VwGH 95/07/0168

VwGH95/07/016826.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde

1) des J S und 2) der E S, beide in R und beide vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 1995, Zl. Bod - 4355/21-1995, betreffend den Zusammenlegungsplan G, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1994, 91/07/0103, verwiesen. Der nunmehr angefochtene Bescheid erging als Ersatzbescheid nach jenem Bescheid, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.

Mit dem durch das Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid hatte die belangte Behörde über die im Darstellungsteil des Vorerkenntnisses wiedergegebene Berufung der Beschwerdeführer dahin entschieden, daß sie den Zusammenlegungsplan im Umfang dieser Berufung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen hatte. Begründet hatte die belangte Behörde diese ihre Entscheidung damit, daß ungeachtet erheblicher Agrarstrukturverbesserungen, die zweifellos auch einen wesentlich größeren Betriebserfolg als vor der Neuordnung ermöglichten, eine ausgewogene Gesamtlösung im Sinne des § 15 Abs. 1 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.ö. FLG 1979), LGBl. Nr. 73/1979, durch die Minderzuteilung von Flächen mit günstigen Voraussetzungen für die Weidewirtschaft und durch die Neuzuteilung einer nachteiligen Waldrandlage in Frage gestellt sei. Da die Neuordnungsgrundsätze des § 15 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 geböten, daß alle Parteien von den erzielbaren Agrarstrukturverbesserungen möglichst gleichmäßig profitierten, erschiene im Verhältnis zu einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens aus näher dargelegten Gründen eine andere Abfindungslösung angezeigt. Eine solche Lösung habe sich im Berufungsverfahren jedoch nicht treffen lassen, sodaß zur Sachverhaltsergänzung und Abwägung der Parteieninteressen neben weiteren Erhebungen vor allem die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung in erster Instanz unvermeidlich sei.

Im hg. Vorerkenntnis vom 19. September 1994, 91/07/0103, hat der Verwaltungsgerichtshof den auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid der belangten Behörde deswegen als inhaltlich rechtswidrig beurteilt, weil zum einen die Fassung des Spruches dieses Kassationsbescheides nicht klar erkennen ließ, ob damit der erstinstanzliche Zusammenlegungsplan zur Gänze behoben werden sollte oder wie andernfalls eine beabsichtigte Teilaufhebung abzugrenzen wäre, und weil andererseits das Ausmaß einer die Erstbehörde treffenden Bindung in der Neugestaltung des Zusammenlegungsplans im behobenen Umfang unklar geblieben war. Der Umstand, daß sich die belangte Behörde veranlaßt gesehen habe, den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan gemäß der Berufung der Beschwerdeführer zu beheben, lasse die Annahme zu, die belangte Behörde habe diesen Zusammenlegungsplan insoweit als gesetzwidrig erkannt. Daß die belangte Behörde dieser Auffassung selbst widersprochen und zuletzt in ihrer Gegenschrift zu verstehen gegeben habe, nicht von einer Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung der Beschwerdeführer im Sinne des § 19 O.ö. FLG 1979, sondern nur davon ausgegangen zu sein, daß sie eine bessere Gesamtlösung im Sinne des § 15 Abs. 1 leg. cit. für möglich erachte, bewirke für das fortzusetzende Verfahren erst recht Unklarheit, hat der Gerichtshof im Vorerkenntnis dargelegt.

Die belangte Behörde setzte ihr Verfahren mit der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 15. Dezember 1994 fort. In dieser Verhandlung verwies das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde, das schon im ersten Rechtsgang eine Stellungnahme erstattet hatte, erneut darauf, daß sich die durchschnittliche Hofentfernung der Grundstücke der Beschwerdeführer gegenüber dem Altbestand verringert habe; bei der Berechnung der durchschnittlichen Hofentfernung werde vom Schwerpunkt einer Fläche ausgegangen, die Länge des Weges über öffentliches Gut und über Fahrtrechtstrassen ermittelt und zur Flächengröße der Komplexe in Relation gesetzt. Auch der Berichterstatter führte aus, daß die durchschnittliche Hofentfernung der Komplexe der Beschwerdeführer abgenommen habe und das neue Wegenetz ein bequemeres Fahren erlaube, wobei weniger Fahrten insgesamt erforderlich seien. Der von den Mitgliedern der belangten Behörde auch in dieser Verhandlung wiederum empfohlenen Ausgleichslösung zwischen den Beschwerdeführern und einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens wurde sowohl von den Beschwerdeführern als auch von der betroffenen Partei Widerstand entgegengesetzt. Von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurden Unrichtigkeiten des seinerzeitigen Erhebungsberichtes des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Senatsmitgliedes zum einen hinsichtlich der Ausformung eines Grundstückes und zum anderen hinsichtlich der Größe eines Grundstückes behauptet. Des weiteren wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vorgebracht, daß ein von den Beschwerdeführern abgegebener Altkomplex nunmehr Bauhoffnungsland sei, was auf seinen Wert erhebliche Auswirkungen haben müsse. Es werde die Einholung einer Auskunft der Gemeinde über diese Frage begehrt.

Nach Erhebungen beim Amtsleiter des Gemeindeamtes und in der Raumordnungsabteilung der Landesregierung richtete die belangte Behörde zur Frage, ob der Gemeinderat in nächster Zeit eine zusätzliche Erweiterung des neu gewidmeten Baulandes in Richtung des betroffenen Altgrundstückes der Beschwerdeführer beabsichtige, am 13. Jänner 1995 eine Anfrage an das Gemeindeamt B. Diese Anfrage wurde vom Bürgermeister der Gemeinde B. mit Schreiben vom 19. Jänner 1995 dahin beantwortet, daß gegenwärtig kein Antrag auf Erweiterung des Baulandes in der betroffenen Richtung vorliege, daß die Gemeinde von sich aus nicht in Richtung einer Erweiterung des Baulandes auf das Gelände dieser Grundstücke tätig werden werde und daß die Agrarbezirksbehörde Linz überdies mit Schreiben vom 9. Jänner 1995 der Gemeinde mitgeteilt habe, daß einer weiteren Umwidmung von Grundstücken in diesem Bereich keine Zustimmung gegeben werden würde. So gesehen sei nicht zu erwarten, daß es im fraglichen Bereich in absehbarer Zeit zu einer Änderung der derzeitigen Grünlandwidmung kommen sollte.

Nach Fortsetzung der Beratung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 9. März 1990 abgewiesen wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf die zum Kommassierungsverfahren ergangene verwaltungsgerichtliche Judikatur, nach welcher es für die Gesetzmäßigkeit einer Gesamtabfindung auf bessere Abfindungen anderer Verfahrensparteien nicht ankomme. Änderungsvorschläge von Parteien seien nur dann rechtserheblich, wenn sich der Zusammenlegungsplan ohne Berücksichtigung solcher Vorschläge als gesetzwidrig erweisen würde oder wenn über eine Änderung volles Einvernehmen aller betroffenen Parteien erzielt werden könne. Der einzelne Grundeigentümer habe das subjektiv-öffentliche Recht auf Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung, aber keinen darüber hinausgehenden Anspruch, aus dem Zusammenlegungsverfahren besondere individuelle Vorteile (etwa infolge einer Mehrzuteilung hofnaher Flächen) zu ziehen.

Im weiteren Verlauf der Begründungsausführungen des angefochtenen Bescheides werden die Altgrundstücke und ihre Mängel den Abfindungsgrundstücken und deren Vorteilen gegenübergestellt. Die belangte Behörde traf sodann die Feststellung, daß den Beschwerdeführern 20 Neugrundstücke mit einem Flächenausmaß von insgesamt 263.380 m2 und mit einem Vergleichswert von 2,250.480,30 Punkten zugeteilt worden seien. Die Wertklassenverteilung zeige eine leichte Verlagerung in höhere Wertklassen, die in Geld auszugleichende Wertdifferenz zum Abfindungsanspruch liege innerhalb des gemäß § 19 Abs. 9 O.ö. FLG 1979 zulässigen Spielraums, der Durchschnittswert der Grundabfindung liege um ca. 0,9 % über jenem des Altbestandes, sodaß die Abfindung in rechnerischer Hinsicht gesetzmäßig sei. Die Abfindungsgrundstücke hätten wirtschaftliche Flächenausmaße, günstige, den Geländeverhältnissen angepaßte Formen und seien verkehrsmäßig ausreichend erschlossen. Der Gesamtvergleich zwischen Altbestand und Grundabfindung zeige erhebliche Besserstellungen in den Belangen von Anzahl, Größe, Form und Verkehrserschließung der Bewirtschaftungseinheiten, der Vergrößerung der Manipulationsflächen im unmittelbaren Hofbereich und der erheblichen Milderung der Nachteile einer beengten Hoflage, der Verlagerungen in bessere Wertklassen (die freilich zwangsläufig mit Flächenreduktionen einhergegangen seien), sowie der durchschnittlichen Hofentfernung aller Besitzkomplexe (Reduktion von 813 m auf 781 m, also um ca. 4 %). Aus allen diesen Vorteilen resultiere eine Produktivitätssteigerung (geringerer Aufwand an Fahrzeit, Arbeitszeit und Betriebsmitteln) und ein höherer erzielbarer Betriebserfolg als er vor der Zusammenlegung gegeben gewesen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführer, daß die Abfindung ausschließlich in weiterer Entfernung zum Hof erfolgt sei, treffe nicht zu; die durchschnittliche Hofentfernung sei im Fall der Beschwerdeführer durch die Neuordnung um ca. 4 % verkürzt worden, zu welcher Aussage die belangte Behörde auf eine dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossene detaillierte Gegenüberstellung der Hofentfernung aller Alt- und Neugrundstücke verwies.

In dieser dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossenen "Berechnung der Durchschnittsentfernung" werden die Grundstücke des alten Besitzstandes und jene des neuen Besitzstandes einzeln unter Angabe ihrer Flächenausmaße angeführt, wobei beim alten Besitzstand als Durchschnittsentfernung der Betrag von 813 und beim neuen Besitzstand der Betrag von 781 angegeben wird. Die Summe der im einzelnen wiedergegebenen Flächenmaße der Abfindungsgrundstücke wird mit 26 ha 77 ar und 90 m2 ausgewiesen, ergäbe bei Addition der einzelnen Flächenbeträge allerdings einen geringeren Betrag, nämlich 25 ha 76 ar und 87 m2.

Im Textteil der Begründung des angefochtenen Bescheides wird weiter ausgeführt, daß bei der Berechnung der Durchschnittsentfernungen nicht die Luftlinienentfernungen, sondern die jeweils kürzeste Fahrmöglichkeit auf öffentlichen und privaten Wegen von der Hofstelle bis zum Schwerpunkt des jeweiligen Besitzkomplexes zugrunde gelegt und nach dem Flächenausmaß des Komplexes gewichtet worden sei.

Viehtriebsstrecken seien anders als die Hofentfernung nicht bis zum Schwerpunkt des Grundkomplexes, sondern bis zum nächstliegenden Randpunkt gemessen worden. Wenn die Beschwerdeführer im besonderen eine Schlechterstellung ihrer Viehtriebs- und Weidemöglichkeiten geltend machten, dann sei dem in Betrachtung der Weidemöglichkeiten und Viehtriebsstrecken nach dem alten und nach dem neuen Stand zu erwidern, daß die Neuordnung auch unter dem Aspekt der Viehtriebs- und Beweidungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführer keine solchen Veränderungen bewirkt habe, welche zu einer zwangsläufigen Änderung von Art und Einrichtung ihres Betriebes bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung führen müßten. Es sei auch die Abfindungsregel, daß die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit weitgehend den Altgrundstücken entsprechen müßten, unter demselben Gesichtspunkt betrachtet nicht verletzt worden. Maßgebend sei die Vorteilhaftigkeit der Gesamtlösung, ein Rechtsanspruch auf Besserstellung in allen Belangen einer Grundabfindung bestehe nicht. Im übrigen zeige auch der Detailvergleich der hofnahen weidetauglichen Besitzkomplexe des alten Standes mit dem neuen Stand nur eine wenig ins Gewicht fallende Schlechterstellung. Der Nachteil einer verlängerten Viehtriebsstrecke für eine Teilfläche von 0,6 ha sei auch unter dem Aspekt zu sehen, daß der Viehtrieb auf verkehrsarmen Wirtschaftswegen erfolgen könne. Bei einem Viehtrieb auf Straßen mit öffentlichem Verkehr müsse das Vieh nach der Straßenverkehrsordnung ohnehin von einer angemessenen Zahl Treiber begleitet werden. Es bedeute die Beaufsichtigung des Viehs beim Viehtrieb zwar bei einer größeren Länge des zurückzulegenden Triebweges auch einen größeren Beaufsichtigungsaufwand, doch könne die angemessene Anzahl der Treiber unverändert bleiben.

Das von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vom 15. Dezember 1994 erstattete Vorbringen, daß einer ihrer Altkomplexe als Bauhoffnungsland zu qualifizieren sei, was erhebliche Auswirkungen auf den Wert habe, sei als zulässig anzusehen. Der betroffene Altkomplex sei nach wie vor als Grünland gewidmet, nach Ansicht der Beschwerdeführer als Grund von besonderem Wert im Sinne des § 19 Abs. 10 O.ö. FLG 1979 aber deswegen zu beurteilen, weil er an neu gewidmetes Dorfgebiet angrenze und deshalb Bauerwartungsland sei. Die Rechtsfrage, ob eine Grundfläche wegen ihrer Beschaffenheit als Bauerwartungsland als Grundstück von besonderem Wert beurteilt werden könne, müsse auf der Basis solcher Sachverhaltsfeststellungen gelöst werden, die über Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, seine Eignung zur Verbauung, seine Aufschließungsmöglichkeiten und das Vorliegen aller sonstigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für seine rechtliche Umwidmung Aufschluß geben; solange nicht konkrete Vorhaben zu einer Neubewertung nach § 14 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 führten, müsse die Agrarbehörde aber bei der Festsetzung der Abfindungen vom Bewertungsplan ausgehen. Die von der belangten Behörde an die zuständige Gemeinde gerichtete Anfrage sei mit Schreiben der Gemeinde vom 19. Jänner 1995 dahin beantwortet worden, daß nicht zu erwarten sei, daß es im fraglichen Bereich in absehbarer Zeit zu einer Änderung der derzeitigen Grünlandwidmung kommen sollte. Da eine künftige Baulandwidmung des betroffenen Altkomplexes damit weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht absehbar sei, könne der betroffene Altkomplex nicht als Grund von besonderem Wert qualifiziert werden, weshalb auch eine Verletzung der Abfindungsregel des § 19 Abs. 10 O.ö. FLG 1979 nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 12. Juni 1995, B 807/95, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gesetzmäßigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindung sowie in ihren Verfahrensrechten als verletzt anzusehen. In den Beschwerdeschriften wird auf den oben wiedergegebenen Additionsfehler in der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Aufstellung des neuen Besitzstandes hingewiesen und vorgetragen, daß näher genannte Flächenabweichungen in dieser Beilage zum Besitzstandsausweis der Erstbehörde bestünden. Die durchschnittlichen Hofentfernungen seien ebenfalls falsch angegeben worden, was an Hand verschiedener Beispiele erläutert wird. Der angefochtene Bescheid gehe somit schon von objektiv unrichtigen Sachverhaltsgrundlagen aus. Sowohl durch die Zuteilung einer Waldrandlage als auch durch wesentlich größere Hofentfernungen der zugeteilten Grundstücke sei mit der den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindung eine wirtschaftliche Schlechterstellung verbunden. Diese ergebe sich sowohl durch erhöhte Transportkosten des auf den Flächen gewonnenen Futters als auch durch wesentlich eingeschränkte Beweidungsmöglichkeiten. Den Beschwerdeführern sei zudem Bauerwartungsland "regelrecht weggenommen" worden. Die Frage des Bauerwartungslandes und einer möglichen Flächenumwidmung sei mit den Beschwerdeführern nicht erörtert worden; es habe die belangte Behörde im Zusammenspiel mit der Erstbehörde der Gemeinde B. die Widmungstätigkeit im Zusammenlegungsgebiet "mehr oder weniger untersagt und mit der Bestätigung der Gemeinde, Schreiben vom 19. Jänner 1995, versucht, die angefochtene Entscheidung rechtmäßig zu begründen". Die Beschwerdeführer seien zu den Verfahrensschritten der belangten Behörde in keiner Weise gehört worden und hätten vom Schriftverkehr erst auf Grund eigener Nachforschungen Kenntnis erhalten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat in dieser Gegenschrift erklärt, daß ihr bei der Berechnung der Hofentfernung der Abfindungsgrundstücke tatsächlich Fehler unterlaufen seien, sodaß der diesbezügliche Teil der Entscheidungsgründe nicht aufrechterhalten werden könne. Die durchschnittliche Entfernung aller den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungsgrundstücke von ihrer Hofstelle betrage tatsächlich 823 m und sei damit geringfügig größer als die Hofentfernung ihrer Altgrundstücke von 813 m. Diese Unstimmigkeit belaste den angefochtenen Bescheid aber deshalb nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, weil die übrigen Entscheidungsgründe den Spruch des angefochtenen Bescheides trügen; hätte eine Zunahme der Hofentfernung doch nur dann eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung zur Folge, wenn auf Grund längerer Wegstrecken nicht mehr der gleiche Betriebserfolg wie bisher erzielbar wäre. Eine Zunahme der Hofentfernung um 10 m bzw. 1,23 % falle gegenüber den vorhandenen Zusammenlegungsvorteilen für die Beschwerdeführer kaum ins Gewicht. In diesem Zusammenhang sei schließlich auch zu berücksichtigen, daß im Zuge der Neuordnung ein neues, intaktes Wirtschaftswegenetz geschaffen worden sei. Bei der Frage des Vorliegens von Bauerwartungsland habe es sich um die Beantwortung einer Rechtsfrage gehandelt, zu der das Parteiengehör nicht habe gewährt werden müssen. In einer der Gegenschrift angeschlossenen Aufstellung über die Durchschnittsentfernungen ist bei der Durchschnittsentfernung des neuen Besitzstandes der Wert 823 eingetragen; zusätzlich finden sich auf dieser Aufstellung im Bereiche der Flächenangaben Vermerke über "Abzug für Parzellen" samt Anmerkungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Daß die in § 19 O.ö. FLG 1979 festgeschriebenen Anforderungen es sind, an welchen die Übereinstimmung einer Abfindung mit dem Gesetz zu messen ist, wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt und hat auch der Verwaltungsgerichtshof im mehrfach zitierten Vorerkenntnis des Beschwerdefalles ausdrücklich klargestellt. Daß die Zielbeschreibungsnorm des § 15 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 das Bestreben nach Herbeiführung einer solchen Lösung der Neuordnung gebietet, die für alle Betroffenen größtmögliche Vorteile mit sich bringt, hat nicht zur Folge, daß eine Verfehlung der für alle Parteien bestmöglichen Lösung im Sinne des § 15 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 zu einer Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes führte. Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof dementsprechend schon ausgesprochen, daß es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung gibt, die dem Gesetz entsprechen, ohne daß der Partei eines Zusammenlegungsverfahren der Anspruch darauf eingeräumt wäre, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden (vgl. etwa das zum O.ö. FLG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0125, ebenso wie die zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 16. November 1995, 93/07/0139, und vom 21. September 1995, 93/07/0032).

Wenn die Beschwerdeführer eine Irritation auch darüber erkennen lassen, daß die belangte Behörde in dem mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid ihrer Berufung zunächst gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, diese Berufung bei unverändeter Sach- und Rechtslage mit dem angefochtenen Bescheid aber abgewiesen habe, dann ist ihnen der aus dem Vorbescheid ebenso wie aus den nachfolgenden Bekundungen der belangten Behörde hervorgehende Umstand entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde ungeachtet ihrer offenbar von jeher getroffenen Einschätzung einer Übereinstimmung der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindung im Lichte der Regelungen des § 19 O.ö. FLG 1979 bestrebt war, die von ihr vorgefundene Lösung im Sinne des § 15 Abs. 1 leg. cit. zu optimieren. Wenn der belangten Behörde dies rechtlich auf der Basis eines nach § 66 Abs. 2 AVG erlassenen Bescheides nicht gelingen konnte und ihr in der Folge die Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den betroffenen Parteien ebensowenig gelang wie sie sich auch zu einer ohne eine solche Einigung vorgenommenen Änderung der Abfindungen nicht entschließen wollte, dann ist dies für die Beurteilung der Übereinstimmung der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindung mit dem Gesetz ohne rechtliche Bedeutung, sofern die Abfindung der Beschwerdeführer nur den Anforderungen des § 19 O.ö. FLG 1979 entspricht und sich diese Frage auf der Basis eines von Mängeln der Sachgrundlagenermittlung freien Verfahrens nachvollziehbar beurteilen läßt. Im gegebenen Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, daß die von der belangten Behörde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung einer Rechtserheblichkeit des vollen Einvernehmens aller betroffenen Parteien über einen im Berufungsverfahren erstatteten Änderungsvorschlag nicht zu teilen ist. Aus Anlaß eines Berufungsverfahrens in Abfindungen anderer Parteien einzugreifen, steht der Berufungsbehörde auch ohne Zustimmung solcher Parteien frei, solange sie deren Recht auf Gesetzmäßigkeit der ihnen durch eine abändernde Berufungsentscheidung zugewiesenen Abfindung nicht verletzt.

Die Gründe, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid für ihre rechtliche Beurteilung ins Treffen führt, die den Beschwerdeführern zugewiesene Abfindung stehe mit den Regelungen des § 19 O.ö. FLG 1979 im Einklang, sind gewiß von beträchtlichem Gewicht. Es haben die Beschwerdeführer allerdings in ihren Beschwerdeschriften Sachverhalte vorgetragen, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit der Sachverhaltsgrundlagen, auf denen die rechtlichen Argumente der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufbauen, in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführer verweisen auf den Additionsfehler in der Beilage zum angefochtenen Bescheid und behaupten Abweichungen der Flächenberechnungen ihnen zugewiesener Grundstücke zu jenen des Besitzstandsausweises. Diesem Vorbringen kann das Neuerungsverbot deswegen nicht entgegengehalten werden, weil die Beschwerdeführer mit jener Besitzstandgegenüberstellung, deren Daten sie als unrichtig bestreiten, erst konfrontiert worden sind, als sie ihnen als Beilage des angefochtenen Bescheides übermittelt worden war. Nun ist zwar nicht zu übersehen, daß die belangte Behörde im Text der Begründung ihres Bescheides ohnehin nicht davon ausgegangen ist, daß die Abfindung der Beschwerdeführer - der fehlerhaft vorgenommenen Addition in der Beilage entsprechend - 26 ha 77 ar und 90 m2 Fläche aufweise; sie hat vielmehr die Gesamtfläche der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindung mit 263.380 m2 festgestellt. Daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Rechenvorgang nicht erläutert hat, dessen Resultat die von ihr festgestellte Gesamtfläche war, wäre im Regelfall gewiß nicht als bedenklich zu beurteilen, wird im Beschwerdefall aber bedenklich durch die offensichtliche Unrichtigkeit jenes Rechenvorganges, mit welchem die (andere) Gesamtfläche der Abfindung der Beschwerdeführer in der Beilage zum angefochtenen Bescheid dargestellt worden war. Die Addition der in der Beilage einzeln angeführten Flächen der Abfindungsgrundstücke ergibt auch jenen Betrag nicht, der von der belangten Behörde im Text der Entscheidungsbegründung als Gesamtausmaß der Abfindungsfläche festgestellt wird. Der von der belangten Behörde erst in der Gegenschrift unternommene Versuch, die Divergenzen der Flächenzahlen der Abfindung der Beschwerdeführer mit Vorgängen im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens aufzuklären, war kein geeignetes Mittel mehr, die der Feststellung des Flächenausmaßes der Gesamtabfindung der Beschwerdeführer anhaftende Zweifelhaftigkeit zu beseitigen. Mit diesem Versuch konnte auch der Anspruch der Beschwerdeführer darauf nicht mehr befriedigt werden, die Gesetzmäßigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindung auch im Umfang der rechnerischen Richtigkeit ihrer Sachverhaltsgrundlagen nachvollziehbar begründet zu erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, daß die zutage getretenen Flächendivergenzen zum einen auf Sachverhalte zurückgehen können, deren Aufklärung nicht schwerfallen wird, und daß es sich zum anderen um Divergenzen vergleichsweise eher geringen Umfanges handelt. Das ändert aber nichts daran, daß die einem Zusammenlegungsverfahren unterworfene Partei Anspruch darauf hat, daß die der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung sachverhaltsbezogen zugrundeliegenden Daten im Bescheid richtig und nachvollziehbar dargestellt werden und daß eine in dieser Richtung einem angefochtenen Bescheid anhaftende Zweifelhaftigkeit die Aufhebung des Bescheides nur dann nicht zur Folge hat, wenn sich Auswirkungen auf seinen Spruch von vornherein ausschließen lassen. Zu einer solchen Einschätzung sieht sich der Gerichtshof nicht in der Lage. Ausgelöst durch das auf der Beilage des angefochtenen Bescheides offensichtlich vorliegende Rechenversehen, mit welchem die Summe der Abfindungsflächen der Beschwerdeführer in einem größeren Betrag als dem angegeben wird, der sich in Addition der Teilflächen ergäbe, wird es im Beschwerdefall daher einer unter Bezugnahme auf den Besitzstandsausweis und allfällige spätere, den Besitzstand berührende Sachverhalte vorzunehmenden Darstellung der Flächen der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungen bedürfen.

Die Beschwerdeführer bringen des weiteren vor, daß die Feststellung des angefochtenen Bescheides über das Ausmaß der mittleren Hofentfernung der Abfindungsgrundstücke nicht zutreffe. Dieses Vorbringen bewegt sich noch stärker als jenes über die Abweichung der Flächenmaße am Rande des Neuerungsverbotes, weil eine diesbezügliche Feststellung sowohl im seinerzeitigen Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde vom 2. Mai 1991 als auch im behobenen Vorbescheid schon enthalten war. Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot liegt jedoch auch hier nicht vor, weil der Aktenlage nach die Beschwerdeführer Kenntnis von den Berechnungsgrundlagen der durchschnittlichen Hofentfernung erstmals durch die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugekommene Beilage erlangten, in welcher die angenommenen Hofentfernungen für alle Grundstücke aufgelistet sind. Den Beschwerdeführern mußte daher das Recht zugebilligt werden, von ihnen gesehene Unstimmigkeiten der Entfernungsangaben insoweit ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot aufzuzeigen. Daß die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung über die durchschnittliche Hofentfernung der Abfindungsgrundstücke tatsächlich unrichtig ist, wird von der belangten Behörde in der Gegenschrift aber zugestanden. Wenn die belangte Behörde dazu meint, daß diese Unstimmigkeit des angefochtenen Bescheides in Anbetracht des von ihr nunmehr in anderer Weise bekannt gegebenen Wertes der durchschnittlichen Hofentfernung keinen Anlaß zur Bescheidaufhebung zu bieten habe, kann ihr aus ähnlichen Erwägungen, wie sie schon zur Zweifelhaftigkeit der Flächenfeststellung dargestellt wurden, nicht beigepflichtet werden. Die belangte Behörde hat gewiß Recht in der Einschätzung, daß es auf die Frage der durchschnittlichen Entfernung der Abfindungsgrundstücke von der Hofstelle allein nicht entscheidend ankommen könne, wenn es darum geht, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des § 19 O.ö. FLG 1979 zu beurteilen. Nun ist aber nicht zu verkennen, daß der Umstand der generellen Verkürzung der Entfernungen der Abfindungsflächen von der Hofstelle in der Sammlung der von der belangten Behörde für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ins Treffen geführten Argumente eine durchaus bedeutende Rolle gespielt hat. Fällt dieses Argument weg, weil die Sachgrundlagen, auf denen es beruht hatte, als unrichtig zugestanden werden mußten, dann gebietet dies zwangsläufig eine neue Gesamtbetrachtung.

Der im Zusammenhang mit der Frage der Beurteilung eines Altkomplexes der Beschwerdeführer als eines Grundstückes von besonderem Wert der belangten Behörde von den Beschwerdeführern vorgeworfene Verfahrensmangel durch Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs zu gesetzten Verfahrensschritten liegt ebenfalls vor. Hat die belangte Behörde ihre Rechtsfragenlösung doch auf der Sachgrundlage des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 19. Jänner 1995 als eines Beweismittels getroffen, zu dem den Beschwerdeführern das Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, 96/07/0125). Ob diesem Verfahrensmangel zufolge der Bestimmung des Art. II Abs. 2 des

O.ö. Landesgesetzes vom 7. Mai 1997, mit dem das

O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wurde, LGBl. Nr. 85, in Verbindung mit Art. I Z. 3 dieser Novelle angesichts der im Beschwerdefall mit Bescheid vom 18. Februar 1982 erfolgten Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen (vgl. die zu ähnlich gestalteten landesgesetzlichen Rechtslagen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1998, 97/07/0128, 0129, insbesondere die darin genannten Vorjudikate, und vom 2. Oktober 1997, 95/07/0034) aber nicht jegliche Relevanz verlorengegangen sein mußte, braucht angesichts der aus anderen Gründen unvermeidlich gewordenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Beschwerdefall nicht mehr geprüft zu werden.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, wobei der Gerichtshof von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen hat.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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