AVG §58
Bgld. FWG 1994 §15 Abs2
Bgld. FWG 1994 §18 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.242.12.2021.001.004
Zahl: E 242/12/2021.001/004 Eisenstadt, am 20.09.2021
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Sabine Halbauer in der Säumnisbeschwerdesache des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte vom 14.4.2021 gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben der Feuerwehr *** vertreten durch den Kommandanten Ing. AA vom 19.12.2019 Zahl: *** nach dem Feuerwehrgesetz den
B E S C H L U S S
I. Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der gegenständlichen Säumnisbeschwerde liegt der Antrag des Herrn BF (im folgenden Beschwerdeführer) vertreten durch die RA Rechtsanwälte auf Vorlage zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Burgenland zugrunde.
Zu I.
A) Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Säumnisbeschwerde liegt folgendes maßgebliches Geschehen zugrunde:
Mit Schreiben vom 26.11.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass es beim Beschwerdeführer an einem kameradschaftlichen Verhalten in einem solchem Maße mangle, dass ein Verlust des Vertrauens vorliege und dadurch eine weitere Zusammenarbeit in der Zukunft nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Termin für ein persönliches Gespräch bis zum 11.12.2019 zu vereinbaren. Gleichzeitig wies die belangte Behörde darauf hin, sofern bis zum 11.12.2019 kein Termin zustande komme, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Feuerwehr beendet sei und dieser alle zur Verfügung gestellten Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände der Feuerwehr zurückzustellen habe.
In der Folge reagierte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, datiert mit 10.12.2019. Darin führt dieser aus, dass der Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens bloß ein „formelhafter Vorwurf“ sei, dessen Inhalt in keiner Weise ausgeführt worden sei. Weiters wird die angedrohte Beendigung der Mitgliedschaft zur Feuerwehr als unverständlich bezeichnet und ausgeführt, dass für diese Konsequenz jegliche Rechtsgrundlage fehle.
Mit einem weiteren Schreiben vom 19.12.2019 teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass, zumal keine Terminvereinbarung betreffend ein persönliches Gespräch erfolgte, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur Feuerwehr mit 12.12.2019 aufgelöst ist. Zudem wird der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, die Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke sowie Schlüssel bis zum 19.01.2020 an die Feuerwehr zurückzustellen, andernfalls diese in Rechnung gestellt werden.
Der Beschwerdeführer erachtet die Mitteilung der belangten Behörde vom 19.12.2019 als Bescheid und erhebt dagegen fristgerecht Beschwerde (datiert mit 20.01.2020). Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt er aus, dass der Mitteilung die wesentlichen Elemente eines Bescheides fehlen würden und erachtet sich auch durch schwere Verfahrensmängel (kein Ermittlungsverfahren, kein Parteiengehör) in seinen Rechten verletzt.
In der weiteren Folge antwortet die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.02.2020, Zahl: ***. In diesem Schreiben führt die belangte Behörde aus, sie habe die Beschwerde zur Kenntnis genommen und der neue Feuerwehrkommandant sei bestrebt, die administrative und wirtschaftliche Verwaltung neu zu strukturieren. Dabei habe er Ordnungswidrigkeiten bei der Abrechnung von Feuerwehreinsätzen („Brandwache-Einsätze“) festgestellt und verweist auf ein Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2019 an den Beschwerdeführer.
Dieses Schreiben vom 03.10.2019 ist Bestandteil der Akten und befasst sich inhaltlich mit festgestellten Ordnungswidrigkeiten der Verrechnung von Feuerwehreinsätzen bei den Spielen des Sportvereins ***.
Zu diesen Feststellungen führt der Beschwerdeführer am 6.11.2019 schriftlich aus, dass die Vorwürfe Gegenstand einer Besprechung bereits im Jahr 2016 waren, diese der belangten Behörde bekannt sind, zumal der jetzige Feuerwehrkommandant – zum Zeitpunkt der Besprechung stellvertretender Feuerwehrkommandant - bei dieser Besprechung im Jahr 2016 auch persönlich anwesend war, zudem die Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren und er sich eine entsprechende Klarstellung erwarte. Als Beweis zur Bestätigung seiner Ausführungen schließt der Beschwerdeführer dem Schreiben vom 6.11.2019 Beilagen an.
Eine Beilage wurde mit dem Briefkopf des BB GmbH ausgestellt und ist datiert mit 28.10.2019. Als Betreff scheint „Streitigkeiten Feuerwehrkommandant BF & CC Obmann DD“ auf. Inhaltlich nimmt das Schreiben auf die von der Feuerwehr *** für ihre Einsätze bei Heimspielen des SV EE seit 2003 bestehende Pauschale von € 350 Bezug.
Eine weitere Beilage trägt die Überschrift „Niederschrift“ betreffend - offenbar - eine Besprechung am 22.04.2016 im Rathaus *** mit der Bürgermeisterin der Gemeinde *** und Mitgliedern der Feuerwehr ***. Wesentlicher Inhalt sind Fehlverhalten (verbale Entgleisungen) eines Feuerwehrmitglieds bei einer internen Sitzung (nicht den Beschwerdeführer betreffend). Im letzten Absatz wird die Verrechnung von Einsätzen der Feuerwehr bei Heimspielen des SV EE und die Kommunikation der diesbezüglichen Vereinbarung festgehalten.
Des Weiteren verweist die belangte Behörde auf ihr Schreiben vom 26.11.2019 (Verlust des Vertrauens, mangels kameradschaftlichen Verhaltens und damit verknüpft die Beendigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers) und das darauf ergangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.12.2019.
Nach dem dargelegten Schriftverkehr wird im Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2020, Zahl: *** weiter ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der geschilderten Gründe die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur Feuerwehr beendet wurde und ihm diesbezüglich eine Mitteilung (Schreiben vom 19.12.2019) zugegangen ist. In der Folge werden Ausführungen über die bezughabenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere über das bis zum 31.12.2019 geltende Feuerwehrgesetz 1994 und das neu kodifizierte Feuerwehrgesetz 2019, welches mit 1.1.2020 in Kraft getreten ist, getroffen. Eingegangen wird auf den Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs, welches nach Ansicht der belangten Behörde unter neuerlichem Verweis auf den Schriftverkehr seit 03.10.2019 jedenfalls gewahrt wurde. Zudem hat diesbezüglich am 20.01.2020 mit der Bürgermeisterin ***, dem Amtsleiter der Stadt *** und dem neuen Feuerwehrkommandanten ein weiteres Gespräch im Gegenstande stattgefunden. Nach Auffassung der belangten Behörde war ihre Vorgehensweise rechtlich korrekt und seien auch Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden. Die Angelegenheit sei abschließend somit erledigt, weitere Schritte seien seitens der belangten Behörde daher nicht vorgesehen und die gestellten Anträge würden auch nicht zur Kenntnis genommen.
Unter Bezugnahme auf das umfangreiche Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2020 Zahl: *** führt der Beschwerdeführer in einem Antwortschreiben vom 20.02.2020 aus, wonach die Rechtsprechung des VwGH vorsehe, dass die Mitgliedschaft zur Feuerwehr nur durch eine bescheidmäßige Erledigung beendet werden könne, zumal nur dann Rechtsmittel ergriffen werden können. Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das LVwG Burgenland an und stellte gleichzeitig bei der belangten Behörde den Antrag über die Beendigung seiner Mitgliedschaft bescheidmäßig zu entscheiden.
Zu diesen Anträgen des Beschwerdeführers äußerte sich die belangte Behörde mit einem Schreiben vom 29.05.2020 dahingehend, dass nach ihrer Rechtsauffassung zur Beendigung der Mitgliedschaft keine bescheidmäßige Erledigung erforderlich sei, sie die Angelegenheit als endgültig erledigt betrachte und weitere Eingaben nicht beantworten werde und auch keinesfalls den Vorlageantrag an das LVwG Burgenland befolgen werde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Dass die Mitteilung über den Ausschluss – wie beschrieben - ergangen ist, ist unstrittig. Weitere Beweisaufnahmen (etwa im Wege einer mündlichen Verhandlung) erübrigen sich daher.
B) Rechtslage
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden. Parallel zur grundsätzlichen Abschaffung des administrativen Instanzenzugs gegen Bescheide wurde der Rechtsbehelf des Devolutionsantrags durch die sogenannte „Säumnisbeschwerde“ (§ 8 Abs 1 VwGVG) an das Verwaltungsgericht ersetzt. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 3). Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs 1 erster Satz VwGVG (erst) zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründenden Antrag entschieden worden ist. Dabei knüpft § 8 Abs 1 VwGVG an die in § 73 Abs 1 AVG vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten und an allfällige kürzere oder längere Entscheidungsfristen in Bundes- oder Landesgesetzen an. Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Die hier anwendbare Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021 lautet:
„§ 8 Abs 1
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“
Eine allfällige Säumnis der Behörde wird durch jede Erledigung des Antrags verhindert oder beendet. Eine Voraussetzung für die Berechtigung der Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht ist, dass kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH vom 23.06.2015, Ro 2015/05/0011). Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 2019, Rz 933).
Da im gegenständlichen Fall keine Säumnis vorlag – siehe dazu die näheren Ausführungen zu II. (wonach das Landesverwaltungsgericht dem angefochtenen Schreiben Bescheidcharakter zumisst) -, war die Säumnisbeschwerde – ungeachtet der Frage des Vorliegens der anderen Prozessvoraussetzungen – schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II.
A) Rechtslage
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 lauten:
„Allgemeine Grundsätze
§ 37
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“
„Erlassung von Bescheiden
§ 56
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“
„Inhalt und Form der Bescheide
§ 58
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
Die Bestimmungen im Gesetz vom 26. Mai 1994 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994) LGBl. Nr. 49/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018 (Außerkrafttreten 31.12.2020) lauten:
„Orts-(Stadt-)feuerwehr
§ 15 (auszugsweise)
(1) In jeder Gemeinde hat grundsätzlich eine von tauglichen und unbescholtenen Mitgliedern gebildete Orts-(Stadt-)feuerwehr zu bestehen.
(2) Als tauglich im Sinne des Abs. 1 gilt jede Person, die in der jeweiligen Gemeinde einen Wohnsitz hat, das 16., jedoch noch nicht das 65. Lebenjahr vollendet hat und die körperliche und geistige Eignung für den Dienst in der Feuerwehr besitzt. Als unbescholten im Sinne des Abs. 1 gilt jede Person, die nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei getilgte Verurteilungen außer Betracht bleiben.
[…]“
„Ende der Mitgliedschaft
§ 18
(1) Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant hat Feuerwehrmitglieder, die sich für den Feuerwehrdienst als ungeeignet erweisen (§ 15), oder die ihre Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen, nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.
(2) Feuerwehrmitglieder können den Dienst unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetz vom 17. Oktober 2019 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019) LGBl. Nr. 100/2019 lauten nunmehr wie folgt:
„Dienstordnung
§ 27
(1) Der Landesfeuerwehrrat hat eine für den Landesfeuerwehrverband und alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung (Satzung) zu erlassen. Insbesondere hat die Dienstordnung Vorschriften zu enthalten über:
1. den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;
2. die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst, wobei verwendungsspezifisch unterschiedliche Anforderungen festgelegt werden können;
3. die innere Organisation, die Geschäftsführung, den Dienstbetrieb und den Einsatzdienst des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren, einschließlich Grundlagen, Benennung und Aufgaben der taktischen Einheiten;
4. die Feuerwehrbekleidung; dabei ist auf die Bekleidungsvorschriften des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands Bedacht zu nehmen;
5. die dienstgradmäßige Rangordnung, gegliedert nach Offiziers-, Chargen- und Mannschaftsdienstgraden, sowie die Voraussetzungen für die Erlangung und Beibehaltung von Dienstgraden;
6. die Einberufung und den Verlauf von Mitgliederversammlungen und sonstigen Sitzungen;
7. die Durchführung von Abstimmungen einschließlich der Gewichtung von Stimmen sowie spezielle Fälle der Vertretung;
8. das Verhalten der Feuerwehrmitglieder und der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbands im Dienst und in der Öffentlichkeit, einschließlich einer Disziplinarordnung;
9. die Grundsätze im Umgang und der Beteiligung an der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des § 29 Abs. 2;
10. die Finanzgebarung.“
„Mitgliedschaft
§ 41 (auszugsweise)
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Mitgliedern des Aktivstandes, des Reservestandes und der Feuerwehrjugend.
(2) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; diesfalls beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend mit dem Monatsersten. Bei Minderjährigen ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei Gründung einer Feuerwehr wird die Mitgliedschaft mit der Eintragung der Feuerwehr in das Feuerwehrregister wirksam.
(3) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen oder von der Feuerwehrjugend übernommen werden, die
1.nicht bereits Mitglieder einer anderen Freiwilligen Feuerwehr im Burgenland sind,
2.für ihren Dienst in der Feuerwehr tauglich sind,
3. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
4.in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar daran angrenzenden Gemeinde einen Wohnsitz haben und
5. keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht
a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer mehr als sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe oder
b) auch oder ausschließlich wegen der Delikte der §§ 169 und 201 bis 217 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018, aufweisen.
(4) Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Feuerwehrjugend aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind. Jugendliche treten spätestens mit 1. Jänner des der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Jahres in den Aktivstand über; näheres ist in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.
(5) Aktive Feuerwehrmitglieder treten mit Ablauf des der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monats in den Reservestand über.
(6) Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind mit Beschluss des Feuerwehrkommandos in den Reservestand zu überstellen.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
1.Austritt,
2.Verweigerung des Gelöbnisses nach der Dienstordnung (§ 27),
3. ehrenvolle Entlassung,
4.Ausschluss oder
5. Tod.
(8) Der Austritt eines Feuerwehrmitglieds ist mit Ende jedes Monats möglich.
(9) Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen
1. bei rechtskräftiger Verurteilung im Sinne des Abs. 3 Z 5;
2. wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesondere wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden.
[…]“
Auf Grundlage der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung regelt die Verordnung des Landesfeuerwehrrates über die Vorläufige Dienstordnung für den Bgld. Landesfeuerwehrverband und die Feuerwehren im Burgenland (Vorläufige Feuerwehr-Dienstordnung - VorlFwDO) (Beschluss des Landesfeuerwehrrates vom 21. Dezember 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 18. März 2021) das Ende der Mitgliedschaft näher wie folgt:
„Ende der Mitgliedschaft
(Siehe § 41 Abs. 7 bis 9 Bgld. FwG 2019.)
§ 20
(1) Die Entlassung ist schriftlich zu verfügen. Auf Verlangen des betroffenen Mitglieds ist ihm vom Feuerwehrkommando eine Frist zur Stellungnahme in der Dauer von mindestens zwei Wochen einzuräumen (Parteiengehör). In diesem Fall hat das Feuerwehrkommando unter Beachtung des § 85 Bgld. FwG 2019 einen begründeten Bescheid zu erlassen. Dagegen steht dem Betroffenen binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland offen. Die Beschwerde ist beim Feuerwehrkommandanten einzubringen und von diesem unverzüglich unter Anschluss aller Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Der Austritt aus der Feuerwehr erfolgt durch Abgabe einer eindeutigen Erklärung an das Feuerwehrkommando und ist mit Ende jedes Monats möglich.“
Mit der vorliegenden Enuntiation vom 19.12.2019 wurde die Beendigung der Mitgliedschaft zur Feuerwehr festgestellt. Diese ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist sie die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.
Die belangte Behörde bestreitet die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung und damit die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde.
Vorab ist daher zu prüfen, ob die Erledigung vom 19.12.2019 als Bescheid zu qualifizieren ist.
Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl VwGH 27.11.1986, Zl 86/08/0143). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Die Rechtskraftfähigkeit der Erledigung ist kein neben der normativen Natur derselben selbstständig anzuführendes Merkmal eines Bescheides, weil die Rechtskraftfähigkeit nicht Ursache, sondern Folge der normativen Natur der Erledigung ist (vgl VwGH 15.12.1977, Slg.Nr. 9458/A).
Für die Beurteilung als Bescheid sind jedenfalls die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist (vgl. VwGH 21.02.2001, Zl. 2000/08/0158, sowie VwGH 27.11.1986, Zl. 86/08/0143)
In der bisherigen Rechtsprechung wurden behördliche Äußerungen, welche nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert, sondern in die Form von einfachen Schreiben gekleidet waren, in Abhängigkeit von bestimmten Kriterien als Bescheid beurteilt:
a) Bejaht wurde etwa die Bescheidqualität einer in Briefform gekleideten Mitteilung betreffend einen Überweisungsbetrag gem. § 314 ASVG wegen des „zweifesfrei normativen Abspruchs“ und der „Intention rechtsverbindlich zu sein“ vor dem Hintergrund einer entsprechenden gesetzlichen Behördenzuständigkeit (vgl. VwGH 24.03.1992, Zl. 91/08/0141; 12.05.1992, Zl. 92/08/0061).
b) Die Bescheidqualität wurde verneint etwa im Falle eines Schreibens, dass sowohl seiner äußeren Form nach als auch seinem Inhalt nach lediglich eine Mitteilung über die Rechtslage enthielt, dem aber der für die Bescheidqualität notwendige normative Inhalt fehlte. Eine in Briefform gehaltene Ankündigung der grundsätzlichen Möglichkeit der Übernahme der Kosten für Beschäftigungstherapie einschließlich der Fahrtkosten nach dem Impfschadengesetz wurde nicht als Bescheid angesehen (VwGH 24.04.1996, Zl 94/08/0180).
Ob ein (nicht in Bescheidform im Sinne der §§ 56 ff AVG ergangener) Akt einer Behörde (dennoch) ein Bescheid ist, hängt nach herrschender Lehre im Wesentlichen davon ab, ob er nach seinem Inhalt (dh. nach dem aus der Erledigung hervorleuchtenden Willen der Behörde vgl. Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 272) eine normative Erledigung im Einzelfall (also gegenüber einem individuell bestimmten Personenkreis) darstellt; ausführlich zum Bescheidbegriff Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht 8, Rz 377ff, im hier interessierenden Zusammenhang Rz 387, 396)
Dementsprechend nimmt der Gerichtshof nunmehr an (vgl. auch VwGH 18.10.2001, 2000/070054), dass bei dieser Beurteilung auch das von der Behörde materiell angewendete Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend war, einen Bescheid zu erlassen. Trifft dies zu, so ist in Zweifelsfällen die Normativität der Erledigung zu bejahen.
Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des VfGH auch zu beachten, dass der Bescheidbegriff des Art. 144 B-VG rechtsstaatliche Funktionen erfüllen, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung gewährleisten soll.
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen (vgl VwGH 25.1.1990, 89/16/0195; 18.10.2001, 200/007/0054) der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtslage bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann.
Als Bescheid kann daher nur eine Erledigung angesehen werden, welche insofern unmittelbare rechtliche (Außen-)Wirkungen erzeugt, als sie die Rechtssphäre des Adressanten – zu seinem Vor- oder Nachteil, also nicht notwendigerweise in subjektive Rechte eingreifend verändert. (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Rz 21)
Allerdings sind für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich (vgl VwGH 14.6.1973, 2203/71).
Daher kann auch –wie hier - (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen (vgl.VwSlg 8026 A/1971), sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist.
Wendet man diese Grundsätze auf das als Bescheid bekämpfte Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2019 an, so ergibt sich folgendes:
Bis zum 31.12.2019 stand das Gesetz vom 26. Mai 1994 über die Feuer- Gefahrenpolizei und das Feuerwesen im Burgenland (Burgenländisches Feuerwehrgesetzes 1994 – Bgld. FWG 1994) LGBl. Nr. 49/1994 idF LGBl. Nr. 40/2018 in Geltung. Dieses normierte in § 18 das Ende der Mitgliedschaft, wonach der Orts- (Stadt-)feuerwehrkommandant Feuerwehrmitglieder, die sich als ungeeignet erweisen oder die ihre Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen hat.
Die Wortfolge „ungeeignet erweisen“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 15)“ näher präzisiert. § 15 Bgld. FWG 1994 normierte in den Abs. 1 und 2 die „Tauglichkeits- und Unbescholtenheitsvoraussetzungen“ für Mitglieder der Orts-(Stadt-) feuerwehr, wonach die Feuerwehr aus tauglichen und unbescholtenen Mitgliedern zu bilden ist.
Der Begriff „tauglich“ wird an folgende Kriterien geknüpft: Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde, Vollendung des 16. Lebensjahres, jedoch noch nicht des 65. Lebensjahres sowie die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst.
Als unbescholten gilt eine Person, die nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei getilgte Verurteilungen außer Betracht bleiben.
Als weiteren Entlassungsgrund sah § 18 Bgld. FWG 1994 gröbliche Pflichtverletzung vor.
Beide Entlassungsgründe nämlich Tauglichkeit und Unbescholtenheit zum einen sowie gröbliche Pflichtverletzung zum anderen bedingen die vorherige Anhörung des Bürgermeisters/Bürgermeisterin.
Diese Rechtslage wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Oktober 2019 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Bgld. Feuerwehrgesetzes 2019 – Bgld. FwG 2019) LBGl. Nr. 100/2019 mit 01.01.2020 insofern näher geregelt und präzisiert, als § 41 Abs. 9 Bgld. FwG 2019 für die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss (§ 41 Abs. 7 Zi. 4 Bgld. FwG 2019) nunmehr ausdrücklich eine bescheidmäßige Erledigung normiert.
Das Schreiben des Feuerwehrkommandanten vom 19.12.2019 greift aus den dargelegten Gesichtspunkten klar und unmissverständlich in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein und ist inhaltlich als autoritative Willenserklärung der belangten Behörde zu werten, nämlich einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen und diesen Willen entsprechend zum Ausdruck zu bringen (vgl.19.09.2003, Zl. 2003/12/0119). Am Bescheidcharakter ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung daher nicht zu zweifeln.
Verfestigt wird diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass der Landesgesetzgeber bei der Neufassung des Bgld. FwG 2019 in § 41 Abs. 9 Bgld. FwG 2019 nunmehr ausdrücklich klargestellt hat, dass die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss mit einer bescheidmäßigen Erledigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis findet sich im Übrigen auch in den Feuerwehrgesetzen anderer Bundesländer.
B) Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung
Die zur Zurückverweisung maßgebliche Regelung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021 lautet:
„Erkenntnisse
§ 28
[…]
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Gemäß § 28 Abs. 3 2ter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Es liegen gravierende Ermittlungslücken vor.
Für den konkreten Fall bedeutet das, dass die belangte Behörde zunächst den Ausschlussgrund/die Ausschlussgründe konkret zu ermitteln und darzulegen hat, nämlich, ob er für den Feuerwehrdienst als nicht geeignet im Sinne von „Nicht tauglich“ oder „mangelnde Unbescholtenheit“ oder ob er seine Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzt hat.
Dazu ist insbesondere zu ermitteln, ob schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen wurde, ob durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt wurden bzw ob eine beharrliche Pflichtverletzung vorliegt.
Des Weiteren wurde weder erhoben noch begründet, weshalb hier ein kameradschaftliches Fehlverhalten und daraus folgend der Verlust des Vertrauens vorliegen soll.
So geht aus dem gesamten Aktenkonvolut nicht hervor, worin das kameradschaftliche Fehlverhalten und der Vertrauensverlust zu erblicken sind. Dem Schriftwechsel ist lediglich zu entnehmen, dass es Unstimmigkeiten betreffend die (Einsatz)Abrechnungen der Diensteinsätze bei Heimspielen des SV EE gegeben haben soll.
Erst nach näheren Ermittlungen und einer darauf gestützten Begründung kann über einen Ausschluss aus der Feuerwehr entschieden werden.
Der Beschwerdeführer hat daher im Laufe des Verfahren wiederholt/mehrfach zu Recht vorgebracht, dass es sich um einen formelhaften Vorwurf handelt der nicht näher begründet wird und die Erlassung eines formellen Bescheides gefordert.
Dies wurde seitens der belangten Behörde verweigert, da es ihrer – unzutreffenden - Rechtauffassung nach nicht vorgesehen sei. Es wurde lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer ausgeschlossen sei, ohne dass Ermittlungen durchgeführt, ein Verfahren abgewickelt und der Vorwurf näher begründet wurde.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde somit nicht ansatzweise erhoben.
Das in § 28 VwGVG normierte System - in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet - verlangt, "dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Leitentscheidung vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 das Erfordernis der „Notwendigkeit“ der unterlassenen Ermittlungen sehr einschränkend interpretiert (kritisch etwa Zußner, ZfV 4/2015, 451). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt danach etwa dann in Betracht,
wenn Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden („Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht) oder wenn
die belangte Behörde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. Lehofer, ÖJZ 2014/109).
Das ist hier der Fall:
Die belangte Behörde hat jegliche Ermittlungen unterlassen, worin der Grund für den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Feuerwehr bestehen soll. Nicht näher ausgeführte „Ordnungswidrigkeiten bei der (Einsatz) Abrechnung von bei den Heimspielen des SV EE geleisteten Diensten lassen auch den Schluss zu dass die belangte Behörde komplexe Ermittlungen in diesem Zusammenhang vollständig dem LVwG Burgenland überlassen wollte.
Da hier umfangreiche Ermittlungen erforderlich wären, um zu dem von der belangten Behörde ausgesprochenen Ergebnis der Beendigung der Mitgliedschaft zu kommen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu III.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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