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§ 36 AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme

§ 36.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:

  1. 1. Voraussetzungen und Kriterien für die Einrichtung und Betriebsweise von Sammel- und Verwertungssystemen und für die Leistungen, einschließlich Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten; bei der Festlegung von Erfassungsquoten sind die verfügbaren, insbesondere die thermischen Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen;
  2. 2. Vorgaben zur Berechnung von Tarifen (Tarifgrundsätze, zB Umlageprinzip) und Effizienzkriterien, einschließlich Vorgaben betreffend Zu- und Abschläge oder Rückerstattungen zur Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen bestimmter Produkte; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;
  3. 3. Abgrenzungskriterien zu anderen Sammel- und Verwertungssystemen;
  4. 4. die erforderlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen oder für die Einhaltung von unionsrechtlichen Berichtspflichten erforderlich sind;
  5. 5. Festlegung von Sammel- und Tarifkategorien;
  6. 6. unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß §§ 29ff, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind, und Sammelfraktionen;
  7. 7. Bestimmungen bezüglich finanzieller Beiträge an sozialökonomische Betriebe im Zusammenhang mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten.

Schlagworte

Sammelsystem, Erfassungsquote, Sammelquote, Aufzeichnungspflicht,

Nachweispflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239339

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