LVwG Niederösterreich LVwG-AV-2065/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-2065/001-202131.1.2024

AWG 2002 §73
AWG 2002 §74

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2065.001.2021

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über

I. die Beschwerde der A Ges.m.b.H. und über

II. die Beschwerde des B,

beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18. Oktober 2021, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag gemäß § 74 AWG 2002 (Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers) zu Recht:

 

1. Die Beschwerde der A Ges.m.b.H. wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Datumsangabe „30.06.2022“ durch „31.08.2024“ und die Datumsangabe „30.07.2022“ durch „30.09.2024“ ersetzt wird.

2. Der Beschwerde des B wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und im Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Wortfolge „1. die A Ges.m.b.H., sowie 2. Herrn B als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Ges.m.b.H. zur ungeteilten Hand“ durch die Wortfolge „die A Ges.m.b.H.“ ersetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer gemäß § 74 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zur ungeteilten Hand verpflichtet, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerte Kunststoffabfälle mit einem Gesamtvolumen von rund 29 780 m3, bis spätestens 30. Juni 2022 zu entfernen und ordnungsgemäß behandeln zu lassen und bis spätestens 30. Juli 2022 entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen.

 

Begründend führte die belangte Behörde – zusammengefasst – an, die D Gesellschaft m.b.H. habe über eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Sekundärbrennstoffbriketts aus Kunststoffabfällen in einer Lagerhalle auf dem *** Gelände in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, verfügt. Zwischen 1998 und 2014 seien große Mengen von Kunststoffabfällen im Freien neben der Halle bzw. auch in der Halle gelagert worden. Für diese Lagerungen sei in der Folge die E Gesellschaft m.b.H. zuständig gemacht worden. Die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung der Abfalllagerungen sei sowohl der D Gesellschaft m.b.H. als auch der E Gesellschaft m.b.H. gemäß § 73 AWG 2002 bescheidmäßig vorgeschrieben worden. Beide Gesellschaften hätten Konkurs angemeldet und sie seien wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Auch Behandlungsaufträge an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaften als Verpflichteten gemäß § 73 AWG 2002 seien bescheidmäßig vorgenommen worden. Die betreffenden Bescheide seien aber vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersatzlos behoben worden. Da somit eine Behandlung der gelagerten Abfälle durch die primär Verpflichteten gemäß § 73 AWG 2002 nicht möglich sei, sei eine Haftung der Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer im Sinne von § 74 Abs. 2 zweiter Satz AWG 2002 zu prüfen. Zum Zeitpunkt der Verbringung der Abfälle auf die Liegenschaft sei diese im Eigentum einer Erbengemeinschaft gestanden und an die F GmbH vermietet worden. Diese habe ihrerseits wiederum Untervermietungen durchgeführt. Erst nachträglich sei die G GmbH Eigentümerin des betreffenden Grundstückes geworden, die ihrerseits dieses am 19. Mai 2009 an die H Ges.m.b.H. verkauft habe. Letztgenannte Gesellschaft bzw. deren Gesellschaftsanteile seien in weiterer Folge an die Herrn I und B verkauft worden, die den Firmennamen in weiterer Folge in A Ges.m.b.H. geändert hätten. Im Eigentum dieser Gesellschaft stünden die Liegenschaften weiterhin. 2009 sei die H Ges.m.b.H. Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit sämtlichen dort konsenslos seit 1998 vorhandenen Abfallablagerungen geworden. Die H Ges.m.b.H. sei 2011 in A Ges.m.b.H. umbenannt worden. Der Kaufpreis in Höhe von 5 000 Euro für eine Liegenschaft mit einer Fläche von 77 683 m² sei für eine Liegenschaft dieser Größe auffallend gering. Dies lege die Schlussfolgerung nahe, dass die A Ges.m.b.H. die Liegenschaft aufgrund der dort befindlichen Abfallablagerungen und der hohen mit der Entfernung und Behandlung dieser Lagerungen verbundenen Kosten zu diesem erstaunlich geringen Kaufpreis erworben habe. Die Gesellschaft habe die Liegenschaft daher im Bewusstsein erworben, hiedurch auch die Haftung für die Entfernung und Behandlung der sich auf dem Grundstück befindlichen Abfalllagerungen zu übernehmen. Auch sei festzuhalten, dass es sich hierbei um unübersehbare großflächige Aufschüttungen von Kunststoffabfällen handeln würde, welche bei einer Besichtigung des Grundstückes nicht unbemerkt bleiben könnten. Die Tatsache, dass die Vertreter der nunmehrigen A Ges.m.b.H. Kenntnis von dem konsenslosen Abfalllagerungen gehabt hätten, gehe unter anderem aus der Verhandlungsschrift der abfallrechtlichen Überprüfung vom 17. Februar 2011 hervor. Da es nicht möglich sei, dem Verursacher die Entfernung und Behandlung der Abfalllagerungen aufzutragen, sei die Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes Rechtsnachfolgerin des vorherigen Liegenschaftseigentümers, sie habe das Grundstück in Kenntnis der dort befindlichen Ablagerungen übernommen. Sie sei daher auch zur Entfernung und Behandlung der Lagerungen zu verpflichten.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

Die Beschwerdeführer brachten mit Schriftsatz vom 17. November 2021, per E-Mail an umwelt.bhwb@noel.gv.at übermittelt und als Beschwerde bezeichnet, dagegen – zusammengefasst – vor, dass die belangte Behörde vorrangig neben dem Verursacher und dem Geschäftsführer der handelnden Personen des Verursachers die Liegenschaftseigentümer und den Mieter bzw. Vermieter der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Anlieferung in Anspruch nehmen müsse. Zum Zeitpunkt der Verbringung der gegenständlichen Abfälle habe die Liegenschaft im Eigentum einer nicht näher definierten Erbengemeinschaft gestanden und sei an die F GmbH vermietet worden. Selbstverständlich würden daher die Mitglieder der Erbengemeinschaft, auch wenn diese in der Zwischenzeit aufgehoben sei, im selben Umfang und solidarisch wie die ursprüngliche Erbengemeinschaft haften. Die belangte Behörde hätte daher vorrangig die Eigentümerin und die Mieterin zum Zeitpunkt der Ablagerung der gegenständlichen Abfälle belangen müssen. Beim Kaufpreis in der Höhe von 5 000 Euro verkenne die Behörde, dass es sich hier nicht um den Kaufpreis für eine Liegenschaft, sondern für Gesellschaftsanteile handle. Da sich die Ablagerungen im Mai 2009 bereits auf der Liegenschaft befunden hätten, hätte die belangte Behörde nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung der Anteile Bezug nehmen müssen, sondern auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch die H GmbH. Ebenso wenig sei die Frage, welche Ablagerungen dem Zweitbeschwerdeführer bekannt gewesen wären, für die eigentliche Haftungsfrage von Bedeutung, es wäre vielmehr zu klären, ob dem Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Ankaufs der gegenständlichen Liegenschaft die Ablagerungen bekannt gewesen seien oder nicht. Somit wäre von der Behörde nicht der Zweitbeschwerdeführer, sondern der zum Zeitpunkt des Ankaufs der Liegenschaft im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der H GmbH zu belangen gewesen.

 

Die Beschwerdeführer beantragen der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26. Juli 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, weiters in den hg. Gerichtsakt zu LVwG-AV‑417/001-2015 und durch Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer gab in der Verhandlung – im Wesentlichen – an, dass seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auf der Liegenschaft ein Gewerbepark errichtet worden sei. Die Lagerungen seien im Wesentlichen noch immer dort. Er selbst sei erst seit 2015 bzw. 2016 in der Firma tätig. Warum er verpflichtet worden sei, könne er nicht nachvollziehen. Es werde daran gearbeitet, diese Ablagerungen zu entfernen. Sein Anliegen sei es immer gewesen, ein realistisches Konzept für die Behandlung zu entwickeln. Es wäre anzustreben, dass die Abfälle als Brennstoff abgenommen und letztlich nur die Transportkosten zu bezahlen wären.

 

4. Feststellungen:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

4.1. Die von der belangten Behörde an die Beschwerdeführer übermittelte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24. März 2021, ***, führten auf der ersten Seite des Schriftsatzes die E-Mail-Adresse umwelt.bhwb@noel.gv.at an. Bei dieser handelt es sich um eine (Organisations‑) E‑Mail-Adresse der belangten Behörde. Die Beschwerdeführer übermittelten ihren Antrag auf Fristverlängerung vom 7. April 2021 und ihre Stellungnahme vom 28. April 2021 an die genannte E-Mail-Adresse. Auch auf dem angefochtenen Bescheid ist auf der ersten Seite der Erledigung die (Organisations‑) E-Mail-Adresse umwelt.bhwb@noel.gv.at angeführt. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich unter anderem der Hinweis: „Die Beschwerde ist […] schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen.“ Mit E-Mail vom 18. November 2021 übermittelten die Beschwerdeführer einen Schriftsatz an die E-Mail-Adresse umwelt.bhwb@noel.gv.at der belangten Behörde. Mit Schreiben vom 25. November 2021 legte der Bezirkshauptmann von Wiener Neustadt den Verwaltungsakt samt Schriftsatz als Beschwerde zur Entscheidung und mit der Mitteilung vor, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Eine Weiterleitung an die kundgemachte E-Mail‑Adresse post.bhwb@noel.gv.at erfolgte nicht. Der Schriftsatz langte mit dem Verwaltungsakt am 29. November 2021 beim Verwaltungsgericht ein.

 

Die Kundmachung der belangten Behörde vom 10. März 2020 betreffend ihrer Erreichbarkeit beginnt wie folgt:

 

„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) werden bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:

 

POSTANSCHRIFT

Telefon – Fax – E-Mail – Homepage

***, ***

Telefon: *** Telefax ***

E-Mail: post.bhwb@noel.gv.at

Homepage: ***

 

[…]

 

Elektronische Anbringen:

Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) einbringen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, gilt dieses mit dem Einlangen bei der Behörde als rechtswirksam eingebracht. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn es tatsächlich und vollständig bei der Behörde eingelangt ist. Die Übermittlung eines Links, über welchen von der Behörde Dokumente heruntergeladen werden sollen, entspricht diesen Anforderungen nicht.“

 

4.2. Bei den aktuell auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in dessen aktuellen Grenzen auf zwei auf Grund getrennter Lagerflächen voneinander unterscheidbarer Haufwerken lagernden Materialien handelt es sich um ein Gemenge aus sogenannten Spuckstoffen, diversen Kunststoffen, Folien, Papier, Holz, gepressten Kunststoffballen und Big Packs mit Hartkunststoffen, die insgesamt eine Kubatur von rund 29 780 m³ aufweisen. Für die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher auf dem Grundstück Nr. *** befindlicher Abfalllagerungen wäre unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich. Beide der zwei aktuell auf dem genannten Grundstück befindlichen Haufenwerke enthalten jeweils sowohl Abfälle, zu deren ordnungsgemäßer Entfernung vor Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides die D Gesellschaft m.b.H. bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet worden war, als auch Abfälle, zu deren ordnungsgemäßer Entfernung vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides die E Gesellschaft m.b.H. bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet worden war. Die in den zwei auf der in Frage stehenden Liegenschaft befindlichen Haufwerken lagernden Materialien weisen keine derart unterschiedlichen Materialeigenschaften auf, dass sich innerhalb der beiden Haufen anhand eindeutig unterscheidbarer Materialqualität voneinander klar abgrenzbare Teile feststellen ließen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 2. Mai 2002, Zl. ***, idF der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Jänner 2005, Zl. ***, wurde die E Gesellschaft m.b.H. zur Beseitigung der im Standort ***, ***, im Freien gelagerten Kunststoff- und Spuckstoffabfälle verpflichtet. Am 10. April 2003 führte die belangte Behörde am verfahrensgegenständlichen Gelände eine örtliche Überprüfung durch, anlässlich derer 1 500 m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen (schätzungsweise 300 t), in der Lagerhalle befindlich, festgestellt wurden. Diese Überprüfung bildete die Grundlage des Bescheides der belangten Behörde vom 21. Juli 2003, Zl. ***, mit welchem die E Gesellschaft m.b.H. verpflichtet wurde, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle an der *** direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1 500 m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen (ca. 300 t) bis längstens 30. September 2003 zu entfernen und die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen Nachweis bis längstens 30. September 2003 vorzulegen. Im Zuge eines Ortsaugenscheines anlässlich des gegen diese behördliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittels fand am 11. Dezember 2003 im Berufungsverfahren eine öffentliche Verhandlung statt. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz festgestellt, dass die vom Bescheid vom 21. Juli 2003, Zl. ***, umfassten Kunststoffabfälle und Spuckstoffe aus der Halle entfernt, aber anstelle einer ordnungsgemäßen Entsorgung lediglich auf bzw. östlich angrenzend an die bestehende Freilagerhalde im Norden transferiert wurden. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Jänner 2004, ***, wurden aus Anlass der Berufung die Paritionsfristen neu festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren wurden die von der E Gesellschaft m.b.H. im Freien gelagerten Kunststoff- und Spuckstoffabfälle im Standort ***, ***, am 2. Dezember 2004 messtechnisch erfasst und im Plan des Amtes der NÖ Landesregierung vom 10. Jänner 2005, GZ ***, wie folgt dargestellt: westlicher Bereich Kunststoffrecycling 3 906 m³ und 70 m³ östlicher Bereich Kunststoffrecycling fein 21 872 m³, insgesamt sohin 25 848 m³. Bei einer Überprüfung des Geländes durch die technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde am 1. Dezember 2005 wurde festgestellt, dass in der Halle Feinfraktionen aus Kunststoffen in einer Größenordnung von 32 Großgebinden und „Big Packs“ mit einem Gesamtvolumen von 32 m3 lagern. Diese in den „Big Packs“ gelagerten Kunststoffabfälle sind nicht eine Teilmenge der am 10. April 2003 vorgefundenen 1 500 m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen. Die zwischen April 2003 und Dezember 2003 auf Freiflächen umgelagerten Kunststoffabfälle wurden zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder in jene Halle umgelagert, in welcher sie sich im Zeitpunkt ihrer behördlichen Feststellung am 10. April 2013 befanden.

 

4.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29. April 2005, ***, idF der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. September 2006, ***, wurde die D Gesellschaft m.b.H. verpflichtet, die Lagerungen von Kunststoffabfällen mit einem Gesamtvolumen von ca. 2 484 m³ bis längstens 20. Oktober 2006 ordnungsgemäß zu entfernen und darüber Bericht zu legen. Die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2009, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. Im Zuge der hg. Verfahren zu den Zl. LVwG-AB-14-0574 und LVwG-AV-2/001-2014 wurden bei Vermessungen am 12./14. Mai 2014 die Kunststoff- und Spuckstoffabfälle auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, vermessen und wurden die von der D Gesellschaft m.b.H. zu verantwortenden Abfalllagerungen lokalisiert (Anschüttung mit der Bezeichnung „C“ laut Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26. Mai 2014, ***, im Ausmaß von 3 298 m³; Anschüttung mit der Bezeichnung „E“ laut Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26. Mai 2014, ***, im Ausmaß von 75 m³). Vom Bescheid vom 2. Mai 2002, Zl. ***, umfasst lagerten im Mai 2014 noch Kunststoff- und Spuckstoffabfälle im Ausmaß von 24 311 m³ auf dem genannten Grundstück im Freien und können der E Gesellschaft m.b.H. zugeordnet werden. Es kann keine ordnungsgemäße Entsorgung, sondern lediglich eine Umlagerung der vom Bescheid vom 21. Juli 2003, Zl. ***, umfassten Feinfraktionen aus Kunststoffen im Ausmaß von 1 500 m³ (ca. 300 t), welche am 10. April 2003 in der Lagerhalle an der *** direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise lagerten, festgestellt werden. Auch von der F GmbH wurden keine entsprechenden Entsorgungen durchgeführt.

 

Sowohl die D Gesellschaft m.b.H. als auch die E Gesellschaft m.b.H. meldeten Konkurs an und wurden in der Folge wegen Eröffnung des Konkursverfahrens im August bzw. September 2014 aufgelöst. Die Firmen wurden wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 des Firmenbuchgesetzes gelöscht.

 

4.4. Mit Bescheid vom 11. März 2015, ***, der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der D Gesellschaft m.b.H., Herr J, als gemäß § 73 AWG 2002 zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der auf dem Grundstück Nr. *** gelagerten Kunststoffabfälle im Ausmaß von etwa 5 000 m³ verpflichtet. Weiters wurde er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. März 2015, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E Gesellschaft m.b.H. verpflichtet, die auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** gelagerten Kunststoffabfälle mit einem Volumen von rund 25 000 m³ gemäß § 73 AWG 2002 zu entfernen. Beide Bescheide wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersatzlos behoben (LVwG‑AV‑416/001‑2015 und LVwG-AV-417/001-2015, beide Entscheidungen vom 23. Dezember 2020).

 

4.5. Mit Kaufvertrag vom 19. Mai 2009, abgeschlossen zwischen der G GmbH als verkaufende Partei einerseits und der H Ges.m.b.H. als kaufende Partei andererseits kaufte die H Ges.m.b.H. das Grundstück Nr. ***, KG ***. Der Kaufpreis für ein Grundstück im Ausmaß von 69 276 m² betrug 5 000 Euro. Die kaufende Partei wusste, dass auf dem Grundstück Abfälle im genannten Ausmaß lagerten. Im Februar 2011 erfolgte die Umfirmierung der H Ges.m.b.H. in „A Ges.m.b.H.“.

 

Die A Ges.m.b.H. ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Auf diesem Grundstück lagern die unter Punkt 4.5. genannten Abfälle in zwei Haufwerken seit 1998 mit einem Gesamtvolumen von rund 29 780 m³. Beide der zwei aktuell auf dem genannten Grundstück befindlichen Haufwerke beinhalten sowohl Kunststoffabfälle, die durch die Behörde der D Gesellschaft m.b.H. bzw. der E Gesellschaft m.b.H. zugeordnet. Zu deren ordnungsgemäßer Entfernung wurden vor Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides die D Gesellschaft m.b.H. bzw. die E Gesellschaft m.b.H. gemäß § 73 AWG 2002 bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet. Eine Verpflichtung des handelsrechtlichen Geschäftsführers gemäß § 73 AWG 2002 war rechtlich nicht möglich.

 

4.6. Der Altstandort „***“ (Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***) war im Verdachtsflächenkataster enthalten. Auf Grund einer ergänzenden Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 ALSAG 1989 erfolgte im März 2011 eine Gefährdungsabschätzung. Diese hat ergeben, dass der Altstandort nicht als Altlast zu bewerten sei. Die Streichung aus dem Verdachtsflächenkataster wurde veranlasst.

 

5. Beweiswürdigung:

 

5.1. Die Feststellungen zu den aktuellen Ablagerungen ergeben sich aus der Stellungnahme der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8. März 2021 in Verbindung mit dem Vermessungsplan vom 26. Mai 2014, ***. Sie sind nicht strittig.

 

Die getroffenen Feststellungen dazu, um welche Art von Abfällen es sich bei den in Frage stehenden, als „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ angesprochenen Materialien handelt und dazu, welcher Zeitraum für deren ordnungsgemäße Entsorgung erforderlich wäre, basieren auf der unbedenklichen Stellungnahme des – mit den Lagerungen von Kunststoffabfällen auf dem in Frage stehenden Areal aufgrund dessen, dass dieser ausweislich der Aktenlage auch im Zuge einiger der dargestellten Verfahren als Sachverständiger für Gewässerschutz und Deponietechnik beigezogen wurde, vertrauten – Amtssachverständigen für Deponietechnik, K, vom 2. Oktober 2020.

 

Dass beide der zwei aktuell auf dem genannten Grundstück befindlichen Haufwerke sowohl Kunststoffabfälle, die durch die Behörde der D Gesellschaft m.b.H. bzw der E Gesellschaft m.b.H. zugeordnet wurden bzw. zu deren ordnungsgemäßer Entfernung vor Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides die D Gesellschaft m.b.H. bzw. E Gesellschaft m.b.H. bzw. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 73 AWG 2002 bescheidmäßig rechtskräftig verpflichtet worden war, enthalten, ergibt sich aus den in den genannten Verfahrensakten und den dem gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelagerten Verfahrensakt der belangten Behörde inliegenden Erhebungsberichten. Diese Feststellungen wurden nicht bestritten.

 

Die Feststellungen zum Kaufvertrag ergeben sich aus dem im vorgelegten Akt inliegenden Kaufvertrag. Dass die kaufende Partei 2009 Kenntnis von den Ablagerungen hatte, ergibt sich aus dem im Verhältnis zur Fläche geringen Kaufpreis (vgl. demgegenüber den Kaufpreis von 226 950 Euro für 4 539 m² für das aus dem Grundstück Nr. ***, KG ***, neu zu schaffende Grundstück Nr. ***, KG ***, vgl. den im Akt inliegenden Kaufvertrag vom 24. April 2020 zwischen der Erstbeschwerdeführerin als verkaufende Partei und der L GmbH als kaufende Partei). Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere.

 

5.2. Die Feststellungen zu den rechtlichen Verhältnissen der genannten Gesellschaften gründen im Firmenbuch, die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen gründen im Grundbuch. Die Feststellungen zur Kundmachung gemäß § 13 AVG gründen in der im Internet verfügbaren Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt.

 

6. Rechtslage:

 

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:

„Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

[…]

 

[…]

§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“

 

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten:

 

„Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

[…]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.

 

[…]

 

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

eingehalten werden oder

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]

 

[…]

 

Behandlungsaufträge, Überprüfung

Behandlungsauftrag

§ 73. (1) Wenn

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

[…]

 

[…]

 

Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

[…]“

 

7. Erwägungen zur wirksamen Einbringung der Beschwerde:

 

7.1. § 13 AVG erfuhr hinsichtlich der Kommunikation zwischen Behörden und Beteiligten per E-Mail mehrere Novellierungen. Wie bereits festgestellt, hat die belangte Behörde unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG für eine Erreichbarkeit die E-Mail‑Adresse post.bhwb@noel.gv.at bekanntgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verwendung anderer als der von der Behörde unter Anführung des § 13 Abs. 2 AVG im Internet kundgemachter E-Mail-Adressen angegeben, dass dies zu Lasten des Einschreiters gehe. Dieser Rechtsprechung lag zunächst ein Sachverhalt einer Übermittlung von Anbringen an die persönliche E‑Mail-Adresse eines Mitarbeiters einer Behörde zugrunde (VwGH 25. Mai 2016, 2013/06/0096) und diese Rechtsprechung wurde fortgesetzt (VwGH 4. Oktober 2022, Ra 2022/05/0153; VwGH 9. Mai 2023, Ra 2020/04/0012).

 

Im vorliegenden Fall brachten die Beschwerdeführer sowohl den Antrag auf Fristverlängerung vom 7. April 2021, die Stellungnahme vom 28. April 2021 als auch die Beschwerde an die genannte an eine (Organisations-) E-Mail-Adresse ein. Der an die (Organisations-) E-Mail-Adresse umwelt.bhwb@noel.gv.at adressierte Antrag und die Stellungnahme fanden sodann Berücksichtigung durch die belangte Behörde. Für das Gericht liegt eine augenscheinliche Bereitschaft der belangten Behörde zur Entgegennahme von Anbringen auch an eine (Organisations‑) E‑Mail‑Adresse, die auf der ersten Seite im Adressfeld angeführt war, vor.

 

Dieselbe Behörde, die die allgemeine Kundmachung nach § 13 AVG erließ, gab im konkreten Verfahren eine (Organisations-) E-Mail-Adresse bekannt, nahm auf dieser (Organisations‑) E‑Mail‑Adresse Anbringen entgegen, und signalisierte dadurch ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Annahme von Schriftstücken an dieser Adresse. Wie bereits oben angeführt, fand die (Organisations-) E-Mail-Adresse im elektronischen Verkehr zwischen Behörde und Beschwerdeführer mehrfach Verwendung. Die Bereitschaft der belangten Behörde eingelangte Schreiben auf der (Organisations-) E-Mail-Adresse zu beachten, war spätestens mit der Fristerstreckung bzw. mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer offenkundig. Die Beschwerdeführer nutzten sodann auch für die Beschwerdeeingabe dieselbe Adresse. Ebenso wurde die an dieser (Organisations‑) E-Mail-Adresse eingelangte Beschwerde als eingebracht in Bearbeitung genommen und die belangte Behörde legte diese dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Bei dieser Konstellation ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein Bedarf an einer Weiterleitung an eine kundgemachte E‑Mail-Adresse nicht ersichtlich.

 

Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren die vorangegangene Kommunikation über die angeführte (Organisations-) E-Mail-Adresse. Die belangte Behörde hat das an eine (Organisations-) E-Mail-Adresse übermittelten Schreiben im Verwaltungsverfahren in Behandlung genommen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich anderes zu beurteilen ist als die Entgegennahme eines per E‑Mail außerhalb der Amtsstunden übermittelten Schriftstückes (VwGH 28. Februar 2023, Ro 2023/04/0002). Das erkennende Gericht ist von dem Verständnis getragen, dass bei Verwendung von in Erledigungen angebotenen (Organisations‑) E-Mail-Adressen die Möglichkeit der Einbringung von Beschwerden nicht eingeschränkt werden sollte (vgl. dazu auch VwGH 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0169). Die Behörde hat vielmehr ihren Einbringungsbereich erweitert. Dieser ist auf Grund der behördlichen Schreiben klar definiert (vgl. Groiß/Strugalioska, Einbringung von Beschwerden per E-Mail, ZVG 2023, 397 [399]).

 

Zwar lag dem rezenten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134, ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (Übermittlung an eine [Organisations-] E-Mail-Adresse). In dieser Entscheidung erfolgte insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung betreffend Angaben in der Rechtsmittelbelehrung (Rz 15 und 16). Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Beschwerde an eine (Organisations-) E-Mail-Adresse übermittelt wurde, die zwar nicht in einer Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG angeführt ist, aber von derselben Behörde, die die Kundmachung erlassen hat, im elektronischen Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Verwaltungsbehörde angeboten und verwendet wurde, fand nicht statt (soweit ersichtlich wurden diese Überlegungen auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu VwGH 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0060, nicht vorgetragen).

 

7.2. Im Übrigen hat nach § 61 Abs. 1 AVG die Rechtsmittelbelehrung jene Behörde anzugeben, bei der das jeweilige Rechtsmittel einzubringen ist. Im gegenständlichen Fall war dies der Bezirkshauptmann von Wiener Neustadt. Auf den Schriftstücken wurde die in der Kommunikation verwendete (Organisations-) E-Mail-Adresse als „Angabe über die Behörde“ (vgl. § 61 Abs. 4 AVG) angeführt (im sonstigen geschäftlichen Verkehr wird typischerweise im Kopf eines Schreibens jene [E‑Mail‑]Adresse angegeben, an welche man Rückäußerungen geschickt haben möchte). Genau an diese Adresse wurde die Beschwerde übermittelt.

 

Aus all diesen Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde als rechtswirksam eingebracht.

 

8. Erwägungen zur subsidiären Haftung nach § 74 AWG 2002:

 

8.1. Daran, dass es sich bei den spruchgegenständlichen „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ um Abfall iSd AWG 2002 handelt, besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Zweifel: Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179).

 

Schon aufgrund des – ua auf den in den Gutachten des Amtssachverständigen M jeweils vom 10. Juni 2014, Zl. *** und ***, enthaltenen und auch auf den dem „Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht“ vom 15. September 2020 beigefügten Lichtbildern dokumentierten – äußeren Erscheinungsbildes der Lagerungen liegt die subjektive Abfalleigenschaft der diese Lagerungen bildenden Materialien auf der Hand. Darüber hinaus bestehen die spruchgegenständlichen „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ aus Materialien, die durch die D Gesellschaft m.b.H. (,die ebenso wie die E Gesellschaft m.b.H. – über eine Gewerbeberechtigung zum „Sammeln und Verwerten von Abfällen“ verfügte) ursprünglich mit dem Ziel, aus diesen Sekundärbrennstoffbriketts bzw. zu Kunststoffformteilen herzustellen, von den Vorbesitzern, die sich dieser Materialien offenkundig entledigen wollten, gegen Entgelt übernommen worden waren. Im Hinblick auf den bei einer Übergabe an ein Abfallverwertungsunternehmen auf der Hand liegenden Entledigungswillen der Vorbesitzer und die ursprünglich zwar beabsichtigte, jedoch nie erfolgte Verwertung der Materialen, sind die Materialien, aus denen die in Frage stehenden Lagerungen bestehen, jedenfalls als Abfall im subjektiven Sinn anzusehen (vgl. dazu auch bereits die – in Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen der D Gesellschaft m.b.H. erteilten, einen Teil der auch weiterhin auf dem Areal lagernden Kunststoffabfälle betroffen habenden Entfernungsauftrag ergangene – Entscheidung VwGH 23. April 2009, ***). In der Beschwerde selbst wurde die Abfalleigenschaft der in Frage stehenden Materialien auch in keiner Weise bestritten.

 

8.2. Neben der Abfalleigenschaft setzt ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 entweder das Vorliegen einer Rechtsverletzung oder eine mögliche Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter voraus. Im Fall einer Rechtsverletzung ist der Auftrag auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, im Fall einer möglichen Schutzgutverletzung auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu stützen. Ungeachtet dessen, dass ein Maßnahmenauftrag bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf beide Rechtsgrundlagen gestützt werden und die Rechtsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebenenfalls auch ausgetauscht werden kann, sind die beiden Rechtsgrundlagen voneinander zu unterscheiden und es ist bei Erteilung eines Maßnahmenauftrages zu begründen, auf welchen Tatbestand (Z 1 oder Z 2) sich dieser stützt (VwGH 15. November 2001, 2001/07/0099). Dementsprechend genügt es nicht, einen Adressaten eines Maßnahmenauftrages pauschal als Verursacher zu bezeichnen, sondern es ist konkret anzuführen, welche in § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 genannte abfallrechtswidrige Handlung, aus der sich die Verpflichtetenstellung (wenn auch allenfalls nur als Veranlasser) ergibt, ein Adressat eines Behandlungsauftrages zu verantworten hat. Dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages betreffend die auf dem in Frage stehenden Areal gelagerten Kunststoffabfälle gem. § 73 Abs. 1 AWG 2002 grundsätzlich vorliegen, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten. Für die Erteilung eines auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 gestützten abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angesprochenen Schutzgüter nicht erforderlich, vielmehr reicht die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung (vgl. VwGH 9. November 2006, 2003/07/0083, 20. Februar 2014, Ra 2014/07/0080). Bei der Lagerung der Kunststoffabfälle im Freien ist, ohne dass Vorkehrungen zum Schutz der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen werden, auch weiterhin eine Gefährdung des Grundwassers und eine Brandgefahr und somit eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter zumindest möglich, sie stellen auch eine Brandlast dar (vgl. die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 21. September 2021, ***). Auch ist davon auszugehen, dass die Lagerung der auf dem in Frage stehenden Areal befindlichen Kunststoffabfälle bei Bescheiderlassung einen abfallrechtswidrigen Zustand darstellte und weiter darstellt, durch den die für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gem. § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erforderliche Voraussetzung eines Normbruchs erfüllt ist.

 

So ist jedenfalls hinsichtlich des Großteils der auf dem Areal lagernden, vom in Beschwerde gezogenen Bescheid erfassten Kunststoff-Abfälle zum einen davon auszugehen, dass diese bereits Gegenstand von behördlichen Aufträgen waren, mit denen die D Gesellschaft m.b.H. bzw. die E Gesellschaft m.b.H., rechtskräftig zu deren nachweislicher ordnungsgemäßer Entfernung verpflichtet wurden. Für die Freilagerung von Kunststoffabfällen auf dem in Frage stehenden Areal bestand zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung und handelt es sich bei den Freiflächen auf dem Areal, auf denen keinerlei Vorkehrungen zum Schutz der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen wurden, auch um keinen für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort.

 

8.3. Da es sich bei den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vermessungsplan dargestellten, nunmehr in zwei Halden lagernden Materialien somit um Abfälle iSd AWG 2002 handelt, die entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 (ab‑)gelagert und nicht entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 5a AWG 2002 fristgerecht einem Befugten übergeben wurden, ist die Behörde grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag zu erteilen war. Voraussetzung für eine subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge gemäß § 74 AWG 2002 ist weiters, dass der gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar ist, zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht im Stande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann.

 

Hinsichtlich der gegenständlichen Abfälle wurden die Verursacher, nämlich die D Gesellschaft m.b.H. und die E Gesellschaft m.b.H. festgestellt. Rechtskräftige Behandlungsaufträge nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 wurden gegenüber den primär verpflichteten Gesellschaften erteilt. Diese wurden allerdings in Folge Konkurseröffnung aufgelöst. Angesichts der Löschung der nach § 73 AWG 2002 verpflichteten GmbH aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit begegnet es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken davon auszugehen, die Voraussetzungen für den Eintritt der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung seien gegeben (vgl. VwGH 21. November 2012, 2009/07/0117). Sie sind somit zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht (mehr) im Stande (vgl. NÖ LVwG, 2. März 2023, LVwG-AV-2050/001-2021; vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 74 Rz 9). Eine Verpflichtung des handelsrechtlichen Geschäftsführers nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 war – wie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinen beiden Entscheidungen vom 23. Dezember 2020 ausgeführt – nicht möglich.

 

Da der gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichtete zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht im Stande ist, ist auch diese Voraussetzung für eine subsidiäre Haftung nach § 74 AWG 2002 erfüllt.

 

8.4. Nach § 74 AWG 2002 ist subsidiär als Adressat eines solchen Auftrages der aktuelle Liegenschaftseigentümer heranzuziehen, wobei gemäß § 74 Abs. 2 AWG 2002 je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um einen Rechtsnachfolger für das Heranziehen unterschiedliche Voraussetzungen gelten (vgl. VwGH 20. Februar 2014, 2013/07/0164, 30. Mai 2017, Ra 2017/16/0071). Wer Eigentümer ist, ist nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu bestimmen (VwGH 30. August 1994, 94/05/0055, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem AWG 1990).

 

Wie festgestellt ist die Erstbeschwerdeführerin die aktuelle Liegenschaftseigentümerin. Die (Ab)Lagerungen erfolgten, bevor sie Eigentümerin wurde. Die Erstbeschwerdeführerin ist somit Rechtsnachfolgerin des Liegenschaftseigentümers im Sinne des § 74 Abs. 2 AWG 2002 und haftet dann, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Der geringe Kaufpreis ist ein Indiz dafür, dass der Erstbeschwerdeführerin die Ablagerungen bekannt waren. Aus dem Protokoll vom 17. Februar 2011, ***, geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Verhandlung, bei der die Ablagerungen erörtert wurden, anwesend war. Das Verwaltungsgericht geht daher von Kenntnis der Erstbeschwerdeführerin über die Ablagerungen aus. Für die Verantwortung des Rechtsnachfolgers würde aber bereits fahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft genügen (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 358). Die gegenständlichen Ablagerungen im Ausmaß von etwa 29 780 m³ sind derartig groß und augenscheinlich wahrnehmbar, dass eine allfällige Unkenntnis den Beschwerdeführern vorwerfbar wäre. Auch war das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Zeitpunkt des Erwerbs als Verdachtsfläche ausgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin hätte daher von der Ablagerung zumindest wissen müssen (vgl. zu den Erkundungsverpflichtungen Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016], Rz 358; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 74 Rz 33, 34).

 

Es liegen somit die Voraussetzungen für eine subsidiäre Haftung für den Behandlungsauftrag durch die Erstbeschwerdeführerin vor.

 

8.5. Die Judikatur setzt aufrechtes Eigentum an der Liegenschaft voraus, womit die Verantwortung auf den Zeitraum des Liegenschaftseigentums beschränkt ist (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 359, VwGH 20. Februar 2014, 2013/07/0164). Nach der Rechtsprechung darf ein historischer, nicht mehr aktueller Liegenschaftseigentümer auf der Grundlage des § 74 AWG 2002 nicht als Verpflichteter herangezogen werden (VwGH 14. Dezember 2017, Ra 2015/07/0168).

 

Soweit die Beschwerdeführer daher auf eine Haftung der Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum, insbesondere auf die Erbengemeinschaft, verweisen, die der Haftung der Erstbeschwerdeführerin vorgehen würde, verfängt dieses nicht.

 

8.6. Eine Rechtsgrundlage für eine persönliche Haftung des Zweitbeschwerdeführers ist hingegen nicht ersichtlich. Sie wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht angeführt. Weder ist er primär Verpflichteter nach § 73 AWG 2002 noch Liegenschaftseigentümer. Er haftet somit nicht. Die Paritionsfristen waren auf Grund von Zeitablauf neu festzusetzen.

 

Der Spruch war daher entsprechend zu berichtigen.

 

9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die Revision ist zulässig, da zu der Rechtsfrage, ob eine Beschwerde an eine (Organisations-) E-Mail-Adresse, die zwar nicht in einer Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG angeführt ist, aber von derselben Behörde, die die Kundmachung erlassen hat, im elektronischen Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Verwaltungsstrafbehörde angeboten und verwendet wurde, rechtswirksam ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die Bedeutung geht über den Einzelfall hinaus, da gegenwärtig zahlreiche vergleichbare Verfahren am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig sind.

 

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