Normen
AVG §13;
AVG §38;
AVG §52 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143;
BDG 1979 §147;
BDG 1979 §247 Abs1 Z2 idF 1995/820;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §74 Abs1;
GehG 1956 §91 Abs2 Z4 idF 1994/550;
GehG 1956 §91 Abs3 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §13;
AVG §38;
AVG §52 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143;
BDG 1979 §147;
BDG 1979 §247 Abs1 Z2 idF 1995/820;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §74 Abs1;
GehG 1956 §91 Abs2 Z4 idF 1994/550;
GehG 1956 §91 Abs3 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1, soweit mit diesem über die Funktionsstufe abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung, wo er seit 1. Juli 1995 als Leiter des Referates III in der Revisionsabteilung A tätig ist.
Auf Grund seiner Optionserklärung wurde der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1996 in das Funktionszulagenschema unter Einstufung in die Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 7, Gehaltsstufe 19, übergeleitet.
Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 wurde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner "dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Stichtag 01. Jänner 2002". In diesem Schreiben führte er aus, mit Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. Juli 2000, GZ 4.060/007-04/00, sei ihm eine auf einen einzigen Geschäftsvorgang beschränkte Approbationsbefugnis im Zusammenhang mit angekündigten Revisionen oder "ad hoc"-Überprüfungen zuerkannt worden. In der Folge sei sein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet worden, obwohl es zu keiner Ausweitung seines Aufgabenbereiches gekommen sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass sein Arbeitsplatz de facto bereits seit 1995 der Funktionsgruppe 8 entsprochen habe und nur bis zum Zeitpunkt der Aufwertung zu niedrig bewertet gewesen sei. Gemäß § 91 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) sei in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 eine vierjährige Dienstzeit in dieser Funktionsgruppe erforderlich. Da er aber bereits seit dem Jahr 1995 einen der Funktionsgruppe 8 entsprechenden Arbeitsplatz innehabe und sich seit 1. Jänner 1996 in der Gehaltsstufe 19 befinde, habe er mit 1. Jänner 2002 die beiden Voraussetzungen des § 91 GehG für das Erreichen der Funktionsstufe 4 erfüllt.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. September 2001 mitgeteilt worden war, dass er die Funktionsstufe 4 erst mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004 erreichen werde, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2001 um "bescheidmäßige Absprache" über die Feststellung seiner "dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Stichtag 01. Jänner 2002".
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2002 teilte der Bundesminister für Landesverteidigung dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 aufgewertet und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet worden; die Ernennung des Beschwerdeführers in die Funktionsgruppe 8 sei mit Wirksamkeit vom 1. November 2000 erfolgt. Als maßgebliche Gründe seien im Aufwertungsantrag angeführt worden:
"1. Die Zuerkennung einer eingeschränkten Approbationsbefugnis (Erlass des BMLV vom 10. Juli 2000, GZ 4.060/007-04/00)
Diese wurde durch den Punkt 12.1 in Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung, wonach dem Arbeitplatzinhaber eine 'Ermächtigung zur selbständigen Bearbeitung' zugewiesen wird, begründet. Diese Approbationsbefugnis bezieht sich auf die Bereiche
- Allgemeiner und konkreter Schriftverkehr für die Vorbereitung und Durchführung angeordneter Revisionen oder von 'ad hoc'-Überprüfungen, sowie des
- Schriftverkehrs im Vorhalteverfahren mit den geprüften Stellen.
2. Der Umfang der Prüftätigkeit, die sich auf die von den Abteilungen der GrpFzLzW eingeleiteten Beschaffungsfälle erstreckt: Dies bedeutet die Bearbeitung von nahezu 500 Geschäftsstücken mit einem durchschnittlichen Beschaffungsvolumen von 2,5 Mrd ATS pro Jahr. Dabei konnten auf Grund der Güte der Prüftätigkeit mittlerweile 100 Mio ATS pro Jahr an Budgetmitteln eingespart werden.
3. Die zunehmende Verrechtlichung des Vergabewesens, die für den Prüfer bedeutet, dass er sich mit oft höherem Aufwand als das Vergabeorgan selbst über die Änderungen von Vergabenormen kundig machen muss. Dabei wird vom Prüfer auch erwartet, dass er umfassend beratend tätig werden kann. Durch diesen Anstieg der Qualität der Prüftätigkeit wird mit verhindert, dass die Republik Österreich in Vermögensnachteile gerät.
4. Gleichstellung der Wertigkeit der Richtverwendung der Funktion des 'Artillerieinspektors' in der Zentralstelle mit wesentlichen Parallelen in der Prüftätigkeit."
Die Verwaltungsbesprechung mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport über die neue Zuordnung des Arbeitsplatzes habe am 5. September 2000 stattgefunden. Die neue Wertigkeit habe daher ab 1. Oktober 2000 in Anspruch genommen werden können. "Eine rückwirkende Aufwertung eines Arbeitsplatzes" sei nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Bei der ursprünglichen Wertigkeit des Arbeitsplatzes (Funktionsgruppe 7) hätte der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 (= Beginn des 7. Jahres) die Funktionsstufe 4 erreicht. Gemäß § 91 Abs. 3 GehG sei in der Funktionsgruppe 8 eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitplatz der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. Der Beschwerdeführer erreiche daher die Funktionsstufe 4 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004. Seine besoldungsrechtliche Einstufung zum Stichtag 1. Jänner 2002 laute daher: "M BO 2/FGr. 8/Gehaltsstufe 19+DAZ/Funktionsstufe 3".
In seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, die im Schreiben vom 2. Jänner 2002 angeführten "maßgeblichen Gründe im Aufwertungsantrag" hätten - mit Ausnahme der auf einen einzelnen Prüfvorgang eingeschränkten Approbationsbefugnis im Zusammenhang mit angekündigten Revisionen oder "ad hoc"-Überprüfungen - keinerlei Änderungen des Aufgabenbereiches seines Arbeitsplatzes bewirkt, da sowohl der Umfang der Prüftätigkeit als auch die zunehmende Verrechtlichung des Vergabewesens (Bundesvergabegesetz) bereits mehrere Jahre vor der tatsächlichen Aufwertung seine Arbeitsplatztätigkeiten maßgeblich beeinflusst hätten. Da er durch die mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 erfolgte Aufwertung in seiner Auffassung bestätigt worden sei, dass der von ihm seit 30. Juni 1995 besetzte Arbeitsplatz zu niedrig bewertet und er de facto auf einem der Funktionsgruppe 8 adäquaten Arbeitsplatz eingeteilt gewesen sei, beantrage er die "rückwirkende Aufwertung dieses Arbeitplatzes und Zuordnung der Funktionsgruppe 8 mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995". Da er am 1. Jänner 1996 die Gehaltsstufe 19 erreicht habe, beantrage er gleichzeitig gemäß § 91 GehG die "Zuerkennung der Funktionsstufe 4 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002".
Der Bundesminister für Landesverteidigung erließ daraufhin einen mit 27. März 2002 datierten Bescheid mit folgendem Spruch:
"1. Auf Ihren Antrag vom 29. November 2001 auf bescheidmäßige Absprache über Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Stichtag 1. Jänner 2002 wird festgestellt:
Ihre besoldungsrechtliche Einstufung zum 1. Jänner 2002 lautet:
M BO 2/Funktionsgruppe 8/Gehaltsstufe 19+DAZ/Funktionsstufe 3.
2. Der im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör am 15. Jänner 2002 eingebrachte Antrag auf rückwirkende Aufwertung Ihres Arbeitsplatzes von Funktionsgruppe 7 auf Funktionsgruppe 8 wird abgewiesen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, gemäß § 247 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seien Ernennungen und Überleitungen in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, Verwendungsgruppe M BO 2, frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 zulässig. Eine rückwirkende Aufwertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes - wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995, sei daher nicht möglich, da eine Überleitung von H2-Offizieren in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit 1. Jänner 1996 - wie beim Beschwerdeführer der Fall - wirksam habe werden können.
Die Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zur Zuordnung des gegenständlichen Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 8 habe gemäß der ständigen Bewertungspraxis nur auf Grund der per 10. Juli 2000 erfolgten Zuerkennung der Ermächtigung zur selbständigen Behandlung (ESB) gemäß § 10 BMG 1986 durch den Bundesminister für Landesverteidigung erreicht werden können. Diese ESB umfasse die Sachbereiche
- allgemeiner Schriftverkehr für die Vorbereitung angeordneter Revisionen oder von "ad hoc"-Überprüfungen,
- konkreter Schriftverkehr bei der Durchführung angeordneter Revisionen oder von "ad hoc"-Überprüfungen und
- Schriftverkehr im Vorhalteverfahren mit den geprüften Stellen.
Diese für die Zuordnung zur Funktionsgruppe 8 maßgebliche ESB sei dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 9. Juli 2000 nicht zuerkannt gewesen. Da die Zuordnung zur Funktionsgruppe 8 anlässlich einer Verwaltungsbesprechung mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport am 5. September 2000 erfolgt sei, könne die neue Wertigkeit gemäß der ständigen Verwaltungspraxis mit dem dem Datum der Genehmigung (15. September 2000) folgenden Monatsersten in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall sei dies der 1. Oktober 2000.
Gemäß § 91 Abs. 3 GehG sei in der Funktionsgruppe 8 eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitplatz der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. Der Beschwerdeführer erreiche demnach erst mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004 die Funktionsstufe 4.
Die mit Spruchpunkt 2 erfolgte Abweisung des so verstandenen Antrags des Beschwerdeführers auf "rückwirkende Aufwertung" begründete die belangte Behörde damit, dass eine rückwirkende Aufwertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - nicht möglich sei, weil eine Überleitung von H2-Offizieren in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit 1. Jänner 1996 - wie beim Beschwerdeführer der Fall - wirksam habe werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1.1. § 146 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:
"3. Abschnitt
MILITÄRISCHER DIENST
Einteilung
§ 146. (1) Der Militärische Dienst umfasst als Militärpersonen
1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen
M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 sowie
2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen
M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.
(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe | die Funktionsgruppen |
M BO 1 | 1 bis 9 |
M ZO 1 | 1 bis 7 |
M BO 2 und M ZO 2 | 1a bis 9 |
M BUO 1 und M ZUO 1 | 1 bis 7 |
M BUO 2 und M ZUO 2 | 1 und 2" |
Durch die Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, wurde im Abs. 2 leg. cit. die Funktionsgruppenbezeichnung "1a" durch die Funktionsgruppenbezeichnung "1" ersetzt.
1.1.2. § 147 BDG 1979 lautet (Abs. 1 und Abs. 7 idF. der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, Abs. 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Abs. 4 idF. BGBl. I Nr. 61/1997):
"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:
1. die besondere Führungsverantwortung im Hinblick auf Ausbildung, Bildung und Führung von Menschen im Frieden und im Einsatz,
2. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
3. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
4. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.
(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind
- 1. der betreffende Arbeitsplatz und
- 2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.
(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.
(6) Die Militärperson darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.
(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
Durch die Dienstrechts-Novelle 2000 wurde die in den Abs. 1 und 4 leg. cit. vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen durch die Zuständigkeit des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport ersetzt.
1.1.3. § 247 Abs. 1 BDG 1979 idF. BGBl. Nr. 820/1995 lautet (auszugsweise):
"4. Unterabschnitt
MILITÄRISCHER DIENST
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 247. (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
- 1. ...
- 2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
3. ..."
1.1.4. In der Verwendungsgruppe M BO 2 sind in Anlage 1 zum BDG 1979 idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 folgende Richtverwendungen vorgesehen:
"Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
- a) Infanterieinspektor in der Zentralstelle,
- b) Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
- a) Artillerieinspektor in der Zentralstelle,
- b) Kommandant der Jägerschule.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
- a) Leiter des selbständigen Referates UN in der Zentralstelle,
- b) Kommandant eines Aufklärungsregimentes.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
- a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
- b) Kommandant des Überwachungsgeschwaders.
..."
1.2. § 91 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 lautet (auszugsweise):
"Funktionszulage
§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt ... (Es folgt eine Tabelle, in der u.a. für die Verwendungsgruppe M BO 2 die Funktionsgruppen 1a bis 9 mit jeweils vier Funktionsstufen vorgesehen sind und die sich daraus ergebende Funktionszulage jeweils ziffernmäßig bestimmt wird.)
(2) Es gebühren:
- 1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
- 2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
- 3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
- 1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
- 2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
..."
Durch die Dienstrechts-Novelle 2000 wurde in der Tabelle im § 91 Abs. 1 GehG in dem für die Verwendungsgruppe M BO 2 und
M ZO 2 geltenden Teil die für die Funktionsgruppe 1a vorgesehene Zeile gestrichen und die Funktionsgruppenbezeichnung "1b" durch "1" ersetzt.
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Bewertung seines Arbeitsplatzes nach § 147 BDG 1979 (in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieses Gesetztes) samt entsprechender besoldungsrechtlicher Einstufung und Entlohnung nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (insbesondere dessen § 91) verletzt.
2.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:
Im Beschwerdefall ist zunächst unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 1. Jänner 2002 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 8, innehatte.
Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Schreibens vom 12. Februar 2001 geht eindeutig hervor, dass es dem Beschwerdeführer mit diesem Antrag einzig um die Klärung der Frage ging, ob er mit 1. Jänner 2002 die Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 8 erreichen werde. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 15. Jänner 2002, in dem der Beschwerdeführer u.a. die "Zuerkennung der Funktionsstufe 4 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002" beantragte, womit er das seines Erachtens mit dem Gesetz im Einklang stehende Endergebnis des von ihm - mit dem Antrag vom 12. Februar 2001 - angestrengten Verfahrens zum Ausdruck brachte. Der Antrag des Beschwerdeführers, über den mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, zielte somit letztlich auf die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (Funktionsstufe) am 1. Jänner 2002 ab.
Gemäß § 91 Abs. 2 Z. 4 GehG gebührt die Funktionsstufe 4 ab dem 7. Jahr in der Gehaltsstufe 19. Der Beschwerdeführer hat diesen Zeitpunkt unstrittig mit 1. Jänner 2002 erreicht.
Gemäß § 91 Abs. 3 GehG ist in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich.
Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides ist im Beschwerdefall daher die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer am 1. Jänner 2002 bereits seit mindestens vier Jahren einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 innehatte.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 eingestuft wurde.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und damit in weiterer Folge die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 8 ab 1. Jänner 2002 gebührt, durfte von der belangten Behörde nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die - gegebenenfalls von der Ausweisung im Stellenplan unterschiedliche tatsächliche - Wertigkeit des vom Beschwerdeführer vor dem 1. Oktober 2000 bekleideten Arbeitsplatzes getroffen werden, wobei es im Beschwerdefall entscheidend auf die Zeit ab 1. Jänner 1998 ankommt. Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979, nach § 143 BDG 1979 bzw. nach § 147 BDG 1979 ist - in einem eigenen dienstrechtlichen Verfahren, welches vom hier vorliegenden besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheiden ist - die jeweilige Dienstbehörde zuständig. Es handelt sich daher im besoldungsrechtlichen Verfahren bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, zu deren Beantwortung die Dienstbehörde in einem eigenen Verfahren zuständig ist (vgl. das zur Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach § 74 Abs. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).
Die bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes allgemein einzuhaltende Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt; dieses Erkenntnis kann wegen der vergleichbaren Rechtslage auch auf Verfahren nach § 147 BDG 1979 angewendet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2002/12/0163).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem erwähnten grundlegenden Erkenntnis vom 25. April 2003 ausgesprochen, dass die Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in Ansehung der jeweiligen Bewertungskriterien eine Fachfrage ist, die auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (wofür auch Amtssachverständige in Betracht kommen) zu beantworten ist. Ein derartiges Gutachten wurde im vorliegenden Fall - offenbar in Verkennung der Rechtslage - bislang nicht eingeholt. Im angefochtenen Bescheid fehlen jegliche Feststellungen zur Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vor dem 1. Oktober 2000. Allein aus dem Umstand, dass sich einzelne Aufgaben des Arbeitsplatzes geändert hätten (was vom Beschwerdeführer zumindest zum Teil bestritten wird) und dem Beschwerdeführer eine Approbationsbefugnis eingeräumt wurde), kann jedenfalls nicht auf die Wertigkeit des Arbeitsplatzes vor der Änderung der Aufgaben geschlossen werden.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1, soweit mit diesem über die Funktionsstufe abgesprochen wird, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Gegen die vom Anfechtungsumfang formal mitumfassten trennbaren weiteren Bescheidaussprüche des Spruchpunktes 1 (Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe, Gehaltsstufe und Dienstalterszulage) wird in der Beschwerdebegründung nichts vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2002/12/0163).
2.2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Es gibt nämlich kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern - ausgehend von der bestehenden Rechtslage und Rechtsprechung - nur ein Recht darauf, im Wege eines aufwändigen Verwaltungsverfahrens, das zur Erlassung eines auch für künftige Arbeitsplatzinhaber bindenden Feststellungsbescheides zu führen hat, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Feststellungsantrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281 = Slg. Nr. 15.463/A).
Wie bereits oben dargestellt beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Jänner 2002 die "rückwirkende Aufwertung" seines Arbeitsplatzes und "Zuordnung der Funktionsgruppe 8" mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995.
Bei einem solchen Antrag würde es sich, wäre er tatsächlich so gemeint, um einen im Sinne der oben dargelegten Judikatur unzulässigen Antrag handelt, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen. Für den Zeitraum vom 30. Juni 1995 bis 31. Dezember 1995 wäre der Antrag auch deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer unstrittig erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 (dem frühesten nach dem Gesetz für seine Verwendungsgruppe möglichen Zeitpunkt) in das Funktionszulagenschema übergeleitet worden ist.
Ausgehend von dem aufrechten, seinem Inhalt nach aber unzulässigen Antrag des Beschwerdeführers wegen behaupteter höherwertiger Verwendung wäre die belangte Behörde nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 13 AVG verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrags zu geben. Die Abweisung des Antrags im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides erweist sich somit in diesem Verfahrensstadium als rechtlich unzulässig, weshalb die belangte Behörde Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 2 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird angemerkt, dass der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088, mwN).
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50, VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. Dezember 2006
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