LVwG Kärnten KLVwG-1005-1007/11/2020

LVwG KärntenKLVwG-1005-1007/11/202021.1.2021

AVG §7 Abs1 Z3
AVG §7 Abs1 Z4
AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs7
AVG §13 Abs8
AVG §38
AVG §53 Abs1
BauO Krnt §22
BauO Krnt §23 Abs1
BauO Krnt §23 Abs3
BauO Krnt §24
BauO Krnt §36
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5
BauvorschriftenG Krnt 1985 §6 Abs2
BauvorschriftenG Krnt 1985 §10 Abs1
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1005.1007.11.2020

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des 1.) xxx, des 2.) xxx und der 3.) xxx, Beschwerdeführer 2.) und 3.) vertreten durch xxx, Rechtsanwälte, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxxvom 11.12.2019, Zahl: xxx, mit welchem den Berufungen gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 29.05.2019, Zahl: xxx (Bewilligung zur Änderung zum Bauvorhaben „Neubau Wohnhaus, Carport und Swimmingpool – Bauakt-Zahl: xxx auf Parzelle xxx, KG xxx“- Bauwerber: xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx) teilweise Folge gegeben wurde, nach am 14.12.2020 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

 

I. Die Beschwerden werden als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensverlauf:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.03.2013, Zahl: xxx, wurde xxx (im Folgenden: Bauwerber) die Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport und Swimminpool auf der Parzelle xxx (EZ xxx), KG xxx erteilt.

 

Mit Schriftsatz vom 24.09.2018, vom 14.11.2018 und vom 30.11.2018 beantragte der Bauwerber ihm die Änderung der erteilten Baubewilligung zu bewilligen. Die Änderungen betreffen das Keller- wie auch das Erdgeschoss, die Terrasse sowie die Außenanlagen.

 

In der am 07.05.2019 durchgeführten Bauverhandlung wurden durch den Erstbeschwerdeführer Einwendungen hinsichtlich der Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens, Nichteinhaltung der Bebauungsweise, Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände zu den Grundgrenzen, die Bebauungshöhe, die Standsicherheit sowie den Schutz der Gesundheit der Anrainer (Überbauung von öffentlichen Leitungen) betreffend, erhoben. Darüber hinaus wurde beantragt, dem Bauwerber die Vorlage von Urkunden aufzutragen. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass der Grundbescheid vom 15.03.2013 (Erteilung der Baubewilligung) noch nicht rechtskräftig sei, da ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Auch wurde vorgebracht, dass die Anrainerverständigung vom 25.02.2019 keinen Hinweis auf die angewendete Verfahrensart enthalte und das vereinfachte Verfahren im Gegenstand nicht anwendbar sei.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer schlossen sich den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers an und hielten ergänzend fest, dass die Brandsicherheit nicht gegeben sei. Darüber hinaus wurde erneut die Aussetzung des Bauverfahrens beantragt, zumal die Baubewilligung vom 15.03.2013 nicht rechtskräftig sei.

 

Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz, der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx, vom 29.05.2019, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber die Baubewilligung erteilt (Spruchteil I.) und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgewiesen (Spruchteil II.).

Die Baubehörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

 

xxx mit Mail vom 10.03.2019:

Desweitern wird ein genereller Einspruch für das Bauvorhaben xxx auf dem Grundstück (Nr. xxx) abgegeben, da wiederum Pläne unterschiedlich und nicht korrekt ausgeführt sind und die Pläne wiederum mit nicht vorhandenen Maßketten ausgeführt wurden. Desweiteren wird festgehalten, daß die zeichnerische Darstellung in den Plänen nicht der tatsächlichen Ausführung (Ausbau BVH xxx) entsprechen und ein Verstoss gegen die Punkte vom integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan xxx und den allg. Bauvorschriften darstellt.

 

Im einzelnen wird seitens des Anrainers xxx folgend ausgeführt:

 

Verletzung durch das Verfahren in subjektiv-öffentlichen Rechten nach Punkt a) widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes:

Unkorrekte Bauausführung nach den Gesetzen und Bauvorschriften „§ 11 Grünanlagen“ in Bezug auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes des Vorhabens (subjektive-öffentliche Verletzung der Rechte), da eine Steinschlichtung vorhanden sein müßte (max. 2,00 Meter Höhe) und keine Vormauerung, gleichfalls in Bereich der Nebengebäude (Carport) wo sie sich nicht berühren an der Grundstücksgrenze (Stahlbetonwand ist nur im Anbaubereich zulässig). Der eingezeichnete Anbaubereich ist kein Anbaubereich. Hierbei sollte gleichfalls eine stufenmässige Scheinschlichtung mit 1.Stufe von 2,00 Meter und einer 2.Stufe welche 2,00 Meter zurückversetzt wäre, entstehen. Die Wand zum Keller Poolanlage ausserhalb des Baufensters muss aus einer Steinschlichtung herstellt sein. Desweiteren ist eine Steinschlichtung als Stutzmauer (laut Hr. xxx) wie Foto 07 festgelegt. Beweismittel: Foto Nr. 04,07,08

Verletzung durch das Verfahren in subjektiv-öffentlichen Rechten nach Punkt b) die Bebauungsweise:

Unkorrekte Bauausführung nach den Gesetzen und Bauvorschriften in Bezug auf die Bebauungsweise des Vorhabens (subjektive-öffentliche Verletzung der Rechte), betreffend der Böschungskante/Böschungswinkel von 2/3 oberhalb der Steinschlichtung im südlichen Grundstücksbereich. Entweder muss eine 2.ScheinscWichtung (siehe Foto Nr. 8) oder eine Böschung von 2/3 vorhanden sein mit jedoch max. einem Betonsockel von ca. 20 cm Höhe, wie bei Gartenzaunanlagen. Gartenanlage plus Einfriedungen mit max. 1,5 Meter in Leichtbauweise über dem verglichenen natürlichen Gelände, sowie der Steinschlichtungsausführung mit Türöffnung.

Beweismittel: Planung, Foto Nr. 01, 02, 05, 06, 08.

 

Verletzung durch das Verfahren in subjektiv-öffentlichen Rechten nach Punkt c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes:

Unkorrekte GFZ-Berechnung nach den Gesetzen und Bauvorschriften in Bezug auf die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (subjektive-öffentliche Verletzung der Rechte), die Einberechnung der Fläche des Nebengebäude Carport plus die Fläche des Kellerraumes für Poolanlage ausserhalb des Baufensters.

Beweismittel: Brief xxx(Amt der Kärntner Landesregierung Abt. xxx)

 

Verletzung durch das Verfahren in subjektiv-öffentlichen Rechten nach Punkt d) die Lage des Vorhabens:

Unkorrekte Bauausführung nach den Gesetzen und Bauvorschriften in Bezug auf die Lage des Vorhabens (subjektive-öffentliche Verletzung der Rechte), da Gebäudeteile (Keller Poolanlage, Betontreppe, Terrassenwand Pool über die Baulinie (Baufenster) stehen und unterschiedliche Ausführungen in den eingereichten Plänen haben.

Beweismittel: Foto Nr 05

 

Verletzung durch das Verfahren in subjektiv-öffentlichen Rechten nach Punkt e) Abstände von den Grundgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken:

Unkorrekte Bauausführung nach den Gesetzen und Bauvorschriften in Bezug auf die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen Baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken (subjektive-öffentliche Verletzung der Rechte), da nur und ausschließlich nur eine Bebauung an der Grundstücksgrenze zugestimmt wurde, wie sie exakt in der schriftlichen Ausführung beschrieben wurde. Diese, der Gemeinde bekannt ist und auch mehrfach in den Telefonaten mit Hr.xxx gesprochen wurde.

Beweismittel: Anbauverpflichtung xxx vom 14.10.2012

 

Verletzung durch das Verfahren in subjektiv-öffentlichen Rechten nach Punkt f) die Bebauungshöhe:

Unkorrekte Bauausführung nach den Gesetzen und Bauvorschriften in Bezug auf die Bebauungshöhe des Vorhabens (subjektive-öffentliche Verletzung der Rechte), da die Scheinschlichtungen max. 2 Meter über dem verglichenen natürlichen Gelände liegen dürfen und dann mit Versetzung in Treppenbauweise erstellt werden müssen. Wie bereits in den alten Plänen ersichtlich, beträgt die Höhe der Anschüttung 288 cm Süd-Ost plus ... Carport, 289 cm Nord-West Steinvormauerung mit Türe.

Beweismittel: Foto 04, 08

 

Verletzung durch das Verfahren in subjektiv-öffentlichen Rechten nach Punkt g) die Brandsicherheit:

Unkorrekte Bauausführung nach den Gesetzen und Bauvorschriften in Bezug auf Brandsicherheit, es fehlt die Brandschutzwand an der Grundstücksgrenze (subjektive- öffentliche Verletzung der Rechte).

Beweismittel: Foto Nr 03

 

Verletzung durch das Verfahren in subjektiv-öffentlichen Rechten nach Punkt h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer:

Unkorrekte Bauausführung nach den Gesetzen und Bauvorschriften in Bezug auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer des Vorhabens (subjektive-öffentliche Verletzung der Rechte), da über öffentlichen Leitungen feste Baukörper „Pool-Anlage“ errichtet wurden.

Beweismittel: Foto Nr 05

 

Dazu wird seitens der Baubehörde folgend ausgeführt:

 

Durch den Anrainer xxx wurden mit Mail vom 10.03.2019 gemäß § 23 K-BO Verletzungen folgender subjektiv-öffentlicher Rechte angegeben:

b) die widmungsgemäße Verwendung

c) die Bebauungsweise

d) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes

e) die Lage des Vorhabens

f) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken

f) die Bebauungshöhe

g) die Brandsicherheit

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer

 

Dazu wird vorerst ausgeführt, dass der Anrainer bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen Anlagen, nur berechtigt ist, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

 

Der Anrainer xxx kann sich daher bei dem projektgegenständlichen Wohngebäude nur auf die subjektiv-öffentlichen Rechte Bebauungsweise, Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, Lage des Vorhaben, Abstände von den Grundgrenzen, Bebauungshöhe und Brandsicherheit berufen.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Beim Projektgenehmigungsverfahren ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und Einreichunterlagen zu beurteilen. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellt Projekt. Dies gilt auch für Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung; auch bei diesen ist von den eingereichten Plänen und Einreichunterlagen und nicht vom tatsächlichen Bestand auszugehen (siehe ua. VwGH 20.9.2005, 2003/05/0063; 23.11.2009, 2008/05/0111).

 

Zu den Einwänden in Bezug auf die nicht widmungsgemäße Verwendung:

 

Der Einwand das die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes nicht eingehalten wurde ist daher mangels subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte gem. § 23 Abs. 4 zurückzuweisen .

 

Zu den Einwänden in Bezug auf die nicht Einhaltung der Bebauungsweise:

 

Es wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der ASV für Hochbau xxx vom 06.11.2018,15.11.2018 und 13.12.2018 verwiesen.

 

Gemäß § 5 des für die Parzelle geltenden Teilbebauungsplanes xxx:

 

(1) Die Bebauung hat im Planungsgebiet grundsätzlich in offener Bebauungsweise zu erfolgen (gilt für Hauptgebäude). Eine halboffene Bebauungsweise mit Anbauverpflichtung des Grundstücksnachbarn für Objekte nach § 8 Abs. (4, 5) ist jedoch zulässig (gilt für Nebengebäude).

 

(2) Ausgenommen von der unter Abs. 1 getroffenen Regelung sind It. Teilbebaungsplan (Plan 5) die Parzellen 1 und 2 sowie 15 und 16. Für diese Grundstücke ist auch eine halboffene Bebauungsweise für die Hauptgebäude zulässig.

 

In der gutachterlichen Stellungnahme der ASV wurde festgestellt, dass beim Hauptgebäude eine offene Bebauung und beim Carport eine halboffene Bebauung projektiert und baurechtlich genehmigt wurde. Es kommt zu keiner Lageverschiebung der beiden Baulichkeiten. Die ASV hat daher in ihrem Gutachten vom 06.11.2018 festgestellt, dass kein Widerspruch zum § 5 des Teilbebauungsplanes xxx besteht und wurde auf das rechtkräftig bewilligte Bauvorhaben ZI. xxx verwiesen.

Dieses vorliegende Gutachten der ASV wurde seitens der Behörde für schlüssig und nachvollziehbar angesehen und liegt kein auf fachlich gleicher Ebene erstelltes Gegengutachten vor.

 

Der Einwand auf Nichteinhaltung der Bebauungsweise wird daher abgewiesen .

 

Zu den Einwänden auf Nichteinhaltung der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes:

 

Die Amtssachverständige für Hochbau hat sich in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 06.11.2018 ausführlich mit der Berechnung der Geschossflächenzahl auseinandergesetzt und folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Gemäß Abs. 1 § 4 des Teilbebauungsplanes xxx:

 

(1) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke wird grundsätzlich mit einer Geschoßflächenzahl von maximal 0,4 festgelegt.

(2) Ausgenommen von der Regelung sind It. Teilbebauungsplan (Plan 05) die Parzellen 1 und 2 sowie 15 und 16. Für diese Grundstücke ist bei halboffener Bauweise für den Gruppenwohnbau (mind. 5 Wohneinheiten) eine Geschossflächenzahl von max. 0,6 zulässig.

 

Gemäß § 16 des Teilbebauungsplanes tritt mit dem Inkrafttreten für den Geltungsbereich dieser Verordnung der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 11.07.2005, ZI. xxx außer Kraft.

 

Nachdem der textliche Bebauungsplan außer Kraft gesetzt wurde und der Teilbebauungsplan „xxx“ keine detaillierte Regelung enthält (welche Flächen in der GFZ Berechnung zu berücksichtigen sind, etc.), wird für die hochbautechnische Beurteilung der Bruttogeschoßfläche bzw. der Geschossflächenzahl das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz herangezogen.

 

Gemäß Kärntner Gemeindeplanungsgesetz ist die bauliche Ausnutzung durch die Geschossflächenzahl (GFZ) oder die Baumassenzahl (BMZ) auszudrücken. Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes.

 

Bei den Bestimmungen des § 25 Abs. 4 K-GpIG handelt es sich aus fachlicher Sicht um jene Teile von Geschoßen, welche im äußeren Erscheinungsbild wahrgenommen werden können. Das sind aus ha. Sicht jene Teile von Geschoßen, welche mehr als die Hälfte über dem projektierten Gelände zu liegen kommen (siehe OIB RL Begriffsbestimmungen - Geschoß, oberirdisches).

 

Aus fachlicher Sicht sind im Hinblick auf die Beurteilung der GFZ jene Bereiche zu begutachten, bei welchen es zu Abänderungen der relevanten Bruttogeschoßflächen kommen soll. Die restlichen Bereiche sind baurechtlich bereits bewilligt, gehören somit den Bestand an und werden daher nicht beurteilt.

 

Bruttogeschossfläche KeIlergeschoß:

 

In den Projektsunterlagen ist klar ersichtlich, dass im nördlichen Bereich des Bestandsgebäudes eine Erweiterung stattfinden soll. Hierbei handelt es sich um zwei Räumlichkeiten für Technik udgl. im Ausmaß von ca. 35 m2 Netto-Nutzfläche.

Diese Erweiterung befindet sich zur Gänze unter dem projektierten Gelände und ist somit nicht in die Berechnung der Bruttogeschoßfläche und der Geschoßflächenzahl zu berücksichtigen.

 

Bruttogeschossfläche Erdgeschoß:

 

Im Bereich des Erdgeschosses kommt es hinsichtlich der Ermittlung der Geschoßflächenzahl zu keinerlei Abänderung der anrechenbaren Bruttogeschoßfläche.

 

Zusammengefasst kommt die ASV zum Ergebnis, dass die Geschossflächenzahl dem Teilbebauungsplan „xxx" entspricht.

 

Der Anrainer xxx hat in seinem Mail vom 10.03.2019 ausgeführt, dass die Geschossflächen durch die notwendige Einberechnung der Fläche des Nebengebäudes Carport plus die Fläche des Kellerraumes für Poolanlagen überschritten werden.

 

Wie im Gutachten der ASV ausgeführt, sind nur jene Teile von Geschoßen in die Berechnung mitaufzunehmen, welche im äußeren Erscheinungsbild wahrgenommen werden d.h., welche mehr als die Hälfte über dem projektierten Gelände zu liegen kommen. Der vom Anrainer angeführte Technikraum mit Schwallbecken im Bereich der Poolanlagen ist überwiegend unterirdisch projektiert und daher nicht in die GFZ einzuberechnen.

 

Zur Einberechnung des Carports wird ausgeführt, dass es keine Änderung zu dem genehmigten Projekt ZI. xxx gibt und das Carport gemäß der bewilligten Pläne errichtet werden muß. Auch duch die Vorschreibung der Brandschutzwand ist die Geschossflächenzahl eingehalten.

 

Dazu wird sogar weiters ausgeführt, dass in den Projektsunterlagen eine schlüssige und nachvollziehbare Geschossflächenzahlberechnung des gesamten Projektes vorgelegt wurde und die Geschossflächenzahl mit 0,361 eingehalten wurde (max. 0,4 It. TBB xxx).

 

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Gutachten der Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ist und kein auf fachliche gleicher Ebene erstelltes Gegengutachten vorliegt und die Geschossflächenzahl gemäß TBB xxx eingehalten wurde und das Projekt genehmigungsfähig ist und ist daher der Einwand auf Nichteinhaltung der Geschossflächenzahl abzuweisen ist.

 

Zu den Einwänden betr. der Lage des Vorhabens:

 

Der Anrainer weist in seinem Mail vom 10.03.2019 auf unkorrekte Bauausführung nach den Gesetzen und Bauvorschriften in Bezug auf die Lage des Vorhabens, da Gebäudeteile (Keller, Poolanlage, Betontreppe, Terrassenwand Pool) über die Baulinie (Baufenster) stehen und unterschiedliche Ausführungen in den eingereichten Plänen haben.

 

Dazu wird seitens der Baubehörde ausgeführt, dass es sich wie bereits ausführlich ausgeführt um eine Projektsverfahren handelt und die diesem Projekt im Bescheid angeführten Unterlagen zu prüfen sind und nicht die tatsächliche Ausführung am Baugrundstück und wird dahingehend auf den Bescheid gemäß § 36 K-BO verwiesen.

 

Hinsichtlich der Baulinien wird wie im Gutachten der ASV für Hochbau vom 6.11.2018 folgend ausgeführt:

 

Der § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind.

 

Zu dieser Regelung hat der VwGH schon in seinem Erkenntnis vom 21.1.1997, 96/05/0226 ausgeführt, dass die §§ 4 bis 10 K-BV jedoch dann zur Anwendung kommen, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält.

 

Nachdem der Teilbebauungsplan „xxx“ Baulinien vorsieht, kommen aus fachlicher Sicht die §§ 4 bis 10 K-BV nicht zur Anwendung. Dahingehend wird festgehalten, dass eine Überbauung der verordneten Baulinien nicht zulässig ist. Dies betrifft genauso alle untergeordneten Bauteile wie Dachvorsprünge, Balkone, etc.

 

Zu beurteilen sind im projektgegenständlichen Fall all jene Bereiche, bei denen es zu Veränderungen der "umhüllenden des Hauptgebäudes" kommt. Hierbei handelt es sich um die nördliche Erweiterung des Kellergschosses, die südliche Balkonerweiterung und die Abänderung im Bereich des Hauptdaches. Die Abänderungen im Bereich der Außenanlagen sind hinsichtlich der Beurteilung der Baulinien nicht relevant. Begründet wird dies mit dem § 8 Abs. 3 des Teilbebebauungsplanes „xxx".

 

(3) Die Baulinien (Baufenster) für die Hauptgebäude sind im Plan 5 (Teilbebauungsplan) dieser Verordnung zeichnerisch dargestellt.

 

Sowohl die Erweiterung des Kellergeschosses als auch die Balkonerweiterung liegt innerhalb des verordneten Baufensters und wurde die Einhaltung nach erfolgten Verbesserungsauftrag schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und von der Amtssachverständigen überprüft und die Einhaltung der Baulinien und damit festgehalten, dass kein Widerspruch zum Teilbebauungsplan xxx gegeben ist.

 

Zu den Einwänden des Anrainers, dass Gebäudeteile wie Keller Poolanlage, Betontreppe, Terrassenwand Pool außerhalb der Baulinien liegen wird festgehalten, dass die Baulinien wie angeführt gemäß § 8 Abs. 3 nur für Hauptgebäude gelten und für Nebengebäude sowie unterordnete Anbauten die Abs. 4 bis 7 des § 8 TBB xxx gelten.

 

Das Gutachten der ASV wurde als schlüssig und nachvollziehbar geprüft und liegt kein auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gegengutachten vor.

 

Der Einwand auf Nichteinhaltung des Baufenster ist daher abzuweisen .

 

Einwand betr. Nichteinhaltung der Abstandsflächen:

Der Anrainer wendet in seinem Mail ein, dass unkorrekte Bauausführung in Bezug auf die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken bestehen, da nur und ausschließlich nur eine Bebauung an der Grundstücksgrenze zugestimmt wurde, wie sie exakt in der schriftlichen Ausführung (Schreiben vom 14.10.2012 zwischen dem Bauwerber und Herrn xxx) beschrieben wurde.

 

Dazu wird widerrum auf das zu prüfende Projektsverfahren verwiesen und ist die Bauausführung nicht Bestandteil dieses Bescheides. Weiters wird hinsichtlich der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bauwerber und Herrn xxx auf den Zivilrechtsweg verwiesen und dieses Schriftstück keinen Einfluß auf die Beurteilung des Projektes hat.

 

Hinsichtlich der Prüfung der Abstandsflächen zu den Grunstücken wird auf die Ausführungen zum Thema Lage des Vorhabens hingewiesen und die Feststellung der Amtssachverständigen, dass die im TBB xxx verordneten Baulinien und Abstände eingehalten wurde sowie auf § 5 Abs. 1 des TBB xxx.

 

Die Bebauung hat im Planungsraum grundsätzlich in offener Bebauungsweise zu erfolgen (gilt für Hauptgebäude). Eine halboffene Bebauungsweise mit Anbauverpflichtung des Grundstücksnachbarn für Objekte nach § 8 Abs. 4 und 5 (Garagengebäude, Lagergebäude, überdachte Stellplätze usw) ist jedoch zulässig (gilt für Nebengebäude).

 

Dahingehend wurde seitens der Baubehörde eine Rechtsauskunft beim Amt der Kärntner Landesregierung, xxx eingeholt und wurde mitgeteilt, dass die Abauverpflichtung durch die Genehmigung eines derartigen Gebäudes ausgelöst wird. Eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Grundeigentümern ist ohne Belang für die Behörde.

 

Daher ist der Einwand auf Nichteinhaltung der Abstandsflächen abzuweisen .

 

Einwand auf Nichteinhaltung der erlaubten Bebauungshöhe:

 

Der Anrainer xxx wendet ein, dass die Steinschlichtungen max. 3 m über den verglichenen natürlichen Gelände liegen dürfen und dann mit Versetzung in Treppenbauweise erstellt werden müssen. Wie in den alten Plänen ersichtlich, beträgt die Höhe der Anschüttung 2,88 m im südosten und 2,89 im nordwesten.

 

Dazu wird ausgeführt, dass nach Prüfung die Bebauungshöhe des Hauptgebäudes gemäß TBB xxx eingehalten wurde. Hinsichtlich der Einwände zu den Steinschlichtungen wird ausgeführt, dass die ASV für Hochbau in ihrem Gutachten vom 6.11.2019 auf diese Böschungen detailliert eingegangen ist und folgende Feststellung getroffen hat:

 

Der Teilbebauungsplan „xxx“ definiert unter § 11 Grünanlagen folgend:

 

(1) Grünanlagen sind im Rahmen des Bauverfahrens in Entsprechung der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. in jedem Einzelfall festzulegen.

(2) Böschungen im Rahmen von Anschüttungen für Terrassen oder für PKW Stellplätze sind mit einer Neigung von 2 : 3 (Höhe : Breite) auszuführen und zu begrünen. Sollten jedoch steilere Böschungen erforderlich werden, sind diese ausschließlich als Steinschlichtungen (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen Gelände auszuführen.

(3) die Errichtung von Hangsicherungen mit alten Eisenbahnschwellen ist nicht zulässig.

(4) Einfriedungen dürfen nicht höher als 1,5 m in Leichtbauweise und Hecken nicht höher als 1,5 m über dem verglichenen natürlichen Gelände ausgeführt werden.

(5) Bei der Errichtung von Einfriedungen, Zäune uä. entlang öffentlicher Wege sind Einfahrtstore um mindestens 5,00 m von der Straßengrundgrenze zurückzuversetzen oder so auszubilden, dass davor ein PKW behinderungsfrei abgestellt werden kann (Parkbucht mindestens 2,5 m breit und 7,00 m lang).

 

In den gutachterlichen Stellungnahmen der ASV für Hochbau wurde festgestellt, dass die Materialität der Steinschlichtung entlang der südwestlichen Grundgrenze dem TBB xxx entspricht und wurde die Höhe mit folgender Maßkette überprüft:

 

(2,02 + 1,89 + 2,01 + 2,03 + 1,95 + 2,02) : 6 = 1,987m

 

Demgemäß entspricht aus Sicht der ASV die projektierte Höhe der Steinschlichtung dem TBB xxx.

 

Zur Überprüfung der Böschungen wurde seitens der ASV für Hochbau folgend ausgeführt:

 

Böschungen dürfen eine Neigung von 2 : 3 (Höhe: Breite) nicht überschreiten. Ansonsten sind sie als Steinschlichtung (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen Gelände auszuführen.

 

Aus fachlicher Sicht wurde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages die Ansichten der Böschungen gefordert und nach Vorlage verbesserter Unterlagen konnte seitens der Amtssachverständigen festgestellt werden, dass die Böschungen nachvollziehbar dargestellt wurden und kein Widerspruch zum Teilbebauungsplan xxx gegeben ist und die Höhe mit 1,987 m eingehalten wurde.

 

Der Einwand auf Nichteinhaltung der Bebauungshöhe ist daher abzuweisen .

 

Einwand betreffend nicht Einhaltung der Brandsicherheit:

Der Anrainer xxx moniert das Fehlen der Brandsicherheit im Breich des Carports an seiner Grundstücksgrenze.

 

Dazu wird auf die im Bescheid erlassene Auflage zur Errichtung einer Brandschutzwand hingewiesen.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 hat die Behörde durch Auflagen vorzuschreiben wenn das Vorhaben nicht den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 entspricht. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Durch die Vorschreibung der Brandschutzwand wird das Vorhaben in seinen Wesen nicht verändert.

 

Nachdem das Carport nicht Teil des Änderungverfahrens ist, ist daher aufgrund fehlender ParteisteIlung der Einwand zurückzuweisen .

Einwand betreffend Nichteinhaltung des Schutzes der Gesundheitheit der Anrainer:

 

Dieser Einwand ist zurückzuweisen und wird auf § 23 Abs. 4 der K-BO verwiesen, in welchen ausgeführt wird, dass Anrainer bei einem Vorhaben welches ausschließlich Wohnzwecken dient nicht berechtigt ist Einwände zum Schutz der Gesundheit der Anrainer geltend zu machen.

 

Zu den gleitlautenden Einwänden der Anrainer xxx sowie xxx und xxx eingebracht durch RA xxx am 12.03.2019 bzw. 13.03.2019.

 

Der Rechtsvertreter führt aus, dass der Baubewilligungsbescheid ZI. xxx vom 15.03.2013 nicht rechtskräftig ist und daher eine Änderung des Projektes gar nicht möglich sei.

 

Dazu wird ausgeführt, dass gemäß Erkenntnis des K-LVwG ZI. 2623/2/2018 sowie ZI. 2620-2621/2/2018 und 91-92/4/2019 alle Beschwerden der Anrainer xxx sowie xxx und xxx als unbegründet abgewiesen wurden und der Bescheid ZI. xxx in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die vom Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerden beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof ändern an der Rechtkraft des Bescheides nichts. Es ist daher das Verfahren abzuführen und eine Änderungseinreichung sehr wohl möglich.

 

Weiters wurde vom Rechtsvertreter angeführt, dass die Anrainerverständigung vom 25.02.2019 nicht zu entnehmen ist, in welcher Verfahrensart das Verfahren geführt wird und seien die Anleitungen und Belehrungen der Behörde nicht vollständig, nicht unmissverständlich und inhaltlich nicht korrekt.

 

Dazu wird ausgeführt, dass die Anrainerverständigung vom 25.02.2019 das Bauvorhaben unmissverständlich das Bauvorhaben mit der Beschreibung „Ansuchen um Abänderung der Baubewilligung ZI. xxx - Neubau Wohnhaus, Carport und Swimmingpool auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, xxx“ angeführt. Weiters wurde in der Kundmachung auf die Parteirechte gem. § 23 K-BO hingewiesen und ausgeführt, dass nur jene Anrainer Partei im Verfahren bleiben, welche öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. a bis g innerhalb der Frist erheben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Es wurde in der Anrainerverständigung weiter darauf hingewiesen, dass nur jene Anrainer persönlich geladen werden, die öffentlich-rechtliche Einwendungen innerhalb der festgestetzen Frist erheben und auch die Bescheidzustellung nur an jene Parteien erfolgt. Es wurde weiters ausgeführt, dass die Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ohne Ortsaugenschein möglich ist und von den Anrainern innerhalb der Frist keine öffentlich-rechtlichen Einwände erhoben wurden.

 

Es wurde auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Anrainer Akteneinsicht in den vollständigen Bauakt am Bauamt der Gemeinde xxx in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr oder nach telefonischer Terminvereinbarung nehmen können und es wurde eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Anrainerverständigung zur Eingabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Diese Anrainerverständigung wurde nachweislich allen Eigentümern von im Einflußbereich des Bauvorhabens liegenden Grundstücken zugestellt.

 

Es langten innerhalb der Frist Einwände des Anrainers xxx persönlich per mail als auch durch seinen Rechtsvertreter und vom Rechtsvertreter der Anrainer xxx und xxx ein und wurde daraufhin eine örtliche- mündliche Bauverhandlung ausgeschrieben und alle Anrainer welche öffentlich- rechtliche Einwendungen eingebracht haben nachweislich zur Bauverhandlung geladen.

 

Die Kärntner Bauordnung kennt keine Formvorschriften für eine Anrainerverständigung nach § 24 K-BO und wurde die Manuduktionspflicht durch die Behörde erfüllt. Es wurde ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

 

Weiters wurde vom Rechtsvertreter des xxx und der xxx und xxx eingebracht, dass kein vereinfachtes Verfahren abzuhalten gewesen wäre, da die Errichtung eines Swimmingpools nach Ansicht des Rechtsvertreters nicht erforderlich und spezifisch für die Nutzung des Wohnhauses sei und daher nicht § 24 K-BO anzuwenden gewesen wäre.

 

Dazu wird ausgeführt, dass das im Verfahren Wohnhaus mit Carport und Swimmingpool sehr wohl das vereinfachte Verfahren anzuwenden ist, da ein Swimmingpool zur Nutzung eines Wohnhauses als spezifisch anzusehen ist. Die Behörde hat keine Wahlfreiheit und muß bei den im § 24 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren ausschreiben.

 

Auch für den Fall, dass die Behörde irrtümlich das Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens angenommen hat, enthält die K-BO 1996 ausdrücklich keine Regelung. Gemäß Erkenntnis VwGH 7.3.2000, 99/05/0189 ist den ausgeschlossenen Anrainern ParteisteIlung zu gewähren. Nachdem die Anrainer ParteisteIlung besitzen geht der Einwand ins Leere.

 

Der Rechtsvertreter führt weiters in seiner Stellungnahme als Vertreter der Anrainer xxx und xxx, eingelangt am 13.03.2019 folgende inhaltliche Stellungnahme zum Bauvorhaben aus.

 

Gemäß Stellungnahme fehlen nachvollziehbare Angaben über die Ausnutzung des Bauvorhabens, Schnitte usw. sodass dem Anrainer eine Beurteilung des Bauvorhabens nicht möglich ist. Weiters seien die Planunterlagen in der farblichen Darstellung falsch und können die Höhen nicht nachvollzogen werden und wurden die Einmessungen nicht sach- und fachgerecht durchgeführt. Die Planunterlagen seien daher mangelhaft.

 

Dazu wird seitens der Behörde ausgeführt:

 

Die Amtssachverständig für Hochbau hat in ihren Gutachten vom 6.11.2018, 15.11.2018 sowie 13.12.2018 die Planunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit geprüft und wurden die Planunterlagen als korrekt und das Ansuchen als genehmigungsfähig beurteilt. Es liegt seitens der Berufungswerber kein auf fachlich gleicher Ebene erstellten Gutachten vor und hat der Amtssachverständige logisch und nachvollziehbar dargelegt, dass das beantragte Bauvorhaben genehmigungsfähig ist und das die Planunterlagen vollständig und gemäß den Kärntner Bauvorschriften sowie der Kärntner Bauordnung vorgelegt wurden.

Weiters wird ausgeführt, dass der Nachbar kein Recht darauf hat, dass die Plan unterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht im Verwaltungsverfahren braucht.

 

Weiters wird in der Stellungnahme des Rechtsvertreters der xxx ebenfalls Einwendungen vorgebracht, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zu § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 11 Abs. 2 des Teilbebauungsplanes xxx. Sowie Widerspruch zu § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 lit. b des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes steht, die Ausnutzung des Baugrundstückes überschritten wird, die Außentreppe als Teil des Gebäudes die Baulinie überschreitet, die Abstände zu den Grundstücksgrenzen nicht eingehalten werden und durch mangelnde Planunterlagen eine mangelnde Brandsicherheit anzunehmen ist und wurde der Antrag gestellt das Änderungsansuchen zurück- in eventu: abzuweisen und den Bescheid auf Widerherstellung des rechtmäßigen Bestandes zu vollziehen.

 

Dazu wird auf die bereits ausführlichen Begründungen zu den Einwendungen des Anrainers xxx verwiesen. Es wurde sowohl § 4 Abs. 1 (bauliche Ausnutzung), § 8 Abs. 3, 4 und 7 (Baulinien Hauptgebäude bzw. Garagen, Nebengebäude und untergeordnete Bauteile), § 11 Abs. 2 (Böschungen) bereits abgehandelt.

 

Zu den Einwänden, dass das Bauvorhaben nicht dem allgemeinen textlichen Bebauungssplan entspricht wird auf § 16 Abs. 2 des Teilbebauungsplanes xxx verwiesen, welcher verordnet, dass der textliche Bebauungsplan außer Kraft gesetzt wurde.

 

In der örtlich mündlichen Bauverhandlung vom 07.05.2019 waren neben dem Bauwerber und seinem Planer die Anrainer xxx und xxx; vertreten durch RA xxx, xxx ebenfalls vertreten durch RA xxx anwesend und wurde den Anrainern durch den Planer das Bauvorhaben erläutert und die Möglichkeit gegeben Fragen zu stellen. Es wurde seitens der Behörde mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und das in den Plänen und Beschreibungen vorliegende Projekt zu verhandeln ist und nicht die vor Ort bestehenden Baulichkeiten.

 

Es wurden nochmals die bereits angehandelten Einwände durch die Anrainer sowie dessen Rechtsvertreter eingebracht und zusätzlich folgende Einwände:

 

RA xxx reklamiert fehlenden Brandschutz des Carports zum Nachbargrundstück. Diesem Einwand wurde mittels Vorschreibung einer Brandschutzwand als Auflage im Baubescheid nachgekommen.

 

Es wurde seitens der Anrainer die fehlende Auspflockung des Bauvorhabens moniert. Dieser Einwand wird zurückgewiesen, da es sich um kein subjekt- öffentliches Nachbarrecht handelt und sich am Hauptgebäude außer der Terrassenerweiterung keine Änderung beantragt wurde und die Grundstücksgrenze erkennbar gemacht wurde.

Hinsichtlich Anfragen betreffend der Überbauung des Kanalstranges wird auf fehlende subjekt-öffentliche Nachbarrechte verwiesen sowie auf den Zivilrechtsweg, da der Kanal eine Privatanlage ist und ist daher der Einwand zurückzuweisen .

 

Spruchteil II:

 

Weiters wurde von den Anrainer xxx und xxx sowie xxx alle vertreten durch Rechtsanwälte xxx ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 38 AVG und Abberaumung der Bauverhandlung am 02.05.2019 gestellt.

 

Es wurdem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 03.05.2019 mitgeteilt, dass nach Prüfung der Sachlage festgestellt wurde, dass im gegenständlichen Fall keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorliegt, sondern dass bereits eine formell rechtskräftige Entscheidung des LVwG über die Vorfrage vorliegt. Der Umstand, dass diese vor dem VfGH bzw. VwGH angefochten wurde, vermag daran mangels bisher erfolgter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts zu ändern. Die Baubewilligung aus 2013 ist sohin bis zur allfälligen Aufhebung formell rechtskräftig und für die Behörde bindend. Schon aus diesem Grund ist eine Aussetzung nach § 38 AVG nicht möglich und dem Antrag keine Folge zu geben und zurückzuweisen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Mit Schriftsatz vom 19.06.2019 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass die Anrainerverständigung nicht rechtmäßig gewesen sei und die in der Kundmachung aufgetragene Auspflockung nicht vorgenommen worden sei. Darüber hinaus wurden die Auflagen bekämpft. Auch wurde vorgebracht, dass die Abstände nicht eingehalten würden und die im Teilbebauungsplan festgelegte Geschossflächenzahl von 0,4 überschritten werde und ein Swimmingpool kein Spezifikum für die Nutzung als Wohngebäude sein könne.

 

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.12.2019, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Der Gemeindevorstand begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

 

„Der Berufungswerber führt aus in den Rechten nach §§ 10, 16, 17, 18, 19, 22, 23, 24 und 36 K-BO 1996 sowie in den Rechten nach §§ 37, 39, 42, 45, 52, 58 und 59 AVG 1991 verletzt worden zu sein. Es wird einzeln folgend ausgeführt:

 

1. Zum vorangegangenen Verfahren nach § 36 K-BO

 

Es wird gerügt, dass nicht sämtliche 12 konsenslose Änderungen It. Bescheid gem. § 36 K-BO ZI. xxx vom 22.02.2018 in den Plänen und Beschreibungen angeführt werden und damit behoben werden.

Dazu wird seitens der Baubehörde folgend ausgeführt

Auch im Änderungsansuchen handelt es sich um ein Projektgenehmigungs-verfahren. Es ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und Einreichunterlagen zu beurteilen. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Dies gilt auch für Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung; auch bei diesen ist von den eingereichten Plänen und Einreichunterlagen und nicht vom tatsächlichen Bestand auszugehen (VwGH 20.9.2005, 2003/05/0063 uw.) Es ist nicht zu prüfen, ob alle in dem Widerherstellungsbescheid angeführten konsenslosen Bauführungen mit dem Antrag behoben werden oder nicht. Dies ist in einem zweiten Verfahren zu überprüfen bzw. der Bescheid ZI. xxx der Bezirksverwaltungsbehörde xxx zur Vollstreckung nach Ablauf der Frist zu übermitteln.

 

Der Einwand ist daher zurückzuweisen .

 

2. Zur Anrainerverständigung vom 25.02.2019

 

Der Rechtsvertreter rügt, dass in den Anrainerverständigung die verba legalia wiederzugeben gewesen wären, was jedoch unterblieben ist. Der Berufungswerber führt weiters aus, dass § 24 K-BO der Abänderung des bewilligten Bauvorhabens iSd § 22 K-BO nicht zugänglich ist, da im Einleitungssatz des § 24 der § 6 lit. c) nicht enthalten ist. Die §§ 22 und 24 iVm §§ 17 und 18 K-BO sind jedoch im Spruch des angefochten Bescheides ausdrücklich enthalten. Die vorhabengegenständlichen Änderungen ergeben sich auch aus § 17 Abs. 3 iVm § 6 lit. abis c K-BO.

 

Dazu wird ausgeführt:

 

Gemäß § 22 K-BO

(1) Die Abänderung der Baubewilligung ist auf Antrag zulässig. (2) Dem Antrag sind anzuschließen:

a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;

b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; § 10 Abs 1 lit b gilt in gleicher Weise;

c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.

 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.

 

(3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit abis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

 

Wie im § 22 Abs. 2 zu lesen gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 24 sinngemäß und war daher das vereinfachte Verfahren auszuschreiben da es sich um ein Gebäude handelt, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen hat.

 

Der Berufungswerber irrt sich in der Annahme, dass § 6 lit. c (die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, ..... ) für gegenständlichen Bauvorhaben zur Anwendung kommt. Es wurde keine Änderung der Verwendung beantragt für welche andere öffentlich-rechtliche insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung.

 

Weiters wird ausgeführt, dass in der Anrainerverständigung vom 25.02.2019 auf die Anrainerrechte gem. § 23 K-BO hingewiesen und die Manuduktionspflicht damit erfüllt wurde.

 

Der Einwand ist daher zurückzuweisen .

 

3. Zur Kundmachung vom 15.04.2019

 

Der Berufungswerber führt aus, dass der Bauwerber der Auspflockung des Bauvorhabens nicht nachgekommen ist und dass der Grenzverlauf nicht dargestellt wurde.

 

Dazu wird ausgeführt:

Der Grenzverlauf wurde seitens des Bauwerbers durch ein Seil dargestellt. Nachdem es sich um ein Änderungsverfahren handelt und sowohl das Hauptgebäude als auch Nebengebäude bereits bestehen war eine Auspflockung des beantragten Vorhabens nicht erforderlich und auch nicht möglich. Weiters hat der der Anrainer kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Auspflockung eines Vorhabens.

 

Der Einwand ist daher zurückzuweisen .

 

4. Zu den Bescheidauflagen:

 

Der Berufungswerber führt aus, dass im Spruch des Bescheides ZI. Xxx folgende Auflage angeführt wurde:

 

Alle Auflagen des Bescheides ZI. xxx vom 15.03.2013 bleiben vollinhaltlich aufrecht.

 

Der Berufungswerber ist der Ansicht, dass das Bauvorhaben nicht den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 K-BO entspricht, weshalb oben angeführte Auflage vorgeschrieben wurde. Weiters bemängelt dieser, dass den Anrainern die Auflagen des Bescheides ZI. xxx vom 15.03.2013 nicht bekannt sind und diese auch gegen die Anrainer zu erfüllen seien. Der Berufungswerber sieht sich in seinen Rechten nach §§ 34 ff K-BO verletzt.

 

Der Berufungswerber reklamiert weiters die in den Auflagen festgelegte folgende Auflage im Bescheid:

 

„Entlang der an der Ostseite des Grundstückes errichteten Carports ist gemäß OIB Richtlinie 2 eine Brandschutzwand zu errichten.“

 

Dem Berufungswerber ist die Lage, Größe, Höhe und das Ausmaß der zu errichtenden Brandschutzwand nicht bekannt, da aus der Auflage nur hervorgeht, dass diese der OIB Richtlinie 2 entsprechen muss. Offenbar soll die nähere Ausführung der Brandschutzwand dem Bauwerber überlassen bleiben.

 

Es wird weiters ausgeführt, dass die Behörde im gegenständlichen Bescheid begründet, dass das Carport nicht Gegenstand des Bauverfahrens ZI. xxx ist. Es erscheint daher die Vorschreibung dieser Auflage in Bezug auf den Rechtsbestand rechtswidrig, in Bezug auf den fehlenden Brandschutz jedoch offenbar notwendig.

 

Dazu wird ausgeführt:

 

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechtenverletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

 

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

 

Dazu wird in der K-BO weiters ausgeführt, dass Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

 

Der Anrainer hat kein Recht auf die Vorschreibung von Auflagen und auch im § 34 K‑BO wird auf den § 23 Abs. 3 hingewiesen.

 

Zusätzlich wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der 11. Instanz allerdings festgestellt, dass das Carport an der östlichen Grundstücksgrenze nicht Teil des Antrages ist und daher nicht projektgegenständlich ist. Das an der östlichen Grundgrenze projektierte Carport wurde im Bescheid ZI. xxx bereits genehmigt und wurde nicht um Abänderung angesucht. Daher kann auch der Forderung des Nachbarn hinsichtlich der Vorschreibung einer Brandschutzwand nicht entsprochen werden.

 

Dem Einwand ist daher Folge zu geben und ist daher die im erstinstanzlichen Bescheid dem Bauwerber aufgetragene Auflage -Entlang der an der Ostseite des Grundstückes errichteten Carports ist gemäß OIB Richtlinien 2 eine Brandschutzwand zu errichten - ersatzlos zu streichen und dem Antrag des Berufungswerbers Folge zu leisten.

 

Bezüglich der Auflage, dass alle Auflagen des Bescheides ZI. xxx vom 15.03.2013 vollinhaltlich aufrecht bleiben wird durch die 11. Instanz der erstinstanzliche Bescheid vom 29.05.2019 dahingehend abgeändert, dass es sich nicht um eine Auflage sondern einen Hinweis handelt und wird rechtlich folgend ausgeführt:

Dem Anrainer steht kein subjekt-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf Auflagen des Baubescheides zu. Auch in Hinblick auf eine etwaige Präklusion der Anrainer wird ausgeführt, dass sowohl in der Anrainerverständigung als auch in der Kundmachung zur Bauverhandlung das Bauvorhaben als Abänderung der Baubewilligung ZI. xxx tituliert wurde und die Änderungen sowohl im Rahmen der Akteneinsicht einsehbar waren als auch während der örtlich mündlichen Bauverhandlung durch den Planer erläutert wurden. Sowohl der Planer, der Bauherr als auch die Amtssachverständige der Gemeinde sind während der Bauverhandlung für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung gestanden.

 

Im gegenständlichen Baubescheid sind im Spruch alle der Bewilligung zugrundeliegende Pläne und Beschreibungen angeführt.

 

Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

 

Aufgrund der Streichung der Auflage betr. der Errichtung einer Brandschutzwand gehen die Einwände des Antragstellers, dass es sich um eine zusätzlich raumbildende Fläche handeln würde ins Leere.

 

Es wird aber der Vollständigkeit halber auf die OIB RL Begriffsbestimmungen verwiesen.

 

Stellplatz überdacht

Überdachte Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, welche an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw. sonstige Bauteile (z.B. Gitter) umschlossen ist.

 

Im gegenständlichen Verfahren würde die überdachte Fläche an der Ostseite durch die Brandschutzwand und im Westen ca. zu 1/3 durch das Hauptgebäude umschlossen. Demgemäß würde es sich um keinen umschlossenen Raum gemäß Bebauungsplan und OIB RL überdachter Stellplatz handeln und ist daher keine GFZ wirksame Fläche entstanden.

 

5. Art des Verfahrens nach K-BO

 

Es wird seitens des Berufungswerbers ausführlich darauf eingegangen, inwieweit es sich noch um ein Abänderungsverfahren nach § 22 K-BO handelt oder um einen Neubau nach § 6 K-BO.

 

Dazu wird folgend ausgeführt:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 K-BO ist die Abänderung der Baubewilligung auf Antrag zulässig.

 

Abs. 2) Dem Antrag sind anzuschließen:

a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;

b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; § 10 Abs 1 lit b gilt in gleicher Weise;

c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9,16 bis 19,23 und 24 sinngemäß.

 

Abs. 3) Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage , sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

 

Im § 22 K-BO ist eindeutig ausgeführt, dass sich die Änderung auch auf die Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes beziehen kann. Im gegenständlichen Fall beziehen sich die Änderungen im Hauptgebäude auf einen Ausbau der bisher nicht unterkellerten Kellerräume, der Änderung der Fenster und der Vergrößerung der Terrasse. Das Hauptgebäude hat sich weder in der Lage noch in der oberirdischen Kubatur geändert. Die meisten Änderungen beziehen sich auf die Außengestaltungsmaßnahmen und ist daher der § 22 K-BO anzuwenden.

 

Ein Umbau eines Gebäudes setzt ein bestehenden konsentiertes Gebäude voraus (VwGH 4.3.2008, 2006/05/0139). Damit ein Umbau und kein Neubau vorliegt, muß die Bausubstanz überwiegend erhalten bleiben.

 

Gemäß den mit Datum vom 30.11.2018 vorgelegten Planunterlagen ist festzustellen, dass sich das Hauptgebäude in seinem oberirdischen Außenmaßen nicht verändert hat und hat ein Nachbar kein Recht, dass eine rechtskräftige Baubewilligung nicht geändert werden kann. Eine Abänderung der Baubewilligung ist gem. § 22 K-BO auf Antrag zulässig.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Vorgängerbestimmung des § 22 K-BO 1996 (§ 17 Abs. 1 Krnt BauO 1969, LGBI. Nr. 48/1969) ausgeführt, dass diese gesetzliche Regelung eine Änderung der Baubewilligung, also die Institution eines Planwechsels zum Gegenstand habe. In seinem Erkenntnis vom 3. September 1999, ZI. 98/05/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Abänderung der Baubewilligung gemäß § 22 K-BO 1996 nicht nur im Falle einer geringfügigen Veränderung des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig sei (es ging um eine Veränderung der Höhe der Gaupen von 70 cm auf 140 cm). Der Berufungswerber zitiert in seiner Berufung Krzizek, System des österreichischen Baurechts I, in welchen ein Zubau dahingehend definiert wird, dass darunter jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen und das nach Durchführung der Änderung das Gebäude als ein anderes anzusehen ist, selbst wenn die sonstigen Änderungen nur einzelne Geschoße im Inneren betrifft.

 

Im gegenständlichen Bauverfahren hat sich die äußere Kubatur wie bereits angeführt lediglich im nördlichen Bereich unterirdisch vergrößert. Durch diese Vergrößerung ist kein subjekt-öffentliches Nachbarrecht gem. § 23 K-BO beeinträchtigt und handelt es sich um kein neues Bauvorhaben.

 

Die Anrainerrechte wurde im Abänderungsverfahren durch die Behörde ordnungsgemäß durch die Anrainerverständigung als auch anschließender örtlich mündlicher Bauverhandlung gewahrt.

 

Der Einwand ist daher abzuweisen .

 

6. Überschreitung der GFZ

Zu den Einwänden, dass durch die Auflage zur Errichtung einer Brandschutzwand sich eine zusätzliche raumbildende Fläche handelt wird auf die bereits unter Punkt 4 - Bescheidauflagen - verwiesen.

 

Der Einwand ist daher abzuweisen .

 

7. Nichteinhaltung der Baulinien

 

Der Berufungswerber führt aus, dass die Baulinien durch die Nebengebäude bzw. wie von Rechtsvertreter genannte Anbauten nicht mehr dem § 8 Abs. 4 des TBP xxx entsprechen und daher nicht außerhalb der Baulinien errichtet werden dürfen.

 

Dazu wird ausgeführt:

 

Gemäß für die Bauparzelle geltenden Teilbebauungsplan xxx ist unter Abs. 3 folgend ausgeführt:

 

Abs. 3) Die Baulinien (Baufenster) für die Hauptgebäude sind im Plan 5 (Teilbebauungsplan) dieser Verordnung zeichnerisch dargestellt.

 

Abs. 5) Garagengebäude, Lagergebäude, überdachte Stellplätze, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene Zugänge, sowie sonstige Nebenobjekte mit einer Maximallänge von 10,0 Meter sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 m ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume mit Flachdach können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden, wenn § 5 Abs. 1 erfüllt ist.

 

§ 5 Abs. 1 des TBP xxx lautet folgend:

 

Die Bebauung hat im Planungsraum grundsätzlich in offener Bebauungsweise zu erfolgen (gilt für Hauptgebäude). Eine halboffene Bebauungsweise mit Anbauverpflichtung des Grundstücksnachbarn für Objekte nach § 8 Abs. (4,5) ist jedoch zulässig (gilt für Nebengebäude).

 

Die Amtssachverständige hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahmen folgend ausgeführt:

 

Zu beurteilen sind im projektgegenständlichen Fall all jene Bereiche, bei denen es zu Veränderungen der „Umhüllenden des Hauptgebäudes“ kommt. Hierbei handelt es sich um die nördliche Erweiterung des Kellergeschosses, die südliche Balkonerweiterung und die Abänderung im Bereich des Hauptdaches. Die Abänderungen im Bereich der Außenanlagen sind hinsichtlich der Beurteilung der Baulinien nicht relevant. Begründet wird dies mit § 8 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes xxx.

 

Zum Kellergeschoss:

Die Erweiterung des Kellergeschosses erfolgt zur Gänze unterirdisch und befindet sich It. Plandarstellung (siehe Grundriss Kellergeschoss) innerhalb der verordneten Baulinien.

 

Zu Balkonerweiterung:

Laut Plandarstellung (siehe Grundriss Kellergeschoss) erfolgt die Balkonerweiterung innerhalb der verordneten Baulinien.

 

Dachkonstruktion:

Nachdem es zu keiner Änderung der Dachkonstruktion kommt, ist eine Beurteilung dieses Bereiches nicht erforderlich.

 

Warum der Berufungswerber der Ansicht ist, dass der überdachte Stellplatz sowie die sonstigen Nebenobjekte nur innerhalb des Baufenster errichtet werden dürfen erschließt sich der Behörde nicht, da dies im § 8 Abs. 3 bis 5 eindeutig verordnet wurde.

 

Es wird weiter ausgeführt, dass die Amtssachverständige für Hochbau in ihren Gutachten festgestellt hat, dass die Baulinien im gegenständlichen Projekt eingehalten sind und wird auf ein fehlendes Gegengutachten des Berufungswerbers verwiesen.

 

Der Einwand ist daher abzuweisen .

 

8. Abstandsflächen:

 

Der Berufungswerber moniert die Nichteinhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf die Anschüttungen und Steinschlichtungen.

 

Dazu wird ausgeführt:

 

Der Berufungswerber verkennt die Tatsache, dass Anschüttungen und Steinschlichtungen im § 11 Grünanlagen des TBP xxx verordnet wurden.

 

Die Abänderungen im Bereich der Außenanlagen befinden sich grundsätzlich im südwestlichen Bereich der Parzelle.

 

Die Amtssachverständige der Gemeinde xxx hat in ihrem Gutachten folgend festgestellt:

 

Überprüfung der Steinschlichtung entlang der südwestlichen Grundgrenze:

 

Hinsichtlich der Materialität kann festgehalten werden, dass diese dem Teilbebauungsplan xxx entspricht.

Hinsichtlich der Überprüfung der Höhe werden die Höhenmaße aus der Ansicht Südwest entnommen.

(2,02 + 1,89 + 2,01 + 2,03 + 1,95 + 2,02) : 6 = 1,987 m

Demgemäß entspricht aus ha. Sicht die Höhe der projektierten Steinschlichtung dem Teilbebauungsplan xxx. (§ 11 Abs. 2 TBP xxx)

 

Überprüfung der Böschungen:

Böschungen dürfen eine Neigung von 2 : 3 (Höhe : Breite) nicht überschreiten. Ansonsten sind sie als Steinschlichtungen (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen natürlichen Gelände auszuführen.

Die Böschungen wurden seitens des Planers nachvollziehbar dargestellt und entsprechen dem TBP xxx.

 

Auch zu dieser Frage liegt kein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Gegengutachten vor und wurden die Abstandsflächen bzw. der § 8 TBP xxx laut Gutachten der ASV eingehalten.

 

Der Einwand ist daher abzuweisen .

 

5. Swimmingpool als Spezifikum für d.ie Nutzung eines Wohngebäudes

 

Der Berufungswerber führt aus, dass ein Swimmingpool weder als Spezifikum, noch als erforderliche bauliche Anlage für die Nutzung eines Wohngebäudes iSd. § 24 K‑BO beurteilt werden kann.

 

Dazu wird ausgeführt:

 

Auch für den Fall, dass die Behörde irrtümlich das Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens angenommen hätte, enthält die K-BO ausdrücklich keine Regelung. Es würde allenfalls vom Verfahren ausgeschlossenen Anrainern Parteisteilung und das Recht der Berufung zustehen.

 

Auch steht den Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 K-BO kein subjektiv öffentliches Recht auf die Art des Verfahrens zu.

 

Im gegenständlichen Abänderungsverfahren wird zu dem bereits genehmigten Pool ein weiterer Pool mit einem Ausmaß von 9,52 m2 bzw. 19,81 m3 beantragt. Dieser Pool wäre aufgrund seines Ausmaßes gemäß § 7 Abs. i K-BO eine anzeigepflichtige Maßnahme und steht aber auch einer Genehmigung im Rahmen des Abänderungsverfahrens nichts entgegen. Es wird kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dadurch verletzt und ist der Einwand daher zurückzuweisen .

 

Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass das beantragte Bauprojekt gemäß gutachterlicher Stellungnahme der Amtssachverständigen für Hochbau den TBP xxx entspricht. Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und liegt kein auf fachlich gleicher Ebene erstelltes Gegengutachten vor. Es wurden die Anrainerrechte ordnungsgemäß gewahrt und wurden die Einwendungen sowohl im erstinstanzlichen als auch zweitinstanzlichen Verfahren einzeln bearbeitet und waren wie ausführlich angeführt zurückzuweisen bzw. abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Mit Schriftsatz vom 09.02.2020 erhob der Erstbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies darauf, dass im Gegenstand kein Umbau, sondern ein Neubau mit Ersteinreichung gegeben sei und darüber hinaus das Bauvorhaben xxx nicht vollumfänglich abgenommen worden sei und keine Fertigstellungsmeldung gegeben sei. Darüber hinaus sei er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten dadurch verletzt, dass die Brandschutzwand am Carport an der Grundstückgrenze fehle, die Böschung nicht der erforderlichen Neigung von 2:3 entspreche, die Abstände an der Grundstücksgrenze nicht nach schriftlicher Anbauverpflichtung eingehalten und umgesetzt worden seien und die Überbauung des öffentlichen Kanals gegeben sei. In Bezug auf die Kellerräume und die Garage sei die GFZ überschritten. Die Zaunanlage mit Toranlage aus Stahlbeton entspreche nicht den Auflagen, dies in Höhe und Ausführung, und die Steinschlichtung an der Garage und südlich-westlich der Terrasse entspreche nicht den Auflagen hinsichtlich der Höhe und Ausführung.

 

Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 ergänzte der Erstbeschwerdeführer seine eingebrachte Beschwerde und hielt fest, dass er sich durch den bekämpften Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachte. Der Erstbeschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid Zahl: xxx des Gemeindesvorstandes vom 11.12.2019 dahingehend abzuändern, dass das Änderungsansuchen des Bauwerbers xxx vom 31.07.2018 zurückgewiesen werde und zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen werde.

 

Mit Schriftsatz vom 10.02.2019, bei der belangten Behörde eingegangen am 13.02.2019, erhoben die Zweit- und Drittbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und hielten im Wesentlichen fest, dass der Antrag auf Änderung zurückzuweisen gewesen wäre, da zumindest einem Verbesserungsauftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen worden sei.

Darüber hinaus habe der Bauwerber das Änderungsansuchen nicht innerhalb der im Bescheid vom 22.02.2018, Zahl: xxx aufgetragenen Frist gestellt. Darüber hinaus sei § 24 K-BO bei einer Abänderung eines bewilligten Vorhabens nicht anzuwenden, da § 6 lit. c in § 24 K-BO nicht enthalten sei, auch sei darauf zu verweisen, dass ein Hundepool kein Spezifikum für einen Wohnzweck sei. Der in der Kundmachung angeforderten Auspflockung des Bauvorhabens sei der Bauwerber ebenso nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführer wenden auch ein, dass hinsichtlich des Carports der Brandschutz fehle, da die diesbezügliche Auflage im bekämpften Bescheid behoben worden sei. Weiters werde vorgebracht, dass die Brandschutzwand eine zusätzliche raumbildende Fläche bilde und daher in die GFZ einzubinden sei. Darüber hinaus verwiesen die Zweit- und Drittbeschwerdeführer darauf, dass beispielsweise das Carport gegen § 6 Abs. 2 K-BV verstoßen würde, ebenso wie die Garage gegen § 8 Abs. 5 des Teilbebauungsplanes xxx verstoßen würde. Auch sei die GFZ von 0,4 überschritten. Die in den Einwendungen geltend gemachten Anbauten seien nicht untergeordnet und dürften daher nicht außerhalb der Baulinie errichtet werden. Hinsichtlich der Geländeaufschüttungen und Steinschlichtungen seien die Abstandsflächen einzuhalten.

 

Am 14.12.2020 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Parteien sowie die Amtssachverständige BM xxx gehört wurden.

 

Der Rechtsvertreter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer brachte in dieser Verhandlung ergänzend vor, dass sich der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gegen die Beiziehung der Amtssachverständigen xxx aussprechen würden und zwar deshalb, weil die Amtssachverständige das Gutachten des xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.07.2012, wonach im Kanalbereich bzw. hinsichtlich der Kanalleitungen und des Wasserstranges geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Außenanlage zu treffen wären, unberücksichtigt gelassen habeBerichtigung des Verhandlungsprotokolls entsprechend dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 18.12.2020. Dieses Gutachten habe Bedeutung für den noch nicht rechtskräftigen Grundbescheid wie auch für das projektgegenständliche Verfahren und zwar hinsichtlich des Hundepools und der Stützmauer. Trotz entsprechender Hinweise, insbesondere in der verfahrensgegenständlichen Bauverhandlung, habe sich xxx mit diesen Hinweisen nicht auseinandergesetzt. Dies sei ein Beleg dafür, dass sich die Amtssachverständige in ihrem Gutachten möglicherweise von anderen Beweggründen leiten habe lassen. Darüber hinaus sei xxx regelmäßig für die belangte Behörde und die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx tätig. Auch deshalb sei ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

 

Die aufgezeigten Umstände seien jedenfalls geeignet, den Anschein einer Voreingenommenheit entstehen zu lassen, was nach der Rechtsprechung alleine bereits ausreichend sei. Aus dem gegenständlichen Gutachten vom 24.07.2012 gehe hervor, dass Kanal- und Wasserleitung überbaut werden und diesbezüglich entsprechende Unterlagen vorzulegen seien, wobei diese Unterlagen bislang nicht in Vorlage gebracht worden seien. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien mit ihrem Grundstück xxx und sei daher die Gefahr von Immissionen gegeben. Darüber hinaus sei betreffend die Einwendung hinsichtlich des Kanalstranges auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, was einen gravierenden Mangel in der Entscheidung der belangten Behörde darstelle.

 

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer beantragten ihrer Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid in der Form abzuändern, dass die Baubewilligung nicht erteilt werde.

 

Die belangte Behörde beantragte den Beschwerden keine Folge zu geben. Diesem Vorbringen schloss sich der Bauwerber als mitbeteiligte Partei an.

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen:

 

Sachverhalt:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.03.2013, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber die Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses, Carport und Swimmingpool auf Parzelle xxx KG, xxx erteilt. Diese Baubewilligung wurde erteilt, nachdem keine Einwendungen der Anrainer eingebracht wurden.

Mit Schreiben vom 08.03.2018 und 07.03.2018 stellten die nunmehrigen Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf Zustellung der Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 15.03.2013, Zahl: xxx. Diese Anträge wurden im baubehördlichen Verfahren abgewiesen und wurden die dagegen erhobenen Beschwerden mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.01.2019, Zahl: xxx und vom 14.02.2019, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurden Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, wobei die diesbezüglichen Verfahren noch anhängig sind.

 

Mit Änderungsbeschreibung und Bauplänen vom 24.09.2018 beantragte der Bauwerber, ihm die Bewilligung zur Änderung des Bauvorhabens „Neubau Wohnhaus, Carport und Swimmingpool auf der Parzelle xxx, KG xxx“ zu erteilen. Es handelte sich um eine Änderung der absoluten Höhe, eine Verringerung der Dachfirsthöhe, Abänderungen im Bereich der Kellerräume, Abänderungen im Bereich der Terrasse, Abänderungen der Fenster, Kaminverlängerung, Balkonerweiterung und Abänderungen im Bereich der Außenanlagen.

 

Im Gutachten der Amtssachverständigen xxx vom 06.11.2018 wurde der Behörde empfohlen, dem Antragsteller aufzutragen, die Baulinien in den Ansichten nachvollziehbar darzustellen und detaillierte Unterlagen hinsichtlich der in der Ansicht Nordwest dargestellten Böschung beizubringen.

Durch den Bauwerber wurde daraufhin der Änderungsplan vom 14.11.2018 eingebracht. Mit Gutachten der Amtssachverständigen xxx vom 15.11.2018 wurde festgestellt, dass die Baulinien nachvollziehbar dargestellt sind, jedoch durch das geplante Vordach sowie im Bereich des überdachten Stellplatzes Baulinienüberschreitungen gegeben sind und darüber hinaus die Böschungsneigung in der Ansicht Nordwest nicht dem Teilbebauungsplan xxx entspricht.

 

Der Bauwerber brachte daraufhin das Änderungsansuchen und die Änderungsbeschreibung vom 30.11.2018 ein, wie auch die Änderungspläne xxx und xxx vom 30.11.2018. Das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.03.2013 bewilligte Bauvorhaben wird entsprechend der Änderungsbeschreibung in der Form geändert, als die absolute Höhe von ursprünglich 491,29 auf 491,51 ü.A. geändert wird. Im Kellergeschoss sollen anstelle des nicht unterkellerten Bereiches Technik- und Kellerräume errichtet werden sowie zwei zusätzliche Belüftungsfenster eingebaut werden. Eine Vergrößerung des Fensters zum Vorraum ist beabsichtigt und im Bereich der Zimmer sollen aus statischen Gründen zwei Säulen durch tragende Wände ersetzt werden. Die Terrasse wird im Osten um 1,0 m und im Westen um 0,5 m zugunsten des Grünflächenanteils verringert. Absturzgefährdete Stellen im Südosten werden durch Absturzsicherung mit Glasfüllungen versehen. Die Überdachung ostseitig soll drei Säulen durch eine Wandscheibe in Holzbauweise aufweisen, die westseitige Wandscheibe wird durch zwei Säulen ersetzt. Im Erdgeschoss erfolgt eine Änderung der Raumhöhe und entfällt im Wohnraum ein Fenster. Beim nördlichen Eingang entfallen die Parapete der Seitenteile, das Vordach und die Vorlegstufe. Richtung Süden wird eine Erweiterung des Balkons südlich um 0,85 m vorgenommen und eine südliche Brüstung errichtet. Zwei Stück Stahlsäulen werden nach statischem Erfordernis für den Dachträger errichtet. Es erfolgt eine Kaminverlängerung auf 498,48 ü.A.

Die Außenanlagen werden in der Form geändert, dass eine Vorlegstufe beim Nebeneingang des Carports errichtet wird, östlich des bestehenden Pools ein Technikraum mit Schwallbecken errichtet wird sowie ein Zugang über eine Außentreppe bzw. eine Lukenöffnung 90 x 80 cm in der südlichen Wand. Begrenzungsmauern der Treppe in Beton, sowie Stufen aus Naturholz werden errichtet und die untere Gehfläche bekiest. Errichtet wird ein Hundepool samt eigenem von oben zugänglichen Technikschacht. Die in diesem Bereich schräg verlaufende Betonstützmauer samt Geländer entfällt. Aus der Böschung ragende Poolwände werden mit Thujen- und Kirschlorbeerbepflanzung begrünt. Errichtung eines Gartentechnikschachtes an der Westgrenze, mit Revisionsöffnung für die örtliche Kanalisation. Absturzsicherung mit Glasfüllungen in den Bereichen Hundepool und Gartentechnik sowie Revisionsschacht an der Ostseite zum Zweck der Poolentleerung in das Abwasserentsorgungsnetz. Die Stiege zum Pooltechnikraum des Swimmingpools wird errichtet.

Hinsichtlich der Steinschlichtung an der südlichen Grundgrenze wird diese entsprechend der Vermessungspläne des xxx vom 18.07.2018 errichtet. Die laut Vermessungsplan auf der Parzelle xxx dargestellte Steinschlichtung wird nicht errichtet. Aufnahme der Niederschlagswässer durch einen Kiesriegel laut Sickernachweis der xxx. Die Steinschlichtung ist im gewöhnlichen Gebrauch nicht zugänglich. Es ist keine Absturzsicherung geplant. Die nördlich der Steinschlichtung liegende Böschung hat eine Neigung 2:3. Der Böschungsfuß liegt 10 cm unter der Wandoberkante. Steine bzw. erodierendes Material können nicht zum Nachbarn gelangen. Böschungen mit ortsüblichen, hangbefestigenden Pflanzen werden nachhaltig begrünt. Darüber hinaus erfolgt eine teilweise Anhebung der Grünfläche mittels Abböschungen.

 

Die gegenständliche Bauparzelle ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Das verfahrensgegenständliche Änderungsvorhaben entspricht der normierten Geschoßflächenzahl von 0,4 und werden auch die Abstände zu den Nachbarn durch das Vorhaben nicht verletzt und entspricht auch die Bauhöhe den gesetzlichen Vorgaben.

 

Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 14.12.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien sowie die Amtssachverständige xxx gehört wurden. Im behördlichen Vorprüfungsverfahren wurde die Amtssachverständige xxx als hochbautechnische Sachverständige beigezogen und geht aus deren Gutachten vom 06.11.2018 Folgendes hervor:

„3. Grundlagen:

 

Dem Gutachten liegen folgende Projektsunterlagen zu Grunde:

 

- Änderungsbeschreibung, eingelangt am 24.09.2018

- Grundrisse, Schnitte, Lageplan, eingelangt am 24.09.2018

- Ansichten, eingelangt am 24.09.2018

-

Für die Beurteilung ist It. Auskunft der Baubehörde nachfolgender Bebauungsplan heranzuziehen:

 

- Integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungsplan xxx

 

4. Fragestellung der xxx

 

a. Entspricht das Vorhaben dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx?

b. Entspricht das Vorhaben dem Teilbebauungsplan "xxx"?

o Entspricht die bauliche Ausnutzung dem Teilbebauungsplan?

o Ist die Bebauungsweise gemäß § 5 des Teilbebauungsplanes

o eingehalten?

o Ist die Geschoßanzahllt. Teilbebauungsplan eingehalten?

o Ist der § 7 (Verkehrsflächen) des Teilbebauungsplanes eingehalten?

o Werden die Baulinien gemäß § 8 des Teilbebauungsplanes

eingehalten?

o Ist die Art der Nutzung gemäß Teilbebauungsplan eingehalten?

o Entsprechen die projektierten Grünanlagen dem Teilbebauungsplan?

o Wurde die Firstrichtung, die Dachform/Dachneigung, die Dachfarbe und die Fassadenfarbe It. Teilbebauungsplan projektiert?

 

BEFUND

 

Hinsichtlich des Änderungsantrages „Neubau Wohnhaus, Carport und Swimmingpool“ auf der Parzelle xxx - KG xxx, welcher von xxx eingebracht wurde, erging das Ersuchen der Gemeinde xxx, eine hochbautechnische gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der zuvor angeführten Fragestellungen zu erstellen.

 

Laut Änderungsbeschreibung handelt es sich zusammengefasst um nachfolgende Abänderungen:

 

Änderung der absoluten Höhe, Verringerung der Dachfirsthöhe, Abänderungen im Bereich der Kellerräume, Abänderungen im Bereich der Terrasse, Abänderungen der Fenster, Kaminverlängerung, Balkonerweiterung und Abänderungen im Bereich der Außenanlagen.

 

STELLUNGNAHME

 

Zu den Fragestellungen der xxx wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen.

 

Add.a:

 

Die gegenständliche Bauparzelle ist als Bauland - Wohngebiet gewidmet.

 

Gemäß § 3 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind.

 

Der Abs. 4 lit. a sagt aus, dass ausschließlich Wohngebäude errichtet werden dürfen, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser).

 

Bei dem gegenständlichen Projekt wurde um die Errichtung bzw. Abänderung eines Wohnhauses angesucht.

 

Auf Basis der Grundrissgestaltung kann aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um ein Wohngebäude handelt, das nach Lage, Größe, Ausgestaltung und Einrichtung der Deckung des ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient.

Weiters ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass es bereits eine rechtskräftige Baubewilligung gibt und nicht um die Änderung der Verwendung angesucht wird.

 

Aus ha. Sicht kann kein Widerspruch zum § 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes festgestellt werden.

 

Add.b:

 

BERECHNUNG DER GESCHOSSFLÄCHENZAHL

 

(1)Die bauliche Ausnutzung der Baugrünstücke wird grundsätzlich mit einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von max. 0,4 festgelegt.

 

(2)Ausgenommen von der Regelung sind It. Teilbebauungsplan (Plan 05) die Parzellen 1 und 2 sowie 15 und 16. Für diese Grundstücke ist bei halboffener Bauweise für den Gruppenwohnbau (mind. 5 Wohneinheiten) eine Geschossflächenzahl von max. 0,6 zulässig.

 

Gemäß § 16 des Teilbebauungsplanes tritt mit dem Inkrafttreten für den Geltungsbereich dieser Verordnung der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 11. Juli 2005, Zahl: xxx außer Kraft.

Nachdem der textliche Bebauungsplan außer Kraft gesetzt wurde und der Teilbebauungsplan „xxx“ keine detaillierte Regelung enthält (welche Flächen in der GFZ Berechnung zu berücksichtigen sind, etc.), wird für die hochbautechnische Beurteilung der Bruttogeschossfläche bzw. der Geschossflächenzahl das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz herangezogen.

Gemäß Kärntner Gemeindeplanungsgesetz ist die bauliche Ausnutzung durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) oder die Baumassenzahl (BMZ) auszudrücken.

Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes.

 

Bei den Bestimmungen des § 25 Abs. 4 K-GpIG handelt es sich aus fachlicher Sicht um jene Teile von Geschoßen, welche im äußeren Erscheinungsbild wahrgenommen werden können. Dass sind aus ha. Sicht jene Teile von Geschoßen, welche mehr als die Hälfte über dem projektierten Gelände zu liegen kommen (siehe OIB RL Begriffsbestimmungen - Geschoß, oberirdisches).

 

Aus fachlicher Sicht sind im Hinblick auf die Beurteilung der GFZ jene Bereiche zu begutachten, bei welchen es zu Abänderungen der relevanten Bruttogeschoßflächen kommen soll. Die restlichen Bereiche sind baurechtlich bereits bewilligt, gehören somit dem Bestand an und werden daher nicht beurteilt.

 

BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE KELLERGESCHOSS

 

In den Projektsunterlagen ist klar ersichtlich, dass im nördlichen Bereich des Bestandsgebäudes eine Erweiterung stattfinden soll.

Hierbei handelt es sich um zwei Räumlichkeiten für Technik udgl. im Ausmaß von ca. 35 m² Netto - Nutzfläche.

Diese Erweiterung befindet sich zur Gänze unter dem projektierten Gelände und ist somit nicht in der Berechnung der Bruttogeschoßfläche und der Geschoßflächenzahl zu berücksichtigen.

 

BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE ERDGESCHOSS

 

Im Bereich des Erdgeschoßes kommt es hinsichtlich der Ermittlung der Geschoßflächenzahl zu keinerlei Abänderung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche.

 

Aus ha. Sicht entspricht die Geschoßflächenzahl dem Teilbebauungsplan „xxx“.

 

BEBAUUNGSWEISE

 

(1)Die Bebauung hat im Planungsgebiet grundsätzlich in offener Bebauungsweise zu erfolgen (gilt für Hauptgebäude). Eine halboffene Bebauungsweise mit Anbauverpflichtung des Grundstücksnachbarn für Objekte nach § 8 Abs. (4,5) ist jedoch zulässig (gilt für Nebengebäude).

 

(2)Ausgenommen von der unter Abs. 1 getroffenen Regelung sind It. Teilbebauungsplan (Plan 5) die Parzellen 1 und 2 sowie 15 und 16. Für diese Grundstücke ist auch eine halboffene Bebauungsweise für die Hauptgebäude zulässig.

 

Aus ha. Sicht kann festgestellt werden, dass beim Hauptgebäude eine offene Bebauung und beim Carport eine halboffene Bebauung projektiert und baurechtlich bereits bewilligt wurde. Es kommt zu keiner Lageverschiebung der beiden Baulichkeiten.

 

Somit kann aus ha. Sicht kein Widerspruch zum § 5 des Teilbebauungsplanes „xxx“ festgestellt werden und ist grundsätzlich auf Grund der rechtskräftigen Baubewilligung eine hochbautechnische Überprüfung nicht erforderlich.

 

ANZAHL DER GESCHOSSE UND BAUHÖHE

 

(1)Die Geschossanzahl darf im Planungsraum, talseitig gezählt, maximal 3 Geschosse betragen, wenn ein Satteldach das dritte Geschoß eindeckt. Die Traufenausbildung ist entsprechend der zeichnerischen Darstellung auszuführen.

 

(2)Bei Pultdächern und Flachdächern ist das dritte Geschoß an der Südseite um mindestens 2,00 m von der Vorderfront zurückzuversetzen.

 

(3)Das Dachgeschoss gilt dann als Geschoss, wenn die Kniestockhöhe - gemessen ab der Oberkante der Rohdecke bis zur Oberkante der Sparrenauflager - eine Höhe von 1,0 m übersteigt. Wird dieser Dachraum über mehr als eine Raumhöhe ausgebaut, so zählt unabhängig von der Kniestockhöhe jede Raumhöhe als Vollgeschoss.

 

(4)Das Kellergeschoss, welches auf einer Seite mehr als 1,5 m, gemessen ab der Oberkante der Rohdecke dieses Geschosses Richtung Fundament, aus dem verglichen natürlichen Gelände herausragt, ist zur Gänze in die Geschossanzahl einzubeziehen.

 

Im Hinblick auf die Geschoßigkeit kann aus den Planunterlagen entnommen werden, dass es zu keiner Aufstockung des Gebäudes kommen soll.

Es kommt jedoch zu einer Verringerung der maximalen Dachhöhe im südlichen Bereich von 495,64 m ü.A. auf 495,51 m ü.A. Hierbei handelt es sich um 13 cm.

laut Teilbebauungsplan darf auf der gegenständlichen Parzelle eine maximale Höhe von 502,0 m ü.A. nicht überschritten werden.

 

Aus fachlicher Sicht wird die Geschoßanzahl und die maximale Höhe It. TBPL „xxx“ eingehalten.

 

VERLAUF UND AUSMASS DER VERKEHRSFLÄCHEN

 

(1)Der Verlauf und das Ausmaß der Verkehrsflächen sind im Plan 5 (Teilbebauungsplan) festgelegt.

 

(2)Pro Wohneinheit sind auf eigenem Grund mindestens 2 PKW Stellplätze vorzusehen.

 

Nachdem 2 PKW Stellplätze nachgewiesen wurden, kann aus ha. Sicht kein Widerspruch zum Teilebauungsplan festgestellt werden. Diese Stellplätze wurden baurechtlieh bereits bewilligt und sollen It. Projektsunterlagen weiterhin dem Bestand angehören.

 

BAULINIEN

 

(1)Die Baulinie entlang öffentlicher Straßen wird mit 4 m festgelegt, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze.

 

(2)Ausgenommen von der unter Abs. (1) getroffener Regelung ist der Bereich im nördlichen Anschluss zur Parzelle xxx. Für diesen Abschnitt wird die Baulinie entlang der öffentlichen Straße mit 3 m festgelegt, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze.

 

(3)Die Baulinien (Baufenster) für die Hauptgebäude sind im Plan 5 (Teilbebauungsplan) dieser Verordnung zeichnerisch dargestellt.

 

(4)Für Garagengebäude und Nebengebäude sowie untergeordnete Anbauten ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer maximalen Dachlänge von 10,0 m und einer maximalen Verschneidungshöhe von 3,0 m wird der Abstand zur Nachbargrundstücksgrenze mit mindestens 1,5 m festgelegt.

 

(5)Garagengebäude, Lagergebäude, überdachte Stellplätze, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene Zugänge, sowie sonstige Nebenobjekte mit einer Maximallänge von 10,0 Meter sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 Meter ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume mit Flachdach können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden, wenn § 5 Abs. 1 erfüllt ist.

 

(6)Die übrigen Baulinien (mit Ausnahme der in Abs. 4 und 5 normierten Gebäude) werden entsprechend des § 5 der Kärntner Bauvorschriften als Abstandsflächen ermittelt und müssen mindestens 3 m betragen. Bei Hanglagen ist stets von der Talseite auszugehen.

 

(7)Die in Abs. (1) bis (7) definierten Baulinien gelten auch für gebäudeähnliche bauliche Anlagen (ZB Carport).

 

(8)Bei der Errichtung von Einfriedungen, Zäunen u.ä. entlang öffentlicher Wege sind Einfahrtstore um mindestens 5 m von der Straßengrundgrenze zurückzuversetzen oder so abzubilden, dass davor ein PKW behinderungsfrei abgestellt werden kann (Parkbucht mindestens 2,5 m breit und 7,00 m lang). Im übrigen ist der Grenzabstand von baulichen Anlagen (Einfriedungen, Zäune, überdachte Stellplätze und dgl) gegenüber den öffentlichen Wegen unter Beachtung der Bestimmungen des § 7 Verkehrsflächen und der einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes idgF festzulegen.

 

Abweichungen davon sind in besonders gelagerten Fällen möglich und beispielsweise anlässlich der Errichtung einer elektrisch betriebenen Toranlage vorstellbar.

 

Der § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind.

 

Zu dieser Regelung hat der VwGH schon in seinem E vom 21.1.1997, 96/05/0226, ausgeführt, dass die §§ 4 bis 10 K-BV jedoch dann zur Anwendung kommen, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält.

 

Nachdem der Teilbebauungsplan „xxx“ Baulinien vorsieht, kommen aus fachlicher Sicht die §§ 4 bis 10 K-BV nicht zur Anwendung.

Dahingehend wird festgehalten, dass eine Überbauung der verordneten Baulinien nicht zulässig ist. Dies betrifft genauso alle untergeordneten Bauteile wie Dachvorsprünge, Balkone, etc.

 

Zu beurteilen sind im projektsgegenständlichen Fall all jene Bereiche, bei denen es zu Veränderungen der „Umhüllenden des Hauptgebäudes“ kommt.

Hierbei handelt es sich um die nördliche Erweiterung des KeIlergeschoßes, die südliche Balkonerweiterung und die Abänderungen im Bereich des Hauptdaches.

Die Abänderungen im Bereich der Außenanlagen sind hinsichtlich der Beurteilung der Baulinien nicht relevant. Begründet wird dies mit dem § 8 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes „xxx“.

 

KELLERGESCHOSS

 

Die Erweiterung des KelIergeschoßes erfolgt zur Gänze unterirdisch und befindet sich It. Plandarstellung (siehe Grundriss Kellergeschoss) innerhalb der verordneten Baulinien.

 

BALKONERWEITERUNG

 

Laut Plandarstellung (siehe Grundriss Erdgeschoss) erfolgt die Balkonerweiterung innerhalb der verordneten Baulinien.

 

DACHKONSTRUKTION

 

Auf Grund der Abänderung der Dachkonstruktion ist aus fachlicher Sicht in den Ansichten nachzuweisen, dass die Konstruktion incl. Vordach innerhalb der verordneten Baulinien zu liegen kommt. Demgemäß wird der Behörde empfohlen, dem AntragssteIler aufzutragen, die Baulinien in den Ansichten nachvollziehbar darzustellen.

 

Aus fachlicher Sicht kann eine abschließende Stellungnahme erst dann erfolgen, wenn die Baulinien in den Ansichten nachvollziehbar dargestellt wurden.

 

ART DER NUTZUNG

 

(1)lm Planungsraum dürfen nur Wohngebäude sowie Dienstleistungsbetriebe samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden.

 

(2)Vorhaben nach § 7 der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. sind nur dann zulässig, wenn mit einer Bauführung auf der Grundlage des rechtskräftigen Baubescheides tatsächlich begonnen worden ist.

 

Aus fachlicher Sicht kommt es zu keiner Änderung der Verwendung und ist eine Überprüfung der Nutzung des Vorhabens nicht erforderlich.

 

GRÜNANLAGEN

 

(1)Grünanlagen sind im Rahmen des Bauverfahrens in Entsprechung der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F in jedem Einzelfall festzulegen.

 

(2)Böschungen im Rahmen von Anschüttungen für Terrassen oder für PKW - Stellplätze sind mit einer Neigung von 2:3 (Höhe:Breite) auszuführen und zu begrünen.

Sollten jedoch steilere Böschungen erforderlich werden, sind diese ausschließlich als Steinschlichtung (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen natürlichen Gelände auszuführen.

 

(3)Die Errichtung von Hangsicherungen mit alten Eisenbahnschwellen ist nicht zulässig.

 

(4)Einfriedungen dürfen nicht höher als 1,5 m in Leichtbauweise und Hecken nicht höher als 1,5 m über dem verglichenen natürlichen Gelände ausgeführt werden.

 

(5)Bei der Errichtung von Einfriedungen Zäunen u.ä. entlang öffentlicher Wege sind Einfahrtstore um mindestens 5,00 m von der Straßengrundgrenze zurückzuversetzen oder so auszubilden, dass davor ein PKW behinderungsfrei abgestellt werden kann (Parkbucht mindestens 2,5 m breit und 7,00 m lang).

 

Die Abänderungen im Bereich der Außenanlagen befinden sich grundsätzlich im südwestlichen Bereich der Parzelle.

 

ÜBERPRÜFUNG DER STEINSCHLICHTUNG ENTLANG DER SÜDWESTLICHEN GRUNDGRENZE

 

Hinsichtlich der Materialität kann festgehalten werden, dass diese dem Teilbebauungsplan „xxx“ entspricht.

 

Hinsichtlich der Überprüfung der Höhe werden die Höhenmaße aus der Ansicht Südwest entnommen.

(2,02 + 1,89 + 2,01 + 2,03 + 1,95 + 2,02) : 6 = 1,987 m

Demgemäß entspricht aus ha. Sicht die Höhe der projektierten Steinschlichtung dem Teilbebauungsplan „xxx“.

 

ÜBERPRÜFUNG DER BÖSCHUNGEN

 

Böschungen dürfen eine Neigung von 2:3 (Höhe:Breite) nicht überschreiten. Ansonsten sind sie als Steinschlichtung (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen natürlichen Gelände auszuführen.

 

Aus fachlicher Sicht wird der Behörde diesbezüglich empfohlen, detailliertere Unterlagen einzufordern. Aus den Ansichten können diese (Neigungs,- Höhen) Maße tlw. nicht nachvollziehbar entnommen werden. Speziell auf die in der ,,Ansicht Nordwest" dargestellte Böschung wird verwiesen.

Aus fachlicher Sicht kann eine abschließende Stellungnahme erst dann erfolgen, wenn die erforderlichen Zusatzbelege beigebracht wurden.

 

FIRSTRICHTUNG/DACHFORM/DACHNEIGUNG/DACHFARBE/FASSADENFARBE

 

Gemäß § 12 des Teilbebauungsplanes ist die Hauptfirstrichtung oder Haupterstreckung der Hauptgebäude in der zeichnerischen Darstellung festgelegt (Plan 5).

 

Gemäß § 13 des Teilbebauungsplanes sind als Dachform Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer und Flachdächer zugelassen. Die Dachneigung hat bei Satteldächern und Walmdächern mindestens 10° und maximal 20°, bei Pultdächern maximal 10° zu betragen.

 

Gemäß § 14 des Teilbebauungsplanes darf die Farbe der Dacheindeckung den Interessen des Schutzes des Orts- bzw. Landschaftsbildes nicht entgegenstehen und ist der umliegenden Bebauung anzupassen.

 

Gemäß § 15 hat sich die Fassadenfarbe nach den dominierenden Baucharakter der umliegenden Siedlungsregion, vor allem nach dem Baucharakter der bestehenden anrainenden Bebauung zu richten.

 

Die Haupterstreckung des Gebäudes bleibt unverändert. Das Dach soll als Pultdach mit max. 10° zur Ausführung kommen. Hinsichtlich der Dacheindeckung wird empfohlen, eine Auflage im Baubescheid zu definieren. Die Fassadenfarbe gehört bereits dem Bestand an und soll lt. Projektsunterlagen nicht abgeändert werden.

 

Aus fachlicher Sicht kann hinsichtlich der projektierten Abänderungen kein Widerspruch zu den §§ 12 bis 15 des Teilbebauungsplan „xxx“ festgestellt werden.“

 

Nach Eingang von Änderungsplänen erstattete die Amtssachverständige ein weiteres Gutachten vom 15.11.2018, welches folgenden Inhalt hat:

 

„Dem Gutachten liegen folgende Projektsunterlagen zu Grunde:

 

- Bauansuchen vom 31.07.2018

- Änderungsbeschreibung, eingelangt am 24.09.2018

- Grundrisse, Schnitte, Lageplan, eingelangt am 14.11.2018

- Ansichten, eingelangt am 14.11.2018

 

Für die Beurteilung ist It. Auskunft der Baubehörde nachfolgender Bebauungsplan

heranzuziehen:

 

- Integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungsplan xxx

-

4. Fragestellung der xxx

 

a. Im Rahmen Ihrer hochbautechnischen gutachterlichen Stellungnahme vom 06.11.2018, wurde festgestellt, dass für eine Beurteilung der Baulinien diverse

Zusatzbelege erforderlich sind.

Wurden diese seitens des Bauwerbers vollständig beigebracht?

Wenn ja, sind die Baulinien gemäß Teilbebauungsplan „xxx“ eingehalten?

 

b. Entsprechen die projektierten Grünanlagen nun dem Teilbebauungsplan „xxx“?

Wenn nein, inwieweit sind Widersprüche gegeben?

 

BEFUND

 

Hinsichtlich des Änderungsantrages „Neubau Wohnhaus, Carport und Swimmingpool“ auf der Parzelle xxx - KG xxx, welcher von xxx eingebracht wurde, erging das Ersuchen der Gemeinde xxx, eine hochbautechnische gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der zuvor angeführten Fragestellungen zu erstellen.

 

Laut Änderungsbeschreibung handelt es sich zusammengefasst um nachfolgende Abänderungen:

 

Änderung der absoluten Höhe, Verringerung der Dachfirsthöhe, Abänderungen im Bereich der Kellerräume, Abänderungen im Bereich der Terrasse, Abänderungen der Fenster, Kaminverlängerung, Balkonerweiterung und Abänderungen im Bereich der Außenanlagen.

 

Festzuhalten ist, dass meinerseits bereits mit 06.11.2018 eine gutachterliche Stellungnahme beigebracht wurde. In dieser wurden zum Teil Mängel festgestellt, welche dem AntragssteIler mittels Verbesserungsauftrag zur Kenntnis gebracht wurden.

Dahingehend wurden neuerliche bzw. ergänzende Plan unterlagen beigebracht, welche für die Beurteilung herangezogen werden.

 

STELLUNGNAHME

 

Zu den Fragestellungen der Gemeinde xxx wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen.

 

Add.a:

BAULINIEN

 

(1)Die Baulinie entlang öffentlicher Straßen wird mit 4 m festgelegt, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze.

 

(2)Ausgenommen von der unter Abs. (1) getroffener Regelung ist der Bereich im nördlichen Anschluss zur Parzelle xxx. Für diesen Abschnitt wird die Baulinie entlang der öffentlichen Straße mit 3 m festgelegt, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze.

 

(3)Die Baulinien (Baufenster) für die Hauptgebäude sind im Plan 5 (Teilbebauungsplan) dieser Verordnung zeichnerisch dargestellt.

 

(4)Für Garagengebäude und Nebengebäude sowie untergeordnete Anbauten ohne

Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer maximalen Dachlänge von 10,0 m und einer maximalen Verschneidungshöhe von 3,0 m wird der Abstand zur Nachbargrundstücksgrenze mit mindestens 1,5 m festgelegt.

 

(5)Garagengebäude, Lagergebäude, überdachte Stellplätze, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene Zugänge, sowie sonstige Nebenobjekte mit einer Maximallänge von 10,0 Meter sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 Meter ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume mit Flachdach können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden, wenn § 5 Abs. 1 erfüllt ist.

 

(6)Die übrigen Baulinien (mit Ausnahme der in Abs. 4 und 5 normierten Gebäude) werden entsprechend des § 5 der Kärntner Bauvorschriften als Abstandsflächen ermittelt und müssen mindestens 3 m betragen. Bei Hanglagen ist stets von der Talseite auszugehen.

 

(7)Die in Abs. (1) bis (7) definierten Baulinien gelten auch für gebäudeähnliche bauliche Anlagen (ZB Carport).

 

 

(8)Bei der Errichtung von Einfriedungen, Zäunen u.ä. entlang öffentlicher Wege sind Einfahrtstore um mindestens 5 m von der Straßengrundgrenze zurückzuversetzen oder so abzubilden, dass davor ein PKW behinderungsfrei abgestellt werden kann (Parkbucht mindestens 2,5 m breit und 7,00 m lang). Im übrigen ist der Grenzabstand von baulichen Anlagen (Einfriedungen, Zäune, überdachte Stellplätze und dgl) gegenüber den öffentlichen Wegen unter Beachtung der Bestimmungen des § 7 Verkehrsflächen und der einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes idgF festzulegen.

 

Abweichungen davon sind in besonders gelagerten Fällen möglich und beispielsweise an lässlich der Errichtung einer elektrisch betriebenen Toranlage vorstellbar.

 

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.11.2018, wurde im Bezug auf die Baulinien nachfolgendes festgestellt:

 

„Der § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind.

 

Zu dieser Regelung hat der VwGH schon in seinem E vom 21.1.1997,96/05/0226, ausgeführt, dass die §§ 4 bis 10 K-BV jedoch dann zur Anwendung kommen, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält.

 

Nachdem der Teilbebauungsplan „xxx“ Baulinien vorsieht, kommen aus fachlicher Sicht die §§ 4 bis 10 K-BV nicht zur Anwendung.

Dahingehend wird festgehalten, dass eine Überbauung der verordneten Baulinien nicht zulässig ist. Dies betrifft genauso alle untergeordneten Bauteile wie Dachvorsprünge, Balkone, etc.

 

Zu beurteilen sind im projektsgegenständlichen Fall all jene Bereiche, bei denen es zu Veränderungen der „Umhüllenden des Hauptgebäudes“ kommt.

Hierbei handelt es sich um die nördliche Erweiterung des Kellergeschoßes, die südliche Balkonerweiterung und die Abänderungen im Bereich des Hauptdaches.

Die Abänderungen im Bereich der Außenanlagen sind hinsichtlich der Beurteilung der Baulinien nicht relevant. Begründet wird dies mit dem § B Abs. 3 des Teilbebauungsplanes „xxx“.

 

KELLERGESCHOSS

Die Erweiterung des KelIergeschoßes erfolgt zur Gänze unterirdisch und befindet sich It. Plandarstellung (siehe Grundriss Kellergeschoss) innerhalb der verordneten Baulinien.

 

BALKONERWEITERUNG

Laut Plandarstellung (siehe Grundriss Erdgeschoss) erfolgt die Balkonerweiterung innerhalb der verordneten Baulinien.

 

DACHKONSTRUKTION

Auf Grund der Abänderung der Dachkonstruktion ist aus fachlicher Sicht in den Ansichten nachzuweisen, dass die Konstruktion incl. Vordach innerhalb der verordneten Baulinien zu liegen kommt. Demgemäß wird der Behörde empfohlen, dem AntragssteIler aufzutragen, die Baulinien in den Ansichten nachvollziehbar darzustellen.

 

Aus fachlicher Sicht kann eine abschließende Stellungnahme erst dann erfolgen, wenn die Baulinien in den Ansichten nachvollziehbar dargestellt wurden.“

 

In Beantwortung der eingangs gestellten Frage kann aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass die geforderten Unterlagen im Hinblick auf die Beurteilung der Baulinien nachvollziehbar beigebracht wurden.

 

BEURTEILUNG DER BAULINIEN IM BEREICH DES HAUPTGEÄUDES

 

Da es zu einer höhenmäßigen Abänderung der Überdachung kommt, ist aus fachlicher Sicht eine neuerliche Beurteilung der baurechtlichen Rahmenbedingungen (wie zB. Baulinien It. TBPL) erforderlich.

 

Aus den Plan unterlagen kann entnommen werden, dass mit dem Vordach des Hauptgebäudes die verordneten Baulinien zum Teil überbaut werden.

Dies betrifft unter anderem die gesamte nordöstliche Gebäudefront und Teilbereiche der nordwestlichen Gebäudefront.

 

Dies ist gemäß Teilbebauungsplan „xxx“ nicht zulässig.

 

BEURTEILUNG DER BAULINIEN IM BEREICH DES ÜBERDACHTEN STELLPLATZES

 

Da es weiters zu einer höhenmäßigen Abänderung der Überdachung des „überdachten Stellplatzes“ kommt, ist genauso in diesem Bereich eine neuerliche Beurteilung der baurechtlichen Rahmenbedingungen (wie zB. Baulinien It. TBPL) erforderlich.

 

Gemäß Teilbebauungsplan ist es zulässig, dass überdachte Stellplätze, mit einer Maximallänge von 10,0 Meter sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 Meter ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume mit Flachdach an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden können, wenn § 5 Abs. 1 erfüllt ist.

 

Der § 5 Abs. 1 ist erfüllt, da das Carport zur Verkehrsfläche mehr als 4 m Abstand aufweist. Die „Gebäudehöhe“ kann aus der Ansicht Süd - Ost entnommen werden (494,30 - 491,34 = 2,96 m). Diese entspricht dem Teilbebauungsplan, sodass eine Errichtung entlang der Nachbargrundgrenze möglich wäre, sofern eine Maximallänge von 10,0 Meter eingehalten wird. Nimmt man Maß in den Planunterlagen, so kommt es zu einer Überschreitung der Maximallänge von ca. 20 cm. Eine ordnungsgemäße Bemaßung gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung fehlt.

 

Aus ha. Sicht wird ein Widerspruch zum Teilbebauungsplan „xxx“ festgestellt, da weder beim Hauptgebäude, noch beim überdachten Stellplatz die Baulinien eingehalten werden.

 

Add. b:

GRÜNANLAGEN

 

(1)Grünanlagen sind im Rahmen des Bauverfahrens in Entsprechung der Kärntner

Bauordnung 1996 i.d.g.F in jedem Einzelfall festzulegen.

 

(2) Böschungen im Rahmen von Anschütfungen für Terrassen oder für PKW - Stellplätze sind mit einer Neigung von 2:3 (Höhe:Breite) auszuführen und zu begrünen.

Sollten jedoch steilere Böschungen erforderlich werden, sind diese ausschließlich als Steinschlichtung (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen natürlichen Gelände auszuführen.

 

(3)Die Errichtung von Hangsicherungen mit alten Eisenbahnschwellen ist nicht zulässig.

 

(4)Einfriedungen dürfen nicht höher als 1,5 m in Leichtbauweise und Hecken nicht höher als 1,5 m über dem verglichenen natürlichen Gelände ausgeführt werden.

 

(5)Bei der Errichtung von Einfriedungen, Zäunen u.ä. entlang öffentlicher Wege sind Einfahrtstore um mindestens 5.00 m von der Straßengrundgrenze zurückzuversetzen oder so auszubilden, dass davor ein PKW behinderungsfrei abgestellt werden kann (Parkbucht mindestens 2,5 m breit und 7.00 m lang).

 

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.11.2018, wurde im Bezug auf die Grünanlagen nachfolgendes festgestellt:

 

„Die Abänderungen im Bereich der Außenanlagen befinden sich grundsätzlich im südwestlichen Bereich der Parzelle.

 

ÜBERPRÜFUNG DER STEINSCHLICHTUNG ENTLANG DER SÜDWESTLICHEN GRUNDGRENZE

Hinsichtlich der Materialität kann festgehalten werden, dass diese dem Teilbebauungsplan „xxx“ entspricht.

Hinsichtlich der Überprüfung der Höhe werden die Höhenmaße aus der Ansicht Südwest entnommen.

(2,02 + 1,89 + 2,01 + 2,03 + 1,95 + 2,02) : 6 = 1,987 m

Demgemäß entspricht aus ha. Sicht die Höhe der projektierten Steinschlichtung dem

Teilbebauungsplan „xxx“.

 

ÜBERPRÜFUNG DER BÖSCHUNGEN

Böschungen dürfen eine Neigung von 2:3 (Höhe:Breite) nicht überschreiten. Ansonsten sind sie als Steinschlichtung (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen natürlichen Gelände auszuführen.

Aus fachlicher Sicht wird der Behörde diesbezüglich empfohlen, detailliertere Unterlagen einzufordern. Aus den Ansichten können diese (Neigungs,- Höhen) Maße tlw. nicht nachvollziehbar entnommen werden. Speziell auf die in der „Ansicht Nordwest“ dargestellte Böschung wird verwiesen.

 

Aus fachlicher Sicht kann eine abschließende Stellungnahme erst dann erfolgen, wenn die erforderlichen Zusatzbelege beigebracht wurden.“

 

Nach Durchsicht der neuerlich eingelangten Planunterlagen, ergeht nachfolgende

hochbautechnische Stellungnahme:

 

Wie bereits in der ursprünglichen Stellungnahme festgestellt, sind die für eine detaillierte Beurteilung erforderlichen neigungs- und höhenmaße teilweise nicht nachvollziehbar dargestellt bzw. bemaßt.

Jedenfalls überschreitet die in der „Ansicht Nord – West“ dargestellte Böschung eine

Neigung von 2:3 (h:b). Eine weitere detaillierte Überprüfung findet daher nicht mehr statt.

 

Aus ha. Sicht wird ein Widerspruch zum Teilbebauungsplan „xxx“ festgestellt.“

 

Nach Eingang der Planunterlagen und des Änderungsansuchens vom 30.11.2018, welche Pläne und Unterlagen der späteren Baubewilligung zugrunde lagen, erstattete die Sachverständige nachstehendes Gutachten vom 13.12.2018:

 

„Dem Gutachten liegen folgende Projektsunterlagen zu Grunde:

 

- Änderungsbeschreibung, eingelangt am 30.11.2018

- Grundrisse, Schnitte, Lageplan, eingelangt am 30.11.2018

- Ansichten, eingelangt am 30.11.2018

 

Für die Beurteilung ist It. Auskunft der Baubehörde nachfolgender Bebauungsplan heranzuziehen:

 

- Integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungsplan xxx

 

4. Fragestellung der Gemeinde xxx

 

a. Wurden die Mängel hinsichtlich der Baulinien, welche in der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.11.2018 festgestellt wurden, behoben?

 

b. Wurden die Mängel hinsichtlich der Grünanlagen, welche in der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.11.2018 festgestellt wurden, behoben?

 

BEFUND

 

Hinsichtlich des Änderungsantrages „Neubau Wohnhaus, Carport und Swimmingpool“ auf der Parzelle xxx - KG xxx, welcher von xxx eingebracht wurde, erging das Ersuchen der Gemeinde xxx, eine hochbautechnische gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der zuvor angeführten Fragestellungen zu erstellen.

 

Laut Änderungsbeschreibung handelt es sich zusammengefasst um nachfolgende Abänderungen:

 

Änderung der absoluten Höhe, Verringerung der Dachfirsthöhe, Abänderungen im Bereich der Kellerräume, Abänderungen im Bereich der Terrasse, Abänderungen der Fenster, Kaminverlängerung, Balkonerweiterung und Abänderungen im Bereich der Außenanlagen. Festzuhalten ist, dass meinerseits bereits am 06.11.2018 eine gutachterliche Stellungnahme beigebracht wurde.

 

STELLUNGNAHME

 

Zu den Fragestellungen der Gemeinde xxx wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen.

 

Add. a:

BAULINIEN

Der Teilbebauungsplan definiert Baulinien wie folgt:

 

(1)Die Baulinie entlang öffentlicher Straßen wird mit 4 m festgelegt, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze.

 

(2)Ausgenommen von der unter Abs. (1) getroffener Regelung ist der Bereich im nördlichen Anschluss zur Parzelle xxx. Für diesen Abschnitt wird die Baulinie entlang der öffentlichen Straße mit 3 m festgelegt, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze.

 

(3)Die Baulinien (Baufenster) für die Hauptgebäude sind im Plan 5 (Teilbebauungsplan) dieser Verordnung zeichnerisch dargestellt.

 

(4)Für Garagengebäude und Nebengebäude sowie untergeordnete Anbauten ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer maximalen Dachlänge von 10,0 m und einer maximalen Verschneidungshöhe von 3,0 m wird der Abstand zur Nachbargrundstücksgrenze mit mindestens 1,5 m festgelegt.

 

(5)Garagengebäude, Lagergebäude, überdachte Stellplätze, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene Zugänge, sowie sonstige Nebenobjekte mit einer Maximallänge von 10,0 Meter sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 Meter ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume mit Flachdach können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden, wenn § 5 Abs. 1 erfüllt ist.

 

(6)Die übrigen Baulinien (mit Ausnahme der in Abs. 4 und 5 normierten Gebäude) werden entsprechend des § 5 der Kärntner Bauvorschriften als Abstandsflächen ermittelt und müssen mindestens 3 m betragen. Bei Hanglagen ist stets von der Talseite auszugehen.

 

(7)Die in Abs. (1) bis (7) definierten Baulinien gelten auch für gebäudeähnliche bauliche Anlagen (ZB Carport).

 

(8)Bei der Errichtung von Einfriedungen, Zäunen u.ä. entlang öffentlicher Wege sind Einfahrtstore um mindestens 5 m von der Straßengrundgrenze zurückzuversetzen oder so abzubilden, dass davor ein PKW behinderungsfrei abgestellt werden kann (Parkbucht mindestens 2,5 m breit und 7,00 m lang). Im übrigen ist der Grenzabstand von baulichen Anlagen (Einfriedungen, Zäune, überdachte Stellplätze und dgl) gegenüber den öffentlichen Wegen unter Beachtung der Bestimmungen des § 7 Verkehrsflächen und der einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes idgF festzulegen.

 

Abweichungen davon sind in besonders gelagerten Fällen möglich und beispielsweise anlässlich der Errichtung einer elektrisch betriebenen Toranlage vorstellbar.

 

„xxx“

 

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.11.2018 wurde nachfolgendes festgestellt:

 

„Der § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind.

Zu dieser Regelung hat der VwGH schon in seinem E vom 21.1.1997, 96/05/0226, ausgeführt, dass die §§ 4 bis 10 K-BV jedoch dann zur Anwendung kommen, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält.

Nachdem der Teilbebauungsplan „xxx“ Baulinien vorsieht, kommen aus fachlicher Sicht die §§ 4 bis 10 K-BV nicht zur Anwendung.

Dahingehend wird festgehalten, dass eine Überbauung der verordneten Baulinien nicht zulässig ist. Dies betrifft genauso alle untergeordneten Bauteile wie Dachvorsprünge, Balkone, etc.

Zu beurteilen sind im projektsgegenständlichen Fall all jene Bereiche, bei denen es zu Veränderungen der „Umhüllenden des Hauptgebäudes“ kommt.

Hierbei handelt es sich um die nördliche Erweiterung des KeIlergeschoßes, die südliche Balkonerweiterung und die Abänderungen im Bereich des Hauptdaches.

Die Abänderungen im Bereich der Außenanlagen sind hinsichtlich der Beurteilung der Baulinien nicht relevant.

Begründet wird dies mit dem § 8 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes „xxx“.

KELLERGESCHOSS

Die Erweiterung des KelIergeschoßes erfolgt zur Gänze unterirdisch und befindet sich It. Plandarstellung (siehe Grundriss Kellergeschoss) innerhalb der verordneten Baulinien.

BALKONERWEITERUNG

Laut Plandarstellung (siehe Grundriss Erdgeschoss) erfolgt die Balkonerweiterung innerhalb der verordneten Baulinien.

DACHKONSTRUKTION

Auf Grund der Abänderung der Dachkonstruktion ist aus fachlicher Sicht in den Ansichten nachzuweisen, dass die Konstruktion incl. Vordach innerhalb der verordneten Baulinien zu liegen kommt. Demgemäß wird der Behörde empfohlen, dem AntragssteIler aufzutragen, die Baulinien in den Ansichten nachvollziehbar darzustellen.

Aus fachlicher Sicht kann eine abschließende Stellungnahme erst dann erfolgen, wenn die Baulinien in den Ansichten nachvollziehbar dargestellt wurden. "

 

In Beantwortung der eingangs gestellten Frage kann festgestellt werden, dass die Baulinien in den Ansichten dargestellt wurden.

Nachdem es jedoch in den neuen Planunterlagen, eingelangt am 30.11.2018, zu keinen Abänderungen im Bereich der Dachkonstruktion kommt, ist eine Beurteilung dieses Bereiches nicht mehr erforderlich.

 

Demgemäß wird aus ha. Sicht festgestellt, dass kein Widerspruch zum Teilbebauungsplan „xxx“ gegeben ist.

 

Add. b:

GRÜNANLAGEN

 

Der Teilbebauungsplan definiert Baulinien wie folgt:

 

(1)Grünanlagen sind im Rahmen des Bauverfahrens in Entsprechung der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F in jedem Einzelfall festzulegen.

 

(2)Böschungen im Rahmen von Anschüttungen für Terrassen oder für PKW - Stellplätze sind mit einer Neigung von 2:3 (Höhe:Breite) auszuführen und zu begrünen.

Sollten jedoch steilere Böschungen erforderlich werden, sind diese ausschließlich als Steinschlichtung (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen natürlichen Gelände auszuführen.

 

(3)Die Errichtung von Hangsicherungen mit alten Eisenbahnschwellen ist nicht zulässig.

 

(4)Einfriedungen dürfen nicht höher als 1,5 m in Leichtbauweise und Hecken nicht höher als 1,5 m über dem verglichenen natürlichen Gelände ausgeführt werden.

 

(5)Bei der Errichtung von Einfriedungen, Zäunen u.ä. entlang öffentlicher Wege sind Einfahrtstore um mindestens 5,00 m von der Straßengrundgrenze zurückzuversetzen oder so auszubilden, dass davor ein PKW behinderungsfrei abgestellt werden kann (Parkbucht mindestens 2,5 m breit und 7,00 m lang).

 

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.11.2018 wurde nachfolgendes festgestellt:

 

„Die Abänderungen im Bereich der Außenanlagen befinden sich grundsätzlich im südwestlichen Bereich der Parzelle.

ÜBERPRÜFUNG DER STEINSCHLICHTUNG ENTLANG DER SÜDWESTLICHEN GRUNDGRENZE

Hinsichtlich der Materialität kann festgehalten werden, dass diese dem Teilbebauungsplan „xxx“ entspricht.

Hinsichtlich der Überprüfung der Höhe werden die Höhenmaße aus der Ansicht Südwest entnommen.

(2,02 + 1,89 + 2,01 + 2,03 + 1,95 + 2,02) : 6 = 1,987 m

Demgemäß entspricht aus na. Sicht die Höhe der projektierten Steinschlichtung dem Teilbebauungsplan „xxx“.

ÜBERPRÜFUNG DER BÖSCHUNGEN

Böschungen dürfen eine Neigung von 2:3 (Höhe:Breite) nicht überschreiten. Ansonsten sind sie als Steinschlichtung (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen natürlichen Gelände auszuführen.

Aus fachlicher Sicht wird der Behörde diesbezüglich empfohlen, detailliertere Unterlagen einzufordern. Aus den Ansichten können diese (Neigungs,- Höhen) Maße tlw. nicht nachvollziehbar entnommen werden. Speziell auf die in der „Ansicht Nordwest“ dargestellte Böschung wird verwiesen.

Aus fachlicher Sicht kann eine abschließende Stellungnahme erst dann erfolgen, wenn die erforderlichen Zusatzbelege beigebracht wurden."

 

In Beantwortung der eingangs gestellten Frage kann festgestellt werden, dass die

Böschungen nachvollziehbar dargestellt wurden.

 

Demgemäß wird aus ha. Sicht festgehalten, dass kein Widerspruch zum Teilbebauungsplan „xxx“ gegeben ist.“

 

In der am 14.12.2020 durchgeführten Verhandlung führte die beigezogene Amtssachverständige xxx aus wie folgt:

 

„Zur Frage, inwieweit die gegenständliche Steinschlichtung bzw. der Hundepool im Einklang mit den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Kärntner Bauvorschriften ist Nachstehendes festzuhalten:

 

Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine Stützmauer in einer Höhe von ca. 2,00 m, welche südlich zur Parzelle xxx errichtet werden soll.

Hinsichtlich des Teiles der Stützmauer, welcher an das Grundstück des Erstbeschwerdeführers angrenzt, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein 6,00 m langes Stück Steinmauer handelt, in einer Höhe von maximal 1,80 m, welches südwestlich der Parzelle des Erstbeschwerdeführers liegt. Das Gebäude des Erstbeschwerdeführers liegt bedeutend weiter nördlich und ist daher davon auszugehen, dass der gegenständliche Teil der Stützmauer keine Belichtungsbeeinträchtigung des Gebäudes des Beschwerdeführers darstellt.

 

Hinsichtlich der Frage der Nutzbarkeit des Grundstückes xxx ist festzuhalten, dass eine Einschränkung der Nutzbarkeit durch die gegenständlich geplante Steinschlichtung nicht gegeben ist. Im nördlichen Bereich des Grundstückes xxx ist ebenfalls eine Stützmaßnahme gegeben, um eine entsprechende Böschung zu stützen, wobei festzuhalten ist, dass durch die geplante Stützmauer eine entsprechende gärtnerische Gestaltung und dementsprechende Nutzung dieser Böschung nicht beeinträchtigt ist.

 

Hinsichtlich der Belichtung ist auf die OIB-Richtlinie 3.9.1.2 zu verweisen und ist diesbezüglich eine freie Belichtung von 45 Grad horizontal zur Fassadenflucht notwendig. Die Höhe des Hundepooles ist mit 488,36 m über Adria angeführt und besteht ein Höhenunterschied bis zur fertigen Fußbodenkante des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Drittbeschwerdeführerin im Ausmaß von 6,36 m. Ich korrigiere: Dieser Höhenabstand von 6,36 m muss für eine ordnungsgemäße bzw. den Richtlinien entsprechende Belichtung gegeben sein. Das Hundepool weist einen Abstand von 9,50 m auf, weshalb eine ausreichende Belichtung jedenfalls gegeben ist.

Hinsichtlich der Steinschlichtung ist ein Höhenunterschied von 4,04 m notwendig. Tatsächlich besteht ein horizontaler Abstand von 6,70 m, sodass auch durch die Steinschlichtung die Belichtung gegeben ist.

 

Hinsichtlich der Frage des Schutzes des Ortsbildes die Steinschlichtung betreffend, ist darauf zu verweisen, dass aus § 24 Gemeindeplanungsgesetz hervorgeht, dass der Bebauungsplan auf Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen hat. In der Bestimmung des § 11 des Teilbebauungsplanes xxx ist die Möglichkeit einer Steinschlichtung bis zu einer Höhe von 2,00 m gegeben. Aufgrund des Umstandes, dass die Projektierung hinsichtlich der Steinschlichtung diesem Teilbebauungsplan entspricht, ist davon auszugehen, dass eine Verletzung bzw. Störung des Ortsbildes nicht gegeben ist.

 

Hinsichtlich der im Akt erliegenden und bewilligten Schnitte betreffend die gegenständliche Steinschlichtung ist festzuhalten, dass diese eine Höhe im Bereich von 1,89 m bis 2,03 m aufweise. Aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften geht hervor, dass hinsichtlich der Höhe auf das verglichene natürliche Gelände abzustellen ist. Auf dieses verglichene natürliche Gelände ist abzustellen. Dieses natürliche Gelände ist entlang der gegenständlichen Steinschlichtung nicht gleich hoch, sodass ein Durchschnittswert hinsichtlich des natürlichen Geländes herangezogen wurde.

 

Auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin:

Die gegenständliche Steinschlichtung ist ca. 30,00 m lang, die einzelnen Messpunkte sind in gleichmäßigen Abständen entlang des Grundstückes xxx eingetragen.

 

Die gegenständliche Steinschlichtung ist in einer Länge von 26,00 m projektiert und sind 6 Messpunkte angeführt, was für mich zur Beurteilung der gegenständlichen Steinschlichtung jedenfalls ausreichend erscheint.

Die gegenständliche Steinschlichtung ist über die gesamte Länge der Grenze zum Grundstück xxx als Steinschlichtung projektiert, dies sind in etwa 26,00 m und dies in etwa bedeutet, dass östlich und westlich ca. 20 cm frei sind.

 

Von Relevanz ist Einreichplan, nicht der Vermessungsplan. Im gegenständlichen Fall sind die Änderungen im Einreichplan rot dargestellt, nur das ist von Relevanz, nicht der Vermessungsplan.

 

Hinsichtlich der in den Projektunterlagen angeführten Höhe ist die Baubehörde auf die Angaben in den Einreichunterlagen angewiesen. In den vorliegenden Plänen sind Angaben zu den Höhen der gegenständlichen Steinschlichtung angeführt und zwar insbesondere in den Schnitten und in den Ansichten sowie im Grundriss Kellergeschoß.

 

Eine Verblendung einer Betonwand mittels aufgemörtelten Steinplatten ist mit dem Teilbebauungsplan, nämlich § 11 des Teilbebauungsplanes nicht ein Einklang zu bringen. Der Umstand, dass eine Steinschlichtung beantragt ist, bedeutet bereits in sich die Definition, dass die gegenständliche Steinschlichtung mit unterschiedlicher Größe von Steinen entsprechend errichtet wird. Entsprechende Auflagen sind diesbezüglich nicht notwendig.

 

Über ergänzendes Befragen durch den Rechtsvertreter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin führt die Amtssachverständige aus:

Der Kanalstrang ist in den Schnitten dargestellt und im Grundriss des Kellergeschoßes. Maßnahmen hinsichtlich der Überbauung des Kanalstrangs sind keine hochbautechnischen Angelegenheiten.

 

Wenn ich gefragt werde, warum xxx diesbezüglich Vorgaben in seinem Gutachten enthalten hat, gebe ich an: Es gibt immer wieder unterschiedliche Fachmeinungen. Im gegenständlichen Fall ist der Immissionsschutz meiner Meinung nach kein Nachbarrecht.

 

Die Gemeinde xxx weist auch eine eigene Fachabteilung hinsichtlich der Kanalbauten auf.

 

Die Amtssachverständige gibt ergänzend vernommen an:

 

Ich verweise hinsichtlich der GFZ auf mein Gutachten vom 06.11.2018, in welchem ich mich ausführlich mit der Berechnung der Geschoßflächenzahl auseinandergesetzt habe.

 

Der Erstbeschwerdeführer bringt hinsichtlich der GFZ vor, dass der Pooltechnikraum jedenfalls über 1,50 m über das Urgelände herausragt und aufgrund dessen zur GFZ zu zählen ist.

 

Der gegenständliche Technikraum, welcher sich im Bereich des Pools befindet, ragt 2,00 m über das Urgelände. Hierbei ist jedoch nicht auf das Urgelände, sondern auf das projektierte Gelände abzustellen. Hinsichtlich des projektierten Geländes ist ein Herausragen von 1,50 m messbar. Darüber hinaus ist darauf abzustellen, dass der gegenständliche Technikraum kein Gebäude im eigentlichen Sinne darstellt und auch nicht die entsprechende Gebäudehöhe aufweist. Hierbei handelt es sich um einen Poolraum, welcher nur 2,00 m hoch ist. Der Erstbeschwerdeführer verweist auf den Teilbebauungsplan xxx, in welchem jeder Raum als Geschoß anzusehen ist der mehr als 1,50 m über das Urgelände ragt. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass auf das Urgelände und nicht auf das projektierte Gelände in dieser Bestimmung abgestellt wird.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dieser gegenständliche Technikraum bzw. Poolraum in einem Hang eingearbeitet ist, welcher eine Neigung von mehr als 2:3 aufweist.

 

Seitens der Amtssachverständigen wird ergänzend festgehalten, dass hinsichtlich des Technikraums festzuhalten ist, dass gemäß OIB-Richtlinie 3.11.3 die lichte Raumhöhe zumindest 2,10 m aufweisen muss. Dies gilt nicht für Technikräume die nur zu Servicezwecken genutzt werden.

 

Die Amtssachverständige wird hinsichtlich der nunmehrigen Änderung die Dachkonstruktion betreffend befragt, ob diese der ursprünglichen Baubewilligung entspricht und wird dies seitens der Amtssachverständigen bejaht, wobei Schnitt A diesbezüglich verglichen wird. Hinsichtlich der Überdachung der Stellplätze wurde dem Bauwerber ein Verbesserungsauftrag erteilt und ist eine Überdachung der Stellplätze nun nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. Dies geht aus den Einreichplänen vom 30.11.2018 hervor.“

 

Das eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, es entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Amtssachverständige ihre Gutachten auch in der Beschwerdeverhandlung am 14.12.2020 entsprecht erörtert und ergänzt hat. Derartige Gutachten können in ihrem Beweiswert nur durch gleichwertige Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene erschüttert werden (VwGH vom 14.04.2016, 2003/6/0008). Die Beschwerdeführer sind dem Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Die darüberhinausgehenden Feststellungen ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, in welche der Rechtsvertreter der 2. und 3. Beschwerdeführer Einsicht genommen hat.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens:

 

Gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Kärntner Bauordnung – K-BO ist die Abänderung der Baubewilligung auf Antrag zulässig.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 K-BO sind dem Antrag anzuschließen:

a) die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;

b) ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; § 10 Abs 1 lit b gilt in gleicher Weise;

c) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.

 

Gemäß § 22 Abs. 3 K-BO sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden, wenn sich bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage bezieht.

 

Gemäß § 22 Abs. 4 K-BO ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen, wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden.

 

Die Beschwerdeführer haben schriftlich die Aussetzung des Verfahrens beantragt und diesen Antrag damit begründet, dass der Bescheid vom 15.03.2013, Zahl: xxx, nämlich die Baubewilligung hinsichtlich der Errichtung eines Wohnhauses mit Carport und Swimmingpool auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht rechtskräftig sei. Dies wurde damit begründet, dass hinsichtlich dieser Baubewilligung ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.

 

Einer Änderung iSd § 22 K-BO sind nur rechtskräftige Baubewilligungen zugänglich. Unter formeller Rechtskraft – sie ist regelmäßig gemeint, wenn in den gesetzlichen Bestimmungen von „Rechtskraft“ bzw. „rechtskräftigem“ Bescheid die Rede ist wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0214). Ein Bescheid kann nur für jene Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen, denen gegenüber er erlassen wurde. Daher tritt die formelle Rechtskraft eines Bescheides der im Mehrparteienverfahren existent geworden ist, nicht gegenüber einer im Verfahren übergangenen Partei ein.

Im Gegenstand wurde die mit Bescheid vom 15.03.2013, Zl: xxx, erteilte Baubewilligung erlassen, nachdem keine Einwendungen erhoben wurden und wurde diese Baubewilligung nicht bekämpft. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, dass aufgrund der Anträge auf Zustellung der Baubewilligung der Beschwerdeführer vom 07.03.2018 bzw. 08.03.2018 die Rechtskraft der Baubewilligung nicht eingetreten sei, ist festzuhalten, dass unabhängig davon, ob es sich nach Ansicht der Beschwerdeführer um präkludierte Parteien bzw. übergangene Parteien handelt, die gegenständlichen Anträge auf Zustellung der Baubewilligung sowohl durch die Baubehörde wie auch durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dies mit Erkenntnissen vom 16.01.2019 und 14.02.2019, abgewiesen wurden. Wenn die Beschwerdeführer anführen, dass diesbezüglich Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig seien und daher die Rechtskraft der Baubewilligung nicht gegeben ist, so ist festzuhalten, dass es sich bei den Revisionen gegen die Entscheidungen hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführer auf Zustellung der Baubewilligung um außerordentliche Rechtsmittel handelt, welche den Rechtskrafteintritt der diesbezüglichen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht hindern.

Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung ankommt. Die Möglichkeit einer allenfalls nachträglich eintretenden Änderung kann hierbei keine Berücksichtigung finden.

 

Es ist daher festzuhalten, dass die mit Bescheid vom 15.03.2013 erteilte Baubewilligung, welche der nunmehrigen Änderungsbewilligung zugrunde liegt, jedenfalls rechtskräftig ist und liegen daher die Voraussetzungen des § 22 K-BO im Gegenstand vor.

 

Die Entscheidung der belangten Behörde, das gegenständliche Verfahren nicht auszusetzen, war daher rechtmäßig und war auch das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund obiger Ausführungen nicht auszusetzen.

 

Zum Einwand der Befangenheit der Amtssachverständigen:

 

Die Beschwerdeführer führten aus, dass die beigezogene Amtssachverständige xxx befangen sei, wobei diese Befangenheit damit begründet wurde, dass sich die Amtssachverständige mit einem Gutachten des xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.07.2012 nicht auseinandergesetzt habe, dies trotz des Hinweises der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung.

 

Gemäß dem Konzept des AVG, das in seinem § 53 Abs.1 zum Ausdruck kommt, darf die Behörde ihrem Bescheid nur solche Gutachten zugrunde legen, die von einem unbefangenen Sachverständigen mit der erforderlichen Fachkunde erstellt wurden. Gleiches gilt für gerichtliche Entscheidungen.

Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass amtliche Sachverständige im Gegensatz zu nichtamtlichen Sachverständigen, von den Parteien nicht abgelehnt werden können. Gemäß § 53 Abs. 1 AVG sind auf Amtssachverständige die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit bzw. Ausgeschlossenheit von Organen anzuwenden.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. …

2. …

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

 

Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen ist keine Mitwirkung an der Entscheidung sondern am Beweisverfahren (daher an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage), sodass die Berufungsbehörde den gleichen (Amts‑)Sachverständigen heranziehen kann wie die erste Instanz (vgl. VwGH 20.05.2010, 2009/07/0052). Dies gilt ebenso für die Heranziehung des Amtssachverständigen der Baubehörde im gerichtlichen Verfahren.

 

Es ist aufgrund des Umstandes, dass eine Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 4 nicht gegeben ist, zu prüfen, ob eine relative Befangenheit im Sinne des Auffangtatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vorliegt. Danach sind Amtssachverständige dann befangen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive besteht „wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss.“ Die Befangenheit muss gegenüber der Partei bestehen. Maßgeblich für die Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH 16.06.1992, 92/09/0120), sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss (VwGH 17.09.2009, 2007/07/0164). Im Rahmen der Garantie eines Tribunals iSd Art. 6 EMRK ist eine Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG jedenfalls in verfassungskonformer – und unionsrechtskonformer – Interpretation schon immer dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich auch im Zusammenhang mit der Befangenheit von Amtssachverständigen (§ 53 Abs. 1 erster Satz AVG) wiederum ohne Hinweis auf Art. 6 EMRK darauf abgestellt, ob konkrete Umstände „zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist“ (VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050), wonach Befangenheit dann vorliegen kann, wenn einem unbefangenen Außenstehenden begründeterweise Zweifel an der unparteiischen Entscheidungsfindung entstehen.

 

Die Beschwerdeführer weisen nunmehr darauf hin, dass aus dem Gutachten xxx vom 24.07.2012 hinsichtlich des Grundbescheides hervorgeht, dass der Kanal- und Wasserleitungsstrang, welcher durch den Pool und die Steinschlichtung überbaut werden soll, sehr wohl berücksichtigt worden sei und diesbezüglich auch ein statischer Nachweis mit dem Bauantrag gefordert worden sei. Der Umstand, dass die Amtssachverständige dies im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt hat, würde den Anschein einer Befangenheit mit sich bringen.

Es ist nunmehr festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer auf ein Gutachten aus dem Jahr 2012 beziehen, welches im Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich des Neubaus eines Wohnhauses, Carport und Swimmingpool ergangen ist. Die gegenständliche von den Beschwerdeführern angeführte Begutachtung bezieht sich daher auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Bauverfahren, zumal im Gegenstand ausschließlich die Änderungen zur Baubewilligung verfahrensrelevant sind und der Grundbescheid vom 15.03.2013 nicht mehr zu erörtern ist. Die Amtssachverständige hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht entsprechende Kanalüberbauten keine Frage eines hochbautechnischen Sachverständigen sind und daher auch im Gegenstand im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Der Umstand, dass sich die Amtssachverständige mit einem acht Jahre zurückliegenden Gutachten, welches sich nicht auf die verfahrensgegenständlichen Änderungen bezogen hat, nicht auseinandergesetzt hat, stellt daher keinesfalls den Anschein einer Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen dar.

Diesbezüglich ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst ein tatsächlich bestehender Mangel an Einsicht oder Fachkunde bzw. die Tatsache, dass andere Sachverständige eine gegenteilige Auffassung vertreten oder vertreten könnten nicht als Befangenheit gewertet werden (VwGH vom 25.4.2003, 2002/12/0109).

 

Wenn die Beschwerdeführer anführen, dass darüber hinaus eine Befangenheit gegeben sein könnte, da die Amtssachverständige des Öfteren Gutachten für die belangte Behörde bzw. für die Gemeinde xxx erstatten würde, ist darauf zu verweisen, dass aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, dass der Umstand, dass der beigezogene Amtssachverständige Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, keinen wichtigen Grund iSd § 7 Abs. 1 AVG darstellt, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen (VwGH 12.02.2001, 2001/05/0531, VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0037).

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus den obigen Ausführungen, dass eine Befangenheit iSd § 53 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 AVG hinsichtlich der beigezogenen Amtssachverständigen xxx nicht gegeben ist.

 

Zum Einwand der Unzulässigkeit der Verbesserungsaufträge:

 

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass dann, wenn der Einschreiter einem erteilten Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG nicht nachgekommen ist, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen sei und im gegenständlichen Verfahren der Bauwerber den aufgetragenen Verbesserungsauftrag nicht erfüllt habe.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 06.11.2018 hervorgeht, dass der Behörde angeraten wurde, dem Bauwerber aufzutragen, die Baulinien im Einreichplan nachvollziehbar darzustellen und entsprechende Nachweise hinsichtlich der Neigung der Böschung in Vorlage zu bringen. Diesbezüglich hat der Bauwerber entsprechende Einreichpläne vorgelegt, woraufhin aus dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 15.11.2018 hervorgeht, dass das vom Bauwerber geplante Projekt hinsichtlich des Vordaches und hinsichtlich der Böschung nicht dem Teilbebauungsplan entspricht. Aufgrund dieses Gutachtens hat der Bauwerber entsprechende Änderungspläne in Vorlage gebracht. Diesbezüglich ist auf § 13 Abs. 7 und Abs. 8 AVG zu verweisen, wonach der Bauwerber seinen schriftlich einzubringenden Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen und ändern kann (VwGH 19.09.2006, 2005/5/0147), dies entsprechend der Bestimmungen des § 13 Abs. 7 AVG. Durch die Antragsänderung darf die Sache (das ursprünglich eingereichte Projekt) ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden (§ 13 Abs. 8 AVG). Nach § 13 Abs. 8 zweiter Satz AVG ist daher eine Antragsänderung jederzeit möglich, solange dadurch „die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert“ wird (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283).

Im gegenständlichen Verfahren ist daher der Bauwerber dem Verbesserungsauftrag der Behörde einerseits nachgekommen und hat in weiterer Folge im Zuge des gegenständlichen Verfahrens seine Einreichpläne entsprechend geändert, wobei diese Änderungen zu keiner Wesensänderung der Sache geführt haben. Das Bauansuchen des Bauwerbers war daher nicht, wie von den Beschwerdeführern beantragt, zurückzuweisen.

 

Zum Einwand der Mangelhaftigkeit der Anrainerverständigung:

 

Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der Anrainerverständigung nicht zu entnehmen sei, welche Verfahrensart gewählt wurde und sei das vereinfachte Verfahren nach § 24 Kärntner Bauordnung im Gegenstand auch nicht zulässig.

 

Gemäß § 24 K-BO gelten für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:

a) den Parteien gemäß § 23 Abs. 1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;

b) zu einer allfälligen mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit. g) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der lit. h innerhalb einer Frist nach lit. a erhoben haben;

c) wurde den Anrainern gemäß lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;

d) die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den Anrainern lit. g (Einwendungen im Sinn der lit. h) nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;

e) über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden;

f) die Behörde hat nur zu prüfen:

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan;

2. die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

3. die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

4. die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

5. die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

6. die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (lit. g) im Sinn der lit. h.

 

Im Gegenstand ist nunmehr darauf hinzuweisen, dass mit Kundmachung der Baubehörde I. Instanz vom 15.04.2019 die Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 42 AVG zur Bauverhandlung geladen wurden, diese auch durchgeführt wurde, die Beschwerdeführer an der Bauverhandlung auch teilgenommen haben und deren Einwendungen verlesen bzw. protokolliert wurden.

 

Zum Hinweis auf § 36 K-BO:

 

Die Beschwerdeführer führen aus, dass im gegenständlichen Änderungsansuchen nicht alle Punkte, welche im Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 K-BO, welcher an den Bauwerber ergangen sei, enthalten seien und darüber hinaus das gegenständliche Ansuchen auch nicht innerhalb der im Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eingeräumten Frist zur Beantragung einer Baubewilligung gestellt worden sei.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, wobei ausschließlich das vom Bauwerber beantragte Projekt zu beurteilen ist. Sollte dem Bauwerber aber in einem gesonderten Verfahren mit gesondertem Bescheid ein Beseitigungsauftrag iSd § 36 K-BO erteilt worden sein bzw. ihm eine Frist eingeräumt worden sein, innerhalb welcher er eine entsprechende Bewilligung beantragen müsse und das nunmehrige Änderungsansuchen nicht alle Punkte dieses Beseitigungsauftrages beinhalte, so würde dies ausschließlich die Frage der Erfüllung dieses gesondert ergangenen Bescheids gemäß § 36 K-BO betreffen. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch ausschließlich das vom Bauwerber beantragte Projekt, unabhängig davon ob es sämtliche Punkte des Beseitigungsauftrages beinhaltet oder nicht und unabhängig davon ob es innerhalb der im Beseitigungsauftrag eingeräumten Frist gestellt wurde oder nicht, von Relevanz.

 

Gleiches gilt für die Einwendung der Beschwerdeführer hinsichtlich des Entfalles der Auflage betreffend die Brandschutzwand am Carport. Im gegenständlichen Änderungsantrag ist weder eine Errichtung des Carports, noch eine Änderung des Carports selbst projektiert, sondern wurde dieses Carport bereits mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2013 bewilligt und ist somit nicht Gegenstand des nunmehrigen Änderungsansuchens.

Wenn die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass ihnen die Auflagen, welche im Bewilligungsbescheid enthalten sind, nicht bekannt seien, so ist erneut darauf zu verweisen, dass der Bewilligungsbescheid vom 15.03.2013 rechtskräftig ist und im gegenständlichen Verfahren nicht zu überprüfen ist. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass in der Bauverhandlung seitens des Architekten bestätigt worden sei, dass das gegenständliche Verfahren auf das ursprünglich mit Baubewilligung vom 15.03.2013, Zahl: xxx, bewilligte Projekt „aufsetzt“, so ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um den Antrag auf Bewilligung einer Änderung der ursprünglichen Baubewilligung handelt, weshalb ein Änderungsansuchen zwangsläufig mit der ursprünglichen Baubewilligung im Zusammenhang steht, was aber nicht bedeutet, dass im Zuge des Änderungsverfahrens auch die Baubewilligung vom 15.03.2013 bekämpft werden könnte bzw. inhaltlich geprüft werden würde. Daher ist es im gegenständlichen Verfahren auch nicht von Relevanz, ob bzw. dass den Beschwerdeführern die Lage, Größe, Höhe und das Ausmaß der beim Carport zu errichtenden Brandschutz nicht bekannt ist.

 

Zu den erhobenen Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 K-BO:

 

Entsprechend der Bestimmung des § 22 Kärntner Bauordnung ist die Abänderung der Baubewilligung auf Antrag zulässig, wobei die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß anzuwenden sind.

 

Hinsichtlich des Hinweises der Beschwerdeführer, wonach es sich im Gegenstand nicht um eine Änderung, sondern vielmehr um einen Neubau in der Form eines Um- oder Zubaus handeln würde, ist festzuhalten, dass eine Änderung (Planwechsel) dann möglich ist, wenn sich am Wesen des Projektes dadurch nichts ändert. Dies ist im Gegenstand der Fall, sodass die Voraussetzungen des § 22 K-BO vorliegen.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 K-BO sind Parteien des Bewilligungsverfahrens

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

 

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

 

Das Mitspracherecht der Nachbarn ist in einem Baubewilligungsverfahren nach der Kärntner Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn in den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits auch nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063 ua.).

 

Die Beschwerdeführer halten nunmehr fest, dass die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes nicht gegeben sei, da eine Steinschlichtung vorhanden sein müsste und keine Vormauerung, gleichfalls im Bereich der Nebengebäude (Carport), wo sie sich nicht berühren, an der Grundstücksgrenze (Stahlbetonwand sei nur im Anbaubereich zulässig). Darüber hinaus müsse die Böschung einen Böschungswinkel von 2:3 aufweisen, anderenfalls eine Steinschlichtung vorzunehmen sei, welcher Hinweis unter dem Punkt „Bebauungsweise“ angeführt ist.

 

Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass das gegenständliche Baugrundstück die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ aufweist. Das gegenständliche Bauvorhaben betrifft die Änderung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes. Entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen bestimmt sind. Das gegenständliche Bauvorhaben steht daher im Einklang mit der Widmung des Baugrundstückes.

 

Wenn die Beschwerdeführer unter der Einwendung der widmungsgemäßen Verwendung auf § 11 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 10. Juli 2007, Zahl: xxx mit der die integrierte Flächenwidmung und Bebauungsplanung „xxx“ erlassen wurde (im Folgenden: Teilbebauungsplan „xxx“) verweisen und festhalten, dass eine Steinschlichtung vorzunehmen sei und bei der Böschung eine Neigung von 2:3 gegeben sein müsse, ist Nachstehendes festzuhalten:

 

Aus § 11 Teilbebauungsplan xxx geht hervor wie folgt:

 

1. Grünanlagen sind im Rahmen des Bauverfahrens in der Entsprechung der Kärntner Bauordnung 1996 idgF in jedem Einzelfall festzulegen.

2. Böschungen im Rahmen von Anschüttungen für Terrassen oder für PKW‑Stellplätze sind mit einer Neigung von 2:3 (Höhe : Breite) auszuführen und zu begrünen. Sollten jedoch steilere Böschungen erforderlich werden, sind diese ausschließlich als Steinschlichtung (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2,00 m über dem verglichenen natürlichen Gelände auszuführen.

3. Die Errichtung von Hangsicherungen mit alten Eisenbahnschwellen ist nicht zulässig.

4. Einfriedungen dürfen nicht höher als 1,50 m in Leichtbauweise und Hecken nicht höher von 1,50 m über dem verglichenen natürlichen Gelände ausgeführt werden.

5. Bei der Errichtung von Einfriedungen, Zäunen uä. entlang öffentlicher Wege sind Einfahrtstore mindestens 5,00 m von der Straßengrundgrenze zurückzuversetzen oder so auszubilden, dass davor ein PKW behinderungsfrei abgestellt werden kann (Parkbucht mindestens 2,50 m breit und 7,00 m lang).

 

Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass aus den eingereichten Planunterlagen hervorgeht, dass eine entsprechende Steinschlichtung geplant ist und darüber hinaus aus den Ausführungen der Amtssachverständigen vom 13.12.2018 hervorgeht, dass eine Böschungsneigung von 2:3 gegeben ist. Wenn der Erstbeschwerdeführer darauf hinweist, dass er nicht glaube, dass die Böschungsneigung 2:3 sei, da er einen Vergleich zu seiner eigenen Böschungsneigung habe, so ist festzuhalten, dass in den Planänderungen die entsprechenden Änderungen der Außengestaltung hauptsächlich im südwestlichen Teil des Baugrundstückes vorgenommen werden und mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Böschungsneigung dem Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

 

Wenn die Zweit- und Drittbeschwerdeführer anführen, dass jedenfalls eine Auflage dahingehend ergehen hätte müssen, dass die Begrenzung in Form einer Steinschlichtung vorgenommen werde, zumal dies im Teilbebauungsplan xxx so vorgesehen sei und außerdem im Gutachten des xxx aus dem Jahr 2012 ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass eine Stahlbetonvermantelung nicht gleichzusetzen ist mit einer Steinschlichtung, so ist festzuhalten, dass aus den gegenständlichen Projektunterlagen hervorgeht, dass eine Steinschlichtung projektiert ist und die Bezeichnung als Steinschlichtung bereits für sich genommen die Ausgestaltung dieser Mauer definiert, sodass eine zusätzliche Auflagenerteilung diesbezüglich nicht notwendig ist.

 

Die Beschwerdeführer wenden darüber hinaus ein, dass die Geschossflächenzahl unkorrekt berechnet sei, zumal die Fläche des Nebengebäudes Carport nicht berücksichtigt worden sei, ebenso wie die Fläche des Kellerraumes für Poolanlagen außerhalb des Baufensters.

 

Entsprechend der Bestimmungen des Teilbebauungsplanes xxx wird die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke grundsätzlich mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von maximal 0,4 festgelegt (§ 4 Abs. 1 Teilbebauungsplan „xxx“).

 

Eine detaillierte Regelung dahingehend, welche Flächen in der GFZ-Berechnung zu berücksichtigen sind, wird in dem hierbei anzuwendenden Teilbebauungsplan „xxx“ nicht getroffen.

 

Entsprechend der Bestimmung des § 25 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz – K-GplG ist die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Baugrundstückes, wobei als Baumasse der oberirdische umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers gilt. Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist so festzulegen, dass für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist.

 

Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen geht nunmehr hervor, dass bei der gegenständlichen Änderung keine Bereiche betroffen sind, welche im äußeren Erscheinungsbild wahrgenommen werden könnten. Die Beschwerdeführer verweisen auf den Kellerraum für die Poolanlage bzw. darauf, dass dieser ein Geschoss bilden würde, da er zwei Meter aus dem Boden ragen würde. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer verweisen auch auf den Hundepool, welcher in die Geschoßflächenzahl miteinzuberechnen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass alle Änderungen (Technikraum im Nordosten, Hundepool, Pooltechnikräume im Süden) unterirdisch angelegt sind. Diesbezüglich ist auf § 25 Abs. 4 K-GplG zu verweisen, wonach, wie auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer in ihrer schriftlichen Beschwerde festhalten, die bauliche Ausnutzung in ausreichendem Maß Luft, Luft und Sonne gewährleisten sollen. Bereits aus diesem Umstand ist aber ableitbar, dass nur jene Bereiche Berücksichtigung finden können, welche auch im äußeren Erscheinungsbild, also oberirdisch wahrgenommen werden können, zumal nur diese von Einfluss auf Licht, Luft und Sonne, sein können. Dies ist bei den Pooltechnikräumen und dem Hundepool nicht der Fall, zumal all diese Anlagen unterirdisch angelegt sind.

 

Wenn der Erstbeschwerdeführer darauf verweist, dass der Pooltechnikraum ein eigenes Geschoss darstelle, da er zwei Meter aus dem Boden rage, ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer sich hierbei auf die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Teilbebauungsplan „xxx“ bezieht, aus welcher hervorgeht, wann ein Kellergeschoß in die Anzahl der Geschosse mit einzuberechnen ist. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber nicht entnehmen, dass der gegenständliche Pooltechnikraum, unabhängig von seiner Beschaffenheit, in die Geschoßflächenzahl einzuberechnen ist. Festzuhalten ist auch, dass der gegenständliche Raum auch keine Verbindung zum Kellergeschoß aufweist, sondern von diesem sichtbar getrennt ist, wie dies aus den Einreichplänen (Schnitt A-A) hervorgeht.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus der OIB-Richtlinie 3 Punkt 11.2.2 hervor geht, dass die lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen 2,40 m aufweisen müssen und von anderen als Aufenthaltsräumen in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, die lichte Raumhöhe nicht unter 2,10 m liegen darf, weshalb der gegenständliche Raum weder Wohn- noch Aufenthaltsraum ist und daher auch nicht in die GFZ miteinzuberechnen ist.

Hinsichtlich der Einwendungen des Erstbeschwerdeführers, wonach der Carport aufgrund der Brandschutzwand in die GFZ einzuberechnen wäre, ist zum wiederholten Male festzuhalten, dass die Errichtung des Carports nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist.

 

Die Beschwerdeführer führen des Weiteren aus, dass durch die Außenanlagen die Abstände zu den Nachbargrundstücken nicht eingehalten werden würden, wobei der Erstbeschwerdeführer dies damit begründet, dass nur einer Bebauung an der Grundstücksgrenze, wie in der schriftlichen Vereinbarung festgehalten, zugestimmt wird. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer hielten fest, dass in § 6 Abs. 2 K-BV in Abstandsflächen nur die in § 6 Abs. 2 K-BV angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden dürfen, worunter weder der Carport noch einige Außenanlagen in südlicher Richtung fallen würden.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes „xxx“ die Baulinien (Baufenster) für die Hauptgebäude im Plan 5 (Teilbebauungsplan) dieser Verordnung zeichnerisch dargestellt sind.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 Teilbebauungsplan „xxx“ wird der Abstand zur Nachbargrundstücksgrenze mit mindestens 1,50 m festgelegt, für Garagengebäude und Nebengebäude sowie untergeordnete Anbauten ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer maximalen Dachlänge von 10,00 m und einer maximalen Verschneidungshöhe von 3,00 m.

 

Gemäß § 8 Abs. 5 Teilbebauungsplan „xxx“ können Garagengebäude, Lagergebäude, überdachte Stellplätze, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene Zugänge, sowie sonstige Nebenobjekte mit einer Maximallänge von 10,00 m sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 3,00 m ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräumen mit Flachdach an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden, wenn § 5 Abs. 1 erfüllt ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 6 Teilbebauungsplan „xxx“ werden die übrigen Baulinien (mit Ausnahme der in Abs. 4 und 5 normierten Gebäude) entsprechend des § 5 der Kärntner Bauvorschriften als Abstandsflächen ermittelt und müssen mindestens 3,00 m betragen. Bei Hanglangen ist stets von der Talseite auszugehen.

 

§ 4 Kärntner Bauvorschriften – K-BV lautet wie folgt:

1. Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

2. Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

3. Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 K-BV ist der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

 

Eine Definition des Begriffs „Gebäude“ gibt es im Kärntner Baurecht nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass dabei ein umschlossener Raum vorliegen muss (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, S. 68 Z 2).

Auch eine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“ findet sich im Kärntner Baurecht nicht. Durch die abweichenden gesetzlichen Regelungen für Gebäude und bauliche Anlagen ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass Gebäude nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen. Eine bauliche Anlage ist jedenfalls jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. die Nachweise bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, S. 69 Z 3). Die gegenständliche Steinschlichtungsmauer fällt unter diesen Begriff der baulichen Anlage, ebenso wie das Hundepool, zumal es sich hierbei nicht um einen oberirdischen umschlossenen Raum handelt.

 

Wie sich aus § 4 Abs. 2 K-BV ergibt, sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 letzter Satz K-BV und jene der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden, „wenn und soweit“ in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.

Im Teilbebauungsplan „xxx“ finden sich nun hinsichtlich der Abstände baulicher Anlagen, wie der gegenständlichen Steinschlichtung – abgesehen von dem hier nicht maßgeblichen § 11 Abs. 2 – keine Regelungen. Die § 8 Abs. 4 und Abs. 5 gelten lediglich für Gebäude, ebenso wie die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes „xxx“ nur für das Hauptgebäude gilt. Daraus folgt aber, dass nach § 4 Abs. 2 K-BV für bauliche Anlagen die Anwendbarkeit der dort genannten Bestimmungen der K-BV nicht ausgeschlossen ist. Sie gilt von vorneherein jedoch nur, soweit sie nicht ihrerseits bloß die Abstände von Gebäuden zum Gegenstand haben. Nicht heranzuziehen sind daher im vorliegenden Fall vor allem die Regelungen des § 5 K-BV mangels Abstandsflächen im Sinne dieser Bestimmung, somit aber auch nicht die Regelungen des § 6 Abs. 2 K-BV (vgl. VwGH 19.03.2015, 2013/06/0019).

 

Im gegenständlichen Fall hat nunmehr die beigezogene Amtssachverständige darauf verwiesen, dass eine Nutzbarkeit der Grundstücke der Beschwerdeführer durch die baulichen Anlagen (Steinschlichtung, Hundepool) in keiner Weise beeinträchtigt ist und hat die Amtssachverständige dies auch näher ausgeführt, wobei insbesondere durch die auf Eigengrund der Beschwerdeführer bereits bestehende Stützmaßnahme eine Nutzung bereits eingeschränkt ist. Darüber hinaus ist auch eine Behinderung der Belichtung durch diese baulichen Anlagen nicht gegeben, wie dies aus den durch die Amtssachverständige in der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020 vorgenommenen Berechnungen ableitbar ist. Auch erfährt das Ortsbild durch das verfahrensgegenständliche Projekt keine Störung, in welchem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass im Teilbebauungsplan „xxx“ ausdrücklich eine Höhe von Steinschlichtungen im Ausmaß von 2,00 m als zugelassen wird und daher auch eine Störung des Ortsbildes hierdurch nicht gegeben sein kann.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer entsprechende Einwendungen hinsichtlich des § 4 Abs. 1 K-BV erhoben haben.

Hinsichtlich der Ausführungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer die untergeordneten Bauteile und der Bestimmung des § 6 K-BV betreffend ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

 

Hinsichtlich der Einwendung des Erstbeschwerdeführers, wonach einem Anbau nur in der Form zugestimmt werde, wie dies in der schriftlichen Anbauvereinbarung festgehalten, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um eine zivilrechtliche Vereinbarung der Parteien handelt, deren Einhaltung allenfalls im Zivilrechtsweg durchzusetzen ist.

 

Die Einwendung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Brandsicherheit geht ins Leere, zumal diese sowohl seitens des Erstbeschwerdeführers wie auch seitens der Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf die Brandschutzwand am Carport abstellt, wobei wiederum darauf zu verweisen ist, dass diese nicht verfahrensgegenständlich ist.

 

Hinsichtlich der Einwendung der Beschwerdeführer, wonach die Steinschlichtung maximal 2,00 m über dem verglichenen natürlichen Gelände liegen dürfe, ist festzuhalten, dass, wenngleich der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Höhe der Anschüttung abzielt, auch die Höhe der Steinschlichtung mit der Amtssachverständigen erörtert wurde und diese auch in dem von der Amtssachverständigen erstatteten Gutachten Berücksichtigung gefunden hat.

Aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 des Teilbebauungsplanes „xxx“ geht hervor, dass Böschungen im Rahmen von Anschüttungen für Terrassen oder für PKW‑ Stellplätze mit einer Neigung von 2:3 (Höhe:Breite) auszuführen und zu begrünen sind. Sollten jedoch steilere Böschungen erforderlich werden, sind diese ausschließlich als Steinschlichtung (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen natürlichen Gelände auszuführen.

Diesbezüglich ist nunmehr darauf zu verweisen, dass unter dem verglichenen natürlichen Gelände im Sinne der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes das arithmetische Mittel aus dem höchsten und dem tiefsten Punkt verstanden wird (VwGH vom 14.April 1994, 94/06/0056 und VwGH vom 18.05.2010, 2010/06/0030) verstanden wird. Im Gegenstand geht daher aus dem Teilbebauungsplan „xxx“ hervor, dass die Steinschlichtung eine Höhe von 2 m über dem verglichenen natürlichen Gelände haben darf, somit handelt es sich bei der vorgegebenen Höhe um den Mittelwert zwischen den höchsten und den niedrigsten Punkten, sodass am höchsten Geländepunkt die Steinschlichtung eine niedrigere Höhe und am tiefsten Geländepunkt eine höhere Höhe aufweist. Die Amtssachverständige hat diesen Vorgaben in ihrer Berechnung im Gutachten vom 13.12.2018 Rechnung getragen und ergibt sich hieraus ein Mittelwert von 1,987 m. Die Amtssachverständige ist hierbei vom vorgelegten Stützmauerprofil vom 18.10.2016 ausgegangen, welches sechs Messpunkte aufweist, welche, wie die Amtssachverständige darlegte auch in Bezug auf die Länge der Mauer ausreichend sind.

 

Hinsichtlich der Einwendung des Erstbeschwerdeführers, wonach der Schutz der Gesundheit der Anrainer durch das gegenständliche Projekt nicht gewährleistet sei, da über öffentlichen Leitungen feste Baukörper „Poolanlage“ errichtet wurden und dieses Vorbringen seitens der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 14.12.2020 dahingehend konkretisiert wurde, dass der Kanalschacht bzw. Kanalstrang durch den Hundepool überbaut werden soll, ist auf § 23 Abs. 4 K-BO zu verweisen, wonach Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt sind Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

 

Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO geht somit hervor, dass die Einwendung der Gesundheit bzw. die Einwendung von Immissionen bei Gebäuden, welche ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen sowie der zu deren Nutzung erforderlichen baulichen Anlage, nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführer weisen nunmehr darauf hin, dass ein Hundepool für die Nutzung von Gebäuden zu Wohnzwecken nicht erforderlich sei.

Aus den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz mit dem die Kärntner Bauordnung 1996 geändert wird Zl: 01-VD-LG-1369/4-2012 geht hervor, dass diese Einschränkung vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass bei Gebäuden die Wohn-, Büro- und Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten ist.

In diesem Zusammenhang sind nunmehr aber auch die baulichen Anlagen zu sehen, welche den Wohnzwecken dienen und entsprechend dimensioniert sind, wie der verfahrensgegenständliche Hundepool. Dieser nimmt keine Ausmaße an, welche darauf schließen ließen, dass gravierende, über die Wohnzwecke hinausgehende Immissionen bzw. Gesundheitsgefährdungen hierdurch zu fürchten sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der gegenständliche Hundepool in einem Ausmaß projektiert ist, dass er, gesondert betrachtet, also wenn er nicht in Verbindung mit dem Wohnhaus projektiert würde, nicht bewilligungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig iSd § 7 Abs. 1 lit. i K-BO wäre.

Die Einwendung der gesundheitlichen Beeinträchtigung war daher nicht zulässig.

 

Hinsichtlich der Einwendungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffend Immissionen aufgrund der Überbauung des Kanalstranges, ist darauf zu verweisen, dass diese erstmals in der Verhandlung vom 14.12.2020 erhoben wurden und wie oben dargelegt aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs.4 K-BO im Wohnbau nicht erhoben werden dürfen.

 

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach eine Auspflockung des gegenständlichen Projektes in der Bauverhandlung nicht erfolgt sei und daher ein erheblicher Verfahrensmangel gegeben sei, ist darauf zu verweisen, dass entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2009, 2008/05/0173 die Auspflockung des Bauvorhabens iSd § 16 Abs. 3 K-BO kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt.

 

Aus den obigen Erwägungen war daher den Beschwerden keine Folge zu geben.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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