VwGH 87/07/0171

VwGH87/07/01713.5.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des Alois und der Amalia S in R, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Oktober 1986, Zlen. Bod-1494/22-1986, Bod-1036/8-1986, Bod-1777/4-1986, betreffend Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren Z (mitbeteiligte Parteien: 1. Rudolf S,

2. Maria S, beide H; und 7 weitere Mitbeteiligte, 10. Stadtgemeinde Rohrbach, 4150 Rohrbach; 11.

Zusammenlegungsgemeinschaft Z, z. Hd. des Obmannes Karl L, H), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §1;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §17 Abs1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §17 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der im Zusammenlegungsverfahren Z von der Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 13. März 1986 bis 27. März 1986 erlassene Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Bescheid vom 28. Februar 1986), hat unter Spruchpunkt IA gemäß § 16 Abs. 1 und 4 lit. a und c O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge: FLG), die Zusammenlegungsgemeinschaft verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1987 als gemeinsame Anlagen nach Maßgabe des Projektsplanes und der Projektsbeschreibung zu errichten und erforderlichenfalls bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter zu erhalten a) den A-weg, mit einer Länge von 130 m, einer Fahrbahnbreite von 3 m, mit befestigter Fahrbahn (Schotter) einschließlich eines Rohrdurchlasses mit einem Durchmesser von 30 cm, bei einem voraussichtlichen Kostenaufwand von S 65.000,--; b) den B-weg, mit einer Länge von 480 m, einer Fahrbahnbreite von 3 m, mit befestigter Fahrbahn (Schotter) einschließlich zweier Rohrdurchlässe mit einem Durchmesser von 30 cm, bei einem voraussichtlichen Kostenaufwand von S 240.000,--; gleichzeitig wurden die Einwendungen u.a. der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt IB wurden die Marktgemeinde Rohrbach mit deren Zustimmung sowie die jeweiligen Grundeigentümer der von den angeordneten Vorhaben betroffenen Grundstücke gemäß § 16 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 sowie § 90 Abs. 3 FLG verpflichtet, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke im erforderlichen Ausmaß für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu dulden. Mit Spruchpunkt IC wurden gemäß § 17 Abs. 1 FLG mehrere namentlich angeführte Parteien des Zusammenlegungsverfahrens, darunter auch die Beschwerdeführer, verpflichtet, die anderweitig nicht gedeckten Kosten der unter Spruchabschnitt IA angeordneten Anlagen zu einem bestimmten Prozentsatz zu tragen; dieser wurde für die Beschwerdeführer hinsichtlich des A-weges mit 24,2 %, hinsichtlich des B-weges mit 41,0 % festgesetzt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung den von mehreren Parteien, darunter auch den Beschwerdeführern, gegen den Bescheid der ABB vom 28. Februar 1986 erhobenen Berufungen gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 15, 16 und 17 FLG teilweise Folge gegeben und den erstinstanzlichen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen dahingehend abgeändert, daß der Ausbau des A-weges bis zur Ostgrenze des Grundstückes 3314/2 angeordnet und die für die Kostentragung durch die einzelnen Parteien maßgeblichen Prozentsätze hinsichtlich des A-weges wie auch des B-weges neu festgesetzt wurden (für die Beschwerdeführer: 29,5 % bzw. 30,6 %).

Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und des Berufungsvorbringens u.a. der Beschwerdeführer im Erwägungsteil unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des FLG in bezug auf die Beschwerdeführer - soweit hier von Belang - folgendes aus:

Die zum Bau angeordneten (und die Auflassung der derzeit noch bestehenden) Wege würden eine wesentliche Verbesserung der Ausformung der Abfindungen, insbesondere der Grundstücke 3311/4, 3309, 3279 und 3271 der Beschwerdeführer, bewirken. Außerdem würde dadurch eine starke Abnahme der Zersplitterung, eine beträchtliche durchschnittliche Vergrößerung der Bewirtschaftungsflächen sowie im Zusammenhang mit der Umfahrungsstraße der B 128 (Querung bzw. Unterführung derselben an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit Rudolf und Maria St.) eine merkliche Verkürzung der Erschließungswege für die landwirtschaftlichen Betriebe, u.a. auch für den der Beschwerdeführer, erreicht werden. Über den B-weg könne z.B. ein großer Teil des landwirtschaftlichen Transportes abgewickelt werden, da dieser Weg unmittelbar zu den Wirtschaftsgebäuden auch des den Beschwerdeführern gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes führe. In Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde darauf hin, daß die von ihnen vorgeschlagene Verlegung der Wege 3276 und 3277 an die Grenze der Abfindungsgrundstücke 3280 und 3279 nicht die notwendige und gleichzeitige Erschließung der Abfindungsfläche 3270/1 und auch nicht die Herstellung der Unterführung der Umfahrungsstraße für den B-weg (bei Profil Nr. 97) an der gemeinsamen Grundgrenze mit Rudolf und Maria St. berücksichtige; dieser Weg entlaste zudem den Weg 3287. Die belangte Behörde habe bereits in ihrem (auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten) den Zusammenlegungsplan betreffenden und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25. Oktober 1984 zum Ausdruck gebracht, daß die geplante Umfahrungsstraße in die Überlegungen zum neuen Wegenetz einbezogen werden sollten. Dies sei deshalb gerechtfertigt gewesen, weil der Bundesminister für Bauten und Technik mit Verordnung vom 14. August 1978, BGBl. Nr. 46/1978 (richtig: Nr. 461/1978), den Trassenverlauf der Umfahrungsstraße verfügt habe. Diese Festlegung schließe die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Straßenherstellung in sich und binde die Enteignungsbehörde. Die ABB habe daher zu Recht im Sinne der §§ 15 und 18 FLG in die Planung des neuen B-weges die durch die genannte Verordnung festgelegte Umfahrungsstraße "B 38 - Böhmerwaldstraße, Straßenprofil Nr. 97" einbezogen. Zum Einwand der Beschwerdeführer, es solle in den künftigen Begleitweg der Umfahrungsstraße der bestehende Weg 3310 eingebunden werden, sei festzustellen, daß hiedurch das 4,8615 ha große Grundstücke 3309 ungünstig geteilt werden würde; durch die Errichtung des A-weges könne der bisherige Weg 3310 aufgelassen werden, sodaß die Beschwerdeführer ihr genanntes Grundstück wesentlich günstiger als beim Weiterbestehen des bezeichneten Weges bewirtschaften könnten. Vor allem sei es durch den teilweisen Wegfall des Weges 3310 bei dieser Abfindungsfläche z.B. möglich, die Einteilung der sogenannten Schläge (Fruchtfolgeglieder) - sofern keine einheitliche Bearbeitung dieses Grundstückes erfolge - jederzeit den geänderten wirtschaftlichen Bedürfnissen der Beschwerdeführer anzupassen. Dadurch, daß der A-weg errichtet werde, könne ein ca. 260 m langer Teil des Weges 3310 aufgelassen werden, wodurch die ungünstig bewirtschaftbaren bzw. kaum einen Ertrag abwerfenden Weganliegerflächen (beiderseitige Anwandflächen) verringert würden. Außerdem sei es für die Bewirtschaftung günstig, wenn bei einem größeren Grundkomplex, wie dem 5,56 ha großen Grundstück 3271 der Beschwerdeführer, an mehreren Seiten ein Weg vorhanden sei, da hiedurch z.B. die Düngungs- und Erntearbeiten spürbar erleichtert würden. Zur Einwendung der Beschwerdeführer, der B-weg wolle bei der Grenze zum Grundstück 3280 angelegt werden, sei darauf hinzuweisen, daß eine derartige Fahrtrasse wesentlich steiler wäre - auch wenn die Ostgrenze dieses Grundstückes verschwenkt werden würde - als der höchstens 8 % geneigte B-weg.

3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1986 erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Von diesem wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. September 1987, Zl. B 96-98/87, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4. Laut der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in ihren aus den §§ 16 und 17 FLG erfließenden Rechten verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehren deshalb, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 15 Abs. 1 FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Nach § 16 Abs. 1 erster Satz FLG sind im Zusammenlegungsverfahren u.a. Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Zufolge des § 16 Abs. 4 leg. cit. hat die Agrarbehörde über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat (lit. a) das Vorhaben zu umschreiben, (lit. b) die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden und (lit. c) der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben.

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz FLG sind die anderweitig nicht gedeckten Kosten u.a. für gemeinsame Anlagen mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Anlagen zu tragen.

2.1. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, daß gemäß den §§ 16 und 17 FLG ein im Rahmen gemeinsamer Anlagen geschaffener Weg "zum Nutzen der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft dienen (soll)". Dies sei weder beim Aweg noch beim B-weg der Fall. Diese beiden Wege würden keine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeit zum Hof, aber auch keine Abrundung der Abfindungsgrundstücke bewirken. Der bestehende Weg reiche für Zwecke der Anrainer vollkommen aus; es sei daher die Erhaltung bzw. die geringfügige Verlegung des alten Weges im Sinne einer kostengünstigen und flächensparenden Lösung anzustreben. Überdies sei die im angefochtenen Bescheid angenommene Enteignung von Grundstücken für die "Rohrbacher Bundesstraße" nicht rechtskräftig und könne deshalb diese geplante Bundesstraße nicht in die Überlegungen für die Anlage von Wegen im Rahmen des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen herangezogen werden. Der die Beschwerdeführer betreffende Enteignungsbescheid erster Instanz sei vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 2. April 1987 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen worden. Das Fehlen der Rechtskraft des Enteignungsbescheides sei bereits in der Berufung releviert worden; die belangte Behörde habe sich jedoch über diesen Einwand hinweggesetzt. Sie habe somit über einen nicht entscheidungsreifen Sachverhalt entschieden und damit § 37 AVG 1950 verletzt, weil insbesondere für die Errichtung von Anlagen im Rahmen des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen das öffentliche Wegenetz "von Bedeutung und jedenfalls beachtlich" sei.

2.2.1. Was zunächst den Beschwerdeeinwand anlangt, der A-weg wie auch der B-weg brächten für die Beschwerdeführer keinen Nutzen, das bestehende Wegenetz reiche aus, anzustreben wäre dessen Erhaltung und Verbesserung, so ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Auseinandersetzung mit dem insoweit inhaltlich übereinstimmenden Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer in detaillierter und auf sachverständiger Basis (vgl. die den Beschwerdeführern zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelte Äußerung des agrartechnischen Senatsmitgliedes vom 15. September 1986) beruhender Form die mit der Errichtung der beiden gemeinsamen Anlagen A-weg und B-weg insbesondere für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer verbundenen Vorteile gegenüber dem derzeitigen Zustand dargestellt hat. Sie hat hiebei vor allem darauf hingewiesen, daß mit der Errichtung der beiden genannten Wege und der damit einhergehenden teilweisen Auflassung derzeit bestehender Wege eine starke Abnahme der Grundbesitzzersplitterung, eine beträchtliche durchschnittliche Vergrößerung der Bewirtschaftungsflächen sowie - im Zusammenhang mit der "Umfahrungsstraße der B 128" - eine merkliche Verkürzung der Erschließungswege auch für den Betrieb der Beschwerdeführer erreicht werde; außerdem sei damit eine wesentliche Verbesserung der Ausformung der Abfindungen, insbesondere einzelner, näher bezeichneter Grundstücke der Beschwerdeführer, verbunden. Darüber hinaus wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides - auf diesbezügliches Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 16. Oktober 1986 Bezug nehmend - im einzelnen dargetan, weshalb die belangte Behörde abweichend von Vorstellungen der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die den einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides der ABB vom 28. Februar 1986 bildenden Projektsunterlagen entsprechende Situierung des A-weges und des B-weges als die u.a. auch für die Beschwerdeführer vorteilhafteste Lösung anzusehen sei.

Die Beschwerdeführer haben weder die im Gutachten des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Senatsmitgliedes vom 15. September 1986 enthaltenen Aussagen im Verwaltungsverfahren (auf gleicher fachlicher Ebene) noch die auf die Erörterung einschlägiger Fragen in der Verhandlung am 16. Oktober 1986 bezugnehmenden, die Vorteile der beiden gemeinsamen Anlagen darlegenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beschwerde in Zweifel gezogen. Für den Gerichtshof besteht daher - dies auch unter Berücksichtigung der Aktenlage - kein Anlaß, den maßgeblichen Sachverhalt als nicht ausreichend ermittelt zu werten. Angesichts der somit in einem mängelfreien Verfahren getroffenen, vorstehend wiedergegebenen Feststellungen durfte die belangte Behörde, ohne rechtswidrig zu handeln, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Errichtung des A-weges und des B-weges als gemeinsame Anlagen im Grunde der §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 1 FLG bejahen.

Daran vermag auch der Beschwerdeeinwand, die beiden genannten Wege stellten keine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeit zum Hof und keine Abrundung der Abfindungsgrundstücke dar, nichts zu ändern. Denn selbst wenn dies zuträfe, würde damit keineswegs die durch die besagten gemeinsamen Anlagen bewirkte Förderung der Ziele der Zusammenlegung (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 FLG) in Form der - im bekämpften Bescheid aufgezeigten - Behebung (Milderung) mehrfacher Mängel der Agrarstruktur (§ 1 Abs. 2 lit. a FLG) u.a. des Betriebes der Beschwerdeführer wegfallen.

2.2.2. Schließlich versagt auch die Rüge, daß die belangte Behörde bei ihrer Anordnung der Errichtung des A-weges und des B-weges als gemeinsame Anlagen außer acht gelassen habe, daß die für den Ausbau der "Rohrbacher Bundesstraße" vorgenommene Enteignung mehrerer Grundstücke der Beschwerdeführer nicht rechtskräftig sei und daher die genannte Bundesstraße nicht in die Überlegungen für die Errichtung der genannten gemeinsamen Anlagen einbezogen werden dürfe.

Nach der übereinstimmenden - vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 15 Abs. 1 FLG geteilten - Auffassung der belangten Behörde und der Beschwerdeführer ist bei der Anordnung der Errichtung gemeinsamer Anlagen auch auf das öffentliche Wegenetz Bedacht zu nehmen und dieses in die Planung der gemeinsamen Anlagen einzubeziehen. Daß diese Bedachtnahmepflicht auch hinsichtlich (erst) geplanter öffentlicher Straßen zu gelten hat, ergibt sich aus der im § 15 Abs. 1 FLG normierten Verpflichtung der Agrarbehörde, bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes, wozu die Festlegung gemeinsamer Anlagen gehört, "eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben", in Verbindung mit dem in dieser Gesetzesstelle normierten Gebot, "die Bestimmungen des § 1 zu beachten" (hier: des § 1 Abs. 2 lit. b FLG). Dafür, in welcher Weise die belangte Behörde im vorliegenden Fall auf die geplante "Umfahrung Rohrbach" B 128 Rücksicht zu nehmen hatte, war die insoweit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgebend. Diese war durch die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. August 1978, BGBl. Nr. 461, näherhin ihre Z. 2, gekennzeichnet. Den darin für den Bereich der Gemeinden Berg bei Rohrbach, Rohrbach in Oberösterreich und Oepping näher bestimmten Straßenverlauf eines Abschnittes der B 128 Sternwald Straße hatte die belangte Behörde der Errichtung der gemeinsamen Anlagen A-weg und B-weg zugrunde zu legen. Hingegen war die belangte Behörde, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, nicht gehalten, auf den Stand der Grundstücke der Beschwerdeführer im Bereich des vorgenannten Teilstückes der B 128 betreffenden Enteignungsverfahrens Bedacht zu nehmen. Der für die Festlegung der gemeinsamen Anlagen durch die belangte Behörde relevante Verlauf der in Rede stehenden öffentlichen Straße im hier maßgeblichen Bereich des Zusammenlegungsgebietes ist allein durch die Verordnung BGBl. Nr. 461/1978 bestimmt. Die damit festgelegte Trasse erfährt durch im Enteignungsverfahren ergangene Bescheide, seien sie rechtskräftig oder nicht, keine Änderung; eine solche herbeizuführen, ist ausschließlich der zuständige Verordnungsgeber berufen. Von da her gesehen handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie im angefochtenen Bescheid die mangelnde Rechtskraft des die Beschwerdeführer betreffenden erstinstanzlichen Enteignungsbescheides für rechtlich unerheblich hielt.

2.3. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführern auferlegten Verpflichtung zur anteilsmäßigen Kostentragung (für die Errichtung des A-weges: 29,5 %; für die Errichtung des B-weges: 30,6 %) ist in der Beschwerde - sieht man von der bloßen Behauptung, es sei durch die Entscheidung der belangten Behörde auch § 17 FLG verletzt worden, ab - unbekämpft geblieben. Da es die Beschwerdeführer unterlassen haben, in dieser Hinsicht ein konkretes, einer inhaltlichen Prüfung zugängliches Vorbringen zu erstatten, war es entbehrlich, auf diesen Fragenkreis einzugehen.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als nach jeder Richtung hin unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Wien, am 3. Mai 1988

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