LVwG Tirol LVwG-2017/44/2062-63

LVwG TirolLVwG-2017/44/2062-6323.12.2019

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §15 Abs1
WRG 1959 §30a Abs1
WRG 1959 §32 Abs1
WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §41 Abs1
WRG 1959 §53 Abs3
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §102 Abs5
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105 Abs1 liti
WRG 1959 §105 Abs1 litm
QZV Ökologie OG 2010 §4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2017.44.2062.63

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerden (1.) der Rechtsanwältin AA, Adresse 1, Z, (2.) des BB, Adresse 2, Y, vertreten durch Rechtsanwältin AA, (3.) des CC, Adresse 3, Y, vertreten durch Rechtsanwältin AA und (4.) des DD-Verbandes, vertreten durch Rechtsanwältin EE, Adresse 4, X, gegen den Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.01.2013, Zl ***, betreffend der wasserrechtlichen Bewilligung für die „Wasserkraftanlage T-Ache U-S“ (mitbeteiligte Partei: FF GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt GG, Adresse 5, W), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und der Spruchteil A des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

 

„Spruchteil A

Wasserrechtliche Bewilligung

 

I. Wasserrechtliche Bewilligung:

 

Der FF GmbH wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der „Wasserkraftanlage T-Ache U-S“ nach Maßgabe des einen integralen Bestandteil der Bewilligung bildenden signierten Einreichprojektes „WASSERKRAFTANLAGE T-ACHE U-S WASSER- UND FORSTRECHTLICHES ÄNDERUNGSPROJEKT 2015 ANTRAGSGEGENSTÄNDLICHE UNTERLAGEN AM 18.11.2015 FREMDE RECHTE STAND AUGUST 2017“ der JJ GmbH, bestehend aus den Einlagen:

 

Einlage:

Plan Nr:

Inhalt

Anmerkung:

1

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TECHNISCHER BERICHT

Änderungsprojekt 2015

Revision vom 05.02.2019:

Die Deckblätter, die Seiten 4, 6 und 43 sowie die Anlage 7 wurden ausgetauscht.

2

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ÜBERSICHTSKARTE

Y - V

 

3

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KATASTERLAGEPLAN

Mit Orthofoto U - S

 

4

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ÜBERSICHTSLÄNGENSCHNITT

 

5

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WASSERFASSUNG

Wehrbereich, Entsander und Zulaufkanal, Lageplan mit Orthofoto

 

6

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WASSERFASSUNG

Bauumleitung

 

7

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BAUBRÜCKE S ERSCHLIEßUNG MASCHINENHAUS

Lageplan, Querprofile und Längenschnitt

 

8

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WEHRANLAGE

Grundrisse auf *** müA

 

9

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WEHRANLAGE

Grundrisse auf *** müA

 

10

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WEHRANLAGE

Schnitte A-A, B-B und F-F

 

11

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WEHRANLAGE

Schnitte C-C, D-D und E-E

 

12

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WEHRANLAGE

Schnitte G-G, H-H und l-l, Querschnitt Wehrbrücke

 

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ENTNAHMEBAUWERK - ENTSANDER

Draufsicht und Grundriss Betriebsgebäude

 

14

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ENTNAHMEBAUWERK - ENTSANDER

Grundriss Entsanderkammer

 

15

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ENTNAHMEBAUWERK - ENTSANDER

Grundriss HSR-Kollektor

 

16

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ENTNAHMEBAUWERK - ENTSANDER

Schnitte

 

17

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ENTNAHMEBAUWERK

Zulaufkanal Stollen, Grundriss und Schnitte

 

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FLUSSEINTIEFUNG

Gewässerlängenschnitt

 

19

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FLUSSEINTIEFUNG

Stauraum Gewässerquerprofile

 

20

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FLUSSEINTIEFUNG

Bautypen, Regeldetails Variante PE-HD Dichtungsbahn

 

22

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DRUCKSTOLLEN, DRUCKROHRLEITUNG

Regelquerschnitte

 

23

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MASCHINENHAUS und UW-KANAL

Lageplan

 

24

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MASCHINENHAUS und UW-KANAL

Längenschnitt

 

25

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MASCHINENHAUS

Grundriss EG +2.50; Detail Betondeckel Messschacht

 

26

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MASCHINENHAUS

Grundriss KG -0.50

 

27

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MASCHINENHAUS

Grundriss GG -3.10

 

28

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MASCHINENHAUS

Schnitte 1-4, Detail Absturzsicherung

 

29

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MASCHINENHAUS

Schnitte 5-6

 

30

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MASCHINENHAUS

Schnitte 7-8

 

31

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MASCHINENHAUS

Schnitt 9, Schnitt MS und Detail Dachaufbau

 

32

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MASCHINENHAUS

Regelquerschnitt. Querprofile Detail Einmündung

 

33

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MASCHINENHAUS

Ansichten

 

40

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RODUNGANSUCHEN

 

41

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KATASTERLAGEPLAN

Rodungsflächen V

 

42

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KATASTERLAGEPLAN

Rodungsflächen Y

 

    

 

und nach Maßgabe folgender Spruchpunkte II. bis VIII. erteilt:

 

II. Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 WRG 1959:

 

Das Maß und die Art der Wasserbenutzung wird wie folgt bestimmt:

1. Die Ausbauwassermenge für das Hauptkraftwerk wird mit maximal 22 m3/s Wasser aus dem Einzug der T-Ache zur Erzeugung elektrischer Energie festgesetzt.

2. Die Ausbauwassermenge für das Dotationskraftwerk wird mit maximal 4 m3/s Wasser aus dem Einzug der T-Ache zur Erzeugung elektrischer Energie festgesetzt.

3. Der höchste Stauwasserspiegel (Stauziel) wird mit 919 müA festgesetzt. Dieses Stauziel darf bis auf geringfügige, steuerungstechnisch bedingte Schwankungen nicht überschritten werden.

4. Die beim Bau des Druckstollens anfallenden gereinigten Berg- und Abwässer dürfen in einem Ausmaß von maximal 3 l/s in die T-Ache eingeleitet werden.

 

Die gemäß § 111 Abs 2 WRG 1959 erforderliche Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage ergibt sich aus dem signierten Einreichprojekt gemäß Spruchpunkt I.

 

III. Beschränkung der Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs 4 WRG 1959:

 

An der Wasserfassung sind folgende Pflichtwassermengen in die Restwasserstrecke der T-Ache abzugeben:

1. Dezember bis März: 2.000 l/s

2. April und November: 3.000 l/s

3. Mai: 4.000 l/s

4. Oktober: 5.000 l/s

5. September: 6.000 l/s

6. Juni bis August: 8.000 l/s

 

IV. Dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959:

 

Das Wasserbenutzungsrecht wird dinglich mit dem Grundstück Nr **1, KG V, der FF GmbH verbunden.

 

V. Dauer der Bewilligung gemäß § 21 Abs 1 WRG 1959:

 

Die wasserrechtliche Bewilligung wird wie folgt befristet:

1. Das Wasserbenutzungsrecht für die Kraftwerksanlage wird befristet bis zum 31.12.2074 verliehen.

2. Das Wasserbenutzungsrecht für die Einleitung von Berg- und Abwässern in die T-Ache wird befristet bis zum 31.12.2024 verliehen.

 

VI. Baufristen gemäß § 112 WRG 1959:

 

Die Fristen für die Bauvollendung werden wie folgt bestimmt:

1. Die Anlage zur Einleitung von Berg- und Abwässern in die T-Ache ist bis zum 30.06.2024 zu vollenden.

2. Die gesamte Kraftwerksanlage ist bis zum 31.12.2024 zu vollenden.

3. Die Aufnahme des Vollbetriebs (Inbetriebnahme) ist unter Anschluss einer vorläufigen Betriebsordnung der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. In der Betriebsordnung sind die Aufgaben detailliert zu regeln [insbesondere Bedienung der Wehranlage, Bewirtschaftung des Stauraumes (Stauraumspülungen), Pflichten des Wartungspersonals, Art und Umfang (Termine) der Wartungs- und Kontrollarbeiten (Revisionen) der gesamten Anlage, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten im Hochwasserfall sowie beim Auftreten eines Eisstaues bzw Eisstoßes und bei sonstigen Katastrophenereignissen], um die konsensgemäße Erhaltung und den konsensgemäßen Betrieb sicherzustellen. Die Betriebsordnung ist laufend zu aktualisieren und jede Änderung und Ergänzung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

4. Nach Fertigstellung der Anlage, spätestens jedoch 3 Jahre nach Inbetriebnahme, ist der Wasserrechtsbehörde ein Kollaudierungsoperat (Beschreibung und Pläne der ausgeführten Anlage) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Dem Operat sind neben einer Bestätigung der Bauaufsicht über die ordnungsgemäße Errichtung der Anlage alle geforderten Prüfprotokolle- und berichte sowie die endgültige Betriebsordnung anzuschließen.

 

VII. Wasserrechtliche Bauaufsicht gemäß § 120 Abs 1 WRG 1959:

 

Es werden folgende wasserrechtliche Bauaufsichten bestellt:

1. Dr. KK, Adresse 6, R, für den Fachbereich Geologie,

2. DI Dr. LL, Adresse 7, Q, für den Fachbereich Geotechnik,

3. Mag. MM, Adresse 8, W, für den Fachbereich Gewässerökologie und

4. Dl NN, Adresse 9, P, für alle Fachbereiche außer Geologie, Geotechnik und Gewässerökologie.

 

Gemäß § 120 Abs 2 WRG 1959 erstreckt sich die wasserrechtliche Bauaufsicht auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides. Gemäß Abs 3 sind die Aufsichtsorgane berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dergleichen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen. Gemäß Abs 4 sind die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Gemäß Abs 5 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch die Bestellung der wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt. Gemäß Abs 6 hat die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig.

 

Aufgabe der geologischen Bauaufsicht ist es insbesondere zu überwachen, ob die im Auftrag des Konsensinhabers tätige Fachperson die in den geologischen Nebenbestimmungen beschrieben spezifischen Aufgaben erfüllt sowie die von dieser Fachperson getroffenen Schlussfolgerungen, Berichte etc, auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen. Die geologische Bauaufsicht hat wöchentlich den Bauablauf und die im Auftrag des Konsensinhabers tätige geologisch/geotechnische Bauaufsicht zu kontrollieren und jeden Kontrollbesuch schriftlich zu dokumentieren. Die geotechnische Bauaufsicht hat insbesondere die Einhaltung der geotechnischen Nebenbestimmungen zu überwachen und die aufgrund dieser Nebenbestimmungen geforderten Nachweise, Bestätigungen usw. auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen. Das für die gewässerökologischen Belange bestellte Bauaufsichtsorgan hat dafür zu sorgen, dass die projektsgemäß vorgesehene Fischaufstiegshilfe dem Stand der Technik entsprechend errichtet wird. Das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan für die übrigen Bereiche hat die Einhaltung der übrigen Nebenbestimmungen sicherzustellen und die aufgrund der Nebenbestimmungen vorgelegten Nachweise, Bestätigungen etc auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen.

 

Die wasserrechtlichen Bauaufsichtsorgane haben zumindest einmal jährlich einen Zwischenbericht über ihre Tätigkeit zu verfassen. Spätestens 4 Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit haben die wasserrechtlichen Bauaufsichtsorgane jeweils einen Schlussbericht über ihre Tätigkeit zu verfassen. Den Zwischenberichten und den Schlussberichten sind alle relevante Fotos und Pläne beizugeben und sind die getätigten Arbeiten zu beschreiben und hinsichtlich der geforderten Sicherheiten zu bewerten. Die Einhaltung der Nebenbestimmungen sowie die projektsgemäße Ausführung ist zu bestätigen. Die wasserrechtlichen Bauaufsichten haben die Behörde über jede Projektsänderung oder Erweiterung, die ihrer Art nach zweifelsfrei als nicht geringfügig anzusehen ist, zu informieren.

 

VIII. Nebenbestimmungen gemäß § 105 Abs 1 WRG 1959:

 

Die wasserrechtliche Bewilligung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden:

 

A. Wasserbau:

1. Bauausführung:

1.1. Die Anlage ist grundsätzlich in genauer Übereinstimmung mit dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Einreichprojekt samt den genehmigten Projektmodifikationen und den Nebenbestimmungen sowie entsprechend dem neuesten Stand der Technik und unter Beachtung aller einschlägigen Normen und Vorschriften auszuführen. Jede Änderung oder Erweiterung der bewilligten Wasserkraftanlage, die ihrer Art nach nicht zweifelsfrei als geringfügig anzusehen ist, ist der Wasserrechtsbehörde unverzüglich vorzulegen.

1.2. Zur Beweissicherung ist der Zustand vor Baubeginn des geplanten Anlagenbereiches durch Lichtbilder von geeigneten Standpunkten festzuhalten. Sämtliche Lichtbilder sind mit der Angabe des Datums sowie Standortes der Aufnahme zu versehen und der Wasserrechtsbehörde bei der Kollaudierung vorzulegen.

1.3. Für alle im Rahmen des Einreichprojektes nur vorläufig bemessenen Anlagenteile sind vor Baubeginn bzw fortschreitend mit der Bauausführung die notwendigen Standsicherheits- und statischen Berechnungen durchzuführen. Die Ergebnisse sind von einem der Behörde vorher namhaft zu machen den unabhängigen Fachmann zu prüfen und zu bestätigen. Diese mit einem Prüfvermerk versehenen Bestätigungen sind über die behördlich bestellte Bauaufsicht der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt insbesondere für folgende Anlagenteile:

- Wehrkörper inkl. Brücke und Entsander

- Fixpunkte der Druckrohrleitung

- Maschinenfundamente im Krafthaus

- Baubehelfsbrücke S

1.4. Für alle betroffenen maschinen- und stahlwasserbaulichen Anlagenteile (Wehrverschlüsse, Schützen, etc.) sind vor der Fertigung entsprechende Projektsunterlagen (Dimensionierung, Festigkeitsberechnung, Pläne) zu erstellen. Diese sind von einem der Wasserrechtsbehörde namhaft zu machenden unabhängigen Fachmann für Maschinenbau zu prüfen und zu bestätigen. Diese mit einem Prüfvermerk versehenen Bestätigungen sind über die behördlich bestellte Bauaufsicht der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

1.5. Im Zuge der Ausführungsplanung müssen die der Einreichplanung (Vorbemessung) zugrunde gelegten hydraulischen Annahmen und Berechnungen sowie die Ausbildung des Wehrbauwerkes in einem hydraulischen Modellversuch überprüft und verifiziert werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

1.6. Nach Vorliegen der genauen Maschinenkenndaten und Schließgesetze sind die der Einreichplanung (Vorbemessung) zugrunde gelegten Annahmen zu verifizieren sowie die Bemessung des Triebwasserweges (Stollenauskleidung, Panzerung, Druckrohrleitung samt Verteilrohrleitung etc) im Detail durchzuführen. Die Ergebnisse sind von einem der Wasserrechtsbehörde vorher namhaft zu machenden unabhängigen Fachmann zu prüfen und zu bestätigen. Diese mit einem Prüfvermerk versehenen Bestätigungen sind über die behördlich bestellte Bauaufsicht der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

1.7. Für alle betroffenen maschinen- und stahlbaulichen Anlagenteile hat die begleitende Qualitätsüberwachung durch staatlich autorisierte Prüfanstalten oder Werkstoffprüfsachverständige zu erfolgen.

1.8. Der Unterwasserkanal ist druckdicht auszuführen und es ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen.

1.9. Im Krafthaus ist die Fußbodenoberkante des Maschinenkellers auf die Kote von HW100 anzuheben. Ein Rückstau in das Saugrohr ist zulässig.

1.10. Wehrverschlüsse:

- Die hydraulischen Antriebe sind so zu dimensionieren, dass sie im Hinblick auf die im normalen Betrieb notwendigen Kräfte eine 2-fache Sicherheit aufweisen.

- Für die Wehrverschlüsse ist für den Störfall eine netzunabhängige Steuerung vorzusehen, die auch bei abgestellter Kraftwerksanlage das fremdenergieunabhängige, geregelte Öffnen der Klappen sicherstellt.

- Die Stauklappen sind zur Gewährleistung eines vibrationsfreien Überströmens mit Strahlaufreißern auszurüsten.

1.11. Absperrschütze im Triebwasserweg:

- Der Triebwasserweg muss mit einem notschlusstauglichen Verschluss ausgestattet sein.

- Die Betriebsschütze sind in den hydraulischen Schutz einzubinden.

- Die hydraulischen Antriebe sind so dimensionieren, dass sie im Hinblick auf die für den normalen Betrieb notwendigen Kräfte eine 2-fache Sicherheit aufweisen.

1.12. Verschlussorgane im Krafthaus:

- Die Verschlussorgane müssen im Normalbetrieb eine 2-fache Schließsicherung aufweisen.

- Die Verschlussorgane müssen mindestens gegen die doppelte maximale Betriebswassermenge zu schließen vermögen.

1.13. Vor Baubeginn eines Anlageteiles sind die betroffenen Grundeigentümer / Nutzungsberechtigten rechtzeitig zu informieren.

1.14. Die durch den Bau der Anlage entstehenden Behinderungen für Verkehrswege welcher Art auch immer sind terminlich mit den jeweils betroffenen Gemeinden abzustimmen. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind diese Verkehrswege unverzüglich wieder so in Stand zu setzen, dass eine ungehinderte und gefahrlose Benützung möglich ist.

1.15. Durch das Baugeschehen beschädigte oder zerstörte geodätische Fixpunkte, Kilometer- und Grenzsteine sind ehestmöglich zu ersetzen und neu einzumessen.

1.16. Alle Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass der Hochwasserabfluss jederzeit gewährleistet ist und die Hochwassergefahr nicht vergrößert wird. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass durch die Baumaßnahmen die Gefahr von Uferanrissen nicht vermehrt wird. Es ist auch dafür zu sorgen, dass Bauteile, Maschinen, Baumaterialien, Geräte und Aushubmaterial nicht abgeschwemmt werden.

1.17. Im Bereich der Einmündung des Unterwasserkanals in die T-Ache ist im Zuge von dessen baulicher Herstellung eine ausreichende Ufer- und Kolksicherung herzustellen.

1.18. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die gesamte Baustelle ordnungsgemäß aufzuräumen und sind alle Zwischenlagerflächen, provisorischen Einbauten und Baureste aus dem Flussbett und den Uferzonen zu entfernen

1.19. Vorübergehend in Anspruch genommene Grundstücke oder Anlagen sind sofort nach Abschluss der Bauarbeiten sorgfältig zu rekultivieren und es ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

1.20. Die Wasserkraftanlage ist unmittelbar nach ihrer Fertigstellung in ihrer Höhenlage einzumessen und nach der Staumaßverordnung zu verhaimen, wobei das Staumaß und die Festpunkte an das Präzessionsnivellement anzuhängen sind. Das Staumaß ist in der Höhe des Stauzieles an zugänglicher und leicht einsehbarer Stelle anzubringen. Ein Verhaimungsprotokoll einschließlich Staumaß- und Festpunktskizzen ist auszufertigen (§ 23 WRG 1959) und dem Kollaudierungsoperat anzuschließen.

1.21. Der gesamte Triebwasserweg ist vor Inbetriebnahme einer Druck- und Füllprobe gemäß Kapitel 2.10 des Technischen Berichts Änderungsprojekt 2015 zu unterziehen.

2. Betrieb:

2.1. Sämtliche Anlageteile sind dauernd in einem einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten. Hiezu gehören eine laufende Beobachtung, Wartung und Instandhaltung aller Anlageteile (Instandhaltungsverpflichtung) sowie die Überwachung der Standsicherheit aller Massivbauten. Weiters sind alle Absperrorgane und Verschlüsse im Rahmen der Anlagenwartung einer jährlichen Funktionsprobe zu unterziehen. Umfang, Art der Durchführung und die Intervalle der dazu erforderlichen Tätigkeiten sind in der Betriebsordnung zu verankern.

2.2. Die vertikale Komponente der Hub- und Senkgeschwindigkeit der Stauklappen darf im Regelfall 5 cm/min und im Ausnahmefall 25 cm/min nicht überschreiten.

2.3. Bei der Wehranlage anfallendes (dh aus dem Wasser gehobenes) anorganisches Rechengut ist entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu behandeln. Insbesondere darf es nicht wieder in das Unterwasser des Wehres eingebracht werden.

2.4. Alle Anlageteile, die einer auch nur fallweisen Bedienung bedürfen, müssen außer bei drohenden Elementarereignissen dauernd gefahrlos zugänglich sein, wozu entsprechende Sicherungen (standfeste Geländer) anzuordnen sind. Die Verschlussorgane der Wehranlage sind samt ihren Antrieben konstruktiv derart auszubilden und/oder anzuordnen, dass

- sie nicht verreisen,

- sie in ihrer Funktion möglichst nicht durch Geschiebe beinträchtigt werden können und

- sie gegen eine Betätigung durch Unbefugte geschützt sind.

2.5. Die Instandhaltung betreffend bestehender und neu errichteter Uferschutzbauwerke und schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen (Begleitmauer) im Anlagenbereich der Wehrstelle sind von der Konsensträgerin wahrzunehmen.

2.6. Die Maßnahmen und Verantwortlichkeiten gemäß Kapitel 17 des Technischen Berichts Änderungsprojekt 2015 sind beim Auftreten eines Eisstaues und/oder Eisstoßes durchzuführen und in die Betriebsordnung aufzunehmen.

3. Feststoffmanagement:

3.1. Zwecks schadloser Hochwasserabfuhr und weitgehend ungestörtem Feststofftransport ist spätestens ab einem Zufluss von rd 200 m³/s (entsprechend einem jährlich einmal auftretenden Hochwasser) mittels vollständiger Öffnung der Wehrverschlüsse (Segmente) der Stau zu legen und der freie Durchfluss herzustellen. Rechtzeitig vor der Auslösung dieses Zustandes ist die Wehranlage über dessen gesamte Zeitdauer bis zum Beginn des Wiederaufstaues durch Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes vor Ort zu besetzen. Die Durchführung des Spülvorganges hat entsprechend dem Kapitel 2.5 des Technischen Berichts Änderungsprojekt 2015 zu erfolgen.

3.2. Die Maßnahmen zum Feststoffmanagement gemäß Kapitel 2.5 des Technischen Berichts Änderungsprojekt 2015 sind umzusetzen und in die Betriebsordnung aufzunehmen. Ein Bericht mit Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen ist jährlich unaufgefordert der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

3.3. Durchgeführte Stauraumspülungen oder Hochwasserdurchgänge mit Stauziellegung und freiem Durchfluss sind zu dokumentieren (Absenkzeit, Dauer freier Durchfluss, Aufstauzeit, Hochwasserabflussmengen, Ausuferungen, Schwebstoffsituation, Geschiebesituation, Geschiebeeinstoß, Räumung von Verklausungen, Bauwerksschäden etc).

3.4. Nach Hochwasserdurchgängen mit freiem Durchfluss ist unmittelbar vor dem Wiederaufstau eine Fotodokumentation und eine Beurteilung über den Zustand der Steindeckwerke im Stauraum und soweit möglich der Gewässersohle zu erstellen.

3.5. Zur Beweissicherung hinsichtlich Auflandung oder Eintiefung sind in der künftigen Entnahmestrecke der T-Ache im Bereich von S mindestens 4 Querprofile auf eine Dauer von 5 Jahren ab Inbetriebnahme jährlich aufzunehmen und auszumessen. Es sind jene Profile aufzunehmen, die im Zuge der Abflussuntersuchung der Bundeswasserbauverwaltung koordinativ festgelegt wurden. Die erste Aufnahme hat noch den Flusslauf im Zustand vor dem (Probe-)Betriebsbeginn der Anlage zu erfassen und ist daher noch vor dem ersten Einstau durchzuführen. Alle Querprofilaufnahmen sind jeweils unaufgefordert der Wasserrechtsbehörde jährlich vorzulegen.

4. Baubehelfsbrücke:

4.1. Der vorhandene Uferbewuchs darf nur soweit entfernt werden, wie es im Zuge der Bauarbeiten unbedingt erforderlich ist.

4.2. Im Bereich der Widerlager sind an den Böschungen ausreichende Ufersicherungen herzustellen.

4.3. Während der Errichtung der Widerlager muss ein Schutzziel von HQ30 mit 1 m Freibord jederzeit gegeben sein.

4.4. Die Behelfsbrücke ist bis zum Abtrag in einwandfreiem Bauzustand zu erhalten.

4.5. Während der Hochwasserperiode ist bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen ein Bereitschaftsdienst einzurichten.

 

B. Geologie:

1. Stollenportalbereich:

1.1. Der Konsensinhaber hat rechtzeitig vor Beginn der Felssicherungsarbeiten in den Festgesteinsbereichen oberhalb der beiden Portale der Wasserrechtsbehörde einen Fachmann für Geologie oder Geotechnik namhaft zu machen, der im Auftrag des Konsensinhabers die Aufgaben einer geologischen/geotechnischen Bauaufsicht übernimmt.

1.2. Der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht ist nachweislich der gegenständliche Bewilligungsbescheid zur Kenntnis zu bringen. Zu den Aufgaben der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht gehören:

- Endgültige Festlegung der durchzuführenden Felssicherungen und Felsabräumungen oberhalb der beiden Portalbereiche mit dem Ziel der Schaffung ausreichender Sicherheit der Arbeitnehmer für die Zeitdauer der Errichtungsphase und der Betriebsphase im Bereich der beiden Portale und deren Vorfelder.

- Überwachung der Abräumungs- und Felssicherungsarbeiten, die so umfangreich sein müssen, dass das Ziel der Schaffung ausreichender Sicherheit der Arbeitnehmer für die Zeitdauer der Errichtungsphase erreicht wird.

- Verfassung eines zusammenfassenden Schlussberichtes unter Beigabe aller Pläne und Fotos, die geeignet sind, gemeinsam mit dem Bericht klar aufzuzeigen, ob das geforderte Ziel der Schaffung ausreichender Sicherheit der Arbeitnehmer für die Zeitdauer der Errichtungsphase und der Betriebsphase im Bereich der beiden Portale und deren Vorfelder erreicht ist. Die Erreichung dieses Zieles muss im Schlussbericht klar bestätigt werden. Allfällige Steinschlag- und Blocksturzereignisse im Rahmen der Errichtungsphase sind zu dokumentieren und im Schlussbericht zu beschreiben und fachlich zu analysieren. Der Schlussbericht ist spätestens mit Beginn der bergmännischen Vortriebsarbeiten unaufgefordert der Behörde zu übermitteln.

2. Stollenvortriebe:

2.1. Der Konsensinhaber hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten der bergmännischen Vortriebe einen Fachmann für Geologie oder Geotechnik namhaft zu machen, der im Auftrag des Konsensinhabers die Aufgaben einer geologischen/geotechnischen Bauaufsicht übernimmt.

2.2. Der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht ist nachweislich der gegenständliche Bewilligungsbescheid zur Kenntnis zu bringen. Zu den Aufgaben der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht gehören:

- Dokumentation der geologischen, hydrogeologischen und felsmechanisch-geotechnischen Vortriebsverhältnisse mittels zumindest täglicher Brustbildaufnahme und Übertragung der Ergebnisse der Brustbilddokumentation in ein geologisch-hydrogeologisch-geotechnisches Tunnelband. Die Darstellungen auf Brustbildern sind jeweils durch Fotos und durch Zeichnung durchzuführen und müssen in ihrer Ausführungsweise dem Stand der Technik und des Wissens entsprechen. Die Ergebnisse der Stollenvortriebsdokumentation müssen täglich auch auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen und sind nachweislich mit der von der Wasserrechtsbehörde bestellten geologischen Bauaufsicht zu besprechen und zu analysieren. Die Ergebnisse dieser Besprechungen müssen in Abstimmung mit der von der Wasserrechtsbehörde bestellten geologischen Bauaufsicht in die Art und Weise der weiteren Vortriebstätigkeit und in die Ausbau- und Sicherungsmaßnahmen im Stollen einfließen. Weiters ist der Trinkwasserbrunnen V, ***, vor Beginn der bergmännischen Vortriebsarbeiten zumindest einmal während der bergmännischen Vortriebsarbeiten sowie 3 Wochen nach Beendigung der bergmännischen Vortriebsarbeiten und 3 Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten für die Stollenauskleidung hinsichtlich Wassertemperatur und elektrischer Leitfähigkeit zu messen und sind Proben zu entnehmen und auf Trinkwassertauglichkeit zu analysieren.

- Verfassung eines zusammenfassenden Schlussberichtes unter Beigabe aller Brustbilder und Tunnelbänder und sonstiger angefertigter Pläne und Fotos, die die geforderte Dokumentation belegen und untermauern können und die geeignet sind, gemeinsam mit dem Bericht klar aufzuzeigen, ob das geforderte Ziel der Standsicherheit des Stollens für die Zeitdauer der Errichtungsphase und der Betriebsphase im Bereich der beiden Portale und deren Vorfelder erreicht ist. Die Erreichung dieses Zieles muss im Schlussbericht klar bestätigt werden. Allfällige Nachbrüche und Verbrüche im Zuge der bergmännischen Vortriebe sind im Schlussbericht zu dokumentieren, hinsichtlich der daraufhin getroffenen Maßnahmen zu beschreiben und fachlich zu analysieren. Die Ergebnisse der Trinkwasserbrunnenbeweissicherung für den Brunnen V, ***, sind in den Schlussbericht einzubinden und fachlich zu analysieren. Der Schlussbericht ist spätestens 3 Monate nach Ende der bergmännischen Vortriebsarbeiten unaufgefordert der Wasserrechtsbehörde zu übermitteln.

3. Erdbauarbeiten:

3.1. Der Konsensinhaber hat rechtzeitig vor Beginn der Erdbauarbeiten jeglicher Art einen Fachmann für Geologie oder Geotechnik namhaft zu machen, der im Auftrag des Konsensinhabers die Aufgaben einer geologischen/geotechnischen Bauaufsicht übernimmt.

3.2. Der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht ist nachweislich der gegenständliche Bewilligungsbescheid zur Kenntnis zu bringen. Zu den Aufgaben der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht gehört:

- Dokumentation der geologischen, hydrogeologischen und bodenmechanisch-geotechnischen Verhältnisse, wie sie im Zuge der Erdbauarbeiten durch Abgraben des Geländes aufgeschlossen werden. Die Ergebnisse dieser Dokumentationen sind durch Plandarstellungen freigelegter Sohlen und Böschungen, Ansichtsdarstellungen von Böschungen und durch Fotos darzustellen und zu dokumentieren und müssen in ihrer Ausführungsweise dem Stand der Technik und des Wissens entsprechen. Weiters ist der Trinkwasserbrunnen V, ***, vor Beginn der Erdbauarbeiten nördlich des Stollennordportals sowie zumindest einmal während der Erdbauarbeiten in diesem Bereich und 3 Wochen nach Beendigung der Erdbauarbeiten in diesem Bereich hinsichtlich Wassertemperatur und elektrischer Leitfähigkeit zu messen und sind Proben zu entnehmen und auf Trinkwassertauglichkeit zu analysieren.

- Verfassung eines zusammenfassenden Schlussberichtes unter Beigabe aller Plandarstellungen, Ansichtsdarstellungen und Fotos und sonstiger allenfalls angefertigter Dokumentationen, die die geforderte Dokumentation belegen und untermauern können und die geeignet sind, gemeinsam mit dem Bericht klar aufzuzeigen, ob das geforderte Ziel der Standsicherheit der im Bereich der dokumentierten Erdbauarbeiten zu errichtenden Bauwerke und Anlagenteile für die Zeitdauer der Errichtungsphase und der Betriebsphase erreicht ist. Die Erreichung dieses Zieles muss im Schlussbericht klar bestätigt werden. Die Ergebnisse der Trinkwasserbrunnenbeweissicherung für den Brunnen V, ***, sind in den Schlussbericht einzubinden und fachlich zu analysieren. Allfällig im Zuge der Errichtungsphase auftretende Erdfälle sind im Schlussbericht zu dokumentieren, hinsichtlich der daraufhin getroffenen Maßnahmen zu beschreiben und fachlich zu analysieren. Auch der unter der geologischen Nebenbestimmung 3.3 verlangte SiGe-Plan ist im Schlussbericht zu beschreiben und zu analysieren. Der Schlussbericht ist spätestens zur Kollaudierung vorzulegen.

3.3. Der Konsensinhaber hat rechtzeitig vor Beginn der Erdbauarbeiten einen SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) zu erstellen oder erstellen zu lassen, der die Sicherheit der Arbeitnehmer vor Erdfallbildungen beinhalten muss. Dieser SiGe-Plan ist gemeinsam und in nachweislicher Abstimmung mit der geologischen Bauaufsicht zu erstellen.

4. Der Konsensinhaber hat zu gewährleisten, dass alle von ihr der Wasserrechtsbehörde gegenüber namhaft gemachten Bauaufsichten für die Fachbereiche Geologie und Geotechnik zwingend und unaufgefordert jegliche Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen und jede Projektsabweichung sofort der von der Behörde bestellten wasserrechtlichen geologischen Bauaufsicht melden.

 

C. Geotechnik:

1. Im Zuge der Ausführungsplanung sind zusätzliche Erkundungen des Untergrundes und der Grundwasserverhältnisse im Zuge der Ausführungsplanung im Bereich der Wehrstelle, des Sandfanges und des Rückstauraumes durchzuführen, um die vorgesehenen Spezialtiefbaumaßnahmen (Pfähle, Vakuumbrunnen, Abdichtungsmaßnahmen) genau auf die Untergrundverhältnisse abstimmen zu können.

2. Im Zuge der Ausführungsplanung ist im Bereich des Rückstauraumes in den Profilen das Urgelände (Ufer, Sohle) und die geplante Aufweitung des Querschnittes in den Bauphasen darzustellen. Die Geometrie des neuen Flussbettes ist in der Form zu optimieren, dass der Abtrag des natürlich abgedichteten Flussbettes und der Rückstausedimente minimiert wird.

3. Die Dichtungsanschlüsse an die Wehranlage (Mauer, PE-HD-Folie, Erddichtung) sowie deren erosionssichere Abdeckung sind in der Ausführungsplanung darzustellen.

4. Die Lage der Lockergesteinsverfüllung in der Störung des südlichen Stollenportales ist mittels geeigneter Erkundungsmethoden zu erheben. Der Stollen ist durchgehend im Festgestein zu errichten.

5. Im Zuge der Ausführungsplanung ist eine Detailaufnahme der Einhänge zu den Stollenportalen notwendig. Die Trennflächengeometrie, die Kluftkörpergröße und die Trennflächeneigenschaften sind zu ermitteln. Die Dimensionierung der Schutzbauten ist auf die Detailaufnahme der Einhänge (Blockgröße, Absturzhöhe, Sprunghöhen) abzustimmen.

6. Vor dem Beginn der Bauarbeiten ist eine Beräumung der Einhänge über den Portalen durchzuführen.

7. Bereits bei Beginn der Ausführungsplanung sind im Unterwasser des Kraftwerkes automatisierte Pegelmessstellen einzurichten, welche den Porenwasserdruck, die Leitfähigkeit und die Temperatur laufend überwachen. Die Messstellen müssen den Grundwasserhorizont im Siedlungsgebiet S, also talauswärts des Bergsturzes U-O, umfassen. Die Lage der Messstellen und die Überwachung während der Bauphase sind mit der Behörde abzustimmen.

8. Das Auskleidungsprogramm für alle Untertagebauten ist im Zuge der Ausführungsplanung so zu gestalten, dass einerseits alle technischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die erwartbaren geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse beim Vortrieb und Ausbau beherrscht werden können (Regelmaßnahmen, Zusatzmaßnahmen, Sondermaßnahmen). Andererseits sind klare Zuweisungskriterien bezüglich des Einsatzes von Mitteln zur Erreichung des Zieles eines dauerhaft stabilen Bauwerkes und einer entsprechenden Eindämmung der Wasseraus- und -eintritte in das Triebwassersystem zu schaffen (zB Geotechnischer Rahmenplan und Sicherheitsmanagementplan im Sinne der ÖGG-Richtlinie für die geomechanische Planung von Untertagebauarbeiten).

9. Für alle im zyklischen Vortrieb aufzufahrenden Untertagebauwerke sind in Anlehnung an die ÖN B 2203 rechtzeitig vor der Ausschreibung Stützmittelpläne zu erstellen.

10. Der Notfallplan und die Betriebsordnung sind vor der Inbetriebnahme des Kraftwerkes auf die im Zuge der Errichtung gewonnenen Erkenntnisse abzustimmen und der Behörde zur Freigabe vorzulegen.

11. Die Anschlüsse der Abdichtung an die Betonbauwerke müssen dicht und dauerhaft ausgeführt werden. Es dürfen nur erprobte Abdichtungsanschlüsse zur Anwendung gelangen.

12. Die Ausgleichsschicht unter der PE-HD-Folie ist filterstabil zum Untergrund auszubilden.

13. Die Abdichtung ist, wie in der geotechnischen Stellungnahme vom 13.12.2010, verfasst von DI OO (Teil der Ergänzungen zum Einreichprojekt vom Dezember 2010), vorgesehen, dicht an die Sohlschwelle an der Stauwurzel anzuschließen.

14. Alle mit einer PE-HD-Folie abgedichteten Flächen sind vollflächig mit einer Sohlpflasterung abzusichern.

15. Die Sohlpflasterung an der Stauwurzel (Betonschwelle) muss bis 5 m über die Sohlschwelle hinaus flussaufwärts weitergezogen werden. Das gepflasterte Bachbett des N-Baches ist in diesem Bereich einzubinden.

 

D. Wildbach- und Lawinenverbauung:

1. Die Dammschüttung und somit die Überquerung des Mündungsbereiches N-Bach hat außerhalb der Gewittersaison zu erfolgen. Dies bedeutet, dass die Einmündung des N-Baches in die T-Ache von 1. Juni bis zum 15. September in der ursprünglichen Form aufrecht zu erhalten ist.

2. Beim Beginn der künstlichen Eintiefungsstrecke des Stauraumes, nach dem Mündungsbereich des N-Baches, ist ein Drucksensor zu installieren, mittels welchem ein erhöhter Geschiebeeintrag aus dem N-Bach frühzeitig erkannt werden kann. Im Falle von Ablagerungen im Stauraum aus erhöhtem Geschiebeeintrag N-Bach sind die Klappen des Wehres zu legen.

3. Die Einmündung des N-Baches in das Umgehungsgerinne hat schleifend und kolksicher zu erfolgen

 

E. Wasserwirtschaft:

1. Grundwasserbeweissicherung:

1.1. Ab Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung sind beim Wasserversorgungsbrunnen der Gemeinde V (***) im Abstand von vier Wochen gemäß der Anlage 15, Abschnitt III, Parameterblock 1 und Parameterblock 2 (Metalle gelöst) der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl II Nr 479/2006 idgF,

- Vor-Ort-Parameter Abstich bzw Grundwasserstand (müA) bei Stillstand der Pumoen organoleptische Feststellung von: Färbung, Trübung, Geruch Messung von: Wassertemperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit (bei 20°C), Sauerstoffgehalt,

- Chemisch-analytischen Parameter Gesamthärte, Karbonathärte, Hydrogencarbonat, Calcium, Magnesium, Natrium, Kalium, Nitrat, Nitrit, Ammonium, Chlorid, Sulfat, Orthophosphat, Bor, DOC (ber Als C) Eisen, gelöst und Mangan, gelöst,

- Metalle gelöst Aluminium, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink und

- zusätzlich der Parameter Kohlenwasserstoffindex

zu messen.

1.2. Bei den zu bestimmenden Parametern sind die in Anlage 15, Abschnitt III, der GZÜV angeführten Verfahren anzuwenden. Den Analysenwerten sind sowohl die in der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl II Nr 304/2001 idgF, angeführten Höchstkonzentrationen als auch die in der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl II Nr 98/2010 idgF, angeführten Schwellenwerte, zweckmäßigerweise in Form einer Tabelle, gegenüberzustellen.

1.3. Die Beweissicherung gemäß 1.1. und 1.2. ist mindestens bis zur Inbetriebnahme der gegenständlichen Wasserkraftanlage durchzuführen.

2. Gewässerschutzanlage (GSA):

2.1. Die Einleitung der bei der Errichtung des geplanten Druckstollens anfallenden kontaminierten Wässer (Bergwässer und/oder Abwässer) in die T-Ache darf nur nach Reinigung in einer nach Maßgabe der Beilage A des gegenständlichen Bescheides zu errichtenden Gewässerschutzanlage (GSA) erfolgen.

2.2. Bei der Einleitung gereinigter Bergwässer/Abwässer in die T-Ache über die GSA sind folgende Ablaufwerte/Anforderungen einzuhalten:

- Abwassertemperatur des gereinigten Abwassers bei der Einleitung in das Gewässer max 25°C und Temperaturerhöhung des Vorfluters infolge der Einleitung max 1,5°C

- abfilterbare Stoffe: max 100 mg/l

- absetzbare Stoffe: max 1 ml/l

- ph-Wert (ständig): 6,5 bis 8,5

- Ammoniumstickstoff: max 10 mg/l

- Nitritstickstoff: max 1 mg/l

- Nitratstickstoff: max 50 mg/l

- Aluminium (gelöst): max 3 mg/l

- Kohlenwasserstoffindex: max 10 mg/l

2.3. Probenahme, Probenkonservierung und Probenanalyse haben – falls in den wasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen nicht anders ausgeführt – den Vorgaben der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl Nr 186/1996 idgF, zu entsprechen.

2.4. Zur Beweissicherung des Zustandes der in der GSA gereinigten Abwässer ist ein Überwachungsprogramm, bestehend aus kontinuierlichen Messungen mit Hilfe von Sonden sowie Probenentnahmen und mit nachfolgender Laboranalyse, zu betreiben:

- Die kontinuierlichen Messungen sind am Auslauf der GSA für die Parameter Durchfluss, Wassertemperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Ammonium-N und Trübung durchzuführen. Die Messfrequenz und Aufzeichnung der Messdaten hat mindestens viertelstündlich zu erfolgen. Die Abwassermenge ist beim Ablauf der GSA mittels induktiver Durchflussmessung (IDM) oder mittels gleichwertiger Methode kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen. Für die Messung der Parameter elektrische Leitfähigkeit und pH-Wert sind beim Zulauf und beim Ablauf kontinuierlich arbeitende Messsysteme einzubauen und zu betreiben.

- Die Wartung und Kalibrierung der Messgeräte ist nach den Vorgaben der Herstellerfirmen von einer der Behörde namhaft zu machenden und entsprechend eingeschulten Person durchzuführen. Über alle Wartungsarbeiten ist ein Betriebsbuch zu führen. Die Funktion der pH-Wert-Messungen ist auf jeden Fall vor der Inbetriebnahme der GSA und anschließend während des Betriebes mindestens im wöchentlichen Abstand von einer fachkundigen Person zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in das für die GSA zu führende Betriebsprotokoll übersichtlich einzutragen.

- Für die GSA ist eine schlüssige Betriebsanleitung und ein schlüssiger Störfallvorsorgeplan zu erstellen, die im Nahbereich der Anlage für das Betriebspersonal erreichbar aufliegen müssen. Insbesondere sind klare Vorgaben für die Beckenräumung vorzusehen. Für den Betrieb der GSA ist entsprechend ausgebildetes Personal in ausreichender Anzahl (zB Urlaubsund Krankenstandsvertretung) bereitzustellen. Der Betriebsverantwortliche für die GSA ist der Behörde namhaft zu machen.

- Für die GSA ist ein Betriebsprotokoll zu führen. In dieses Betriebsprotokoll sind mit Datumangabe alle Messergebnisse, Beckenentleerungen, Störfälle, usw. übersichtlich einzutragen. Der Sedimentfüllstand im Absetzbecken ist täglich ins Betriebsprotokoll einzutragen. Abgesehen von der Durchflussmessung sind die kontinuierlich arbeitenden Ablaufmesssysteme mit einer Störmeldeleuchte, die in der Nähe der GSA an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen ist, zu verbinden.

- Die Daten aller kontinuierlich aufzeichnenden Messgeräte sind online mit Hilfe eines Modems (z.B. GSM-Modem) für die behördlich bestellte Bauaufsicht zugänglich zu machen.

- Die Entnahme von Tagesmischproben ist mit Hilfe von automatischen Probenentnahmegeräten am Auslauf der GSA (Entnahmefrequenz der Teilproben: 15 Min) durchzuführen. Jede Entnahmephase beträgt 8 Tage, wobei jede 8. Probe unverzüglich nach der Entnahme zu einem analysierenden Labor gebracht werden muss, während die übrigen 7 Probenflaschen zur Beweissicherung gekühlt aufzubewahren sind, bis die nächste Entnahmeserie entnommen ist. Die ausgesuchten Tagesmischproben sind nach folgenden Parametern zu untersuchen: NH4-N, NO2-N, NO3-N, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe, Al-gelöst und Al-gesamt, Cr-IV sowie Kohlenwasserstoffindex.

- Es sind bei der Analyse der Tagesmischproben die gleichen Analysenvorschriften, die im Rahmen der derzeit gültigen AAEV vorgeschrieben sind, von einem akkreditierten Laboratorium anzuwenden.

- Überschreitungen von festgelegten Messwerten sind der behördlich bestellten Bauaufsicht unverzüglich und unaufgefordert zu übermitteln.

- Ein erster umfassender Bericht über die Ergebnisse des Überwachungsprogrammes ist zwei Monate nach Beginn der Inbetriebnahme der GSA unaufgefordert an die Behörde zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Ergebnisse graphisch darzustellen und allfällige Überschreitungen von Grenzwerten zu kommentieren. Auf Basis dieses ersten Berichtes werden der Berichtszeitraum für die weiteren Berichte und allfällige Änderungen im zukünftigen Untersuchungsprogramm festgelegt.

2.5. Die Entsorgung der in den Becken der GSA anfallenden Stoffe hat nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

3. Allgemein:

3.1. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen im Bereich der gegenständlichen Baustellenflächen in U und in S ist verboten; ausgenommen ist Dieselkraftstoff im Ausmaß von insgesamt maximal 1.000 Liter in doppelwandigen Behältern für die für den Baubetrieb notwendigen Arbeitsgeräte.

3.2. Betonierarbeiten im Grundwasser sind unzulässig. Der vertikale Abstand zwischen der Betoniersohle und dem Grundwasserspiegel hat mindestens 0,5 m zu betragen.

3.3. Bei den geplanten Grundwasserpegeln ist ein Bohrprofil im Wesentlichen nach DIN 4023 zu erstellen. Die Bohrungen und der Ausbau müssen ausreichend in das Grundwasser reichen. Neben der Lage der Pegel ist auch die Tiefe der Bohrung sowie der Ausbau im Einvernehmen mit der von der Wasserrechtsbehörde bestellten Bauaufsicht festzulegen. Die Pegel sind jeweils mit einem Durchmesser von 150 mm auszubauen. Das Ausbaurohr aus PVC ist mit einem Sumpfrohr zu versehen und entsprechend tagwasserdicht abzudecken. Nach der Herstellung sind die Pegel zu entsanden und sowohl lagemäßig als auch höhenmäßig einzumessen (Gauß- Krüger Koordinatensystem und Meter über Adria). Nach der Erstellung der Pegel sind die Bohrprofile und die Ausbaupläne der Behörde vorzulegen.

 

 

 

F. Gewässerökologie:

1. Die gewässerökologische Bauaufsicht hat sämtliche Maßnahmen, durch die in das Gewässer eingegriffen wird, die Einhaltung aller gewässerökologischen Nebenbestimmungen vor und während des Baus zu überwachen.

2. Der Konsensinhaber hat die gewässerökologische Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vor Beginn von Baumaßnahmen im Gewässerbereich nachweislich zu informieren.

3. Die gewässerökologische Bauaufsicht hat zur Beweissicherung Tätigkeitsberichte samt Fotodokumentation auszuarbeiten, die ihre Aufsichtstätigkeit und die Maßnahmen nachvollziehbar beschreiben. Dabei ist auch der Ist-Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen zu dokumentieren.

4. Während der Bauarbeiten dürfen keine verunreinigten Wässer in die T-Ache oder andere Gewässer gelangen. Wässer aus der Gewässerschutzanlage und unvermeidbare Trübungen aufgrund der Bauarbeiten sind von diesem Verbot nicht umfasst.

5. Bei sämtlichen Betonierarbeiten im ausgeleiteten Flussbett ist das zutretende Restwasser über eine Gewässerschutzanlage zu führen. Die Einleitung von Wässern aus der Gewässerschutzanlage darf nur im Messbereich des PH-Wertes von 6,5 bis 8,5 erfolgen.

6. Die Fischwanderhilfe ist zu überprüfen und die Fischgängigkeit (Funktion) ist zu dokumentieren.

7. Die Abgabeeinrichtung ist für die jeweiligen Dotierwassermengen von einem technisch befugten Büro zu überprüfen. Diese Unterlagen sind der Fertigstellungsanzeige anzuschließen.

8. Bezugspunkt für die Messung für das Mindestwassererfordernis ist der dafür definierte Bachquerschnitt unterhalb des Entsanderbauwerkes.

9. Spülungen einzelner Anlagenteile (Staubereich) sind grundsätzlich auf den Zeitraum erhöhter Abflüsse von April bis einschließlich Oktober zu beschränken. Während der Monate November bis März haben Spülungen nur in Ausnahmefällen zu erfolgen. HSR-Spülungen sind nicht von dieser Nebenbestimmung umfasst.

 

G. Elektrotechnik:

1. Die Kraftwerksanlage ist gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern und dauernd verschlossen zu halten.

2. Beim Kraftwerksschaltschrank sind anzuschlagen und bereitzuhalten:

- Einpoliges Schaltbild

- Bedienungsanleitung und Instandhaltungsanleitung

3. Für die erste Löschhilfe sind zur Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen geeignete Handfeuerlöscher im Bereich der Anlage bereit zu halten. Die Feuerlöscher sind regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, durch einen Fachkundigen überprüfen zu lassen. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist ein Nachweis zu führen. Der Nachweis kann in Form einer Prüfplakette erbracht werden.

4. Sämtliche metallischen Konstruktionsteile (Turbine, Generator, Druckrohrleitung, Schaltschrank, Metallgitterroste, Kran etc.) im Krafthaus und an der Wasserfassung sind, sofern nicht ohnedies entsprechende leitfähige Verbindungen bestehen, untereinander durch Potenzialausgleichsleitungen zu verbinden und auf die Potenzialausgleichsschiene zu führen, welche an die Erdungsanlage anzuschließen ist.

5. Die Erdschlussüberwachung des 950V-Übertragungsnetzes zur Wasserfassung ist so zu realisieren, dass im Fehlerfall eine Abschaltung des 950 V-Netzes erfolgt.

6. Die Kraftwerksanlage ist mit einem Blitzschutzsystem gem. ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 auszustatten. Zur wasserrechtlichen Kollaudierung ist das Prüfprotokoll der Erstprüfung der Blitzschutzanlage vorzulegen.

7. Im Maschinenraum, Schaltanlagenraum sowie in den Transformatorräumen dürfen keine nicht zum Betrieb der Anlage gehörenden Gegenstände gelagert werden.

8. Die Auslegung der Erdungsanlage und der Potenzialsteuerungsmaßnahmen des Krafthauses ist unter Berücksichtigung des Erdschlussreststromes des 110kVHochspannungsnetzes mit dem Netzbetreiber (PP-AG) abzustimmen. Zur wasserrechtlichen Kollaudierung ist der Nachweis (Erklärung) der Abstimmung vorzulegen.

9. Für die Betriebsführung der Hoch-(Mittel-)spannungsanlagen muss stets ein Anlagenverantwortlicher bestellt sein. Wenn dieser nicht die gemäß Elektrotechnikgesetz erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Betrieb und die Wartung dieser Anlagen verfügt, ist ein Wartungs- und Betriebsführungsübereinkommen mit einem Netzbetreiber gemäß Tiroler Elektrizitätsgesetz (TEG) oder hierzu befugten Elektrounternehmen abzuschließen.

10. Es ist sicherzustellen, dass für den Betrieb der Hoch-(Mittel-)spannungsanlagen alle notwendigen Mess- und Sicherheitsausrüstungen verfügbar sind. Dazu gehören zB Erdungsgarnituren, Spannungsprüfeinrichtungen, persönliche Schutzausrüstungen, Bedienungsanleitungen.

11. Es ist sicherzustellen, dass nur unterwiesene Personen Zutritt zu den Hoch-(Mittel-)spannungsanlagenräumen besitzen. Erforderlichenfalls sind gesonderte Schlösser einzubauen.

12. Unter Hinweis auf die gemäß Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002), BGBl II Nr 33/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 223/2010, verbindlichen elektrotechnischen Normen und die Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010), BGBl II Nr 282/2008, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 445/2012:

- Der Raum für die Unterbringung der Batterien der 24 V- Stromversorgung ist mit einer Lüftung gemäß ÖVE/ÖNORM 50272-2 (Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen) auszustatten.

- Freiliegende bewegte Maschinenteile sind durch zuverlässig befestigte Schutzeinrichtungen gegen Berührung zu schützen.

- Die Steuerungen der Antriebe bei der Wasserfassung sind zumindest an den Bedienungsstandorten mit NOT-HALT-Befehlsgeräten (NOT-HALT-Taster) auszustatten.

- Für Vor-Ort-Steuerung der Kraftwerksanlage muss der Automatikbetrieb bzw die Fernsteuerung durch einen Betriebsartenwahlschalter unwirksam gemacht werden können.

 

H. Brückenbau:

1. Die gesamte Planung der Baubehelfsbrücke ist von einem Zivilingenieur für Bauwesen oder Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen auszuarbeiten oder zu prüfen.

2. Sämtliche Bauarbeiten (Errichtung und Rückbau) sind von einem konzessionierten Unternehmen unter fachkundiger Bauleitung auszuführen.

3. Die Brücke ist nach dem neuesten Stand der Technik zu errichten und es werden sämtliche einschlägigen ÖNORMEN für verbindlich erklärt.

4. Auf der Brücke ist eine geeignete Absturzsicherung für den Baustellenverkehr vorzusehen.

5. Die Brücke ist entsprechend der geplanten Benützung zu bemessen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die in der Bemessung getroffenen Annahmen bei der Benützung der Brücke (Gewicht der Baufahrzeuge, evtl Befahrung nur im Alleingang, Geschwindigkeit) nicht überschritten werden.

6. Die Brücke ist nach Baufertigstellung von einem Fachkundigen abzunehmen und für den Baustellenverkehr freizugeben. Darüber ist ein Protokoll zu verfassen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

7. Die Brücke ist für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

8. Die Brücke ist während ihres Bestandes in einem ordnungsgemäßen Betriebszustand zu erhalten. Dieser ist entsprechend der RVS 13.03.11 „Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Kunstbauten“ sicherzustellen.

 

I. Schutz der Fischerei:

1. Die im Zuge der Errichtung der Kraftwerksanlage notwendigen Verlegungen der T-Ache sind im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 31. Mai durchzuführen.

2. Spülungen der Sandfänge im Regelbetrieb, sohin außerhalb der Hochwasserperiode, dürfen ausschließlich während der Nachtzeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr durchgeführt werden.

 

J. Chemie:

Bei der für die Stauraumabdichtung verwendeten PE-HD-Folie sind die Spezifikationen der ÖNORM EN 13361 hinsichtlich der 50-jährigen Benutzungsdauer einzuhalten.“

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahren:

 

Mit Schreiben vom 05.09.2008 haben die Gemeinde Y und die QQ GmbH & Co KG um die Erteilung der wasser- und forstrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage T-Ache U - S (in der Folge KW U-S) angesucht. Mit Schreiben vom 17.12.2009 wurde der Bewilligungsantrag dahingehend ausgedehnt, dass im Mündungsbereich des N-Baches ein Geschiebeablagerungsbecken zur Sicherung der geplanten Wasserkraftanlage errichtet werden soll. Mit Schreiben vom 22.10.2010 hat die neu gegründete FF GmbH mitgeteilt, an die Stelle der bisherigen Konsenswerber zu treten.

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.04.2012, Zl ***, wurde festgestellt, dass für das KW U-S auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit der bestehenden „KW M-L“ und den Vorhaben „Speicherkraftwerk K“ und „Ausbau KW J“ der PP-AG eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

 

Mit Bescheid des Umweltsenates vom 18.01.2013, Zl ***, wurde der gegen die UVP-Feststellung erhobenen Berufung der FF GmbH und der Gemeinden Y und V Folge gegeben und festgestellt, dass für das KW U-S keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen ist.

 

Mit Bescheid vom 30.01.2013, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der FF GmbH in Spruchteil A die wasserrechtliche Bewilligung und in Spruchteil B die forstrechtliche Bewilligung für das KW U-S erteilt.

 

Mit Bescheiden vom 13.03.2013, Zl ***, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gegen die forstrechtliche Bewilligung erhobenen Berufungen der AA, des BB, des CC, des SS und der Bürgerliste U mangels Parteistellung im Rodungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen.

 

Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die noch offenen wasserrechtlichen Berufungen der AA, des BB, des CC, des SS, der Bürgerliste U und des DD-Verbandes auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Diese Berufungen waren daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerden in Behandlung zu nehmen.

 

Mit Beschluss vom 08.01.2015, Zl LVwG-2014/19/0303-41, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol das Rechtsmittel des SS gegen die wasserrechtliche Bewilligung vom 13.03.2013 als verspätet zurückgewiesen und mit Erkenntnis vom 08.01.2015, Zl LVwG-2014/19/0303-41, die Rechtsmittel der AA, des BB, des CC, der Bürgerliste U und des DD-Verbandes gegen die wasserrechtliche Bewilligung vom 13.03.2013 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die am 12.08.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol beantragte Antragsänderung zur Absenkung einer Begleitmauer des Stauraums bewilligt wurde.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.11.2015, ***, wurde der FF GmbH aufgrund ihres Antrages vom 02.06.2015 die wasser- und forstrechtliche Bewilligung für mehrere Änderungen des mit Bescheid vom 30.01.2013 bewilligten KW U-S nach Maßgabe des „Änderungsprojekt 2015“ erteilt.

 

Mit Beschluss vom 26.11.2015, Zl EU 2015/0007-1, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Revision des DD-Verbandes gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.01.2015 ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend der Verfahrensrechte von Umweltorganisationen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

 

Mit Erkenntnis vom 28.07.2016, Zl LVwG-2015/15/3208-24, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerden des TT-Verbands und des RR-Vereins gegen die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.11.2015 wasserrechtlich bewilligte PE-HD Folie als Stauraumabdichtung keine Folge gegeben.

 

Mit Entscheidung vom 27.04.2017, Zl Ra 2015/07/0067-8, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision der Bürgerliste U gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.01.2015 mangels Rechts- und Parteifähigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.01.2015 aufgrund der dagegen erhobenen Revisionen der AA und des BB behoben, da die einzelnen Bestandteile des bewilligten Einreichprojektes nicht eindeutig dem Bewilligungsbescheid zugeordnet werden können.

 

Aufgrund der Behebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.01.2015 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision des DD-Verbandes mit Beschluss vom 30.05.2017, Zl Ra 2015/07/0051-10, als gegenstandslos erklärt und das Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 28.06.2017, Zl EU 2015/0007-9, zurückgezogen.

 

Im fortgesetzten Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol daher erneut über die Rechtsmittel 1. der AA, 2. des BB, 3. des CC und 4. des DD-Verbandes gegen die wasserrechtliche Bewilligung vom 30.01.2013 zu entscheiden.

 

Mit Schreiben vom 03.10.2017 hat die FF GmbH beim Landesverwaltungsgericht Tirol die konsolidierten Einreichunterlagen „WASSERKRAFTANLAGE T-ACHE U-S WASSER- UND FORSTRECHTLICHES ÄNDERUNGSPROJEKT 2015 ANTRAGSGEGENSTÄNDLICHE UNTERLAGEN AM 18.11.2015 FREMDE RECHTE STAND AUGUST 2017“ (in der Folge: Änderungsprojekt 2015) eingereicht, die den Bewilligungsgegenstand des Bescheides vom 30.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.11.2015 darstellen.

 

Am 07.02.2019 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

 

II. Sachverhalt:

 

a) Beschreibung des Änderungsprojekts 2015:

 

Berührte Grundstücke:

KG ***** Y:

**2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23 und **24

KG ***** V:

**25, **26, **27, **28, **29, **1, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **36, **37, **38, **39, **40, **41, **42, **43 und **44

 

Stauraum:

Die Abgrenzung des Stauraumes wird durch das Wehrbauwerk und über die Stauwurzel bei Mittelwasserabfluss definiert. Aufgrund der Stauzieländerung auf 919,0 müA wurde die Stauwurzel bei Mittelwasser auf Basis einer 2D-hydraulischen Berechnung bei Flkm *** ermittelt, die sich rd 100 m flussabwärts der bestehenden Holzbrücke befindet. Die Gesamtlänge des Stauraumes beträgt rd 125 m. Entlang des linken Ufers wird bis Flkm *** eine geländebündige Begleitmauer errichtet. Die Oberkante der Mauer wird so abgesenkt, dass sie nicht über das bestehende Gelände hinausragt und ein Rückfließen von Hochwässern in die Ache nicht behindert wird. Durch die Absenkung der festen Wehrschwelle ergibt sich eine Eintiefung der Bachsohle im gesamten Stauraum, die von Flkm *** (Stauwurzel) bis zur Wehrschwelle mit einem Längsgefälle von bis zu 2,25 % verläuft. Im Bereich der Wehrschwelle beträgt die Eintiefung rd 1,5 m zur bestehenden Bachsohle. Zur Sicherung der Flusssohle flussaufwärts des Rückstauraumes wird gegen eine rückschreitende Erosion bei der Stauwurzel ein sohlgleicher Stahlbetonriegel mit Granitpflasterung eingebaut und in die Uferböschung eingebunden. Der gesamte Rückstaubereich wird bis zur Einmündung des N-Baches (Stauwurzel) in der Sohle und entlang der Böschung abgedichtet. Die Abdichtung erfolgt mit einer PE-HD-Folie, die auf der Sohle verlegt wird und auf die Böschungen bis 50 cm über die HQ100-Anschlagslinie (100-jährliches Hochwasser) hochgezogen wird. Die PE-HD-Folie wird direkt auf dem angeebneten, abgewalzten Untergrund zwischen zwei Geotextillagen verlegt. Die Sohlpflasterung aus schweren Flussbausteinen wird auf einer 30 cm starken Bettungsschicht 8/100 mm verlegt. Die Abdichtung wird während der ersten Bauphasen innerhalb einer Niederwasserperiode verlegt. Dazu werden die T-Ache und der N-Bach über ein Umleitungsgerinne geleitet. In den Flanken erfolgt die Abdichtung entweder über eine Winkelstützmauer oder mittels PE-HD-Folie. Bei bis 4:5 geneigten Böschungen wird die darunterliegende PEHD-Folie mit einer Neigung von 2:3 verlegt und die Böschung darüber steiler aufgebaut. Wo dies aus Platzgründen nicht möglich ist, erfolgt die Abdichtung des Stauraums mit einer Spritzbetonsicherung, an der PE-HD-Folie bis 50 cm über die HQ100-Anschlaglinie hochgezogen wird.

 

Wasserfassung:

Durch die Wasserfassung wird die T-Ache rd 150 m unterhalb der Einmündung des N-Baches im Ortsteil U aufgestaut und eine maximale Wassermenge von 22,0 m3/s in den Triebwasserweg eingeleitet. Die Wasserfassung mit Dotationskraftwerk besteht aus einem 2-feldrigen Wehrbauwerk, einem Einlaufbauwerk mit Seitenentnahme, einer Fischaufstiegshilfe, einem sechskammerigen Entsanderbauwerk und dem Spülkanal. Die Wehranlage besteht aus zwei Wehrfeldern, die mit je einer Stauklappe (Fischbauchklappe) ausgerüstet sind. Die lichte Breite der beiden Wehrfelder beträgt je 15 m. Die Stauklappen sitzen auf einem festen Wehrrücken mit einer Kote 915,8 müA auf, der rd 1,5 m tiefer liegt als die bestehende Bachsohle. Durch den neu festgelegten Stauwasserspiegel von 919,0 müA wird die T-Ache am Wehr ca 3,2 m aufgestaut. Die Stauhöhe im Wehrbereich wird durch eine Wasserstandsregelung konstant gehalten und im Hochwasserfall werden die Fischbauchklappen selbsttätig umgelegt. Auf der orografisch linken Wehrseite ist eine Fischaufstiegshilfe in Form eines Vertical-Slot-Pass mit 27 Becken vorgesehen. Auf der rechten Wehrseite befindet sich die Einlaufwand mit sechs Einlauföffnungen, die durch die Einlaufschützen verschlossen werden können. Zwischen dem dahinterliegenden Horizontalfeinreichen befindet sich eine Kiesrinne mit einer Breite von 3,5 m. An den Wehrrücken schließt ein rd 13 m langes Tosbecken an. Im Anschluss an das Tosbecken ist eine Unterwassereintiefung von bis 1,5 m erforderlich. Die Eintiefung erstreckt sich auf eine Länge von rd 100 m und weist ein Längsgefälle von 1,0 % auf. Im Bereich der Eintiefungsstrecke wird analog zum Rückstauraum mit einer Abdichtung der Sohle und an den Böschungen sichergestellt, dass keine Infiltration von Flusswasser in den Untergrund erfolgt. Durch die Absenkung der festen Wehrschwelle und des Stauziels wurden Anpassungen am Einlaufbauwerk und Entsanderbauwerk notwendig. Der Entsander wird sechskammerig ausgeführt. In der orografisch rechten Uferbegleitwand befinden sich die sechs 6,20 m breiten Einlauföffnungen, welche mit je einem Einlaufschütz abgesperrt werden können. Dahinter befinden sich die 3,50 m breite Kiesrinne und die Rechenebene mit einem Horizontalfeinrechen und zwei automatischen Rechenreinigungsmaschinen. Die Kiesrinne kann durch ein HSR-Abzugsrohr oder alternativ ein Spülschütz gespült werden. Für die Weitergabe des Rechenguts in das Unterwasser wird dieses Spülschütz als Doppelschütz ausgeführt. Vom Einlaufbauwerk gelangt das Betriebswasser in den sechskammerigen Entsander. Die Entsanderkammern werden mit einem Sandabzug nach dem System HSR ausgestattet. Dieses System ermöglicht die Spülung der einzelnen Kammern mit Oberwasser, d.h. der Triebwassereinzug muss nicht reduziert werden und der durch die Entsanderspülung verursacht Spülschwall ist geringer als bei einer Spülung durch Kammerentleerung. Es sind drei kleinere Betriebsgebäude notwendig, in denen die hydraulischen Anlagen und die Steuerung für das Wehr, Triebwasserentnahme und den HSR-Abzug untergebracht sind. Das Entsanderbauwerk wird mit einer Stahlbetondecke abgedeckt, überschüttet und begrünt. Nach den Entsanderkammern fließt das Triebwasser in den Zulaufkanal zum Stollen. Im Zulaufkanal befindet sich das notschlusstaugliche Stolleneinlaufschütz. Die Zufahrt zur Wasserfassung erfolgt über eine Brücke, die über die Wehranlage geführt wird.

 

Dotierkraftwerk:

Mit dem Dotationskraftwerk soll ein Teil des Dotierwassers energetisch genutzt werden. Die Wasserkraftschnecke befindet sich orographisch links und nützt die Höhendifferenz zwischen Oberwasserspiegel (= Stauziel 919,0 müA) und Unterwasserspiegel (915,8 müA) von rd 3,2 m. Über der Wasserkraftschnecke ist ein Betriebsgebäude mit einer Grundfläche von 9,15 x 4,85 m vorgesehen. Die Wasserkraftschnecke ist auf eine Wassermenge zwischen 2 m3/s und 4 m3/s (Ausbaudurchfluss) ausgelegt und wird über die übergeordnete Regelung des Einlaufschützes geregelt. Die Ausbauwassermenge der Wasserkraftschnecke beträgt 4 m3/s.

 

Triebwasserweg:

Der ca 820 m lange Druckstollen führt vom Portal U zum Portal S in der Nähe des geplanten Maschinenhauses. Die Stollentrasse wird in einem Bogen mit einem Radius von 175 m um einen Felssturz (Lockermaterial) geführt und verläuft dadurch gesichert in massivem Gestein. Der Druckstollen wird als Hufeisenprofil mit einer Fläche von ca 17,50 m2 ausgebrochen und mit einer kreisrunden, vorgespannten Betoninnenschale mit einem Innendurchmesser von 3,80 m ausgekleidet. Im Bereich ab ca 77 m vor dem unteren Stollenportal wird der Druckstollen mit einer hinterbetonierten Stahlpanzerung mit einem Durchmesser von 3,0 m als Dichtung gegen Wasserverlust und zur Aufnahme von Innendrücken ausgeführt. Kurz vor dem Portal S erfolgt eine weitere Verjüngung des Durchmessers auf 2,6 m (entspricht Druckrohrleitungsdurchmesser). Der Druckstollen weist ein gleichmäßiges Gefälle von rund 8,2 % auf und wird vom unteren Stollenportal (Portal S) aus vorgetrieben. Der Vortrieb erfolgt im Sprengvortrieb mittels gebirgsschonenden Sprengens mit Abschlagslängen von bis zu 3,0 m. Die unmittelbare Stützung des Ausbruchsrandes erfolgt durch Spritzbeton (bewehrt oder unbewehrt), Stahlbögen und Anker. Die Festlegung der Stützmittel erfolgt gemäß den Gebirgsverhältnissen. In der Betoninnenschale werden Kabelziehrohre für Steuer- und Stromkabel einbetoniert. Vom Tunnelportal S leitet eine ca 80 m lange unterirdische Druckrohrleitung DN 2600 das Betriebswasser bis zum Messschacht vor dem Maschinenhaus. Die Druckrohrleitung wird in Stahl ausgeführt. Als dauerhafter Schutz vor Steinschlag wird die Druckrohrleitung im Bereich des Portals S ausreichend überschüttet. Als zusätzlicher Schutz bzw. zur Begrenzung der Verformungen ist eine Betonplatte über der Druckrohrleitung vorgesehen. Vor dem Maschinenhaus ist ein Messschacht angeordnet, anschließend folgt die Verteilrohrleitung, mit der das Wasser auf die drei (bzw. später vier) Turbinen aufgeteilt wird.

 

Krafthaus:

Der Standort des Maschinenhauses befindet sich auf der orographisch rechten Seite der T-Ache im Ortsteil S der Gemeinde V und kann über einen bestehenden Weg, der um ca 100 m verlängert werden muss, erreicht werden. Das Gebäude wird zur Gänze in Stahlbetonweise errichtet und auf der Flussseite teilweise eingeschüttet. Die rd 50 m lange, 15,5 m breite und ca 9 m hohe Maschinenhalle (über Gelände) dient zur Aufnahme der Turbinen. Im ca 19,5 x 8 m großen und etwa 4,5 m hohen Nebentrakt befinden sich der EB-Trafo, die Nieder- und Mittelspannungsschaltanlage und der Batterieraum. Der große Netztrafo wird im neugeplanten Gebäude der PP-AG untergebracht. Vor jeder Turbine ist eine Verschlusseinrichtung vorgesehen. In der Maschinenhalle sind drei Francis-Spiral-Turbinen mit horizontaler Welle (Ausbauwassermenge 2 x 8,5 m3/s, 1 x 5,0 m3/s) vorgesehen. Es wird ein Montageplatz vorgesehen, der gegebenenfalls als Aufstellort für einen vierten Maschinensatz verwendet werden kann. Die Turbinen werden je nach Wasserdargebot mittels einer Wasserstandsregelung im Einlaufbauwerk automatisch geregelt betrieben. Bei Vollbetrieb aller drei Turbinen kann eine Leistung von 14,5 MW (Turbinenleistung) erzielt werden. Der Betrieb des Kraftwerkes ist für den vollautomatischen unbesetzten Netzparallelbetrieb vorgesehen

 

Unterwasserkanal:

Das abgearbeitete Betriebswasser gelangt über die Turbinenschächte in den ca 195 m langen Unterwasserkanal mit einem Gefälle von 0,5 %o bei Flkm *** in die T-Ache zurück. Die lichten Abmessungen des UW-Kanals betragen 3,7 m in der Höhe und 5,2 m in der Breite. Der Auslauf des UW-Kanals befindet sich auf Kote 840,35 müA (Sohle des Rückgabebauwerkes). Der zur Gänze unterirdisch verlaufende Kanal aus Stahlbeton wird eingeschüttet und die beanspruchte Fläche wieder für landwirtschaftliche Zwecke begrünt. An der Einmündung des Unterwasserkanals wird lokal (ca 150 m2) eine Befestigung der Sohle und der anschließenden Uferböschungen mit Wasserbausteinen durchgeführt. Auf Basis einer 2-d hydraulischen Berechnung wird bei der Rückgabe des Triebwassers bei Flkm *** (UW-Profil 2) das HW100 mit 842,40 müA angegeben.

 

Anlagenhauptdaten:

- Oberwasserspiegel: 919 müA

- Unterwasserspiegel bei QA Hauptkraftwerk: 841,80 müA

- Unterwasserspiegel bei QA Dotierkraftwerk (bei 28 m3/s Restwasser): 915,80 müA

- Minimaler Unterwasserspiegel (bei 2 m3/s Restwasser): 915,30 müA

- Ausbauwassermenge QA Hauptkraftwerk: 22 m3/s

- Ausbauwassermenge QA Dotationskraftwerk: 4 m3/s

- Bruttofallhöhe Hauptkraftwerk: 77,20 m

- Nettofallhöhe Hauptkraftwerk: 75,94 m

- Bruttofallhöhe Dotierkraftwerk bei Q = 4 m3/s (28 m3/s Restwasser): 3,20 m

- Bruttofallhöhe Dotierkraftwerk bei Q = 2 m3/s: 3,70 m

- Turbinenart und Anzahl Hauptkraftwerk: 3 Francis Spiralturbinen

- Turbinenart und Anzahl Dotierkraftwerk: 1 Wasserkraftschnecke

- Turbinenleistung Hauptkraftwerk: 14,7 MW

- Engpassleistung Hauptkraftwerk: 13,8 MW

- Engpassleistung Dotierkraftwerk: 104 kW

- Jahresarbeitsvermögen Hauptkraftwerk: 62,6 GWh (auf Basis der Zeitreihe 1980 bis 2010) bei einer Überschreitungsdauer von 122 Tagen)

- Jahresarbeitsvermögen Dotierkraftwerk: 658.000 kWh

 

b) Änderungen gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013:

 

Wasserfassung:

Die Wasserfassung wurde aufgrund einer 3D-numerischen Berechnung der Anströmung der Entsanderkammern und der Erkenntnisse aus dem hydraulischen Modellversuch optimiert. Außerdem ist ein neues Entsanderabzugsystem vorgesehen. Dieses HSR-System hat bei stark feststoffführenden Gewässern wie der T-Ache den Vorteil, dass mit Überwasser gespült werden kann, dh es ist bei Entsanderspülungen keine Reduktion des Triebwassereinzugs erforderlich. Gleichzeitig ist der bei Entsanderspülungen auftretende Spülschwall in der Restwasserstrecke deutlich reduziert. Durch den Einsatz des HSR-System kann auch der Spülkanal verkürzt werden. Zur optimierten Anbindung der Fischaufstiegshilfe an das Unterwasser (dh zur Verstärkung der Lockströmung) wurde das Dotierkraftwerk auf die orographisch linke Flussseite verlegt und eine Niederwasserrinne vorgesehen.

 

Stauraumgeometrie:

Im Jänner 2014 wurde eine erneute Profilvermessung im Bachbett durchgeführt und der Planung zugrunde gelegt. Im ursprünglichen Projekt war, ausgehend von der Höhe der Wehrschwelle auf 915,80 müA, der Stauraum mit einem Sohlgefälle von 2,3 % eingetieft. Die Verschneidung mit der ursprünglichen Sohle war 140 m oberhalb des Wehrriegels. Die Unterwassereintiefung war von der Tosbeckenendschwelle auf einer Höhe von 914,80 müA mit einem Gefälle von 1,7% geplant und hatte eine Länge von 100 m. Aus dem hydraulischen Modellversuch ergab sich die Verkürzung des Tosbeckens um 13,10 m, außerdem zeigte sich eine für die Geschiebebewirtschaftung günstige Wirkung eines Wehrhöckers. Zur Ausbildung des Wehrhöckers wurde die stromauf an das Wehrbauwerk anschließende Sohle um 60 cm abgesenkt und liegt nun auf eine Höhe von 915,20 müA. Flussaufwärts des Wehrriegels verläuft die Sohle im Stauraum zunächst 5 m lang horizontal und wird anschließend mit einem Gefälle von 2,25 % ausgeführt. Die Verschneidung mit der ursprünglichen Sohle erfolgt 125 m oberhalb der Wehrschwelle. Im Vergleich zum ursprünglichen Projekt ist der Stauraum nunmehr kürzer. Die Sohlabdichtung reicht, wie im ursprünglichen Projekt, bis zum oberen Beginn der Flusseintiefung.

 

Stauraumabdichtung:

Im ursprünglichen Projekt war für die Abdichtung des Stauraums eine Kombination aus einer geosynthetischen Tondichtungsbahn (Sohle), einer Stahlbetonwinkelstützmauer (orographisch linkes Ufer entlang Landesstraße) und einer mineralischen Abdichtung (orographisch rechtes Ufer) vorgesehen. Aufgrund von Anrainerbedenken bezüglich der geosynthetischen Tondichtungsbahn wurde in der neuen Planung die geosynthetische Tondichtungsbahn durch eine technisch gleichwertige PE-HD-Folie ersetzt. Die PE-HD-Folie wird in der gesamten Flusseintiefungsstrecke an der Sohle sowie mit einer Neigung von 2:3 in den Böschungen bis zu einer Höhe von mind 50 cm über dem HQ100 (n – 1) Wasserspiegel verlegt und doppelt verschweißt. Die neuen Uferböschungen werden mit variablen Neigungen bis maximal 4:5 als Steinsatz darüber aufgebaut. Bei steileren Böschungsneigungen als 4:5 (Anschluss an Wehranlage und Einlaufwand, Unterwassereintiefung orographisch links) wird eine Spritzbetonsicherung ausgeführt. Die PE-HD-Folie wird an dieser Spritzbetonsicherung bis mindestens 50 cm über den HQ100 (n – 1) Wasserspiegel hochgezogen und es wird eine in Beton verlegte Steinschlichtung vorgesetzt. Die ursprünglich geplante Begleitmauer bleibt bestehen, wird aber – wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015, Zl LVwG-2014/19/0303-41, vorgesehen – mit einer geländebündigen Oberkante ausgeführt.

 

Wehranlage:

Die Abmessungen des Tosbeckens wurden aufgrund eines hydraulischen Modellversuchs verkleinert. Außerdem wurde ein 60 cm hoher Wehrhöcker bei der Stauraumspülung vorgesehen, der einen günstigen Einfluss auf das verfügbare (dh spülbare) Verlandungsvolumen im Stauraum als auch auf das Hochwasserabfuhrvermögen der Wehrfelder hat. Die Oberkante des Wehrhöckers wurde auf derselben Höhe angeordnet wie die ursprüngliche Oberkante der Wehrschwelle des ursprünglichen Projektes. Damit bleiben die Klappenhöhe und das Stauziel unverändert. Die verschleißfeste Auskleidung der Tosbeckensohle wird mittels einer Deckschicht aus hochfestem (ALAG-)Beton ausgeführt. Die seitlichen Wände werden im Sohlanschlussbereich mit einer 0,5 m hohen Stahlpanzerung ausgeführt. Vor den Klappen und am Ende des Tosbeckens sind Dammbalken zur Revisionsabschottung vorgesehen.

 

Seitenentnahme, Entsander und Spülkanal:

Durch die Anwendung des HSR-Entsanderabzugsystems wurde die Seitenentnahme, die Entsanderkammern sowie der Spülkanal adaptiert bzw auf die Erfordernisse des HSR-Systems angepasst. Um die Funktion des HSR-Abzugsystems zu gewährleisten wurde ein Horizontalfeinrechen vor die Entsanderkammern gesetzt. Als Schutz für den Rechen wurde eine Einlaufwand mit den Einlaufschützen davorgesetzt. Die Einlauföffnungen sind je 1,0 m hoch und 6,20 m breit Die Oberkante der Einlauföffnungen liegt 50 cm unterhalb des Stauziels. Zwischen der Unterkante der Einlauföffnungen und der Flusssohle verbleibt eine in der Höhe variable Schwelle von 0,6 bis 2,0 m Höhe. Die Einlaufschützen werden hydraulisch angetrieben, aber nicht notschlusstauglich ausgeführt. Aufgrund der Exponiertheit (Treibholz) und auch der Geometrie der Schützentafel kann ein mechanisches Verklemmen nicht ausgeschlossen werden. Die notschlusstaugliche Absperrung des Triebwasserweges erfolgt über ein zusätzlich angeordnetes Stolleneinlaufschütz im Stollenzulaufkanal. Zwischen der Einlaufwand mit den Einlauföffnungen und der Feinrechenebene befindet sich die Kiesrinne, in der sich durch die Einlauföffnungen eingezogener Kies ansammeln wird. Die Kiesrinne ist mit zwei Spülsystemen ausgestattet. Zum einen wird auch hier ein HSR-Abzugsrohr vorgesehen, das seitlich unterhalb des Rechens in einer Nische eingebaut wird. Zusätzlich werden am unteren und oberen Ende der Kiesrinne zwei Schütze angeordnet, mit denen die Kiesrinne ebenfalls gespült werden kann. Zur Messung der Kiesanlandung in der Kiesrinne und vor der Einlaufwand sind Sohlmembranen vorgesehen. Der Horizontalfeinrechen wird mit einer Rechenreinigungsanlage ausgestattet. Diese wird in einem eigenen Gang unter der Entsanderdecke untergebracht. Durch die Situierung der Rechenreinigungsanlage unter der Entsanderdecke kann die Decke über der Kiesrinne stellenweise befahrbar ausgebildet werden. Dies erlaubt die Zufahrt bis zur Einlaufwand und die mechanische Entfernung von Treibholz aus den Einlauföffnungen. Die Entsanderkammergeometrie wurde auf die Erfordernisse des HSR-Abzugssystems angepasst. In der Entsanderdecke wurden Einbringöffnungen für die HSR-Rohre vorgesehen. Die Messung der Anlandungshöhe in den Entsanderkammern erfolgt über zwei Schwingstäbe je Kammer. Nachdem sich die endgültige Lage der Schwingstäbe erst aus der Betriebserfahrung festlegen lässt, werden mehrere Sedimentmessschächte angeordnet. Die Festlegung der Bestückung mit Schwingstäben erfolgt in den ersten Betriebsjahren.

 

Stolleneinlaufschütz:

Für ein notschlusstaugliches Absperren des Triebwasserwegs ist ein Stolleneinlaufschütz im Zulaufkanal nach den Entsanderkammern vorgesehen. Dieses Stolleneinlaufschütz erfüllt die Anforderungen einer notschlusstauglichen Absperrung des Triebwasserweges.

 

Wegfall des Geschieberückhaltebeckens N-Bach:

Aufgrund eines Murgangsereignisses im August 2012 wurden am N-Bach umfangreich Instandhaltungsmaßnahmen ausgeführt, weshalb das im ursprünglichen Projekt geplante Rückhaltebecken mit einem Volumen von etwa 10.000 m3 nicht mehr erforderlich ist.

 

Maßnahmen gegen Vereisung und Eisstoß:

Ursprünglich war vorgesehen, durch seitliche Düsen warmes Quellwasser in den Staubereich vor der Klappe einzublasen. Anstatt dessen werden nun beheizte Schleifbleche ausgeführt. Weiters war ursprünglich vorgesehen, anlaufendes Eis mittels eines fix installierten Greifkranes aus dem Einlaufbereich zu entfernen. Anstatt dessen wird anlaufendes Eis im Einlaufbereich nunmehr durch die Tauchwand ferngehalten bzw von der Rechenreinigungsanlage abgestreift. Die Decke über der Kiesrinne wird befahrbar ausgeführt, so dass bei Bedarf ein mobiles Gerät verwendet werden kann.

 

Geändertes Feststoffmanagement:

Anstelle der Maßnahmen im ursprünglichen Projekt sind folgende Maßnahmen geplant:

- Legen der Klappen bei einem Durchfluss größer 200 m3/s

- Jahresdurchgängige Spülung der Kiesrinne über das HSR-Abzugsrohr und die Spülöffungen

- Installieren von Sohlmembranen in Stauraum und in der Kiesrinne, Einbindung in die Systemwarn- und Steuervorrichtung

- Errichtung einer Messstiege mit Lattenpegel und Drucksensor im Bereich oberhalb der Stauwurzel

- Laufende optische Kontrolle des Stauraumes durch eine Videokamera

- Dokumentation des Stauraumes nach jeder Spülung (Fotodokumentation)

 

 

 

Umgehungsgerinne:

Aufgrund der wesentlich geringeren Massen für die Stauraumabdichtung und das Wehrbauwerk samt Tosbecken wird zur Realisierung nur noch eine Niederwasserpeiode benötigt. Damit entfällt die auf HQ30 zu bemessende Bauumleitung der T-Ache im Sommer. Die Niederwasserumleitung wird auf 50 m3/sec ausgelegt und als Gerinne mit entsprechender Folienabdichtung und Berollung ausgeführt.

 

Druckstollen:

In der neuen Planung wurde die Stollentrasse so geändert, dass die voraussichtliche Lockermaterialzone mit einer Felsüberdeckung von 120 m im Festgestein passiert wird. Bei ungünstiger Annahme der Schieferungsflächen beträgt die minimale Überdeckung noch 25 m. Der Ausbruchsquerschnitt wurde von 13 m2 auf 17,5 m2 erhöht. Der Druckstollen wird mit

einer vorgespannten, unbewehrten Innenschale ausgeführt.

 

Baubrücke S:

Im Vergleich zum ursprünglichen Projekt wurde die Baubrücke S ca 50 m flussabwärts versetzt, wodurch die T-Ache an einer schmäleren Stelle gequert wird. Dadurch wird eine Ausführung als Systembrücke ohne Zwischenpfeiler möglich. Die Widerlager ragen nicht in den HQ100-Abflussbereich. Die Widerlager werden im Sommer errichtet. Während der kurzen Zeit der Errichtung der Widerlager muss zumindest ein Schutz gegen ein HQ30 mit einem Freibord von 1 m aufrecht bleiben.

 

Maschinenhaus:

Gegenüber dem ursprünglichen Projekt wurde die Lage des Maschinenhauses in Zusammenhang mit dem neu geplanten Unterwerk S der UU GmbH optimiert. Die Grundfläche des Gebäudes betrug im ursprünglichen Projekt 45 m x 23 m, für die mögliche Erweiterung mit einem vierten Maschinensatz war ein Anbau von ca 16,50 m x 17 m vorgesehen. In der aktuellen Planung wurde ein Montageplatz im Gebäude vorgesehen, der gegebenenfalls als Aufstellplatz für den vierten Maschinensatz verwendet werden kann. Von der UU GmbH wird ein eigenes Gebäude („Unterwerk S“, nicht Gegenstand des vorliegenden Projektes) errichtet, in dem auch der Netztrafo untergebracht wird. Ein Messschacht für die Durchflussmessung in der Druckrohrleitung wird an das UW-S angebaut. Die Grundfläche der Maschinenhalle liegt im Änderungsprojekt bei 46 m x 17 m. Die Warte, Schaltanlagen, der Batterieraum und der Eigenbedarfstrafo sind in einem Nebentrakt mit einer Grundfläche von ca 20 m x 8 m untergebracht.

 

Überprüfung der Systemdichtheit des Triebwasserweges:

Kurzbeschreibung des Triebwassersystems:

Das Triebwassersystem beginnt nach der Entsandungsanlage mit dem überdeckten 4,30 m breiten Zulaufkanal zum Stollen, in dem das notschlusstaugliche, 4-seitig dichtende Stolleneinlaufschütz B x H = 4,30 x 4,07 m eingebaut ist. Der Abfluss erfolgt hier im Freispiegel. Der Zulaufkanal geht mit einer Verzugsstrecke auf den kreisrunden Druckstollen DM 3800 mm über. Der 820 m lange Stollen ist auf einer Länge von ca 740 m mit einer vorgespannten Betoninnenschale und auf ca 80 m mit einer Stahlpanzerung DN 3800 bis DN 2600 ausgekleidet. Mit einer 80 m langen, erdverlegten Stahldruckrohrleitung DN 2600 erfolgt die Verbindung zum Messschacht des Maschinenhauses. Im Messschacht sind ein Ausbaurohr und ein Ausbaustück DN 2600 angeordnet. Weiters ist ein Mannloch DN 800 vorgesehen. Es erfolgt nun der Übergang auf die Verteilrohrleitung DN 2600 bis DN 1200 mit 4 Anschlüssen zu den Turbinenabsperrorgane DN 1200 bzw. DN 1400.

Druckverhältnisse im Triebwassersystem:

Höhenverhältnisse:

Stauziel (mit Regelungstoleranz) 919,00 müA

Leitungsachse im Messschacht / Verteilrohrleitung 845,30 müA

Druckverhältnisse:

Statische Druckhöhe beim Maschinenhaus 73,70 mWs = 7,23 bar

Der höchste Systembetriebsdruck MDPc (ÖNORM EN 805) ergibt sich bei Lastabwurf aller 4 Francisturbinen (der technisch mögliche spätere Anlagenausbau auf 32 m3/s wurde berücksichtigt) und dem dabei sehr schnellen Drehzahlanstieg der Turbinen (spezifische Drehzahl der Turbinen ca 50 1/min) und der Generatoren. Zur Verringerung des Druckstoßes werden die Generatoren mit großen Schwungmassen ausgerüstet, sodass die Anlaufzeit von Nenn- auf Durchgangsdrehzahl auf 5 Sekunden angehoben wird. Der Durchfluss verringert sich innerhalb 5 Sekunden von 32 m3/s auf 14,4 m3/s und erzeugt den größten Druckstoß im System. Bei allen anderen Schaltvorgängen (Schließen des Leitapparates, Schließen der Turbinenabsperrorgane, etc) werden wesentlich kleinere Druckstöße hervorgerufen.

Die Ergebnisse aus der Druckstoßberechnung lauten wie folgt:

max dynamische Druckhöhe in der Verteilrohrleitung 964,13 müA

max dynamischer Druckhöhe im Messschacht 962,89 müA

MDPc in der Verteilrohrleitung 11,65 bar

MDPc im Messschacht 11,50 bar

Vorgesehener Prüfumfang für den Triebwasserweg:

Es werden nur niederfeste Feinkornstähle mit Festigkeiten bis zu 500 N/mm2 verwendet. Sämtliche Schweißnähte werden zu 100% einer UT Prüfung unterzogen (darüber hinaus auch stichprobenartig PT und MT). Die Anlage wird folgender Druckprüfung beziehungsweise Füllprobe unterzogen:

- Die Verteilrohrleitung zwischen Anschlussflansch Ausbaustück bis zu den Anschlussflanschen der Turbinenabsperrorganen wird einer Druckprüfung nach ÖNORM EN 805 mit einem Systemprüfdruck SPT = 1,3 x MDPc durchgeführt. Die Verteilrohrleitung wird vor dem Einbetonieren im Festpunkt geprüft. Die Turbinenabsperrorgane (Klappen) werden Druckprüfungen im Werk unterzogen.

- Der Stollen mit der vorgespannten Innenbetonauskleidung wird gemeinsam mit Panzerung, der Druckrohrleitung und der Verteilrohrleitung ab Stolleneinlaufschütz einer Füllprobe unterzogen. Das Stolleneinlaufschütz wird vorab auf seine Dichtheit geprüft und es werden gegebenenfalls die Dichtungen nachgestellt. Zur Dichtheitsprüfung wird der Zulaufkanal mit Stollen auf mind. 919,30 müA bei geschlossenem Stolleneinlaufschütz befüllt. Anschließend wird der Wasserspiegel nach dem Schütz im Entlüftungsschacht beobachtet. Zum Auffinden von allfälligen lokalen Undichtigkeiten können auch Füllungen von Teilabschnitten zur Fehlereingrenzung erfolgen.

Fachliche Beurteilung des Änderungsprojekts 2015:

Die Änderungen des Vorhabens gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013 entsprechen aus wasserbautechnischer, siedlungswasserwirtschaftlicher, wildbachtechnischer, hydrologischer, geologischer, geotechnischer, brückenbautechnischer, chemischer, gewässerökologischer, elektrotechnischer und energiewirtschaftlicher Sicht dem Stand der Technik und haben keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter des WRG 1959. Insbesondere führen diese Änderungen zu keiner Erhöhung der Hochwassergefahr und zu keiner weiteren Verschlechterung des gewässerökologischen Zustandes der T-Ache. Im Gegenteil führt die HSR-Anlage zu einer Reduzierung des Spülschwalls und damit zu einer gewässerökologischen Verbesserung. Auch der Einsatz der PE-HD Folie als Ersatz der zur Stauraumabdichtung ursprünglich vorgesehenen Bentonitmatten entspricht dem Stand der Technik und führt zu keiner negativen Auswirkung auf die Hochwassersicherheit und auf die Gewässerökologie.

 

c) Zur vollständigen Ausnutzung der Wasserkraft:

 

Mit dem beantragten Ausbaudurchfluss des KW U-S von 22 m³/s wird eine vollständige Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft erzielt, ohne die Vorgaben der Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.11.2014 über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse, BGBl II Nr 274/2014, in Bezug auf das „Speicherkraftwerk K“ und den „Ausbau Kraftwerk J“ der PP-AG zu konterkarieren. Eine Erhöhung der Ausbauwassermenge des KW U-S würde hingegen mit der Inanspruchnahme von Wässern verbunden sein, die gemäß dem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan für das „Speicherkraftwerk K“ und den „Ausbau Kraftwerk J“ vorgesehen sind.

 

d) Zu den Beschwerden von AA, BB und CC:

 

AA und BB sind Eigentümer des auf ca 955 müA gelegenen Grundstücks Nr **45, KG Y. BB ist zudem Eigentümer der jeweils auf ca 952 müA gelegenen Grundstücke Nr **46 und **47, beide KG Y. CC ist Eigentümer der Grundstücke Nr **48, **49 und **50, alle KG Y, die sich in einer Höhe von ca 926, 943 und 947 müA befinden.

 

Der höchste Stauwasserspiegel des KW U-S wurde mit 919 müA festgesetzt (Spruchpunkt II./3.). Das niedrigste Grundstück der Beschwerdeführer – das Grundstück Nr **51 – befindet sich auf ca 926 müA und somit ca 7 m höher als der maximale Stauwasserspiegel. Dieses Grundstück liegt zudem in einer horizontalen Entfernung von ca 595 m zur Stauwurzel, also zu jenem Punkt an der T-Ache, bis zu dem sich der Fluss aufstaut. Die übrigen Grundstücke der Beschwerdeführer liegen ca 24 bis 36 m höher als der maximale Stauwasserspiegel und sind ca 520 bis 1.300 m von der Stauwurzel entfernt.

 

Hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführer ist weder durch den Bau noch durch den Betrieb des KW U-S eine Erhöhung der Gefahr von Hochwässern und Erdfällen oder eine Beeinflussung des Grundwassers zu erwarten. Auch sonstige Auswirkungen auf die Substanz ihrer Grundstücke sind nicht zu befürchten. Die Beschwerdeführer üben im Einflussbereich des KW U-S auch keine rechtmäßig geübten Bewässerungsrechte aus.

e) Zur Beschwerde des DD-Verbandes:

 

Zum gewässerökologischen Ist-Zustand:

 

Durch das KW U-S ist der Detailwasserkörper (DWK) *** der T-Ache betroffen. Gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 (NGP 2015) weist der DWK *** (Flkm ***– Flkm ***) eine Gesamtlänge von 2,03 km auf und wird der Bioregion G zugewiesen. Der DWK *** wird aufgrund der vorliegenden Daten mit dem guten ökologischen Zustand bewertet. Weiteres wird er als natürlicher Fischlebensraum mit der Bachforelle als Leitfischart und der Koppe, Äsche und Elritze als typische Begleitfischarten in der Fischregion Metarhithral ausgewiesen. Der DWK ist zwischen S und U aufgrund der Steilstrecke und der damit gegebenen natürlichen hohen Abstürze als nicht durchgehend fischpassierbar einzustufen.

 

Chemisch-physikalische Qualitätskomponente: Der untersuchte Parameter liegt im Jahresdurchschnitt bzw Perzentil90 unter den ausgewiesenen Grenzwerten und spiegelt einen sehr guten chemischen Zustand im gegenständlichen Abschnitt der T-Ache wider. Dies betrifft die Parameter pH, Sauerstoff, BSB5, Stickstoff (Ammonium, Nitrit, Nitrat), Phosphor und Chlorid. Die Auswertungen der Zeitreihe 2000 bis 2006 an den WGEV-Stellen Längenfeld und Haiming zeigen ähnliche Verhältnisse: Stickstoff- und Phosphor sowie die Sauerstoffverhältnisse liegen im Mittel im sehr guten Zustand.

 

Hydromorphologische Qualitätskomponente: Der DWK *** zwischen km 8,54 und 10,57 ist hinsichtlich der hydromorphologischen Qualitätskomponente in den Zustand „schlechter als gut“ einzustufen. Maßgeblich für diese Einstufung ist die Teilkomponente Morphologie mit deutlichen Defiziten in der Uferdynamik und Laufentwicklung. Eine Ausnahme bildet nur die unmittelbare Steilstufe, die hinsichtlich der Komponente Morphologie in die Klasse „sehr gut“ eingestuft ist. Die Teilkomponente Wasserhaushalt befindet sich in der Zustandsklasse „sehr gut“, da im berührten Detailwasserkörper keine Wasserentnahmen bzw Stauhaltungen und Schwall gegeben sind. Die Teilkomponente Gewässerdurchgängigkeit ist ebenfalls mit „sehr gut“ zu bewerten. Es finden sich im Wasserkörper keine künstlichen nicht-fischpassierbaren Querwerke. Diese Qualitätskomponente ist aber grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung bzw nicht relevant, da die Steilstufe natürlicherweise nicht fischpassierbar ist (natürliche Kaskade zwischen km 9,6 und km 10,1). Unter den Begriff Durchgängigkeit fällt jedoch auch die Beurteilung der Auswirkungen auf den Sedimenttransport.

 

Biologische Qualitätskomponente: Phytobenthos: Im detaillierten Vergleich der einzelnen Untersuchungsstellen ergibt sich im Großen und Ganzen eine gute Übereinstimmung in der Algenbesiedlung, sowohl hinsichtlich der festgestellten Gesamtartenzahlen als auch der Biomassen und der relativen Zusammensetzungen der Arten. Zieht man die Aufwuchsalgen als Indikator für den ökologischen Gewässerzustand gemäß Wasserrahmenrichtlinie heran, so ergeben sich keine merklichen Unterschiede zwischen den einzelnen Untersuchungsstellen. Alle drei Entnahmeabschnitte spiegeln zum Beobachtungszeitpunkt im Jahr 2007 sowohl nach der alten als auch der neuen Bewertungsmethodik einen guten ökologischen Zustand (Zustandsklasse 2) wider. Makrozoobenthos: Der Schwerpunkt der biozönotischen Flussregion liegt an allen Strecken im Epirhithral (=Obere Forellenregion) und entspricht dem zu erwartenden Leitbild. An den untersuchten Gewässerabschnitten war jedoch eine leichte Abflachung der Verteilungskurven festzustellen. Bei der Verteilung der funktionellen Ernährungstypen zeigten sich keine Auffälligkeiten. Es dominierten durchgehend die Weidegänger mit unterschiedlich hohen Anteilen. Da für Gewässer der vergletscherten Zentralalpen derzeit noch keine Bewertungsmethode vorliegt, erfolgt die Bewertung des Makrozoobenthos anhand einer Experteneinschätzung bzw anhand der ökologischen Funktionsfähigkeit (nach ÖNORM M6232). Es ergibt sich für die Untersuchungsabschnitte eine Zuordnung in „mäßige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit“. Entsprechend ÖNORM M6232, Version 1997 entspricht dies für alle Untersuchungsabschnitte dem „guten ökologischen Zustand“. Fische: Die Befischungen fanden im April 2008 statt. Die Bewertung des fischökologischen Zustandes ergab in der Strecke U einen guten fischökologischen Zustand. Die Leitfischart Bachforelle war vorhanden, weist aber Defizite im Populationsaufbau auf. Die seltenen Begleitarten Elritze und Koppe fehlen. Der Fischregionsindex zeigt keine Abweichungen vom Leitbild. Diese lag mit über 50 kg/ha aber über dem Schwellenwert (10 bzw 20 kg/ha). Die Biomasse floss auf Grund der vorgenommenen Einstufung (stark geschiebeführend; ko-Kriterium Biomasse inaktiviert) nicht in den Bewertung ein. An der Befischungsstrecke 2 wurde der mäßige fischökologische Zustand festgestellt. Durch die geringe Individuendichte ergaben sich schwere Defizite im Populationsaufbau der Leitart Bachforelle. Die drei seltenen Begleitarten Koppe, Elritze und Äsche fehlten. Lediglich der Fischregionsindex war nahezu leitbildkonform. Durch die starke Geschiebeführung wurde die Biomasse nicht berücksichtigt. Im Rahmen einer Fischbestandserhebung im Dezember 2009 wurden im Nahbereich der gegenständlichen Projektstrecke zwei Befischungen an der T-Ache durchgeführt. Dabei wurde in beiden Strecken unterhalb Y und unterhalb von V der gute fischökologische Zustand ermittelt. Aktuelle Befischungsergebnisse vom Dezember 2016 im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachung Tirol ergeben für die Befischungsstrecke oberhalb Wehr D (Fl.km. ***) ebenfalls den „guten“ fischökologischen Zustand, wobei der Fisch-Index-Austria mit 2,48 nahe zur Klassengrenze „mäßig“ liegt. In der Zusammenschau der Ergebnisse von 2008 bis 2016 wird der fischökologische Zustand für den gegenständlichen Detailwasserkörper trotz des einmalig festgestellten mäßigen Zustandes insgesamt mit „gut“ bewertet.

 

Auswirkungen des KW U-S auf die Gewässerökologie (unter Berücksichtigung der vom Vorhaben „Speicherkraftwerk K“ der PP-AG beanspruchten Wassermenge):

 

Hydromorphologische Qualitätskomponenten – Wasserhaushalt, Durchgängigkeit, Morphologie: Vor dem Hintergrund, der bestehenden Verbauungsmaßnahmen (Uferverbauungen) kommt es durch die geplante Kraftwerksanlage zu keiner Verschlechterung der Qualitätskomponente „Morphologie“. Die Teilkomponente Wasserhaushalt befindet sich in der Zustandsklasse „sehr gut“, da im berührten Detailwasserkörper keine Wasserentnahmen bzw Stauhaltungen und Schwall gegeben sind. Durch das geplante Vorhaben liegt die Entnahmemengen über dem Grenzwert im Sinne der QZV Ökologie OG (§12; Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand). Somit ist durch das Vorhaben eine Verschlechterung der Teilkomponente Wasserhaushalt um eine Zustandsklasse gegeben. Der rund 140 m lange Rückstau oberhalb der Wehranlage ist als kleinräumig im Sinne der QZV Ökologie OG zu beurteilen. Die Teilkomponente Durchgängigkeit ist ebenfalls mit sehr gut zu bewerten. Es finden sich im Wasserkörper keine künstlichen nicht-fischpassierbaren Querwerke. Diese Qualitätskomponente ist jedoch grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung bzw nicht relevant, da die Steilstufe natürlicherweise nicht fischpassierbar ist (natürliche Kaskade zwischen km 9,6 und km 10,1). Unter den Begriff Durchgängigkeit fällt jedoch auch der Sedimenttransport. Durch die geplante Wasserfassung (Wehranlage mit Entsander und kurzer Stau – Durchgängigkeit für den Transport von Sedimenten nicht mehr uneingeschränkt möglich) sind die Grenzwerte der QZV Ökologie OG gemäß § 12 Abs 2 lit 2, 3 und 6 nicht eingehalten bzw werden die Veränderungen als nicht mehr geringfügig beurteilt. Daraus ergibt sich eine Verschlechterung der Qualitätskomponente Durchgängigkeit.

 

Biologische Qualitätskomponenten - Makrozoobenthos, Phytobenthos, Fische: Die biologischen Einzelkomponenten Makrozoobenthos, Phytobenthos und Fische befinden sich in einem „guten“ Zustand. Basierend auf den Pflichtwassermengen in der Restwasserstrecke (Spruchpunkt III.) werden bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die Vorgaben der QZV Ökologie OG (§ 13) zum Erhalt des „guten“ ökologischen Zustandes trotz der bestehenden Nutzung eingehalten. Durch die vorgeschriebene Dotierwassermenge befindet sich auch eine entsprechende Wassermenge im Gewässerbett, die eine natürliche Entwicklung der aquatischen Fauna gewährleistet. Es werden sich durch die geplante Wasserentnahme und Dotierwassermenge hydrologische und hydraulische Rahmenbedingungen einstellen, die zwar eine Beeinträchtigung der Strömungs- und Wassertiefenvariabilität mit sich bringen, diese aber nicht den derzeitigen Zustand der Einzelkomponenten Makrozoobenthos, Phytobenthos und Fische verschlechtern.

 

Chemisch-physikalische Qualitätskomponenten - Temperaturverhältnisse, Sauerstoffhaushalt, Salzgehalt, Versauerungszustand, Nährstoffverhältnisse: Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des derzeitigen ökologischen Zustandes für die chemisch - physikalischen Einzelkomponenten lässt sich nur eine grobe Prognose treffen. Diese Grobprognose lässt auf Basis der durchgeführten Untersuchungen und dem ggst Projektunterlagen den Schluss zu, dass keine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes für die Einzelkomponenten Temperaturverhältnisse, Sauerstoffhaushalt, Salzgehalt, Versauerungszustand und Nährstoffverhältnisse zu erwarten ist.

 

Gesamtzustand: Sowohl die mittleren Tiefen an der pessimalen Stelle (0,2 m) als auch die Mindestfließgeschwindigkeiten von > 0,3 m/s sind gemäß Anlage G der QZV Ökologie OG für die Fischregion Metarhithral im Abschnitt 1 erfüllt. Weiters erreicht die benetzte Breite in diesem Abschnitt bei einem Abfluss von 2 m³/s im Mittel rd 82 % der benetzten Breite bei MJNQt. Hinsichtlich der Tiefen im Talweg in dem Gewässerabschnitt unterhalb der geplanten Wehranlage ergibt sich bei der vorgeschriebenen Dotierwassermenge im Mittel eine Tiefe von 0,48 m, wobei Werte für die minimale bzw maximale Tiefe von 0,25 bzw. 0,96 m gemessen wurden. Für den Abschnitt 2 konnten aufgrund der großen Wassertiefen und der starken Strömung keine Messungen durchgeführt werden. Aufgrund des größeren Einzugsgebiets des Abschnitts 2 sind bei korrespondierenden Durchflüssen sowohl die Wassertiefen als auch die Fließgeschwindigkeiten in Abschnitt 2 jedenfalls nicht geringer als im oberhalb liegenden Abschnitt 1. Dies bestätigt auch die vorliegende Untersuchungen an einer morphologisch vergleichbaren Untersuchungstrecke unterhalb des Abschnittes 2. Basierend auf der vorliegenden Beurteilung der jeweiligen Einzelkomponenten liegt somit eine alleinige Verschlechterung der unterstützenden Qualitätskomponenten „Durchgängigkeit“ und „Wasserhaushalt“ von „sehr gut“ in „gut“ vor, ohne dass damit eine Verschlechterung einer biologischen Einzelkomponente damit verbunden ist. Ausgehend vom Istzustand (der Detailwasserkörper *** befinden sich im „guten“ Zustand) kommt es daher zu keiner Verschlechterung des ökologischen Gesamtzustandes und kann der „gute“ ökologische Zustand langfristig gesichert werden.

 

Zu den Voraussetzungen des § 104a Abs 2 WRG 1959:

 

Zu § 104a Abs 2 Z 1 WRG 1959: Durch die vorliegende Projektkonzeption sind bereits wasserbautechnische Maßnahmen vorgesehen, die die Belastungen für das Gewässer reduzieren:

– Durch den gewählten Ausbaudurchfluss von 22 m³/s ergibt sich ein sehr niedriger Ausbaugrad mit einer Überschreitungsdauer von bis zu 125 Tagen, das zu einer längeren Überwassersituation im Vergleich zu anderen ähnlichen Anlagen führt. In dieser Zeit wird damit eine entsprechende Abflussdynamik erzielt.

– Durch das zweifeldrige Wehrbauwerk wird die T-Ache aufgestaut. Aufgrund der geringen Stauhöhe ergibt sich ein sehr kurzer Stauraum von rd 140 m. Durch den gewählten Fassungsstandort wird dieser Rückstaubereich auf ein Mindestmaß reduziert.

– Da das Kraftwerk im Laufbetrieb konzipiert ist, werden durch den Kraftwerksbetrieb keine planmäßigen Abflussschwankungen (Schwall-Sunk) in der Restwasserstrecke verursacht.

– Durch das kontinuierliche Entsanderspülsystem (HSR-System) wird der Entsanderspülschwall vermieden.

– Durch die vorgesehenen Maßnahmen des Feststoffmanagements werden die dauerhafte und kumulative Anlandung der Sohle im Stauraum verhindert und die Veränderung des natürlichen Sedimenttransportes möglichst gering gehalten.

Es sind keine Projektänderungen und/oder Auflagen möglich, um die negativen Auswirkungen auf das Gewässer bei annährend gleicher Energieausbeute noch weiter zu vermindern.

 

Zu § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959: Unter Heranziehung der energiewirtschaftlichen Kriterien des Erlasses „Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen - Wasser nutzen; Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“ des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31.01.2012, Zl BMLFUW-UW.4.1.2/0004-I/4/2012, steuert das KW U-S zu den energiepolitischen Zielen

– mit einem Jahresarbeitsvermögen des Hauptkraftwerks von 62,6 GWh einen hohen Beitrag zur Versorgungssicherheit (im Bereich der unteren Intervallgrenze),

– mit einer Erzeugungscharakteristik des Hauptkraftwerkes in den Monaten Dezember und Jänner von 3,08 GWh nur einen geringen Beitrag zur Versorgungsqualität (im Bereich der oberen Intervallgrenze)

– mit einer CO2-Vermeidung von 29,6 ktCO2eq einen mittleren Beitrag zum Klimaschutz (im Bereich der oberen Intervallgrenze) und

– mit einer Netzanbindungslänge von lediglich ca 80 m eine hohe technische Effizienz anhand des Indikators Netzanbindung sowie mit 122 Überschreitungstagen eine mittlere technische Effizienz anhand des Ausbaugrades auf.

Aus energiewirtschaftlicher Sicht besteht aufgrund der ermittelten energiewirtschaftlichen Kriterien vor allem im Hinblick auf Versorgungssicherheit, Klimaschutz, Technischer Effizienz/Netzanbindung und Technische Effizienz/Ausbaugrad und im Hinblick auf die energiepolitschen Ziele und deren Zielerreichung ein übergeordnetes öffentliches Interesse am KW U-S.

 

Zu § 104a Abs 2 Z 3 WRG 1959: Aus wasserbautechnischer Sicht besteht keine Umweltoption, die die gegenständliche Gewässerstrecke bei annährend gleicher Energieausbeute weniger beeinträchtigt würde oder, die bei gleicher Beeinträchtigung einen höheren Nutzen verspricht.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

a) Allgemein:

 

Die Feststellungen zum Umfang des bewilligten Vorhabens und zu den geplanten Änderungen gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013 ergeben sich aus den eingereichten Projektunterlagen und sind unstrittig.

 

Dass die Änderungen gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013 keinen nachteiligen Einfluss auf wasserrechtlich geschützte Rechte haben, ergibt sich zunächst aus den Gutachten

1. des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI VV vom 26.08.2015, Zl *** (OZl 337 im Behördenakt),

2. des geotechnischen Sachverständigen DI Dr. LL vom 15.08.2015 (OZl 334 im Behördenakt),

3. des gewässerökologischen Amtssachverständigen Dr. WW vom 19.08.2015, Zl *** (OZl 335 im Behördenakt),

4. der geologischen Amtssachverständigen Dr. XX und Mag. YY vom 24.08.2015, Zl *** (OZl 339 im Behördenakt) und

5. des wildbach- und lawinenverbauungstechnischen Amtssachverständigen DI ZZ vom 27.08.2015, Zl *** (OZl 338 im Behördenakt).

 

Die Feststellung, dass der Einsatz der PE-HD Folie als Ersatz für die ursprünglich vorgesehene Bentonitmatte neutral ist, ergibt sich aus den vom Landesverwaltungsgericht im Verfahren LVwG-2015/15/3208 eingeholten Gutachten – insbesondere aus dem Gutachten des chemischen Amtssachverständigen Dr. AB (OZl 358 im Behördenakt).

 

Mit Ladungsbeschluss vom 20.12.2018 (OZl 26) hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG ausdrücklich aufgefordert, im Rahmen der Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Kenntnis von diesen Gutachten zu nehmen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 Stellung zu nehmen (Wahrung des Parteiengehörs durch Aufforderung zur Akteneinsicht: VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). In der Verhandlung am 07.02.2019 wurden sämtliche Gutachten mit den Amtssachverständigen erörtert. Auch die übrigen Sachverständigen aus den Fachbereichen Siedlungswasserwirtschaft, Hydrologie, Brückenbau, Elektrotechnik und Energiewirtschaft haben erklärt, dass die Änderungen nicht nachteilig sind und ihre Gutachten aus dem Behördenverfahren aufrecht bleiben. Die Beschwerdeführer sind dem Ermittlungsergebnis, dass sich die Änderungen des Vorhabens gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013 nicht nachteilig auf ihrer Interessen auswirken, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

 

Dass die mit der HSR-Anlage unbestritten verbundene Reduzierung des Spülschwalls zu einer gewässerökologischen Verbesserung führt, ist zudem offensichtlich. Außerdem ergibt sich aus dem geotechnischen Gutachten, dass es sich beim Einsatz der PE-HD Folie um ein Verfahren entsprechend dem Stand der Technik handelt. So werden diese Folien bereits seit ca 50 Jahren zur Abdichtung von Deponien, Retentionsräumen, Stauräumen und Speicherteichen, Triebwasserwegen und Straßentunnel verwendet. Die anhand der ÖNORM EN 13361 spezifizierte PE-HD Folie (vgl Nebenbestimmung VIII./J.) verfügt über eine hohe Reißfestigkeit. Ihre mechanische Festigkeit ist wesentlich höher als die der Bentonitmatte. Außerdem wird die Folie durch die geplante Abdeckung mit einem Filtervlies, einem Kieskörper und darüber liegenden Flussbausteinen mit einer Größe von jeweils mind 1 m3 vor Abrieb geschützt. Durch diese Abdeckung ist die Fließgeschwindigkeit des Wassers an der Folie sehr gering, weshalb nur sehr geringe Kräfte auf die Folie einwirken. Aus dem wasserbautechnischen Gutachten ergibt sich, dass die Folie durch die vorgesehene Überdeckung ausreichend stark gegen die Kräfte des Wildwassers geschützt ist. Die Abdeckung ist bereits durch das Gewicht der Flussbausteine für ein hundertjähriges Hochwasserereignis ausreichend. Eine weitere Sicherung erfolgt durch die Verlegung der Flussbausteine in Form eines Steinsatzes, wodurch eine Hochwassersicherheit über den Bereich eines hundertjährigen Ereignisses hinaus erzielt wird. Die Abdeckung der Folie entspricht dem Stand der Technik. Auch der chemische Amtssachverständige hat aufgezeigt, dass aufgrund des Inertverhaltens der PE-HD Folie und deren dauerhaften Abdeckung nicht mit negativen Einflüssen auf die Umwelt bzw einer Beeinflussung des Gewässer durch die geänderte Ausführung der Stauraumabdichtung zu rechnen ist. Die Lebensdauer der Folie ist bezogen auf den Genehmigungszeitraum jedenfalls ausreichend. Dies auch im Vergleich zur Verwendung von PE-HD Folien im Deponiebau, bei dem wesentlich schlechtere Bedingungen durch Säure- bzw Laugenangriffe bestehen. Die Folie ist aufgrund ihres Rußanteils (2%) sowie der Überdeckung auch ausreichend UV-beständig. Weiters hat der Amtssachverständige erläutert, dass die PE-HD-Folie hinsichtlich des Austrages chemischer Verunreinigungen die beste mögliche technische Variante darstellt. Insbesondere beinhaltet PE-HD nur in einem äußerst geringen Ausmaß Weichmacher. Derartige Kunststoffe werden auch für Lebensmittelverpackungen verwendet. Aus chemischer Sicht ist daher nicht zu befürchten, dass es zu einer Verunreinigung des Wassers aufgrund der PE-HD Folie kommt. Solange eine ausreichende wasserbautechnische Überdeckung und damit keine mechanische Belastung gegeben ist, ist auch kein Austrag von Mikroplastik zu befürchten.

 

Die Feststellungen zur vollständigen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft ergeben sich aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI VV vom 04.06.2018, Zl *** (OZl 9), dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde.

 

b) Zu den Beschwerden von AA, BB und CC:

 

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass ihre Grundstücke durch das beantragte KW U-S einer erhöhten Gefahr durch Hochwasser, durch Eisstoß und Eisbildung im Stauraum, durch Wechselwirkungen zwischen der T-Ache und dem Grundwasser und durch Erdfälle ausgesetzt würden. Außerdem würden Rechte der Bewässerungsinteressentschaften U und F verletzt.

 

Bereits im angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013 hat jedoch die Wasserrechtsbehörde aufgrund der eingeholten Gutachten aus den Fachbereichen Wasserbautechnik, Wildbach- und Lawinenverbauung, Geotechnik und Geologie festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführern behaupteten Gefährdungen ihrer Eigentumsrechte durch Hochwasser, durch Eisstoß und Eisbildung im Stauraum, durch Wechselwirkungen zwischen der T-Ache und dem Grundwasser sowie durch Erdfälle bestehen. Dazu hat die belangte Behörde am 27.10.2010 und am 18.10.2011 mündliche Verhandlungen unter Beiziehung der nunmehrigen Beschwerdeführer durchgeführt und die Auswirkungen auf die Anrainergrundstücke erörtert. Insbesondere hat sie die Gutachten der geologischen Amtssachverständigen Dr. XX und Mag.a YY (Verhandlungsschrift vom 27.10.2010, Seite 54 bis 68; Verhandlungsschrift vom 18.10.2011, Seite 24), des geotechnischen Amtssachverständigen Dr. LL (Verhandlungsschrift vom 27.10.2010, Seite 68 bis 87; Verhandlungsschrift vom 18.10.2011, Seite 32), des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI VV (Verhandlungsschrift vom 27.10.2010, Seite 90 bis 108; Verhandlungsschrift vom 18.10.2011, Seite 33 bis 58) und der wildbachtechnischen Sachverständigen DI AC und DI AD (Verhandlungsschrift vom 27.10.2010, Seite 53 und 54; Verhandlungsschrift vom 18.10.2011, Seite 30) eingeholt. Weder während des Behördenverfahrens noch in ihrem Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 30.01.2013 sind die Beschwerdeführer diesen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

 

Bereits im ersten Rechtsgang hat das Landesverwaltungsgericht am 06.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Beschwerdeführer durchgeführt (Verhandlungsprotokoll LVwG-2014/19/0303-20), in der mit den Sachverständigen der Fachbereiche Wasserbau, Geotechnik und Geologie die Gutachten erneut mit demselben Ergebnis erörtert wurden. Auch in diesem Verfahrensabschnitt sind die Beschwerdeführer den Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

 

Im nunmehrigen zweiten Rechtsgang hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2018 (OZl 17) über die konsolidierte Einreichung Änderungsprojekt 2015 informiert und die Beschwerdeführer zu einer Besprechung mit den beigezogenen Sachverständigen und den Vertretern der FF GmbH am 06.12.2018 geladen. In dieser Besprechung (Protokoll OZl 25) wurde das Änderungsprojekt 2015 erläutert und den Beschwerdeführern Akteneinsicht gewährt. Einvernehmlich wurde der 07.02.2019 als Verhandlungstermin vereinbart. Mit Ladungsbeschluss vom 20.12.2018 (OZl 26) hat das Landesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung vom 07.02.2019 anberaumt und die Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß §  45 Abs 3 AVG ausdrücklich aufgefordert, im Rahmen der Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Kenntnis von den vorliegenden Einreichunterlagen und Gutachten zu nehmen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 Stellung zu nehmen.

 

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang

1. die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI VV vom 04.06.2018, Zl *** (OZl 9),

2. die Stellungnahme des chemischen Amtssachverständigen Dr. AB vom 30.11.2018, Zl *** (OZl 19),

3. die Stellungnahme des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI AE vom 10.12.2018, Zl *** (OZl 20),

4. die Stellungnahme des brückenbautechnischen Amtssachverständigen DI AF vom 11.12.2018, Zl *** (OZl 21),

5. die Stellungnahme des geotechnischen Sachverständigen DI Dr. LL vom 22.12.2018 (OZl 27),

6. die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI VV vom 09.01.2019, Zl *** (OZl 30),

7. die Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen Mag. AG vom 01.02.2019, Zl *** (OZl 40),

8. die Stellungnahme des wildbach- und lawinenverbauungstechnischen Amtssachverständigen DI ZZ vom 06.02.2019, Zl *** (OZl 43),

9. die Stellungnahme des hydrologischen Amtssachverständigen Mag. AH vom 06.02.2019, Zl *** (OZl 45), und

10. die Stellungnahme des elektrotechnischen und energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen DI AI vom 07.02.2019, Zl *** (Anlage M des Verhandlungsprotokolls OZl 47),

eingeholt. Diesen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass sich die bisher abgegebenen Gutachten durch das Änderungsprojekt 2015 nicht ändern.

 

Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 eingeräumt, dass sie selbst über keine Bewässerungsrechte im V-Tal verfügen (Protokoll OZl 47, Seite 7). Sie haben auch die festgestellte Lage ihrer Grundstücke bzw die Entfernung ihrer Grundstücke zur Kraftwerksanlage nicht bestritten (Protokoll OZl 47, Seite 15). In der mündlichen Verhandlung wurden zudem sämtliche Sachverständigengutachten erörtert. In Anbetracht der vertikalen und horizontalen Entfernung der Grundstücke von der Kraftwerksanlage haben die Amtssachverständigen – insbesondere aus den Fachbereichen Wasserbau, Geologie, Geotechnik und Wildbach- und Lawinenverbauung – eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer ausgeschlossen.

 

So hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass entsprechend der einschlägigen DIN-Norm 19700 der Bemessungshochwasserabfluß HQ100 (100-jährlicher Abfluss) bei (n – 1)-Kriterium (Ausfall einer Stauklappe) und der Bemessungshochwasserabfluß HQ1000 (1000-jährlicher Abfluss) berechnet wurden. Demnach würde bei einem HQ1000-Ereigniss der Wasserspiegel im Rückstau des KW U-S bei lediglich 923 müA liegen, während das niedrigstes Grundstück der Beschwerdeführer – das Grundstück Nr **48 – auf 926 müA liegt. Sowohl bei HQ100 (n – 1) als auch bei HQ1000 würde sich hinter der Wehranlage ein Rückstau von ca 170 m ergeben, während das Grundstück Nr **48 ca 595 m entfernt ist. Die übrigen Grundstücke der Beschwerdeführer befinden sich in Höhen von ca 943 bis 955 müA und in einem Abstand von ca 520 bis 1.300 m von der Stauwurzel, sodass auch diese Grundstücke bei Eintritt der Bemessungsereignisse nicht nachteilig durch die Kraftwerksanlage berührt wären. Eine Bemessung der Kraftwerksanlage für ein RHHQ-Ereignis (Rechnerisch höchster Hochwasserabfluss) und die Beurteilung des Ausfalls sämtlicher Stauklappen ist entsprechend der Norm DIN 19700 nicht erforderlich. Nach Einschätzung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wäre das gefährdetste Grundstück Nr **48 im RHHQ-Fall zwar überflutet, jedoch würde diese Überflutung nicht auf das KW U-S zurückzuführen sein. Eine Gefahrenerhöhung aufgrund des Kraftwerks wäre also auch im "worst case" nicht zu erwarten. Aus wasserbautechnischer Sicht ist für die Hochwassersicht aber entscheidend, dass die Anlage nach der DIN-Norm 19700 bemessen ist. Entsprechend dieser Norm ist im vorliegenden Fall der Freibord – der Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Uferoberkante bzw der Oberkante der Wehranlage und zur Unterkante der Wehrbrücke – ausreichend; er beträgt bei HQ100 (n – 1) immer noch mehr als einen Meter. Für die Grundstücke der Beschwerdeführer spielt der Freibord aber ohnehin keine Rolle, da sich diese Grundstücke außerhalb des Einflussbereiches der Wehranlage befinden. Auch eine allfällige Eisbildung im Stauraum kann sich nicht nachteilig auf die Grundstücke der Beschwerdeführer auswirken. Die Nebenbestimmung VIII./A./2.2. gewährleistet zudem eine Ausreichende Senkung der Staubklappen, die automatisch das zulässige Stauziel von 919 müA regulieren. Im Ausnahmefall – also bei einem drohenden Rückstau – werden die Klappen mit 25 cm pro min gesenkt, sodass das komplette Umlegen 12,8 min benötigt. Im Fall eines Stromausfalls und im Fall eines erhöhten Abflusses in der T-Ache werden die Wehrklappen automatisch gelegt. Aufgrund der Entfernung zum Stauraum haben die Hub- und Senkgeschwindigkeiten der Stauklappen aber ohnehin keine Auswirkungen auf die Hochwassersituation auf den Grundstücken der Beschwerdeführer. Auch das Feststoffmanagement entspricht dem Stand der Technik und ist ausreichend, um die ankommende Geschiebefracht abzutransportieren. Aufgrund der größeren Sohlneigung bei gelegten Klappen kommt es im Vergleich zum Istzustand sogar zu einem größeren Geschiebeabtransport und damit zu einer Verbesserung der Hochwassersituation. Eine Verletzung der Stauraumabdichtung (PE-HD-Folie) durch Ausbaggerungen im Rahmen des Feststoffmanagements ist aufgrund der vorgesehenen Schutzschicht auszuschließen. Die von den Beschwerdeführern thematisierten Schwebstoffe führen zu keinen relevanten Anlandungen im Stauraum und wirken sich nicht auf die Hochwassergefahr aus. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer zu erwarten.

 

Der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung wurde beigezogen, um die Auswirkungen des N-Baches zu beurteilen, der flussaufwärts des Stauraums in die T-Ache mündet. Der Sachverständige hat erläutert, dass im Mündungsbereich des N-Baches mittlerweile ein Geschiebeauffangbecken für eine Kubatur von bis zu 200.000 m3 errichtet wurde und, dass sich die Grundstücke der Beschwerdeführer weit außerhalb des Einfluß- bzw Gefährdungsbereich des N-Baches befinden. Nach Berechnung der Wildbach- und Lawinenverbauung könnte am N-Bach im Fall eines 150-jährigen Bemessungsereignisses – welches für die Wildbach- und Lawinenverbauung den Stand der Technik darstellt – eine Geschiebemenge von 200.000 m3 anfallen; diese Geschiebemenge kann durch das bestehende Geschiebeauffangbecken aufgenommen werden. Die Stauwurzel des KW U-S befindet sich zudem unterhalb der Mündung des N-Baches. Auch im Fall eines 150-jährigen Bemessungsereignisses würde es zu keinem Mureinstoß in die T-Ache kommen. Es wäre in diesem Fall lediglich ein Geschiebeeintrag in die T-Ache möglich, der sich nicht auf die Grundstücke der Beschwerdeführer auswirkt. Aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung bewirkt das KW U-S eine Verbesserung für die Hochwassersituation, da sich durch die größere Sohlneigung bei gelegten Klappen ein höherer Geschiebeabtransport ergibt. Nachteilige Auswirkungen der Kraftwerksanlage auf die Hochwassergefahr sind aus wildbach- und lawinenbautechnischer Sicht nicht zu befürchten.

 

Der geotechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer in ihrer Substanz bezüglich Wechselwirkungen zwischen der T-Ache und dem Grundwasser und durch möglicherweise auftretende Erdfällen nicht beeinträchtigt werden. Gemeinsam mit der geologischen Amtsachverständigen hat er erläutert, dass die Gefahr von Erdfällen zwar während der Baumaßnahmen im unmittelbaren Nahebereich der Bauarbeiten (wenige Meter) durch Erschütterungen und Wassereintrag erhöht wird. Die Grundstücke der Beschwerdeführer liegen jedoch grundsätzlich in keinem Gefahrengebiet für Erdfälle, da sie sich nicht im sensiblen Bergsturzbereich befinden. Auf den Grundstücken der Beschwerdeführer ist eine Erdfallgefahr aufgrund des KW U-S ausgeschlossen. Abgesehen davon verringert sich in den von Erdfällen betroffenen Gebieten die Gefahr in der Betriebsfase aufgrund des geringeren Wassereintrages infolge der Stauraumabdichtung. Im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer ist aufgrund des KW U-S auch keine Änderung des Grundwasserspiegels möglich. Der Grundwasserspiegel kann sich allenfalls im unmittelbaren Bereich des Stauraums geringfügig absenken, da aufgrund der Stauraumabdichtung ein geringerer Wassereintrag stattfindet. Im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer wird der Grundwasserspiegel durch die beantragten Baumaßnahmen nicht beeinflusst. Auch eine Verschmutzung des Grundwassers ist im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht möglich. Der Grundwasserspiegel liegt unterhalb der vorgesehenen Baumaßnahmen. Während der Baumaßnahmen ist eine Verschmutzung des Grundwassers durch Baustellenwässer aufgrund der vorgesehenen Bauwasserhaltung nicht möglich.

 

Auch im zweiten Verfahrensgang sind die Beschwerdeführer den gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es ist ihnen daher nicht gelungen, die schlüssigen und eindeutigen Gutachten zu entkräften.

 

Die Beschwerdeführer haben in ihrem Schriftsatz vom 06.02.2019 (OZl 46) eingewandt, dass ihnen keine angemessene Frist zur Einholung eigener Sachverständigengutachten eingeräumt worden sei. Die Gutachten der Sachverständigen, wonach keine Gefährdung der Grundstücke der Beschwerdeführer besteht, sind den Beschwerdeführern jedoch bereits aus dem Verfahren der Wasserrechtsbehörde zum angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013 bekannt. Bereits in den mündlichen Verhandlungen vom 27.10.2010 18.10.2011 wurden diese Gutachten unter Beiziehung der Beschwerdeführer erörtert. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern ausreichend Gelegenheit zur fachlichen Entgegnung geboten. Weder in diesem Behördenverfahren noch im Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 30.01.2013 (der die Gutachten wiedergibt) sind die Beschwerdeführer den gutachterlichen Schlüssen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch im ersten Rechtsgang des Landesverwaltungsgerichts wurden diese Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 ausführlich erörtert. Im zweiten Rechtsgang hat das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit Ladungsbeschluss vom 20.12.2018 (OZl 26) erneut Zeit bis zur mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 eingeräumt, um den bereits seit Jahren bekannten Gutachten entgegen zu treten. Die Beschwerdeführer hatten somit ausreichend Gelegenheit, fachliche Expertise einzuholen und den Gutachten entgegen zu treten. Schließlich haben die Beschwerdeführer nach der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 selbst erklärt, dass hinsichtlich der Gefährdung ihrer Grundstücke keine weiteren Fragen mehr offen sind (Protokoll OZl 47, Seite 23).

 

Die Beschwerdeführer erachten die vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für befangen, da sie in der gegenständlichen Angelegenheit bereits von der belangten Behörde beigezogen wurden und dem Personalstand der belangten Behörde angehören. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es jedoch als grundsätzlich zulässig, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird. Das Verwaltungsgericht hat jedoch stets zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird, ist. Dies hat das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, was auch voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit prüft (vgl VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).

 

Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht sämtliche beigezogenen Sachverständigen anhand deren Qualifikation selbst ausgewählt. In der mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 wurden hinsichtlich jedes Sachverständigen erörtert, ob Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder den Anschein einer Befangenheit vorliegen. Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang lediglich betreffend der geologischen Amtssachverständigen Mag.a YY einen konkreten Befangenheitsgrund ins Treffen geführt. Diese übe nämlich eine Funktion bei der Veranstaltung „Geoforum Y“ aus, die von der Gemeinde Y ausgerichtet und finanziert werde. Diesbezüglich hat Mag.a YY jedoch unbestritten klargestellt, dass nicht die Gemeinde Y, sondern der Verein „AJ“ die Veranstaltung „Geoforum Y“ organisiert und, dass sie selbst als Vereinsmitglied an der Organisation beteiligt ist. Zwar ist die Gemeinde Y (neben der Gemeinde V, der QQ GmbH und der PP-AG) eine von mehreren Gesellschaftern der antragstellenden FF GmbH und wird das „Geoforum Y“ im Gemeindegebiet von Y (in dem auch das KW U-S erichtet werden soll) veranstaltet. Jedoch ergeben sich aus der bloßen Mitgliedschaft der Amtssachverständigen im Verein „AJ“ und deren Funktion bei der wissenschaftlichen Tagung „AJ“ keine Anhaltspunkte für den Anschein einer Voreingenommenheit oder für einen Zweifel an ihrer objektiven Einstellung hinsichtlich des KW U-S. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Bürgermeister von Y ebenfalls Mitglied in diesem Verein ist.

 

c) Zur Beschwerde des DD-Verbandes:

 

Gewässerökologie:

Die gewässerökologischen Feststellungen ergeben sich aus den Gutachten des Amtssachverständigen Mag. AG vom 01.02.2019, Zl *** (OZl 40) und vom 22.05.2019, Zl *** (OZl 58), sowie aus dessen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2019. Letztlich hat der DD-Verband mit seiner abschließenden Eingabe vom 07.06.2019 und seinem Privatgutachten der „Firma AK, Technisches Büro für Gewässerökologie, DI AL“ vom 28.05.2019 (OZl 61) eingeräumt, dass mit der von der FF GmbH zuletzt eingereichten Unterlage „Erneute Untersuchung zur Mindestdotation 2019“ der „AM OG“ vom April 2019 (OZl 57) eine Studie vorliegt, die die „zur Beurteilung der Restwassersituation notwendigen Daten liefert und den Vorgaben der Qualitätszielverordnung entspricht. Bei dieser neuen Studie, die nun ausreichend viele Profile und eine ausreichend hohe Anzahl an pessimalen Stellen beinhaltet, hat sich gezeigt, dass die Anforderungen in Anlage G offenbar auch bei einem Mindestabfluss von 2 m³/s erfüllt werden.“ Auch die von der FF GmbH ebenfalls eingereichte Unterlage „Restwasserbeurteilung Wasserkraftanlage U-S“ der „AN GesmbH“ vom 04.02.2019 (OZl 57) bestätigt laut der Eingabe des DD-Verbandes vom 07.06.2019, „dass dieser Durchfluss offenbar zur Aufrechterhaltung eines guten ökologischen Zustands reicht – die Ergebnisse der Habitatmodellierung in der T-Ache zwischen E und D, die in einem Analogieschluss zur Beurteilung für die fragliche Restwasserstrecke herangezogen werden, sind stichhaltig und fachlich gut nachvollziehbar. Aus gewässerökologischer Sicht ist mit Beibringung der beiden genannten Schriftstücke der Nachweis erbracht worden, dass die Mindestwassertiefen und Mindestfließgeschwindigkeiten gemäß Anlage G bei einer Basisdotation von 2 m³/s jedenfalls erreicht werden.“

 

Sofern der DD-Verband in seiner Eingabe vom 07.06.2019 einen Widerspruch zu § 13 Abs 2 Z 1 lit a QZV Ökologie OG erblick, wonach stets eine Restwassermenge höher als das NQt abzugeben ist, ist auf § 13 Abs 1 letzter Satz zu verweisen, wonach bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen im Einzelfall auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen ist, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist. Diesbezüglich hat der DD-Verband in seiner Eingabe vom 07.06.2019 erklärt, dass “klar und plausibel nachgewiesen (wurde), dass bei einer Dotation von 2 m³/s die in Anlage G geforderten Mindesterfordernisse eingehalten werden und damit der gute Zustand erhalten werden kann.“

 

Zu § 104a Abs 2 Z 1 und 3 WRG 1959:

Die Feststellungen zu § 104a Abs 2 Z 1 und 3 WRG 1959 ergeben sich aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI VV vom 09.01.2019, Zl *** (OZl 30), dem insbesondere zu entnehmen ist, dass durch die vorliegende Projektkonzeption bereits wasserbautechnische Maßnahmen vorgesehen sind, um die Belastungen für das Gewässer reduzieren. Weitere Projektänderungen und/oder Auflagen, die die negativen Auswirkungen auf das Gewässer bei annährend gleicher Energieausbeute weiter reduzieren könnten, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten. Auch der gewässerökologische Amtssachverständige Mag. AG konnte in seinem Gutachten vom 01.02.2019, Zl *** (OZl 40) keine praktikablen Projektänderungen aufzeigen, die die Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper bei annähernd gleicher Energieausbeute abmindern könnten.

 

Das gegenständliche Wasserkraftwerk wurde zudem als Ausleitungskraftwerk im Laufbetrieb konzipiert. Als bessere Umweltoption für Wasserkraftwerke, unter der Voraussetzung, dass sich die in Anspruch genommenen Gewässerstrecke nicht wesentlich verändert, wäre aus wasserbautechnischer Sicht lediglich ein anderer Fassungstyp und/oder eine andere Art des Betriebes theoretisch vorstellbar. Durch die Errichtung der Wasserfassung als Sohlentnahme (Tiroler Wehr) würden der Aufstau und der Rückstau entfallen. Dadurch könnte bei annähernd „gleicher“ Energieausbeute das Gewässer weniger beeinträchtigt werden. Dieser Fassungstyp entspricht jedoch für derartige große Ausbaudurchflüsse (22 m³/s) nicht dem Stand der Technik und stellt daher keine bessere Umweltoption dar. Durch die Errichtung der Wasserfassung als Talsperre mit Speicherbetrieb (Spitzenstrom) wäre ein höherer Nutzen denkbar, stellt jedoch aufgrund der topographischen Gegebenheiten an der gewählten Fassungsstelle keine Option dar und zudem wäre eine größere Beeinträchtigung für das Gewässer durch den Schwallbetrieb zu erwarten. Diesen schlüssigen wasserbautechnischen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

 

Zu § 104a Abs 2 Z 1 und 3 WRG 1959:

Die energiewirtschaftlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen DI AI vom 07.02.2019, Zl *** (Anlage M des Verhandlungsprotokolls OZl 47). In ihrer Stellungnahme vom 01.03.2019 (OZl 52) tritt die Beschwerdeführerin diesem Gutachten im Wesentlichen mit dem Argument entgegen, dass das KW U-S am vorgesehenen Standort das mögliche Wasserkraftpotential nicht voll ausnutze. Wie noch in den rechtlichen Erwägungen auszuführen sein wird, ist am gegenständlichen Standort jedoch aufgrund der Bestimmung des § 53 Abs 3 WRG 1959 keine weitere Erhöhung der Ausbauwassermenge möglich. Soweit die fehlende Beurteilung des Indikators Potenzialnutzung (innerhalb des Kriteriums Technische Effizienz) kritisiert wird, hat der energiewirtschaftliche Amtssachverständigen mit Schreiben vom 13.03.2019, Zl *** (OZl 56) ausgeführt, dass die Ableitung eines übergeordneten öffentlichen Interesses auch ohne Ermittlung dieses qualitativen Einzelindikators möglich ist. In Anbetracht der vollständigen Ausnutzung der Wasserkraft am gegenständlichen Standort ist jedoch von einer hohen Potentialnutzung auszugehen.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 73/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9.

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(…)

 

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

Einschränkung zugunsten der Fischerei.

§ 15.

(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

(…)

Umweltziele für Oberflächengewässer

§ 30a.

(1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(…)

(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.

4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgebenden Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs 2 Z 1).

(…)

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

(…)

Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38.

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(…)

Schutz- und Regulierungswasserbauten.

§ 41.

(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(…)

Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne.

§ 53.

(…)

(3) Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Rahmenplan unter Zusammenfassung seiner Grundzüge im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder in einer gesonderten Verordnung anerkennen. Ein solcher Rahmenplan ist beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des betroffenen Landes zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten. Die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben.

(…)

 

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

§ 99.

(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständig

(…)

b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

(…)

Parteien und Beteiligte.

§ 102.

(1) Parteien sind:

(…)

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

(…)

(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.

(…)

Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

§ 104a.

(1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(…)

Öffentliche Interessen.

§ 105.

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

(…)

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

(…)

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

(…)“

 

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), BGBl II Nr 99/2010, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 128/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern

§ 4.

(1) In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt.

(2) Die biologischen Qualitätskomponenten sind

1. für Fließgewässer

a) Phytoplankton,

b) Makrophyten und Phytobenthos,

c) benthische wirbellose Fauna und

d) Fischfauna,

(…)

(3) Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind

1. für Fließgewässer

a) Wasserhaushalt,

b) Morphologie und

c) Durchgängigkeit des Flusses,

d) Fischfauna,

(…)

(4) Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind

1. für Fließgewässer

a) Temperaturverhältnisse,

b) Sauerstoffhaushalt,

c) Versauerungszustand,

d) Nährstoffverhältnisse und

e) Salzgehalt,

(…)

Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand

§ 13.

(1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn

1. eine solche Basiswasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die

a) größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),

b) in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,

c) in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/2 MJNQt natürlich) beträgt

und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und

2. darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass

a) die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,

b) eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,

c) unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und

d) gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.

(…)“

 

 

V. Erwägungen:

 

a) Bewilligungspflicht:

 

Die mit dem Vorhaben KW U-S verbundene Benutzung eines öffentlichen Gewässers sowie die Errichtung der dazu dienenden Anlagen unterliegt der Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1 WRG 1959. Darüber hinaus führt das Vorhaben, insbesondere die Einleitung von Bergwässern in die T-Ache, zu Einwirkungen auf Gewässer, sodass auch eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 erforderlich ist. Die Brückenanlagen sowie die Ufer- bzw Gewässerverbauungen fallen zudem unter den Tatbestand des § 38 WRG 1959. Das Vorhaben umfasst auch Maßnahmen, die als Schutz- und Regulierungswasserbauten zu qualifizieren sind, wie die Sohl- und Ufersicherungen sowie die Geschiebeablagerungsbereiche samt Geschieberäumung, sodass auch § 41 WRG 1959 Anwendung findet.

 

b) Zuständigkeit:

 

Zunächst ist klarzustellen, dass ein verfahrenseinleitender Antrag gemäß § 13 Abs 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden kann. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach stRsp ist eine Antragsänderung grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Da die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes aber auf die „Sache“ des angefochtenen Bescheides beschränkt ist, sind für derartige Projektmodifikationen engere Grenzen zu ziehen als bei dem bloß auf das Wesen der Sache abstellenden § 13 Abs 8 AVG (vgl VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011). Ob bei dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist (vgl VwGH 23.04.1987, 86/06/0253).

Das am 03.10.2017 von der FF GmbH beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingereichte Änderungsprojekt 2015 deckt den Bewilligungsgegenstand des angefochtenen Bescheides vom 30.01.2013, Zl ***, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.11.2015, ***, ab. Die wesentlichste Änderung im Vergleich zum Projektstand vom 30.01.2013 stellt der Wegfall des – zwischenzeitlich bereits bewilligten und errichteten – Geschiebeablagerungsbeckens im Mündungsbereich des N-Baches dar. Insofern handelt es sich um eine Verringerung des Projekts, sodass die Rechte der Beschwerdeführer dadurch nicht verletzt werden können. Im Übrigen handelt es sich bei der Projektänderung um Optimierungen und Anpassungen an den Stand der Technik, durch die die Anlagenhauptdaten nicht relevant geändert werden. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ergeben sich gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen oder Beeinträchtigungen. Sämtliche betroffenen Grundeigentümer haben den beantragten Änderungen schriftlich zugestimmt. Das Wesen des Vorhabens wird durch das Änderungsprojekt 2015 somit nicht abgeändert und die "Sache" des angefochtenen Bescheides nicht überschritten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100).

 

Zumal sich durch das Änderungsprojekt 2015 die Anlagenhauptdaten nicht relevant geändert haben, bleibt auch die rechtskräftige Feststellung des Umweltsenates vom 18.01.2013, Zl ***, bindend. Für das KW U-S ist somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen. Für das Bewilligungsverfahren besteht somit keine Zuständigkeit der Landesregierung als UVP-Behörde gemäß § 39 Abs 1 UVPG 2000, sondern die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde gemäß § 99 Abs 1 lit b WRG 1959 und somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art 131 Abs 1 B-VG.

 

c) Zur Berücksichtigung anderer Kraftwerksvorhaben:

 

Soweit der DD-Verband vorbringt, dass das mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.06.2016, Zl ***, nach dem UVP-G 2000 bewilligte „Speicherkraftwerk K“ der PP-AG nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden dürfe, ist auf die stRsp zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat. Dabei sind nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird und das Verwaltungsgericht in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Da das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2019, Zl ***, die UVP-Bewilligung vom 24.06.2016 bestätigt hat, liegt für das „Speicherkraftwerk K“ eine rechtskräftige Bewilligung vor. Sowohl die Errichtung als auch die Auswirkungen dieses Kraftwerksvorhabens auf die Wasserführung der T-Ache sind somit konkret absehbar und im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Wie das diesbezüglich durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, entspricht das KW U-S auch dann den Anforderungen der QZV Ökologie OG, wenn das bewilligte „Speicherkraftwerk K“ umgesetzt wird.

 

Betreffend des weiteren PP-AG-Vorhabens „Ausbau Kraftwerk J“ ist derzeit ein UVP-Bewilligungsverfahren bei der Tiroler Landesregierung (Zl ***) und ein Widerstreitverfahren nach § 17 WRG 1959 beim Landesverwaltungsgericht Tirol im Säumnisweg (Zl LVwG-2019/15/1900) anhängig. Da beide Verfahren noch nicht abgeschlossen wurden, ist nicht konkret absehbar, ob und wann dieses Vorhaben verwirklicht wird und welche Änderungen in der Wasserführung der T-Ache gegebenenfalls zu erwarten sind. Allfällige künftige Auswirkungen dieses Vorhabens sind im vorliegenden Verfahren daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die bei einer Umsetzung des Vorhabens „Ausbau Kraftwerk J“ erforderlichen Restwassermengen in der T-Ache sind somit nicht schon im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für das KW U-S festzulegen.

 

Allerdings ist der „Ausbau Kraftwerk J“ im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen gemäß § 105 WRG 1959 zu berücksichtigen. Mit Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.11.2014 über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse, BGBl II Nr 274/2014, wurde nämlich der Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Tiroler Oberland festgelegt. In dieser Verordnung ist für die Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern aus dem C- und V-Tal für die geplanten PP-AG-Vorhaben „Speicherkraftwerk K“ und „Ausbau Kraftwerk J“ vorgesehen (Kapitel 7.3.2 und 7.3.3 des Rahmenplans).

 

Gemäß § 53 Abs 3 WRG 1959 ist die Verwirklichung eines anerkannten Rahmenplanes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) anzustreben. Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Projektierung des KW U-S die PP-AG-Vorhaben „Speicherkraftwerk K“ und „Ausbau Kraftwerk J“ berücksichtigt hat und deren Umsetzung nicht behindert, liegt kein Widerspruch zu § 53 Abs 3 WRG 1959 vor.

 

d) Zur vollständigen Ausnutzung der Wasserkraft:

 

Gemäß § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers dann als unzulässig angesehen werden, wenn es einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht. Wie das diesbezüglich durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, wird mit dem beantragten Ausbaudurchfluss des KW U-S von 22 m³/s eine vollständige Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft erzielt, ohne die Vorgaben des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes in Bezug auf das „Speicherkraftwerk K“ und den „Ausbau Kraftwerk J“ zu konterkarieren. Eine Erhöhung der Ausbauwassermenge für das KW U-S würde hingegen den Vorgaben des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes widersprechen. Es liegt somit auch kein Widerspruch zu § 105 Abs 1 lit i WRG 1959 vor.

 

e) Zu den Beschwerden von AA, BB und CC:

 

Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 sind im wasserrechtlichen Verfahren unter anderem diejenigen Partei, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 sonst berührt werden. Als Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 (Benutzung von Privatgewässern) und das Grundeigentum anzusehen.

 

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht aber nicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages jedoch auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung – die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert – darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung wäre somit erst dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von den Beschwerdeführern behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen. Die FF GmbH hat hingegen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn durch diese öffentliche Interessen oder fremde Rechte nicht verletzt werden. Nicht die Beschwerdeführer müssen die von ihnen behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Rechte beweisen, sondern das Landesverwaltungsgericht hat auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführer von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (vgl VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132; 20.02.2014, 2012/07/0139).

 

Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführer AA, BB und CC nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke Nr **52, **49, **50, **48, **45 und **47, alle KG Y, geltend gemacht. Dazu ist klarzustellen, dass eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentums voraussetzt (vgl etwa VwGH 29.09.2016, Ra 2016/07/0057). Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch zweifelsfrei ergeben hat, ist auf den Grundstücken der Beschwerdeführer weder durch den Bau noch durch den Betrieb des KW U-S eine Beeinträchtigung der Substanz zu befürchten; insbesondere ist keine projektbedingte Erhöhung der Gefahr von Hochwässern und Erdfällen und keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten.

 

Die Beschwerdeführer haben zudem Beeinträchtigungen von Bewässerungsrechten geltend gemacht. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich jedoch ergeben hat, dass die Beschwerdeführer im Einflussbereich des KW U-S selbst keine rechtmäßig geübten Bewässerungsrechte ausüben. Da die Parteistellung der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte beschränkt ist, können sie die ins Treffen geführten Rechte der Bewässerungsinteressentschaften U und F nicht geltend machen.

 

§ 102 Abs 1 lit b WRG 1959 vermittelt zudem keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. In diesem Rahmen hat sich auch das Beschwerdevorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Das Beschwerdevorbringen, wonach keine vollständige Ausnutzung der Wasserkraft vorliege, die Rentabilität des Kraftwerks nicht gegeben sei, das Vorhaben nicht dem Stand der Technik entspreche und, wonach Verstöße gegen die Aarhus-Konvention, gegen die WRRL und gegen das Verschlechterungsverbot des § 104a WRG 1959 bestünden, liegt außerhalb des durch §  102 Abs 1 lit b WRG 1959 gebildeten Rahmens und ist daher unzulässig (vgl VwGH 17.12.2009, 2006/07/0026). Zumal sich die Grundstücke der Beschwerdeführer außerhalb des vom KW U-S beeinflussten Grund- und Hochwassergebietes befinden, gehen auch die Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Freibords, des Geschiebeauffangbeckens, des Feststoffmanagements, der Stauraumabdichtung, des Gefahrenzonenplans und generell der Hochwassersituation ins Leere.

 

Dem Antrag der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 (Verhandlungsprotokoll OZl 47, Seite 8) auf Einholung eines weiteren brückenbautechnischen Gutachtens hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Normen und der Tragsicherheit der Betriebsbrücke ist nicht zu folgen, da sich diese Brücke nicht auf die Hochwassersicherheit im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer auswirken kann (Protokoll OZl 47, Seite 23).

 

Die Beschwerdeführer haben unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2017, Zl Ra 2015/07/0067-8, vorgebracht, dass es immer noch nicht möglich sei, den Gegenstand und den Spruch des angefochtenen Bescheides vom 30.01.2013 zu bestimmen und, dass dieser Mangel vom Landesverwaltungsgericht nicht saniert bzw behoben werden könne. Das Landesverwaltungsgericht hat aber grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das am 03.10.2017 eingereichte konsolidierte Änderungsprojekt 2015 den Bewilligungsgegenstand des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.11.2015 abdeckt. Das Landesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu konkretisieren. Die Pläne und Einreichunterlagen, auf die sich die Bewilligung bezieht, sind daher erstens in den normativen Bewilligungsinhalt zu integrieren und im Spruch einzeln anzuführen und zweitens mittels Vermerk und Stempel ("Hierauf bezieht sich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol …“) eindeutig der Bewilligung zuzuordnen.

 

Die Beschwerdeführer monieren, dass sie dem Verfahren zur Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.11.2015, ***, nicht beigezogen worden seien. Dieser Bescheid ist jedoch nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens. Ob die Beschwerdeführer daher in diesem Verfahren übergangene Parteien sind, ist vorliegend nicht relevant.

 

Der Beschwerde von AA, BB und CC ist somit keine Folge zu geben.

 

 

 

f) Zur Beschwerde des DD-Verbandes:

 

Gemäß § 102 Abs 5 WRG 1959 ist eine nach § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte DD-Organisation im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen wasserrechtliche Bescheide Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 geltend zu machen.

 

DD-organisationen sind darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die Frage, ob durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 bzw negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, ist im Bewilligungsverfahren zu klären. Können solche negativen Auswirkungen durch ein Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden, berührt dies nicht die Parteistellung der DD-organisation im Verfahren (vgl VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0380).

 

Im vorliegenden Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das KW U-S zu einer Beeinträchtigung des Gewässerzustandes der T-Ache führt. Der DD-Verband wurde zudem mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23.05.2005, Zl ***, gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 als österreichweit tätige DD-organisation anerkannt, sodass er im vorliegenden Verfahren gemäß § 102 Abs 5 WRG 1959 beschwerdelegitimiert ist und einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 geltend machen kann.

 

Zu dem vom DD-Verband geltend gemachten Verstoß gegen § 104a WRG 1959 ist zunächst festzuhalten, dass nach der herrschenden Rechtsmeinung vor dem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des EuGH vom 01.07.2015, C-461/13, nur Verschlechterungen eines Oberflächenwasserkörpers um eine ökologische Zustandsklasse unter das Verschlechterungsverbot des § 30a WRG 1959 und damit in den Anwendungsbereich des § 104a WRG 1959 gefallen sind. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurden Verschlechterungen innerhalb einer ökologischen Zustandsklasse hingegen nach § 105 WRG 1959 beurteilt (vgl etwa VwGH 15.09.2011, 2009/07/0074). Gemäß dem zitierten Urteil des EuGH ist der Begriff der Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers in Art 4 Abs 1 lit a Z i Wasserrahmen-RL jedoch dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhanges V der genannten Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (vgl VwGH 28.03.2018, Ra 2018/07/0331).

 

Während die belangte Behörde die Erteilung der Bewilligung noch damit begründet hat, dass mit der Umsetzung des KW U-S keine Verschlechterung der Detailwasserkörper zu erwarten ist und der Betrieb der Anlage nicht die Zielerreichung (guter ökologischer und chemischer Zustand) verhindert, ist nunmehr aufgrund der geänderten Rechtsprechung auch auf allfällige Verschlechterungen einzelner Qualitätskomponenten iSd §  4 Abs 2 bis 4 QZV Ökologie OG einzugehen. Das diesbezüglich vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich trotz der Errichtung und des Betriebes des KW U-S die biologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten iSd § 4 Abs 2 und Abs 4 QZV Ökologie OG nicht verschlechtern. Hingegen kommt es bei den hydromorphologischen Qualitätskomponenten iSd § 4 Abs 3 QZV Ökologie OG zwar zu keiner Verschlechterung der Morphologie, jedoch verschlechtern sich aufgrund der Wasserentnahme und der Wehranlage die Qualitätskomponenten Wasserhaushalt und Durchgängigkeit von „sehr gut“ auf „gut“. Damit ist jedoch keine Verschlechterung der biologischen Einzelkomponenten verbunden. Ausgehend vom „guten“ Istzustand des betroffenen Detailwasserkörpers *** kommt es insgesamt zu keiner Verschlechterung des ökologischen Gesamtzustandes und kann der „gute“ ökologische Zustand langfristig gesichert werden.

 

Unter Hinweis auf die Ausführungen „Zum Gewicht und zur Einstufung der Qualitätskomponenten des Anhanges V“ im Artikel Berger/Berl, Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot nach dem Urteil des EuGH C-461/13, RdU-UT 2015/25, 100 (104, Punkt C.3.b.) ist bei dieser Fallkonstellation von keinem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot auszugehen. Nach Ansicht dieser Autoren sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten grundsätzlich nur dann zur Bewertung heranzuziehen, wenn sich ein Oberflächenwasserkörper in einem „sehr guten“ Zustand befindet und durch einen Eingriff ein Klassenwechsel der hydromorphologischen Qualitätskomponenten von "sehr gut" auf "gut" zu gewärtigen ist. In Übereinstimmung mit der WRRL wurden in der QZV Ökologie OG nämlich für den sehr guten ökologischen Zustand hinsichtlich der hydromorphologischen Komponenten eigenständige Bedingungen bzw Werte formuliert, bei deren Nichteinhaltung bzw Überschreitung der „sehr gute“ Zustand nicht mehr gegeben ist. Für den guten Zustand wurden für diese Komponenten aber lediglich Richtwerte festgelegt. Ausweislich der Materialien haben die hydromorphologischen Bedingungen "nicht die rechtliche Qualität eines Qualitätsziels, dessen Verfehlung die Nichteinhaltung des guten Zustandes bedeutet." Bei einer Überschreitung der Richtwerte ist demnach die Dynamik aquatischer Ökosysteme zu berücksichtigen. In Form einer Prognose ist zu prüfen, ob die Einwirkungen durch das Ökosystem abgepuffert werden können oder ob diese zu einer Änderung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten führen würden (vgl auch §  14 Abs 3 QZV Ökologie OG). Dies bedeutet, dass die hydromorphologischen Qualitätskomponenten grundsätzlich nur dann zur Bewertung, ob ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliegt, herangezogen werden können, wenn sich ein Oberflächenwasserkörper in einem „sehr guten“ Zustand befindet und durch einen Eingriff ein Klassenwechsel der hydromorphologischen Qualitätskomponenten von "sehr gut" auf "gut" zu gewärtigen ist. Ist ein Oberflächenwasserkörper aber in einem „guten“ Zustand eingestuft, können die in der QZV Ökologie OG festgelegten Richtwerte nur eine Hilfestellung bei der Abschätzung der Auswirkungen eines Eingriffs bieten; bei einer Nichteinhaltung bzw Überschreitung der Werte liegt aber kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn prognostiziert wird, dass die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden.

 

Im vorliegenden Fall führt daher die Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten Wasserhaushalt und Durchgängigkeit von „sehr gut“ auf „gut“ zu keinem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, da sich die Verschlechterung nicht auf die biologischen Qualitätskomponenten auswirkt und der „gute“ Zustand des Oberflächenwasserkörpers unberührt bleibt. Der vom DD-Verbandes eingewandte Verstoß gegen § 104a WRG 1959 liegt somit nicht vor.

 

Folgt man aber einer restriktiveren Auslegung und geht bereits dann von einer Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers und somit von einem Vorhaben iSd § 104a Abs 1 WRG 1959 aus, wenn bei einzelnen hydromorphologischen Qualitätskomponenten eine Verschlechterung um eine Zustandsklasse zu erwarten ist, so ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 104a Abs 2 WRG 1959 zu prüfen.

 

Gemäß § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird. Diese Bestimmung enthält zwei Tatbestände, die durch "und/oder" zueinander in Beziehung gesetzt sind. Nach der einschlägigen Judikatur (vgl VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101) handelt es sich dabei um zwei alternative Tatbestände (übergeordnetes öffentliches Interesse oder überwiegender Nutzen für Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung). Dies bedeutet, dass auch bei jenen Vorhaben, für die Gemeinwohlbelange nicht in einem solchen Ausmaß in Anschlag gebracht werden können, dass es für ein übergeordnetes öffentliches Interesse reicht, der Weg einer Ausnahmebewilligung nicht verschlossen bleiben soll. Dies aber nur, wenn ein Nutzen für bestimmte definierte öffentliche Interessen vorliegt (Gesundheit, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung), der dann den Nutzen der Umweltziele des WRG 1959 übertreffen muss. Bei diesem Auslegungsergebnis bleibt nach der Rechtsprechung des VwGH auch bei einem Kleinkraftwerk, bei dem ein übergeordnetes öffentliches Interesse nicht gegeben sein muss, immer noch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung, wenn alternativ ein höherer Nutzen für die menschliche Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder nachhaltige Entwicklung vorzufinden ist.

 

Unter Heranziehung der energiewirtschaftlichen Kriterien des Erlasses „Österreichischer Wasserkatalog Wasser schützen - Wasser nutzen; Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“ des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31.01.2012, Zl ***, hat sich im Ermittlungsverfahren ergeben, dass das KW U-S zu den energiepolitischen Zielen einen hohen Beitrag zur Versorgungssicherheit (im Bereich der unteren Intervallgrenze), einen geringen Beitrag zur Versorgungsqualität (im Bereich der oberen Intervallgrenze) und einen mittleren Beitrag zum Klimaschutz (im Bereich der oberen Intervallgrenze) beisteuert und eine hohe Technische Effizienz aufweist. Zwar ist einzuräumen, dass diesem Erlass nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt und er für das Landesverwaltungsgericht keine verbindliche Rechtsquelle darstellt, jedoch ist die Heranziehung dieses Erlasses zur Beurteilung der Ausnahmetatbestände des § 104a Abs 2 WRG 1959 nicht prinzipiell unzulässig (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). Auch der DD-Verband hat sich für die Anwendung dieses Erlasses ausgesprochen (Stellungnahme vom 06.02.2019, OZl 41).

 

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es lediglich bei einzelnen hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu einer Verschlechterung von „sehr gut“ auf „gut“ kommt und damit weder eine Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente noch des „guten“ Zustandes des Oberflächenwasserkörpers einhergeht geht. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Gewässerzustand bewegen sich somit auch bei einer restriktiven Auslegung des EuGH-Urteils vom 01.07.2015 im Grenzbereich einer Verschlechterung des Gewässerzustandes. Auch wenn man die vom DD-Verband vorgenommene mittlere Bewertung des KW U-S (Stellungnahme vom 01.03.2019, OZl 52: Erzeugungsmenge: hoch; Klimaschutz: mittel; technische Effizienz mittel; Erzeugungscharakteristik: gering) zugrunde legt, besteht kein Zweifel, dass die öffentlichen Interessen an der Energieerzeugung die relativ geringen Beeinträchtigungen des Gewässerzustandes überwiegen.

 

Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 104a Abs 2 WRG 1959 müssen aber alle Voraussetzungen dieses Tatbestandes – also auch jene der Ziffern 1 und 3 – kumulativ vorliegen (vgl VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101). Somit ist noch gemäß § 104a Abs 2 Z 1 und 3 WRG 1959 zu prüfen, ob alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers zu mindern, und, ob die nutzbringenden Ziele, denen die Änderungen des Oberflächenwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können. Wie das diesbezüglich durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, sind aus wasserbautechnischer und gewässerökologischer Sicht keine Projektänderungen oder Auflagen – etwa durch eine andere Konstruktion der Wasserfassung oder durch eine geänderte Betriebsweise – möglich, die die negativen Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper bei annährend gleicher Energieausbeute mindern könnten. Nach dem Stand der Technik ist am gegenständlichen Standort auch keine bessere Umweltoption möglich, bei der die T-Ache bei annährend gleicher Energieausbeute weniger beeinträchtigt würde oder die bei gleicher Beeinträchtigung einen höheren Nutzen verspricht. Der DD-Verband erblickt eine bessere Umweltoption in einem größeren Ausbaugrad. Dazu genügt jedoch der Hinweis, dass jede Erhöhung der Ausbauwassermenge des KW U-S den Vorgaben des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes BGBl II Nr 274/2014 und damit § 53 Abs 3 WRG 1959 widersprechen würde und damit keine bessere Option darstellen kann.

 

Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 104a Abs 2 Z 1 bis 3 WRG 1959 liegen somit vor. Auch wenn man also aufgrund der Verschlechterung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten von einem Vorhaben iSd § 104a Abs 1 WRG 1959 ausgeht, liegt kein Verstoß gegen § 104a WRG 1959 vor. Die Beschwerde des DD-Verbandes erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

g) Zur Bewilligung:

 

Sämtliche vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer haben der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zugestimmt (Anlage 6 des Technischen Berichts). Der Landeshauptmann von Tirol hat als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan mit Schreiben vom 03.01.2019, Zl ***, erklärt, dass kein Einwand gegen das beantragte Vorhaben erhoben wird, sofern die von den gewässerökologischen, hydrogeologischen, wasserbautechnischen und siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie vom Sachverständigen für Bodenmechanik geforderten Vorschreibungen in den Bescheid aufgenommen werden und, sofern das Vorhaben nicht im Widerspruch zum „Wasserwirtschaftlichen Rahmenplan Tiroler Oberland,“ BGBl II Nr 274/2014 steht (OZl 29). Mit Schreiben vom 21.01.2019 hat der Landeshauptmann von Tirol auch als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes der Umsetzung des Vorhabens zugestimmt (OZl 29).

 

Abgesehen von den Beschwerdeführern sind keine Einwände gegen das beantragte Vorhaben erhoben worden. Lediglich der Fischereiberechtigte AP hat mit Schreiben vom 01.02.2019 (OZl 37) die Vorschreibung folgender Auflagen gefordert:

„- Die Geschwindigkeit der Klappenversenkung zu regulieren (maximal 5 cm in 10 Minuten).

- Der Konsenswerberin möge aufgetragen werden, die Bauzeit möglichst kurz zu halten, damit jedenfalls zeitlich die Beeinträchtigungen das unbedingt notwendige Ausmaß nicht überschreiten.

- Der Konsenswerberin möge aufgetragen werden, Nassbaggerungen zu unterlassen.

- Der Konsenswerberin möge aufgetragen werden, allenfalls notwendige Bachverlegungen erst nach Ende Oktober zu beginnen und noch vor dem 15.03.2019 abzuschließen.

- Der Konsenswerberin möge aufgetragen werden, Spülungen der Sandfänge im Re-gelbetrieb außerhalb der Hochwasserperiode, beginnend ab 20:00 Uhr ausschließlich in der Nachtzeit durchzuführen, damit die durch die Spülungen bedingten Auswirkungen auf die Fischerei hintangehalten werden.“

 

Gemäß § 15 Abs 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Zum Begehren des Fischereiberechtigten auf Reduzierung der Klappengeschwindigkeit ergibt sich aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass dies aus wasserbautechnischer Sicht nicht vertretbar ist, da eine Senkung der Wehrklappe in diesem Fall über 10 Stunden dauern würde (Verhandlungsprotokoll OZl 47, Seite 19). Im Übrigen ergibt sich aus dem wasserbautechnischen Gutachten, dass die im Gewässerbereich erforderlichen Arbeiten während der Niederwasserperiode stattfinden und weder eine kürzere Baufrist noch ein vollständiger Verzicht auf Nassbaggerungen möglich ist (vgl Protokoll OZl 47, Seite 24). Die Bauzeit für das Umgehungsgerinne ist ohnehin auf den Zeitraum von 15. Oktober bis 31. Mai beschränkt. Den Forderungen 1. bis 4. des Fischereiberechtigten konnte somit nicht nachgekommen werden. Lediglich dem Begehren, die Spülungen der Sandfänge im Regelbetrieb in der Nachtzeit durchzuführen, wird mit Zustimmung der FF GmbH durch die Auflage VIII./I./2. gefolgt.

 

Im Übrigen haben sämtliche beigezogenen Amtssachverständigen erklärt, dass das konsolidierte Änderungsprojekt 2015 den Bewilligungsgegenstand des Bescheides vom 30.01.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.11.2015 abdeckt, dass ihre in den bisherigen Verfahren abgegeben Gutachten zum Vorhaben inhaltlich aufrechterhalten werden und, dass bei Vorschreibung der von ihnen geforderten Auflagen kein fachlicher Einwand gegen das Vorhaben besteht. Dem konsolidierten Änderungsprojekt 2015 ist daher die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen.

 

 

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt eine Rechtsprechung zur Frage, ob bereits bei der Verschlechterung der unterstützenden Qualitätskomponenten „Wasserhaushalt“ und „Durchgängigkeit“ (§ 4 Abs 3 Z 1 lit a und c QZV Ökologie OG) von „sehr gut“ in „gut“ von einem Vorhaben gemäß § 104a Abs 1 WRG 1959 auszugehen ist, obwohl es zu keiner Verschlechterung der biologischen Einzelkomponenten (§ 4 Abs 2 Z 1 QZV Ökologie OG) kommt und der gute ökologische Gesamtzustand erhalten bleibt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

 

 

 

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