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§ 56 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

V. ABSCHNITT

Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 56. Besondere Überprüfung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

  1. 1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder
  2. 2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder
  3. 3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann diesem übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die Zuständigkeiten gemäß § 57 Abs. 6 und Abs. 7 auf den Landeshauptmann über.

(1b) Die Behörde hat eine besondere Überprüfung gemäß Abs. 1 hinsichtlich einzelner Fahrzeuge auch über Ersuchen einer ausländischen Behörde durchzuführen. Die ersuchende ausländische Behörde ist über das Ergebnis der besonderen Überprüfung zu informieren.

(1c) Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung einer bestimmten Bestätigung einer bestimmten, dafür geeigneten Stelle anordnen, in welcher bestätigt wird, dass das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicheren oder in vorschrifts- und genehmigungskonformen Zustand gebracht worden ist. Bei Nichtvorlage der aufgetragenen Bestätigung innerhalb der vorgegebenen Frist ist die Zulassung aufzuheben.

(2) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann jederzeit Fahrzeuge einer bestimmten Art gemäß Abs. 1 überprüfen, wenn diese Fahrzeuge Fehler oder Mängel aufweisen, durch die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigt wird, oder wenn mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.

(3) Die besondere Überprüfung von Fahrzeugen einer bestimmten Art kann auch durch Verordnung angeordnet werden; hiebei kann auch bestimmt werden, daß Fahrzeuge, bei denen die Überprüfung ergeben hat, daß sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, als solche erkennbar sein müssen und in welcher Weise sie erkennbar gemacht sein müssen.

(4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem gemäß § 57 Abs. 4 Ermächtigten eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 vierter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) Erfolgt die besondere Überprüfung innerhalb der Fristen des § 57a Abs. 3 noch vor der nächsten fälligen Begutachtung, so ersetzt diese Überprüfung bei positivem Ergebnis die nächste Begutachtung des Fahrzeuges und es ist eine Begutachtungsplakette anzubringen. Der Zulassungsbesitzer hat daher den Kostenersatz für diese Überprüfung zu entrichten.

(6) Der Kostenersatz gemäß Abs. 4 ist auch dann zu entrichten, wenn ein vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wird.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227839

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