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§ 14 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 14

(1) Der Verfassungsgerichtshof beschließt seine Geschäftsordnung selbst. Sie ist durch den Bundeskanzler kundzumachen.

(2) In der Geschäftsordnung wird auch geregelt, welche Mittel – abgesehen von der Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen nach § 28 – dem Präsidenten bei der Handhabung der Geschäftsordnung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei den Verhandlungen und Beratungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfügung stehen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof verfasst nach Abschluss eines jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

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