Normen
32000L0060 Wasserrahmen-RL Anh5;
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs1 lita Zi;
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
QZV Ökologie OG 2010 §4 Abs6;
VwRallg;
WRG 1959 §104a Abs2;
WRG 1959 §30a Abs1;
WRG 1959 §30a Abs3 Z2;
WRG 1959 AnhC;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070331.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid vom 30. März 2015 wies der Landeshauptmann von Kärnten den Antrag des Revisionswerbers auf wasserrechtliche Bewilligung einer Kleinwasserkraftanlage am K.-Bach ab, was damit begründet wurde, dass es bei Verwirklichung des Vorhabens zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes näher bezeichneter Detailwasserkörper von "sehr gut" auf "gut" komme und die Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 für eine Bewilligung nicht vorlägen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. November 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.
3 Nach den Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen befänden sich in dem vom Bewilligungsprojekt erfassten Gewässerabschnitt (flkm 3,2 bis flkm 9,5) die flkm 3,5 bis flkm 6,5 und flkm 7 bis flkm 9 in einem sehr guten hydromorphologischen Zustand. Nach allen im Verfahren erfolgten Einstufungen befinde sich zumindest ein Detailwasserkörper in der Länge von einem Kilometer in einem sehr guten ökologischen Zustand.
4 Durch die projektierte Ausleitung von mehr als 20 % der Jahreswasserfracht (bzw. mehr als 10 % der Niederwasserführung zu Zeiten einer Wasserführung unter der Mittelwasserführung) sei eine Verschlechterung des hydromorphologischen Zustands von vier bestimmt bezeichneten Detailwasserkörpern von der Zustandsklasse "sehr gut" auf die Zustandsklasse "gut" zu erwarten, was vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 1. Juli 2015, C-461/13 , als Verschlechterung im Sinn des "Verschlechterungsverbotes" gemäß § 30a WRG 1959 zu werten sei.
5 Die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne des § 104a Abs. 2 WRG 1959 seien aus näher dargelegten Gründen nicht erfüllt.
6 Die Revision ließ das Verwaltungsgericht mit der Begründung nicht zu, dass es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Rechtsprechung des EuGH (wiederum Hinweis auf EuGH 1.7.2015, C-461/13 ) nicht abgewichen sei.
7 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 3.1. Darin vertritt der Revisionswerber die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Beurteilung der (gegenwärtigen) Ufer- und Sohldynamik des betroffenen Abschnittes des K.-Baches § 12 Abs. 2 Z 5 und 6 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer - QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010 idF BGBl. II Nr. 461/2010, wonach für die Ausweisung eines "sehr guten" hydromorphologischen Zustands nur "vereinzelte punktuelle Sicherungen" (Z 5) und "nur vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung" (Z 6) toleriert würden, durch Heranziehung des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen "Leitfadens für die hydromorphologische Zustandserhebung von Fließgewässern" unrichtig interpretiert. Zum Wertungswiderspruch zwischen dem Verordnungstext und dem "Leitfaden" gebe es keine hg. Judikatur.
12 Festzuhalten ist, dass es sich bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall die Uferdynamik des K.-Baches bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich ist und nur vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung vorliegen (vgl. § 12 Abs. 2 Z 5 und 6 QZV Ökologie OG), um eine einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts handelt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermochte der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
13 Das Verwaltungsgericht konnte nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen (die es den Einwänden des Revisionswerbers in seiner ausführlichen Beweiswürdigung im Einzelnen entgegenhielt) nämlich davon ausgehen, dass durch das enge Tal keine wesentliche dynamische Änderung des Uferverlaufes des K.-Baches möglich sei und sich die hier in Rede stehenden Eingriffe nicht vom natürlichen Gewässerverlauf unterschieden, weshalb dadurch keine wesentliche anthropogene Veränderung der Sohl- und Uferdynamik bewirkt werde. Vor diesem Hintergrund ist die gegenständlich erfolgte Qualifizierung des hydromorphologischen Zustands der maßgeblichen Detailwasserkörper als "sehr gut" im Sinne des § 12 QZV Ökologie OG nicht zu beanstanden.
14 3.2. Der Revisionswerber bringt weiters vor, nach der unzutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichtes reiche ein in hydromorphologisch sehr gutem Zustand befindlicher Gewässerabschnitt von 1 km aus, um den gesamten vom Projekt betroffenen Gewässerabschnitt als in hydromorphologisch sehr gutem Zustand zu bewerten. Es fehle hg. Judikatur zur Frage, welche Zustandsbeurteilung maßgeblich sei, wenn im Projektabschnitt eines Fließgewässers unterschiedliche qualitative Zustände vorlägen.
15 Diese vom Revisionswerber in Zweifel gezogene Rechtsauffassung ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen: Das Verwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, dass sich nach sämtlichen im Verfahren eigeholten fachlichen Beurteilungen zumindest ein Detailwasserköper in der Länge von einem Kilometer in "sehr gutem" ökologischen Zustand befinde. Daraus hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht den Schluss gezogen, dass der gesamte vom Projekt erfasste Gewässerabschnitt (bestehend aus allen erfassten Detailwasserkörpern) einen sehr guten Zustand aufweise. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, dass zwei vom Projekt erfasste Gewässerstrecken nicht als sehr gut auszuweisen seien.
16 Der Revisionswerber zeigt mit diesem Vorbringen daher keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage auf.
17 3.3. Der Revisionswerber bemängelt außerdem, das Verwaltungsgericht stütze sein Erkenntnis auf sogenannte, im Wasserinformationssystem Austria (WISA) festgelegte "Detailwasserkörper". Dieser Begriff sei jedoch gesetzlich nicht definiert; die Unterteilung des Oberflächenwasserkörpers des K.- Baches in einzelne Detailwasserkörper finde keine Deckung in der Definition gemäß Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) und § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu klären, ob und welche rechtliche Bedeutung der Unterteilung von Oberflächengewässern und gewässerökologischen Beurteilungen im WISA zukomme.
18 Auch damit wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht.
19 Die dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden "Detailwasserkörper" entstammen dem im WISA abrufbaren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) 2015. Zur rechtlichen Qualität des NGP hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen (vgl. VwGH 22.12.2016, Ro 2014/07/0102, sowie VwGH 27.4.2017, Ro 2015/07/0044). Ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von dieser Rechtsprechung wird vom Revisionswerber nicht behauptet.
20 Warum die im konkreten Fall zur Zustandsbeurteilung herangezogenen Detailwasserkörper den Definitionen in Art. 2 Z 10 WRRL bzw. § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959 nicht entsprächen, diese also keine "einheitlichen und bedeutenden Abschnitte eines Oberflächengewässers" darstellten, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
Im Übrigen erachtet der Gerichtshof die Einteilung eines Wasserkörpers - im Zuge dessen auf sachverständiger Grundlage vorgenommenen Beurteilung nach dem Verschlechterungsverbot - in einzelne Oberflächenwasserkörper (im vorliegenden Fall "Detailwasserkörper" genannt), sofern die Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959 - damit auch jene, dass keine zu enge Abgrenzung der Detailwasserkörper gewählt wird (vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101 (Rz 120)) - gewahrt bleiben, als unbedenklich.
21 3.4. Die Revision behauptet, es gebe keine hg. Judikatur zu der Frage, welche faktischen und rechtlichen Kriterien nach dem WRG 1959 und nach der QZV Ökologie OG erfüllt sein müssten, um die rechtliche Beurteilung einer Verschlechterung des Zustandes im Sinne des § 30a WRG 1959 zu begründen. Weiters vertritt die Revision die Ansicht, ausgehend von § 4 Abs. 6 QZV Ökologie OG reiche eine Verschlechterung bloß des hydromorphologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers nicht aus, um einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot anzunehmen.
22 Diese Ansicht trifft nicht zu.
23 Gegenständlich wurde vom Verwaltungsgericht - vom Revisionswerber unbestritten - festgestellt, dass durch das geplante Projekt eine Ausleitung von mehr als 20 % der Jahreswasserfracht (bzw. mehr als 10 % der Niederwasserführung zu Zeiten einer Wasserführung unter der Mittelwasserführung) zu erwarten sei. Dadurch komme nach Realisierung des Projekts eine Einstufung des hydromorphologischen Zustands der betroffenen Gewässerabschnitte als "sehr gut" nicht mehr in Betracht (vgl. § 12 Abs. 2 Z 1 QZV Ökologie OG).
24 Wie der EuGH in dem bereits zitierten Urteil C-461/13 ausgesprochen hat (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010, wonach eine vom EuGH bereits gelöste Rechtsfrage keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt), ist der Begriff der Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. i WRRL dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhanges V der genannten Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (vgl. dazu wiederum das Erkenntnis Ro 2014/07/0101).
25 Eine der Qualitätskomponenten nach dem Anhang V der WRRL (sowie nach dem Anhang C zum WRG 1959) ist die hier in Rede stehende hydromorphologische Qualitätskomponente. Verschlechtert sich diese - wie im vorliegenden Fall - um eine Klasse von "sehr gut" auf "gut", liegt daher jedenfalls eine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers iSd Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. i der WRRL bzw. § 30a Abs. 1 WRG 1959 vor, ohne dass es - wie der Revisionswerber meint - noch auf den Zustand der weiteren in § 4 Abs. 6 QZV Ökologie OG genannten, für den "ökologischen Zustand" eines Oberflächenwasserkörpers maßgeblichen Qualitätskomponenten oder auf den "chemischen Zustand" ankommt.
26 3.5. Sofern es der Revisionswerber als "eklatanten Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Grundprinzipien" wertet, dass ein von ihm beantragter Zeuge der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Beweis, dass die Wildbach- und Lawinenverbauung mehr Ufersicherungsmaßnahmen als vom gewässerökologischen Amtssachverständigen festgestellt errichtet habe, nicht in Anwesenheit der Parteien vernommen, sondern vom Amtssachverständigen telefonisch befragt worden sei, unterlässt es der Revisionswerber die Relevanz dieses damit behaupteten Verfahrensmangels konkret darzustellen. So legt er nicht dar, welche relevanten (anderen oder weiteren) Aussagen des Zeugen bei einer allfälligen Befragung durch das Verwaltungsgericht (unter Teilnahme der Parteien) zu erwarten gewesen wären. Insbesondere behauptet er auch nicht substantiiert, dass es aufgrund der so erzielten Angaben des Zeugen zu einer anderen (schlechteren) Bewertung des Zustands der gegenständlich maßgeblichen Oberflächenwasserkörper gekommen wäre.
27 3.6. Der Revisionswerber bemängelt schließlich, das Verwaltungsgericht habe kritiklos die vom gewässerökologischen Amtssachverständigen vorgenommenen Einstufungen des hydromorphologischen Zustandes der einzelnen Gewässerabschnitte als "sehr gut" und "gut" gemäß §§ 12 und 13 QZV Ökologie OG und damit im Widerspruch zur hg. Judikatur rechtliche Beurteilungen des Amtssachverständigen in das angefochtene Erkenntnis übernommen.
28 Auch mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision aufzuzeigen.
29 Nach der hg. Rechtsprechung belastet die Übernahme rechtlicher Wertungen eines Sachverständigen eine Entscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (vgl. VwGH 25.05.2000, 99/07/0213, mwN). Selbst dann, wenn der gewässerökologische Amtssachverständige mit seiner Einstufung der maßgeblichen Oberflächenwasserkörper als "sehr gut" bzw. "gut" Rechtsfragen beantwortet haben sollte, so erfolgten diese Einstufungen doch auf Grundlage seiner fachlichen Ausführungen, denen das Verwaltungsgericht - näher begründet - folgte (vgl. dazu auch 3.1.). Einen Widerspruch der so vorgenommenen Bewertungen zur geltenden Rechtslage vermochte der Revisionswerber nicht darzustellen.
30 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)