Normen
FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren Simetsham hat die Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) den Zusammenlegungsplan und den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage zur öffentlichen Einsicht vom 29. August 1995 bis 12. September 1995 erlassen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers Berufung. Sie brachten vor, als Grünlandbetrieb sei es für sie ein wirtschaftlicher Nachteil, wenn die Gründe b5, f4 und Teile ah2 zugewiesen würden. Sie müßten bei jeder Witterung - um ihr Grünfutter einbringen zu können - die Gemeindestraße benützen, was bei schlechter Witterung laufend eine Verschmutzung der Straße zur Folge hätte. Nach dem derzeitigen Plan solle nach der neuen Brücke ein Weg entlang des Baches errichtet werden und in weiterer Folge zwischen dem Grundstück al1 und h6 zum Simetshamer Weg verlaufen. Es werde daher beantragt, den neu zu errichtenden Weg parallel zur bestehenden Grundgrenze und direkt nach der Brücke zum Simetshamer Weg zu errichten. Die ABB habe diese Brücke auch deshalb an diesem Standort geplant, da sich die Grundgrenze bis hierhin verschieben werde. Des weiteren werde beantragt, den Teil des Grundstückes al1, der links vom neuen Weg liegen würde, zuzuteilen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1997 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wird zur Frage der Wegerrichtung ausgeführt, in der Berufung sei beantragt worden, daß ein Weg von der neuen Brücke zur bestehenden Grundgrenze der Altkomplexe al1 und h6 zum Simetshamerweg (OG16, Grundstück Nr. 1074) errichtet werde. Im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei der in der Berufung angeführte Wegebau (ab der "neuen" Brücke entlang des Baches zwischen den Altkomplexen al1 und h6 zum Simetshamerweg) nicht vorgesehen. Damit der Beschwerdeführer jedoch ohne Benützung des öffentlichen Wegenetzes von seinem Hof zu seiner Grundabfindung H6 (Grundstück Nr. 1075) fahren könne, sei ab der neuen Brücke in Richtung der genannten Abfindung ein 5 m breiter Grundstreifen entlang des Simetshamer Baches als Fahrstreifen ausgeschieden worden. Da diese (in ausreichendem Umfang festgelegte) Fahrfläche nur vom Beschwerdeführer benützt werden dürfe, seien keine Baumaßnahmen erforderlich. Die "neue" Brücke sei eine massive Stahlbetonplatte in der Gesamtbreite von 4,5 m mit gut fundierten Widerlagern in bestem Bauzustand. Die Abfindungsfläche H6 könne somit im Norden durch die beschriebene Fahrmöglichkeit und im Süden über den öffentlichen Weg Nr. 1074 erreicht werden, weshalb die genannte Grundabfindung ausreichend erschlossen sei. Im übrigen könne zu dieser Abfindungsfläche auch noch über die rund 170 m bachabwärts (östlich) von der "neuen" Brücke liegende "alte" Brücke zu- und abgefahren werden. Diese Brücke sei ebenfalls eine rund 4 m breite Stahlbetonplatte, deren Widerlager aus minderwertigem Beton bestünden; die Benützung der Brücke sei aber für schwere Fuhren unbedenklich. Ein zusätzlicher Weg (als Verbindung zwischen der "neuen" Brücke und dem Simetshamer Weg) sei daher nicht erforderlich.
Zur Zuteilung der Altkomplexe b5, f4 und Teile von ah2 und zur begehrten Zuteilung des Altkomplexes al1 wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, in der Berufung werde gefordert, daß statt der Grundabfindung H2 der Altkomplex al1 (nunmehr Teil der Grundabfindung F8, Grundstück Nr. 1076 der Parteien Treiblmayr) zugewiesen werde. Aus § 15 Abs. 1 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 73/1979 (FLG) in Verbindung mit den §§ 1 und 19 leg. cit. ergebe sich, daß keiner Partei ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form und Lage der Abfindungen bzw. auf ein höchstmögliches Ausmaß an Besitzkonzentration zustehe, zumal die Interessen aller Parteien und der Allgemeinheit zu berücksichtigen seien. Im Hinblick auf diese Gesetzeslage und weil im Bereich der Grundabfindung H2 des Beschwerdeführers der ungünstig ausgeformte (rund 515 m lange und durchschnittlich ca. 13 m breite) rund 0,65 ha große Altkomplex h2 der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gelegen sei, sei die Zuteilung der Abfindungsfläche H2 durchaus gerechtfertigt. Diese Fläche müsse nicht als Wiese bewirtschaftet werden - dadurch könne auch eine Verschmutzung der Straße verhindert werden - zumal in Hofnähe genügend Flächen vorhanden seien, die als Wiese und auch als Weide verwendet werden könnten. Die 2,43 ha große Abfindung H2 stelle im übrigen eine ideale Ackerlage dar und werde daher auch als Acker genutzt.
Was die begehrte Zuteilung des rund 2,9 ha großen Altkomplexes al1 betreffe, sei zunächst auf die Gesetzeslage zu verweisen, wonach bei der Zusammenlegung eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben sei und die Interessen aller Parteien zu berücksichtigen seien. Wie aus den bei der Berufungsverhandlung aufgelegenen und eingesehenen Plänen zu erkennen sei, habe bei den Parteien Treiblmayr eine beengte Hoflage bestanden, sodaß im Sinne des § 1 Abs. 2 FLG vorzugehen und der Altkomplex al1 zum größten Teil diesen Parteien zuzuteilen gewesen sei. Allerdings habe nicht die gesamte Altfläche al1 den Ehegatten Treiblmayr zugewiesen werden müssen, sodaß rund 0,66 ha, also 23 % des Altkomplexes al1, an die Hauptabfindung H6 des Beschwerdeführers hätten angegliedert werden können. Der Beschwerdeführer habe im übrigen beachtliche Vorteile aus der Zusammenlegung erlangt. So seien 8 Altflächen auf
4 Abfindungskomplexe vereinigt worden, wodurch die durchschnittliche Hofentfernung um 64 m, das sind 11 %, verkürzt, die Durchschnittsgröße der Wirtschaftsflächen verdoppelt (von 1,93 ha auf 3,89 ha) und die Rainlängen um
3.390 m, das sind 51 % (von 6.600 m auf 3.264 m) verringert hätten werden können. Die dadurch bewirkten Verbesserungen der Bewirtschaftungsverhältnisse (vor allem der Wegfall unproduktiver Raine und ungünstiger Randstreifeneffekte) kämen einem Nutzflächengewinn von rund 1.100 m2 gleich. Außerdem seien die Grundabfindungen im Vergleich zum Altbesitz (z.B. Altflächen h2, h7 und h6) wesentlich günstiger ausgeformt. Durch die Zuteilung einer 576 m2 großen Fläche aus dem Besitz der Parteien Öller habe überdies die beengte Hoflage des Beschwerdeführers spürbar verringert werden können; nunmehr könne nämlich um den Hof gefahren bzw. könne die zugewiesene Fläche z.B. für zusätzliche Lagerungen oder für das Abstellen von Maschinen und Geräten verwendet werden. Auf Grund der großen Abnahme der Besitzzersplitterung hätten sich Verschiebungen in den Wertklassen ergeben, die jedoch zu keiner Benachteiligung des Beschwerdeführers führten. Einer Verringerung in der Wertklasse 78 um rund 1,6 ha stehe eine Vergrößerung in den Wertklassen 75, 72 und 69 von rund 1,4 ha gegenüber. Auch das Fläche/Wert-Verhältnis und der Wertausgleich in Geld - es sei eine wertmäßige Mehrabfindung von 1285 Wertpunkten zugewiesen worden - liege weit innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen. Aus diesem Gesamtvergleich sei zu erkennen, daß für den Betrieb des Beschwerdeführers beträchtliche Zusammenlegungsvorteile entstanden seien, die eine Senkung der Betriebskosten zur Folge hätten, und daß die Gesamtabfindung keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes erfordere und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg ermögliche wie die in das Verfahren einbezogenen Altgrundstücke. Der Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit sei gewahrt und die aufgezeigten Zusammenlegungsvorteile belegten die Erreichung der Verfahrensziele im Sinne einer Milderung von Agrarstrukturmängeln.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Berufung darauf verwiesen, daß die Neuzuteilungen für ihn einen wirtschaftlichen Nachteil mit sich brächten. Er habe dargelegt, daß ein wirtschaftlicher Nachteil die auf Grund der Notwendigkeit der Benützung der Gemeindestraße erforderlichen ständigen Reinigungsarbeiten seien. Weiters habe er darauf verwiesen, daß bereits vor Jahren geplant gewesen sei - dies im Zuge der 1979 errichteten neuen Brücke - dem Beschwerdeführer 3/4 des Besitzkomplexes al1 zuzuteilen, sodaß die Brücke mit der Grundgrenze abschließe. Durch die nunmehr verfügte Zuteilung, die von der ursprünglich geplanten abweiche, stehe die neue Brücke leider "mitten in der Gegend". Auch daraus gehe hervor, daß die Aufteilung der Grundstücke im Wege des Zusammenlegungsverfahrens nicht unbedingt eine "gelungene" sei. Durch die Zuteilung von 3/4 des Altkomplexes al1 wäre der Weg zum Grundstück des Beschwerdeführers und zur Verbindungsstraße Simetshamerweg um ca. 200 m kürzer. Dem Beschwerdeführer sei der entscheidungswichtige Umstand, daß ein Verbindungsweg zum Simetshamer Weg gar nicht mehr geplant sei, erst durch die Berufungsentscheidung zur Kenntnis gebracht worden.
Bei Inkrafttreten des bekämpften Zusammenlegungsplanes müsse der Beschwerdeführer, um seine Grundabfindung H6 zu erreichen, über Privatgrund fahren. Hiezu solle ein 5 m breiter Streifen entlang des Simetshamer Baches auf Privatgrund ausgeschieden werden. Auch dies wäre aber ein Nachteil für den Beschwerdeführer. Bei diesem Weg handle es sich nämlich um einen sehr kurvenreichen, sehr schmalen und schlecht befahrbaren Weg. Selbst im Erhebungsbericht des agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde werde ausgeführt, daß die 110 m lange Fahrtrasse entlang des Simetshamer Baches als Schotterweg ausgebaut werden müsse. Um von der neuen Brücke in den Weg mit Wirtschaftsfuhren einfahren zu können (Mindestradius 12 m) sei im Umlenkungsbereich zu wenig Grund ausgeschieden. Diesbezüglich müßte dann jedoch ein Flächenausgleich mit anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens getroffen werden. Dies bedeute jedoch für den Beschwerdeführer einen Nachteil, weil er ertragreichen Grund abtreten müßte. Da der Weg nur vom Beschwerdeführer befahren werden solle, halte die belangte Behörde auch keine Baumaßnahmen für erforderlich. Dies bedeute, daß der Beschwerdeführer allein für den Ausbau und die Errichtung des Weges verantwortlich gemacht werde. Um eine Verbindung zum Simetshamer Weg herzustellen, müßte der Beschwerdeführer über die Grundabfindung H6 fahren, und es wäre daher der gegenständliche Weg um 200 m länger als bei Zuteilung von 3/4 des Altkomplexes al1 und Errichtung eines Verbindungsweges gleich bei der neuen Brücke.
Einen weiteren wirtschaftlichen Nachteil erleide der Beschwerdeführer durch die Zuteilung des neuen Komplexes H2. Der Beschwerdeführer verliere dadurch den Altkomplex h7. Bei diesem Grundstück handle es sich aber auf Grund der Lage des Grundstückes und der Bodenbeschaffenheit um ein wesentlich trockeneres. Es sei daher auch leichter und vorteilhafter zu bewirtschaften gewesen. Bei dem dem Beschwerdeführer nunmehr zugeteilten Komplex H2 wäre jedoch eine Dränagierung erforderlich, deren Kosten wiederum dem Beschwerdeführer allein zufallen würden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 FLG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung hat die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung entsprechende geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Nach § 19 Abs. 1 leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.
Nach § 19 Abs. 7 FLG müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren und zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.
Soweit der Beschwerdeführer meint, ihm hätte der Altkomplex al1 wieder zugeteilt werden müssen, weil dies für ihn die vorteilhafteste Lösung gewesen wäre, ist ihm zu erwidern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei eines Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch darauf hat, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, 90/07/0132, u. a.). Insbesondere besteht - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - kein Rechtsanspruch auf Wiederzuteilung von Altkomplexen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, 92/07/0073, u.a.). Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn mit der Zuteilung des Altkomplexes al1 an eine andere Partei des Zusammenlegungsverfahrens anstatt an den Beschwerdeführer tatsächlich die in der Beschwerde behaupteten Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden wären. Die belangte Behörde hat nämlich dargelegt, daß ein Teil des Altkomplexes al1 einer bestimmten anderen Partei zugeteilt werden mußte, um dem Gebot des § 1 Abs. 2 lit. a FLG - Beseitigung oder Milderung einer beengten Hoflage - nachkommen zu können.
Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, darzulegen, daß mit der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes für ihn Nachteile in einem Ausmaß verbunden sind, daß dadurch die Neuordnung gesetzwidrig wird.
Soweit der Beschwerdeführer die Zufahrt zum Abfindungskomplex H2 über den von ihm als unzulänglich bezeichneten Weg bemängelt, läßt er außer Acht, daß nach den von ihm unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu dieser Abfindung nicht nur über den erwähnten Weg, sondern auch über den öffentlichen Weg Nr. 1074 und über die rund 170 m bachabwärts (östlich) von der "neuen" Brücke liegende "alte" Brücke zu- und abgefahren werden kann. Daß diese Zufahrtsmöglichkeiten mangelhaft seien, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei erstmals durch die Begründung des angefochtenen Bescheides davon informiert worden, daß ein Verbindungsweg zum Simetshamer Weg nicht mehr geplant sei, trifft nicht zu. Die belangte Behörde hat diesbezüglich kein neues Sachverhaltselement in die Begründung aufgenommen, sondern nur die Tatsache wiedergegeben, daß ein solcher Verbindungsweg im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht vorgesehen ist.
Die Ausführungen in der Beschwerde über die schlechte Bodenqualität des Abfindungskomplexes H2 stellen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.
Der Nachteil, den der Beschwerdeführer in der Notwendigkeit der Benutzung des öffentlichen Weges und der damit einhergehenden Verpflichtung zur Beseitigung verursachter Verunreinigungen erblickt, wurde im Verwaltungsverfahren ausdrücklich und ausschließlich auf die Grünlandnutzung des Abfindungskomplexes H2 zurückgeführt. Nun hat aber die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - vom Beschwerdeführer unbekämpft - dargelegt, daß der Abfindungskomplex H2 nicht als Wiese bewirtschaftet werden muß - wodurch eine Verschmutzung der Straße verhindert werden kann - zumal in Hofnähe genügend Flächen vorhanden sind, die als Wiese und auch als Weide verwendet werden können und daß die Abfindung H2 eine ideale Ackerlage darstellt und daher auch als Acker genutzt wird.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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