VwGH 95/07/0034

VwGH95/07/00342.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Rudolf Weiß, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Dr. Edlingerstraße 47, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. September 1994, Zl. Agrar 11-63/13/94, betreffend Bewertungsplan (mitbeteiligte Partei:

Zusammenlegungsgemeinschaft "S", vertreten durch den Obmann in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §11 Abs2;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfLG Krnt 1979 §16 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §19;
FlVfLG Krnt 1979 §27 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §31 Abs2;
AVG §39 Abs2;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §11 Abs2;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfLG Krnt 1979 §16 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §19;
FlVfLG Krnt 1979 §27 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §31 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0099, verwiesen, mit dem die Spruchpunkte II, III und IV des Bescheides der belangten Behörde vom 23. März 1987 im Umfang der seinerzeitigen Berufung des Beschwerdeführers wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurden.

Soweit aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist, gab die belangte Behörde in der Folge mit Bescheid vom 23. Jänner 1989 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (kurz: ABB) vom 23. Oktober 1985, mit dem der Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet S.-Auen erlassen worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und hob diesen Bescheid der ABB gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz (AgrVG), insoweit er sich

"1) auf die Flureinteilung im Bereich der Grundstücke 1605, 1606, 1607, 1608, 1609, je KG S., und jenen Teil des Abfindungsgrundstückes 1576, der die Grundstücke 1575 und 1577, je KG S., voneinander trennt und wasserrechtlich noch nicht abgehandelt ist, sowie

2) auf die Bonitierung

a) jenes Teils des Abfindungsgrundstückes 1589, der vom Altgrundstück 1252, je KG S., als Abfindungsfläche zugeteilt wurde, und

b) des Abfindungsgrundstückes 1595, KG S., soweit dieses der Bonitätsklasse VII - aus Altgrundstück 652/4 - zugeordnet ist",

bezieht, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.

In der Folge erließ die ABB den "Bewertungsplan" (Verständigung und Kundmachung vom 2. Juni 1992) gemäß § 19 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (kurz: FLG), LGBl. Nr. 64/1979, durch Auflegen zur allgemeinen Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG bei der Gemeinde S. Insbesondere wies die ABB darauf hin, daß die Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen und der sonstigen Unterlagen - wie bereits im Bewertungsplan vom 23. August 1979 festgehalten - aufrecht bleibe. Die näheren Unterlagen, die gemäß § 19 Abs. 2 FLG Bestandteil des Bewertungsplanes sind, sind den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er insbesondere auf seinerseits bestehende Unklarheiten über die Bewertung, Nachbewertung, Zuteilung etc. hinwies. Unter anderem vermisse der Beschwerdeführer eine klare Gegenüberstellung der vorgenommenen Änderungen in bezug auf einen Bescheid vom 15. Oktober 1985 (offenbar gemeint: vom 23. Oktober 1985) unter näherem Hinweis auf seiner Ansicht nach konkret zu behandelnde Punkte.

Die belangte Behörde holte in der Folge von ihrem in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitglied eine ergänzende Stellungnahme zu dieser Berufung ein. Wie aus den Verwaltungsakten, die die belangte Behörde in einem anderen, den Beschwerdeführer betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (hg. Zl. 95/07/0033) vorlegte, zu ersehen ist, wurde dem Beschwerdeführer auch zu dieser fachlichen Stellungnahme Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs geboten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. September 1994 wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG die Berufung des Beschwerdeführers "gegen den Bescheid" der ABB "vom 2. Juni 1992" als unbegründet ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme ihres in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitgliedes aus, daß die Bewertung der Wegparzelle 1252 mit Bonitätsklasse VI richtig sei, weil sie eine Humusschicht aufweise und daher einen Ertrag bringe.

Das Bett des alten "L.-Baches" sei zunächst in die Bonitätsklasse VII eingestuft worden, nach dessen Auffüllung sei eine Nachbewertung in die Bonitätsklasse V erfolgt. Dies sei durch den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1985 (der gleichfalls den Verwaltungsakten nicht zuliegt) bestätigt worden. Sofern der sogenannte "Rinner" (offenbar gemeint: ein in einem zum Teil künstlich angelegten Graben befindliches Gewässer zur Entwässerung von Grundstücken) als Grundabfindung dem öffentlichen Wassergut zugeteilt werden müsse, sei auch bei dem entlang der Wegparzelle 1584 führenden "Rinnerteil" eine Nachbewertung durchzuführen, weil auch dieser Teil von der Zusammenlegungsgemeinschaft ausgebaut worden sei.

Der Rinner im Bereich der Altparzellen 1183/2, 530/3, 530/2 und 697/3 sei nach Westen verlegt und das alte Bachbett zugeschüttet worden. Der obere über die Altparzelle 530/3 führende Teil sei in die Bonitätsklasse II und der untere über die Parzellen 1183/3 und 1183/2 (öffentliches Wassergut) führende Teil sei in die Bonitätsklasse XXX (unbewertet) eingestuft worden.

Nach der neuerlichen "Rinnerverlegung" durch die Gemeinde S. sei nach Ansicht des in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde keine Nachbewertung mehr erforderlich, weil die Baumaßnahme nach der vorläufigen Übergabe durchgeführt worden sei und die Kosten allein von der Gemeinde S. getragen worden seien. Der Rinner im Bereich der Abfindungsflächen des Beschwerdeführers sei im gegenständlichen Bewertungsplan gemäß § 16 FLG richtig bewertet worden. Das ursprüngliche Bachbett sei in die Bonitätsklasse VII eingestuft worden, während die zur "Rinnerverbreiterung" benötigten Flächen in jene Bonitätsklassen eingestuft worden seien, wie sie jene Flächen aufweisen würden, von denen sie abgetrennt worden seien. Sollte allerdings die "Rinnerfläche" als Abfindung dem öffentlichen Wassergut zugeteilt werden müssen, müßte nach Meinung des in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitglieds der belangten Behörde eine Nachbewertung der zur Verbreiterung benötigten Flächen erfolgen und das nunmehrige "Rinnerbett" in der gesamten Breite auf die Bonitätsklasse VII eingestuft werden.

Der Rinner im Bereich der Abfindungsparzelle 1588 habe nach Angaben des Operationsleiters bereits bestanden. Sollte eine Verbreiterung des Rinners während des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt sein, müßte nach Meinung des in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitglieds der belangten Behörde eine Nachbewertung erfolgen.

Der alte L.-Bach, Parzelle 1183/1, sei vor Zuschüttung in die Bonitätsklasse VII und nachher in die Bonitätsklasse V eingestuft worden. Diese Bewertung sei gleichfalls mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1985 bestätigt worden.

Zu den Einteilungsvorschlägen des Beschwerdeführers habe vom agrartechnischen Mitglied der belangten Behörde nicht Stellung bezogen werden können, weil diese in keinem direkten Zusammenhang mit dem Bewertungsplan stünden.

In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 26. September 1994 habe der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, daß die "Einbringungs- oder Zuteilungswerte" einer Richtigstellung oder Nachbewertung unterzogen werden müßten. Die "seinerzeitige Vereinbarung" zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes, daß anstelle des alten Rinners ein neuer ohne Bonitierung errichtet werde, habe beim "Altobmann" der Zusammenlegungsgemeinschaft S. keine Zustimmung gefunden. Dieser ehemalige Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft habe (im Zuge der vorgenannten mündlichen Verhandlung) unter anderem ausgesagt, daß ihm die angesprochene Vereinbarung mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes nicht bekannt sei.

Entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs. 2 AgrVG sei der Bewertungsplan in der Zeit vom 15. bis 29. Juni 1992 in der Gemeinde S. zur allgemeinen Einsicht aufgelegt worden. Der Bescheid habe den Hinweis enthalten, daß am 15. Juni 1992 in der Zeit vom 8.00 bis 12.00 Uhr ein Bediensteter der ABB für Auskünfte zur Verfügung stehe. Damit sei allen Beteiligten die Möglichkeit eröffnet worden, in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen und sich an diesem Tag durch den Bediensteten der ABB "Aufklärung zu verschaffen". Es sei daher die (vom Beschwerdeführer in der Berufung geforderte) Auflage bereits gültiger und schon früher aufgelegter "Bonitätspläne" gleichzeitig mit dem verfahrensgegenständlichen "Bonitätsplan" als nicht notwendig erachtet worden. Allfällige Einsichtnahmen zu Vergleichszwecken seien "damit jedoch nicht ausgeschlossen" worden, weil einer Partei jederzeit das Recht auf Akteneinsicht bei der Behörde zustehe.

Aufgrund der Berufungsausführungen sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer "genauestens" über die zuvor durchgeführten Grundstücksbewertungen informiert sei. Da der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch "ausdrücklich den terminus technicus Bewertungsplan" verwende und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen zitiere, könne nicht davon ausgegangen werden, daß auch eine "Nachbewertung" im Sinne des Gesetzes stattgefunden habe. Diese Beurteilung erfahre auch dadurch keine Änderung, daß in diesem Plan "auch Nachbewertungselemente" enthalten seien.

Im Sinne des § 27 FLG seien Bodenwertänderungen von der Behörde erster Instanz von Amts wegen wahrzunehmen. Diesbezügliche Überprüfungen der Behörde erster Instanz hätten bisher keine bescheidmäßige Erledigung gefunden. Vor Erlassung eines solchen Bescheides werde die Behörde erster Instanz "selbstverständlich die Notwendigkeit und die Zulässigkeit einer derartigen Entscheidung" zu überprüfen haben. Insbesondere im Bereich des Rinners, soweit Baumaßnahmen zur Verlegung und Verbreiterung gesetzt worden seien, sowie in jenen Fällen, in welchen Rinnerflächen dem öffentlichen Wassergut als Abfindung zuzuteilen seien, bedürfe die Frage der Nachbewertung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle "einer genauen Erörterung".

Die vom Beschwerdeführer in der Berufung geäußerten Zuteilungswünsche würden im angefochtenen Bescheid keinen Platz für eine rechtliche Beurteilung finden, weil damit lediglich der "Bewertungsplan" erlassen werde.

Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, den "als Bewertungsplan ergangenen Bescheid" der ABB (Verständigung und Kundmachung vom 2. Juni 1992) "in seiner Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen". Ferner hätten die Ausführungen betreffend Fragen der Nachbewertung "mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides" keine Berücksichtigung finden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere wegen rechtswidriger Bewertung folgender Flächen im Zusammenlegungsgebiet beschwert:

"1. der alte Erschließungsweg 1252 (entlang der ÖBB-Trasse) gehöre in die Bonitätsklasse VII und habe einen solchen Zuteilungswert;

2. das alte L.-Flußbett im Bereich der Parzellen 1183/3, 1183/2, 530/3, 530/2 und 697/3 sei "irrtumsfrei in die Bonitätsklasse II anzusiedeln";

3. das alte L.-Bachgrundstück 1183/1 sei in der Klasse III eingebracht worden und müsse, um dem vereinbarten "flächengleichen Tausch entsprechen zu können", auch mit dieser Klasse zugeteilt werden;

4. das offene L.-Bachgrundstück 1183/1 sei mit Klasse VII eingebracht und nach Rekultivierung durch die Zusammenlegungsgemeinschaft auf Klasse III aufzuwerten;

5. die Zuteilungsflächen 1589 und 1605 würden wegen der im Grund- und Hochwasserbereich wirksamen Aufschüttungen eine Nachbewertung zufolge der eingetretenen Wertverminderung erfordern."

Die belangte Behörde hat - trotz entsprechenden Hinweises auf mögliche Rechtsfolgen nach § 38 Abs. 2 VwGG im Zuge des eingeleiteten Vorverfahrens - nur Teile der Verwaltungsakten (insbesondere bezüglich des erstinstanzlichen Bescheides; siehe Verständigung und Kundmachung vom 2. Juni 1992) vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete unter Verweis auf die Äußerung des in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde vom 21. März 1994 eine "Gegenschrift".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 38 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 330/1990 hat die Behörde die Akten vorzulegen. Unterläßt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf die Säumnisfolgen vorher ausdrücklich hingewiesen hat, aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

Hat die belangte Behörde die Akten nur teilweise vorgelegt, dann kann, insoweit die Akten fehlen, aufgrund der Beschwerdebehauptungen entschieden werden, wenn die Behörde vorher auf diese Säumnisfolge hingewiesen wurde (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 538, letzter Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur). Wie bereits dargestellt, fehlen wesentliche Aktenteile - insbesondere der im erstinstanzlichen Bescheid erwähnte Lageplan mit den hinsichtlich der Bewertung vorgenommenen Änderungen -, wodurch der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich an der Ausübung seiner Kontrolltätigkeit in bezug auf Nachprüfung der vorgebrachten Beschwerdebehauptungen behindert wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - unbeschadet diesbezüglich fehlender Feststellungen etwa im Bescheid der belangten Behörde - mangels entsprechender Einwendungen des Beschwerdeführers von der Rechtskraft des mit 23. Jänner 1989 datierten - bereits dargestellten - Bescheides der belangten Behörde aus. Aufgrund der unter Punkt 2 des Spruches dieses Bescheides erfolgten Teilaufhebung der Bewertung einzelner Parzellen war die ABB (infolge Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG) verhalten, jedenfalls diesbezüglich einen neuen Bescheid zu erlassen. Dies betrifft auch jene Teilfläche des Abfindungsgrundstückes 1589, die vom Altgrundstück 1252 als Abfindungsfläche vorläufig zugeteilt wurde.

In seiner Berufung vom 10. Juli 1992 bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit der diesbezüglichen Bewertung des "alten Erschließungsweges", weil dieser als "unproduktiv" eingebracht worden sei und mit Bewertungsklasse VII bewertet werden hätte müssen. Diesem Vorbringen hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich die im Bericht ihres in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitgliedes (offenbar gemeint: vom 21. März 1994) entgegen, daß die Bewertung der Wegparzelle 1252 mit Bonitätsklasse VI richtig sei, weil sie eine Humusschichte aufweise und somit einen Ertrag bringe. Auch im Zuge der von der belangten Behörde am 26. September 1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf sein ursprüngliches Berufungsvorbringen.

Nach dem Beschwerdevorbringen habe diese Teilfläche auch noch im "Bonitätsplan vom 4. 8. 1978", der gleichfalls den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zuliegt, den Wert "XXX" aufgewiesen und sei somit als "unproduktives Grundstück" nicht bewertet worden. Erst nach Zuteilung dieser Fläche habe der Beschwerdeführer diese auf seine Kosten begrünt. Dieser Umstand habe die belangte Behörde offenbar bewogen, dem Grundstück die Klasse VI zuzuweisen, obwohl die Zusammenlegungsgemeinschaft zur Wertverbesserung keinen Beitrag geleistet habe.

Gemäß § 19 Abs. 1 FLG ist nach Durchführung der Verhandlung über die Abfindungswünsche der Parteien (§ 102) über die Ergebnisse der Bewertung ein Bescheid zu erlassen (Bewertungsplan).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht dieser aus:

  1. a) einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe);
  2. b) einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 4 lit. a;

    c) einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke oder Grundstückskomplexe unter Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Grundstücksnummern, ihrer Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und der Gesamtvergleichswerte jedes Grundstückes bzw. Grundstückskomplexes. Bei den Grundstückskomplexen kann die Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Grundstücksnummern unterbleiben, wenn dem Bewertungsplan der Besitzstandsausweis als Behelf angeschlossen wird.

    Gemäß § 27 Abs. 1 FLG sind der Bewertung der Abfindungen die Ergebnisse der Bewertung nach den §§ 16, 17 und 20 Abs. 3 zugrundezulegen. Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind durch eine Nachbewertung festzustellen, wobei die §§ 16, 17 und 20 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind. Treten die Bodenwertänderungen vor der Übernahme der Grundabfindungen ein, sind sie in den Wert der Abfindungen einzurechnen, ansonsten gesondert in Geld auszugleichen.

    Der im § 27 Abs. 1 FLG verwendete Begriff der Übernahme ist - sofern eine solche angeordnet wurde - dem Begriff der vorläufigen Übernahme gleichzusetzen, weil gemäß § 31 Abs. 2 FLG mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf den Übernehmer übergeht; dies allerdings unter der auflösenden Bedingung, daß es mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung oder Teile davon einer anderen Partei zuweist (vgl. hiezu auch das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0224).

    Aus dem Zweck des § 27 Abs. 1 (insbesondere letzter Satz) ist abzuleiten, daß bei der Bewertung grundsätzlich auf jene Verhältnisse abzustellen ist, die vor der vorläufigen Übernahme liegen. Wie aus dem hg. Erkenntnis vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0099, zu ersehen ist, wurde u.a. der Bescheid über die vorläufige Übernahme vom 25. März 1981 betreffend das gegenständliche Zusammenlegungsverfahren rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof geht - gestützt auf die Beschwerdeausführungen - mangels diesbezüglicher im Verfahren hervorgekommener Anhaltspunkte - davon aus, daß hinsichtlich der vorläufigen Übernahme der gegenständlichen Fläche durch den Beschwerdeführer keine Änderung eingetreten ist. Da die belangte Behörde, ohne auf das Argument der ursprünglich anderen Wertigkeit der ehemaligen Wegparzelle 1252 einzugehen, erkennbar - ohne nähere Begründung - nur auf den (aktuellen) Zustand nach der vorläufigen Übergabe abstellte - ohne daß etwa Anhaltspunkte dafür von der belangten Behörde aufgezeigt worden wären, daß etwa erst aufgrund von nachträglichen Verbesserungsmaßnahmen durch die Zusammenlegungsgemeinschaft eine entsprechende Ertragsmöglichkeit auf dieser Teilfläche entstanden wäre -, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

    Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des sogenannten Rinners u.a. vor, es sei vom Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 15. März 1988 auch Spruchpunkt III des Bescheides der belangten Behörde vom 23. März 1987 betreffend die Bewertung des Rinners (gemeint wohl: die nach § 66 Abs. 2 AVG angeordnete Aufhebung der Bewertung des Grundstückes 1576 (Rinner), insoweit diese abgeändert wurde) aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen seiner Behauptung nach am 29. Mai 1979 vor der ABB vereinbarten flächengleichen Tausch betreffend eine mit "1183/1 (alter zugeschütteter Bach)" bezeichnete Fläche des (ehemaligen) L.-Baches, die mit Bonitätsklasse III eingestuft und in der Folge den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft zugeteilt worden sei, und betreffend die Flächen der offenen Vorflutgräben (Rinner). Aufgrund des vereinbarten flächengleichen Tausches müsse auch die Rinnerfläche mit Bonitätsklasse III bewertet werden. Es sei daher nach § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 2 FLG vorzugehen, was im Ergebnis dazu führe, daß der am 29. Mai 1979 "vorgenommene flächengleiche Tausch" auch im Bewertungsplan seinen Ausdruck finden müsse, um einen flächengleichen Ausgleich herbeiführen zu können. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auch auf die nach § 16 Abs. 1 FLG maßgebenden Erklärungen sowie auf § 101 FLG.

    Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Richtigkeit der bezüglich des Rinners vorgenommenen Bewertung; er behauptet jedoch nicht, daß durch den erstinstanzlichen Bescheid (Verständigung und Kundmachung vom 2. Juni 1992) eine Änderung der Bewertung oder eine Nachbewertung tatsächlich vorgenommen worden wäre. Hinsichtlich der allfälligen Nachbewertung im Bereich des Rinners findet sich sogar im angefochtenen Bescheid der ausdrückliche Hinweis, daß eine diesbezügliche Prüfung durch die Behörde erster Instanz erst stattzufinden haben werde. In diese Richtung sind auch die dargestellten Ausführungen des in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde vom 21. März 1994 zu verstehen. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, auch insoweit eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid darzulegen. Es wird jedoch von der Behörde - nicht zuletzt aufgrund der diesbezüglichen fachkundigen Äußerungen - vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes eingehend zu prüfen sein, ob und in welchem Ausmaß eine Nachbewertung in bezug auf Teilflächen des Rinners nach § 27 FLG notwendig sein wird. Die vom Beschwerdeführer offenbar für notwendig erachtete Schätzung dieser Flächen nach Verkehrswerten (siehe Verweis auf § 16 Abs. 5 leg. cit.) erscheint angesichts der in der Zwischenzeit erfolgten Novellierung des § 1 Abs. 3 FLG durch die Novelle LGBl. Nr. 71/1996 hinfällig.

    Ergänzend sei auch noch darauf hingewiesen, daß bei der nach § 16 Abs. 1 FLG vorzunehmenden Schätzung der Bewertung von Grundstücken - entgegen der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung - keine absolute Bindung an Erklärungen von Parteien besteht, sondern diese Erklärungen nur dann maßgeblich sind, wenn sie "übereinstimmend" und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abgegeben wurden. Der Behörde steht aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung aber alternativ auch die Möglichkeit einer amtlichen Ermittlung zur Verfügung.

    Der Beschwerdeführer wendet u.a. auch ein, daß Bodenwertänderungen von der Behörde gemäß § 27 FLG von Amts wegen wahrzunehmen wären. Bei der Erstellung eines Bewertungsplanes wäre es daher Pflicht der belangten Behörde gewesen, bereits in diesem Verfahrensabschnitt darauf Bedacht zu nehmen und in dieser Richtung entgültig eine Entscheidung herbeizuführen.

    Unbestritten ist, daß die von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Entscheidung gerade im Hinblick auf den Rinner Fragen der Nachbewertung offen gelassen hat. Dies wird auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dargelegt und stimmt mit den Ausführungen in der Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde vom 21. März 1994 überein. Hat jedoch die Behörde erster Instanz über die vom Beschwerdeführer als offen geblieben gerügten Fragen einer allfälligen Nachbewertung (von Teil-)Flächen des Rinners noch nicht entschieden, so war es der belangten Behörde mangels Zuständigkeit schon aus diesem Grund verwehrt, erstmalig über diese Fragen im angefochtenen Bescheid abzusprechen. Dies traf auch auf die vom Beschwerdeführer gleichfalls als nicht erledigt gerügte Frage einer allfälligen Nachbewertung der Abfindungsgrundstücke 1605 und 1589 zu. Ferner übersieht der Beschwerdeführer, daß die Behörde aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Jänner 1989 gehalten war, für die dort näher genannten Teilflächen eine Bewertung vorzunehmen. Dem FLG, insbesondere dessen § 27 Abs. 1, kann jedoch nicht entnommen werden, daß in einem solchen Fall einer nachträglichen Bewertung einzelner Flächen zwingend auch über sämtliche Fragen einer allfälligen Nachbewertung uno actu entschieden werden müßte.

    Der Beschwerdeführer wendet aber auch ein, die belangte Behörde vertrete zu Unrecht die Auffassung, daß die Auflage bereits gültiger, vorher aufgelegter "Bonitätspläne" gleichzeitig mit dem gegenständlichen Bewertungsplan nicht notwendig sei. Auch "profunde Sachkenntnisse" des Beschwerdeführers über den Inhalt der Grundstücksbewertungen - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - könnten nach Ansicht des Beschwerdeführers den dieser Behörde unterlaufenen Fehler der vollständigen Auflage des Bewertungsplanes nicht heilen. Der Bewertungsplan bilde als Bescheid eine Einheit mit den bereits vorher aufgelegten Bonitätsplänen, weshalb eine wirksame Zustellung im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrVG nur dann anzunehmen sei, wenn alle "Bonitätspläne" mit dem Bewertungsplan aufgelegt würden. Es liege daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

    Dem ist entgegenzuhalten, daß die Behörde in Bindung an die Rechtskraft des vorzitierten Bescheides der belangten Behörde vom 23. Jänner 1989 nur gehalten war, in jenen Fällen, in denen die Bewertung (unter Spruchpunkt 2) aufgehoben wurde, zu entscheiden. Im Hinblick auf einen schon vorhandenen Bewertungsplan (Bescheid vom 28. Juni 1979) und einen Nachbewertungsplan (Bescheid vom 19. Dezember 1983; beide Unterlagen liegen den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht bei; zu beiden Plänen siehe jedoch Ausführungen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 15. März 1988), jeweils in der Fassung der rechtskräftig gewordenen Berufungsentscheidung, ist aus dem FLG - im Hinblick auf eine vergleichbare Konstellation bei der Erlassung von Nachbewertungsplänen (§ 27) - keine gesetzliche Verpflichtung ableitbar, wonach die schon rechtskräftig erlassenen Teile eines Bewertungsplanes in einem solchen Fall neuerlich aufgelegt werden müßten.

    Zutreffend hat bereits die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß Fragen betreffend Zuteilungswünsche des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Bewertungsverfahrens gewesen seien. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß eine Änderung der Zuteilung von Flächen durch den erstinstanzlichen Bescheid (Verständigung und Kundmachung vom 2. Juni 1992) erfolgt sei.

    Schließlich rügt der Beschwerdeführer, es seien bisher der "Wassergenossenschaft Rinnergemeinschaft", deren Obmann er sei, keine Bescheide (offenbar gemeint: des Zusammenlegungsverfahrens) zugestellt worden. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer in bezug auf seine Person jedoch keine subjektive Rechtsverletzung aufzuzeigen.

    Aus den weiter oben dargelegten Gründen aber hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

    Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und dem Beschwerdeführer bereits Gelegenheit geboten wurde, vor einer als Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK eingerichteten Behörde - nämlich der belangten Behörde - seinen Standpunkt näher darzulegen.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

    BGBl. Nr. 416/1994.

    Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war hinsichtlich der Stempelgebühren abzuweisen, weil diese - abgesehen von drei Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes (S 360,--) und einer Kopie des angefochtenen Bescheides (S 90,--) - hinsichtlich der sonstigen Beilagen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

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