VwGH 2002/12/0340

VwGH2002/12/034026.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 12. November 2002, Zl. 108.356/7- Pers/4/02, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z1.11;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.8 lita;
DVG 1984 §2 Abs7;
IAFG 2001 §20 Abs1;
IAFG 2001 §20 Abs3;
AVG §45;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z1.11;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.8 lita;
DVG 1984 §2 Abs7;
IAFG 2001 §20 Abs1;
IAFG 2001 §20 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: P) steht als Beamter der Verwendungsgruppe A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war bis 31. Juli 2001 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Oberösterreich (im Folgenden: BSB OÖ). Bis zu diesem Zeitpunkt war sein Arbeitsplatz derjenige eines Referenten für IESG-Angelegenheiten der Außenstelle R des BSB OÖ. Mit Wirksamkeit vom 1. August 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 3 des IAF-Service-GmbH-Gesetzes, BGBl. I Nr. 88/2001, zum Amt der IAF-Service GmbH versetzt.

Am 18. Juni 2000 hatte er u.a. den Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung, dass mein Arbeitsplatz seit Versetzung zum Bundessozialamt in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, einzuordnen ist" gestellt.

Zu diesem Zweck erfolgte durch den unmittelbaren Vorgesetzten am 7. Dezember 2000 eine Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

Seitens des BSB OÖ wurden in der Folge mit Schreiben vom 16. Jänner und vom 18. Juni 2001 Modifikationen dieser Arbeitsplatzbeschreibung vorgenommen.

Am 26. Juli 2001 richtete das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen an das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ein Ersuchen um Gutachtenserstellung hinsichtlich der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

Nach dem Inhalt dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer mit einer (nicht in den Akten erliegenden) Eingabe vom 5. Juli 2001 der (durch das BSB OÖ modifizierten) Arbeitsplatzbeschreibung grundsätzlich zugestimmt, diese jedoch wie folgt ergänzt:

- Suchen von geeigneten Mietobjekten und Verhandlungen

mit den Vermietern (während meiner Dienstzeit wurden 2 mal neue

Büros bezogen)

- Planung der Büros, Raumeinteilung, Sitzplan, etc.

- Anbieter für Schneeräumung/Streudienst gesucht und

Vertrag über Schneeräumung ausgehandelt

- Vertrag über Altpapierentsorgung

- Postzustellvertrag aushandeln

- Einstellungsgespräche mit allen in R beschäftigten

Personen über deren Einstellung zwar letztendlich nicht ich,

sondern, so wie auch bei den anderen Abteilungen im Hause die

Amtsleitung entschieden hat, aber dennoch meine Empfehlungen den

Ausschlag gaben

- Dienstbeurteilungen der in R beschäftigten Personen

..."

Sodann wird in diesem Gutachtensauftrag eine Äußerung des Leiters der Geschäftsabteilungen 3 des BSB OÖ, Mag. H (im Folgenden: Mag. H), wie folgt wiedergegeben:

Fachwissen: grundlegende spezielle Kenntnisse

Managementwissen: begrenzt

Umgang mit Menschen: besonders wichtig

Denkrahmen: Teilroutine

Denkanforderung: ähnlich

Handlungsfreiheit: richtliniengebunden

Dimension: sehr breit

Einfluss auf das Endergebnis: anteilig.

In Punkten ausgedrückt gelangte dieses Gutachten für den

"Arbeitsplatz des Abteilungsleiters KIA W" (gemeint möglicherweise

für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers) zu folgenden Werten:

"Wissen: 9/3/3

Denkleistung: 3/4

Verantwortung: 10/4/5."

In Ansehung der untersuchten Richtverwendung ergab das

Gutachten demgegenüber Folgendes:

"Fachwissen: ausgereifte spezielle Kenntnis

Managementwissen: zwischen begrenzt und homogen

Umgang mit Menschen: besonders wichtig

Denkrahmen: aufgabenorientiert

Denkanforderung: unterschiedlich

Handlungsfreiheit: richtliniengebunden

Dimension: umfassend

Einfluss auf Endergebnis: anteilig."

In Punkten ausgedrückt ergab sich für die Richtverwendung

folgende Bewertung:

"Wissen: 11/4/3

Denkleistung: 4/5

Verantwortung: 11/5/5."

Auf Grund der insgesamt sehr deutlichen Unterscheidung der aufgezeigten Werte zwischen der Richtverwendung A1/2 und dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei dieser der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen.

Aus der Begründung dieses Gutachtens ist als für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant hervorzuheben, dass es im Zusammenhang mit der Bewertung des Fachwissens dort wie folgt heißt:

"Das Aufgabengebiet ist vom Fachwissen her auf das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - mit all seinen Gestaltungsmöglichkeiten -

eingeschränkt. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender Kenntnisse in der gesamten Breite ist nicht gegeben, weil es sich lediglich um einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung (hier: Rechtswissenschaften) handelt. Die vom IESG-Referenten zu lösenden Rechtsfragen gehören bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet über die Rechtswissenschaften an und erfordern keinen (vertieften) Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaften. Lt. Arbeitsplatzbeschreibung ist ein Universitätsstudium nicht erforderlich."

Vergleichbare Äußerungen zum Umfang des Aufgabengebietes des Beschwerdeführers finden sich auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kriterien Denkrahmen und Denkanforderung.

In der Begründung der Beurteilung zum Managementwissen heißt es:

"Der Arbeitsbereich ist ein klar eingeschränktes Aufgabengebiet. Von der Leiterin des BSB OÖ wurde eindeutig klargestellt, dass auf Grund der geltenden Weisungslage die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeiter der Geschäftsabteilung 3 (GA 3) des BSB OÖ vom Leiter der GA 3 oder von dessen Stellvertreter wahrzunehmen war und ist. Auch in den Geschäftseinteilungen findet sich kein Hinweis, dass eine Dienst- und Fachaufsicht über Mitarbeiter der Außenstelle R erteilt wurde. Aus der Stellungnahme des Leiters der GA 3 ist ableitbar, dass Kin der Außenstelle R eine etwas herausgehobene Funktion hatte, doch es wurde ihm kein abschließendes Zeichnungsrecht in Dienst- und Fachaufsichtsangelegenheiten übertragen. Laut Arbeitsplatzbeschreibung umfassen 24% seiner Tätigkeiten die Mitarbeiterschulung, Dienstaufsicht, fachliche Weisungen, Dienstbesprechungen, organisatorische Aufgaben und dienstrechtliche Angelegenheiten vor Ort. Punkt 10. der Arbeitsplatzbeschreibung weist als zugeteiltes und unterstelltes Personal 5 Bedienstete (2 A2/3, 1 v3/1, 1 v4/2 und 1 v4/1-A) aus."

Über Vorhalt dieses Gutachtens erstattete der Beschwerdeführer am 27. August 2002 eine Stellungnahme. Unter Hinweis auch auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 1989, Zl. 88/12/0108, wandte er sich gegen die im Gutachten vertretene Auffassung, sein Aufgabengebiet sei vom Fachwissen her auf das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz beschränkt. Er verwies darauf, dass die Tätigkeit als IESG-Referent umfangreiche Kenntnisse auch des Insolvenz-, des Arbeits-, des Zivil- und Exekutionsrechtes erforderten, welche Rechtsgebiete in ihrer Gesamtheit nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff des rechtswissenschaftlichen Studiums darstellten.

Weiters brachte der Beschwerdeführer in Ansehung seiner Arbeitsplatzaufgaben vor, es treffe zwar zu, dass Mag. H ihm nicht die Berechtigung übertragen habe, Urlaube für die Bediensteten in R zu genehmigen und ihnen gegenüber Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens zu erteilen; dies ändere jedoch nichts daran, dass er über derartige Berechtigungen verfügt habe, zumal ihm diese Berechtigungen durch zwei näher genannte (frühere) Vorgesetzte übertragen worden seien. Ein Entzug derselben durch Mag. H sei nicht erfolgt. Durch die bloß formale Bezeichnung seiner Tätigkeit als Referent in der Geschäftseinteilung sei ein solcher Entzug keinesfalls erfolgt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst Einstellungsgespräche geführt.

Am 12. November 2002 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag vom 18.6.2000, Ihren Arbeitsplatz mit Wirksamkeit Ihrer Versetzung zum Bundessozialamt Oberösterreich, dies war der 1.6.1995, mit der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 neu zu bewerten, wird gemäß § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF. abgewiesen und festgestellt, dass Ihr Arbeitsplatz bis 31. Juli 2001 mit der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zu bewerten war."

In der Begründung dieses Bescheides schildert die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens sowie die angewendeten Rechtsvorschriften und stützt sich weitestgehend auf die Ergebnisse des von ihr eingeholten Gutachtens.

Den in seiner Stellungnahme vom 27. August 2002 erhobenen Einwendungen hinsichtlich des eingeschränkten Rechtsgebietes, auf dem der Beschwerdeführer tätig sei, hielt die belangte Behörde Folgendes entgegen:

"Ihnen ist insofern zuzustimmen, als auch die Dienstbehörde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.11.1989, Zl. 88/12/108, der Ansicht ist, dass es sich bei den anzuwendenden Rechtsgebieten nicht um einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Stoff der Studienrichtung Rechtswissenschaften handelt. Allerdings vermag die nunmehrige Beurteilung Ihres Fachwissens eine Änderung der Bewertung nicht herbeizuführen.

Dazu ist erklärend auszuführen, dass - um eine undifferenzierte Umlegung des genannten Erkenntnisses zu verhindern - berücksichtigt werden muss, dass sich der Fall, der diesem Erkenntnis zu Grunde liegt, insofern (wesentlich) von Ihrem unterscheidet, als der Beschwerdeführer ja tatsächlich Abteilungsleiter im Arbeitsamt W war und es um die Zuordnung der Tätigkeit zur Verwendungsgruppe A oder B ging. An dieser Stelle sind Sie daran zu erinnern, dass Ihre Tätigkeit im Einklang mit dem von Ihnen zitierten Erkenntnis ja sehr wohl der Verwendungsgruppe A zugeordnet wurde - wie im Übrigen bei jedem anderen IESG-Referenten auch."

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in Ansehung der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zunächst Folgendes aus (Seite 13 f des Bescheides):

"Was die Urlaubsgewährung anlangt, so ist dieser Punkt (wie auch weiter unten ausgeführt) insofern zu würdigen, als der Leiter der Geschäftsabteilung 3 im Einklang mit der geltenden Weisungslage glaubhaft darlegte, dass er die Urlaubsgenehmigungen regelmäßig unterschrieben habe. Für ihn waren Ihre Unterschriften lediglich ein Hinweis, dass aus Ihrer Sicht die personelle Besetzung des IESG-Büros gewährleistet war.

Was das Weisungsrecht anlangt, so hat auch hier Ihr Vorgesetzter glaubhaft dargetan, dass er Ihnen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens der Bediensteten niemals ein solches eingeräumt habe. Wie auch weiter unten ausgeführt, ist davon auszugehen, dass dies auch unter seinen Vorgängern so war. Auch wenn diesbezüglich die Arbeitsplatzbeschreibung einige sprachliche Unschärfen enthält, ergibt sich nach entsprechender Würdigung der glaubhaften Angaben Ihres Vorgesetzten bzw. seiner Vorgesetzten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Geschäftseinteilung und des Zusatzes 'soweit wegen der räumlichen Distanz diese nicht vom Abteilungsleiter wahrgenommen werden kann', dass Ihnen eben nicht das, einem Abteilungsleiter zustehende, Weisungsrecht zugekommen ist. Vielmehr fungierten Sie als 'verlängerter Arm' bzw. 'Weisungsübermittler' des Abteilungsleiters, wobei Sie vor allem auf Grund der Tatsache, dass Sie eben vor Ort waren, in vielen Belangen einen Informationsvorsprung hatten und somit den Abteilungsleiter informieren und beraten konnten. Dass Sie sich in der Praxis nicht sehr oft an Ihren Vorgesetzten wandten bzw. es auch durch diesen nur zu sporadischen direkten Eingriffen kam, vermag an der diesbezüglichen Würdigung nichts zu ändern. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung der Aufgaben und der persönliche Einsatz in einer so kleinen Organisationseinheit wie das IESG-Büro in R auf Grund von allgemeinen Richtlinien praktisch selbstständig und reibungslos abläuft.

In diesem Zusammenhang ist daher hinzuzufügen, dass mit der 'Approbationsbefugnis für Kassabuch und Handverlag' auch F betraut wurde und diese im Übrigen während der Zeit Ihrer Abwesenheit wegen Ihres monatelangen Besuches des Aufstiegskurses an der Verwaltungsakademie als 'erste Ansprechperson' des IESG-Büros R fungierte."

Weiters heißt es hiezu auf den Seiten 19 ff des angefochtenen Bescheides:

"Was Ihr Vorbringen anlangt, dass bereits die Vorgänger von Mag. H Ihnen die Berechtigung übertragen hätten, Urlaube für die Bediensteten in R zu genehmigen und Ihnen auch das Weisungsrecht hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens der Bediensteten erteilt hätten, ist ebenfalls diesbezüglich dem Gutachten zuzustimmen, wenn Ihnen zwar eine Funktion als 'primus inter pares', nicht aber ein abschließendes Zeichnungsrecht in Dienst- und Fachaufsichtsangelegenheiten zugebilligt wird. Aber die Ihnen vom Leiter der Abteilung gegenüber den anderen IESG-Referenten dieser Abteilung zusätzlich übertragenen Tätigkeiten resultierten vor allem aus der räumlichen Entfernung und bestanden im Wesentlichen in der Vorfilterung der Urlaubsgewährung bzw. Inanspruchnahme eines Zeitausgleiches der restlichen Bediensteten des IESG-Büros R. Es handelte sich dabei keineswegs um die - fälschlich von Ihnen angenommene - Befugnis zur Gewährung von Urlauben, sondern lediglich um eine auf Grund der räumlichen Distanz zweckmäßig erscheinende Vorabstimmungsfunktion. Dies bestätigen Sie auch indirekt durch Ihre Ausführungen in Ihrer Stellungnahme auf Seite 2, wonach Sie diese Schriftstücke an die Personalstelle bzw. die Leitung des BSB OÖ weitergeleitet haben. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass in anderen Bereichen solche Tätigkeiten typischerweise durch Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A2 oder A3 wahrgenommen werden (z.B. Kanzleileiter).

Auch das Argument, dass sich auf sämtlichen Dienstzeitnachweisen, Urlaubsansuchen u.ä. Ihre Unterschrift mit der Beisetzung der Bezeichnung 'Vorgesetzter' befand, vermag nicht zu überzeugen. Bedeutet dies doch lediglich, dass diese typischerweise formalisierten Schriftstücke in Ihrem Fall nicht angepasst wurden. Auf Grund eines Vordruckes ein Indiz für Ihre behauptete Vorgesetztenfunktion zu konstruieren, erscheint auch im Zusammenhang damit, dass eben auf Grund der damals geltenden Geschäftseinteilung die Außenstelle R lediglich eine dislozierte Arbeitsstätte, aber keine eigenständige Organisationseinheit darstellte, wenig schlüssig. Auch hat Ihr Vorgesetzter glaubhaft dargelegt, dass er regelmäßig die Urlaubsgenehmigungen unterschrieben habe und für ihn Ihre Unterschriften lediglich ein Hinweis darauf waren, dass aus Ihrer Sicht die personelle Besetzung des IESG-Büros gewährleistet ist ('Vorfilterung').

...

Ähnliches gilt auch für Ihre Mitwirkung an den Aufnahmegesprächen mit neuen Mitarbeitern. Wenn Sie bei der Einstellung neuer Mitarbeiter miteinbezogen waren, so spricht das dafür, dass das Bundessozialamt im Einklang mit den gängigen personalwirtschaftlichen Standards bestrebt war, auch jene Personen hinzuzuziehen, die in der Folge auch mit dem neuen Mitarbeiter zusammenarbeiten. Dass Ihrer, auf Erfahrung beruhender, Meinung, was die Eignung der betreffenden Personen anlangt, Rechnung getragen wurde, ist nur verständlich. Schließlich ist es sinnvoll, erfahrene Mitarbeiter in einen solchen Entscheidungsprozess miteinzubeziehen. Das bedeutet aber noch nicht, dass Sie befugt waren, neue Mitarbeiter einzustellen. Sie haben in vielen Fällen eine Vorauswahl getroffen, die in der Folge auch bestätigt wurde. In einem Fall ... wurde Ihnen nach der Vorauswahl und einem Test anhand der auf Grund der anscheinend annähernd gleichen Testergebnisse die Wahl gelassen, eine zukünftige Mitarbeiterin auszuwählen. Eine 'Quasi-Abteilungsleiterfunktion' lässt sich davon jedoch nicht ableiten, da diese Vorgangsweise nur als Vorsorge für ein zukünftig gutes Arbeitsklima zu verstehen ist.

Ähnliches gilt für Ihr Vorbringen, wonach Dr. L zwar die Eignungsberichte der Bediensteten unterschrieben hat, diese Berichte aber tatsächlich von Ihnen verfasst worden seien. Dies wird nicht in Abrede gestellt, doch sind Sie erneut darauf hinzuweisen, dass Ursache dafür die Dislozierung des IESG-Büros in R war. Es bleibt dabei, dass Dr. L (zu Recht) diese Berichte unterschrieben hat. Wenn er in diesem Zusammenhang auf Ihre Einschätzung vertraut hat, so spricht dies zwar wieder für die Ihnen entgegenbrachte Wertschätzung, jedoch nicht dafür; dass Sie eine, einer Abteilungsleiterfunktion oder einem Abteilungsleiter vergleichbare Funktion innehatten."

Die belangte Behörde gelangte - dem Gutachten vom 31. Juli 2002 folgend - zum Ergebnis, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 20 Abs. 1 und 3 des IAF-Service-GmbH-Gesetzes in der Stammfassung dieses Gesetzes (BGBl. I Nr. 88/2001) lautet:

"§ 20. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 wird bei der Gesellschaft das 'Amt der IAF Service GmbH' eingerichtet, das dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet ist. Dieses wird von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Für diese Beamten ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde erster Instanz.

...

(3) Beamte ... der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, ..., die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH zu versetzen. ..."

§ 137 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, (Abs. 1 und 9 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999, Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997) hat folgenden Wortlaut:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu

überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie

an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in

dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der

Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis

neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an

Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z.B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

  1. 1. der betreffende Arbeitsplatz und
  2. 2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme

    betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

    ...

(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.

(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

..."

Die Anlage 1 zum BDG 1979 enthält in Punkt 1.9. einen Katalog von Richtverwendungen der Funktionsgruppe 2. In 1.9.8. lit. a wird der "Referent in einer nachgeordneten Dienststelle mit unterschiedlichen Aufgaben" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wie der Arbeitsinspektionsarzt genannt.

Unter Punkt 1.10. dieser Anlage werden Verwendungen der Funktionsgruppe 1, jedoch keine solchen aus dem Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (zu dem das BSB OÖ bei Inkrafttreten der genannten Anlage ressortierte) genannt. Schließlich werden in Punkt 1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn angeführt, wobei unter lit. c im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales der Referent in einem Landesarbeitsamt, der Referent in einem Landesinvalidenamt, der Referent in einem Arbeitsamt und der Referent in einem Arbeitsinspektorat, wenn dieser Arbeitsplatz keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann, genannt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist in seiner Gesamtheit dahingehend zu deuten, dass die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2001 eine positive Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes vorgenommen hat.

Rechtens hätte die belangte Behörde dies aber erst nach Verbesserung des unzulässigerweise auf Feststellung einer bestimmten Wertigkeit des Arbeitsplatzes gerichteten Antrages tun dürfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0198). Freilich tritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof dem von der belangten Behörde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens unterstellten Verständnis seines Antrages als solchen auf positive Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes nicht mehr entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Zuständigkeit zur Behandlung solcher Feststellungsanträge nicht in § 137 BDG 1979 geregelt, vielmehr kommt diese der nach den Bestimmungen des DVG und der DVV jeweils zuständigen Dienstbehörde zu. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhängigkeit seines Antrages vom 18. Juni 2000 gemäß § 20 Abs. 3 des IAF-Service-GmbH-Gesetzes in den Personalstand des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit übernommen. Gemäß § 2 Abs. 7 DVG hatte daher die belangte Behörde als oberste Dienstbehörde des Ressorts, in dessen Personalstand der Beschwerdeführer übernommen wurde, das Verfahren fortzuführen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde als erstinstanzliche Dienstbehörde für Beamte gemäß § 20 Abs. 3 IAF-Service-GmbH-Gesetz folgt weiters aus § 20 Abs. 1 letzter Satz dieses Gesetzes. Die dort erfolgte Bezugnahme auf "diese Beamten" kann - wie die Verwendung der Mehrzahl zeigt - nur auf die im ersten Satz der Bestimmung genannten Beamten bezogen werden. Hieraus wiederum folgt, dass das "Amt der IAF Service GmbH" zwar die Funktion einer Dienststelle, nicht aber einer erstinstanzlichen Dienstbehörde hat.

Hinsichtlich der einzuhaltenden Vorgangsweise bei der Behandlung von Anträgen auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die eingehenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, verwiesen. Dort hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Fragen, ob die Bewertung eines Arbeitsplatzes eine Sach- oder eine Rechtsfrage darstellt, ob diesbezüglich Amtssachverständige beizuziehen sind und ob die Organwalter des BMöLS (seit der BMG-Novelle BGBl. I Nr. 17/2003: des Bundeskanzleramtes) bzw. seiner Abteilung IIB2 als Amtssachverständige anzusehen sind, auseinander gesetzt.

Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch ausgesprochen, dass es sich bei der Zuordnung der - nicht als Rechtsbegriffe in den Gesetzeswortlaut Eingang gefundenen - Schlagworte (wie "grundlegende spezielle Kenntnis" oder "begrenzt"), die sodann in einer bestimmten Punktezahl ausgedrückt werden, zu den einzelnen Bewertungskriterien (wie "Fachwissen" oder "Managementwissen") sowohl einer Richtverwendung als auch eines konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage handelt. Die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen zu dieser Frage ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen.

Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punktebewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits bereits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können. Jedenfalls diese Rechtsfrage hat die belangte Behörde hier unrichtig gelöst:

Ihr stand vorliegendenfalls lediglich die Analyse einer Richtverwendung, nämlich jene des Punktes 1.9.8. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 "Arbeitsinspektionsarzt" zur Verfügung, welche der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist. Selbst wenn - was hier vorerst dahinstehen kann - die Begutachtung durch einen Sachverständigen auf einer richtigen Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers beruht haben, bzw. schlüssig gewesen sein sollte, wäre aus diesem Ergebnis lediglich die Schlussfolgerung abzuleiten, seine Verwendung erreiche nicht die Wertigkeit A 1/3. Auf Grund des von der belangten Behörde ins Treffen geführten Ergebnisses des Bewertungsvorganges wäre es nämlich nicht einmal ausgeschlossen, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, wenngleich unterhalb der Wertigkeit der Richtverwendung des Arbeitsinspektionsarztes, so doch noch innerhalb der Bandbreite der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 2 einzuordnen ist.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung des Arbeitsplatzes in die Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 wäre dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Analyse unter Punkt 1.11. des Anhanges 1 zum BDG 1979 genannter Richtverwendungen (wobei aus dem Grunde des § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zunächst mit den in lit. c genannten zu beginnen wäre) ergeben hätte, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gleich oder geringer ist als jene auch nur einer der dort genannten - der Grundlaufbahn zuzuordnenden - Verwendungen.

Anders als offenkundig der Beschwerdeführer meint, steht es der Dienstbehörde (oder dem von ihr beauftragten Sachverständigen) - abgesehen von der in § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 getroffenen Anordnung, wonach die Bewertung zunächst anhand ressortspezifischer Richtverwendungen vorzunehmen ist - frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer "mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben" kann nicht wirksam erhoben werden (vgl. auch in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. April 2003).

Indem die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die Untersuchung weiterer Richtverwendungen im Sinne der vorstehenden Ausführungen unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren wird darüber hinaus noch Folgendes angemerkt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 25. April 2003 weiters ausgeführt hat, steht es dem Beamten frei, auch ohne sachverständige Untermauerung Widersprüche des Gutachtens zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen aufzuzeigen. Gleichfalls zulässig ist es, die Richtigkeit der - dem Sachverständigen ja vorgegebenen - tatsächlichen Annahmen der belangten Behörde betreffend die konkreten Aufgaben am Arbeitsplatz des Beamten zu bestreiten (vgl. zur Verantwortlichkeit der Behörde für die Beweiswürdigung in Ansehung strittiger Tatsachen, welche als Befundannahmen einem Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden können, auch das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0065).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die belangte Behörde zwar die Tatsachenannahme im Sachverständigengutachten, die vom Beschwerdeführer anzuwendenden Rechtsgebiete stellten bloß einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Stoff der Studienrichtung Rechtswissenschaften dar, als unrichtig qualifiziert, hieraus jedoch keine weiteren Konsequenzen gezogen hat. Nach dem Vorgesagten war es eben nicht Sache der belangten Behörde, etwa im Zuge ihrer rechtlichen Beurteilung eigenständig zu prüfen, ob der Sachverständige bei Zugrundelegung richtiger Tatsachenannahmen betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre oder nicht. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, den Sachverständigen zu einer Ergänzung seines Gutachtens dahingehend aufzufordern, ob und in Ansehung welcher Kriterien sich am Ergebnis seiner Punktebewertung bei Zugrundelegung der von der belangten Behörde als richtig angesehenen Tatsachenannahmen (in Ansehung des Umfanges des vom Beschwerdeführer anzuwendenden Rechtsgebietes) sich Änderungen ergeben.

Auch hätte die belangte Behörde ihre dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde gelegte Tatsachenannahme, dem Beschwerdeführer sei nicht die Berechtigung zugekommen, Urlaube für die Bediensteten in R zu genehmigen bzw. diesen gegenüber das Weisungsrecht hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens auszuüben, nicht treffen dürfen, ohne zuvor im Zuge eines Ermittlungsverfahrens der im Schreiben vom 27. August 2002 aufgestellten Behauptung, diese Berechtigungen seien dem Beschwerdeführer durch seine früheren Vorgesetzten erteilt und in der Folge von Mag. H nicht entzogen worden, nachzugehen. Wieso der Beschwerdeführer bloß als "verlängerter Arm" oder "Weisungsübermittler" anzusehen war, wenn ihm nach der Geschäftseinteilung die Weisungsbefugnis zukam, falls diese wegen der räumlichen Distanz nicht vom Abteilungsleiter wahrgenommen werden konnte, bleibt gleichfalls unerfindlich. Ebenso wenig begründet die belangte Behörde ihre nicht im Einklang mit den Behauptungen des Beschwerdeführers stehende Annahme, dieser habe an Aufnahmegesprächen lediglich mitgewirkt.

Ob und inwiefern sich eine in den gerügten Punkten abgeänderte Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers in der vom Sachverständigen vorzunehmenden Punktebewertung niedergeschlagen hätte, ist nicht absehbar, zumal das Sachverständigengutachten selbst nicht klar erkennen lässt, von welchem Tätigkeitsumfang des Beschwerdeführers es ausgeht. Die Beweiswürdigung betreffend den vom Beschwerdeführer auszuübenden Arbeitsumfang war auch nicht Sache des Bewertungsreferenten, sondern der belangten Behörde, welche dem Sachverständigen vorzugeben gehabt hätte, von welchem Tätigkeitsumfang des Beamten bei der Bewertung seines Arbeitsplatzes auszugehen ist, statt - wie es das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen getan hat - kommentarlos die diesbezüglichen divergenten Behauptungen des Beschwerdeführers einerseits und seiner Vorgesetzten andererseits dem Gutachter zu übermitteln.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Mai 2003

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