VwGH 2013/06/0096

VwGH2013/06/009625.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der M GmbH in V, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. April 2013, Zl. RoBau-8-1/834/4-2013, betreffend Untersagung der Errichtung einer Werbeeinrichtung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §13;
AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §13;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit E-Mail vom 11. April 2012 langte bei der persönlichen E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters der mitbeteiligten Stadtgemeinde J.B. die Bauanzeige der Beschwerdeführerin betreffend Werbeeinrichtungen im Bereich einer näher bezeichneten Grundparzelle ein. Mit E-Mail vom gleichen Tag forderte J.B. die Bauwerberin zur Übermittlung der Bauanzeige, des Gutachtens und des Plans in Papierform an das Stadtbauamt auf.

2 Mit der am 16. April 2012 eingelangten Bauanzeige zeigte die Beschwerdeführerin die Aufstellung von Werbeeinrichtungen (beleuchtete Reklametafeln und ein Reklameturm/Pylon) im Bereich einer näher bezeichneten Örtlichkeit an. Der Anzeige angeschlossen waren ein Lageplan sowie ein lichttechnisches Gutachten der Firma D. vom 15. März 2012.

3 Nach verschiedenen Verfahrensschritten stimmte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 4. Juni 2012 unter Spruchpunkt I. der Errichtung der Reklametafeln an der Gebäudefassade unter Auflagen zu, untersagte jedoch unter Spruchpunkt II. die Errichtung des freistehenden Werbepylons. Er stützte seine Entscheidung hinsichtlich der Untersagung auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. Mai 2012 und führte dazu im Wesentlichen aus, die Errichtung des Werbepylons vor der Baufluchtlinie sei unzulässig, weil er hinsichtlich der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie des Straßen- und Ortsbildschutzes den gesetzlichen Bestimmungen widerspreche.

4 In ihrer Berufung gegen Spruchpunkt II. des vorgenannten Bescheides brachte die Beschwerdeführerin vor, infolge Einbringung der Bauanzeige bereits am 11. April 2012 mittels E-Mail sei die Entscheidungsfrist der Erstbehörde von zwei Monaten gemäß § 47 Abs. 4 zweiter Satz TBO 2011 bereits verstrichen (es folgen weitere Ausführungen zur Zulässigkeit des angezeigten Bauvorhabens).

5 Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies mit Bescheid vom 3. September 2012 (Beschlussfassung vom selben Tag) die Berufung ab. Begründend wurde ausgeführt, auf der Homepage der mitbeteiligten Stadtgemeinde werde als offizielle E-Mail-Adresse stadtamt@k.at angeführt. Der Fristenlauf für die zweimonatige Frist hinsichtlich der Untersagung der (Bau)Anzeige gemäß § 47 Abs. 4 TBO 2011 habe erst am 16. April 2012 begonnen, weil die Anzeige erst zu diesem Zeitpunkt bei der offiziellen Abgabestelle vollständig eingelangt sei. Eine Weiterleitung der per E-Mail an die persönliche E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters J.B. am 11. April 2012 eingebrachten Bauanzeige an die offizielle E-Mail-Adresse sei nicht erfolgt. Die E-Mail vom 11. April 2012 könne somit den relevanten Fristenlauf von zwei Monaten nicht auslösen. Infolge Übermittlung der Unterlagen am 16. April 2012 im Original (Papierform) beginne die Frist an diesem Tag zu laufen. Bei den übermittelten Planunterlagen handle es sich nicht um schriftliche Anbringen, sondern um Planunterlagen bzw. Beilagen zu schriftlichen Anbringen. Dass diese Beilagen im Original zu übermitteln seien, sei selbstredend und unabdingbar. Der Homepage der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei zu entnehmen, dass eine ausschließliche Übermittlung von Planunterlagen per E-Mail nicht vorgesehen sei. Die Aufforderung des J.B. zur Einbringung der Bauanzeige in Papierform sei weder als Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG kenntlich gemacht noch sei ein Mangel eines schriftlichen Anbringens aufgezeigt worden. Unabhängig davon würde die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG nicht greifen, weil eine Einbringung an eine kundgemachte Adresse am 11. April 2012 gar nicht erfolgt sei. Sehe man das Fehlen der Originalplanunterlagen unter Zugrundelegung einer rechtmäßigen Einbringung dennoch als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG an, würde auch in diesem Fall die Entscheidungsfrist der Behörde nicht vor vollständiger Verbesserung zu laufen beginnen. Auch bei Wertung der per E-Mail an J.B. eingebrachten Bauanzeige als offizielle Einbringung, welcher die Planunterlagen im Original nachzureichen wären, wäre im Sinne des § 47 Abs. 4 TBO 2011 (Vorliegen der vollständigen Anzeige) wieder vom 16. April 2012 als Beginn der Entscheidungsfrist auszugehen. Die Zustellung des Bescheides am 14. Juni 2012 sei daher jedenfalls noch vor Ablauf der zweimonatigen Frist erfolgt (es folgen weitere Ausführungen in Bezug auf die Zulässigkeit des Bauvorhabens).

6 Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Vorstellung (vom 27. September 2012), der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. April 2013 Folge gab, den Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. September 2012 behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen verwies.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, aus dem Akteninhalt sei evident, dass mit E-Mail-Eingabe vom 11. April 2011 die Bauanzeige unmittelbar bei der persönlichen E-Mail-Adresse des J.B. eingebracht worden sei. Nur im Falle der Zulässigkeit der Einbringung an diese E-Mail-Adresse würde sich - ginge man von einer vollständigen Bauanzeige aus - die Entscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. Juni 2012, die durch Zustellung an die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2012 erlassen worden sei, als verspätet - da nach Ablauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist ergangen - erweisen und wäre danach die Beschwerdeführerin zur Ausführung des Vorhabens im Sinne des § 47 Abs. 5 TBO 2011 berechtigt.

Organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs, worunter auch Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen, insbesondere E-Mail-Adressen, unter denen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden könnten, fielen, seien von der Behörde durch Verordnung festzulegen und laut gesetzlicher Anordnung im Internet kundzumachen. Eine Einschau in die Homepage der mitbeteiligten Stadtgemeinde ergebe, dass unter "Impressum" unter Punkt 2. - Kundmachungen gemäß § 13 AVG - unter Unterpunkt "E-Mail" in diesem Sinne ausdrücklich festgelegt sei, dass für den elektronischen Verkehr "die offizielle E-Mail-Postadresse stadtamt@k.at der Stadtgemeinde K" zu verwenden sei. Durch diese Kundmachung der in Ausführung des § 13 Abs. 2 AVG erlassenen Verordnung im Internet sei diese rechtlich existent geworden. Bereits aus diesen Festschreibungen bestimme sich somit in eindeutiger Form dem Gesetz entsprechend die für den E-Mail-Verkehr vorgesehene, allein zulässige Einbringungsadresse stadtamt@k.at .

Darüber hinaus werde auch unter der Position (Link) "Sitemap" unter der Überschrift "Bürgerservice" sowie unter der weiteren Unterposition "Zuständigkeiten" in der darunter getroffenen Auflistung unter "Bauanzeigen" und den dafür zuständigen Mitarbeitern, insbesondere des Abteilungsleiters für Hochbau und Raumordnung, wiederum die E-Mail Adresse stadtamt@k.at angegeben. Auch unter der Unterrubrik "Baurecht" auf der Seite Zuständigkeiten finde sich diese E-Mail-Adresse bei den jeweiligen Referenten als Kontaktadresse. Auf der Seite "Kontakt" sei als Bezugsadresse der mitbeteiligten Stadtgemeinde ebenso diese "offizielle" E-Mail-Adresse angegeben wie auf der Seite "Abteilungen" für die Stadtamtsdirektion und das Stadtbauamt.

Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die persönliche Adresse des J.B. an keiner Stelle der Homepage der mitbeteiligten Stadtgemeinde Erwähnung finde und damit nicht zur zulässigen Einbringungsadresse in irgendeiner behördlichen Angelegenheit erklärt werde. Unter der Position "Mitarbeiter" scheine unter dem Namen des J.B. als zulässige Kontaktadresse allein stadtamt@k.at auf.

Da somit die in § 13 Abs. 2 AVG festgeschriebenen Vorgaben durch entsprechende Festlegungen der Behörde umgesetzt und - dies sowohl in den unter "Impressum" getroffenen Festlegungen als auch unter den diesbezüglichen Hinweisen auf der Seite "Bauanzeigen" - entsprechend im Internet kundgemacht worden seien, habe die gegenständliche Bauanzeige zulässigerweise nur an der E-Mail-Adresse stadtamt@k.at eingebracht werden dürfen. Eine an eine falsche E-Mail-Adresse gerichtete Eingabe wäre an die richtige E-Mail-Adresse weiterzuleiten gewesen. Erst nach Einlangen an der bekannt gemachten elektronischen Adresse gelte das Anbringen als eingebracht. Eine Weiterleitung sei gegenständlich jedoch nicht erfolgt. Wenngleich noch mit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 zum AVG 1991 im (damaligen) § 13 Abs. 1 letzter Satz AVG eine derartige Verpflichtung zur Weiterleitung von Anbringen, die an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde eingelangt seien, auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben worden sei, sich hingegen eine derartige ausdrückliche Verpflichtung in der durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 geregelten Nachfolgeregelung des § 13 Abs. 2 AVG nicht mehr finde, trage jemand, der ein Anbringen an einer anderen als der bekannt gemachten elektronischen Adresse einbringe, nicht anders als nach der Rechtslage auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 auch weiterhin das Risiko einer unterlassenen Weiterleitung an die bekannt gemachte Adresse. Es habe also derjenige, der sein Anbringen an eine nicht kundgemachte Adresse sende, die mit der (verspäteten oder unterlassenen) Weiterleitung verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis oder - wie hier - keine Entscheidungspflicht der Behörde) zu tragen.

Im Gegenstandsfall sei daher erst mit Einbringung der Bauanzeige am 16. April 2012 der Lauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist ausgelöst worden, dies mit den allfälligen Konsequenzen des § 47 Abs. 5 TBO 2011 im Falle nicht fristgerechter Entscheidung durch die Behörde. Da der erstinstanzliche Untersagungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. Juni 2012 nachweislich am 14. Juni 2012 durch Zustellung an die Beschwerdeführerin erlassen worden sei, sei die Rechtsfolge des § 47 Abs. 5 TBO 2011 (zulässige Ausführung) nicht eingetreten und habe der Untersagungsbescheid dem Grunde nach zu Recht erlassen werden dürfen.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe die Einbringung der Bauanzeige an der falschen Einbringungsstelle am 11. April 2012 keine Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages ausgelöst und habe auch die E-Mail-Erledigung des J.B. vom 11. April 2012 nicht als ein derartiger Auftrag interpretiert bzw. als die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG auslösend beurteilt werden können. Gelte zwar - so die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur - § 13 Abs. 3 AVG nicht nur für herkömmliche Einbringungen auf dem Postweg, sondern auch für Einbringungen mittels neuer technischer Möglichkeiten, seien danach auch elektronisch eingebrachte mangelhafte Anbringen an sich verbesserungsfähig, liege jedoch ein verbesserungsfähiges Anbringen grundsätzlich erst dann vor, wenn das Anbringen bei der zuständigen Einbringungsstelle eingelangt sei. Dies treffe gegenständlich aus den erwähnten Gründen allerdings nicht zu. Die Einbringung eines Ansuchens an einer unzutreffenden Einbringungsstelle stelle keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, berechtigten Verbesserungsaufträge nämlich nur zur Behebung "mangelnder Vollständigkeit eines Anbringens". Komme der Vorstellung unter diesen Gesichtspunkten keine Berechtigung zu, erweise sich das Verfahren vor den Baubehörden dennoch als mangelhaft (es folgen Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens, aus welchen Gründen die belangte Behörde zur Aufhebung des Bescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde gelangte).

7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

10 § 47 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011 lautet (auszugsweise):

"Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren

(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

...

(4) Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. ...

..."

11 Die gegenständliche Beschwerde wendet sich gegen einen Vorstellungsbescheid, mit dem der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an diesen verwiesen wurde.

12 Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist (sofern eben nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes und der Rechtslage erfolgt). Nur den tragenden Aufhebungsgründen kommt eine solche Bindungswirkung zu; soweit die Vorstellungsbehörde überdies andere Gründe in der Vorstellung als unberechtigt angesehen hat, handelt es sich dabei begrifflich nicht um tragende Aufhebungsgründe. Solche Abweisungsgründe binden nicht und können im fortgesetzten Verfahren erfolgreich in Zweifel gezogen werden. Aus dieser Bindungswirkung ergibt sich auch die Berechtigung einer Partei, deren Vorstellung zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides geführt hat, die tragenden Aufhebungsgründe zu bekämpfen, soweit sie diese als unrichtig erachtet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/06/0119, mwN.).

13 Tragender Aufhebungsgrund der angefochtenen Vorstellungsentscheidung war, dass das Verfahren vor den Gemeindebehörde aus mehrfachen Gründen mangelhaft gewesen sei. Logische Voraussetzung für diese aufhebende Sachentscheidung ist, dass der verfahrensgegenständliche Werbepylon innerhalb der gemäß § 47 Abs. 4 TBO 2011 relevanten Untersagungsfrist von zwei Monaten untersagt worden ist (zur Bedeutung der "logischen Voraussetzung" siehe abermals das vorgenannte Erkenntnis vom 18. Oktober 2012).

14 Gemäß § 13 Abs. 2 AVG 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen. Gemäß Abs. 3 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

15 Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Bauanzeige der Beschwerdeführerin bereits am 11. April 2012 eingebracht wurde. Die belangte Behörde geht davon aus, dass dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht die im Internet auf der Homepage der Stadtgemeinde K im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG 1991 kundgemachte E-Mail-Adresse verwendet hat, nicht der Fall sei.

16 Dieser Auffassung ist im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu folgen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2005/17/0270, mwN) ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern), konkret: die Verwendung einer anderen als der von der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 Abs. 2 AVG 1991 im Internet kundgemachten E-Mail Adresse, gehen zu Lasten des Einschreiters (vgl. auch dazu das angeführte Erkenntnis vom 24. April 2007).

17 Im Beschwerdefall liegt auch kein Sachverhalt vor, der Veranlassung gegeben hätte, die dem J.B. elektronisch zugegangene Eingabe zur Verbesserung "zurückzustellen":

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. April 2007 ausgeführt hat, führt auch bei der Verwendung neuer technischer Möglichkeiten nicht jeder Mangel zur Unbeachtlichkeit des Anbringens und sind auch elektronisch eingebrachte mangelhafte Anträge verbesserungsfähig. Ein verbesserungsfähiges Anbringen liegt aber erst vor, wenn ein Anbringen bei der Behörde eingelangt ist. Davon kann bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nach den obigen Ausführungen jedoch nicht die Rede sein.

18 Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde zur Beurteilung gelangte, die Untersagung der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Werbepylons sei innerhalb der Frist des § 47 Abs. 4 TBO 2011 erfolgt.

19 Jener Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides, welcher die von der belangten Behörde aufgezeigte mehrfache Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Baubehörden betrifft, wird von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

20 Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am 25. Mai 2016

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