VwGH 83/06/0258

VwGH83/06/025824.10.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Ing. H I in R, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adamgasse 15, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. November 1983, Zl. Ve-550-218/21, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Parteien: 1) E in I, vertreten durch Dr. Ernst Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Museumstraße 16, 2) W in R, und 3) Gemeinde Rum, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1978 §3 Abs4;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauO Tir 1978 §31 Abs7;
BauO Tir 1978 §7 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1978 §3 Abs4;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauO Tir 1978 §31 Abs7;
BauO Tir 1978 §7 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer suchte mit Antrag vom 16. April 1979 um die Baubewilligung für einen Zubau in seinem in X-weg 6, Gp. nnnn/n, KG. Rum, bestehenden Wohnhaus mit Nutzung der Sonnenenergie an, wobei der Zubau über dem bestehenden Hallenbad und Wohnraum erfolgen sollte und eine Erweiterung der Wohnräumlichkeiten im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß des Wohnhauses darstellte. Über sein Ansuchen wurde am 1. Juni 1979 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der von Seiten der Anrainer, unter ihnen auch von den Erst- und Zweitmitbeteiligten, zahlreiche Einwendungen bezüglich der mangelnden Einhaltung von Grenz- und Höhenbestimmungen erhoben wurden. Der technische Sachverständige gab in seinem Gutachten an, dass die Überprüfung des Grenzabstandes von der Nordwestecke zur Grundgrenze eine Unterschreitung des geforderten Mindestabstandes ergeben habe, sodass allein aus diesem Grund eine Umplanung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer erklärte, falls sich ergeben sollte, dass der gemessene Grenzabstand und damit die Unterschreitung des geforderten Mindestabstandes zutreffe, werde diese Ecke im Zuge des Umbaues auf den gesetzlich geforderten Abstand geändert.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1979 legte der Beschwerdeführer ein geändertes Bauansuchen vor, demzufolge zu dem genehmigten Baubestand an der Westseite und an der Südseite des Gebäudes ein Zubau errichtet werden solle, indem im Westen im Parterre und ersten Stock ein Zimmer angebaut werde und im Süden die bestehenden Räume vergrößert würden. Das Gebäude, das bisher ein Flachdach aufweise, würde nunmehr mit einem unregelmäßigen Zeltdach aus Holzkonstruktion versehen werden, um, der örtlichen Lage entsprechend, die Dachfläche mit Sonnenkollektoren zur Nutzung der Sonnenenergie versehen zu können. Die gesetzlichen Mindestabstände und die Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie des Flächenwidmungsplanes seien bei Erstellung der Pläne beachtet worden. Bei der über das modifizierte Ansuchen abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 1979 erhob der Zweitmitbeteiligte erneut Einwendungen dahingehend, dass die Grenz- und Höhenbestimmungen nicht eingehalten worden seien. An der Nordwestecke würde der Abstand zur Grundgrenze nur 3,90 Meter betragen, sodass der gesetzliche Bauabstand nicht eingehalten worden sei. Auch die Wandhöhen würden die zulässigen Höhen überschreiten. An Ort und Stelle könne eindeutig, insbesondere an den Grenzen, das gewachsene Gelände festgestellt werden. Die im Plan enthaltenen Höhen würden jedoch unzulässigerweise von einer angenommenen, nachträglichen Böschungsschüttung ausgehen. Das gewachsene Gelände ergebe sich sowohl aus der Natur als auch aus dem Höhenschichtenplan. Es werde hiemit ausdrücklich der Antrag zur Einholung eines Schichtenplanes eines Geometers gestellt, wobei die Höhen des natürlichen Geländes und die Höhen der einzelnen Gebäudeteile mit absoluten Meereshöhen einzutragen seien. Ferner sei der Dachausbau unzulässig. Er stelle daher den Antrag auf Darlegung der Flächen bei der vorgegebenen Dachkonstruktion hinsichtlich der Flächenteile, die eine Raumhöhe von 2,27 m überschreiten, sowie Beschaffung des Kollaudierungsbescheides des gesamten Altbestandes, da hiefür bis zum heutigen Tage keine Kollaudierung vorliege. Überdies sei das Objekt an das bestehende Kanalnetz nicht angeschlossen.

Die Erstmitbeteiligte schloss sich den Ausführungen und Anträgen des Zweitmitbeteiligten an und machte weiters geltend, dass die Höhen und damit die Grenzbestimmungen des Verbauungsplanes nicht eingehalten worden seien, da im Verbauungsplan vorgesehen sei, dass die Traufenhöhe vom tiefsten Geländeanschnitt gemessen werde. Der tiefste Geländeanschnitt liege auf jeden Fall im Westen und dort würde die Traufenhöhe 8,30 m betragen. Der Beschwerdeführer würde in seinem Ansuchen geltend machen, dass die Geschoßzahl maximal zwei betrage. Bei einer solchen Geschoßzahl dürfe jedoch die Traufenhöhe maximal 7 m betragen. Es ergebe sich daraus, dass die vorgeschriebene Traufenhöhe auf jeden Fall überschritten werde. Wenn man jedoch der Ansicht sei, dass die Geschoßzahl im gegenständlichen Fall drei betrage, so würden auch in diesem Fall die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten werden, wobei darauf zu verweisen sei, dass die Grenzabstände nach dem Bebauungsplan nach allen Grenzen gewahrt werden müssen. Im gegenständlichen Fall würde ein Bau mit insgesamt drei Geschossen vorliegen, weil das so genannte Kellergeschoß in Wirklichkeit nach dem Verwendungszweck (Schwimmbad) Aufenthaltsräume darstelle und im Süden und im Westen zur Gänze über 2 m aus dem Boden des angrenzenden Geländes herausrage, wobei auf den § 3 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung verwiesen werde. Aus diesen Bestimmungen sei das gegenständliche Schwimmbadgeschoß als Vollgeschoß zu werten. Überdies würde die nordwestliche Ecke des bestehenden Hauses nur einen Abstand von 3,90 m zur Grundgrenze aufweisen. Da nun ein neues Dach aufgesetzt werde, werde jedenfalls der Mindestabstand von 4 m laut der Tiroler Bauordnung und Bebauungsplan nicht eingehalten. Bemängelt werde, dass das Schwimmbadgeschoß im vorliegenden Plan nicht dargestellt sei, und so zumindest nicht ersehen werden könne, welche Zweckbestimmung die einzelnen Räume hätten. Überdies lägen für das Schwimmbad und den nördlichen Vorbau keine Kollaudierungsbewilligung vor. Da diese Bauten nicht konsensgemäß ausgeführt worden seien, sei daher in rechtlicher Hinsicht auch der bisherige Bestand ein Neubau. Es werde beantragt, den tiefsten Geländeanschnitt festzulegen und das Bauvorhaben abzuweisen.

Die übrigen Anrainer schlossen sich den Ausführungen der Erst- und Zweitmitbeteiligten an und verlangten, dass die Bestimmungen der Tiroler Baulärmverordnung im Falle einer Baudurchführung in vollem Umfange eingehalten würden.

Der technische Sachverständige gab bei der mündlichen Verhandlung ein Gutachten dahingehend ab, dass vom Zweitmitbeteiligten ein Schichtenlinienplan vorgelegt worden sei, aus dem die ursprünglichen Geländeverhältnisse mit großer Genauigkeit hervorgingen. Demnach habe das Geländegefälle in der Falllinie 14 %, das Quergefälle, welches auch noch aus dem angrenzenden nördlichen Grundstück unverändert geblieben sei, 7 %. Demgemäß würde die mittlere Traufenhöhe an der Nordseite 6,25 m und an der Südseite 7,80 m, bezogen auf das Urgelände, betragen. Der Fußpunkt der südwestlichen Gebäudeecke der Schwimmhalle sei mit dem ursprünglichen Gelände identisch. Das Mittel zwischen der nördlichen und südlichen Traufenhöhe würde exakt 7,02 m betragen. An der Ostseite seien die Grenzabstände gemäß der Tiroler Bauordnung eingehalten. Die Giebelseite an der Westseite weise einen ausreichenden Grenzabstand auf. Das Bauvorhaben sei somit entsprechend der Tiroler Bauordnung und auch hinsichtlich des gültigen Bebauungsplanes zulässig, da insbesondere in der Gemeinde Rum auch zum Zeitpunkt, als die alte Bauordnung in Geltung war, von einer mittleren Traufenhöhe ausgegangen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1979 erstattete der Beschwerdeführer zu den Einwendungen der Erst- und Zweitmitbeteiligten eine Stellungnahme, in der er vorbrachte, dass der Zweitmitbeteiligte eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nur hinsichtlich der seinem Grundstück zugekehrten Seite des geplanten Bauwerkes erheben könne, und sein Einwand, dass an der Nordwestecke der Abstand statt 4,0 m nur 3,90 m aufweise, nicht beachtlich sei, da es sich um eine ihm nicht zugewandte Gebäudeseite handle und er deshalb keine diesbezügliche Parteistellung habe. Der vom Zweitmitbeteiligten vorgelegte Schichtenplan sei kein amtlicher Plan und es würde nicht feststehen, aus welchem Jahre dieser Plan stamme. Als gewachsenes Gelände sei keinesfalls das Gelände anzusehen, dass vor jeder Bautätigkeit in einem Gebiet bestanden habe, sondern zweifellos dasjenige Gebäude, das sich im Zeitpunkt der Bauverhandlung vorfinde. Aus der Bestimmung der Tiroler Bauordnung sei ersichtlich, dass ein Grundeigentümer Veränderungen seines Geländes in öffentlich-rechtlicher Hinsicht vornehmen könne, und dass nicht ein ehemaliger Urzustand als gewachsenes Gelände anzusehen sei, sondern das Gelände, das sich eben im Zeitpunkt der Bauverhandlung vorfinde. Gerade im Grundstück des Beschwerdeführers seien im Rahmen der vor mehr als 12 Jahren erfolgten Bauführung Geländeveränderungen mit Rücksicht auf die Hanglage vorgenommen worden, sodass sich heute ein wesentlich anderes Gelände darstelle als im Zeitpunkt der Erstellung des Höhenschichtenplanes, der vom Zweitmitbeteiligten vorgelegt worden sei. In den Einreichplänen des Beschwerdeführers sei das gewachsene Gelände, so wie es sich seit der Bauführung vor 12 Jahren dargestellt habe, wiedergegeben und seien die Höhenquoten danach eingezeichnet, zu berechnen und zu bestimmen. Nur dieses Gelände sei im Sinne der Bauordnung als gewachsenes Gelände anzusehen. Die Einwendungen der Anrainer hinsichtlich der fehlenden Grenzabstände und der Wandhöhen seien daher nicht gerechtfertigt. Überdies ergebe sich aus dem Bauplan eindeutig, dass der Dachausbau nicht als Vollgeschoß anzusehen sei, weil weniger als die Hälfte des gesamten Geschosses für Wohnzwecke mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 2,30 m vorgesehen, möglich und zum Ausbau bestimmt sei. Soweit sich die Einwendungen der Anrainer auf die Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Traufenhöhe beziehen würden, sei darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, die nunmehr anzuwenden seien, keine Abstandsvorschriften über die Traufenhöhe existieren würden, sondern lediglich von der Wandhöhe die Abstandszone bestimmt werde. Wenn die Erstmitbeteiligte behaupte, dass der tiefste Geländeanschnitt im Westen liege, und zwar 8,30 m unter der Traufenhöhe, so sei diese Behauptung unrichtig, weil sich im Westen ein Giebel befände, die an der südlichen Hausfront befindliche Traufe vom gewachsenen Gelände aus zu messen sei und der Abstand zu dieser Traufe, vom gewachsenen Gelände aus, unter 7 m gelegen sei. Wie sich aus den genehmigten Bau- und Kollaudierungsplänen und Bewilligungen ergebe, sei das Kellergeschoß keinesfalls als Vollgeschoß zu werten, da sich darin lediglich das Schwimmbad und sonstige Nebenräume befänden, aber keine Wohn- und Aufenthaltsräume. Lediglich das Schwimmbad würde mit Rücksicht auf die Hanglage in Teilen über das Gelände herausragen. Er beantragte daher eine Zurückweisung der Anrainereinwendungen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Rum vom 11. März 1980 wurde dem Beschwerdeführer für das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 31 Abs. 7 und 8 der Tiroler Bauordnung die Baubewilligung unter Erteilung von Auflagen erteilt. Die von den Anrainern, darunter auch den Erst- und Zweitmitbeteiligten, erhobenen Einwendungen wurden, soweit sie objektiv öffentlichrechtliche Einwendungen betrafen, (gemäß § 30 Abs. 2 TBO) zurückgewiesen. Soweit sie privatrechtliche Einwendungen betrafen, wurden sie auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen und die subjektiv-öffentlichen Einwendungen gemäß § 30 Abs. 4 TBO als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde nach Bezugnahme auf den vorgelegten Schichtenplan ausgeführt, soweit sich die Einwendungen der Anrainer darauf beriefen, dass an der Nordwestecke des bestehenden Objektes der Grenzabstand nur 3,90 m betrage, seien diese nicht zielführend, weil das gegenständliche Bauverfahren sich nicht mit dem Altbestand befasse, sondern lediglich mit dem geplanten Vorhaben laut eingereichter Einreichpläne. Diese würden an der West- und Südseite einen Anbau vorsehen. Durch diesen Anbau seien jedoch die Grenzabstände laut der TBO in ausreichendem Maße gewahrt. Allein die Tatsache, dass auf dem bestehenden Flachdach ein Zeltdach errichtet werde, könne nicht zum Anlass genommen werden, dass sich das geplante Bauvorhaben auch auf den Bestand ausdehne. Zu den Einwendungen, dass das Dachgeschoß sowie das Kellergeschoß laut TBO als Vollgeschoß anzusehen seien, sei zu sagen, dass laut § 3 Abs. 4 TBO solche Geschosse zur Gänze über den angrenzenden Gebäuden liegen müssten und über mindestens der Hälfte bei der Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben müssten. Auf Grund der Einreichpläne sei ersichtlich, dass jenes Dachgeschoß weniger als die Hälfte des gesamten Geschoßes für Aufenthaltsräume mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 2,30 m aufweise. Das Kellergeschoß, in welchem sich ein Schwimmbad befinde, würde mit Rücksicht auf die Hanglage in Teilen, aber keineswegs zur Gänze über das angrenzende Gelände herausragen. Die Anträge über die Beschaffung des Kollaudierungsbescheides sowie der Kanalanschluss des bestehenden Objektes würden abgewiesen, da sie nicht Gegenstand des geplanten Bauvorhabens seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- und der Zweitmitbeteiligte Berufungen, in denen sie in Übereinstimmung mit ihren Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung ausführten, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben die Grenz- und Höhenbestimmungen nicht eingehalten worden seien und an der Nord- und Ostecke der Abstand zur Nachbargrenze nur 3,90 m betrage. Auch die Wandhöhen würden überschritten, da unzulässigerweise von der nachträglichen Anschüttung ausgegangen worden sei. Außerdem sei der Dachausbau nicht zulässig, da er auf Grund seiner vorgesehenen Flächen die tatsächliche Qualifikation eines Vollgeschosses aufweise. Deshalb würde das Bauvorhaben mit dem Kellergeschoß, welches mehr als 2 m herausrage, drei Geschosse aufweisen. Außerdem werde festgestellt, dass es für ein ordentliches Verfahren unerlässlich gewesen wäre, den Anträgen auf Beschaffung des Kollaudierungsbescheides sowie des Bescheides hinsichtlich des Kanalanschlusses Folge zu geben. Weiters trafen sie die Feststellung, dass das Verfahren auf Grund fehlender Planunterlagen mangelhaft geblieben sei. Die Erstmitbeteiligte führte noch an, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden sei, nach der Bauverhandlung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Auf Grund dessen hätte ihr die Gemeinde als Anrainerin ebenfalls die Möglichkeit einräumen müssen, in diese Stellungnahme Einsicht zu nehmen, um allenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Dadurch würde auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen. Überdies weise sie noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der Nordseite einen Hauseingang ohne Genehmigung errichtet habe, wobei nun durch den geplanten Umbau dieser Schwarzbau unzulässigerweise saniert werden solle.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1981 legte der Beschwerdeführer dem Gemeindevorstand einen geringfügig geänderten Plan vor, der eine Modifizierung der Dachkonstruktion vorsah.

Mit Schriftsatz vom 12. März 1981 erklärte der Zweitmitbeteiligte zu dieser Modifizierung, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Hinblick darauf, dass sein bisheriges Bauvorhaben entsprechend den szt. Ansprüchen nicht den Bestimmungen der Bauordnung gemäß sei und daher nicht genehmigt werden könne, versuche, offenkundig in unzulässiger Weise Veränderungen und Modifizierungen vorzunehmen, um auf diese Weise einigermaßen den Bestimmungen der Bauordnung gerecht zu werden. Der Zweitmitbeteiligte spreche sich ausdrücklich gegen diese Modifizierung aus und beantrage, insbesondere im Hinblick auf derartige Änderungen eine neuerliche Bauverhandlung an Ort und Stelle zur Klärung dieser offenen Fragen anzuberaumen. In diesem Stadium des Verfahrens Modifizierungen vorzunehmen, sei überdies nicht zulässig.

Mit Schriftsatz vom 5. März 1981 stellte die Erstmitbeteiligte einen Devolutionsantrag, in dem sie erklärte, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde Rum innerhalb der 6- monatigen Frist nach Einlangen ihrer Berufung nicht in der Lage gewesen sei, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Entscheidung nachzukommen; sie beantrage daher, dass über ihre Berufung gemäß § 73 Abs. 2 AVG der Gemeinderat der Gemeinde Rum entscheide.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Rum vom 30. Oktober 1981 wurde dem Devolutionsantrag der Erstmitbeteiligten stattgegeben und wurden die Berufungen der Anrainer als unbegründet abgewiesen, soweit sie privatrechtliche Einwendungen betrafen, auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass, wie von den Berufungswerbern richtig ausgeführt, zwar der Teilbebauungsplan aus dem Jahre 1966 Anwendung finde, dass bei der Ermittlung der Traufenhöhen jedoch jene Geländehöhen zur Beurteilung heranzuziehen seien, welche sich am Tage der Bauverhandlung beim bestehenden Objekt vorgefunden hätten. Es sei daher für die Errechnung der zulässigen Traufenhöhe unerheblich, wie das ursprüngliche Gelände vor ca. 12 Jahren ausgesehen habe. Durch die Modifizierung der Dachkonstruktion im Zuge des Verfahrens werde die maximale Traufenhöhe von 7 m ohne Mittelung an allen Seiten des geplanten Bauvorhabens eingehalten. Auch seien die geforderten Grenzabstände zu allen Seiten hin gewahrt. Das Kellergeschoß, in welchem sich auch das Schwimmbad befände, könne nicht als Vollgeschoß im Sinne des § 3 Abs. 4, letzter Satz, der Tiroler Bauordnung gewertet werden, da die Deckenoberkante bei weitem nicht zum überwiegenden Teil mehr als 2 m über dem angrenzenden Gelände liege. Auch könne das auszubauende Dachgeschoß nicht als Vollgeschoß gewertet werden; dies deshalb, da nur weniger als die Hälfte seiner Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche Höhe von 2,30 m aufweisen würde. Überdies sei laut der Legende zum Teilbebauungsplan der Gemeinde aus dem Jahre 1966 ein zulässiges Dachgeschoß bei der Festsetzung der Vollgeschoßanzahl zu berücksichtigen. Der an der Nordseite des Objektes bestehende, nicht genehmigte Hauseingang sei laut den Einreichplänen in einen Abstellraum umfunktioniert worden und sei dieser daher innerhalb der Mindestgrenzabstände auf Grund der Bestimmung des § 7 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 1978 zulässig. Die Beibringung eines neuen Schichtenplanes habe sich deshalb erübrigt, da zur Beurteilung der Traufenhöhe das Gelände auf Grund des Bestandes beim bestehenden Objekt heranzuziehen gewesen sei. Die Modifizierung des Bauvorhabens sei auf Grund ihrer Geringfügigkeit zulässig gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitmitbeteiligte Vorstellung, in welcher die bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung sowie in der Berufungsfrist erhobenen Einwendungen wiederholt wurden. Teilweise wurden die Vorbringen des Zweitmitbeteiligten präzisiert und durch ein Gutachten des Architekten Dipl. Ing. N F untermauert. Dieses Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer an der Westseite gegen die Grundbedingungen verstoßen habe, indem die geforderte Traufenhöhe von 7 m um rund 2,20 m und die Geschoßzahl von zwei um ein Geschoß überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer hätte keine Baugenehmigung erhalten dürfen.

Ebenso erhob auch die Erstmitbeteiligte gegen den Bescheid des Gemeinderates Vorstellung, in der sie ihre im Zuge des bisherigen Verfahrens erhobenen Einwendungen wiederholte und teilweise zur besseren Begründung näher ausführte.

Auf Grund der sich teilweise völlig widersprechenden Ausführungen seitens der entscheidenden Behörde einerseits sowie der Erst- und Zweitmitbeteiligten andererseits hinsichtlich entscheidungswesentlicher Fakten, wie der Grenzabstände, der Traufenhöhen und der Geschoßzahl, machte die Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde von der Möglichkeit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens Gebrauch und holte das Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen beim Amt der Tiroler Landesregierung zu den entscheidungswesentlichen Fragen ein. Dieses Gutachten ergab, dass es sich weder beim Kellergeschoß noch beim Dachgeschoß um ein Vollgeschoß handle, dass aber die erforderlichen Grenzabstände und die maximalen Traufenhöhen (- sofern diese zur Höhenbegrenzung herangezogen werden dürften -) nicht überall eingehalten würden.

Der Beschwerdeführer erklärte in einer Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen sowie zum Gutachten des Privatsachverständigen, der vom Zweitbeschwerdeführer beigezogen worden war, dass er mit der Art der Ermittlung und mit den Ergebnissen der Ermittlung nicht einverstanden sei, und legte eigene Bemessungen vor, die von den übrigen bisher vorgelegten Gutachten abwichen.

Der Amtssachverständige überprüfte sämtliche vom Beschwerdeführer bemängelten Maße nochmals auf Grund der zur Verfügung stehenden Planunterlagen und kam zu keinen anderen Werten, als sie schon in seinem ursprünglichen Gutachten ermittelt wurden.

Auch hiezu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er erneut unter Bezugnahme auf seine schon erstatteten Stellungnahmen ausführte, dass die vom Amtssachverständigen ermittelten Maße und Höhen weder planlich noch in natura tatsächlich vorhanden seien.

Mit Bescheid vom 10. August 1982 wies die Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde gemäß § 112 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung die Vorstellung des Zweitmitbeteiligten als unbegründet ab und gab der Vorstellung der Erstmitbeteiligten Folge, hob den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Rum infolge Verletzung von Rechten der Erstmitbeteiligten auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Rum.

Als Begründung wurde bezüglich des Zweitmitbeteiligten ausgeführt, er sei südlicher Nachbar der Grundparzelle des Beschwerdeführers. Dieser Nachbar könne aber nur die seinem Interesse dienenden Entfernungsvorschriften geltend machen. Da die Bestimmungen über die Gebäudehöhe, die Traufenhöhe usw. ebenso wie die Bestimmungen über die Grenzabstände dem Nachbarschutz dienten, würde auch hier der Grundsatz gelten, dass jeder Nachbar nur die seinem Interesse dienenden Vorschriften über die Bauhöhen usw. geltend machen könne. Der vom Zweitmitbeteiligten allgemein gehaltene Einwand, die Grenz- und Höhenbestimmungen seien nicht eingehalten, sei daher, zumal sich dieser Einwand auf das gesamte Objekt beziehe, nicht zielführend. Der Zweitmitbeteiligte könne nämlich als südlicher Anrainer nur durch die Verletzung solcher Grenzabstands- und Höhebestimmungen in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt sein, die die Südseite und hier wiederum nur den der Grundparzelle des Zweitmitbeteiligten gegenüberliegenden südlichen Teil des Objektes des Beschwerdeführers betreffen. Die Einwendungen des Zweitmitbeteiligten, durch das Bauvorhaben würden die gesetzlichen oder die im Verordnungswege festgelegten Mindestgrenzabstände und Traufenhöhen an der West-, Nord- oder Ostseite des Objektes verletzt werden, würden daher ins Leere gehen. Durch die behauptete Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes an der Nordwestecke des Objektes um 10 cm könne der südliche Nachbar (der Zweitmitbeteiligte) in seinen subjektiv öffentlichen Nachbarrechten nicht beeinträchtigt sein. Die Abstände des geplanten Zubaues und damit des gesamten Objektes zu den südlich gelegenen Grundparzellen würden laut Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen weit mehr als 10 m betragen. Da die Wandhöhen des Gebäudes aber nirgendwo mehr als 10 m betragen würden, könne auch ohne genaue Prüfung gesagt werden, dass die Mindestgrenzabstände zur südlichen Grundgrenze jedenfalls eingehalten seien. Zur Behauptung des Zweitmitbeteiligten, durch das geplante Bauvorhaben würden die zulässigen Wandhöhen überschritten, werde festgestellt, dass der alte Verbauungsplan für die Gemeinde Rum aus dem Jahre 1966 lediglich Regelungen hinsichtlich der Traufenhöhe, der Geschoßzahl, des Grenzabstandes sowie des Gebäudeabstandes beinhalten. Die Gebäudehöhe würde somit offensichtlich durch die Festlegung einer maximalen Geschoßzahl und Traufenhöhe bestimmt werden. Nicht festgelegt worden sei eine Wandhöhe, wie sie für die Bestimmung der Bauhöhe gemäß § 24 Abs. 1 und 2 TROG verordnet werden könne. Da eine maximale Wandhöhe also nirgends festgelegt worden sei, könne sie durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auch nicht überschritten werden. Ebenso unrichtig sei die Behauptung des Zweitmitbeteiligten, dass bei den im Plan enthaltenen Höhen unzulässigerweise von einer angenommenen, nachträglichen Böschungsschüttung ausgegangen worden sei. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 bestimme, soweit die Höhenlage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung durch Aufschüttung oder Abgrabung verändert werde, sei von jener Höhenlage auszugehen, die vor dieser Veränderung bestanden habe. Von dieser Höhenlage sei also nur dann auszugehen, wenn zwischen der Veränderung der Höhenlage und der beabsichtigten Bauführung ein Kausalzusammenhang bestehe. Dieser erscheine jedoch zwischen der nunmehr beantragten Bauführung und der bereits anlässlich der ursprünglichen Bauführung vor zwölf Jahren getätigten Böschungsschüttung nicht gegeben. Es könne wohl nicht behauptet werden, dass die bereits zwölf Jahre vorher im Rahmen der damaligen Bauführung im Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung durchgeführte Böschungsschüttung im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Bauführung getätigt wurde. Bei der Ermittlung der Mindestgrenzabstände sei daher von der veränderten Höhenlage des Geländes auszugehen gewesen und habe sich die beantragte Einholung eines Schichtenplanes erübrigt. Bezüglich der Behauptung des Zweitmitbeteiligten, auch das Dachgeschoß sei bei der Zahl der Vollgeschosse zu berücksichtigen, verwies der Vorstellungsbescheid auf das diesbezügliche Gutachten des Amtssachverständigen, das zum Ergebnis gelangte, dass das Dachgeschoß bei der Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nicht mit berücksichtigt werden konnte. Desgleichen wurde bezüglich des Kellergeschosses ausgeführt, dass auch dieses nicht als Vollgeschoß im Sinne des § 3 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung zu werten sei und das Objekt damit lediglich zwei Vollgeschosse im Sinne des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1966 aufweise. Die Art der Verwendung des Kellergeschosses würde bei der Beurteilung der Frage, ob es sich hiebei um ein Vollgeschoß handle oder nicht, keine Rolle spielen. Nach Ausführungen über die Traufenhöhen stellte die Vorstellungsbehörde fest, wenngleich laut dem mehrfach zitierten Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen an der Westseite die maximale Traufenhöhe überschritten werde, so könne hiedurch der südseitige Nachbar in seinen Rechten nicht verletzt werden. Bezüglich der geltenden Bestimmungen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens führte die Vorstellungsbehörde weiters aus, bei rechtsgestaltenden Bescheiden - zu diesen würden auch die Baubescheide zählen - sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrundezulegen. Dies bedeute, dass einerseits die Tiroler Bauordnung 1978 und andererseits der Bebauungsplan aus dem Jahre 1966 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit des Objektes heranzuziehen gewesen seien. Die Vorstellung des Zweitmitbeteiligten sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen, da dieser in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt worden sei.

Die Vorstellungsbehörde führte zur Vorstellung der Erstmitbeteiligten aus, sie sei die nördliche Nachbarin des Bauwerbers. Auch von ihr sei die Verletzung der Mindestgrenzabstände, der maximalen Traufenhöhen, sowie der höchstzulässigen Geschoßzahl geltend gemacht worden. Zur Beurteilung der Frage, ob der Zubau auch zur Erstmitbeteiligten hin die erforderlichen Grenzabstände aufweise, sei das Gutachten eines hochbautechnischen Sachverständigen eingeholt worden. Dieser habe ausgeführt, dass sowohl an der Nordseite, als auch an der Nordwest- und Nordostseite des Zubaues die gesetzlichen Mindestabstände nicht eingehalten würden. So würde der notwendige Mindestgrenzabstand laut angeführten Gutachten an der Nordseite 5,46 m im Vergleich zum vorhandenen Grenzabstand von 5,10 m betragen. An der Nordwestseite würde der erforderliche Mindestgrenzabstand 5,36 m, der vorhandene Grenzabstand 5,10 betragen. An der Nordostseite wiederum würde der erforderliche Grenzabstand 4,73 m, der vorhandene Grenzabstand jedoch lediglich 4,00 m betragen. Die erforderlichen Mindestgrenzabstände würden nach diesen Gutachten an allen dreien der Einschreiterin zugekehrten Seiten sohin in nicht unwesentlichem Ausmaße unterschritten. Das Bauvorhaben würde somit den zwingenden Abstandsbestimmungen des § 7 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung widersprechen.

In der Folge beschäftigte sich die Vorstellungsbehörde ausführlich mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den Ausführungen des Amtssachverständigen und gelangte zum Ergebnis, dass das Gutachten, auf welches sich die Entscheidung gründe, sachlich richtig und schlüssig sei, während sich die davon abweichenden Ausführungen in den Parteienvorbringen als unrichtig herausgestellt hätten. Abschließend wurde ausgeführt, auf Grund des Dargelegten habe sich ergeben, dass der Zweitmitbeteiligte in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sei, die Erstmitbeteiligte hingegen durch die aufgezeigte Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestgrenzabstände in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt worden sei und aus diesem Grund der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Rum wegen Rechtswidrigkeit habe behoben werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 25. August 1982 stellte der Beschwerdeführer an die Tiroler Landesregierung den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10. August 1982 abgeschlossenen Vorstellungsverfahren. Diesen begründete er mit der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, der Nichtwahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Rechtsanwendung im aufsichtsbehördlichen Verfahren.

Mit Bescheid vom 10. November 1982 wies die Tiroler Landesregierung den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag nicht darzutun vermöchten, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die der Beschwerdeführer in dem vorhergehenden Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht habe geltend machen können und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Überdies habe es der Beschwerdeführer unterlassen, Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung seines Begehrens zu machen.

Mit Schriftsatz vom 29. November 1982 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, weil sowohl ein Wiederaufnahmetatbestand nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 als auch ein solcher nach lit. c vorliegen würde.

Mit Bescheid vom 21. Jänner 1983 wies die Tiroler Landesregierung den neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Bauplan sei unrichtig, verkenne, dass er den als unrichtig bezeichneten Plan im gemeindlichen Baubewilligungsverfahren selbst vorgelegt habe und somit der allfällige Fehler auch ihm zugerechnet werden müsse. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft der Vorstellungsentscheidung von der Mangelhaftigkeit des von ihm eingereichten Bauplanes Kenntnis erlangt habe, würde die Vorstellungsbehörde keine neuen Tatsachen oder Beweismitteln erkennen, die im Vorstellungsverfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Am 23. Juni 1983 erhob die Erstmitbeteiligte Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, da der Gemeinderat der Gemeinde Rum seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen und daher 6 Monate seit Zustellung des Bescheides der Vorstellungsbehörde vom 10. August 1982 vergangen seien, ohne dass der Gemeinderat der Gemeinde Rum auf Grund der im Bescheid der Tiroler Landesregierung enthaltenen Rechtsansicht neuerlich über die von der Erstmitbeteiligten eingebrachten Berufung entschieden habe.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Rum vom 14. Juni 1983 wurde dem eingebrachten Devolutionsantrag der Erstmitbeteiligten vom 4. März 1981 stattgegeben, die Berufung des Zweitmitbeteiligten als unbegründet abgewiesen und der Berufung der Erstmitbeteiligten stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Rum vom 11. März 1980 behoben und das Bauansuchen des Beschwerdeführers und die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues an der West- und Südseite des Objektes auf der Grundparzelle nnnn/1, KG. Rum, sowie zur Errichtung eines unregelmäßigen Zeltdaches aus Holzkonstruktion anstelle des bisherigen Flachdaches am genannten Objekt gemäß § 31 Abs. 4 lit. c TBO wegen Verletzung von Abstandsbestimmungen abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde vollinhaltlich auf die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Bescheid vom 10. August 1982 bezuggenommen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung, in der er die Mangelhaftigkeit bzw. Nichtdurchführung des Ermittlungsverfahrens und die Verletzung des Parteiengehörs sowie das Fehlen eines Spruches im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950 rügte; weiters hätte die Berufungsbehörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers nur dann nicht stattgeben dürfen, wenn der Beschwerdeführer von der Behörde vorgeschlagene Änderungen nicht erfüllt hätte. Überdies habe die Berufungsbehörde ohne Überprüfung des Planes und ohne Ermittlungsverfahren die Fehler des Sachverständigen der Tiroler Landesregierung übernommen und, damit verbunden, unrichtig entschieden. Erneut stellte der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung die von ihm errechneten Grenzabstände für die Nordwest- und Nordseite seines Zubaues dar. Überdies habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten unrichtigerweise angenommen, dass die Nordostseite des Bestandes beim Umbau verändert werde und daher auch diese Wand nach § 7 TBO 1981 zu behandeln sei. Diese Annahme sei aber unrichtig und der Grenzabstand daher nicht nach den neuen Bestimmungen zu berechnen. Gemäß § 7 Abs. 9 TBO sei vorgesehen, dass bei Um- und Zubauten am historisch gewachsenen Baubestand kleinere als aus § 7 Abs. 1 TBO sich ergebende Abstände eingehalten werden dürften, wenn dadurch wertvoller Baubestand erhalten werde. Es sei wohl eine Selbstverständlichkeit, dass ein vor 1981 errichtetes Einfamilienhaus ein wertvoller und erhaltenswerter Baubestand sei, welche nicht wegen der neuen Tiroler Bauordnung 1981 die gesetzliche Bestandsberechtigung verloren habe und der Spitzhacke geopfert werden müsse.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. November 1983 wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung des Beschwerdeführers ab. In ihrer Begründung verwies sie bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles auf ihren Vorstellungsbescheid vom 10. August 1982 und stellte in der Sachverhaltsdarstellung das fortgesetzte Verfahren kurz dar. Weiters führte sie als Begründung aus, wenn der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit bzw. Nichtdurchführung des Ermittlungsverfahrens und die Verletzung des Parteiengehörs sowie das Fehlen eines Spruches im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950 rüge, sei ihm entgegenzuhalten, dass dem Verwaltungsverfahren nach dem AVG 1950 der Grundsatz der Unmittelbarkeit fremd sei und die belangte Behörde ihre Entscheidung sohin mit Recht auf die umfangreichen Ermittlungsergebnisse des aufsichtsbehördlichen Verfahrens stützen durfte. Durch den Entfall eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens habe keine Notwendigkeit bestanden, den Parteien des Verwaltungsverfahrens neuerlich ein Parteiengehör im Sinne des § 37 AVG zu gewähren, zumal sämtlichen Verfahrensbeteiligten im Zuge des Vorstellungsverfahrens in förmlicher Weise Gelegenheit geboten worden sei, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Warum der Spruch des angefochtenen Bescheides gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 58 bis 61 AVG verstoßen würde, hätte der Vorstellungswerber selbst nicht näher darlegen können, dodass von einer näheren Erörterung dieses Beschwerdepunktes habe Abstand genommen werden können. Wenn der Beschwerdeführer vermeine, die Baubehörde hätte dem Bauansuchen nur dann nicht stattgeben dürfen, wenn der Bauwerber die von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen nicht erfüllt hätte, sei festzuhalten, dass es sich im Gegenstandsfall um die nachträgliche Genehmigung eines Bauvorhabens handle und dem Konsenswerber bereits mehrfach der mit den Baumaßnahmen gegebene Verstoß gegen die Abstandsvorschriften der Tiroler Bauordnung zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer durch seine Stellungnahmen im seinerzeitigen Vorstellungsverfahren sowie seine mehrfache Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn des § 69 Abs. 1 AVG 1950 klar zum Ausdruck gebracht, dass er zu einer Modifikation des bereits ausgeführten Baues nicht bereit sei, sodass der obersten Gemeindeinstanz nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie unter den besonderen Umständen dieses Falles von einer Aufforderung, das Projekt entsprechend zu ändern, abgesehen und die Baugenehmigung bei ihrer neuerlichen Entscheidung ohne ein diesbezügliches Ansinnen versagt habe. Zur Rüge, eine Abweisung des Bauansuchens gemäß § 31 Abs. 4 TBO sei nicht statthaft, weil alle Unterlagen vorhanden und die Planung den Gesetzen der Tiroler Bauordnung entspreche, sei darauf hinzuweisen, dass die oberste Gemeindeinstanz in ihrer Bescheidbegründung in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung der Vorstellungsbehörde die Auffassung vertreten habe, dass das Gebäude mit den Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung nicht in Einklang zu bringen sei, und sohin sehr wohl ein gesetzlicher Versagungstatbestand vorliege. Bezüglich der Rüge hinsichtlich der Beweiswürdigung werde darauf verwiesen, dass die oberste Gemeindeinstanz bei ihrer Rechtsmittelentscheidung auf die Beweisergebnisse des Gemeindeaufsichtsverfahrens zurückgegriffen habe. In diesem Verfahren habe die Vorstellungsbehörde ausführlich dargelegt, warum sie das Gutachten des technischen Amtssachverständigen in seinen entscheidungswesentlichen Teilen für zutreffend erachte und warum unter Zugrundelegung der darin enthaltenen maßgebenden Feststellungen die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften in Bezug auf die Erstmitbeteiligte nicht gegeben sei. Die Aufsichtsbehörde würde keine Veranlassung sehen, von diesen Verfahrensergebnissen abzugehen und die wesentlichen Feststellungen des Amtssachverständigen in irgendeiner Weise in Zweifel zu ziehen. Wenn der Beschwerdeführer noch vorbringe, dass es sich bei dem im Jahre 1979 eingereichten Bauvorhaben um einen historisch gewachsenen Baubestand handle und somit eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände zulässig sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass das Vorhandensein dieser gesetzlichen Voraussetzungen bei dem in Rede stehenden Bau selbst von einem bautechnischen Laien in Abrede gestellt werden könne. Soweit das Beschwerdevorbringen auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung des in Rede stehenden Bausachverhaltes hinauslaufe, könne auf,die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach die die Aufhebung tragende Rechtsmeinung der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid zum Ausdruck komme, bindende Wirkung gegenüber allen beteiligten Parteien, den Gemeindebehörden, der Aufsichtsbehörde und auch dem Verwaltungsgerichtshof entfalte, dies selbst dann, wenn der Vorstellungsbescheid mit der objektiven Rechtslage nicht in Einklang stünde. Der Beschwerdeführer habe die seinerzeitige Vorstellungsentscheidung der Tiroler Landesregierung nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft, sodass die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung bezüglich der anzuwendenden Rechtsvorschrift und der Art der Errechnung der Gebäudehöhe für den anhängigen Baufall unanfechtbar geworden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid in seinen Rechten verletzt, weil der Sachverhalt von der belangten Behörde in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen worden sei, bzw. in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe, sowie dadurch, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die belangte Behörde sowie die Erstmitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen sie eine Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, dass sie bezüglich der Sachverhaltsfeststellung auf den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Rum vom 14. Juli 1983 verwiesen habe. Auch diesem Bescheid würde es an einer dem Gesetz gemäßen Sachverhaltsfeststellung mangeln, da auch in diesem Bescheid ohne jegliche Beweiswürdigung die Feststellungen des aufsichtsbehördlichen Verfahrens aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. August 1982 übernommen würden, ohne selbst eine Beweiswürdigung vorzunehmen.

Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid bezüglich einer ausführlichen Sachverhaltsfeststellung nicht auf den Bescheid des Gemeinderates vom 14. Juli 1983, sondern ausdrücklich auf den Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. August 1982 bezieht und den weiteren Verfahrensgang ab Zustandekommen dieses Bescheides (eben Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vom 14. Juli 1983) darstellt.

§ 60 AVG normiert, dass in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, genügt die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Tatbestandes und rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1974, Zl. 1017/74) und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (vgl. Erkenntnis vom 11. Mai 1967, Zl. 1145/66). Dies gilt infolge der (auf eine Kassation) eingeschränkten Befugnis der Vorstellungsbehörde umsomehr auch für diese. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur bezüglich der Sachverhaltsdarstellung auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. August 1982 bezogen hat, sich sonst aber mit den in der Vorstellung vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen im einzelnen beschäftigt und dargetan hat, warum diese ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigt seien. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch die Verweisung der belangten Behörde auf den von ihr selbst im Vorstellungsbescheid vom 10. August 1982 ermittelten Sachverhalt kann daher nicht

gefunden werden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe, ebenso wie der Amtssachverständige, der Entscheidung einen Sachverhalt zugrundegelegt, wie er vom Amtssachverständigen an Ort und Stelle festgestellt worden sei. Der Amtssachverständige habe jedoch die für die Entscheidung wesentlichen Planmaße willkürlich verändert. Die Behörde hätte ihrer Entscheidung nur jenen Sachverhalt zugrundelegen dürfen, "welcher nach dem in den Bauplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachten Willen des Bauwerbers geschaffen werden" solle (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104). Die falsch ermittelten Maße würden vor allem die Wandhöhe der Nordwand und die Grenzabstände an der Nordseite des Zubaues betreffen. Auf jeden Fall hätte die Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Vorlage einer "Plantektur" geben müssen; seine Bereitschaft dazu habe sich aus seinem Schreiben vom 28. Dezember 1981 ergeben. Durch die Versäumung dieser Aufforderung sowie durch die Übernahme der Maße des Amtssachverständigen ohne entsprechende Beweiswürdigung sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Dem ist entgegenzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. August 1982, die die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde anordnete, keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und kann auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht mehr bekämpft werden.

§ 112 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 lautet:

"Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen. Dieses ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden."

Das bedeutet im gegenständlichen Fall, dass die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde laut dem Bescheid vom 10. August 1982 sämtliche nachgeordneten Behörden, die Aufsichtsbehörde selbst und auch den Verwaltungsgerichtshof bindet.

Die Vorstellungswerber in dem zur Erlassung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides der Aufsichtsbehörde führenden Verfahren haben sogar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein mit Beschwerde nach Art. 131 B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt. Die Vorstellungsbehörde ist daher nicht berechtigt, sich - bei unverändert gebliebenem Sachverhalt und gleicher Rechtslage - über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in derselben Verwaltungssache geäußerten Rechtsansicht hinwegzusetzen. Die Verbindlichkeit der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde erstreckt sich in solchen Fällen auch auf jene in der Begründung des Vorstellungsbescheides enthaltenen Ausführungen, welche mit der objektiven Rechtslage nicht in Einklang stehen, und bezieht sich sowohl auf Fragen des materiellen als auch auf Fragen des Verfahrensrechtes (vgl. Erkenntnis vom 1. März 1976, Zl. 1315/75). In diesem Umfang erstreckt sich die Bindung auf alle beteiligten Parteien und Behörden einschließlich der Aufsichtsbehörde selbst. Wird der betreffende Bescheid (hier Bescheid vom 10. August 1982) nicht mittels Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft, so binden die den aufhebenden Spruch tragenden Rechtsmeinungen auch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom 13. November 1973,Slg. N. F. Nr. 8494/A). Voraussetzung dafür ist - wie schon erwähnt -, dass die maßgebliche Rechtslage dieselbe ist und sich der Sachverhalt nicht in einem wesentlichen Punkt geändert hat. Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Vorstellungsentscheidung vom 10. August 1982 geändert hätte; dies wurde vom Beschwerdeführer, der Sachverhaltselemente und Beweiswürdigung des Vorstellungsbescheides vom 10. August 1982 erst jetzt in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Vorstellungsbescheid vom 15. November 1983 bekämpft, auch nicht behauptet.

Da demnach auch der Verwaltungsgerichtshof durch die von der belangten Behörde in ihrem Vorstellungsbescheid vom 10. August 1982 geäußerte Rechtsansicht gebunden ist, gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers über die Mangelhaftigkeit bzw. Aktenwidrigkeit des Verwaltungsverfahrens ins Leere.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es hätte ihm im neuerlichen Berufungsverfahren ausdrücklich die Möglichkeit zur Änderung seines Projektes in dem Sinne gegeben werden müssen, dass der Seitenabstand auf das gesetzliche Maß geändert wird, so ist ihm zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung, des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 5. Oktober 1964, Slg. N. F. Nr. 6449/A) eine Projektsänderung dann einzuräumen ist, wenn damit ein Versagungsgrund aus der Welt geschafft werden kann. Diese Rechtsprechung sollte jedoch verhindern, dass einem Projektswerber gleichsam unvorbereitet eine Ablehnung zuteil wird, ohne dass ihm die Möglichkeit einer Anpassung des Vorhabens an das Gesetz eröffnet wird. Im vorliegenden Fall war die Möglichkeit einer Anpassung des Projektes an das Gesetz ohnehin schon deshalb gegeben, weil die Aufsichtsbehörde in ihrem bindenden Bescheid vom 10. August 1982 eine Verletzung von Mindestabständen als gegeben angenommen hat und bis zur Erlassung des neuerlichen Berufungsbescheides etwa ein Jahr zur Verfügung stand, um das Projekt an die Rechtsmeinung der Aufsichtsbehörde anzupassen. Da der Beschwerdeführer solches jedoch unterlassen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, es seien dadurch seine Rechte verletzt worden, dass die Berufungsbehörde ihm nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Projektsänderung eingeräumt hat. Der Beschwerdeführer ist im übrigen ohnehin nicht daran gehindert, neuerlich ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Bauansuchen einzubringen.

Die belangte Behörde belastete daher ihren Bescheid weder mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn sie der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Juni 1983 keine Folge gab. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 24. Oktober 1985

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