VwGH 2005/12/0196

VwGH2005/12/019620.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Amtsdirektor Regierungsrat B in S, vertreten durch Dr. Christiane Buchleitner, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Sieveringer Straße 122, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20. Juli 2005, Zl. P400171/19-PersB/2005, betreffend Überleitung gemäß § 254 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §38;
AVG §39;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §254 Abs15 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs15 idF 1994/665;
BDG 1979 §254 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 idF 1994/665;
BDG 1979 §254 idF 1995/820;
BDG 1979 §254 idF 2000/I/094;
BesoldungsreformG 1994;
GehG 1956 §113e;
GehG 1956 §134;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §28 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §35 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §254 Abs15 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs15 idF 1994/665;
BDG 1979 §254 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 idF 1994/665;
BDG 1979 §254 idF 1995/820;
BDG 1979 §254 idF 2000/I/094;
BesoldungsreformG 1994;
GehG 1956 §113e;
GehG 1956 §134;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §28 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §35 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der 1943 geborene Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war das Amt für Rüstungs- und Wehrtechnik.

Aus dem Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Auf Grund der Neufassung der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung im Jahr 1992 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 16. März 1992 die Verwendung als Referatsleiter in der Einkaufsabteilung, Wertigkeit B VI/VII- 1, zugewiesen. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer auf die Planstelle eines Amtsdirektors der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ernannt. Aus einem im Akt erliegenden Schreiben der Personalabteilung geht hervor, dass "gegen eine 'ad personam'-Inanspruchnahme des Kalküles B VII-2 ausnahmsweise keine Einwände erhoben worden" sind.

Aus mehreren im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Dienstgebermitteilungen aus den Jahren 1996, 1997 und 1998 ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wurde, durch Abgabe einer Überleitungserklärung gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 die Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ("A-Schema") zu bewirken. In allen diesen Dienstgebermitteilungen wird hinsichtlich der damals aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung angegeben "AV/B/VII/01" bzw. "AV/B/VII/02". Hinsichtlich der durch eine Überleitung erreichbaren besoldungsrechtlichen Stellung heißt es in allen drei vorliegenden Dienstgebermitteilungen:

"VWGR/Funktgr.: A2/5 GHST/Funktst.: 17/3" (in der Mitteilung von 1996: 16/3). In allen drei vorliegenden Dienstgebermitteilungen wird zudem auf die "Verbesserung gem. § 136 GG um 1/2 J" hingewiesen.

Mit der im Akt in Kopie erliegenden Überleitungserklärung vom 21. April 1998 erklärte der Beschwerdeführer schließlich, gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet werden zu wollen. Ferner erliegt im Verwaltungsakt eine Kopie eines mit 4. Mai 1998 datierten Schreibens an den Beschwerdeführer betreffend die sich aus seiner Optionserklärung ergebende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung; diese wird darin angegeben mit: Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 17, Funktionsstufe 3, nächste Vorrückung Juli 1998, Amtstitel Amtsdirektor. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer mit eigenhändiger Unterschrift "nachweislich zur Kenntnis genommen".

Im Zuge von Reorganisationsmaßnahmen wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 dem Amt für Rüstungs- und Wehrtechnik zunächst dienstzugeteilt und sodann mit Wirksamkeit vom 1. März 2003 zu diesem Amt versetzt und auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, eingeteilt. In Anwendung von § 35 Abs. 2 und § 113e GehG gebührten ihm für die Dauer von drei Jahren weiterhin die Bezüge nach seiner bisherigen Einstufung.

Mit dem im Dienstweg eingebrachten Schreiben vom 20. April 2005 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

"Ich habe am 21. April 1998 mittels Überleitungserklärung gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 erklärt, dass ich in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ('A-Schema') übergeleitet werden will.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der an mich übermittelten Dienstgebermitteilung habe ich die Optionserklärung damals unterschrieben. Es war mir nicht bekannt, dass die mir 'ad personam' zuerkannte Laufbahn B/VII-2 die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, nach sich zieht und somit in der Dienstgebermitteilung unrichtig mit A2, FuGrp 5 umgesetzt wurde.

Unter Berücksichtigung meiner damaligen besoldungsrechtlichen Stellung zum Stichtag 1. Jänner 1998 hätte die Überleitung aus der Dienstklasse VII-2, die mir mit Erlass des BMLV vom 11. Juli 1994, GZ.: 23.902/0064-2.1/94, 'ad personam' zuerkannt wurde, in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, lauten müssen.

Ich stelle daher den Antrag, die mir rechtlich zustehende besoldungsmäßige Einstufung A2, FuGrp6, rückwirkend mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 wieder herzustellen."

Mit der im vorgelegten Verwaltungsakt unter GZ P400171/18- PersB/2005 versehenen Erledigung wurde dem Beschwerdeführer der dargestellte Sachverhalt mitgeteilt. Im Votum zu dieser Erledigung heißt es:

"Gem. fmdl. RS mit dem Genannten ist ggstdl. Antrag nicht als Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit zu werten."

Das damit erwähnte fernmündliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer ist in dem vorgelegten Verwaltungsakt allerdings nicht dokumentiert. Auch in der Erledigung, die ausweislich des Verwaltungsaktes an den Beschwerdeführer übermittelt wurde, findet sich diese Feststellung nicht.

Zu dem ihm übermittelten Schreiben erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2005 folgende Äußerung:

"Genannter Antragsteller erlaubt sich höflich zu dem von der Dienstbehörde erhobenen Sachverhalt zu äußern, dass dieser Sachverhalt auch dem Antragsteller in seiner Abfolge und in den erfolgten Schritten bekannt ist.

Aus der Sachverhaltsdarstellung könnte entnommen werden, dass durch die Schaffung der Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst (VGr. A1 bis A7) und der daraufhin erfolgten Bewertung durch das BKA mein Arbeitsplatz (vom BKA ?) mit VGr. 2, FuGr. 5 bewertet wurde und

Wirksamkeit 16. März 1992:

Referatsleiter Eink

Wertigkeit B VI/VII

Wirksamkeit 11. Juli 1994:

Referatsleiter Eink

Wertigkeit B VII-2 'ad personam'

Wirksamkeit 01. Jänner 1995:

Beförderung zum ADir

Wertigkeit B VII-2 'ad personam'

Wirksamkeit 01. Jänner 1998:

Referatsleiter Eink

Wertigkeit VGr. 2, FuGr. 5

Da aus meiner Sicht die Sachverhaltsdarstellung PersB nicht

auf mein eigentliche Schlechterstellung betreffend die Überleitung

von B VII-2

in

VGr. 2, FuGr. 5

anstelle

von B VII-2

in

VGr. 2, FuGr. 6

nachvollziehbar und dokumentiert eingeht, stelle ich hiermit nochmals den Antrag, die mir aus meiner Sicht rechtlich zustehende besoldungsmäßige Einstufung VGr. 2, FuGr. 6, rückwirkend mit 01. Jänner 1998 wieder herzustellen."

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid; in dem im vorliegenden Verwaltungsakt erliegenden Votum zu dieser Erledigung (GZ P400171/19-PersB/2005) findet sich wiederum der Satz, wonach laut fernmündlicher Rücksprache der Antrag nicht als ein solcher auf bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit zu werten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers "um besoldungsmäßige Einstufung nach Verwendungsgruppe (VGr.) A2, Funktionsgruppe (FuGr.) 6, rückwirkend mit 1. Jänner 1998 ... gemäß § 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, bzw. gemäß § 134 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, abgewiesen".

Nach Wiedergabe des dargelegten Verwaltungsgeschehens und der Stellungnahme des Beschwerdeführers heißt es in der Begründung:

"Die erbetene besoldungsmäßige Einstufung nach VGr. A2, FuGr. 6 rückwirkend mit 1. Jänner 1998 wäre trotz der Einwände abzuweisen. Sie wurden zwar mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 mit 'ad personam'-Inanspruchnahme des Kalküles B VII-2 in die DKl. VII ernannt, anlässlich der Schaffung der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst wurde Ihr damaliger Arbeitsplatz 'Referatsleiter' in der Einkaufsabteilung des BMLV vom Bundeskanzleramt jedoch mit VGr. A2, FuGr. 5 bewertet.

Aus der Dienstgeber-Mitteilung geht nicht nur die Verwendungsgruppe A2, sondern auch die Funktionsgruppe 5 hervor.

Sie erklärten mit Schreiben vom 21. April 1998, dass Sie in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet werden wollen. Sie haben dieser Erklärung keine Bedingung beigefügt. Somit waren Sie mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 überzuleiten. Die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten, der gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet wird, ergibt sich unter Anwendung des § 134 GehG."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf richtige Einstufung und Besoldung geltend macht und dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vorwirft. In dieser Beschwerde wird unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit u.a. geltend gemacht, anlässlich der Überleitung sei dem Beschwerdeführer lediglich eine Dienstgebermitteilung samt einer Tabelle zugegangen, aus der für ihn ersichtlich gewesen sei, dass auf Grund seiner vorherigen Einstufung in B VII-2 eine Einstufung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, hätte erfolgen müssen. Ferner wird ein Verstoß dieser Entscheidung "gegen die Ernennungserfordernisse und Zuordnung der Verwendung gemäß Anlage 1 Punkt 2.4 des BDG 1979" behauptet und geltend gemacht, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wesentlich erweitert worden sei. Insbesondere ergebe sich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aus der mangelnden Berücksichtigung der "ad personam" zuerkannten Einstufung, die "unabhängig von der Wertigkeit meines Arbeitsplatzes" sei.

Die belangte Behörde legte (unvollständige) Akten in Form eines Ausdrucks aus einem elektronischen Aktensystem vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte. Dem Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angeblich vorliegenden Tabelle hält diese Gegenschrift entgegen, dass diese Tabelle keine gesetzliche Grundlage habe und auch nicht vom Dienstgeber ausgefolgt worden sei. Der Beschwerdeführer legte darauf in weiterer Folge durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 3. Februar 2006 "die Besoldungsreform sowie eine entsprechende Anlage dazu" vor, welche dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber ausgefolgt worden sei. Bei diesen Beilagen handelt es sich um ein mit "Besoldungsreform" versehenes Schriftstück, das im Kopf die Bezeichnung "Gewerkschaft öffentlicher Dienst" sowie die Bezeichnung einer gewerkschaftlichen Fraktion aufweist. Eine zweite Beilage ist eine mit "Verschluss" gekennzeichnete Kopie einer Erledigung der belangten Behörde, auf der sich verschiedene (kopierte) handschriftliche Vermerke finden und der verschiedene Tabellen sowie Auszüge aus den Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 angeschlossen sind.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

Durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wurde § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), neu gefasst; seine ersten drei Absätze lauteten in dieser Fassung (die weiteren Absätze sind im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung):

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf."

Durch BGBl. I Nr. 61/1997 wurde in Abs. 1 die Zuständigkeit des Bundeskanzlers durch jene des Bundesministers für Finanzen ersetzt. Durch die Dienstrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:

"(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

Durch BGBl. I Nr. 94/2000 wurde die in § 137 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen durch jene des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport ersetzt. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde in § 137 Abs. 1 BDG 1979 zunächst die Zuständigkeit des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport mit Wirkung vom 1. Mai 2003 durch jene des Bundeskanzlers ersetzt und diese Bestimmung sodann mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 neu gefasst:

"(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen."

§ 254 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 550/1994 lautet (soweit für den gegenständlichen Fall von Relevanz):

"Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 254. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P 1 bis P 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Beamte eine Bedingung beigefügt hat.

...

(7) Die Überleitung wird

1. im Fall des Abs. 1 mit dem Termin wirksam, der sich aus § 244 Abs. 1 ergibt,

2. im Fall des Abs. 2 mit dem 1. Jänner 1995 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate

nach dem betreffenden Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

...

(15) Die schriftliche Erklärung nach den Abs. 1und 2 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

1. die Dienstbehörde den Beamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Beamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und

2. der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.

§ 13a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die Rückforderung allfälliger Übergenüsse, die aus der Anwendung des neuen Schemas entstanden sind, nicht anzuwenden."

Durch BGBl. Nr. 665/1994 wurde in § 254 Abs. 15 der letzte Satz gestrichen.

Abs. 7 erhielt durch die Novelle BGBl. Nr. 820/1995 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 folgende Fassung:

"(7) Es werden wirksam:

1. die Überleitung in eine der Verwendungsgruppen A 3 bis

A 7, M BUO 1 und M BUO 2 mit 1. Jänner 1995, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1995 abgibt, und

2. die Überleitung in die Grundlaufbahn und eine der Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2

a) mit 1. Jänner 1996, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1996 abgibt,

b) mit 1. Jänner 1997, wenn der Beamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1997 und spätestens am 31. Dezember 1997 abgibt,

c) mit 1. Jänner 1998, wenn der Beamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1998 und spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt,

3. die Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 mit 1. Jänner 1998, wenn der Beamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt.

Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."

Mit BGBl. I Nr. 94/2000 erhielt § 254 Abs. 7 folgende Fassung:

"(7) Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt."

§ 28 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), idF BGBl. Nr. 550/1994 (die späteren Änderungen betrafen lediglich die hier nicht abgedruckte Gehaltstabelle) lautet:

"Gehalt

§ 28. (1) Das Gehalt des Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt ..."

§ 30 Abs. 1 GehG idF BGBl. Nr. 550/1994 (die späteren Änderungen betrafen lediglich die hier nicht abgedruckten Tabellen) lautet:

"Funktionszulage

§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte ..."

Aus der hier nicht abgedruckten Tabelle ergibt sich, dass sich die konkrete Höhe der jeweiligen Funktionszulage einerseits nach der Funktionsgruppe und innerhalb dieser nach der jeweiligen Funktionsstufe richtet, wobei sich die Funktionsstufe ihrerseits nach der jeweiligen Gehaltsstufe bestimmt.

§ 134 GehG regelt schließlich die Einstufung von Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die eine Überleitungserklärung nach § 254 Abs. 1 BDG 1979 abgeben. Diese Einordnung richtet sich nach der bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung, die nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe differenziert wird; dementsprechend wird jeweils die neue besoldungsrechtliche Stellung gegliedert nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe angegeben. Dabei erfolgt die Überleitung nur hinsichtlich der Verwendungsgruppe und der Gehaltsstufe, nicht jedoch hinsichtlich der jeweiligen Funktionsgruppe. Für Beamte die im Dienstklassensystem im Zeitpunkt der Überleitungserklärung der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2, eingeordnet waren wird als neue besoldungsrechtliche Stellung die Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 17, festgelegt.

II.2. Das durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffene Funktionszulagenschema stellt einen engen Konnex zwischen der Arbeitsplatzbewertung einerseits und der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten anderseits her. Die konkrete besoldungsrechtliche Stellung, nämlich insbesondere die Frage, ob dem Beamten nach § 30 GehG eine Funktionszulage zusteht, hängt dabei von der Bewertung des Arbeitsplatzes ab, mit dem er dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist, sowie innerhalb dieser danach, ob der Arbeitsplatz der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Eine "ad personam-Zuordnung" eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten - abgesehen von Fällen, in denen es lediglich um die Zuordnung zu einer Funktionsstufe innerhalb einer Funktionsgruppe geht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0116) - in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann. Eine Funktionszulage nach § 30 GehG für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 kann nach dieser Rechtslage nur einem Beamten zustehen, dem ein derart bewerteter Arbeitsplatz dauerhaft zugewiesen ist.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer gestellte verfahrenseinleitende Antrag jedoch als unklar: Abgesehen davon, dass nicht verständlich ist, inwiefern eine "Wiederherstellung" der ihm rechtlich zustehenden besoldungsmäßigen Einstufung nach Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, in Betracht kommen soll (eine solche besoldungsrechtliche Stellung ist dem Beschwerdeführer vordem nie zuerkannt gewesen), lässt sein Antrag schon offen, auf welchen Zeitraum er sich bezieht; angesichts des aus den Verwaltungsakten ersichtlichen und vom Beschwerdeführer zugestandenen Verwaltungsgeschehens, wonach der Beschwerdeführer ab Dezember 2002 einer anderen Dienststelle zugeteilt und schließlich zu dieser auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz versetzt wurde ist nämlich unklar, ob sich der Antrag des Beschwerdeführers nur auf den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden seiner Überleitungserklärung und seiner Versetzung oder auch auf den darüber hinausgehenden Zeitraum bezieht.

Im Übrigen wird aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt lediglich deutlich, dass er der Meinung ist, er hätte anlässlich seiner Überleitung in das Funktionszulagenschema in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, eingeordnet und dementsprechend besoldet werden müssen. Welches konkrete Verfahrensergebnis er mit dem in Verfolgung dieses Zieles gestellten Antrag anstrebt wird aus dessen unklarer Formulierung aber auch bei verständiger Würdigung nicht ersichtlich: Man könnte diesen Antrag einerseits - wie dies offenkundig die belangte Behörde getan hat - so verstehen, dass damit lediglich die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung und insbesondere der Gebührlichkeit einer (höheren) Funktionszulage (Funktionsgruppe 6) begehrt wird. Im Hinblick auf die dargestellte rechtliche Verbindung zwischen der Bewertung des Arbeitsplatzes und der daran anknüpfenden besoldungsrechtlichen Stellung könnte der Antrag aber auch als ein solcher auf Feststellung der Bewertung des Arbeitsplatzes gedeutet werden. Je nachdem, welche Bedeutung dem verfahrenseinleitenden Antrag beizumessen ist, wäre seine Zulässigkeit unterschiedlich zu beurteilen und es wären unterschiedliche Absprüche darüber zu treffen. Angesichts der damit - in verschiedener Hinsicht - bestehenden offensichtlichen Unklarheit des Anbringens durfte die belangte Behörde über dieses aber nicht absprechen, ohne zuvor eine Klärung seiner Bedeutung vorzunehmen: Wenn nämlich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Dienstbehörde entsprechend den ihr gemäß § 1 DVG iVm §§ 37 und 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. März 2007, Zl. 2005/04/0184, mwN). Nach § 60 AVG sind die Ergebnisse dieser Ermittlungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Aus der Bescheidbegründung muss somit in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221).

In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich zwar ein Hinweis darauf, dass die belangte Behörde versucht hat, im Wege einer telefonischen Rücksprache mit dem Beschwerdeführer die Bedeutung seines Antrages aufzuklären; diese telefonische Rücksprache ist im vorgelegten Verwaltungsakt aber in keiner Weise dokumentiert, etwa in einem Aktenvermerk oder einer Erklärung des Beschwerdeführers. Zudem hat der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag in seiner im Verwaltungsverfahren - nach Anfertigung des genannten Vermerkes im Verwaltungsakt - abgegebenen Stellungnahme in wortgleicher Form wiederholt ("stelle ich nochmals den Antrag"), ohne diesen dahin zu konkretisieren, dass eine Feststellung der Bewertung des Arbeitsplatzes nicht gemeint sei.

Für den gegenständlichen Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob eine - nicht weiter dokumentierte - telefonische Rücksprache mit einer Partei ausreicht, um ein unklares Anbringen in hinreichender Weise aufzuklären; selbst wenn man dies bejaht, hätte die belangte Behörde darauf gründende Feststellungen in die Begründung des Bescheides aufnehmen und nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchen Gründen sie zu den diesbezüglichen Feststellungen und der darauf gegründeten Deutung des Anbringens gekommen ist. Derartige Ausführungen lässt der angefochtene Bescheid jedoch vermissen. Erst in der Gegenschrift wird in Erwiderung auf das Vorbringen in der Beschwerde ausdrücklich die Auffassung vertreten, eine Bewertung des Arbeitsplatzes sei nicht beantragt worden, allerdings auch ohne nähere Angabe, aus welchen Gründen das Anbringen in diesem Sinne ausgelegt wird. Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG den bei ihm angefochtenen Bescheid auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat, kann es aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes sein, die Bedeutung eines unklaren Parteiantrages mangels diesbezüglicher Feststellungen der belangten Behörde anhand von (noch dazu wenig aussagekräftigen) Verwaltungsakten zu rekonstruieren um auf dieser von ihm ermittelten Grundlage die Rechtmäßigkeit des von der Behörde über diesen Antrag getroffenen Abspruches überprüfen zu können. Diese Feststellungen wären von der belangten Behörde zu treffen gewesen.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

II.3. Angesichts dieses Ergebnisses braucht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Argumentation der belangten Behörde im Detail nicht mehr eingegangen zu werden. Für das fortgesetzte Verfahren ist aber Folgendes zu beachten:

II.3.1. Soweit der Beschwerdeführer in seinem im Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde erstatteten Vorbringen bemängelt, dass die vor seiner Überleitungserklärung erfolgte "ad personam" erfolgte Einstufung anlässlich seiner Überleitung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, verkennt er den bereits eingangs dargelegten Umstand, dass in dem durch das Besoldungsreform-Gesetz geschaffenen Funktionszulagensystem "ad personam"-Einstufungen nicht in Betracht kommen, sondern sich die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und insbesondere die Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach der Bewertung ihres Arbeitsplatzes richtet. Das gilt auch für jene Beamte, die infolge einer Überleitungserklärung nach § 254 BDG 1979 in das Funktionszulagenschema übergeleitet wurden. Zwar hat die Überleitung eines Beamten in das Funktionszulagenschema gemäß § 134 GehG ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung zu erfolgen (vgl. etwa das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0116, mwN); doch regelt § 134 GehG lediglich die Einordnung in die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe, nicht jedoch die Zuordnung zu einer bestimmten Funktionsgruppe. Soweit es um die Einordnung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen nach dem Funktionszulagenschema geht, ist diese - soweit aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Parteien ersichtlich - korrekt erfolgt. Ob dem Beamten eine Funktionszulage nach § 30 GehG zusteht, richtet sich hingegen auch im Fall einer Überleitung gemäß § 254 BDG 1979 nach der Bewertung des Arbeitsplatzes, nicht nach der früheren besoldungsrechtlichen Stellung. Insofern wirkt sich daher auch eine frühere "ad personam" erfolgte Einstufung im Dienstklassensystem nicht auf die Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach § 30 GehG aus.

Das Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Überleitung "lediglich die Dienstgebermitteilung

samt beiliegender Tabelle ... zugegangen" aus der sich ergebe,

dass er auf Grund seiner früheren Einstufung nach B VII-2 nunmehr in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, hätte eingestuft werden müssen, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar: Den im Verwaltungsakt erliegenden Dienstgebermitteilungen ist eindeutig entnehmbar, dass der Beschwerdeführer von vornherein davon informiert war, dass er im Falle einer Überleitung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, eingereiht werde. Eine diesbezügliche Mitteilung hat er auch eigenhändig unterschrieben. Im Übrigen wird in dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 20. April 2005 ausdrücklich ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen, dass seine "ad personam" zuerkannte Laufbahn eine Überleitung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, nach sich ziehen würde.

Im Übrigen ist es für die Entscheidung über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wie auch über seine besoldungsrechtlichen Ansprüche ohne Bedeutung, ob ihm diese Tabellen - wie in der Beschwerde behauptet - tatsächlich von der Dienstbehörde übermittelt worden sind, weil sich die Bewertung des Arbeitsplatzes wie auch die daraus abzuleitenden besoldungsrechtlichen Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen richten; den im Zuge der Abgabe einer Überleitungserklärung erfolgten Mitteilungen seitens des Dienstgebers wird nur durch § 254 Abs. 15 BDG 1979 für den Fall Rechnung getragen, dass der Beamte nach seiner Überleitungserklärung in eine andere Einstufung des neuen Schemas übergeleitet wird, als ihm zuvor von der Dienstbehörde mitgeteilt wurde; in diesem Fall kann der Beamte seine Überleitungserklärung binnen drei Monaten widerrufen.

II.3.2. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zunächst Feststellungen darüber zu treffen haben, welche konkrete Bedeutung der vom Beschwerdeführer gestellte und in weiterer Folge ausdrücklich aufrecht erhaltene Antrag hat. Sollte damit eine Feststellung der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers begehrt werden, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsanträge, die lediglich darauf gerichtet sind, eine bestimmte bessere Bewertung zu erreichen, unzulässig und daher - nach Ermöglichung einer Verbesserung durch den Antragsteller - zurückzuweisen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113, vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, und vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0117). Beizufügen ist ferner, dass der Beamte ein subjektives Recht auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes hat, und dass dieses Recht auch einem bereits in Ruhestand befindlichen Beamten zukommt, der - wie im Beschwerdefall - während des Dienststandes in das Funktionszulagenschema optiert hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2003/12/0059). Der Anspruch auf Feststellung der Bewertung eines Arbeitsplatzes kann auch - anders als die daraus abzuleitenden besoldungsrechtlichen Ansprüche - nicht verjähren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 96/12/0248).

Die bei der Bewertung von Arbeitsplätzen gemäß § 137 BDG 1979 einzuhaltende Vorgangsweise wurde von der - sich noch in Entwicklung befindenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeitet, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0186, vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088, und vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221). Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Die Dienstbehörde hat daher diesbezügliche Gutachten einzuholen und auf deren Grundlage (unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze) zu entscheiden.

Wenn sich herausstellen sollte, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf eine förmliche Feststellung der Bewertung seines Arbeitsplatzes, sondern lediglich auf die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und damit auf die Beantwortung der Frage gerichtet ist, ob ihm eine höhere Funktionszulage zugestanden wäre, ist zu beachten, dass besoldungsrechtliche Ansprüche nach § 13b Abs. 1 GehG binnen drei Jahren verjähren, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Hinsichtlich der unmittelbar aus dem Gesetz erfließenden Ansprüche auf Monatsbezüge - zu denen nach § 3 Abs. 2 GehG auch Funktionszulagen gehören - beginnt diese Frist mit der Entstehung des konkreten Anspruches, also dem jeweiligen Monatsersten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0215).

Unbeschadet der Frage, inwieweit angesichts des Zeitpunktes des verfahrenseinleitenden Antrages (20. April 2005) besoldungsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers bereits verjährt sind, wäre dennoch ein Feststellungsinteresse und damit die Zulässigkeit eines solchen Antrages auch hinsichtlich der in der Vergangenheit liegenden Zeiträume zu bejahen: Ein Feststellungsinteresse ist zwar nur dann anzunehmen, wenn durch einen Feststellungsbescheid ein strittiges Rechtsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft geklärt werden kann (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Band II, 2005, Rz 75 ff; zu einem Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0189). Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nach seiner Optionserklärung hat aber insofern eine über den Zeitpunkt seines Feststellungsantrages hinausgehende Bedeutung, weil er - insofern unstrittig - im Jahr 2003 auf Grund einer Organisationsänderung auf einen Arbeitsplatz versetzt wurde, der niedriger bewertet war als sein bisheriger; nach § 35 Abs. 2 iVm § 113e GehG stehen ihm aber während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dieser Versetzung weiterhin die nach dem früheren Arbeitsplatz zu bemessenden Funktionszulagen zu. Schon deshalb hat die Klärung der Gebührlichkeit der vom Beschwerdeführer angestrebten Funktionszulage (aus der Sicht des Zeitpunktes der Stellung seines Feststellungsantrages) Bedeutung für die Zukunft.

Auch wenn der Antrag (nur) auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet ist, mit dem im Ergebnis die Gebührlichkeit einer bestimmten Funktionszulage geklärt werden soll, kann darüber jedoch nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die Wertigkeit des vom Beschwerdeführer bekleideten Arbeitsplatzes entschieden werden. In einem solchen besoldungsrechtlichen Verfahren handelt es sich bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten nämlich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262, und vom 14. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Danach ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die Dienstbehörde hat daher in einem Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage entweder im Wege einer vorfragenweisen Beurteilung selbst die erforderlichen Feststellungen zur Klärung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu treffen oder ihr Verfahren auszusetzen und ein entsprechendes eigenes - vom besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheidendes - Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu veranlassen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262). Daraus folgt, dass die belangte Behörde - auch wenn man den verfahrenseinleitenden Antrag so versteht, dass damit nur die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung und damit der Gebührlichkeit der Funktionszulage nach Funktionsgruppe 6 begehrt wird - über das Begehren des Beschwerdeführers nicht hätte absprechen dürfen, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zur Bewertung seines Arbeitsplatzes durchzuführen.

II.3.3. Schließlich ist anzumerken, dass im fortgesetzten Verfahren der Richtverwendungskatalog der Anlage 1/2 zum BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007, auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088, und vom 14. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174).

III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Mai 2008

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