VwGH 86/07/0283

VwGH86/07/02833.12.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des L und der TP in D, beide vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. März 1986, Zl. 710.243/01-OAS/86, betreffend Zusammenlegungsplan D (mitbeteiligte Parteien: L und HM in D), zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AgrVG §7 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AgrVG §7 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren D hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 7. Jänner 1974 bis einschließlich 21. Jänner 1974 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 13. Dezember 1973) erlassen. Gegen diesen haben mehrere Parteien, darunter auch die beiden Mitbeteiligten, nicht aber die Beschwerdeführer Berufung erhoben.

Mit Bescheid vom 25. Jänner 1977 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung der Berufung der Mitbeteiligten teilweise Folge und änderte den Zusammenlegungsplan in der Weise, daß das vorher zur Gänze den Beschwerdeführern zugewiesene Abfindungsgrundstück 2606 in die Grundstücke 2606/1 2606/1 und 2606/2 unterteilt und sodann das Grundstück 2606/1 den Mitbeteiligten als Grundabfindung zugewiesen wurde. Weiters wurde den Beschwerdeführern das Abfindungsgrundstück 2591, welches bisher den Mitbeteiligten zugewiesen war, als Grundabfindung zugewiesen. Diese Entscheidung begründete der Landesagrarsenat im wesentlichen damit, daß derart steile Flächen wie insbesondere das Grundstück 2591 in den alten Grundstücken der Mitbeteiligten nicht vorhanden gewesen seien.

In der gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, sie fühlten sich durch die Unterteilung des Abfindungsgrundstückes 2606 und die Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 2606/1 an die Mitbeteiligten wie auch durch die Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 2591 in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt und stellten dementsprechend folgenden Berufungsantrag:

"Der Oberste Agrarsenat wolle das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der NÖ. Landesregierung v. 25.1.1977, GZ. wie oben, dahingehend abändern, daß der uns bisher betreffende Teil des Zusammenlegungsplanes wiederhergestellt wird."

Ihre Motive für diesen Antrag legten die Beschwerdeführer dahingehend dar, daß sie Felder in Ortsnähe - darunter auch das beim Keller Ortsried befindliche Grundstück - weggegeben und relativ schlechtere Gründe in weiterer Entfernung in Kauf genommen hätten. Durch die nunmehr festgesetzte Art der Zuteilung werde der Zusammenlegungserfolg in Frage gestellt und eine Zerstückelung der vorher zugeteilten Grundstücke herbeigeführt. Im Zuge des Berufungsverfahrens reichten die Beschwerdeführer ein Gutachten des Zivilingenieurs OFR i.R. Dipl.-Ing. P. zur Untermauerung ihres Vorbringens nach.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 5. April 1978 die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 17 des Flurverfassungslandesgesetzes 1975, LGBl. 6650-0 (in der Fassung vor der Novelle 1979), als unbegründet ab. Diesen Bescheid hob der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer von den nunmehrigen Beschwerdeführern an ihn gerichteten Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Februar 1985, Slg. 10.360 (vgl. hiezu auch das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 3. Oktober 1984, Slg. 10.176), wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. März 1986 wies die wiederum zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Jänner 1977 zuständig gewordene belangte Behörde diese gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 17 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-2 (FLG), als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage aus, im vorliegenden Fall seien die Beschwerdeführer mit 11 Besitzkomplexen im Ausmaß von insgesamt 6,7158 ha und einem Vergleichswert von 14.041,00 Vergleichspunkten in das Verfahren einbezogen worden. Das Verhältnis der Fläche zum Wert der Altgrundstücke habe demnach 4,7830 m2/Punkte betragen.

Unter Berücksichtigung des Anteiles an den gemeinsamen Anlagen hätten die Beschwerdeführer Anspruch darauf gehabt, mit Grundstücken im Wert von 13.439,64 Punkten abgefunden zu werden.

Mit dem bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates hätten die Beschwerdeführer drei Grundkomplexe im Gesamtausmaß von 6,7252 ha erhalten, die einem Wert von 13.532,06 Vergleichspunkten entsprächen; das Verhältnis der Fläche zum Wert der Abfindungsgrundstücke betrage 4,9698 m2/Punkte.

Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Abfindung der Berufungswerber, was ihren Anspruch auf wertgleichen Ersatz und auf Zuteilung von Grundstücken, deren Fläche:Wertverhältnis demselben Verhältnis bei den Altgrundstücken entspricht, gesetzmäßig erfolgt sei. Einer gesetzlich zulässigen Wertabweichung von + 671,98 Punkten stehe ein tatsächlicher Wertgewinn von 92,42 Punkten gegenüber. Auch die Abweichung im Fläche:Wertverhältnis liege mit + 0,1787 m2/Punkten durchaus innerhalb der zulässigen Abweichung von + 0,4791 m2/Punkten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stelle das unmittelbar an ihr Kellerobjekt 103 (Zuteilung 232) anrainende, ihnen nicht mehr zugeteilte Altgrundstück 2058/2 kein Grundstück besonderen Wertes dar. Es habe daher keine Verpflichtung bestanden, dieses Grundstück den Beschwerdeführern wieder zuzuweisen. Ebenso sei auch die Zuweisung des Grundstückes, unter dem sich dieser Keller der Beschwerdeführer befinde, an andere Besitzer nicht bedenklich, weil "Kellerrechte" auch nach der Grundbuchsanlegung als selbständige Rechtsobjekte behandelt worden seien und Gegenstand des Grundbuchs seien. Eine Minderzuteilung an die Beschwerdeführer im Bereich der "Hintausäcker" sei durch die Regulierung des B-baches bedingt und in der Gesamtabfindung berücksichtigt. Die Abweichung bei der Zuteilung der Grundstücke 2591 und 2606/2 unter Aberkennung des Grundstückes 2606/1 vom ursprünglichen Zusammenlegungsplan sei auf Grund der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 hinsichtlich der für diese Art der Einteilung sprechenden Erwägungen des Landesagrarsenates von der belangten Behörde nicht zu überprüfen. Es sei bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung lediglich die letzte Abfindung mit dem Altbesitz zu vergleichen. Dieser Vergleich habe ergeben, daß für den überwiegenden Teil der Altkomplexe die Abfindungen hinsichtlich Bodenqualität und Lage völlig entsprechend seien. Die restlichen Abfindungsteile wiesen dem Altbestand so ähnliche Verhältnisse auf, daß für die Gesamtabfindung von tunlichst gleicher Beschaffenheit gesprochen werden könne. Dem im Wunschprotokoll festgehaltenen Begehren auf insbesondere Zuteilung von unmittelbar an Grundstücke der Abfindungswerber G angrenzenden Abfindungen sei weitestgehend entsprochen worden. Parteistellung könnten die Abfindungswerber G im vorliegenden Verfahren aber nicht beanspruchen.

Mit Beschluß vom 27. November 1986, B 433/86-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Z. 1 VerfGG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In einer Ergänzung zur Verfassungsgerichtshof-Beschwerde machen die Beschwerdeführer nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Die Beschwerdeführer rügen die Nichtwiederzuteilung der Grundstücke 2058/1 und 2058/2 im Bereich des ihnen wieder zugeteilten Kellerobjektes mit der Begründung, daß einerseits die Erhaltung der Kellerböschung zum Schutz des Kellers und der Aufrechterhaltung der Temperatur in diesem erforderlich sei und daß von der Nichtzuteilung der über dem Keller liegenden Flächen zivilrechtliche Probleme zu befürchten seien. Dies widerspreche auch der Aufgabe der Behörde, Servituten zu vermeiden und führe zu einer Aufsplitterung zwischen Grund und Objekt. Drei Äcker der Beschwerdeführer (Grundstücke 2119, 2160, 2192, 2193/1 und 2193/2) im Gesamtflächenausmaß von 2,2028 ha seien gemeinsam mit Grundstücken der Abfindungswerber G im Ausmaß von 0,5862 ha in der Abfindung 2606 an den westlichen Rand des Zusammenlegungsgebietes "verlegt" worden, obwohl die "Masse" der eingebrachten Grundstücke im Ried "Hintern Ort" gelegen gewesen sei. Dieser Verlegung sei nur im Hinblick auf die Herbeiführung einer wirtschaftlichen Einheit mit den Grundbesitzern G zugestimmt worden. Durch die Aberkennung des Grundstückes 2606/1 und Zuweisung des Grundstückes 2591 sei dieser Zusammenlegungserfolg gemindert bzw. zerstört worden. Auch bedinge diese Art der Abfindung längere Anfahrtswege vom Hof der Beschwerdeführer, worin ein beträchtliches Wirtschaftserschwernis gelegen sei. Ebenso bedeute die Zuweisung der räumlich weit auseinanderliegenden Abfindungskomplexe 2608 und 2711 eine Erschwerung und Verteuerung der Bewirtschaftung. Eine Verschlechterung der Bonitäten bei den Abfindungsgrundstücken 2711 und 2713, wodurch die Altgrundstücke 217, 220, 223 und 225 abgefunden worden seien, gehe schon aus der um 0,7141 ha größeren Fläche der Abfindungsgrundstücke hervor. Die tunlichst gleiche Beschaffenheit sei daher nicht gegeben. Die Beschwerdeführer hätten von der ungünstigen Ausformung des Abfindungsgrundstückes 2713 "keine Ahnung" gehabt und wären daher nicht in der Lage gewesen, gegen die Bewertung dieser Fläche Einspruch zu erheben. Die von den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens abgegebenen Wünsche würden nur insofern berücksichtigt, als dies in das Konzept der Behörde passe. Als formelle Rechtswidrigkeit werde die Weigerung der belangten Behörde erachtet, eine Beweisaufnahme zur Kenntnis und Stellungnahme zu übermitteln, sowie das "Beharren auf Selbstbeurteilung" durch ihre fachkundigen Mitglieder. Daraus sei zu ersehen, daß die Mitarbeit der Parteien nicht nur als nicht erwünscht, sondern auch als überflüssig betrachtet werde, woraus eine ungesetzliche Höherwertung der fachkundigen Mitglieder der Behörde gegenüber privaten Sachverständigen resultiere.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle hat der Wert der Grundabfindung mit dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Soweit es dem Zweck des Verfahrens dient, darf unter anderem der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch bis 5 von Hundert des Abfindungsanspruches betragen. Gemäß Abs. 8 dieser Gesetzesstelle haben, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen.

Der Berufungsantrag der Beschwerdeführer an den Obersten Agrarsenat wird vom Verwaltungsgerichtshof so verstanden, daß damit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zusammenlegungsplanes verlangt worden ist. Dies bedeutet im Hinblick auf den bestätigenden angefochtenen Bescheid, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur der Zusammenlegungsplan im Umfang der Änderung durch den Bescheid des Landesagrarsenates strittig sein konnte. Diese Tatsache verkennen die Beschwerdeführer, wenn sie nunmehr unter anderem auch Einwendungen gegen die Nichtzuteilung der Grundstücke im Bereich ihres Kellerobjektes, gegen die verminderte Zuteilung von Grundflächen im an ihre Hofstelle anschließenden Bereich sowie gegen die Zuteilung von - ihrer Ansicht nach entweder hinsichtlich der Bonität oder der Lage - nicht den eingebrachten Altgrundstücken entsprechenden Abfindungsgrundstücken erheben. Soweit damit nicht die Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 2591 bzw. die Abtrennung des Abfindungsgrundstückes 2606/1 bekämpft wird, richten sich diese Einwendungen inhaltlich gegen die bereits mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 13. Dezember 1973 getroffene und von den Beschwerdeführern unbekämpft gelassene Regelung.

Die Beschwerdeführer haben gegen die durch den angefochtenen Bescheid bestätigte Abänderung des Zusammenlegungsplanes vorgebracht, der Zuteilung des am äußersten Rand des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Grundstückes 2606 als Abfindung für die im nordwestlichen Nahbereich des Ortes gelegen gewesenen Altgrundstücke 2119, 2160, 2192, 2193/1 und 2193/2 im Gesamtausmaß von 2,2028 ha und für die Altgrundstücke der Partei des Zusammenlegungsverfahrens G 2169/1 und 2169/2 im Gesamtausmaß von 0,5862 ha sei nur unter der "Bedingung" zugestimmt worden, daß die Abfindungen P - G "einer wirtschaftlichen Einheit zugeführt werden". Der durch den ursprünglichen Zusammenlegungsplan herbeigeführte Zusammenlegungserfolg sei durch die Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 2591 und die Abtrennung des Grundstückes 2606/1 von dem ihnen ursprünglich zur Gänze zugeteilten Grundstück 2606 zerstört und eine Vergrößerung der Entfernung zur Hofstelle herbeigeführt worden. Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführer nunmehr im Abfindungsgrundstück 2591 enthaltene Altgrundstücke eingebracht hätten, könne die Zuteilung dieses Abfindungsgrundstückes an sie nicht rechtfertigen.

Soweit die Beschwerdeführer den Zusammenlegungserfolg in Frage stellen, hat die belangte Behörde in schlüssiger und durch die Aktenlage gedeckter Darstellung die Anzahl der Altgrundstückskomplexe (11) der Anzahl der Abfindungskomplexe (3) gegenübergestellt. Daraus ergibt sich, daß durch die Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 2591 wohl eine Vermehrung der Abfindungskomplexe von ursprünglich zwei auf nunmehr drei eingetreten ist, die aber gegenüber der ursprünglichen Besitzstruktur noch immer eine Reduzierung der Grundstückskomplexe auf etwa ein Viertel der ursprünglichen Anzahl bedeutet. Die Vermehrung der Abfindungskomplexe kann wohl eine gewisse Erhöhung der Anzahl der zur Bewirtschaftung erforderlichen Fahrten nach sich ziehen, doch ist angesichts des Umstandes, daß die Beschwerdeführer ohnedies nunmehr teilweise das Abfindungsgrundstück 2591 bildende Altgrundstücke eingebracht haben, nicht erkennbar, auf welche Weise durch die Zuteilung dieses Abfindungsgrundstückes eine Vergrößerung der Entfernung zur Hofstelle eingetreten sein soll.

Die Beschwerdeführer haben nicht behauptet, daß auf Grund der Abänderung des Zusammenlegungsplanes das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten ihnen zugeteilten Grundstücke nicht mehr - innerhalb der gesetzlichen Toleranzgrenzen - den Altbestandverhältnissen entspreche, oder daß dadurch eine erhebliche Änderung der Art und Einrichtung ihres Betriebes bedingt sei. Es ist aber auch nicht erkennbar, daß die Abänderung des Zusammenlegungsplanes eine Beeinträchtigung des Betriebserfolges der Beschwerdeführer nach sich zöge. Die Beschwerdeführer sind auch der von der belangten Behörde angestellten Berechnung der Wertabweichung der Abfindung gegenüber dem Altbestand, welche im übrigen einen Wertgewinn von 92,42 Punkten für die Beschwerdeführer erbrachte, nicht entgegengetreten. Eine, Rechte der Beschwerdeführer, verletzende Abänderung des Zusammenlegungsplanes vermag der Verwaltungsgerichtshof sohin nicht zu erblicken. Daß aber den Beschwerdeführern - wie es ihnen offenbar vorschwebt - ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Abfindung bzw. auf ein im Einzelfall höchstmögliches Ausmaß der Besitzkonzentration zustünde, ist aus der maßgeblichen Gesetzeslage nicht ableitbar. Ein solcher Anspruch wurde durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt unter Hinweis auf des regelmäßige Vorliegen mehrerer dem Gesetz entsprechender Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen verneint (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 24. Jänner 1984, Slg. N.F. 11299/A, und vom 28. Oktober 1986, Zl. 85/07/0256).

Die Beschwerdeführer haben die Weigerung der belangten Behörde, "eine Beweisaufnahme" vorzulegen, als Verfahrensmangel gerügt. Demgegenüber hat die belangte Behörde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 31. Oktober 1985 unter Beiziehung der Beschwerdeführer eine örtliche Erhebung und am 5. März 1986 eine Berufungsverhandlung in Wien durchgeführt. Durch ihre Anwesenheit bei der örtlichen Erhebung waren die Beschwerdeführer bzw. ihr Rechtsvertreter in voller Kenntnis des Standes des Ermittlungsverfahrens, sodaß eine gesonderte Mitteilung über diese Vorgänge an die Beschwerdeführer unterbleiben konnte.

Die gerügte "Selbstbeurteilung durch fachkundige Mitglieder des Senates", mit der offenbar die Mitwirkung fachkundiger Mitglieder der belangten Behörde an der angefochtenen Entscheidung unter Einbringung ihres Fachwissens gemeint ist, kann nicht - wie dies die Beschwerdeführer tun - als Höherwertung der fachkundigen Senatsmitglieder gegenüber Privatsachverständigen qualifiziert werden. Vielmehr werden durch die Mitwirkung fachkundiger Senatsmitglieder die Kenntnisse und Erfahrungen der belangten Behörde ausgeweitet, sodaß sich in vielen Fällen die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG 1950 erübrigt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Wien 1987, Rdz. 361). Dies enthebt die Behörde aber nicht, sich mit von Verfahrensparteien vorgebrachten Argumenten, mögen diese auf sachverständiger Basis oder ohne eine solche ausgeführt worden sein, auseinanderzusetzen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen. Im übrigen ist zu der als unbedenklich zu erachtenden Mitwirkung von Sachverständigen als Mitglieder der Agrarsenate gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1982, Zl. 81/07/0138, vom 9. Juli 1987, Zl. 84/07/0136, ferner auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1979, Slg. 8544, sowie vom 11. Juni 1980, Slg. 8828, und schließlich auch auf das abweisliche Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. April 1987 im Rechtsfall Ettl und andere (12/1985/98/146) zu verweisen.

Zusammenfassend erweist sich sohin der angefochtene Bescheid als weder mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 3. Dezember 1987

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