LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1042/002-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1042/002-20194.2.2020

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1042.002.2019

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 01. August 2019, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Frist für die ordnungsgemäße Entfernung und nachweisliche Übergabe der vom Beschwerdeverfahren umfassten Altfahrzeuge, die auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, lagern, an einen Befugten zur Entsorgung wird mit 31. März 2020 neu festgelegt. Die Entsorgungsnachweise sind bis spätestens 10. April 2020 der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorzulegen.

 

Alternativ zur Entfernung und Entsorgung der vom Behandlungsauftrag umfassten Altfahrzeuge kann bis 31. März 2020 durch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 der Nachweis erbracht werden, dass die Fahrzeuge den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen und mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 01. August 2019, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:

„Herr A, wohnhaft in ***, ***, wird verpflichtet, die Altfahrzeuge

- PKW, Mazda, Type 121 DB, Fahrgestellnummer ***,

- PKW, Mercedes, Type 200, (Typ 124) Fahrgestellnummer ***,

- Kombi, Ford, Transit Bus Type ESD-1, Fahrgestellnummer ***,

- PKW, Mercedes, Type 250D Turbo, 2,5l TD, W124 D/A, Fahrgestellnummer ***,

- PKW, Volkswagen, Type Golf II, 19D, Fahrgestellnummer ***,

- Kombi, Volkswagen, Type Passat 32B Variant C (TD) Fahrgestellnummer ***,

sowie Altmetalle in einer Menge von 3 m 3 und Baurestmassen in einer Menge von 3 m 3 von den Grundstücken Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, alle KG ***, bis spätestens 30. August 2019 zu entfernen und nachweislich einem Befugten zur Entsorgung zu übergeben.

 

Die Nachweise über die Entsorgung der genannten Abfälle, ausgestellt von einem Befugten, sind der Bezirkshauptmannschaft Tulln, bis spätestens 30. August 2019 vorzulegen.

 

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, das heißt dieser Bescheid kann trotz einer Beschwerde vollstreckt werden.“

 

In ihrer Begründung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Rechtsvorschriften und gab das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für KFZ-Technik, sowie die Stellungnahmen der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln und der chemisch-technischen Amtssachverständigen vom 18. Juni 2019 vollinhaltlich wieder. Der Verpflichtete habe die sachgemäße Aufnahme des Befundes und die fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen bezweifelt. Den Gutachten wäre jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und seien diese schlüssig und nachvollziehbar.

 

Um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen hintanzuhalten, insbesondere damit die Umwelt nicht über das unvermeidbare Ausmaß hinaus verunreinigt werde, wäre der Auftrag zu erteilen, die im Spruch genannten Altfahrzeuge und Abfälle zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Aufgrund des von den Amtssachverständigen beschriebenen Zustandes der Altfahrzeuge und der übrigen gelagerten Abfälle auf den gegenständlichen Grundstücken könne eine Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden und wäre daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung den Bescheid im angefochtenen Ausmaß zu beheben, in eventu wurde begehrt, dass dem Betroffenen in Abänderung des Bescheides alternativ zur Entfernung und Entsorgung der Fahrzeuge deren Trockenlegung oder Einholung des § 57a Gutachtens aufgetragen werde.

 

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„Die Behörde vermeint, dass es sich bei den auf der Liegenschaft des Betroffenen abgestellten Fahrzeugen um Abfall im Sinne der Altfahrzeuge-Verordnung handelt.

Dies ist unrichtig.

 

Der Betroffene hat sich im Zuge der Begehung durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 19.06.2019 bereit erklärt, zwei der Fahrzeuge, nämlich den Mazda 121, Zuordnungsnummer 1 sowie den Ford Transit, Zuordnungsnummer 3 zu entfernen.

 

Das monierte Altmetall sowie der Ziegelbruch wurden bereit entsorgt, wie dies regelmäßig vom Betroffenen durchgeführt wird.

 

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Auftrag, die Altfahrzeuge

PKW Mercedes Type 200 (Typ 124)

PKW Mercedes, Type 250D Turbo, 2,5l TD, W124 D/A

PKW VW Golf Il, 19D

Kombi VW Passat 32B Variant C (TD)

zu entfernen und nachweislich bis 30.08.2019 einem Befugten zur Entsorgung zu übergeben.

 

Tatsächlich hat die Behörde jedoch mehrere Aspekte bei ihrer Beurteilung außer Acht gelassen bzw wurden diese bei dem Lokalaugenschein am 19.06.2019 offenbar unrichtig im Gutachten vermerkt.

 

1. PKW Mercedes Tvpe 200 (Typ 124), Zuordnungsnummer 2

 

Der gegenständliche PKW wurde erstmals im Jahr 1987 zugelassen und ist daher mit einem Alter von 32 Jahren als Oldtimer zu qualifizieren. Das Fahrzeug ist voIIständig vorhanden, es fehlen keine Teile. Für den Betroffenen ist unverständlich, weshalb im Gutachten vom 19.06.2019 unter „Fahrzeug vollständig“ „Nein“ vermerkt ist.

 

Das Fahrzeug ist aktuell über ein Wechselkennzeichen angemeldet und muss ledigIich die gesondert gelagerte Batterie, wie dies bei Oldtimern oft üblich ist, in das Fahrzeug verbracht werden. Das Fahrzeug ist fahrtüchtig und kann als Oldtimer in die Zustandsklasse 4, sohin erhaltungswürdig, qualifiziert werden.

 

Eine Qualifizierung der Zustandsklasse fand weder im Gutachten vom 19.06.2019 noch im Bescheid vom 01.08.2019 statt und hätte die Behörde zur Abgrenzung, ob tatsächlich ein Altfahrzeug vorliegt oder ein Oldtimer diesbezüglich eine Qualifizierung durch einen dazu befähigten Sachverständigen vornehmen lassen müssen. Dem Gutachten vom 19.06.2019 ist zu entnehmen, dass ein Amtssachverständiger für die technische Gewässeraufsicht sowie eine Amtssachverständige für Abfallchemie anwesend waren. Gemäß Gutachten ist keine Anwesenheit eines fachkundigen Sachverständigen für das Kfz-Wesen zu entnehmen. Es als denkunmöglich auszuschließen, dass ein SV für technische Gewässeraufsicht und eine SV für Abfallchemie in der Lage sind, die Werthaltigkeit von historischen Fahrzeugen zu beurteilen und einzuschätzen, ob und mit welchem Aufwand deren Substanz erhalten und/oder verkehrstauglich gemacht werden kann. Ohne derartige Fachkunde die Vernichtung historisch wertvollen Gutes anzuordnen, steht im auffallenden Widerspruch mit den Intentionen des Gesetzgebers. In einem mangelfreien Verfahren wäre ein Amtssachverständiger für die Beurteilung und Bewertung der den Gegenstand der Beschwerde bildenden Fahrzeuge heranzuziehen gewesen.

 

Ein Fahrzeug entspricht der Zustandsklasse 4 wenn folgende Kriterien vorliegen:

Verbrauchter Zustand. Nur eingeschränkt fahrbereit. Sofortige Arbeiten zur erfolgreichen Abnahme erforderlich. Leichte bis mittlere Durchrostungen. Fahrzeug komplett in einzelnen Baugruppen, aber nicht zwingend unbeschädigt.

 

Da diese Kriterien für das gegenständliche Fahrzeug vorliegen, ist dieser als Oldtimmer der Zustandsklasse 4 zu qualifizieren und nicht als Altfahrzeug, welches zu entfernen ist.

 

Weiter ist im Gutachten sowie auch im Bescheid unrichtig vermerkt, dass der PKW auf Grasfläche sowie Schotterfläche abgestellt ist. Tatsächlich befindet sich der PKW auf einer Schotter- und Betonfläche.

 

Richtig ist, dass sich diverse Gegenstände der Ehefrau des Betroffenen noch im Fahrzeug befinden. Diese befinden sich zum Schutz vor Feuchtigkeit in Kartonagen.

 

Der PKW ist sohin nicht als Altfahrzeug im Sinne der Altfahrzeugeverordnung und des Abfallwirtschaftgesetzes zu klassifizieren, sodass auch keine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 Abfallwirtschaftgesetz 2002 vorliegt. Es besteht aufgrund der Lagerung des PKWs auf einer Schotter bzw Betonfläche keine Gefahr einer Beeinträchtigung oder Verunreinigung der Umwelt.

 

2. PKW Mercedes, Type 250D Turbo, 2,5l TD, W124 D/A

 

Der gegenständliche PKW wurde erstmals im Jahr 1991 zugelassen und ist daher 28 Jahren alt. Das Fahrzeug ist vollständig vorhanden, es fehlen keine Teile. Für den Betroffenen ist unverständlich, weshalb im Gutachten vom 19.06.2019 unter „Fahrzeug vollständig“ dies nicht vermerkt ist.

 

Das Fahrzeug ist fahrtüchtig und kann als Oldtimer in die Zustandsklasse 4, sohin erhaltungswürdig, qualifiziert werden.

 

Eine Qualifizierung der Zustandsklasse fand weder im Gutachten vom 19.06.2019 noch im Bescheid vom 01.08.2019 statt und hätte die Behörde zur Abgrenzung, ob tatsächlich ein Altfahrzeug vorliegt oder ein Oldtimer diesbezüglich eine Qualifizierung durch einen dazu befähigten Sachverständigen vornehmen lassen müssen. Dem Gutachten vom 19.06.2019 ist zu entnehmen, dass ein Amtssachverständiger für die technische Gewässeraufsicht sowie eine Amtssachverständige für Abfallchemie anwesend waren. Nicht jedoch ein kfz-technischer Sachverständiger zur Bewertung der Fahrzeuge, sodass in Zweifel zu ziehen ist, ob diese aufgrund der Fachfremdheit relevant ist.

 

Ein Fahrzeug entspricht der Zustandsklasse 4 wenn folgende Kriterien vorliegen:

Verbrachter Zustand. Nur eingeschränkt fahrbereit. Sofortige Arbeiten zur erfolgreichen Abnahme erforderlich. Leichte bis mittlere Durchrostungen. Fahrzeug komplett in einzelnen Baugruppen, aber nicht zwingend unbeschädigt.

 

Da diese Kriterien für das gegenständliche Fahrzeug vorliegen, ist dieser als Oldtimmer der Zustandsklasse 4 zu qualifizieren und nicht als Altfahrzeug, welches zu entfernen ist.

 

Unrichtig ist daher auch die Einstufung der Behörde mit dem Abfallkriterium 7, welche im Bescheid als ein Fahrzeug mit einer Zustandsklasse weniger als 5 angegeben wird sowie das Verwenden des Fahrzeugs als Lagerstätte.

 

Ebenso wenig wird der PKW als Lagerstätte verwendet und wird dies nicht einmal im Gutachten oder im Bescheid behauptet. Die Einordnung des Fahrzeugs in das Abfallkriterium 7 ist daher falsch.

 

Im Gutachten vom 19.06.2019 ist weiter angeführt, dass die Karosserie des Fahrzeugs stark angerostet bzw durchgerostet wäre. Dies ist unrichtig, es handelt sich lediglich um geringere Roststellen, welche keine tragenden Teile betreffen, sodass diese nicht hinderlich für ein positives § 57a KFG Gutachten wären.

 

Ebenso ist die Betriebsbremse nicht defekt.

 

Im Gutachten sowie im Bescheid ist ebenso falsch vermerkt, dass der PKW auf Schotterfläche abgestellt wäre. Tatsächlich steht der PKW auf einer Betonfläche.

 

Der PKW ist sohin nicht als Altfahrzeug im Sinne der Altfahrzeugeverordnung und des Abfallwirtschaftgesetzes zu klassifizieren, sodass auch keine Verletzung der öffentlichen lnteressen im Sinne des § 1 Abs 3 Abfallwirtschaftgesetz 2002 vorliegt. Es besteht aufgrund der Lagerung des PKWs auf einer Betonfläche keine Gefahr einer Beeinträchtigung oder Verunreinigung der Umwelt.

 

3. PKW VW Golf II, 19D

 

Der gegenständliche PKW wurde erstmals im Jahr 1986 zugelassen und ist daher mit einem Alter von 33 Jahren als Oldtimer zu qualifizieren. Das Fahrzeug ist vollständig vorhanden.

 

Das Fahrzeug fahrtüchtig und muss lediglich die Batterie neu geladen werden. Das Fahrzeug kann als Oldtimer in die Zustandsklasse 4, sohin erhaltungswürdig, qualifiziert werden. Ein Fahrzeug wegen einer ungeladenen Batterie als nicht fahrtüchtig zu qualifizieren ist wohl überschießend, da diese Problematik binnen einer Stunde behoben werden kann.

 

Der Vermerk im Gutachten sowie im Bescheid, dass die Betriebsbremse des Fahrzeugs defekt sei, ist falsch.

 

Es handelt sich um das Fahrzeug des Vaters des Betroffenen, welches einen hohen sentimentalen Wert für den Betroffenen hat und wird dieses als Oldtimer restauriert werden.

 

Eine Qualifizierung der Zustandsklasse fand weder im Gutachten vom 19.06.2019 noch im Bescheid vom 01.08.2019 statt und hätte die Behörde zur Abgrenzung, ob tatsächlich ein Altfahrzeug vorliegt oder ein Oldtimer diesbezüglich eine Qualifizierung durch einen dazu befähigten Sachverständigen vornehmen lassen müssen. Dem Gutachten vom 19.06.2019 ist zu entnehmen, dass ein Amtssachverständiger für die technische Gewässeraufsicht sowie eine Amtssachverständige für Abfallchemie anwesend waren. Nicht jedoch ein kfz-technischer Sachverständiger zur Bewertung der Fahrzeuge, sodass in Zweifel zu ziehen ist, ob diese aufgrund der Fachfremdheit relevant ist.

 

Ein Fahrzeug entspricht der Zustandsklasse 4 wenn folgende Kriterien vorliegen:

Verbrachter Zustand. Nur eingeschränkt fahrbereit. Sofortige Arbeiten zur erfolgreichen Abnahme erforderlich. Leichte bis mittlere Durchrostungen. Fahrzeug komplett in einzelnen Baugruppen, aber nicht zwingend unbeschädigt.

 

Da diese Kriterien für das gegenständliche Fahrzeug vorliegen, ist dieser als Oldtimmer der Zustandsklasse 4 zu qualifizieren und nicht als Altfahrzeug, welches zu entfernen ist.

 

Der PKW ist auf einer Betonfläche abgestellt.

 

Richtig ist, dass sich diverse Gegenstände der Familie des Betroffenen noch im Fahrzeug befinden. Diese befinden sich zum Schutz vor Feuchtigkeit in Kartonagen.

 

Der PKW ist sohin nicht als Altfahrzeug im Sinne der Altfahrzeugeverordnung und des Abfallwirtschaftgesetzes zu klassifizieren, sodass auch keine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 Abfallwirtschaftgesetz 2002 vorliegt. Es besteht aufgrund der Lagerung des PKWs auf einer Schotter bzw Betonfläche keine Gefahr einer Beeinträchtigung oder Verunreinigung der Umwelt.

 

4. Kombi VW Passat 32B Variant C (TD)

 

Der gegenständliche PKW wurde erstmals im Jahr 1987 zugelassen und ist daher mit einem Alter von 32 Jahren als Oldtimer zu qualifizieren.

 

Das Fahrzeug kann als Oldtimer in die Zustandsklasse 5, sohin erhaltungswürdig, qualifiziert werden.

 

Der Vermerk im Gutachten sowie im Bescheid, dass die Betriebsbremse des Fahrzeugs defekt sei, ist falsch. Ebenso ist das Fahrzeug nicht übermäßig durchgerostet, sondern ist die Karosserie des Fahrzeugs in einem dem Alter für ein unrestauriertes Fahrzeug entsprechenden Zustand.

 

Eine Qualifizierung der Zustandsklasse fand weder im Gutachten vom 19.06.2019 noch im Bescheid vom 01.08.2019 statt und hätte die Behörde zur Abgrenzung, ob tatsächlich ein Altfahrzeug vorliegt oder ein Oldtimer diesbezüglich eine Qualifizierung durch einen dazu befähigten Sachverständigen vornehmen lassen müssen. Dem Gutachten vom 19.06.2019 ist zu entnehmen, dass ein Amtssachverständiger für die technische Gewässeraufsicht sowie eine Amtssachverständige für Abfallchemie anwesend waren. Nicht jedoch ein kfz-technischer Sachverständiger zur Bewertung der Fahrzeuge, sodass in Zweifel zu ziehen ist, ob diese aufgrund der Fachfremdheit relevant ist.

 

Ein Fahrzeug entspricht der Zustandsklasse 5 wenn folgende Kriterien vorliegen:

Restaurierungsbedürftiger Zustand. Fahrzeuge im mangelhaften, nicht fahrbereiten Gesamtzustand. Umfangreiche Arbeiten in allen Baugruppen erforderlich. Fahrzeug nicht zwingend komplett.

 

Da diese Kriterien für das gegenständliche Fahrzeug vorliegen, ist dieser als Oldtimmer der Zustandsklasse 5 zu qualifizieren und nicht als Altfahrzeug, welches zu entfernen ist.

 

Der PKW ist auf einer Betonfläche abgestellt.

 

Überdies ist das Fahrzeug trocken gelegt und sind sämtliche Flüssigkeiten ausgelassen, sodass kein Auslaufen zu befürchten ist.

 

Richtig ist, dass sich diverse Gegenstände der Familie des Betroffenen noch im Fahrzeug befinden. Diese befinden sich zum Schutz vor Feuchtigkeit in Kartonagen.

 

Der PKW ist sohin nicht als Altfahrzeug im Sinne der Altfahrzeugeverordnung und des Abfallwirtschaftgesetzes zu klassifizieren, sodass auch keine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 Abfallwirtschaftgesetz 2002 vorliegt. Es besteht aufgrund der Lagerung des PKWs auf einer Schotter bzw Betonfläche keine Gefahr einer Beeinträchtigung oder Verunreinigung der Umwelt.

 

Abfallkriterien

 

Die Behörde führt in ihrem Bescheid vom 01.08.2019 auf Seite 10 neun „Abfallkriterien“ an. Diese sind überwiegend nicht vorliegend, weshalb die Qualifizierung der Fahrzeuge als „Abfall“ nicht verständlich ist.

 

Ad 1) Richtig ist, dass die Fahrzeuge bereits seit mehr als zwei Jahren keine gültige § 57a Prüfplakette aufweisen. Punkt 1 liegt sohin vor.

 

Ad 2) Die Fahrzeuge weisen jedoch vollständige Fahrgestellnummern auf sowie auch bekannte Eigentümer. Punkt 2 liegt sohin nicht vor.

 

Ad 3) Um diesen Punkt abschließend beurteilen zu können, ist wohl die Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen mit dem Fachgebiet Oldtimer erforderlich.

Restaurierte Oldtimer werden je nach Modell mit erheblichen Preisen gehandelt und weisen selbst unrestaurierte Oldtimer, je nach Type und Erhaltungszustand einen nicht unerheblichen Wert auf. Überdies wird die Restaurierung dieser Fahrzeuge überwiegend in Eigenregie durchgeführt, sodass oftmals lediglich die Materialkosten anfallen. Ein Übersteigen der Reparaturkosten über den Wert der Fahrzeuge ist weder dem Bescheid noch dem eingeholten Gutachten ansatzweise zu entnehmen und wurde dies offenbar auch nicht geprüft. Punkt 3 liegt sohin nicht vor.

 

Ad 4) Kein Fahrzeug ist für den Transport bestimmt und demnach ist eine diesbezügliche Gefährdung oder Schadengeneigtheit auszuschließen.

 

Ad 5) Keine Autotür ist verschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen. Punkt 5 liegt sohin nicht vor.

 

Ad 6) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von den Fahrzeugen eine Gefahr für die Umwelt oder die Sicherheit ausgeht. Die Fahrzeuge sind auf befestigtem Untergrund abgestellt. Punkt 6 liegt sohin nicht vor.

 

Ad 7) Die Fahrzeuge entsprechen alle samt einer Zustandsklasse von 4 bzw im Fall des Kombi VW Passat 328 Variant C (TD) einer Zustandsklasse von 5. Die Fahrzeuge werden nicht als Lagerstätte verwendet, sondern sind diverse Gegenstände der Familienangehörigen des Betroffenen noch in den Fahrzeugen abgelegt. Die außen an den Fahrzeugen angebrachten Teile dienen dem Sonnen- und Witterungsschutz. Punkt 7 liegt sohin nicht vor.

 

Ad 8) Es liegt weder ein Verwertungsnachweis vor, noch stammt das Auto aus einem Abfallsammel- oder -behandlungssystem. Punkt 8 liegt sohin nicht vor.

 

Ad 9) Die Fahrzeuge sind nicht zur Demontage oder Verschrottung bestimmt. Punkt 9 liegt sohin nicht vor.

 

Nachdem die Fahrzeuge sohin als einziges „Manko“ abgelaufene § 57a KFG Plaketten aufweisen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese als Abfall zu qualifizieren und zu entfernen sind. Sämtliche weiteren angeführten „Abfallkriterien“ liegen nicht vor.

 

Der Betroffene erklärt sich bereit, die gegenständlichen Fahrzeuge trocken zu legen, sodass eine allfällige Umweltgefährdung dadurch ausgeschlossen ist.

 

Wie im Bescheid richtig ausgeführt wird, plant der Betroffene die Errichtung von Lagerplätzen für acht Altfahrzeuge, wobei bereits ein Einreichplan vorliegt. Eine Entscheidung der Behörde ist noch nicht ergangen.

 

Der Sachverständige empfiehlt der Behörde den Auftrag für die Trockenlegung der Fahrzeuge bzw die Entsorgung oder die Vorlage von positiven § 57a KFG Anmeldegutachten.

 

Die Behörde hat jedoch dem Betroffenen mit Bescheid vom 01.08.2019 lediglich zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet und dem Betroffenen entgegen der Empfehlung des Sachverständigen die Option der Trockenlegung oder Übermittlung eines positiven § 57a KFG Gutachtens nicht gestellt.

 

Der Auftrag zur Entsorgung und damit endgültige Vernichtung der Fahrzeuge ist ein deutlich massiverer Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen als die Auflage zur Trockenlegung oder Beibringung eines positiven Prüfgutachtens alternativ zur Entsorgung und ist im Sinne der Verhältnismäßigkeit unverständlich, weshalb dem Betroffenen diese Möglichkeiten nicht, wie vom Sachverständigen vorgeschlagen, gegeben wurden.

 

Die Behörde geht auf diese Option in ihrem Bescheid vom 01.08.2019 nicht ein und begründet ihr Absehen von diesen Optionen auch nicht.

 

Beweis:

Parteieneinvernahme des Betroffenen

Vorzulegende Gutachten über die gegenständlichen PKW.“

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Kraftfahrtechnik wurde mit Verfahrensanordnung vom 01. Oktober 2019 beauftragt, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten zu folgenden Beweisthemen zu erstatten:

In Ergänzung zu Ihrem Gutachten vom 19. Juni 2019, ***, werden Sie ersucht, im Gutachten auf folgende Beweisfragen einzugehen:

 

1. Können die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand wieder in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand gebracht werden?

2. Waren an den Fahrzeugen Beschädigungen an betriebsmittelenthaltenden Leitungen bzw. Fahrzeugbestandteilen erkennbar, welche zu einem Betriebsmittelaustritt in naher Zukunft führen könnten?

3. Lagerten die Fahrzeuge auf einer flüssigkeitsdichten Oberfläche und kann die vorgefundene Lagerungsart als werterhaltend beurteilt werden?

 

Weiters wurde der Sachverständige ersucht bekanntzugeben, ob die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge in der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierten Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 29. Oktober 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt mit der Zl. ***, sowie in jenen des Verwaltungsgerichtes mit der Zl. LVwG-AV-1042/002-2019 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers.

 

Im weiteren Verhandlungsverlauf nahm der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Kraftfahrtechnik fachlich zu den an ihn gestellten Beweisfragen Stellung und beantwortete die seitens der Verhandlungsleiterin und der Beschwerdeführervertretung ergänzend an ihn gestellten Fragen.

 

 

4. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, auf welchen eine Vielzahl von Altfahrzeugen abgestellt sind. Für die Abstellung der Fahrzeuge wurde weder eine Genehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) noch nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) erteilt. Auch verfügt der Rechtmittelwerber über keine abfallrechtliche Sammler- bzw. Behandlererlaubnis nach § 24a AWG 2002.

 

Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung dieser Grundstücke durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln am 19. Juni 2019 wurde festgestellt, dass auf diesen Grundstücken folgende Kraftfahrzeuge gelagert werden:

- PKW, Mazda, Type 121 DB, Fahrgestellnummer ***,

- PKW, Mercedes, Type 200, (Typ 124) Fahrgestellnummer ***,

- Kombi, Ford, Transit Bus Type ESD-1, Fahrgestellnummer ***,

- PKW, Mercedes, Type 250D Turbo, 2,5l TD, W124 D/A, Fahrgestellnummer ***,

- PKW, Volkswagen, Type Golf II, 19D, Fahrgestellnummer ***,

- Kombi, Volkswagen, Type Passat 32B Variant C (TD) Fahrgestellnummer ***.

 

Beim Fahrzeug der Marke Mercedes, Type 200 (Typ 124), handelt es sich um Eigentum des Beschwerdeführers, wobei dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung eine stark angerostete Karosserie und Durchrostungen im Kofferraumbereich aufwies. Seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers ist geplant, dieses Fahrzeug als Karosserieersatzteilträger für ein typenähnliches Fahrzeug, sohin für die Demontage und Wiederverwendung von Ersatzteilen, zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde das Fahrzeug im Jahr 2015 abgestellt und vom Beschwerdeführer seither nicht mehr benützt. Auch wurde die Starterbatterie entfernt. Die Erstzulassung dieses Kraftfahrzeuges erfolgte 1987 und wies dieses am 19. Juni 2019 eine Kilometerleistung von 246.460 km auf. Die Kosten für Reparaturen, die zur Erreichung jenes Zustandes, welcher nach dem Kraftfahrgesetz 1967 bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen für den zulässigen Gebrauch des Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen notwendig wären, würden den Zeitwert des Fahrzeuges um ein Vielfaches übersteigen. Zur Zierde wurde vom Rechtsmittelwerber eine deutsche Kennzeichentafel mit der Aufschrift *** am Fahrzeug montiert.

 

Das Fahrzeug der Marke Mercedes 250D Turbo, 2,5l TD, W124 D/A, Erstzulassung 1991, Km-Leistung am 19. Juni 2019 348.382 km, weist eine stark angerostete Karosserie, insbesondere im Bereich der Achsen, auf und ist der Kofferraumbereich durchrostet. Die Betriebsbremse ist defekt, weil die Bremsscheiben übermäßig korrodiert sind, ebenso sind sämtliche Reifen stark porös. Ebenso wurde die Starterbatterie entfernt. Das Auto soll nach dem Willen des Beschwerdeführers restauriert werden, und wurde für diesen Zweck auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Jahr 2014 abgestellt und für Transportzwecke nicht mehr benützt. Die Kosten für Reparaturen, die zur Erreichung jenes Zustandes, welcher nach dem Kraftfahrgesetz 1967 bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen für den zulässigen Gebrauch des Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen notwendig wären, würden mindestens 1.200,-- Euro betragen und den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen. Selbst der Beschwerdeführer bezweifelt, dass das Fahrzeug in einen solchen betriebs- und verkehrssicheren Zustand gebracht werden kann. Das Fahrzeug wurde auf vier Waschbetonplatten abgestellt.

 

Das Fahrzeug der Marke Volkswagen Golf II, 19D, Erstzulassung 1986, Kilometerleistung 121.140 km, stand im Vorbesitz des Vaters des Rechtsmittelwerbers und war im Überprüfungszeitpunkt nicht startfähig, obwohl eine Starterbatterie sich im Fahrzeug befand. Weiters zeigen sich am Fahrzeug starke Durchrostungen, insbesondere im Schwellerbereich. Ebenso waren die Dichtungen und Reifen sehr spröde und porös. Die Kosten für Reparaturen, die zur Erreichung jenes Zustandes, welcher nach dem Kraftfahrgesetz 1967 bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen für den zulässigen Gebrauch des Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen notwendig wären, können vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen nicht errechnet werden, weil nicht festgestellt werden kann, mit welchen sonstigen Mängeln das Fahrzeug behaftet ist, um einen betriebsbereiten Zustand zu erreichen. Seit zumindest 2016 lagert das Kraftfahrzeug im festgestellten Zustand auf einer nicht flüssigkeitsdichten Betonfläche im Freien und soll als Oldtimer restauriert werden. Zur Zierde wurde vom Beschwerdeführer eine rumänische Kennzeichentafel mit der Aufschrift *** am Fahrzeug angebracht.

 

Beim Fahrzeug der Marke Volkswagen Passat, 32B Variant C (TD), Erstzulassung 1987, ist die Betriebsbremse und der Motor defekt und wurde dieses seit 2005 nicht mehr für Transportzwecke verwendet. Weiters weist das Fahrzeug übermäßige Durchrostungen, insbesondere im Bereich der Türen, auf. Im Überprüfungszeitpunkt war das Fahrzeug nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt. Zwischenzeitlich wurden Betriebsflüssigkeiten des Fahrzeuges vom Rechtsmittelwerber entfernt und will dieser das Fahrzeug restaurieren.

 

Sämtliche dieser Fahrzeuge beinhalteten im Überprüfungszeitpunkt Betriebsflüssigkeiten und waren die Flüssigkeits- und Dichtungssysteme durchrostet, spröde bzw. porös. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund dieser durchgerosteten, versprödeten bzw. porösen Flüssigkeits- und Dichtungssysteme Betriebsstoffe austreten. Die konkreten Abstellflächen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** sind zur Lagerung von Altfahrzeugen nicht geeignet, insbesondere, da diese nicht flüssigkeitsdicht ausgeführt sind. Aufgrund des Zustandes der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge und der Tatsache, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung der Fahrzeuge nicht stattgefunden hat (und diese deshalb zumindest zum Teil noch umweltgefährdende Stoffe enthalten), kann eine Gefährdung von Boden und Gewässer durch die Lagerungen nicht ausgeschlossen werden. Die Fahrzeuge wurde teilweise mit einer Schutzplane abgedeckt. Ein weiterer Schutz vor Witterungseinflüssen wurde nicht getroffen.

 

Sämtliche Fahrzeuge verfügen über keine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967, da diese vor Jahren bereits abgelaufen sind.

 

Die festgestellten Altfahrzeuge sind in der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierten Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen (der Mercedes der Type 250d zwar nicht für das Baujahr 1991), befinden sich in einem unrestaurierten Zustand und weisen Zustandsbeurteilungen nach 4 und 5 (4. Akzeptabler Zustand, 5. Unrestaurierter mangelhafter Zustand) nach Punkt 2.2.2.) der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierten Liste der historischen Fahrzeuge, EUROTAX, auf.

 

4. Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Tulln, insbesondere aus den Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten vom 19. Juni 2019, Zl. ***, samt umfassender Fotodokumentation, und vom 29. Oktober 2019.

 

Dass die Altfahrzeuge nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt wurden und zumindest zum Teil umweltgefährdende Stoffe enthalten, wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt und decken sich diese Feststellungen mit den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten, welcher die Autos vor Ort in Augenschein genommen hat.

 

Im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Volkswagen Passat ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht belegen konnte, dass das Kraftfahrzeug dem Stand der Technik entsprechend von einem hierzu Befugten nach den Bestimmungen der AltfahrzeugeVO schadstoffentfrachtet wurde, was jedoch – den insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten folgend – für eine technisch ordnungsgemäß durchgeführte Trockenlegung eines Kraftfahrzeuges jedenfalls erforderlich wäre. Der Rechtsmittelwerber verfügt nach eigenen Angaben über keine kraftfahrtechnische Ausbildung, sodass angenommen werden muss, dass die Trockenlegung in Eigenregie nicht fachkundig vorgenommen wurde. Das Vorhandensein einer abfallrechtlichen Sammler- und Behandlererlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 wurde vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet.

 

Die Feststellungen zum Lagerzweck und zur Lagerdauer ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Rechtsmittelwerbers gegenüber dem kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen anlässlich dessen Lokalaugenscheines und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und besteht kein Grund diese Angaben zu bezweifeln.

 

Die Möglichkeit einer Umweltgefährdung durch die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge wurde vom Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik fachlich fundiert in seinen Gutachten beschrieben, welchen der Beschwerdeführer weder in seinem Rechtsmittel noch im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik in dessen Gutachten vom 19. Juni 2019, sowie in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu zweifeln. Da (auch) im behördlichen Verfahren ein kraftfahrtechnischer Amtssachverständiger beigezogen wurde, der die Fahrzeuge vor Ort vor Gutachtenserstattung besichtigt hat, kann das dem widersprechende Beschwerdevorbringen nicht nachvollzogen werden.

 

Die Feststellung, dass die Lagerung der Fahrzeuge nicht auf flüssigkeitsdichter Fläche und im Freien erfolgte, ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen. Auf den vom Amtssachverständigen angefertigten, im behördlichen Akt inne liegenden Lichtbildern ist dokumentiert, dass die Abstellflächen überwiegend aus Gras- bzw. Schotterflächen bestanden und finden sich keinerlei Hinweise, dass eine flüssigkeitsdichte Ausstattung dieser Flächen erfolgte. Ebenso ist fotografisch festgehalten, dass teilweise die Autos mit Planen geschützt wurden. Im Übrigen ist auf der vom Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik angefertigten Fotodokumentation bezüglich des Fahrzeuges der Marke Mercedes 250D, Turbo 2,5l TD klar ersichtlich, dass dieses lediglich auf vier Waschbetonplatten abgestellt wurde; eine (flüssigkeitsdichte) Befestigung ist nicht erkennbar.

 

Zu den vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Reparaturkostenberechnungen ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beweismittel vorgelegt wurden, welche die vom Sachverständigen angestellte Berechnungen bzw. Einschätzungen entkräften könnten.

 

5. Rechtslage:

 

§ 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) normiert:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

  1. 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. 2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. 9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 2 Abs. 1 AWG 2002 bestimmt:

Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.

deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

           

 

§ 15 AWG 2002 regelt auszugsweise:

 

(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.

Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

           

(…)

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

hiefür genehmigten Anlagen oder

2.

für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

b)

die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

           

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

(…)

           

 

§ 73 Abs. 1 AWG 2002 schreibt vor:

 

Wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.

die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

           

 

Im gegenständlichen Fall setzt die Anwendung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zunächst voraus, dass die vom Behandlungsauftrag betroffenen Fahrzeuge den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 die AltfahrzeugeVO, BGBl II Nr. 407/2002 idgF, erlassen wurde, welche in ihrem § 2 Z 2 bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, wobei Oldtimer von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen sind.

 

Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) ist ein „historisches Fahrzeug“ ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,

  1. a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder

b) das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist.

 

Die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge bestimmt in Erwägungsgrund 10 Folgendes:

Oldtimer, d. h. historische Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Sammlerwert oder Fahrzeuge, die für Museen bestimmt sind, die in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt werden, fallen nicht unter die Definition von Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG und nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

 

Gemäß den Erläuterungen zur AltfahrzeugeVO sind Oldtimer historische Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Sammlerwert oder Fahrzeuge, die für Museen bestimmt sind, die in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt werden, und daher deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall auch nicht im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 AWG 2002).

 

Auch wenn die verfahrensgegenständlich relevanten Autotypen in der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierten Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, ist wesentlich, dass gemäß Punkt 2.2.2.) dieser Liste die Zustandsbeurteilungen 4 und 5 (4. Akzeptabler Zustand, 5. Unrestaurierter mangelhafter Zustand) nicht zu einer Einstufung als historisches Kraftfahrzeug herangezogen werden können. Punkt 2.2.1.) sieht vor, dass der Erhaltungszustand hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit über eine § 57a- oder § 56 KFG 1967-Überprüfung nachgewiesen werden kann. Die Beurteilung des Erhaltungszustandes hat unabhängig und zusätzlich zu den seitens des KFG 1967 geforderten Überprüfungen zu erfolgen und kann auch über ein Gutachten der als Sachverständigen für historische Kraftfahrzeuge genannten Personen oder eines Sachverständigen nach § 124 KFG 1967 oder § 125 KFG 1967 nachgewiesen werden. Ein solches Gutachten, welches die Einstufung der Fahrzeuge durch den Amtssachverständigen entkräften könnte, wurde vom Rechtsmittelwerber bisher nicht vorgelegt. Ebenso wurde in der Beschwerdeschrift auch behauptet, dass die Autos (höchstens) der Zustandsklasse 4 bzw. 5 entsprechen.

 

Die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge entsprechen sohin nicht der Definition des § 2 Abs. 1 Z 43 KFG 1967 und sind nicht als „historische Fahrzeuge“ anzusprechen.

 

Die europarechtlich statuierte Definition von Oldtimern geht aber weiter, als die zitierte Definition von historischen Fahrzeugen im KFG 1967, sodass die AltfahrzeugeVO richtlinienkonform zu interpretieren ist, was nach den Erläuterungen zu dieser Rechtsverordnung vom Verordnungsgeber so auch vorgesehen ist.

 

Wesentlich für die Qualifikation eines Fahrzeuges als „Oldtimer“ ist für Kraftfahrzeuge mit Sammlerwert, dass sie ua. in umweltverträglicher Weise fahrbereit oder aufbewahrt werden.

 

Unabhängig von der Frage, ob das (teilweise) Anbringen einer wie auf den Lichtbildern dargestellten, nicht das gesamte Fahrzeug umfassenden Schutzhülle das Objekt vor Witterungseinflüssen adäquat schützt, hat der kraftfahrtechnische Amtssachverständige festgestellt, dass die Altfahrzeuge allesamt durchgerostete, versprödete bzw. poröse Flüssigkeits- und Dichtungssysteme aufweisen UND auf nicht flüssigkeitsdicht ausgestatteten Flächen im Freien (jahrelang) abgestellt wurden und (unabhängig von den sonstigen festgestellten Mängeln) durch diese Lagerart die Möglichkeit besteht, dass Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen, weshalb im Gegenstand eine umweltverträgliche Verwahrung nicht attestiert werden kann.

 

Die Fahrzeuge konnten auch im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit gemacht werden, sodass bei richtlinienkonformer Interpretation gegenständlich der Schluss zu treffen ist, dass keine „historischen Fahrzeuge“ bzw. „Oldtimer“ vom Maßnahmenauftrag umfasst sind, welche von der AltfahrzeugeVO ausgenommen wären. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet, eines dieser Altfahrzeuge ad hoc in einen fahrbereiten Zustand bringen zu wollen bzw. bringen zu lassen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179).

 

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.

 

Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die vom Behandlungsauftrag umfassten Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Auch von einer Fahrtüchtigkeit der Fahrzeuge kann aufgrund des festgestellten Zustandes keine Rede sein (vgl. VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015), vielmehr handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen um nicht mehr zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit abgelaufener Begutachtungsplakette nach § 57a KFG 1967, die in einem mangelhaften Zustand auf einem nicht flüssigkeitsdichten Untergrund gelagert werden.

 

Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Mercedes, Type 200, zwar eingewendet, dass er dieses im Sinne einer Verwertung als „Ersatzteillager“ (als Ersatzteilreserve) verwenden möchte. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar zutrifft, dass die Abfalleigenschaft eines Kraftfahrzeuges, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen sei, wenn es noch in Gebrauch stehe, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen könne, sondern dies nur durch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgen könne. So wurde etwa der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zum „Ausschlachten“, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt (vgl. VwGH 30.09.2010, Zl. 2008/07/0170, mwN). Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall für die geplante Verwendung des Altfahrzeuges als Ersatzteilreserve für ein anderes (nicht betriebsbereites) Fahrzeug des Beschwerdeführers. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird sohin auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032).

 

Ein Kfz kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also der Gebrauch nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (VwGH 20.01.2005, 2004/07/0206). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Kraftfahrzeuge aufgrund des festgestellten Allgemeinzustandes, des Alters, sowie aufgrund der anhaftenden Mängel nicht zu Beförderungszwecken eingesetzt werden können, da es ihnen an einer Fahrbereitschaft mangelt. Es hätte eines entsprechenden Nachweises durch die beschwerdeführende Partei bedurft, dass die gegenständlichen Fahrzeuge "mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand" für ihren ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden könnten (VwGH 20.11.2014, 2012/07/0202).

 

Die gegenständlichen Fahrzeuge stehen seit Jahren auf den angeführten Flächen und verfügen über keine Zulassung. Es kann sohin auch nicht mehr von einer bloß temporären Unterbrechung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ausgegangen werden. Durch das jahrelange „Herumstehen“ des Kfz im Konnex mit dem Willen, das Fahrzeug nicht ad hoc in einen fahrbereiten Zustand bringen zu wollen bzw. bringen zu lassen wird, ein solches nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar (vgl. LVwG NÖ 04.05.2016, LVwG-AV-240/001-2015).

 

Für die Beurteilung der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge ist wesentlich, dass diese wie festgestellt über durchrostete, versprödete und poröse Flüssigkeits- und Dichtungssysteme aufweisen.

 

Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) an einer beliebigen, jene in Anlage 1, Punkt 4.3, der AltfahrzeugeVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Darüber hinaus sind die weiteren in Anlage 1, Punkt 4.1., 4.2., 4.4. und 4.5., der AltfahrzeugeVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt.

 

Wie festgestellt, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nicht erfolgt. Im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Passat konnte der Beschwerdeführer einen etwaigen Trockenlegungsnachweis durch einen hierzu Befugten nicht vorlegen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund dieser durchgerosteten, versprödeten bzw. porösen Flüssigkeits- und Dichtungssysteme Betriebsstoffe austreten.

 

Die konkreten Abstellflächen sind zur Lagerung von Altfahrzeugen nicht geeignet, insbesondere, da diese nicht flüssigkeitsdicht ausgeführt sind. Aufgrund des Zustandes der verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge und der Tatsache, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung der Fahrzeuge nicht stattgefunden hat (und diese deshalb zumindest zum Teil noch umweltgefährdende Stoffe enthalten), kann eine Gefährdung von Boden und Gewässer durch die Lagerungen nicht ausgeschlossen werden.

 

Beinhalten derartige Fahrzeuge noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002).

 

Diese Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof überdies erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).

 

Die Möglichkeit des Austritts von Betriebsmitteln hat im gegenständlichen Fall der Amtssachverständige für Kraftfahrtechnik fachlich fundiert attestiert. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme entgegen den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es dabei – wie oben festgehalten – bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0152).

 

Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des

§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erübrigt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht zutreffen, ist auch das Abfallende bisher nicht eingetreten.

 

In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen und sind Altfahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der AltfahrzeugeVO zu behandeln bzw. zu verwerten.

 

Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen und kann schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem die Autos gelagert werden, und dem Fehlen geeigneter Auffang- und Reinigungseinrichtungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen, geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt, sodass auch ein Lagern rechtswidrig ist.

 

Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen.

 

Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen (oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen). Unter Berücksichtigung des auch von der Verwaltung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ist als erforderliche Maßnahme iSd § 73 Abs. 1 AWG 2002 jene Maßnahme anzusehen, die von allen im konkreten Einzelfall zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommenden, einen dem AWG 2002 entsprechenden Zustand bewirkenden Maßnahmen am wenigsten in die Rechte des Verpflichteten eingreift.

 

Gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002 hat der Rechtsmittelwerber, da er wie festgestellt zu einer den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Behandlung der Altfahrzeuge nicht berechtigt ist, diese als Abfallbesitzer einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wobei die Übergabe so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen vermieden wird. Nach Anlage 1 Punkt 2 der AltfahrzeugeVO dürfen Altfahrzeuge nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

 

Die Erteilung eines Alternativauftrages, mit welchem statt einer Entfernung und Übergabe an einen Berechtigten zur Entsorgung die Trockenlegung der Altfahrzeuge aufgetragen werden möge, kann rechtmäßig nicht erfolgen, da so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtungen nicht garantiert wäre, insbesondere weil in § 15 Abs. 5 AWG 2002 die Übergabe an einen zur Behandlung Berechtigten gesetzlich vorgesehen ist, der das Altfahrzeug entsprechend der Bestimmungen der AltfahrzeugeVO zu behandeln hat.

 

Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes musste der verwaltungsbehördliche Spruch ergänzt werden, zumal im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens nach § 57a Abs. 4 KFG 1967 innerhalb der Paritionsfrist ein Abfallende erwirken könnte und er in diesem Fall nicht zur bescheidmäßig vorgeschriebenen Übergabe an einen Berechtigten zur Behandlung verpflichtet wäre.

 

Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese iSd § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären.

 

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die zu lösende Rechtsfrage andererseits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095, oder VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

 

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