VwGH 87/07/0172

VwGH87/07/01723.5.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ.Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des A und der NS in R, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Oktober 1986, Zl. Bod- 1494/24-1986 und Zl. Bod-1494/23-1986, betreffend Zusammenlegungsplan bzw. Übernahme von Grundabfindungen, jeweils im Zusammenlegungsverfahren Z, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §14 Abs1 impl;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §12 Abs6;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfLG OÖ 1979 §26;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §14 Abs1 impl;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §12 Abs6;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfLG OÖ 1979 §26;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

A

I. Zum Bescheid Zl. Bod-1494/24-1986 betreffend Zusammenlegungsplan (erstangefochtener Bescheid;

hg. Zl. 87/07/0172)

1. Nachdem im Zusammenlegungsverfahren Z der von der Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) erlassene Zusammenlegungsplan aufgrund der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer und der Berufung zweier weiterer Parteien des Verfahrens vom Landesagrarsenat beim Amt der OÖ Landesregierung mit (zwei) Bescheiden vom 25. Oktober 1984 ein zweites Mal gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 2 AVG 1950 i.V.m. §§ 15 und 19 O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge: FLG), in spruchmäßig näher bezeichnetem, u.a. auch mehrere Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer erfassendem Umfang behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen worden war, erließ die ABB nach Durchführung weiterer Ermittlungen und Verhandlungen durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit von 13. März 1986 bis 27. März 1986 den Zusammenlegungsplan im Umfang der Aufhebung neu (Bescheid vom 28. Februar 1986).

2. Die auch gegen diesen Bescheid der ABB von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat (die belangte Behörde) nach durchgeführter Verhandlung mit Bescheid vom 16. Oktober 1986, Zl. Bod-1494/24-1986, unter Bezugnahme auf § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. §§ 1, 15, 19 und 21 FLG als unbegründet ab.

In der Begründung ihres Bescheides nahm die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes und des Berufungsvorbringens sowie einem Hinweis auf von Organen des Senates durchgeführte örtliche Erhebungen im Rahmen der rechtlichen Erwägungen unter Bezugnahme auf die einschlägigen Normen des FLG zunächst eine auf sachverständiger Grundlage beruhende detaillierte Gegenüberstellung des Altbestandes und der Abfindung der Beschwerdeführer vor, wobei auf folgende Kriterien abgestellt wurde: Vergleich der Hanglagen; Vergleich der vernäßten (entwässerungsbedürftigen) Grundflächen; Vergleich der Grundbeanspruchungsflächen für die (geplante) Umfahrung der B 128; Vergleich der Grundstücke mit besonderem Wert (Grundflächen im Bauerwartungsland); Vergleich der ackerfähigen Grundstücke. Darauf aufbauend kam die belangte Behörde zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

Durch die Abnahme der Besitzzersplitterung bei den Beschwerdeführern um 70 % (6 Neukomplexen stünden 20 Altkomplexe gegenüber) habe sich das durchschnittliche Flächenausmaß der landwirtschaftlich genutzten Grundkomplexe um mehr als das dreifache, nämlich von 0,78 ha auf 2,42 ha, vergrößert. Die Arrondierung habe eine vorteilhafte Verringerung der Rain- und Grenzlängen von 8.614 m auf 3.664 m, also um 57 % bewirkt. Die hiedurch entstandenen Verbesserungen der Bewirtschaftungsverhältnisse kämen einem Gewinn von ca. 2.470 m2 nutzbarer Fläche gleich. Die Abnahme der Anwandflächen habe eine Senkung des Arbeits- und Energieaufwandes und eine Verringerung von Ertragsausfällen zur Folge. Im Altbestand seien die Grundstücke der Beschwerdeführer über das gesamte Zusammenlegungsgebiet verstreut gewesen; die Abfindungsgrundstücke seien überwiegend in möglichst geschlossener Form und zentraler Lage zugeteilt worden. Die Abfindungsgrundstücke wiesen eine wirtschaftlich vorteilhafte Größe, eine günstige, den Geländeverhältnissen angepaßte Form auf und seien über öffentliche Wege ausreichend erschlossen. Die durchschnittliche Entfernung der Grundstücke vom Hof der Beschwerdeführer habe sich um 89 m, d.i. um 17 %, verringert; der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Grundstücken habe sich insgesamt wesentlich verstärkt. Die durch die Umfahrung Rohrbach der B 128 nach deren Ausbau bewirkte nachteilige Abtrennung des Großteiles der geschlossenen Abfindung der Beschwerdeführer vom Hof werde durch Querungsmöglichkeiten und Nebenfahrbahnen sowie durch das neue Wirtschaftswegenetz im wirtschaftlich zumutbaren Rahmen gehalten. Die Wald- und bewachsenen Bachrandlagen hätten um 128 m abgenommen. Dem Einwand vermehrter Zuteilung vernäßter Flächen sei entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer ca. 3,4 ha entwässerungsbedürftige Flächen abgegeben und dafür nur 1,4 ha zugewiesen erhalten hätten (davon Fremdzuteilung lediglich 0,9 ha). Im übrigen hätten die Beschwerdeführer auf die Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen ausdrücklich verzichtet.

Unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 8 und 9 FLG wird sodann in der Begründung weiter ausgeführt: Die Beschwerdeführer hätten insgesamt 28 Besitzkomplexe (davon 8 Waldkomplexe) in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht; im Besitzstandsausweis und Bewertungsplan seien die Altkomplexe mit 19,5131 ha und einem Vergleichswert von 550.428,50 ausgewiesen, was einem Flächen/Wert-Verhältnis von 0,35631 m2/Vergleichswert entspreche. Unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge und Zuwächse weise die Abfindungsberechnung einen Abfindungsanspruch von 19,4948 ha mit 547.134,50 Vergleichswert aus. Der bekämpfte Zusammenlegungsplan teile den Beschwerdeführern 14 Abfindungskomplexe (davon 8 Waldkomplexe) mit einem Flächenausmaß von 18,5222 ha und einem Vergleichswert von 549.424,00 zu, was einem Fläche/Wert-Verhältnis von 0,33712 m2/Vergleichswert entspreche. Die tatsächliche Abweichung im Fläche/Wert-Verhältnis zwischen Alt- und Neustand erreiche mit 0,01919 m2/Vergleichswert nur einen Bruchteil der zulässigen Abweichung von 0,07126 m2/Vergleichswert. Die Wertdifferenz zwischen Abfindungsanspruch und tatsächlicher Abfindung betrage +2.289,50 Vergleichswert = 8,3 % der gesetzlich zulässigen Wertabweichung von 27.357 Vergleichswert bzw. 0,42 % des Abfindungsanspruches. Der Flächenverlust betrage 9.726 m2 bei einer Wertüberabfindung von 2.289,50 Vergleichswert und habe seine Hauptursache in der Abfindung in besser bewerteten Grundstückslagen. Die Neuordnung habe für die Beschwerdeführer eine spürbare Verschiebung in bessere Wertklassen mit sich gebracht; das Wertmittel im Altstand mit 2,82 Vergleichswert/m2 sei deshalb auf das Wertmittel der Grundabfindung mit 2,97 Vergleichswert/m2 angestiegen.

Nach einer eingehenden, auf der Grundlage des Gutachtens des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde vom 25. September 1986 geführten Auseinandersetzung mit dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten des Univ.-Doz. Dipl. Ing. Dr. B., in deren Rahmen die belangte Behörde darlegte, weshalb sie dem Privatgutachten nicht folgt, kam sie zu dem Schluß, daß die Abfindung der Beschwerdeführer - abgesehen von dem sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen befindlichen Flächen/Wert-Verhältnis und der sich gleichfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Abweichung befindlichen Wertdifferenz zwischen Abfindungsanspruch und tatsächlicher Abfindung diesen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen wesentlich verbesserten Bewirtschaftungs- und Betriebserfolg als die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke ermögliche. II. Zum Bescheid Zl. Bod-1494/23-1986 betreffend Übernahme von Grundabfindungen (zweitangefochtener Bescheid;

hg. Zl. 87/07/0173)

1. Mit Bescheid vom 12. August 1986 ordnete die ABB unter Spruchpunkt I. - nur insoweit ist dieser Bescheid hier von Belang - gemäß § 26 FLG an, daß mehrere bestimmt bezeichnete Abfindungsgrundstücke, sofern zwischen dem bisherigen außerbücherlichen Eigentümer und dem Übernehmer eine andere Vereinbarung nicht zustande komme, bis spätestens 1. September 1986 zu übergeben bzw. zu übernehmen seien. Feld- und Wiesenprodukte, die nach dem vorgenannten oder privat vereinbarten Termin auf den zu übergebenden Grundstücken verblieben seien, gingen entschädigungslos in das Eigentum des Neubesitzers über; der Stoppelsturz sei vom Übernehmer durchzuführen.

2. Die gegen diesen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes I von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Oktober 1986, Zl. Bod- 1494/23-1986, gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m.

§ 26 FLG als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Die Erstbehörde habe zu Recht darauf hingewiesen, daß die beiden Bescheide des LAS vom 25. Oktober 1984 (Entscheidungen über die Berufung der Beschwerdeführer bzw. über die Berufung zweier weiterer Verfahrensparteien) betreffend die teilweise Behebung des Zusammenlegungsplanes vom 6. September 1983 in Rechtskraft erwachsen seien. Sie seien daher für das weitere Verfahren für die ABB verbindlich gewesen. Die im erstinstanzlichen Bescheid vom 12. August 1986 getroffene Aussage, die im Spruch genannten und zu übergebenden Grundstücke seien vom neu aufgelegten Zusammenlegungsplan (Bescheid der ABB vom 28. Februar 1986) nicht mehr umfaßt, entspreche ebenfalls den Tatsachen. Zur Frage der Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplanes sei zu bemerken, daß auch der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertrete, daß der Zusammenlegungsplan insoweit in Rechtskraft erwachse, soweit er nicht behoben worden sei. Es habe daher im gegenständlichen Verfahren die Frage der Teilbarkeit des Zusammenlegungsplanes Z nicht mehr aufgerollt werden können.

III. Zum erstangefochtenen und zum zweitangefochtenen Bescheid

1. Gegen beide Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Von diesem wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. September 1987,

B 96-98/87, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2. Laut ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer in ihren aus den §§ 1, 7a AgrVG 1950 und den §§ 37, 40, 45 und 46 AVG 1950 erfließenden Rechten verletzt. Sie begehren die Aufhebung der beiden angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes "bzw." Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

B

I. Zum erstangefochtenen Bescheid

1.1. Die Beschwerde behauptet zunächst, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die Teilnahme von Sachverständigen, die über ihre eigenen Gutachten abstimmten, verfassungswidrig zusammengesetzt sei. Dies werde ungeachtet dessen, daß der Verfassungsgerichtshof ihr diesbezügliches Vorbringen nicht aufgegriffen habe, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nochmals releviert.

1.2. Der Einwand der Beschwerdeführer ist nicht gerechtfertigt. Dazu sei auf das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1987, Zl. 86/07/0283, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und schließlich das Urteil des EGMR vom 23. April 1987 im Rechtsfall Ettl u.a., Zl. 12/1985/98/146, zum Ausdruck gebracht hat, daß er die Mitwirkung von Sachverständigen als Mitglieder der Agrarsenate gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 für rechtlich unbedenklich hält.

2.1. Indem der erstangefochtene Bescheid über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den infolge teilweiser Behebung des früheren Zusammenlegungsplanes durch die belangte Behörde (Bescheide vom 25. Oktober 1984) zum Teil neu erlassenen Zusammenlegungsplan der ABB (Bescheid vom 28. Februar 1986) abgesprochen habe, halte die belangte Behörde an der Teilrechtskraft des Zusammenlegungsplanes fest und verstoße damit gegen den Grundsatz, daß die Frage der Abfindung einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens ein unteilbares Ganzes sei und nicht in Teile zerlegt werden könne. Es könne über die Abfindung einer Partei nicht teils rechtskräftige, teils noch der Entscheidung unterliegende Bestandteile geben; es sei vielmehr das "gesamte Z-Verfahren" in die Entscheidungsfindung einzubinden. Die Beschwerdeführer seien durch die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes in ihren Rechten auf ein Verfahren zur Schaffung einer gesetzmäßigen Abfindung verletzt worden.

2.2. Als Beleg dafür, daß die Auffassung der Beschwerdeführer verfehlt ist, sei auf das sich mit einem gleichartigen Vorbringen desselben Beschwerdevertreters befassende hg. Erkenntnis vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0169, verwiesen. Dort hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf zahlreiche Vorjudikate die grundsätzliche Möglichkeit des Eintrittes der Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplanes ausdrücklich bejaht.

Was den vorliegenden Fall anlangt, so hatte die belangte Behörde im erstbekämpften Bescheid als Berufungsbehörde (§ 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950) über den Gegenstand des Verfahrens in der Erstinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid (vom 28. Februar 1986) mit Berufung der Beschwerdeführer bekämpft wurde ("Sache" des Berufungsverfahrens) abzusprechen; nur so weit reichte ihre funktionelle Zuständigkeit. Da aber der - durch die auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheide der belangten Behörde vom 25. Oktober 1984 klar umrissene - Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. Februar 1986 betreffend die teilweise neuerliche Erlassung des Zusammenlegungsplanes auf die in seinem Spruchpunkt I angeführten Abfindungsgrundstücke (verschiedener Parteien, darunter auch der Beschwerdeführer) eingegrenzt war, hatte sich die Entscheidung der belangten Behörde vom 16. Oktober 1986 (der erstangefochtene Bescheid) auf eben diesen Gegenstand - die Berufung der Beschwerdeführer enthielt keine Einschränkung - zu beschränken. Mit über diesen Gegenstand hinausreichenden, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer betreffenden Fragen, wie etwa solchen, die sich auf weitere, vom erstinstanzlichen Bescheid (zutreffenderweise) nicht erfaßte Abfindungsgrundstücke beziehen, durfte sich die belangte Behörde, da außerhalb der "Sache" des nunmehrigen Berufungsverfahrens liegend, nicht befassen. Über sie hatte die belangte Behörde bereits in ihrem die Beschwerdeführer betreffenden Berufungsbescheid vom 25. Oktober 1984 entschieden; sie waren von der Aufhebung und Rückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht umfaßt; insoweit ist der von der ABB erlassene Zusammenlegungsplan vom 6. September 1983 - der vorgenannte Berufungsbescheid war unbestrittenermaßen unbekämpft geblieben - in Rechtskraft erwachsen.

Die in dieser Hinsicht von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit liegt demnach nicht vor.

3.1. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerde darin, daß die örtliche Erhebung durch zwei sachverständige Mitglieder des Senates am 28. August 1986, bei der Probebohrungen (41 Grablöcher) auf Alt- und Neubestandsflächen durchgeführt worden seien, ohne Beiziehung der Beschwerdeführer vorgenommen worden sei. Dieses, im übrigen gegen eine ausdrückliche Zusage der belangten Behörde verstoßende Verhalten stehe in Widerspruch zu § 7a AgrVG 1950, in dem gefordert werde, daß das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens den Parteien in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, auf Verlangen zu erläutern und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Auch die §§ 40, 45 und 46 AVG 1950 forderten eine entsprechende Teilnahme der Parteien am Verfahren. Wenn die belangte Behörde meine, daß die Vorlage des Planes mit den eingezeichneten Grablöchern während der dreieinhalbstündigen Verhandlung diesen Zweck erfülle, so verkenne sie, daß lediglich anhand eines Planes keinesfalls die tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur beurteilt werden könnten. Die belangte Behörde sei auch dem Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht nachgekommen. Es sei ihnen somit nicht möglich gewesen, fristgerecht eine Stellungnahme abzugeben und das von ihnen eingeholte Privatgutachten Dris. B. in das Verfahren einzubeziehen. Im Hinblick darauf legten sie nunmehr das Gutachten des Genannten vom 12. Juni 1987 zum Beweis dafür vor, daß die belangte Behörde - hätte sie dieses Privatgutachten mit dem "amtlichen Gutachten" verglichen - zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, weil eine Abfindung mit Flächen tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht gegeben sei.

3.2. Bei der besagten örtlichen Erhebung am 28. August 1986 durch die sachverständigen Mitglieder der belangten Behörde, Dipl. Ing. W. und Dipl. Ing. N., handelte es sich um eine mittelbare Beweisaufnahme durch "einzelne dazu bestimmte amtliche Organe" im Sinne des gemäß § 1 AgrVG 1950 auch im agrarbehördlichen Verfahren anzuwendenden § 55 Abs. 1 AVG 1950. Diese Bestimmung schreibt eine Zuziehung der Parteien des Verfahrens zur Beweisaufnahme nicht vor. Eine Verpflichtung, die Parteien zuzuziehen, träfe die Behörde nur dann, wenn ohne Anwesenheit der Parteien eine einwandfreie Sachverhaltsfeststellung nicht möglich wäre. Davon abgesehen ist es ausreichend, wenn die Behörde den Parteien Gelegenheit gibt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 54 AVG 1950 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. September 1965, Slg. Nr. 6766/A).

Es steht außer Streit, daß den Beschwerdeführern mit der ihnen am 30. September 1986 zugestellten Ladung zur Verhandlung vor der belangten Behörde am 16. Oktober 1986 die u.a. auf der Beweisaufnahme vom 28. August 1986 gründenden Gutachten der genannten sachverständigen Senatsmitglieder zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden sind (§ 45 Abs. 3 AVG 1950). Daß ohne Zuziehung der Beschwerdeführer zur Entnahme von Bodenproben durch die Sachverständigen eine einwandfreie Sachverhaltsfeststellung nicht möglich gewesen sei, wurde von den Beschwerdeführern nie (auch in der Beschwerde nicht) behauptet. Wenn sie dazu anführen, die Einsichtnahmemöglichkeit in den die Situierung der einzelnen Bohrlöcher ausweisenden Plan während der Verhandlung am 16. Oktober 1986 sei unzureichend gewesen, weil damit von ihnen nicht die tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur beurteilt hätten werden können, so vermag auch dieser Einwand nicht die Unentbehrlichkeit ihrer Anwesenheit für die einwandfreie Aufnahme eines die Bodenbeschaffenheit ihres Alt- und Neubestandes betreffenden Beweises durch Sachverständige aufzuzeigen.

Daß der Vertreter der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - einen Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines (dem die belangte Behörde nicht entsprochen habe) gestellt hätte, steht mit der Aktenlage nicht in Einklang; dieser ist weder die Stellung eines schriftlichen noch eines mündlichen Antrages des bezeichneten Inhaltes zu entnehmen.

In Anbetracht dessen, daß den Beschwerdeführern, wie erwähnt, die beiden Gutachten der sachverständigen Mitglieder in Wahrung des Parteiengehörs rechtzeitig übermittelt worden sind, ist für den Gerichtshof nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführer im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Gelegenheit gehabt haben sollten, dazu Stellung zu nehmen. Sollten sie der Meinung gewesen sein, es hätte einer (ergänzenden) Erläuterung der Gutachten einschließlich des Planes bedurft, so wäre es ihnen freigestanden, bei der Verhandlung am 16. Oktober 1986 ein derartiges Verlangen zu stellen. Desgleichen hätte die Möglichkeit bestanden, eine Verlängerung der Frist zur Äußerung zu den beiden Gutachten zu beantragen. Da die Beschwerdeführer keines von beiden begehrt haben, ist der Beschwerdevorwurf eines insoweit mangelhaften Verfahrens nicht gerechtfertigt, folglich die Vorlage des nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellten Privatgutachtens Dris. B. vom 17. Juni 1987 an den Verwaltungsgerichtshof als im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung zu werten.

4.1. Ein weiterer Verfahrensmangel ist nach Ansicht der Beschwerdeführer darin gelegen, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, den von ihnen namhaft gemachten Zeugen Dir. K. zur Frage der Wiederzuteilung von Flächen mit besonderem Wert zu vernehmen. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Begründung für die Nichtwiederzuteilung der Fläche C 26 sei mangelhaft. Es sei aufgrund der Lage des Altgrundstückes C 26 äußerst ungewöhnlich und unglaubwürdig, daß diese Fläche nicht in absehbarer Zeit der Bebauung unterliegen werde. Jedenfalls hätte der angebotene Zeuge zu diesem Thema gehört werden müssen.

4.2. Die belangte Behörde hat sich im erstbekämpften Bescheid (S. 14 bis 17) ausführlich mit der Frage der Zuteilung von Grundstücken mit besonderem Wert an die Beschwerdeführer befaßt. Sie hat hiebei unter Hinweis auf den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Rohrbach aus dem Jahre 1982 ausgeführt, daß es sich bei dem Altgrundstück C 26 (Katastergrundstück 1608) um eine landwirtschaftliche Nutzfläche (Widmung Grünland) handle, weiters unter Bezugnahme auf mehrere Sachverständigenäußerungen (vgl. insbesondere das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl. Ing. K. vom 27. Jänner 1986) und die Aussagen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Rohrbach anläßlich der Verhandlung am 16. Oktober 1986 dargetan, daß das genannte Grundstück nicht als Bauerwartungsland eingestuft werden könne, sowie gleichfalls auf der Grundlage der Aussage des Bürgermeisters und eines Schreibens der Stadtgemeinde vom 24. September 1985 nachvollziehbar dargelegt, daß mit einer Umwidmung in naher Zukunft nicht zu rechnen sei.

Von daher gesehen hegt der Gerichtshof keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde das Altgrundstück C 26 nicht als Grundstück von besonderem Wert im Sinne des § 12 Abs. 6 FLG eingestuft hat. Daß die Vernehmung des Dir. K. als Zeuge - dieser soll den Beschwerdeführern für das genannte Grundstück einen Betrag von S 250.000,-- als Kaufpreis geboten haben - daran etwas zu ändern vermocht hätte, ist nicht erkennbar, bringt doch auch die Beschwerde nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck, inwiefern der Genannte einen für die belangte Behörde verwertbaren Beitrag zum Thema, ob insoweit ein Grundstück von besonderem Wert vorliege, leisten hätte können. Der Umstand allein, daß Dir. K. einen Betrag von S 250.000,-- als Kaufpreis geboten hat - nach unwidersprochen gebliebener Ansicht der belangten Behörde handelt es sich hiebei um einen "Liebhaberpreis" - ließ das in Rede stehende Grundstück der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu einem solchen von besonderem Wert gemäß § 12 Abs. 6 FLG werden.

Die Einvernahme des Dir. K. als Zeuge zum beantragten Beweisthema war demnach entbehrlich; der insoweit behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

II. Zum zweitangefochtenen Bescheid

1. Das auf den Bescheid vom 16. Oktober 1986 betreffend Übernahme von Grundabfindungen bezughabende Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Behauptung, daß eine Teilrechtskraft des Zusammenlegungsplanes nicht gegeben sein könne; es werde hiezu auf die entsprechenden, die Rechtmäßigkeit des erstangefochtenen Bescheides bestreitenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen (vgl. oben B I.2.1.).

2. Daß diese Auffassung der Beschwerdeführer unzutreffend ist, wurde bereits unter B I.2.2. dargetan. Konkret ist folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführer sind durch den mit dem zweitangefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigten Spruchpunkt I des Bescheides der ABB vom 12. August 1986 - nur in diesem Umfang wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Berufung bekämpft insofern betroffen, als mit diesem (im Zusammenhalt mit der Begründung) angeordnet worden ist, daß das Abfindungsgrundstück 3270/2, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, bis 1. September 1986 von den Beschwerdeführern zu übernehmen sei. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches ist gemäß § 26 FLG das Vorliegen eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes.

Diese Voraussetzung ist erfüllt: Wie unter B I.2.2. dargelegt, hatte sich der Bescheid der ABB vom 28. Februar 1986 betreffend die teilweise Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes - entsprechend dem Umfang der Behebung des Zusammenlegungsplanes der ABB vom 6. September 1983 durch die Bescheide der belangten Behörde vom 25. Oktober 1984 - auf die in seinem Spruchpunkt I angeführten, der Grundstücksnummer nach bezeichneten Abfindungsgrundstücke zu beschränken. Hinsichtlich aller anderen Abfindungsgrundstücke (die von der vorgenannten Behebung nicht umfaßt waren) ist der Zusammenlegungsplan vom 6. September 1983 in Rechtskraft erwachsen. Da zu den von der Rechtskraft dieses Planes erfaßten Abfindungsgrundstücken auch das mit der Nr. 3270/2 bezeichnete gehört, lag der ABB im Zeitpunkt der Erlassung ihres die Übernahme dieses Grundstückes durch die Beschwerdeführer anordnenden Bescheides vom 12. August 1986 ein in diesem Umfang rechtskräftiger Zusammenlegungsplan bereits vor. Die Bestätigung dieses demnach mit dem Gesetz in Einklang stehenden Bescheides (Spruchpunkt I) der ABB durch den zweitangefochtenen Bescheid hat somit eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer nicht bewirkt.

III. Zum erstangefochtenen und zum zweitangefochtenen Bescheid

1. Nach dem unter B I und II Gesagten haftet weder dem erstangefochtenen noch dem zweitangefochtenen Bescheid die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit an. Da sich die Beschwerde sohin als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

3. Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde hatte zu entfallen, da der von ihr beantragte Ersatz für Vorlagenaufwand und Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 2.760,-- mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1986 betreffend den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erledigenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 87/07/0171, zuerkannt worden ist.

Wien, am 3. Mai 1988

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