VwGH 93/07/0139

VwGH93/07/013916.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1) des FS und 2) der JS, beide in S und beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juli 1993, Zl. LAS-13/18-1993, betreffend den Zusammenlegungsplan S, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z3;
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §5;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
AgrVG §1;
AgrVG §9 Abs5;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG Bgld 1970 §11;
FlVfLG Bgld 1970 §12;
FlVfLG Bgld 1970 §14;
FlVfLG Bgld 1970 §15;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §25;
EMRK Art6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z3;
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §5;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
AgrVG §1;
AgrVG §9 Abs5;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG Bgld 1970 §11;
FlVfLG Bgld 1970 §12;
FlVfLG Bgld 1970 §14;
FlVfLG Bgld 1970 §15;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §25;
EMRK Art6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan S. gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG und den §§ 20, 21 und 25 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 i.d.F. LGBl. Nr. 1/1990, (im folgenden: FLG) als unbegründet ab. Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde im wesentlichen mit folgenden Ausführungen:

Die Beschwerdeführer seien mit 15 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 3,1283 ha in das Verfahren einbezogen worden; ihre Grundstücke hätten einem Vergleichswert von 241.087,50 Punkten entsprochen. Unter Berücksichtigung ihres Anteils an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen hätten die Beschwerdeführer gemäß § 20 FLG Anspruch darauf gehabt, mit Grundstücken im Wert von 233.906,54 Vergleichspunkten (Fläche: 3,0146 ha) abgefunden zu werden. Tatsächlich seien die Beschwerdeführer im bekämpften Zusammenlegungsplan durch Zuteilung von fünf Besitzkomplexen im Ausmaß von 2,4931 ha und einem Vergleichswert von 230.750,50 Punkten abgefunden worden, wobei die Differenz an Wertpunkten im Ausmaß von 1,35 % in Geld ausgeglichen worden sei. Das Flächen/Wertverhältnis im alten Stand habe 5,82 Punkte betragen, im neuen Stand betrage es 6,33 Punkte, woraus eine Verbesserung der durchschnittlichen Bonität um 0,51 Punkte, somit um 8,06 % ersichtlich sei. Die ins Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Altgrundstücke der Beschwerdeführer hätten eine Durchschnittsgröße von 0,2191 ha aufgewiesen, die Abfindungsgrundstücke hätten eine Durchschnittsfläche von 0,6179 ha; durch die Zusammenlegung von 15 Komplexe auf 5 Komplexe sei ein Effekt von 3:1 entstanden, der genau im Verfahrensdurchschnitt liege. Generell sei das Zusammenlegungsgebiet durch das Vorhandensein sehr starker und kleinsträumiger Unterschiede der Bodengüte und sehr kleinstrukturierter Betriebe gekennzeichnet gewesen, was den Zusammenlegungseffekt als sehr gut bezeichnen lasse. Die Abfindung der Beschwerdeführer sei nicht nur rein rechnerisch in Ansehung von Fläche und Wert ihrer Abfindungsgrundstücke gesetzmäßig erfolgt, es sei auch der den Beschwerdeführern gesetzlich eingeräumte Anspruch, mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, als erfüllt anzusehen, weil unter Bedachtnahme auf die speziellen Verhältnisse von Altbesitz und Abfindung die den Beschwerdeführern zugewiesenen Grundstücke in ihrer Beschaffenheit dem Gebot der tunlichsten Gleichartigkeit entsprächen. Zu den von den Beschwerdeführern im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Mängeln ihrer Abfertigung sei im einzelnen folgendes auszuführen:

Das Abfindungsgrundstück Nr. 1480 im Ortsried setze sich aus den ehemaligen Grundstücken Nr. 1188, 1189, 1191, 1196 und 1197 zusammen. Die Grundstücke Nr. 1188 und 1189 mit einer Gesamtfläche von 182 m2 seien gegen eine Geldleistung von anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens erworben worden und dementsprechend im Besitzstandsausweis dieser Personen enthalten gewesen. Das Grundstück Nr. 1191 habe als Fremdeigentum die Grundstücke der Beschwerdeführer im dortigen Altbestand voneinander getrennt. Die Beschwerdeführer hätten ausdrücklich den Wunsch geäußert, daß diese Lücke zwischen ihren Altgrundstücken geschlossen werden möge, damit sie im Ortsried eine geschlossene Grundstücksfläche erhalten würden. Dementsprechend sei ihnen auch der Teil, der sich zwischen ihren dort gelegenen Altgrundstücken befunden habe, zugeteilt worden. Die daraus resultierende Mehrzuteilung von Grundflächen mit besonderem Wert sei auf Kosten landwirtschaftlicher Flächen erfolgt. Die Bewertung sei auf Basis des rechtskräftig gewordenen Bewertungsplanes vorgenommen worden. Das Abfindungsgrundstück werde im Westen durch einen Weg begrenzt, an der Ostseite sei nunmehr eine gerade Grenze geschaffen worden, was die Bewirtschaftung dieses Grundstückes augenscheinlich verbessere. Nach Auffassung der fachkundigen Mitglieder der belangten Behörde könne dieses Abfindungsgrundstück mit den von den Beschwerdeführern besessenen Maschinen bewirtschaftet werden. Hindernisse durch den Baumbestand hätten schon vor der Zusammenlegung bestanden. An Grundflächen besonderen Wertes hätten die Beschwerdeführer drei verschiedene Grundkomplexe im Ausmaß von 1143 m2, 163 m2 und 19 m2 mit jeweils unregelmäßiger Form eingebracht und dafür einen Grundkomplex von 1671 m2 mit weitaus geraderen Grenzen und regelmäßigerer Form erhalten, der sowohl eine verbesserte landwirtschaftliche Bewirtschaftung als auch eine bessere Nutzung im Sinne der Widmung als Bauland im Flächenwidmungsplan zulasse. Die Abweichungen im Grenzverlauf bestünden in einer Begradigung der Grenzen und einer Verbesserung der Form.

Der Ried L sei eine vom Wald umgebene Enklave mit sehr schlechten Bonitäten. Die Beschwerdeführer hätten in diesem Gebiet drei Komplexe besessen, von denen ein Altgrundstück bereits aufgeforstet gewesen sei. Der landwirtschaftlich genützte Teil des Abfindungsgrundstückes Nr. 1601 der Beschwerdeführer in diesem Ried liege in einer Hanglage von ca. 15 % Steigung und könne angesichts der sich aus der Literatur ergebenden Traktorackergrenze bei 25 % Steigung mit den von den Beschwerdeführern konkret besessenen Maschinen bewirtschaftet werden. Die forstwirtschaftliche Nutzung dieses Abfindungsgrundstückes sei durch einen Weg soweit verbessert worden, daß die Holzbringung nunmehr über eigenen Grund erfolgen könne.

Beim Abfindungsgrundstück Nr. 1766 im Ried G sei die ungünstige Ausformung und die mangelnde Aufschließung am westlichen Ende dieses Abfindungsgrundstückes bemängelt worden. Auch diese Bemängelung sei nicht gerechtfertigt. Zu diesem Grundstück bestünden Zufahrtsmöglichkeiten sowohl über den ortsnäheren ostseitigen Grundstückskopf als auch entlang eines Güterweges bis auf 100 m zum ortsferneren gegenüberliegenden Teil des Grundstückes. Wenn das Fehlen einer Zufahrt auch am westlichen Teil dieses Grundstückes die Erforderlichkeit mit sich bringe, eine Leerfahrt von höchstens 100 m auf eigenem Boden zurückzulegen, dann könne dies als üblich und als zumutbar beurteilt werden. Zur Behauptung einer ungünstigen Ausformung dieses Grundstückes sei darauf zu verweisen, daß die Beschwerdeführer in das Verfahren ebenfalls einige ungünstig ausgeformte Grundstücke eingebracht hätten und daß andererseits nicht nachgewiesen worden sei, inwieweit den Beschwerdeführern die Erzielung des gleichen Betriebserfolges nicht möglich wäre. Die ungünstige Ausformung der im genannten Ried bestandenen Altparzelle sei durch Vergrößerung der Fläche unter Parallelführung der Längsseiten jedenfalls verbessert worden. Die allenfalls erforderlichen Aufwendungen für das Einsammeln von Steinen schmälerten den Gesamterfolg nur unwesentlich.

Zu Unrecht auch hätten die Beschwerdeführer die Bewirtschaftungsmöglichkeit der ihnen zugewiesenen Abfindungsgrundstücke Nr. 1903 und 1914 im Ried O in Zweifel gezogen. Wiederum sei darauf zu verweisen, daß die Beschwerdeführer in das Verfahren eine Reihe von flächenmäßig kleinen Grundstücken geringer Breite eingebracht hätten. Weshalb die nunmehr dort zugewiesenen Abfindungsgrundstücke gegenüber dem Altbestand eine Erschwerung der Bewirtschaftungsmöglichkeit bedeuten sollten, hätten die Beschwerdeführer nicht einsichtig gemacht und sei auch von der belangten Behörde nicht zu erkennen. Der in den Längsgrenzen des Grundstückes Nr. 1914 vorhandene Knick sei zwar ungünstig, aber geländebedingt und bewirke nicht, daß das Abfindungsgrundstück nicht maschinell bewirtschaftbar wäre. Drei bislang durch einen Weg durchschnittene Grundstücke seien zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengelegt worden, ein paralleler Grenzverlauf mit der dadurch möglichen günstigen Wirtschaftsführung sei geschaffen und kopfseitig eine problemlose Zufahrt ermöglicht worden.

Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Beiziehung des Operationsleiters zu den mündlichen Verhandlungen der belangten Behörde und zum Ortsaugenschein wendeten, sei zu bemerken, daß der Operationsleiter stets nur zur Erteilung von Einkünften beigezogen worden sei. Dies sei zumal bei der Durchführung des Ortsaugenscheins sachlich geboten gewesen. Den Bedenken der Beschwerdeführer bezüglich der Erstellung eines Gutachtens durch das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde anstelle des landwirtschaftlichen Sachverständigen sei zu erwidern, daß das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde auf Grund seiner Sachkenntnis durchaus imstande gewesen sei, den vorliegenden Sachverhalt zu begutachten; der landwirtschaftliche Sachverständige als Mitglied der belangten Behörde habe sich im übrigen den Ausführungen des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes angeschlossen. Ebenso unzutreffend sei die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, daß es dem Berichterstatter der belangten Behörde an der erforderlichen Befähigung fehle, könne dieser doch unter anderem auf eine einjährige Mitarbeitertätigkeit in dem mit Angelegenheiten der Bodenreform befaßten Senat des Verwaltungsgerichtshofes zurückblicken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren; die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Anspruch auf Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung im Zusammenlegungsverfahren und in ihren Verfahrensrechten insbesondere in jenem auf gesetzmäßige Zusammensetzung des entscheidenden Landesagrarsenates als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten es als rechtswidrig, daß der dem Senat angehörige landwirtschaftliche Sachverständige nicht tätig geworden sei, sondern die Sachverständigentätigkeit bei der belangten Behörde vielmehr dem Leiter der Außendienststelle der Agrarbehörde I. Instanz, "gesetzwidrig als Operationsleiter bezeichnet", überlassen worden sei, der als Auskunftsperson an jeder Verhandlung der belangten Behörde teilgenommen habe. Zudem habe die belangte Behörde den genannten Bediensteten auch schriftlich unter Übermittlung des Gesamtaktes beauftragt, eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben, was auf eine unzulässige Mitwirkung einer monokratischen Behörde an der Rechtsprechung eines Tribunals hinauslaufe.

Zu diesem Beschwerdevorbringen ist im grundsätzlichen zu sagen, daß die besondere Zusammensetzung der Agrarsenate durch Aufnahme sachkundiger Mitglieder in diese Spruchkörper, welche - deshalb - die Beiziehung von Sachverständigen zum Verfahren als Beweismittel im Regelfall entbehrlich macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 92/07/0006), den vom Gesetzgeber mit einer solchen Gestaltung der Spruchkörper offensichtlich verfolgten Zweck tatsächlich nur in dem Ausmaß verwirklichen kann, in dem die fachkundigen Mitglieder eines Agrarsenates ihre Fachkunde auch nutzbringend in das Berufungsverfahren einbringen. Da der Agrarsenat als Berufungsbehörde Recht und Pflicht zur umfassenden Neuprüfung der Sach- und Rechtslage in einer nach § 66 Abs. 4 AVG zu treffenden Entscheidung hat, ist die Bedeutung einer selbständigen, von den Ergebnissen des erstinstanzlichen Bescheides unbeeinflußten Sach- und Rechtsprüfung eines Berufungsfalles durch die fach- und rechtskundigen Mitglieder des Agrarsenates umso höher als dem Agrarsenat Tribunalcharakter im Sinne des Art. 6 MRK zukommt (vgl. hiezu die Ausführungen etwa im hg. Erkenntnis vom 8. März 1988, 87/07/0169). Im Beschwerdefall haben die fachkundigen Mitglieder der belangten Behörde ihre Fachkunde teils durch Erstattung eines schriftlichen Gutachtens nach Durchführung des Ortsaugenscheines, teils durch Erstattung entsprechender Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ins Verfahren eingebracht. Anläßlich welcher Verfahrensschritte die einzelnen Mitglieder des Landesagrarsenates ihre jeweilige Fachkunde einzubringen hätten, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1983, 82/07/0220, und vom 4. Mai 1992, 89/07/0117). Daß der Gebrauch von der im § 9 Abs. 5 AgrVG 1950 eröffneten Möglichkeit, Beamte, welche an der Vorbereitung oder Entscheidung der Angelegenheit in unterer Instanz teilgenommen haben, zu der Verhandlung zur Erteilung von Auskünften beizuziehen, grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit eines vom Agrarsenat erlassenen Bescheides aufzuzeigen, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 92/07/0146). Daß die belangte Behörde den Operationsleiter schriftlich zur Stellungnahme zu den von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren aufgestellten Sachbehauptungen aufgefordert hat, kann im Lichte der Bestimmung des § 46 AVG nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Würdigung der der belangten Behörde vorliegenden Bekundungen oblag nach § 45 Abs. 2 AVG der sachkundig besetzten belangten Behörde selbst.

Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Zusammensetzung der belangten Behörde deswegen als verletzt an, weil es sich bei dem der belangten Behörde angehörigen landwirtschaftlichen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG nicht um einen Landesbeamten, sondern um einen Bediensteten der Landwirtschaftskammer gehandelt habe. Ob diese Rüge, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, unter das Neuerungsverbot fällt, bleibe dahingestellt. Sie ist nämlich deswegen nicht berechtigt, weil die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 6 AgrBehG 1950 die Stellung des dort genannten Mitgliedes als Landesbeamter nicht fordert, sondern nur die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG normiert. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Daß die erstgenannte Voraussetzung im Falle der belangten Behörde nicht vorgelegen wäre, vermögen die Beschwerdeführer konkret gar nicht zu behaupten, indem sie sich auf die Vermutung beschränken, daß dies nicht sein könne. Unwidersprochen von den Beschwerdeführern hat die belangte Behörde demgegenüber in ihrer Gegenschrift dargelegt, über einen Sachverständigen des betroffenen Fachgebietes im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG nicht zu verfügen.

Soweit die Beschwerdeführer schließlich noch geltend machen, daß der Berichterstatter der belangten Behörde als ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Landesbeamter im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 nicht angesehen werden könne, gestehen sie an anderer Stelle der Beschwerdeschrift die Eigenschaft des Berichterstatters der belangten Behörde als rechtskundigen Landesbeamten zwar zu, rügen aber das Fehlen der Erfahrung in den Angelegenheiten der Bodenreform durch entsprechende Tätigkeit bei der Agrarbehörde erster Instanz. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine gesetzwidrige Besetzung der belangten Behörde aufzuzeigen. Erfahrung in den Angelegenheiten der Bodenreform wird zwar im Regelfall, muß aber nicht ausschließlich durch erstinstanzliche Tätigkeit erworben worden sein.

Die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung bekämpfen die Beschwerdeführer zunächst im allgemeinen mit der Behauptung, daß die Fläche ihrer als Abfindung zugewiesenen fünf Wirtschaftseinheiten zu klein sei; nicht eine einzige Abfindung erreiche eine Wirtschaftsfläche von 1 ha. Gerade aber derart kleinstrukturierte Betriebe benötigten eine Abfindung mit ein bis zwei wirtschaftlich rentablen Flächen. Der Hinweis auf den Zustand vor der Zusammenlegung sei kein Argument "für" (gemeint offenbar: "gegen") eine Rechtswidrigkeit der Abfindung. Soweit sich die Behörde auf die eingetretenen Strukturverbesserungen berufe, sei dazu zu sagen, daß es schließlich Pflicht der Behörde gewesen wäre, Strukturen im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern. Wenn auch der Bewertungsplan in Rechtskraft erwachsen sei, müsse dennoch bei Nichtigkeit der Bewertung diese geändert werden; die Bewertung sei in mehrfacher Weise als nichtig zu beurteilen.

Gemäß § 20 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem gemäß § 12 Abs. 2 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Nach § 21 Abs. 3 leg. cit. haben Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken einer Partei weitgehend zu entsprechend und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleich großen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen (§ 17 Abs. 2) hat das Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Aus Gründen der Zusammenlegung sich ergebende Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig.

Gemäß § 23 Abs. 1 erster Satz FLG sind der Errechnung der Abfindungen die Ergebnisse der Bewertung gemäß §§ 12 bis 14 zugrunde zu legen.

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift Bewertungsfragen ansprechen, sind sie auf den stufenförmigen Aufbau des Kommassierungsverfahrens zu verweisen, welcher es mit sich bringt, daß der rechtskräftige Abschluß etwa des Bewertungsverfahrens einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, andererseits aber der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muß, sodaß im Zusammenlegungsplan als der letzten Stufe des Zusammenlegungsverfahrens Fragen der Bewertung nicht mehr erörtert werden können (vgl. das zur insoweit gleichgelagerten Rechtslage nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 90/07/0078, mit weiteren Nachweisen). Aus der von den Beschwerdeführern inhaltlich erkennbar angesprochenen Bestimmung des § 14 Abs. 5 FLG, wonach der Bewertungsplan bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG) leidet, wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles im Sinne des § 12 unrichtig ist, ist für die Beschwerdeführer deswegen nichts gewonnen, weil die Bestimmung des § 68 Abs. 4 lit. d AVG, wie sich dies aus § 68 Abs. 7 leg. cit. ergibt, keinen Anspruch einer Verfahrenspartei auf eine amtswegige Berichtigung des Bewertungsplanes einräumt (vgl. hiezu das zur gleichen Rechtslage nach dem Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 ergangene, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1983, 82/07/0220).

Soweit die Beschwerdeführer die auch von ihnen nicht bestrittenen Wirkungen des Zusammenlegungserfolges als unbeachtlich abtun wollen, lassen sie außer acht, daß § 21 Abs. 3 FLG die Gesetzmäßigkeit einer Abfindung gerade daran mißt, ob die Grundabfindungen einer Partei zum einen den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken weitgehend entsprechen und zum anderen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleich großen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglichen. Daß diese Voraussetzungen aber zutreffen, ist in einer Gegenüberstellung von Altbestand und Neubestand der Beschwerdeführer in den einzelnen Rieden offensichtlich. Daß die Durchschnittsfläche der Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid rechnerisch unrichtig mit 0,6179 ha angegeben wurde, während sie tatsächlich - wie die Beschwerdeführer richtig darstellen - nur 0,4986 ha ergibt, ändert nichts daran, daß mit der Zuweisung von fünf statt bisher 15 Grundstücken an die Beschwerdeführer ein Zusammenlegungserfolg erzielt worden ist, welcher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 FLG deutlich indiziert.

Das Beschwerdevorbringen läuft, soweit es nicht in unzulässiger Weise Bewertungsfragen anspricht, insgesamt darauf hinaus, diverse Mängel der einzelnen Abfindungsgrundstücke darzustellen und vereinzelt den Beschwerdeführern günstiger erscheinende Abfindungsvarianten vorzuführen. Dem ist entgegenzuhalten, daß auch das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken für sich allein noch nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich ziehen kann, weil entscheidend stets der Vergleich des gesamten Altbesitzes mit der gesamten Abfindung ist (vgl. das zur gleichgestalteten Rechtslage nach dem Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, 93/07/0152). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, gibt es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung, die dem Gesetz entsprechen, ohne daß eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens Anspruch darauf hat, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 93/07/0032, mit weiteren Nachweisen). Daß die ihnen zugewiesene Abfindung vor dem gesetzlichen Kriterium des § 21 Abs. 3 FLG im Ergebnis des anzustellenden Gesamtvergleiches zwischen Altbesitz und Abfindung nicht bestehen könnte, zeigt auch das zu den einzelnen Abfindungsgrundstücken erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer nicht auf.

Das zum Abfindungsgrundstück Nr. 1480 im Ortsried erstattete Beschwerdevorbringen hat neben Bewertungsfragen die nicht näher nachvollziehbare Behauptung einer Verhinderung eines privaten Rechtsgeschäftes durch die Behörde und einer Verpflichtung zur Entschädigung eines "in der Luft hängenden" Zaunes anstelle der Erstattung einer Verwaltungsstrafanzeige zum Gegenstand und ist seiner Gestaltung nach nicht geeignet, die Abfindung als rechtswidrig zu erweisen. Daß den Beschwerdeführern in diesem Ried über eigenen Wunsch ein einziges Abfindungsgrundstück mit einer geradlinig verlaufenden Ostgrenze anstelle ihres durch ein Fremdgrundstück unterbrochenen Altbesitzes zugewiesen wurde, kann nur als Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten in diesem Bereich und nicht als Grund für eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung beurteilt werden.

Auch das zum Abfindungsgrundstück Nr. 1601 im Ried L erstattete Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit der Abfindung auf. Jenseits unzulässig angesprochener Bewertungsfragen führen die Beschwerdeführer ins Treffen, daß die von der belangten Behörde gesehene Bewirtschaftungsmöglichkeit dieses Grundstückes landwirtschaftliche Geräte voraussetze, welche sie sich als Kleinbauern nicht leisten könnten. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde mit ihren fachkundig fundierten Ausführungen über die maschinelle Bewirtschaftbarkeit dieses Abfindungsgrundstücks ausdrücklich auf jene landwirtschaftlichen Maschinen Bezug genommen hat, über welche die Beschwerdeführer verfügen.

Bezüglich des Abfindungsgrundstückes Nr. 1766 im Ried G bemängeln die Beschwerdeführer die ihrer Ansicht nach unzureichende Erschließung dieses Grundstückes ebenso wie seine Ausformung mit zwei Spitzen. Dem ist zu entgegnen, daß die Ausformung des Grundstückes im Zusammenlegungsverfahren durch Schaffung zweier geradlinig verlaufender Grenzen eine deutlich erkennbare Verbesserung erfahren hat und daß auch die von zwei Seiten gegebene Erschließung dieses Grundstückes durch einen Weg keinen eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung bewirkenden Mangel erkennen läßt.

Auch das zu den Abfindungsgrundstücken Nr. 1903 und 1914 im Ried O erstattete Beschwerdevorbringen stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 3 FLG nicht einsichtig dar. Wenn auch der Wunsch der Beschwerdeführer nach einer Verbindung der beiden Abfindungsgrundstücke Nr. 1914 und 1903 durch geradlinige Fortsetzung über den dort errichteten Weg hinaus verständlich erscheint, kann es doch nicht als gesetzwidrig angesehen werden, daß die Abfindung in diesem Bereich nicht in einer solchen, gleichfalls als möglich erscheinenden Weise gestaltet worden ist. Gravierende Bewirtschaftungserschwernisse durch die Erforderlichkeit der Erreichung des dem Abfindungsgrundstück Nr. 1914 nur schräg gegenüber gelegenen Abfindungsgrundstückes Nr. 1903 auf dem dazwischengelegenen Weg sind nicht einsichtig. Daß Weg und Abfindungen in diesem Bereich der vorhandenen Geländeformation angepaßt werden mußten, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenso dargestellt, wie sie auf den Umstand verwiesen hat, daß die Beschwerdeführer im Altbestand an dieser Stelle drei durch einen Weg durchschnittene Grundstücke besaßen, welche mit dem Abfindungsgrundstück Nr. 1903 zu einer Bewirtschaftungseinheit mit parallelen Grenzen zusammengefaßt wurden, die über eine kopfseitig problemlose Zufahrt verfügt. Daß die den Beschwerdeführern zugewiesene Abfindung im Falle einer anderen Gestaltung allenfalls günstiger ausfallen hätte können, begründet eine Gesetzwidrigkeit der konkret zugewiesenen, den Kriterien des § 21 Abs. 3 FLG standhaltenden Abfindung nicht.

Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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