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BGBl I 70/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2018
(NR: GP XXVI RV 252 AB 261 S. 39 . BR: AB 10025 S. 884 .)
[CELEX-Nr.: 32017L0541 ]

70. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 4 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 1 Z 4b wird das Wort „atomarer“ durch die Wendung „nuklearer oder radiologischer“ ersetzt.

2. In § 64 Abs. 1 Z 9 werden nach dem Wort „ferner“ die Wendung „Terrorismusfinanzierung (§ 278d),“ eingefügt, nach dem Klammerzitat „(278e)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerzitat „(§ 278f)“ ein Beistrich sowie die Wendung „Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a),“ eingefügt.

3. In § 64 Abs. 1 Z 9 lit. b werden nach dem Wort „Täter“ die Wendung „zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens“ und nach dem Wort „Inland“ die Wörter „hatte oder“ eingefügt.

4. § 64 Abs. 1 Z 10 entfällt.

5. In § 177a Abs. 1 wird das Wort „atomare“ durch die Wendung „nukleare, radiologische“ ersetzt.

6. In § 177b Abs. 3 wird das Wort „atomaren“ durch die Wendung „nuklearen oder radiologischen“ ersetzt.

7. In § 278b Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

8. § 278c Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,“

9. In § 278d Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Ziffer einfügt:

  1. „9. einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,“

10. Nach § 278f wird folgender § 278g samt Überschrift einfügt:

„Reisen für terroristische Zwecke

§ 278g. Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt des 4. Hauptstücks nach dem Eintrag zu § 66 folgender Eintrag zu § 66a eingefügt:

„§ 66a Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern“

2. In § 56 Abs. 3 wird nach dem Wort „Urteils“ die Wendung „und der noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung (§ 491)“ eingefügt.

3. In § 66 Abs. 2 wird nach der Wendung „§ 65 Z 1 lit. a oder b“ jeweils die Wendung „sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB)“ eingefügt.

4. In § 70 Abs. 1 wird nach der Wendung „§ 65 Z 1 lit. a oder b“ die Wendung „sowie Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB)“ eingefügt.

5. In § 115 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung“ durch die Wendung „eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung“ ersetzt; die Wendung „ , deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde“ entfällt.

6. In § 155 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „BGBl. I Nr. 101/2014“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.

7. In § 514 Abs. 37 Z 3 lit. h wird die Wendung „oder nach § 135a“ durch die Wendung „oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a“ ersetzt.

8. In § 514 werden der zweite Abs. 37 in Abs. 38 und der dritte Abs. 37 in Abs. 39 umbenannt und nach diesem folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) Der Eintrag des Titels von § 66a im Inhaltsverzeichnis sowie § 56 Abs. 3, § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Z 3, § 155 Abs. 1 Z 3 und § 516a Abs. 8 bis 10 treten mit 1. November 2018 in Kraft.“

9. In § 516a werden der zweite Abs. 7 in Abs. 8 und der bisherige Abs. 8 in Abs. 9 umbenannt und folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018 tritt mit 1. November 2018 in Kraft.

Artikel 4

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2018, zu den §§ 64 Abs. 1 Z 9 und 10, 177a Abs. 1, 177b Abs. 3, 278c Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 278d Abs. 1 Z 9 sowie 278g, BGBl. Nr. 60/1974)

Artikel 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 11 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/541/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.03.2017 S 6.

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