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§ 125 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Kontrollgerät/Fahrtschreiber-Überprüfung ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

§ 125. Sachverständige für die Einzelprüfung

(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung einzelner Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:

  1. 1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
  1. a) Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
  2. b) Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und
  3. c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
  1. 2. nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
  1. a) österreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
  2. b) Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
  3. c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
  4. d) Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C.

(3) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

(4) Der Landeshauptmann kann auch Personen, die

  1. 1. die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk erfolgreich abgelegt haben,
  2. 2. eine Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung erfolgreich bestanden haben,
  3. 3. über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen verfügen und
  4. 4. im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C sind,
  1. zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, dass sie über die erforderliche fachliche Befähigung für diese Tätigkeit verfügen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40251930