Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes.
§ 47.
(1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:
- a) die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;
- b) die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;
- c) die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.
(2) Wird eine Verfügung nach Abs. 1 von einem Beteiligten verlangt, so kann dieser auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeiträge (§ 117) verhalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141180
alte Dokumentnummer
N8199747108L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)