Normen
AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §1;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38;
AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §1;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juni 1996 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bzw. Neuerrichtung der A-Brücke über den H-Bach im Bereich der Grundstücke Nr. 247/13, KG P, und Nr. 1295/3, KG L, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern "zur Kenntnis" übermittelt.
Zu der diesem Bescheid vorangegangenen mündlichen Verhandlung am 12. September 1995 wurden die Beschwerdeführer als gemäß dem eingereichten Projekt betroffene Grundeigentümer (Grundstück 1297/2, KG L) geladen und nahmen an dieser teil. Da von diesen einer Grundinanspruchnahme nicht zugestimmt wurde, erfolgte in der Verhandlung eine Abänderung des Projektes dahingehend, als eine Verschiebung der Brücke von 1 m bis 1,5 m gerinneabwärts beantragt wurde.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige stellte in seinem Befund fest, daß als Begleitmaßnahme der Brückenerrichtung eine Begradigung einer leichten Rechtskrümmung des H-Baches erfolgen solle und bestehende Einbauten (Absturzbauwerk und Sohlsicherung) mit gleichzeitiger geringfügiger Eintiefung der Sohle zur Verbesserung der Abfuhrfähigkeit eines Hochwassers neu errichtet werden sollten. Durch die notwendigen Verschiebung des Standortes würden keine wesentlichen wasserbautechnischen Aspekte berührt, und es bestünden aus technischer Sicht keine Einwände.
Vor Bescheiderlassung wurden von der mitbeteiligten Partei Austauschpläne und die Zustimmungserklärung der nun vom abgeänderten Projekt betroffenen Grundeigentümer der Behörde vorgelegt.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Bescheid Berufung. Als Berufungsgründe wurde geltend gemacht, daß eine Verschiebung um 1 m bis 1,5 m nicht ausreiche, die ursprünglich erstellten Pläne nach wie vor Rechtsgültigkeit hätten und aus den nunmehrigen Plänen die Neugestaltung der Flügelmauer der Brücke nicht ersichtlich sei. Es werde Grund der Beschwerdeführer für die Straßenverbreiterung beansprucht. Aufgrund der zum H-Bach verlaufenden Grundstücksgrenze dürfe durch die beabsichtigte Begradigung keine Beeinträchtigung bzw. Beanspruchung des Grundeigentums der Beschwerdeführer erfolgen. Eine Benützung des Grundstückes während der Bauarbeiten werde untersagt und es hätte schließlich eine weitere Partei geladen werden müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 1996 wurde der Berufung "gemäß § 66 AVG keine Folge gegeben". In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zu diesem Vorbringen aus, daß durch die erfolgte Projektsänderung kein Grundeigentum der Beschwerdeführer mehr in Anspruch genommen werde, die Beschwerdeführer somit auch in keinem wasserrechtlich geschützten Recht verletzt werden könnten und ihnen im weiteren Verfahren keine Parteistellung zukomme. Es sei unwichtig, ob den Parteien oder Beteiligten Planunterlagen verständlich seien, solange diese für die Behörde und die Sachverständigen schlüssig seien, und es sei auf die Auflage, vor Baubeginn neue Detailpläne vorzulegen, zu verweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Bei der Projektsänderung habe es sich nicht nur um eine geringfügige Änderung gehandelt, sodaß eine neuerliche Verhandlung unter Ladung der neuen Parteien durchzuführen gewesen wäre. Der geänderte Plan sei erst nach der Verhandlung vorgelegen und im Verfahren nicht mehr vom Sachverständigen überprüft worden. Für die Begradigung des H-Baches, welche als Projektsbestandteil mitbewilligt worden sei, werde Grund der Beschwerdeführer in Anspruch genommen, was von der Behörde zu prüfen gewesen wäre. Partei- bzw. Beteiligtenstellung sei auch im neu durchzuführenden Verfahren gegeben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung.
Die mitbeteiligte Partei verwies in ihrer Gegenschrift darauf, daß kein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführer projektsgemäß vorgesehen sei und die geplante Begradigung lediglich eine Begradigung der Sohleeintiefung im Bachbett, somit eine Änderung im Gewässerbett, darstelle.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
Für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 93/07/0060).
Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 kommt nur den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. April 1982, Zl. 82/07/0064) und es ist für die Parteistellung ausreichend aber auch erforderlich, daß eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführten Rechte (hier: des Grundeigentums) denkmöglich ist.
Das mit Antrag vom 13. Juni 1995 eingereichte Projekt sah eine Inanspruchnahme eines Teiles der Grundflächen der Beschwerdeführer durch eine von drei Flügelmauern der Brücke sowie durch eine Straßenverbreiterung vor. Einer Grundinanspruchnahme wurde die Zustimmung verweigert, sonstige Einwendungen erfolgten nicht. Um eine positive Sachentscheidung zu erwirken, wurde das Projekt noch in der mündlichen Verhandlung durch eine Standortverschiebung der Brücke um 1 m bis 1,5 m abgeändert. Dies fand auch im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen seinen Niederschlag.
Eine Projektsänderung während des Verfahrens ist grundsätzlich nicht unzulässig und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann einzuräumen, wenn damit ein Versagungsgrund (hier: fehlende Zustimmung der Grundeigentümer) aus der Welt geschaft werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0258, u.a.).
Die Beschwerdeführer haben gegen das geänderte Projekt, d. h. gegen die Verschiebung des Standortes keine Einwendungen erhoben, wobei es unerheblich ist, daß kein geänderter Plan bereits in der mündlichen Verhandlung vorlag, weil durch die eindeutige Erklärung der Beschwerdeführer einer Grundinanspruchnahme in welcher Form auch immer nicht zuzustimmen, klar war, daß eine Änderung nur ohne Berührung ihres Grundstückes erfolgen könne, und die beabsichtigte Änderung bereits in der Verhandlung dargelegt wurde.
In dem der Behörde vor Bescheiderlassung vorgelegten Austauschplan ist die Lageverschiebung anhand der Meßpunkte eindeutig dargestellt. Durch den Entfall der ursprünglichen Flügelmauer sowie einer nun vorgesehenen Straßenverbreiterung im Bereich des Grundstückes 1295/3, KG L, ist eine Berührung des Grundeigentums der Beschwerdeführer ausgeschlossen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht ersichtlich, daß durch die Arbeiten im Bachbett eine nachteilige Beeinflussung des Grundstückes der Beschwerdeführer entstehen würde. Die Beschwerdeführer wandten sich diesbezüglich ausdrücklich gegen eine allfällige Grundinanspruchnahme, die jedoch projektsgemäß nicht vorgesehen ist. Die Behörde konnte somit zu Recht davon ausgehen, daß das Grundeigentum der Beschwerdeführer weder durch eine Straßenverbreiterung noch durch eine Flügelmauer berührt werde und aus diesem Grund keine Parteistellung mehr gemäß § 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959 gegeben war.
Zu der behaupteten Berührung und damit einer Parteistellung durch eine Begradigung des H-Baches ist auf die Sachverständigenausführungen, wonach es sich hiebei um die Neuerrichtung von Einbauten im Gewässer in Form einer Natursteinrampe bzw. um eine Eintiefung der Sohle handelt, zu verweisen. Nach der Begriffsbestimmung gemäß § 1 WRG 1959 umfaßt ein "Gewässer" das Wasser (Wasserwelle), das Ufer sowie das Bett des Gewässers (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 6 zu § 1 WRG 1959). Der H-Bach steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei und der Republik Österreich (öffentliches Wassergut), sodaß - wie von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift ausgeführt wurde - weder im ursprünglichen noch im geänderten Projekt für diese Maßnahmen eine Inanspruchnahme von Grundflächen der Beschwerdeführer beabsichtigt ist.
Es kann nun aus Sicht der Beschwerdeführer dahingestellt bleiben, ob die Projektsänderungen als wesentlich zu qualifizieren waren und deshalb die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 107 WRG 1959 notwendig gewesen wäre, weil die Beschwerdeführer dieser mangels Berührung ihres Grundeigentums und damit mangels Parteistellung nicht mehr beizuziehen gewesen wären.
Das Recht auf Parteiengehör steht jedoch nur Parteien zu und seine Verletzung kann nur von Verfahrensparteien geltend gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 91/07/0002).
Zu der Ausführung der belangten Behörde, daß "es unwichtig sei, ob Parteien oder Beteiligten Planunterlagen verständlich seien oder nicht", ist darauf zu verweisen, daß die nach § 103 WRG 1959 beizubringenden Unterlagen den Parteien die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076), d.h. insbesondere auch eine allfällige Berührung des Grundeigentums entnehmbar sein muß.
Den Beschwerdeführern wurde laut einem Aktenvermerk Einsicht in den Austauschplan gewährt, sodaß diese spätestens im Berufungsverfahren von den dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Plänen Kenntnis hatten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte, und nicht darauf, ob ihm in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt worden ist. Die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG zieht für sich allein noch nicht immer die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheid nach sich. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung ist vielmehr in erster Linie, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den von ihm angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt sein kann (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 413, wiedergegebene hg. Judikatur). Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind jedoch - entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen - keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer etwa durch Inanspruchnahme ihres Grundstückes aufgrund des abgeänderten Projektes erfolgen würde. Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid fehlte es daher den Beschwerdeführern an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sodaß spruchgemäß in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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