VwGH 93/07/0060

VwGH93/07/006029.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der P-Gesellschaft m.b.H. in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Oktober 1992, Zl. 3-30 P 285-92/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §47 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §47 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin unterhält auf den linksufrig der F. gelegenen Grundstücken Nr. 219/1, 219/3 und 219/4, je KG P., einen holzverarbeitenden Betrieb mit Behauanlage und Holzlagerplatz. Im Zusammenhang mit Anschüttungen, welche Franz P. (als Rechtsvorgänger der seinen Namen tragenden Beschwerdeführerin) vorgenommen hatte, kam es zu Beschwerden der Eigentümer von am gegenüberliegenden Ufer der F. gelegenen Grundstücken, wobei die Besorgnis einer Erhöhung der Hochwassergefährdung durch die bewilligungslos vorgenommenen Anschüttungen zum Ausdruck gebracht wurde.

Auf Grund einer Vorsprache des Franz P. bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz (BH), der gegenüber Franz P. seine Absicht erklärte, den bereits bestehenden Lagerplatz in Richtung des Fließgewässers zu erweitern, und unter Vorlage einer Wasserspiegellinienberechnung eines von ihm beigezogenen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen die Auffassung vertrat, daß die beabsichtigte Erweiterung des Lagerplatzes wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig sei, wurde von der BH am 6. Juni 1988 eine Verhandlung durchgeführt, in deren Ergebnis die BH mit Bescheid vom 10. Juni 1988 aussprach, daß die von Franz P. "beabsichtigte und planlich dargestellte Geländeaufschüttung zwecks Erweiterung des Lagerplatzes auf dem Grundstück Nr. 219/4, KG P., im Sinne des § 38 WRG 1959 in der derzeit geltenden Fassung" wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig sei. Einer gegen diesen Bescheid von Eigentümern am gegenüberliegenden Ufer der F. gelegener Grundstücke erhobenen Berufung blieb im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. April 1990 ein Erfolg versagt.

Am 28. Jänner 1991 ersuchte die Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung für die von ihr beabsichtigte "Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage" wegen "Aufstellung einer zweiten Behauanlage". In einer über dieses Vorhaben von der BH am 11. Juli 1991 durchgeführten Vorprüfungsverhandlung äußerte der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik, daß aus seiner Sicht dem vorgelegten Projekt nicht zugestimmt werden könne. Dieses Projekt sehe die Schüttung weiterer Flächen auf Höhe des bereits bestehenden Betriebes mit Auswirkungen vor, welche vom Projektanten der Beschwerdeführerin in der erstellten Abflußuntersuchung dargestellt worden seien. Die geplante Maßnahme liege innerhalb des HQ30-Abflußbereiches der F. und würde neben anderen schwerwiegenden Auswirkungen auch zu einer Zerstörung der Ufer der F. führen, weshalb es als unzulässig anzusehen sei. Angesichts der Tatsache des Bestehens des Betriebes der Beschwerdeführerin und des von der Ortsgemeinde bekundeten Interesses an der Erweiterung dieses Betriebes werde jedoch ein "Kompromiß" vorgeschlagen, mit welchem die Schüttung in näher bezeichneter Weise beschränkt werden solle. Die von dieser Schüttung zu erwartenden Auswirkungen seien zu überprüfen und darzustellen.

Nachdem der Projektant der Beschwerdeführerin geänderte Projektsausfertigungen vorgelegt hatte, wurde am 29. August 1991 von der BH die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung über das Vorhaben der Beschwerdeführerin durchgeführt. Nachdem sich in dieser Verhandlung Eigentümer von Grundstücken am gegenüberliegenden Ufer der F. gegen das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer ihnen im Hochwasserfall drohenden Gefahr ausgesprochen hatten, erstattete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik sein Gutachten. In diesem brachte er zum Ausdruck, daß das nunmehr gegenüber dem Zeitpunkt der Vorprüfungsverhandlung abgeänderte Projekt in wesentlichen Punkten vom "Kompromißvorschlag" der Vorprüfungsverhandlung vom 11. Juli 1991 abweiche. Auf den Zustand der Schüttung nach Erlassung des Feststellungsbescheides der BH vom 10. Juni 1988 sei nicht Rücksicht genommen worden. So sei etwa der ursprüngliche Abstand zur Schüttung zum linken F.-Ufer von rund 32 m nach dem dem genannten Feststellungsbescheid zugrunde gelegenen Lageplan auf 21,50 m reduziert worden. Aus den vom Projektanten vorgenommenen Untersuchungen gehe unter anderem hervor, daß durch die geplante Maßnahme bei einem HQ100-Ereignis Aufspiegelungen bis 12 cm zu erwarten seien. Dies führe nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen dazu, daß im betroffenen Talabschnitt bei einem HQ100-Ereignis die Vorländer bis zu 1,5 m überstaut würden; bei einem derartigen Katastrophenereignis sei mit Zerstörungen der Ufer zu rechnen, in den flußnahen Teil des Betriebsgeländes würde Hochwasser eindringen. Abflußbehindernde Faktoren wie etwa eintretende Verklausungen oder Geschiebeablagerungen größeren Ausmaßes seien dabei in den Abflußberechnungen gar nicht berücksichtigt worden. Zu bedenken sei, daß sich unmittelbar talabwärts der Anlage der Beschwerdeführerin Wohn- und Wirtschaftsobjekte, wichtige Verkehrsträger, eine Wehranlage und mehrere Brücken befänden. Das nunmehr vorliegende Projekt sei demnach auch unter Vorschreibung von Auflagen nicht bewilligungsfähig, weil die mit diesem Projekt verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einer Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehe. Die zwischen der Schüttung und dem linken F.-Ufer vorgefundene Christbaumkultur stelle vor allem in den nächsten Jahren ein immer größeres Abflußhindernis dar, da bei Ausuferungen Angeschwemmtes an den Bäumen hängen bleiben und den Abflußquerschnitt beträchtlich einengen würde. Insgesamt seien sowohl im Hinblick auf die bewilligungslos und nicht bewilligungsfähig vorgenommenen Schüttungen als auch hinsichtlich der angepflanzten Christbaumkultur im einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes von der Beschwerdeführerin zu fordern.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte dazu, daß der in der Vorprüfungsverhandlung vom 11. Juli 1991 gefundene "Kompromißvorschlag" undurchführbar sei, weil mit diesem ein Beseitigen der bereits vorgenommenen Schüttungen verbunden wäre, wodurch der Betrieb nicht expandieren könne und der Betrieb nicht mehr überlebensfähig wäre. Sollten die vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vorgeschlagenen Maßnahmen der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden, dann müßten alle Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin entlassen werden und wäre Franz P. mit seiner Familie der Existenzgrundlage beraubt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin legte dazu noch ein als "gutächtliche Stellungnahme" bezeichnetes Schreiben des ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen für Sägewerke und Landwirtschaft

Dipl. Ing. Wolfgang T. vom 12. August 1991 vor, in welchem der Verfasser äußerte, daß die Aufschüttung nur auf Teilen der Parzellen der Beschwerdeführerin erfolgt sei, sodaß der derzeit mit einer Christbaumkultur bewachsene Streifen als Flut- und Rückstauraum wie bisher erhalten bleibe. Eine Schädigung der rechtsufrig der F. gelegenen Parzellen durch die Anschüttungen sei nach Ansicht des Verfassers auszuschließen, weil die Uferböschung rechtsseitig höher liege als das Grundstück der Beschwerdeführerin; eine rechtsufrig erfolgte Überflutung würde sicher auch dann eintreten, wenn die geplante Aufschüttung auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt würde. Im rechtsufrigen Bereich würde es zudem nur zu einer Überflutung der Wiese kommen, während Vermurungen und Ausrisse weiterhin im Bereich der Parzellen der Beschwerdeführerin erfolgen würden.

Mit Bescheid vom 13. November 1991 wies die BH den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung "für die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage auf Grundstück Nr. 219/1, KG P. - durch Errichtung einer Schüttung auf Grundstück Nr. 219/3 und 219/4, beide KG P. und im 30-jährigen Hochwasserabflußbereich des öffentlichen Wassergutes F. - gemäß den §§ 38 Abs. 1 und 3, 98, 104, 105 Abs. 1 lit. a, 107 und 111 WRG 1959, als unzulässig" ab (Spruchpunkt I) und verhielt die Beschwerdeführerin gemäß §§ 98, 105 Abs. 1 lit. a und 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. "aus dem Titel der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im öffentlichen Interesse dazu, auf eigene Kosten binnen acht Wochen ab dem Tage der Rechtskraft dieses Bescheides folgende Anordnungen durchzuführen (durchführen zu lassen)" (Spruchpunkt II):

  1. "1.) Die außerhalb der im Plan des Zivilingenieurs ... vom

    26.4.1988 (...) ausgewiesenen Schüttflächen vorgenommenen Schüttungen auf den Grundstücken Nr. 219/4 und 219/3, beide KG P., sind zu entfernen.

Ausgenommen davon ist der Bereich auf Grundstück

Nr. 219/3, KG P., welcher zwischen der B. ... und der

gedachten Verlängerung der westlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 219/1, KG P., in Richtung Norden bis zum 30-jährigen Hochwasserabflußbereich des G.-Grabens gelegen ist.

  1. 2.) Entfernen der Christbaumkultur (zwischen der eigenmächtig vorgenommenen Schüttung und dem F.-Ufer)."

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß der Sachverhalt unzureichend erhoben worden und das Gutachten des von der BH beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik unschlüssig sei. Die allenfalls erforderlichen und möglichen Hochwasserschutzmaßnahmen seien einer Begutachtung überhaupt nicht unterzogen worden; in der Gegenüberstellung des derzeitigen Zustandes mit dem seinerzeitigen Zustand seien die Ausführungen des Projektanten der Beschwerdeführerin unrichtig interpretiert worden. Daß durch die Anpflanzung einer Christbaumkultur Abflußhindernisses zu erwarten seien, könne nicht nachvollzogen werden, weil das Ufer der F. durchgehend mit Erlen bewachsen gewesen sei, sodaß die Baumart, mit welcher das Ufer bewachsen sei, für die Frage des Vorliegens eines Abflußhindernisses wohl keine Rolle spielen könne. Die Maßnahme der Beschwerdeführerin bewirke in Wahrheit einen Hochwasserschutz, weil die projektierte Schüttung bis auf den errechneten HQ100-Bereich angehoben werde. Im übrigen hätten die rechtsseitigen Anlieger der F. in den letzten Jahren ohne wasserrechtliche Bewilligung beträchtliche Anhebungen des rechten F.-Ufers vorgenommen. Befundaufnahme und Begutachtung seien schon deswegen unvollständig geblieben, weil sie sich ausschließlich auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin bezogen hätten. Die vorhandenen Gefahren seien durch die Schüttung der Beschwerdeführerin nicht verursacht. Eine Christbaumkultur sei nicht als Anlage im Sinne des § 38 WRG 1959 anzusehen, sondern falle in den Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung. Verfehlterweise habe die Behörde auch keine Feststellungen über den Zeitpunkt der Vornahme der als eigenmächtige Neuerungen beurteilten Schüttungen vorgenommen; dieser Zeitpunkt sei insofern von Belang, als sich die Rechtslage durch die Wasserrechtsnovelle 1990 geändert habe. Schüttungen vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1990 könnten als eigenmächtige Neuerungen nicht unter den gleichen Voraussetzungen beurteilt werden, wie sie für Schüttungen zu gelten hätten, die nach dem 30. Juni 1990 vorgenommen worden wären. Welche möglichen Auflagen eine Bewilligung des Vorhabens gestattet hätten, habe die Behörde nicht untersucht. Mangels Vorliegens von Hochwasserabflußberechnungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik lasse sich die von der BH angenommene Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes gar nicht beurteilen; insbesondere sei der Nachweis einer konkreten Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes nicht als erbracht anzusehen.

Die belangte Behörde führte am 27. April 1992 eine Berufungsverhandlung an Ort und Stelle durch, in welcher der von ihr beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik eine gutachterliche Stellungnahme abgab. In dieser äußerte der Amtssachverständige, daß das eingereichte Projekt keine Ausgleichsmaßnahmen zur Minderung der Verschärfung der Hochwassersituation, welche durch die Schüttung zu erwarten sei, vorsehe. Ausgleichsmaßnahmen wären im Zusammenhang mit dem Bestand des Ortes F. nur ähnlich einer Regulierungsmaßnahme mit Eingriff in fremde Rechte möglich; dies setze Auflagen voraus, welche der Realisierung eines eigenen Regulierungsprojektes gleichkämen. Der Hochwasserschutz des Ortes F. liege im vorrangigen öffentlichen Interesse, weil wiederholt Wohnobjekte als auch Gewerbebetriebe in der Vergangenheit durch Hochwässer beeinträchtigt worden seien. Das letzte Hochwasser habe im Jahre 1991 stattgefunden; gerade deshalb sei die gesamte Situation im Umfeld der gegenständlichen Schüttung betreffend den Hochwasserabfluß besonders sensibel. Im Einreichprojekt sei dargestellt, daß durch die beabsichtigte Schüttung im Hochwasserabflußbereich der Wasserspiegel bei einem 100-jährlichen Ereignis um 12 cm ansteige, wodurch gegenüberliegende Grundstücke vermehrt überflutet würden und auch eine geänderte Hochwasseranströmsituation für den Ortsbereich F. entstehe. Bei ungünstiger Zusammenwirkung von F.- und S.-Hochwässern seien für gegenüberliegende Gewerbebetriebe aus der Sicht der Hochwassersituation Verschlechterungen in einem "nicht entscheidenden, aber doch feststellbaren Ausmaß" zu erwarten. Eine Zustimmung "dieser betroffenen fremden Rechte liege nicht vor, weshalb wegen Beeinträchtigung der Hochwassersituation aus fachlicher Sicht die gegenständliche Schüttung nicht positiv beurteilt" werden könne. Die Frage der Ausschaltung von Überflutungsflächen mit der damit verbundenen Beschleunigung des Hochwasserabflusses in Betrachtung der Summenwirkung sei dabei noch nicht berücksichtigt worden und sei auch nicht zu berücksichtigen, weil sich diese Frage wegen der ohnedies gegebenen Beeinträchtigung des örtlichen Hochwasserabflusses nicht näher stelle. Die mit Bescheid der BH vom 10. Juni 1988 behandelte Schüttung reiche bis zum 10-jährlichen Überflutungsbereich, weshalb sämtliche Schüttungen außerhalb dieser im Jahr 1988 behandelten Schüttung unabhängig von der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 im häufigen Hochwasserabflußbereich der F. lägen. Die Christbaumkultur beeinträchtige den derzeit bestehenden Hochwasserabfluß zwischen bestehender Schüttung und F. "auf Sicht, weil die Abflußsituation durch die Christbaumkultur nachteilig verändert werde". Statt der Schaffung einer Hochwasserabflußmulde als Ausgleich für die vorgenommenen Schüttungen werde mit der Christbaumkultur der Hochwasserabfluß zur vorgenommenen Schüttung zusätzlich beeinträchtigt. Bezugnehmend auf von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gestellte Fragen sei festzustellen, daß im Bereich der Ortschaft F. "und aufwärts unabhängig von den gegenständlichen Schüttungen bereits Überflutungen von landwirtschaftlichen Flächen, Verkehrwegen und Baulandbereichen gegeben seien". Ebenso sei festzustellen, "daß fremde Grundstücke bis hin zu Ortsbereichen mit Wirtschaftsbetrieben im ungünstigen Fall beeinträchtigt werden und damit doch eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes aus fachlicher Sicht erkannt werden" könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 13. November 1991 in seinem Spruchpunkt II dahin ab, daß sie den dort getroffenen Ausspruch zusätzlich auch auf die Bestimmung des § 47 Abs. 1 lit. a WRG 1959 stützte, und gab der Berufung der Beschwerdeführerin im übrigen keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der gutachterlichen Stellungnahme ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im wesentlichen aus, daß auf die Frage des Zeitpunktes der Vornahme der gegenständlichen Schüttungen nicht mehr einzugehen gewesen sei, da die mit Bescheid der BH vom 10. Juni 1988 behandelte Schüttung im Hochwasserabflußbereich der F. bis zum 10-jährigen Überflutungsbereich reiche, sodaß sämtliche Schüttungen außerhalb der im Jahr 1988 behandelten Schüttung unabhängig von der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 im häufigen Hochwasserabflußbereich der F. lägen und damit wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien. Diese Schüttungen seien nicht bewilligungsfähig gewesen, weil sich die betroffenen Anrainer bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens gegen das geplante Projekt aus der Befürchtung einer Verschärfung der Hochwassersituation ausgesprochen hätten, welche Befürchtung vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bestätigt wurde, der eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes durch die Schüttung erkennen habe können. Da die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt habe werden können, sei aus denselben Gründen die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustandes im öffentlichen Interesse zu fordern gewesen. Die Anordnung zum Entfernen der Christbaumkultur sei auf § 47 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu stützen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 17. März 1993, B 2060/92, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Bescheidaufhebung aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sie erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und auf Unterbleiben der erteilten wasserpolizeilichen Aufträge als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

Nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen gilt als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Gemäß § 47 Abs. 1 lit. a WRG 1959 kann im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung aufgetragen werden.

Dem ihr erteilten Auftrag auf Entfernung der Christbaumkultur tritt die Beschwerdeführerin mit der Auffassung entgegen, daß die Bestimmung des § 47 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ihrem Wortlaut nach der Behörde einen Auftrag nur zur Entfernung einzelner Bäume oder Baumgruppen gestatte, nicht jedoch zur Entfernung ganzer groß angelegter Kulturen. In gleichgelagerten Fällen werde die Anpflanzung von Maiskulturen auch großflächig als zulässig angesehen. Die diesem Auftrag zugrundeliegende Feststellung, es werde die Abflußsituation durch die Christbaumkultur nachteilig verändert, rechtfertige den erteilten Auftrag nicht, weil der Ausdruck "nachteilig" nicht ausreichend klarstelle, für wen ein Nachteil welcher Art durch die vorhandenen Christbaumkultur bewirkt werde.

Die Bestimmung des § 47 Abs. 1 lit. a WRG 1959 eröffnet der Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit, den Eigentümern von Ufergrundstücken zur Hintanhaltung von Überschwemmungen die Abstockung der im Bereiche regelmäßig wiederkehrender Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp aufzutragen. Daß die durch Verwendung der Worte "Baumgruppen" und "Gestrüpp" sachlich eingeschränkte Anordnungsbefugnis der Behörde im Wortlaut der genannten Bestimmung die Anordnung der Entfernung der von der Beschwerdeführerin angelegten Christbaumkultur rechtlich nicht mehr tragen konnte, trifft zu. Daraus ist für den Erfolg der Beschwerde aber deswegen nichts zu gewinnen, weil die von der Beschwerdeführerin angelegte Christbaumkultur nämlich als Anlage im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 zu beurteilen war; muß doch unter "Anlage" alles verstanden werden, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1991, 90/07/0107). Auch eine planmäßig angelegte Baumkultur ist vor dem Hintergrund dieses Anlagenbegriffes als Anlage im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 zu verstehen. Daß die Christbaumkultur innerhalb des im § 38 Abs. 3 WRG 1959 genannten Gebietes gepflanzt worden war, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Die Christbaumkultur unterlag damit der sich aus § 38 Abs. 1 WRG 1959 ergebenden Bewilligungspflicht in gleicher Weise wie die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Anschüttungen. Mangels Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für die angelegte Christbaumkultur war sie demnach ebenso als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu beurteilen, deren Beseitigung der Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung, daß das öffentliche Interesse eine solche Beseitigung gebot, aufzutragen war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte der die Christbaumkultur betreffende Beseitigungsauftrag dem Inhalt seines Spruches nach die Beschwerdeführerin nicht deswegen in ihren Rechten verletzen, weil der Beseitigungsantrag insoweit verfehlterweise auf § 47 Abs. 1 lit. a WRG 1959 anstatt auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 leg. cit. gestützt worden war.

Streitentscheidend ist im Beschwerdefall damit die Frage, ob die bewilligungslos angelegte Christbaumkultur und die bewilligungslos vorgenommenen Schüttungen, deren Lage im Hochwasserabflußgebiet des § 38 Abs. 3 WRG 1959 von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten wird, von der belangten Behörde sachbezogen mit Recht oder zu Unrecht als Maßnahmen angesehen wurden, deren Beseitigung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 im öffentlichen Interesse geboten war. Bezogen auf die von der Beschwerdeführerin gleichfalls bekämpfte Abweisung ihres Bewilligungsantrages betreffend die Schüttungen entscheidet sich das Schicksal der Beschwerde ebenfalls an der Frage, ob die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde richtig war, daß öffentliche Interessen der beantragten Bewilligung entgegenstanden.

Der im angefochtenen Bescheid durch die Wiedergabe des Gutachtens des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik einschlußweise erkennbar unternommenen Stützung des Bescheidspruches auf die Annahme eines durch die Schüttungen und die Christbaumkultur verletzten öffentlichen Interesses durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. a WRG 1959 tritt die Beschwerdeführerin mit Argumenten entgegen, mit denen sie zusammengefaßt das Vorliegen von Verfahrensmängeln wegen unzureichender Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und unzureichender Begründung des angefochtenen Bescheides geltend macht. Dazu sei der Beschwerdeführerin im grundsätzlichen eingeräumt, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides die von der belangten Behörde einschlußweise als gewonnen erkennbare Einsicht einer drohenden Gefährdung öffentlicher Interessen sachverhaltsbezogen nicht mit der wünschenswerten Klarheit dargestellt hat, und daß auch die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik nicht besonders eingehend gestaltet sind. Es läßt sich diesen Ausführungen aber immerhin noch ausreichend deutlich entnehmen, daß der Amtssachverständige eine mit den von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen verbundene Verschlechterung des Hochwasserschutzes des Ortes F. festgestellt hat, in dem schon in der Vergangenheit wiederholt Wohnobjekte ebenso wie Gewerbebetriebe durch Hochwässer beeinträchtigt worden seien. Daß dieses vom Amtssachverständigen gefundene Ergebnis seiner Überlegungen unrichtig wäre, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt und stellt sie auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dar. Daß die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, den sachverständigen Bekundungen im Verwaltungsverfahren ihrerseits auf sachverständiger Basis entgegenzutreten, darf sie der belangten Behörde nicht mit Erfolg vorwerfen. Inwieweit sie daran gehindert gewesen wäre, den Ausführungen der Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren mit einem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten entgegenzutreten, ist nicht verständlich. Es trifft zu, daß die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Erbringung eines Sachverständigengutachtens im Verwaltungsverfahren angeboten hat. Sie hat aber ein solches Gutachten nicht vorgelegt noch auch nur behauptet, es in Auftrag gegeben zu haben. Ist die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht damit nicht initiativ geworden, wofür im Verwaltungsverfahren ausreichend Zeit gewesen wäre und wofür die Beschwerdeführerin auch um Einräumung einer entsprechenden Frist zur Vorlage eines solchen Gutachtens ansuchen hätte können, dann muß es der Beschwerdeführerin verwehrt bleiben, der auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützten Beweiswürdigung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich entgegenzutreten.

Daß die Annahme einer Verschlechterung des Hochwasserschutzes des unterhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelegenen Ortes F. im Ergebnis der von den bescheidmäßigen Absprüchen betroffenen Maßnahmen der Beschwerdeführerin auf Schlußfolgerungen beruhte, welche mit den Denkgesetzen oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht in Einklang zu bringen wären, zeigt die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht auf. Die Eigenschaft einer Christbaumkultur als Abflußhindernis hat schon der von der BH beigezogene Amtssachverständige dargestellt. Wenn, wie die Beschwerdeführerin ausführt, andernorts angelegte Maiskulturen nicht als Abflußhindernis beurteilt worden sein sollten, wäre aus einer solchen, gegebenenfalls verfehlten Beurteilung gegen die den Abfluß des Wassers behindernde Eigenschaft einer Christbaumkultur nichts zu gewinnen. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Konsenslosigkeit am gegenüberliegenden Ufer der F. gleichfalls vorgenommener Anschüttungen widerlegt nicht die Ausführungen des Amtssachverständigen über die dem Hochwasserschutz der unterhalb gelegenen Ortschaft abträglichen Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin im linksufrigen Hochwasserabflußbereich der F. gesetzten Maßnahmen. Daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, an den im "Feststellungsbescheid" der BH vom 10. Juni 1988 festgehaltenen Schüttungen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin nicht rühren zu dürfen, hat Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

Soweit die Beschwerdeführerin der behördlichen Annahme einer Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses mit dem Hinweis darauf bestreitend entgegentritt, daß der Amtssachverständige der belangten Behörde eine solche Erheblichkeit nur für den Fall eines ungünstigen Zusammentreffens von Hochwassersituationen und dies auch nur in einem nicht entscheidenden Ausmaß angegeben habe, übersieht die Beschwerdeführerin, daß sich diese Aussage des Sachverständigen auf die Betroffenheit fremder Rechte gegenüberliegender Grundstückseigentümer bezogen hatte und außerhalb seiner zuvor getroffenen Feststellung lag, welche sich auf die Verminderung des Hochwasserschutzes der Ortschaft F. bezogen hatte. Der vom Sachverständigen letztlich vorgenommenen Bejahung einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes aus fachlicher Sicht fachkundig untermauert entgegenzutreten, wäre der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren oblegen. Der vom Amtssachverständigen eingeräumte Umstand, daß es im Bereich der Ortschaft F. zu Überflutungen von landwirtschaftlichen Flächen, Verkehrswegen und Baulandbereichen auch unabhängig von den von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen komme, zeigt eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung über die Gefährdungserhöhung der betroffenen Ortschaft durch die Maßnahmen der Beschwerdeführerin nicht auf. Mußte doch die losgelöst von den Maßnahmen der Beschwerdeführerin bestehende Hochwassergefährdung der Ortschaft F. jegliche Maßnahmen als den öffentlichen Interessen widerstreitend erweisen, welche zu einer Verschärfung der Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen konnten. Daß den von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen eine solche Eignung aber zukam, läßt sich den auf gleicher fachlicher Ebene oder auch nur mit fachlichen Argumenten nicht widerlegten Ausführungen der behördlichen Amtssachverständigen mit ausreichender, und insoweit nicht als unschlüssig zu erkennender Deutlichkeit entnehmen.

Gegen die Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages wendet sich die Beschwerdeführerin schließlich noch mit dem Vorbringen, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon Abstand genommen habe, ihr solche Auflagen vorzuschreiben, unter denen eine Bewilligung der Anschüttungen rechtlich möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat allerdings auch in dieser Frage im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt, daß das öffentliche Interesse an einer Vermeidung einer Erhöhung der Hochwassergefahr für die Ortschaft F. durch solche ihr vorzuschreibende Auflagen geschützt werden könnte, mit welchen ein Eingriff in fremde Rechte nicht verbunden wäre. Eingriffe in fremde Rechte kamen aber zur Ermöglichung einer dem Bewilligungsansuchen der Beschwerdeführerin nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 stattgebenden Entscheidung jenseits aller Überlegungen zur Interessensabwägungen schon deswegen nicht in Betracht, weil das Vorhaben der Beschwerdeführerin nicht als ein solches anzusehen war, zu dessen Gunsten § 63 WRG 1959 die Einräumung von Zwangsrechten ermöglichen hätte können.

Da durch den angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin im Ergebnis somit nicht verletzt worden sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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