Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;
AgrVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §11 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfLG Tir 1978 §15 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;
AgrVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §11 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfLG Tir 1978 §15 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Falles der zu 97/07/0128 protokollierten Beschwerde wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, 95/07/0226, zu jener des Falles der zu 97/07/0129 protokollierten Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, 93/07/0090, verwiesen. Mit diesen beiden Erkenntnissen wurden die auf Grund von Berufungen der auch hier beschwerdeführenden Parteien im Instanzenzug ergangenen Bescheide der belangten Behörde über den Zusammenlegungsplan Stumm jeweils lediglich deswegen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil in den Begründungen der angefochtenen Bescheide die Ermittlung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführer nicht in einer solchen Weise dargestellt worden war, die dem Verwaltungsgerichtshof eine rechtliche Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindung ermöglicht hätte. In dem den Beschwerdeführer der zu 97/07/0129 protokollierten Beschwerde betreffenden Vorerkenntnis vom 14. Dezember 1995, 93/07/0090, vermißte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus noch eine tragfähige Begründung für die von der belangten Behörde im damals bekämpften Bescheid getroffene Beurteilung, eine vom Beschwerdeführer aufgezeigte Behinderung des Viehtriebes durch ein Gitter sei leicht zu beseitigen und stelle deshalb kein die Gesetzmäßigkeit der Abfindung in Frage stellendes Bewirtschaftungserschwernis dar. Die übrigen von den Beschwerdeführern in den damaligen Beschwerdefällen einer Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindungen entgegengehaltenen Einwände beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Vorerkenntnissen aus im einzelnen dargestellten Erwägungen als unberechtigt.
Mit dem in der zu 97/07/0128 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheid - dem Ersatzbescheid im Gefolge des hg. Erkenntnisses vom 21. Mai 1996, 95/07/0226 - änderte die belangte Behörde den Zusammenlegungsplan Stumm "hinsichtlich des Abfindungsausweises des (Beschwerdeführer)" insofern ab, als der Abfindungsanspruch ausschließlich in Wertpunkten ausgedrückt werde und ein Anspruch auf ein bestimmtes Flächenausmaß ersatzlos zu entfallen habe, und wies die von diesem Beschwerdeführer erhobene Berufung im übrigen als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde darauf, daß sie in der Frage der Auslegung des Begriffes der "Übernahme" in § 15 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) an die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 1995, G 27, 28 und 100/94, vorgenommene Interpretation gebunden sei, wonach darunter auch die vorläufige Übernahme gemeint sei. Des weiteren stellte die belangte Behörde in der Begründung dieses ihres Bescheides die Ermittlung des Abfindungsanspruches des betroffenen Beschwerdeführers unter eingehender Erläuterung der Berechnungsgrundlagen dar und zeigte auf, aus welchen Erwägungen die an die Gesetzmäßigkeit einer Abfindung zu stellenden Anforderungen im Falle des betroffenen Beschwerdeführers als erfüllt anzusehen seien. Die Frage, ob vom Beschwerdeführer eingebrachte Grundstücke als solche besonderen Wertes beurteilt werden könnten, sei nach Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit dem hg. Vorerkenntnis vom 21. Mai 1996, 95/07/0226, endgültig abgehandelt und nicht mehr Gegenstand einer weiteren Prüfung durch die belangte Behörde. Die dem Beschwerdeführer dieses Falles zugewiesene Abfindung erweise sich im Ergebnis der dargestellten Erwägungen als gesetzmäßig. Da nach Auffassung der belangten Behörde der Abfindungsanspruch nicht auf ein bestimmtes Flächenausmaß, sondern nur darauf eingeräumt sei, mit "Wertpunkten" abgefunden zu werden, sei zur Vermeidung von Mißverständnissen und auch deshalb, um keinen Abfindungsanspruch auf ein bestimmtes Flächenausmaß vorzugeben, eine entsprechende Klarstellung im Spruche des Bescheides vorzunehmen gewesen.
Mit dem in der zu 97/07/0129 protokollierten Beschwerde bekämpften Bescheid - dem Ersatzbescheid im Gefolge des hg. Erkenntnisses vom 14. Dezember 1995, 93/07/0090 - änderte die belangte Behörde den Zusammenlegungsplan Stumm "hinsichtlich des Abfindungsausweises" auch dieses Beschwerdeführers insofern ab, als der Abfindungsanspruch ausschließlich in Wertpunkten ausgedrückt werde und ein Anspruch auf ein bestimmtes Flächenausmaß ersatzlos zu entfallen habe (Spruchpunkt 1), trug der Agrarbehörde erster Instanz gleichzeitig auf, "das Gitter am öffentlichen Weg 121/1 KG Stumm so zu adaptieren, daß ein ungehinderter Viehtrieb möglich ist" (Spruchpunkt 2), und wies die Berufung im übrigen als unbegründet ab (Spruchpunkt 3). Auch die Begründung dieses angefochtenen Bescheides enthält eine ins Einzelne gehende Darstellung der Ermittlung des Abfindungsanspruches des betroffenen Beschwerdeführers und die von der belangten Behörde zur Erfüllung der Gesetzmäßigkeitskriterien einer Abfindung angestellten Erwägungen. Geldwertentschädigte oder -abgelöste Flächen für die Zillerregulierung und die Bundesstraße seien aus dem alten Besitzstand herausgerechnet und damit vom Zusammenlegungsverfahren auch rechnerisch abgekoppelt worden. Ob der Beschwerdeführer die betroffenen Entschädigungs- oder Ablösebeträge tatsächlich auch erhalten habe, könne von der belangten Behörde nicht geprüft werden, weil es nicht zu ihren Aufgaben zähle, bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung über irgendwelche Modalitäten, Verfügungsberechtigungen und Verfügungen der Zusammenlegungsgemeinschaft im Zusammenhang mit Entschädigungen oder Ablösungen abzusprechen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Ergebnis des Vergleiches eines Grundbuchsauszugs vom 24. Juni 1988 mit einem solchen vom 3. Mai 1991 nunmehr um rund 2.000 m2 weniger Wald als zuvor zu besitzen, gehe am Zusammenlegungsverfahren vorbei. Für dieses Verfahren sei nicht der Inhalt irgendwelcher Grundbuchsauszüge, sondern nur der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Bewertungsplan einerseits sowie der Abfindungsausweis andererseits maßgeblich. Auf der Basis dieser Verfahrensgrundlagen würden die betroffenen Grundstücke vollständig aufscheinen und ordnungsgemäß als berücksichtigt zu erkennen sein. Die Veränderungen zwischen Alt- und Neustand betrügen über den hier zu betrachtenden Bereich ingesamt lediglich 7 ar und seien damit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Beim betriebswirtschaftlichen Vergleich des Altstandes mit dem Neustand hätten forstwirtschaftliche Belange außer Betracht zu bleiben, weil sich diesbezüglich zufolge der Grundzusammenlegung keine maßgebliche Änderung ergeben habe. Daß das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde ein Gutachten erstattet und dieses dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittel worden sei, könne die vom Beschwerdeführer gerügte Befangenheit dieses Senatsmitgliedes nicht herstellen. Dieser Vorwurf verkenne die erst nach eingehender Beratung aller offenen Fragen ergehende Gemeinsamkeit der Senatsentscheidung. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer Unterfertigung des Gutachtens gerügt habe, sei zu bemerken, daß dieses die Beilage eines nach der Kanzleiordnung ordnungsgemäß gefertigten Begleitbriefes dargestellt habe. Hinsichtlich des Gitters auf Grundstück 121/1 sei die belangte Behörde an die Agrarbehörde erster Instanz mit der Bitte um entsprechende Veranlassung herangetreten; im Ergebnis eines in der Folge abgeschlossenen Übereinkommens habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, daß hinsichtlich dieses Berufungspunktes die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nunmehr erfüllt sei. Da ein Abfindungsanspruch auf ein bestimmtes Flächenausmaß nicht, sondern allein ein zahlenmäßig fixierter Anspruch darauf bestehe, mit "Wertpunkten" abgefunden zu werden, sei zur Vermeidung von Mißverständnissen und auch deshalb, um keinen Abfindungsanspruch auf ein bestimmtes Flächenausmaß vorzugeben, eine entsprechende Klarstellung im Spruch des Bescheides vorzunehmen gewesen.
Gegen diese Bescheide erhoben beide Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wobei der Beschwerdeführer des Falles der zu 97/07/0129 protokollierten Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof gegenüber erklärt hat, daß Spruchpunkt 2 des von ihm bekämpften Bescheides (Auftrag an die Agrarbehörde erster Instanz zur Adaptierung des Gitters am öffentlichen Weg 121/1 KG Stumm) "ausdrücklich nicht angefochten" werde. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Beschluß vom 16. Juni 1997, B 315/97 und B 316/97, die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer des zu 97/07/0128 anhängigen Beschwerdefalles die Aufhebung des von ihm bekämpften Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den von ihm angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Abfindung mit wertmäßig gleichen wie den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit und in seinem Recht auf Neubewertung im Falle von Wertänderungen, die vor der Übernahme eintreten, als verletzt zu erachten.
Der Beschwerdeführer des Falles der zu 97/07/0129 protokollierten Beschwerde begehrt ebenfalls die Aufhebung des von ihm angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Abfindung sowie in seinen Verfahrensrechten, insbesondere in seinem Recht auf Unterbleiben einer Mitwirkung befangener Organe als verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu der zu 97/07/0128 protokollierten Beschwerde:
Der Beschwerdeführer sieht die ihm zugewiesene Abfindung ausschließlich deswegen als rechtswidrig an, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, von ihm ins Verfahren eingebrachte Grundstücke, die im Zuge des Verfahrens in Bauland umgewidmet worden waren, einer Neubewertung zu unterziehen. Anders als im Vorverfahren zieht der Beschwerdeführer nicht mehr in Zweifel, daß unter dem Begriff der "Übernahme der Abfindungsgrundstücke" im Sinne des § 15 Abs. 1 TFLG 1978 die vorläufige Übernahme nach § 24 TFLG 1978 gemeint ist, was nicht nur durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1995, G 27, 28 und 100/94, und das hg. Vorerkenntnis vom 21. Mai 1996, 95/07/0226) so gesehen worden, sondern überdies vom Tiroler Landesgesetzgeber durch sein Gesetz vom 20. März 1996, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 geändert wurde, LGBl. Nr. 27/1996, durch die Neufassung des § 15 Abs. 1 TFLG 1978 in Art. I Z. 6 der genannten Novelle klargestellt worden ist.
Der Beschwerdeführer übt an der vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Beurteilung der Verfassungskonformität der Bestimmung des § 15 Abs. 1 TFLG 1978 Kritik, indem er vorbringt, daß bei verfassungskonformer Auslegung des § 15 TFLG 1978 "dem Gefahrentragungsprinzip zuwider gelaufen würde", und bringt andererseits vor, daß der belangten Behörde in der vor ihr zuletzt abgehaltenen Verhandlung Urkunden zum Beweise dafür vorgelegt worden seien, daß bereits vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke "in der Gemeinde" Beschlüsse gefaßt worden seien, die eingebrachten Grundstücke in Bauland umzuwidmen, wenngleich der Widmungsbeschluß erst nach der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke erfolgt sei. Den zeitlichen Ablauf einer Grundstückswidmung könne der Beschwerdeführer aber nicht beeinflussen. Hätte der Verfassungsgerichtshof sich mit den neuen Argumenten "der bereits eingeleiteten Beschlußfassung über die Flächenwidmung vor der Übernahme" auseinandergesetzt, führt der Beschwerdeführer aus, dann hätte er "die Problematik anders gesehen".
Daß dieses Vorbringen nicht geeignet sein kann, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, liegt auf der Hand. Wenn der Beschwerdeführer es als verfehlt erachtet, daß der Verfassungsgerichtshof sich zu einer Aufhebung der Bestimmung des § 15 Abs. 1 TFLG 1978 im genannten Erkenntnis nicht veranlaßt gesehen hatte, dann kann dies nichts daran ändern, daß die belangte Behörde die vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich befundene Gesetzesvorschrift anzuwenden hatte. Daß mit dem Begriff der "Änderungen der Flächenwidmung" im Sinne des § 15 Abs. 1 TFLG 1978 aber nur der Rechtsakt der Widmungsänderung und nicht schon Vorhaben und "Beschlüsse" von Gemeindeorganen im Vorfeld dieses Rechtsaktes gemeint sein können, bedarf keiner näheren Darlegungen.
Zu der zu 97/07/0129 protokollierten Beschwerde:
Auch dieser - von demselben Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer nimmt offenbar die oben bereits erwähnten höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer präsentiert im weitaus überwiegenden Teil des Beschwerdevorbringens nämlich nichts anderes als jene Argumente, die er schon in seiner mit dem hg. Vorerkenntnis vom 14. Dezember 1995, 93/07/0090, erledigten Beschwerde erfolglos vorgetragen hatte, ohne auch erst nur den Versuch zu unternehmen, in eine Auseinandersetzung mit jenen Gründen einzutreten, aus denen der Gerichtshof im genannten Vorerkenntnis die vorgetragenen Argumente im einzelnen als unberechtigt beurteilt hat. Zur Wiederholung seines seinerzeitigen Beschwerdevorbringens über die behaupteten Bewirtschaftungsnachteile zufolge der Lage der Abfindungsgrundstücke 172 und 173, über die Übergabe der Wirtschaftswege an die Gemeinde, über die von der Gemeinde nicht erfüllten Bedingungen eines Gemeinderatsbeschlusses, über die Trassenführung des Weges 121/2 und über die Zuweisung einer von ihm eingebrachten Fläche in das Eigentum der Gemeinde verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG auf sein Vorerkenntnis vom 14. Dezember 1995, 93/07/0090.
Weshalb es rechtswidrig gewesen sein sollte, wenn die belangte Behörde der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Abfindung die gesetzlich vorgesehenen Grundlagen des Zusammenlegungsverfahrens wie eben den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen und nicht den Inhalt der vom Beschwerdeführer beschafften Grundbuchsauszüge zugrunde gelegt hat, stellt der Beschwerdeführer nicht dar; es ist dies dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht einsichtig.
Soweit der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergibt, ohne deren Unrichtigkeit oder den dabei unterlaufenen Verfahrensmangel aufzuzeigen, macht er solcherart den herangezogenen Aufhebungsgrund nicht tauglich geltend. Mit dem auf die Verfügung über Entschädigungs- und Ablösebeträge im Zusammenhang mit der Errichtung einer Bundesstraße und der Zillerregulierung bezugnehmenden Vorbringen bewegt sich der Beschwerdeführer fernab von der rechtserheblichen Frage der Gesetzmäßigkeit der ihm zugewiesenen Abfindung (vgl. hiezu schon das mehrfach zitierte hg. Vorerkenntnis vom 21. Mai 1996, 95/07/0226, betreffend die zu 97/07/0128 beschwerdeführende Partei). Daß die Agrarbehörden, wie der Beschwerdeführer ausführt, die Aufgabe hätten, "entsprechende Verträge zwischen der öffentlichen Hand und den Landwirten zu überwachen, wenn es um die Verbesserung der landwirtschaftlichen Struktur geht", ist eine Aussage, die in manchen Fällen durchaus zutreffen mag. Einen rechtlich-logischen Zusammenhang dieser getroffenen Meinungsäußerung zu der vom Beschwerdeführer zu fordernden Darstellung der Gesetzwidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides freilich versucht der Beschwerdeführer nicht herzustellen.
Schließlich meint der Beschwerdeführer noch, in seinem Recht auf Mitwirkung unbefangener Organe an der Entscheidungsfindung durch den angefochtenen Bescheid deswegen verletzt zu sein, weil ihm von einem Mitglied der belangten Behörde eine "schriftliche agrartechische Feststellung ohne Unterschrift" übermittelt worden sei, die überdies eine rechtliche Beurteilung enthalten habe. Das Senatsmitglied habe damit bereits eine Rechtsmeinung kundgegeben und im Verfahren nicht mehr Senatsmitglied sein dürfen. Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. An der Teilnahme sachverständiger Mitglieder, die im Verfahren eine fachliche Äußerung abgegeben haben, an dem zur Entscheidung berufenen Senat, bestehen von vornherein keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, 95/07/0165, mit weiterem Nachweis). Da die logisch präzise Trennung von Sach- und Rechtsfrage nicht immer einfach ist, kann es einem gerade nicht in rechtlichen, sondern eben in fachlichen Fragen erfahrenen Senatsmitglied durchaus unterlaufen, daß seine vom fachlichen Standpunkt erstattete Stellungnahme auch Ausführungen enthält, die sich bei näherer Betrachtung als der Versuch der Lösung einer Rechtsfrage beurteilen lassen. Eine Befangenheit eines in fachlichen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes eines Agrarsenates zur Teilnahme an dessen Willensbildung wird durch einen solchen Inhalt einer erstatteten Stellungnahme noch nicht ausgelöst.
Da somit schon der Inhalt der erhobenen Beschwerden erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof kam schon nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung des § 35 Abs. 1 VwGG von vornherein nicht in Betracht, welcher mit der Anordnung der Abweisung einer solchen Beschwerde "ohne weiteres Verfahren" für eine Anwendung der Bestimmung des § 39 VwGG gar keinen Raum läßt. Die angefochtenen Bescheide ergingen im übrigen in einem Verfahren, welches in zwei von drei Instanzen vor Entscheidungskörpern mit Tribunalqualität geführt worden war.
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