aber auch eine Bewirtschaftung in der Falllinie mit einem Wenden und die Inanspruchnahme des 3 m breiten Streifens in ebener Lage technisch durchaus möglich, wenn für dieses Manöver auch der oberste Teil der Hangfläche miteinbezogen werde. Die Wendemöglichkeiten auf dem Hofkomplex seien durch die Neuordnung nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil erheblich verbessert worden, stelle doch die Vergrößerung des Hofkomplexes des Beschwerdeführers um immerhin 3.000 m2 hofnaher Flächen einen enormen Zusammenlegungsvorteil dar. Dass dieser Vorteil auf Kosten einer anderen Partei noch weiter vergrößert werde, könne der Beschwerdeführer rechtens nicht verlangen.
Wenn der Beschwerdeführer eine Berücksichtigung der Benachteiligung der Abfindungsfläche HD 1 durch den südlich davon gelegenen Waldkomplex ins Treffen führe, müsse ihm erwidert werden, dass ihm dieses Abfindungsgrundstück im Umfang eines eingebrachten Altgrundstückes nahezu flächengleich wieder zugeteilt worden sei, sodass ein im Zusammenhang mit der Neueinteilung stehender Bewirtschaftungsnachteil durch überhängende Äste und starke Vermoosung, wie der Beschwerdeführer behaupte, insoweit nicht bewirkt worden sein könne. Eine Schlechterstellung durch die Abfindung könne der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, eine beschattete und vermooste Fläche erhalten zu haben, die er auch ins Verfahren eingebracht hatte, nicht erfolgreich aufzeigen.
Da sachliche und rechtliche Bedenken gegen den bekämpften Zusammenlegungsplan somit nicht bestünden, habe es sich erübrigt, auf jene Vorwürfe einzugehen, mit welchen der Beschwerdeführer das Verhalten von Organen der AB rüge.
Ausschließlich gegen den die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan abweisenden Abspruch des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 des
O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung seiner Novellierung durch LGBl. Nr. 3/1995, jedoch vor seiner Novellierung durch LGBl. Nr. 85/1997 (O.ö. FLG. 1979), ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat nach § 19 Abs. 1 leg. cit. Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Gemäß § 19 Abs. 7 O.ö. FLG.1979 schließlich müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechend und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.
Diesen ihm gesetzlich eingeräumten Anspruch auf Gesetzmäßigkeit der ihm zugewiesenen Abfindung verkennt der Beschwerdeführer schon in der Formulierung seines Beschwerdepunktes, wenn er diesen damit umschreibt, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Herstellung eines verbesserten Zustandes" seiner Grundstücke nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes als verletzt ansieht. Auf die Herstellung eines "verbesserten" Zustandes "seiner" Grundstücke hatte der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch. Sein Anspruch beschränkte sich vielmehr, wie aus der wiedergegebenen Gesetzeslage deutlich wird, auf die Zuweisung einer solchen Abfindung, die seinen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken weitgehend entspricht und ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglicht. Dass der Beschwerdeführer in diesem gesetzlichen Anspruch durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden wäre, vermag sein Vorbringen nicht aufzuzeigen.
Nach der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Partei eines Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch darauf, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1997, 97/07/0125, und vom 26. Mai 1998, 95/07/0168), und kommt es bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer zugewiesenen Abfindung entscheidend auf den Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung an, sodass mit dem Hinweis auf einzelne Mängel einzelner Abfindungsgrundstücke für sich allein eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung noch nicht erfolgreich aufgezeigt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, 93/07/0152, ebenso wie das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, 93/07/0139).
Die Gesetzwidrigkeit der ihm zugewiesenen Abfindung auf der Basis der dargestellten Grundsätze aufzuzeigen, versucht der Beschwerdeführer erst gar nicht, indem er sich darauf beschränkt, die von ihm schon im Verwaltungsverfahren behaupteten Mängel zweier Abfindungsgrundstücke erneut ins Treffen zu führen und die von der belangten Behörde dazu getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mangelhaften Verfahrens zu rügen. Es vermag der Gerichtshof aber die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel des behördlichen Verfahrens als solche nicht zu erkennen.
Mit der Frage der Hangneigung beim hofnahen Komplex hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingehend auseinandergesetzt; sie kam auf der Basis des Fachwissens ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes zu der schon in einem Vorbescheid geäußerten Auffassung, dass die vorgefundene Hangneigung eine relevante Bewirtschaftungserschwernis nicht begründe. Dem fachkundig entgegenzutreten wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen. Der bloße Hinweis auf andere Messergebnisse eines Unternehmens reichte dazu nicht aus. Dass die Vernässung des anderen vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Abfindungsgrundstückes nicht gravierend sei, ist Ergebnis nicht bloß nur einer einzigen Besichtigung, wie der Beschwerdeführer behauptet, sondern nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides Ergebnis weiterer vorangegangener fachkundig gepflogener Erhebungen und Bekundungen im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens. Dass im erstbehördlichen Verfahren solche Feststellungen nicht getroffen worden seien, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Der Beschwerdeführer hat es vor allem auch schon im Verwaltungsverfahren nicht unternommen, die Behauptung aufzustellen, aus der Abfindung nicht zumindest den gleichen Betriebserfolg wie aus den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken erzielen zu können, und dies fachkundig entsprechend darzutun, was ihm oblegen wäre (vgl. hiezu etwa das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, 96/07/0108). Inwieweit der in der Beschwerde getroffene Hinweis auf "die Richtlinie betreffend EU-Förderungen", nach welcher "eine 2 %-Abweichung die Obergrenze" sei, geeignet sein solle, einen Widerspruch des angefochtenen Bescheides zur geltenden Gesetzeslage aufzuzeigen, vermag der Verwaltungsgerichtshof mangels jeglicher Anbindung dieser Ausführungen der Beschwerde an die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen nicht nachzuvollziehen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof noch rügt, dass ihm keine Abrechnung vorgelegt und ihm auch nie die Möglichkeit geboten worden sei, in eine solche Einsicht zu nehmen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass Angelegenheiten der internen Rechnungslegung der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht den Gegenstand des Zusammenlegungsplanes darstellen (vgl. etwa auch das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, 95/07/0226).
Die Beschwerde erwies sich damit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1997.
Wien, am 25. März 1999
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