VwGH 82/07/0064

VwGH82/07/006413.4.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dr. GP in V, vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1982, Zl. 410.672/01-1 4/82, betreffend Errichtung einer Fischzuchtanlage im Attersee, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §124 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §124 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Jänner 1982 wurde JL gemäß § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fischhalteanlage im Attersee unter verschiedenen Auflagen erteilt. Die Anlage soll zirka 50 m vor dem Westufer des Attersees, und zwar vor der dem Antragsteller gehörenden Gp. 1145/2 KG X im Attersee verankert werden. Sie sei ein schwimmender rechteckiger Rahmen mit einer Länge von 30 m und einer Breite von 26,34 m. Weiters wurden mit diesem Bescheid die Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren mangels Parteistellung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung seine Parteilegitimation ausschließlich auf ein Wasserrecht betreffend Anlegung eines Bootsteges im Attersee gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermittle eine nach § 38 erteilte wasserrechtliche Bewilligung kein Wasserbenutzungsrecht. Die Inhaber von Wasseranlagen im Sinne des § 38 WRG 1959 könnten in diesem Fall keine der im § 12 Abs. 2 leg. cit. bezeichneten Berechtigungen als bestehendes Recht für sich in Anspruch nehmen. Allein aus dem Titel der Bewilligung Träger einer Anlage nach § 38 leg. cit. zu sein, könne sohin keine Parteistellung begründet werden. Die Zurückweisung mangels Parteistellung sei sohin zu Recht erfolgt.

In der wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe in unmittelbarer Nachbarschaft des Antragstellers ein Seehaus samt Grund; ihm sei auch das Recht auf Benutzung des öffentlichen Gewässers (Attersee) durch Errichtung eines Boots- und Badesteges eingeräumt worden. Er sei auch im Verfahren als Beteiligter aufgetreten. Zum Nachweis seiner Eigenschaft als Beteiligter habe er sich darauf berufen, daß er gemäß § 124 WRG 1959 die Eintragung seines Nutzungsrechtes im Wasserbuch beantragt habe. Dies habe er in der Verhandlung am 14. Dezember 1981 gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1959 nachgewiesen. Durch den angefochtenen Bescheid erachte er sich dadurch beschwert, daß ihm Parteistellung nicht zuerkannt worden sei und daher seine Einwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Er sei in seinen Rechten auf Schutz gegen unzumutbare Belästigungen und im Recht auf Reinhaltung der öffentlichen Gewässer verletzt sowie durch die Aberkennung seiner Parteistellung im Recht auf ein dem Gesetz entsprechendes Verfahren verletzt worden. Er habe Einwendungen gegen die Anlage des Antragstellers geltend gemacht und darauf hingewiesen, daß die erteilten Auflagen praktisch nicht durchsetzbar seien. Dadurch würden die ihm sowie den anderen Nachbarn und überhaupt den Seebenützern durch die Anlage entstehenden Belästigungen nicht hintangehalten. Zu Unrecht sei ihm die Parteistellung aberkannt worden. Er habe um die Eintragung seines Benutzungsrechtes im Wasserbuch angesucht und diese Eintragung nachgewiesen. Dieser Umstand allein gewähre ihm Parteistellung. Das Recht auf Reinhaltung der öffentlichen Gewässer sei ein Recht, welches jeder Staatsbürger verfolgen könne. Schließlich würden durch die öffentliche Hand Milliardenbeträge für die Reinhaltung dieser öffentlichen Gewässer aufgewendet. Diese Beträge würden aus den Steuerleistungen daher auch aus seiner nicht geringen Leistung als Einkommensteuerzahler aufgebracht. Er beanspruche daher auch das Recht mitreden zu dürfen, wenn in seiner unmittelbaren Nähe eine derartige Anlage errichtet werden sollte und dabei durch die Behörden Auflagen erteilt werden, die praktisch nicht durchsetzbar seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Vorhaben des Antragstellers betraf Einbauten in ein stehendes öffentliches Gewässer (§ 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 im Zusammenhalt mit Z. 4 lit. a des Anhanges A zum Wasserrechtsgesetz) im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959. Die Parteistellung und das Recht, gegen dieses Vorhaben Einwendungen zu erheben, kam in dem abgeführten Verfahren nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nur den Inhabern "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu. Da sich das Vorhaben unstreitig ausschließlich auf die Benützung öffentlichen Wassergutes bezog, konnte in solcher Richtung nur die Frage der Zustimmung des zur Verwaltung der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke nach § 4 Abs. 7 WRG 1959 berufenen Landeshauptmannes von Oberösterreich bedeutsam sein. Die Inhaber gleichartiger Wasseranlagen im Bereich desselben öffentlichen Wassergutes hingegen konnten keine der im § 12 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen als "bestehendes Recht" für sich in Anspruch nehmen, sodaß ihnen im Bewilligungsverfahren die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 und damit das Recht zur Erhebung von Einwendungen gegen die in erster Instanz ausgesprochene wasserrechtliche Bewilligung mangelte.

Der Beschwerdeführer behauptet auch, Beteiligter an diesem Verfahren zu sein. Gemäß § 102 Abs. 3 WRG 1959 sind Beteiligte im Sinne des § 8 AVG 1950 insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Nach Abs. 4 derselben Gesetzesstelle sind Beteiligte berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.

Schließlich vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, daß ihm Parteistellung deshalb zukäme, weil er einen Antrag auf Eintragung des ihm bewilligten Boots- und Badesteges in das Wasserbuch gestellt habe. Eine derartige Bewilligung nach § 38 WRG 1959 begründet aber kein in das Wasserbuch einzutragendes Wasserbenutzungsrecht. Gegenstand einer Eintragung in das Wasserbuch können nur Wasserbenutzungsrechte, Wasserbenutzungsanlagen oder bestehende Wasserbenutzungen nach § 142 sein. Auch § 124 WRG 1959 bestimmt, daß nur Wasserbenutzungsanlagen und Wasserbenutzungsrechte in das Wasserbuch eingetragen werden können. Wer in einem wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung hat, kann auch die Wahrung öffentlicher Interessen nicht mit Erfolg geltend machen, zumal der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen niemandem einen Rechtsanspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes vermittelt (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 21. Dezember 1979, Zl. 2644/79).

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz, mit dem die Einwendungen des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen worden sind, als unbegründet abgewiesen hat. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 13. April 1982

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