BVwG L515 2301178-1

BVwGL515 2301178-130.4.2025

AsylG 2005 §3
AVG §69 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L515.2301178.1.00

 

Spruch:

 

L515 2301176-1/29E

L515 2301178-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RAe Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 8 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RAe Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 8 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind entsprechend dem aktuellen Ermittlungsstand Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.

 

I.2. Die bP1 und bP2 sind Eheleute. Im Bundesgebiet befinden sich der volljährige Sohn (österr. StA) der bP und die volljährige Tochter XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien und Armenien und deren Familie (Ehemann: XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien und Armenien und zwei minderjährige Kinder, davon eines nachgeboren). Der Tochter mitsamt Familie wurde ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft nachgewiesen, wobei das Wiederaufnahmeverfahren in Rechtskraft erwuchs, ein Schutzstatus nicht zuerkannt wurde und eine Rückkehrentscheidung nach Armenien ausgesprochen wurde.

 

I.3. Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz brachten die bP1 und bP2 im Rahmen der Befragung zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, syrische Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie.

 

I.4. In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde ihnen in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum damaligen Entscheidungszeitpunkt – Bescheide der bB in Rechtskraft seit 13.12.2014 - der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

 

I.5. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die volljährigen bP in das armenische Wählerverzeichnis eingetragen sind und über eine armenische Meldeadresse verfügen.

 

I.5.1. Die bP wurden daraufhin am 22.08.2024 durch eine Organwalterin der bB einvernommen, dabei das Rechercheergebnis erläutert und den bP die Möglichkeit gegeben, zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen. Die bP beharrten darauf, ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen.

I.5.2. Datiert mit 04.09.2024 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein, in der geschildert wird, dass die bP durch die Einleitung des Wiederaufnahme-verfahrens sehr belastet seien und nicht gewusst hätten, welche Maßnahmen der Schlepper zur Organisation der Flucht nach Europa getroffen hätte. Den bP sei bis zur Konfrontation mit dem Rechercheergebnis nicht bewusst gewesen, die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen und würden sie bereit sein, diese abzulegen. Darüber hinaus hätten sie in Armenien keinerlei Anknüpfungspunkte.

 

I.5.3. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, sie diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig wiederauf-genommen.

 

I.5.4. Die bB ging davon aus, dass die volljährigen bP ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseren Wissens verschwiegen und so den Status eines Asylberechtigten erschlichen hätten.

 

I.6. Jeweils mit angefochtenem Bescheid der bB vom 07.09.2024 wurde das Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.

 

I.7. Gegen die og. Bescheide wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde die Verwurzelung in Syrien wiederholt und neuerlich hervorgehoben, dass den bP der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft nicht bewusst gewesen sei und sie auf die Organisation des Schleppers vertraut hätten. Ebenso monierte die rechtliche Vertretung das Rechercheergebnis sowie die Qualifikation der beigezogenen sach- und ortskundigen Person (armenischer Rechtsanwalt) im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.

 

I.8. Nach Einlangen der Beschwerdeakte bei ho. Gericht wurde der armenische Vertrauensanwalt um eine ergänzende Stellungnahme ersucht. Daraufhin wurde den bP die Möglichkeit geboten zu den ergänzenden Ermittlungen wie folgt Stellung zu nehmen:

„…

Im anhängigen Verfahren wurde ein in Armenien ansässiger Rechtsanwalt mit ergänzenden Recherchen in Bezug auf die Frage, seit wann die beschwerdeführenden Parteien armenische Staatsbürger sind und ob die armenische Staatsbürgerschaft persönlich zu beantragen ist, betraut, welcher dem ho. Gericht Folgendes mitteilte:

Die beschwerdeführenden Parteien sind in Armenien, XXXX gemeldet, sind im Wählerregister eingetragen und nahmen an Wahlen teil. Der Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft kann nicht festgestellt werden. Frau XXXX war im Jahr 2013 noch nicht, jedoch im Jahr 2015 registriert. Herr XXXX scheint zwischen 2013 und 2023 nicht als registriert auf. Er muss daher nach dem September 2023 registriert worden sein.

Die armenische Staatsbürgerschaft muss persönlich entweder in Armenien oder einer armenischen Vertretungsbehörde beantragt werden.

…“

 

I.9. Am 23.12.2024 langte eine Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung ein, welche im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und das Rechercheergebnis wie folgt bestreitet:

„…

Es wurde von meinen Mandanten auch zu keinen Zeitpunkt wissentlich ein Antrag auf Erteilung der armenischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach meine Mandanten armenische Staatsbürger und im Wählerregister eingetragen wären, basieren auf unzureichend überprüften und widersprüchlichen Informationen.

...“

 

I.10. Das ho. Gericht ordnete für den 11.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Identität und Staatsangehörigkeit, die Gründe des Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

 

I.10.1. Eine Stellungnahme sowie Dokumentvorlage erfolgte am 05.02.2025 und 06.02.2025 durch die rechtsfreundliche Vertretung. Die bP wiederholten, dass ihr Herkunftsland Syrien sei, syrische Staatsangehörige seien, der armenischen Volksgruppe angehören und aufgrund der prekären Sicherheitslage im Jahr 2014 Syrien verlassen hätten. Daneben monierte die rechtsfreundliche Vertretung die Vorgehensweise der bB während der Einvernahme am 22.08.2024, wonach sich die Befragung (großteils) auf Armenien bezog. Die bP hätten nie in Armenien gelebt und könnten eine aktuelle Gefährdungslage in Armenien nicht bewerten. Ferner könnten die bP nicht auf die Erfüllung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft oder medizinische Versorgung vertrauen. Eine Übersiedelung nach Armenien wäre mit erheblichen Gefahren und existenziellen Herausforderungen verbunden.

I.11. Die mündliche Verhandlung fand am 11.02.2025 statt und wird auszugsweise wie folgt wiedergegeben:„…

RV erstattet ein ergänzendes Vorbringen in Bezug auf das ergänzende Gutachten, welches von der belangten Behörde nachgereicht wurde.

RV: Vorab weise ich nochmals darauf hin, dass meine Mandanten im Zuge des Asylverfahrens im Jahre 2014 zu keinem Zeitpunkt unrichtige Angaben getätigt haben und eine Wiederaufnahme ist unserer Ansicht nach in diesem Fall nichtzulässig. Vorgebracht wird, dass meine Mandanten erstmals im Jahr 2021 im Zuge einer Einreise nach Armenien erfahren haben, dass sie als armenische Passinhaber bei den armenischen Behörden registriert sind. Vermutet wird, dass der Schlepper im Jahr 2014 armenische Pässe zum Zwecke der Flucht organisierte. Es gab jedoch nie die Absicht falsche Angaben zu machen oder sich gar einen Asylstatus zu erschleichen. Nach Kenntniserlangen im Jahr 2021 haben meine Mandanten versucht, die armenische Staatsbürgerschaft wieder abzulegen Dafür waren, laut Auskunft der armenischen Behörden, ein gültiger armenischer Reisepass und ein gültiger syrischer Reisepass nötig. Es wurde in Folge ein neuer armenischer Reisepass ausgestellt. Mangels gültigen syrischen Reisepasses scheiterte jedoch die Aufgabe der armenischen Staatsbürgerschaft. Meine Mandanten haben zu keinem Zeitpunkt in Armenien gelebt, haben an keiner einzigen Wahl in Armenien teilgenommen ihnen wurde erstmals im Jahr 2021 mitgeteilt, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Sie wussten im Jahr 2021 auch nicht, wie sie mit dieser neuen Information umgehen sollten. Es war jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die Behörden wissentlich zu täuschen und sich einen Asylstatus zu erschleichen. Wir ersuchen daher höflich, von einer Wiederaufnahme des Verfahrens Abstand zu nehmen.

RI: Sie wurden am 22.8.2024 anlässlich der beabsichtigten Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens befragt. Wie stellte sich die damalige Befragungssituation dar?

P1: 2024 habe ich gesagt, dass wir keine armenische Staatsbürgerschaft haben. Bei der letzten Einvernahme im Jahr 2021 haben sie uns gesagt, dass wir die armenische Staatsbürgerschaft haben und wir legal mit einem Visum nach Österreich eingereist sind.

(RV gibt beim Durchlesen der Niederschrift an, dass dies so gemeint ist, dass bei der letzten Einreise nach Armenien um Jahr 2021 uns gesagt wurde, dass wir armenische Staatsbürger sind und wir daher zur Einreise auch kein Visum brauchen)

 

RI wiederholt die Frage.

P1: Ich habe die ganze Wahrheit erzählt., Über die bestimmten Punkte habe ich keine Ergänzungen gegeben.

 

RI: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

P1: Wir verstehen uns, manchmal ein bisschen schwierig, aber wir verstehen uns.

 

RI: Gab es bei der Einvernahme am 22.08.2024 irgendwelche Probleme?

P1: Es war alles klar, ich habe die Wahrheit erzählt. Aber ich will trotzdem etwas ergänzen.

 

Der als Öffentlichkeit anwesende Sohn mengt sich ein und wird auf seine Rolle als Vertreter der Öffentlichkeit verwiesen.

 

RI: Ergänzen Sie.

P1: 2021 sind wir nach Armenien geflogen, als Touristen. Damals habe ich ein Visum benötigt. Dort in Armenien wurde ich gefragt, wieso reist du mit Visum, obwohl die armenische Staatsbürgerschaft hast? Dort wurden wir einvernommen. Am nächsten Tag haben wir erfahren, dass wir die armenische Staatsbürgerschaft haben. Wir haben erfahren, dass wir die armenische Staatsbürgerschaft haben. 2014 haben wir die Reisepässe vom Schlepper bekommen und wir glaubten, dass diese gefälscht sind.

 

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P1: Wir wissen warum. Wir wissen seit 2021, dass wir die armenische Staatsbürgerschaft haben.

 

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P1: Ja.

P2: Ja.

 

Einzelne Befragung der P

Befragung der P1

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die andere P nicht willen sollten?

P: Nein.

 

RI: Auf welchem Wege bzw. welcher Route, mit welchen Verkehrsmitteln und unter Verwendung welcher Dokumente gelangten Sie von Syrien nach Österreich?

P: Der Schlepper hat uns die Reisepässe organisiert. Er hat von uns nur Fotos verlangt. Mit dem armenischen Reisepass haben wir Syrien in Richtung Türkei verlassen.

 

D fragt auf Bitte der RV noch einmal nach, weil sie andere Informationen hat?

P: Wir sind illegal in die Türkei eingereist. Wir waren eine Nacht in der Türkei. Wir sind weitergereist durch unbekannte Länder. Sechs Tage später haben wir Österreich erreicht.

 

RI: Haben Sie Grenzübertritte wahrgenommen?

P: Alle grenzen haben wir illegal verwendet. Der Schlepper hatte zwei Reisepässe, einen syrischen und einen armenischen.

 

RI: Haben Sie die Grenzen über einen Grenzübergang oder illegal überschritten?

P: Ich weiß es nicht ganz genau. Es war alles illegal.

 

RI wiederholt und erläutert die Frage.

P: Wir haben keine legale Kontrolle gehabt. Es war alles illegal.

 

RI: Waren es offizielle Grenzübergange oder war es die „grüne/blaue“ Grenze?

P: Wir sind von Syrien bis nach Österreich mit einem LKW gefahren. Wir waren insgesamt 7 Flüchtlinge. Der Fahrer blieb öfters stehen. Bei einem Checkpoint hat er Geld bezahlt, mehr wissen wir nicht.

 

RI: Wo befanden Sie sich auf dem LKW?

P: Wir sind auf der Ladefläche gesessen. Manchmal vorne, manchmal hinten. Aber nur auf der Ladefläche. Es ist schon lange her, es war vor 10 Jahren.

 

RI: Welche Staatsbürgerschaft(en) besitzen Sie?

P: Ich bin ein Syrer. Ich habe diese Staatsbürgerschaft.

 

RI: Legen Sie heute ein auf Sie von den armenischen Behörden ausgestelltes Dokument vor?

P: Ich habe eines bekommen 2021. Jetzt gerade ist es nicht bei mir. Es ist bei meiner Schwester, die in Armenien lebt. Meine Schwester hatte eine chronische Krankheit, sie hat Krebs, wir waren 2021 dort. Wir wollten unsere armenische Staatsbürgerschaft ablegen.

 

RV ergänzt, dass die Schwester inzwischen verstarb.

RI: Lebt Ihre Schwester noch?

P: Sie ist mittlerweile verstorben.

 

RI: Welche Dokumente wurden für sie Ihres Wissens nach von den armenischen Behörden ausgestellt?

P: Ich habe damals (Anmerkung: 2021) erfahren, dass ich die armenische Staatsbürgerschaft habe. Ich habe dort gesagt, ich brauche das nicht und lege diese ab. Sie haben mir gesagt, dass ich den armenischen Reisepass erneuern muss. Dann kann ich die Staatsbürgerschaft ablegen. Gleichzeitig muss ich einen syrischen Reisepass vorlegen. Ich habe leider keine syrische Staatsbürgerschaft und ich darf nicht die syrische Botschaft in Wien betreten. Leider kann ich die armenische Staatsbürgerschaft nicht ablegen, weil ich keinen syrischen Reisepass habe.

 

Nach Verlesen der Antwort gibt der D an, die P hätte gesagt, sie hätten keinen syrischen Reisepass.

 

RI: Sagt Ihnen in Jerevan die Argishtistraße etwas?

P: Man hat von mir verlangt, dass ich einen Meldezettel machen muss, aber ich wusste nicht, wo dies gemacht wurde.

 

RI: Gemäß der Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes eines seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen verfügen Sie in Jerewan, XXXX zumindest seit zumindest November 2024 über eine Meldeadresse.

P: Mein Rechtsanwalt hat das gemacht. Ich musste mich anmelden, er hat das für mich gemacht. Mein Hauptziel war dort, um meine armenische Staatsbürgerschaft abzulegen.

(RV gibt nach Rücksprache mit dem anwesenden Sohn der P an, dass es kein offizieller Rechtanwalt, sondern der Betreiber eines Rechtsbüros war).

 

RI: Laut Auskunft dieses Anwaltes wurden Sie nach dem September 2023 in das armenische Wählerregister aufgenommen

P: Der Rechtsanwalt hat das für mich gemacht. Ich wurde dort angemeldet, habe dort aber nie gewohnt.

 

RI: Die oa. Auskunft des Vertrauensanwaltes wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Hierauf führte diese ergänzenden Ermittlungen via einem Ländersachverständigen durch, wobei sich hierbei herausstellte, dass ursprünglich am 06.06.2014 für Sie der armenische Reisepass Nr. XXXX und im Anschluss am 20.08.2021 jener mit der Nr. XXXX , gültig bis 20.08.2031 ausgestellt.

P: 2014 war ich gezwungen von Syrien zu fliehen. Deswegen habe ich geglaubt, dass ich einen gefälschten Reisepass verwende, durch einen Schlepper. Der hat die Reise organisiert. 2021 habe ich erfahren, dass es ein echter Reisepass ist. Ich habe immer versucht, die armenische Staatsbürgerschaft abzulegen, aber leider habe ich es nicht geschafft.

RI: Was haben Sie dem Schlepper 2014 alles gegeben bzw. welche Handlungen haben Sie sonst noch gesetzt, damit dieser angeblich falschen Reisepässe ausgestellt werden konnte?

P: Er hat von mir eine Taufbestätigung der Kirche verlangt und zwei Fotos, eines von mir, eines von meiner Frau. Das ist alles.

 

RI: Von wo hatten Sie die Fotos?

P: Meine Reisepassfotos?

 

RI wiederholt und erläutert die Frage.

P: In Syrien. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in einem Fotostudio war.

 

RI: Entsprechend der Auskunft des bereits in Armenien tätigen Rechtsanwaltes ist zum Zwecke der Ausstellung eines armenischen Reisepasses entweder im Ausland die persönliche Vorsprache bei einer Vertretungsbehörde oder im Inland die persönliche Vorsprache bei einer Passbehörde notwendig.

P: Ich weiß nicht, wie es funktioniert. Ich weiß nur, dass ich den Reisepass vom Schlepper bekommen habe. Ich habe Reisepässe bekommen, wo mein Foto und das Foto meiner Frau drinnen ist und es ist alles auf Englisch geschrieben.

 

RI: In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt (RI erörtert deren biometrische Inhalte).

Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist auch notwendig, weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen.

P: Damals in Syrien, man kann sich dort alles mit Geld leisten. Sie sind ein Clan und Profis.

 

Fragen RV: Laut Gutachten scheint keine ausstellende Passbehörde auf, in Bezug auf den Reisepass aus 2014. Wissen Sie, wo der Reisepass aus 2014 ausgestellt worden ist?

P: Das weiß ich nicht. Ich habe mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen, um die Reise zu organisiert. Wir haben ca. 7 Monate gebraucht, damit wir den Reisepass bekommen haben.

 

RV: Waren Sie 2014 bei einer Behörde und haben Fingerabdrücke abgegeben?

P: Er hat von mir ein Papier verlangt, wo meine Unterschrift darauf stand.

 

RV: Fingerabdrücke wurden nie abgenommen?

P: Nein

 

RV: Haben Sie den armenischen Reisepass aus 2014 jemals in den Händen gehabt, angeschaut oder hatte diesen nur der Schlepper?

P: Doch, ich habe ihn schon vom Schlepper bekommen, habe ihn angeschaut. Es standen ganz genau alle Daten darauf, die auch im syrischen Reisepass standen.

RV: Haben Sie 2014 gewusst oder vermutet, dass es ein echter armenischer Reisepass ist, ja oder nein?

P: Das weiß ich nicht. Der Schlepper hat mir gesagt, dass er so ähnlich ausschaut, wie ein echter Reisepass und ich mit dem bis Europa reisen könne.

 

RV: Wann haben Sie dann einen Rechtsanwalt in Armenien beauftragt, die armenische Staatsbürgerschaft abzulegen?

P: Das war 2021.

 

RV: Haben Sie an der Meldeadresse je gewohnt, die dort aufscheint?

P: Dort haben wir nie gewohnt. Mein Sohn, der lebt in Dubai. Er lädt uns ein und vermietet dort eine Wohnung und wir haben immer bei ihm gewohnt.

 

RV: Haben Sie jemals in Armenien an Wahlen teilgenommen?

P: Nein.

 

RV: Ich stelle den Antrag, das Recherchen dahingehend angestellt werden, welche biometrischen Daten im Reisepass, der 2014 ausgestellt wurde, bei den armenischen Behörden eingetragen sind.

 

RV hat keine Fragen mehr.

 

RI: Wurden Ihnen anlässlich der Passausstellung 2021 in Armenien die Fingerabdrücke abgenommen?

P: Ja, sicher.

Fragen BehV hat keine Fragen.

 

Befragung der P2

RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht willen sollten?

P: Nein.

 

RI: Auf welchem Wege bzw. welcher Route, mit welchen Verkehrsmitteln und unter Verwendung welcher Dokumente gelangten Sie von Syrien nach Österreich?

P: 2014 haben wir Syrien in Richtung Türkei mit einem LKW verlassen. Wir haben einen syrischen Reisepass und einen syrischen Personalausweis verwendet.

 

RI: Welche Grenzübertritte haben Sie auf ihrer Reise bis Österreich wahrgenommen?

P: An allen Grenzen wurde alles durch den Schlepper organisiert.

 

RI: Erzählen Sie das genauer, wie das an den Grenzen organisiert wurde.

P: Wir haben mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen. Wir haben lange auf die Ausreise gewartet, ca. ein paar Monate.

RI: Was passierte genau, als Sie mit dem LKW unterwegs waren und sich einer Grenze näherten.

P: Wir haben bei ihm die Dokumente abgegeben, die Fotos und die Taufbestätigung. Ich erinnere mich nicht mehr genau, ich war unter Stress und erschöpft.

 

RI: Haben Sie die Staatsgrenzen an offiziellen Grenzübergängen übertreten oder an der grünen bzw. blauen Grenze?

P: Es war eine Schleppung, ich erinnere mich nicht mehr genau, es war alles in Nacht.

 

RI: Erzählen Sie mir, woran Sie sich anlässlich des Übertritts von Staatsgrenzen erinnern können.

P: Ich erinnere mich nicht mehr genau, wir sind über verschiedene Grenzen gefahren.

 

RI: Wie haben Sie wahrgenommen, wann bzw. dass Sie sich an einer Grenze befinden?

P: Wir sind mit dem Lkw durchgefahren.

 

RI: Wo befanden Sie sich auf dem Lkw?

P: Auf der Ladefläche.

 

RI: Wie haben Sie auf der Ladefläche Grenzübertritte wahrgenommen?

P: Ich erinnere mich, es waren Kisten und Gegenstände drinnen und wir haben uns immer hinten versteckt.

 

RI: Welche Staatsbürgerschaft(en) besitzen Sie heute?

P: Ich habe die syrische Staatsbürgerschaft. Ich komme aus Syrien. Ich gehöre dort zur armenischen Minderheit. Später haben wir erfahren, dass wir auch die armenische Staatsbürgerschaft haben.

 

RI: Legen Sie heute ein auf Sie von den armenischen Behörden ausgestelltes Dokument vor?

P: Haben wir nicht.

 

RI: Welche Dokumente wurden für sie von den armenischen Behörden ausgestellt?

P: Wir haben sie bei der Schwester meines Mannes in Armenien gelassen, was dann damit passierte, weiß ich nicht. Wir brauchen sie nicht.

 

RI: Sagt Ihnen in Jerevan die Argishtistraße etwas?

P: Nein, das habe ich noch nie gehört.

 

RI: Verfügen Sie über eine Meldeadresse in Armenien?

P: Nein.

 

RI: Gemäß der Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes und eines seitens der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen sind verfügen Sie in Jerewan, XXXX zumindest seit zumindest November 2024 über eine Meldeadresse.

P: Ich habe keine Ahnung.

 

RI berichtigt, dass die P2 laut GA vom 12.7.2024 in XXXX gemeldet ist.

P2: Diese Adresse kenne ich auch nicht.

 

RI: Laut Auskunft dieses Anwaltes scheinen Sie seit dem Jahre 2015 im armenischem Wählerregister auf.

P: Es wurde alles vom Schlepper organisiert, ich war nie an einer Wahl in Armenien beteiligt.

 

RI: Die Auskunft des Vertrauensanwaltes wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Hierauf führte diese ergänzenden Ermittlungen via einem Ländersachverständigen durch, wobei sich hierbei herausstellte, dass ursprünglich am 5.6.2013 für Sie der armenische Reisepass Nr. XXXX und im Anschluss am 20.8.2021 jener mit der Nr. XXXX , gültig bis 20.8.2031 ausgestellt.

P: Wir waren 2021 in Armenien und haben am Flughafen erfahren, dass wir die armenische Staatsbürgerschaft haben. Wir wollten auf die armenische Staatsbürgerschaft verzichten. Die armenischen Behörden verlangten von uns einen syrischen Reisepass, aber den konnten wir nicht vorlegen, weil er beim Schlepper blieb.

 

RV bringt vor, dass der Kanzlei das Gutachten in Bezug auf die P2 nicht übermittelt wurde, sondern nur jenes in Bezug auf die P1. Das GW in Bezug auf die P2 wird der P in Kopie ausgehändigt und die Verhandlung für dessen Studium für 10 Minuten unterbrochen.

 

Eine Nachschau im evA ergab, dass der RV, in Bezug auf die P2 das die P1 betreffende Gutachten übermittelt wurde.

 

Nach einer kurzen Besprechung gibt die RV an, dass der Schlepper im ersten Halbjahr 2013 mit der Vorbereitung der Flucht beauftragt wurde. Bis die tatsächliche Ausreise erfolgte, verstrichen viele Monate. Dies erklärt die unterschiedlichen Ausstellungsdaten der Reisepässe. Die P hatten keine Kenntnisse, wann, wo und durch wen die Reisepässe ausgestellt wurden.

 

RI: Welche konkreten Vorbereitungshandlungen haben Sie in Bezug auf den Reisepass aus 2013 getroffen, bzw. was haben Sie dem Schlepper übergeben, damit Sie diesen Reisepass bekommen.

RI: Fotos, eine Taufbestätigung und wir bezahlten. Wir leisteten auch eine Unterschrift.

 

RI: Entsprechend der Auskunft des bereits in Armenien tätigen Rechtsanwaltes ist zum Zwecke der Ausstellung eines armenischen Reisepasses entweder im Ausland die persönliche Vorsprache bei einer Vertretungsbehörde oder im Inland die persönliche Vorsprache bei einer Passbehörde notwendig.

P: Während des Krieges in Syrien war alles erlaubt, der Schlepper hat alles organisiert.

 

RI: In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt (RI erörtert deren biometrische Inhalte).

Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist auch notwendig, weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen.

P: Während des Bürgerkrieges in Syrien konnte man sich mit Geld alles leisten. Der Schlepper hat alles organisiert.

 

RI: Waren Sie anlässlich der Passausstellung im Jahr 2021 persönlich bei der Passbehörde in Armenien?

P: Ja.

 

RI: Wurden Sie dort fotografiert und wurden Ihnen die Fingerabdrücke abgenommen?

P: Nur eine Unterschrift. Nachgefragt gebe ich an, dass uns die Fingerabdrücke abgenommen wurden. Wir waren gezwungen die Reispässe zu erneuern, damit wir die armenische Staatsbürgerschaft ablegen können.

 

RI: Haben Sie den Reisepass aus 2013 jemals gesehen oder in Händen gehabt?

P: Habe ich nie gesehen.

 

RI: Warum nicht?

P: Er hat ihn uns nicht gezeigt. Er hat uns gesagt, dass er für uns alles organisieren wird. Für uns war es die Hauptsache, dass wir Syrien verlassen.

 

RI: Welche Vorstellung hatten Sie in Bezug auf die Echtheit bzw. auf die Authentizität des Reisepasses aus 2013, als Sie Syrien verließen?

P: Ich habe es nicht gewusst, ob es ein armensicher oder ungarischer Reisepass oder egal von welchem Land er ist. Hauptsache wir verlassen Syrien.

 

Fragen RV: Sind Sie davon ausgegangen, dass es ein gefälschter oder ein echter Reisepass ist, oder haben Sie es nicht gewusst?

P: Ich habe es nicht gewusst.

 

RV: Bei den Grenzübergängen, sind Sie jemals ausgestiegen, haben den Reisepass hergezeigt oder waren Sie immer auf der Landefläche?

P: Nein.

RV wiederholt die Frage.

P: Nein, ich bin nicht ausgestiegen. Der Schlepper hat meine Reise organisiert.

 

RV: Wann haben Sie erstmals erfahren, dass Sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen?

P: 2021. 2017 war mein Ehemann in Armenien. 2019 waren wir zusammen wieder einmal dort. Wir haben damals nichts von der armenischen Staatsbürgerschaft erfahren. Aber 2021, bei unserer Reise, haben sie es uns am Flughafen erzählt.

 

RV hat keine weiteren Fragen.

Fragen BehV hat keine Fragen.

 

Weitere gemeinsame Befragung der P

RI: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

P2: Ich bin den österreichischen Behörden und dem Richter sehr dankbar. Wir leben nicht von Sozialhilfe in Österreich. Wir sind hier in Österreich in einem wunderbaren Land. Unser Sohn unterstützt uns. Wir sind stolz auf unseren Sohn. Er ist voll integriert hier. Er ist Magister. Er hat hier studiert.

P1: Ich will mein Leben hier in Österreich verbringen. Ich bin hier Großvater. Wenn ich könnte, würde ich gerne auf die syrische und armenische Staatsbürgerschaft verzichten. Ich bin sehr gerne hier in Österreich.

 

RI gibt bekannt, dass er den in Armenien ansässigen Rechtsanwalt, welcher in die Recherchen eingebunden wurde persönlich kennt und erörtert dessen Qualifikationsprofil.

 

RI fragt die Parteien bzw. deren Vertreter, ob sie weitere Fragen an eine andere Partei haben.

 

RI teilt den Parteien mit, dass der seitens der belangten Behörde eingesetzte Sachverständige telefonisch zur Verfügung steht und fragt die Parteien, ob sie Fragen an diesen haben.

 

Stellungnahme des BehV: Keine

Stellungnahme der RV: Ich verweise auf die bisherigen Ausführungen.

 

Der SV wird telefonisch kontaktiert und wird von der RV gefragt, warum in Bezug auf die Reisepässe aus dem Jahr 2013 bzw. 2014 keine Ausstellungsbehörde im Gutachten aufscheint. Der SV gibt hierauf an, dass ihm diese seitens des Ermittlungshelfers nicht mitgeteilt wurde und er nicht noch einmal nachfragte. Er könne diese Nachfrage jedoch nachholen.

 

RI fasst den verfahrensleitenden Beschluss, dass das Gutachten des SV in Bezug auf die Frage, welche Behörde die fraglichen Reisepässe ausstellte, ergänzt wird.

 

Einlangen dieses Gutachtens wird dieses den Verfahrensparteien zur Kenntnis und zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

 

RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

…“

 

I.12. Am 06.03.2025 langte die in der mündlichen Verhandlung in Auftrag gegebene ergänzende Stellungnahme des Vertrauensanwaltes ein mit folgendem Ergebnis:

„…XXXX , geb. XXXX , ist Inhaber eines bis 20.08.2031 gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 20.08.2021 von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert). Dieser Pass ist das Nachfolgedokument des am 06.06.2014 von der Passbehörde XXXX ausgestellten, ebenfalls armenischen Reisepasses Nr. XXXX . Somit ist der AW zumindest seit 06.06.2014 Staatsbürger der Republik Armenien. Ab dem Jahre 2000 war eine Passbeantragung ohne persönliche Anwesenheit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin lt. erteilten Auskünften nicht mehr möglich.

…XXXX , geb. XXXX , ist Inhaberin eines bis 20.08.2031 gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 20.08.2021 von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert). Dieser Pass ist das Nachfolgedokument des am 05.06.2013 von der Passbehörde XXXX ausgestellten, ebenfalls armenischen Reisepasses Nr. XXXX . Somit ist die Partei zumindest seit 05.06.2013 Staatsbürgerin der Republik Armenien. Ab dem Jahre 2000 war eine Passbeantragung ohne persönliche Anwesenheit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin lt. erteilten Auskünften nicht mehr möglich.“

 

I.12.1. Die Anfragebeantwortung wurde der rechtsfreundlichen Vertretung zur Stellungnahmemöglichkeit weitergeleitet.

 

I.13. Am 25.03.2025 langte eine Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung ein, in der neuerlich die Unwissenheit der bP hinsichtlich ihrer armenischen Staatsbürgerschaft betont wird. Ebenso monierte der Rechtsfreund die Auswahl jener Person welche die Recherchen durchführte und die Heranziehung eines (armenischen) Rechtsanwaltes im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:

 

Die bP sind sowohl armenische als auch syrische Staatsbürger und haben die bP gegenüber der Asylbehörde ihre armenische Staatsbürgerschaft sichtlich wider besseren Wissens verschwiegen.

 

Den bP wurde der Status von Asylberechtigten zuerkannt, weil die bB davon ausging, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der bP der Umstand bekannt gewesen, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, wäre es naheliegend gewesen, dass diesen der Status eines international Schutzberechtigten mangels Schilderung eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre nicht auszuschließen gewesen, dass ihnen kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt worden, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (§ 11 RückführungsRL) ein Einreiseverbot erlassen worden.

 

Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.

 

Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien, insbesondere Aleppo, eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt.

 

Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den bP der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Aus der notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichtslage ergibt sich weiters, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.

 

Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass ausschließlich armenische Staatsbürger in armenische Wählerregister eingetragen werden.

 

Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungs-behörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.

 

Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt.

 

Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen.

 

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG), unter Zugrundelegung der ergänzenden Ermittlungen durch das ho. Gericht, den eingelangten Stellungnahmen der bP sowie der Beschwerdeverhandlung am 11.02.2025, ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

II.2.2 Soweit das ho. Gericht neben den eingehenden Ermittlungen auch von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger bzw. Angehörige der armenischen Volksgruppe bekannt sein müssen und hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.

 

II.2.3. Es stellt sich als lebensfremd dar, dass die Schlepper oder sonstige dritte Personen ohne erkennbaren Zweck und Nutzen weder für sie noch für die bP den administrativen Aufwand auf sich nehmen würden um die Eintragung der bP in das armenische Wählerregister, sowie in das armenische Melderegister zu veranlassen. Ebenso ist es als lebensfremd zu bezeichnen, dass die bP sich die armenische Staatsbürgerschaft nach dem Erhalt eines Schutzstatus in Österreich verschafften bzw. neuerlich einen armenischen Reisepass ausstellen ließen (lt. Ermittlungen Ausstellung am 20.08.2021, gültig bis 20.08.2031), weil hierzu ebenfalls kein nachvollziehbarer Zweck erkannt werden kann. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die volljährigen bP die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft vor ihrer Einreise nach Österreich selbst veranlassten, sei es im Einklang mit der Berichtslage um in Armenien Fuß zu fassen oder um sich hierdurch die Reisebewegung von Syrien nach Europa zu erleichtern.

 

Ebenso sei auf die Umstände hingewiesen, dass sowohl zwecks der Erlangung der Staatsbürgerschaft als auch eines Reisepasses die persönliche Vorsprache bei der Behörde erforderlich ist und somit die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft bzw. die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar ist.

 

Selbst nach Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, dass in Armenien im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt worden wären und das persönliche Erscheinen bei der Behörde notwendig sei, zumal das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssten, beharrten die bP darauf, dass der Schlepper alles organisiert hätte, was sie stark zu Lasten ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit auswirkt.

 

Widersprüche ergaben sich in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des angeblichen Erhalts des armenischen Reisepasses durch den Schlepper. Einerseits bejahte die bP1 den armenischen Reisepass im Jahr 2014 gesehen zu haben (mündl. Vhdlg. Seite 9), andererseits verneinte dies die bP2 (mündl. Vhdlg Seite 14). Unglaubhaft erscheint, dass die bP – selbst bei Beauftragung der Unterstützung einer dritten Person - ihre Reisedokumente nicht erhalten hätten, geschweige denn gesehen hätten.

 

Das ho. Gericht nimmt es als erwiesen an, dass die volljährigen bP spätestens vor ihrer Einreise nach Österreich veranlassten, armenische Staatsbürger zu werden, ihre armenische Staatsbürgerschaft kannten und diese vor der bB bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang verschwiegen.

 

II.2.4. Soweit der Rechtfreund der bP die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte, ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].

 

Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB bzw. vom ho. Gericht eingesetzte fachkundige Person und der betraute Anwalt der Einsichtnahme zum einen in ein allgemein zugängliches Register (das armenische Wählerregister) und ein jedenfalls dem Anwalt zugängliches Register (das armenische Melderegister) und war aufgrund der Art der Anfrage für den armenischen Staat, welcher die Register betreibt, nicht erkennbar, dass sich die bP als Asylwerber in Österreich befinden. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personenbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.

 

Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannten fachkundigen Personen ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dem Berufsbild eines Anwalts, sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen.

Ebenso kann weder dem Anwalt noch dem Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Der Anwalt und dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln.

Der Anwalt ist in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Sachverständigen, welcher über persönliche Kontakte in Armenien verfügt.

Der Anwalt und der Sachverständige haben kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den beschwerdeführenden Parteien zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann den eingesetzten Vertrauenspersonen jedenfalls nicht abgesprochen werden.

 

Hinsichtlich der neuerlich – erst kürzlich - beantragten Ermittlungsergänzungen wird anhand der Aktenlage und dem Rechercheergebnis festgehalten, dass der Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung feststeht und die neuerlich aufgeworfenen Fragestellungen als entbehrlich betrachtet werden. Vielmehr lassen sie die Vermutung zu, gegenständliches Verfahren weiterhin in die Länge zu ziehen wollen, zumal sich jene Fragestellungen auch schon zum Zeitpunkt stellten, als in der Verhandlung bereits ein Beweisantrag gestellt wurde, welchem in dubio entsprochen wurde und es den bP bzw. dem Rechtsfreund freigestanden wäre, jene neuen Beweisanträge bereits während der Verhandlung zu stellen, falls sie dieses Beweisthema tatsächlich als essentiell relevant angesehen hätten. Unabhängig davon, wäre es den bP während des gesamten Beschwerdeverfahrens im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung (§ 13 Abs. 1 BFA-VG) im Verfahren bzw. dessen Förderung (§ 39 Abs. 2a AVG) möglich gewesen, jene Fragestellungen aufzugreifen, was sie allerdings nicht taten. Wiederholt darf werden, dass aus Sicht des ho. Gerichts der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei feststeht.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt und der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungs-ergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.

 

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass den bP bzw. deren Vertretung bereits in der Beschwerdeverhandlung das Qualifikationsprofil jener Personen mitgeteilt wurde, welche im Rahmen der Recherche herangezogen wurden. Letztlich brachten die bP keine qualifizierten und nachvollziehbare Bedenken gegen die eingesetzte fachkundige Person und den armenischen Rechtsanwalt vor.

 

Die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen der Stellungnahme aufgeworfenen Zweifel berühren letztlich Punkte, welche auf Basis des Rechercheergebnisses als erwiesen anzusehen sind, und welchen nicht konkret und substantiiert entgegentreten wurde. So betont auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bloßes Bestreiten bzw. Leugnen oder eine allgemeine Behauptung nicht ausreicht, um dem Ermittlungsergebnis konkret entgegenzutreten (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

 

Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass die neuerlich gestellten Beweisanträge keine tauglichen Beweisthemen enthalten, weshalb ihnen nicht zu entsprechen war (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). So ist es etwa unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Auskunft über die Ausstellungsbehörde der Reisepässe erteilt wurde bzw. welche biometrischen Daten (noch) gespeichert wurden, zumal zweifelsfrei feststeht, dass bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung eines Reisepasses die persönliche Vorsprache zwecks digitaler Speicherung des Fotos und der Fingerabdrücke notwendig war und somit die Ausstellung der Reisepässe ohne das Wissen der bP ausscheidet. Ebenso kann mangels entsprechender konkreter und nachvollziehbarer Ausführungen aus den Umstand vermeintlich verschiedener Initialen per sie kein Zweifel an der Echtheit und Authentizität der Pässe geschlossen werden.

 

In Bezug auf die beantragte Offenlegung der Konversation mit den armenischen Behörden wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in Bezug auf die Qualifikation der Beauftragten Personen, die Art der durchgeführten Recherchetätigkeit und den Umstand, dass es sich beim Rechercheergebnis um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, weshalb keine weiteren Offenlegungen erforderlich sind.

 

Im Einklang mit der bB steht für das ho. Gericht fest, dass aufgrund des Modus Operandi, welcher einer Passausstellung vorausgeht (Aufsuchen der passausstellenden Behörde bzw. einer diplomatischen Vertretungsbehörde zwecks eigenhändigem Ausfüllen des Antragsformulares zur Erlangung der Staatsangehörigkeit, sowie in weiterer Folge persönliches Erscheinen bei der zuständigen Behörde zwecks digitaler Speicherung der Fingerabdrücke, des Fotos und der Unterschrift) jedenfalls als erwiesen anzusehen, dass die bP jedenfalls bewusst Schritte setzten, um die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ihnen deren Erlangung auch bekannt war. Unglaubhaft schilderten die bP eine Reisebewegung von Syrien nach Europa, für die sie eigentlich keine Reisedokumente benötigt hätten. Auf Vorhalt durch die bB brachte die bP1 vor, dass die Pässe stets der Schlepper bei sich gehabt hätte und sie nicht in Kenntnis darüber gewesen wären, was er damit machte (AS 403). Unglaubhaft erscheint, dass die bP zwar nach den ho. Recherchen zum Zeitpunkt ihrer Reisebewegung im Besitz armenischer Reisepässe gewesen sein müssten, diese allerdings ihren Angaben zufolge nicht verwendeten, sondern einen weitaus beschwerlicheren Weg, der illegalen Reise ‚heimlich und nachts in die Wälder‘ auf sich nahmen (bP1 AS 403) um nach Europa zu gelangen.

 

Im Lichte der oa. Ausführungen wird deutlich, dass die bP im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber den entscheidenden Organen tätigten, indem sie bewusst ihre Doppelstaatsbürgerschaft in der bereits beschriebenen Weise verschwiegen um so den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken.

 

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

 

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

 

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)

 

Exkurs 1: Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft

Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staaten-losigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.

 

Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in einem dieser Staaten vorbringt.

 

Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunfts-länder "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Bean-spruchbarkeit des "Schutzes" dahin gehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeu-tungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.

 

Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraus-setzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventions-gründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweich-möglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar er-scheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlingseigenschaft zu).

 

Im gegenständlichen Fall brachten die bP vor, ua. syrische Staatsbürger zu sein, in Syrien gelebt zu haben und dort die von ihnen beschriebenen Gefahren zu befürchten. Soweit in Bezug auf die bP jedoch neben der unwiderlegt vorgetragenen syrischen, auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, stellt sich die Frage der Zumutbarket des Ausweichens auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien. Maßgebliche Faktoren zur Prüfung dieser Zumutbarkeit sind nach ho. Ansicht insbesondere das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschafts-verhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeits-hintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage im weiteren Herkunftsstaat Armenien sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Staat werden eine solche Ausweichmöglichkeit nicht grundsätzliche ausschließen (siehe in Bezug auf eine vergleichbare Sachlage VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427; ebenso Erk. d. BVwG vom 3.9.2015, L515 2108125-1 mwN; die dort getroffenen Ausführungen sind im Sinne des Schutzzwecks der hier anwendbaren Normen sinngemäß anzuwenden).

 

Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme einer Ausweich-möglichkeit, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage liegt, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage nach Ansicht des ho. Gerichts hinzunehmen (vgl. hier die vergleichbare Interessenslage in VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

 

Im Lichte der oa. Ausführungen stellt der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar, welchen die bB bislang aufgrund des Schweigens der bP hierzu nicht berücksichtigen konnte.

 

Exkurs 2: Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 ergibt sich, dass sich die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens durch das Verhalten der bP als erheblich herabgesetzt darstellt. Besonders exzeptionelle und von den dem Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 abweichende Umstände liegen nicht vor. Diesem lag die mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot verbundenen Ausweisung einer mit einem Norweger verheiratete Mutter von 4 Kindern zu Grunde, welche ursprünglich ebenfalls eine falsche Identität und eine falsche Staatsangehörigkeit angab zu Grunde und in der Ausweisung [sowie einem zweijährigem Einreiseverbot] zu Grunde und das Gericht keine Verletzung von Ar. 8 EMRK feststellte). Die Beschwerdeführerin, eine dschibutische Staatsangehörige, lebte seit 2001 in Norwegen, wo sie einen norwegischen Staatsangehörigen heiratete und sie vier Kinder hatten. Die Kinder sind norwegische Staatsbürger und in Norwegen geboren. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Land basierte auf wiederholten falschen Angaben über einen langen Zeitraum. Die zuständigen Behörden erließen eine Ausweisung und ein zweijähriges Einreiseverbot. Die norwegischen Behörden gingen insbesondere davon aus, dass durch das Verweilen der Beschwerdeführerin in Norwegen unter falscher Identität und Staatsbürgerschaft die öffentlichen Interessen besonders beeinträchtigt würden. Die Behörden gingen davon aus, dass eine Trennung der Mutter und Kinder vertretbar sei, verwies aber auch auf die Möglichkeit der Familie, der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu folgen, bzw. dass es den Familienmitgliedern ebenso offen stünde, in Norwegen zu verbleiben, falls sie dies nicht wünschten und auch von Norwegen aus mit der Beschwerdeführerin in Kontakt bleiben könnten. Ebenso verwiesen die Behörden auf die Möglichkeit von Besuchen außerhalb des Schengenraumes, sowie auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich (von ihrem Herkunftsstaat aus) um einen legalen Aufenthalt in Norwegen zu bemühen.

Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges machte sie vor dem EGMR die Verletzung des Rechts auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK geltend.

Der Gerichtshof wiederholte, dass in Fällen, in denen die Abschiebung eines Familienmitglieds angeordnet wird, die für die Verhältnismäßigkeitsanalyse relevanten Umstände im Allgemeinen das Ausmaß umfassen, in dem das Familienleben erheblich gestört wird, und ob es Gründe der öffentlichen Ordnung gibt, die den Ausschluss überwiegen. Wenn Kinder beteiligt sind, muss deren Wohl berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall stellte der EGMR fest, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Sanktion ihre Kinder gleichermaßen, wenn nicht sogar noch mehr betraf, betonte jedoch, dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Wiedereinreiseverbot auf zwei Jahre und die entsprechende Rechtsprechung des EGMR stellte bisher eine Verletzung des Familienlebens fest, wenn die Sanktion fünf Jahre beträgt.

Der EGMR stellte fest, dass die innerstaatlichen Behörden mit einer Interessenabwägung konfrontiert seien, die in einer Situation vorgenommen werden müsse, in der besonders wichtige Interessen der Einwanderungskontrolle für die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprächen, obwohl eine Abschiebung gleichzeitig eine erhebliche Härte für sie als auch für ihre Familienmitglieder darstellen würde. Der EGMR stellte fest, dass die Behörden des beklagten Staates nach sorgfältiger Abwägung der Fakten und angemessener Abwägung der konkurrierenden Interessen den Ermessensspielraum nicht überschritten. Folglich liege keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor.

 

Das hier vorliegende Täuschungsverhalten ist mit jenem im Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 beschriebenen Sachverhalts vergleichbar. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass sich das Aufenthaltsrecht der bP ursprünglich ebenfalls auf Täuschungshandlungen begründet.

 

II.3.1.5. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG kann ein Verfahren durch die Behörde auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG von der Behörde einzuhalten. Im Falle des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist amtliche Wiederaufnahme zeitlich unbefristet möglich (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 69 AVG, RN 76) und war daher die bB berechtigt, das Verfahren wiederaufzunehmen. Ebenso ist für das ho. Gericht kein Umstand ersichtlich, welcher die Annahme zuließe, dass die Behörde ihr Ermessen im Rahmen dieser Wiederaufnahme nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte.

 

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).

Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:

 

1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.

 

2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.

 

3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.

 

4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).

 

Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die bP objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht haben. Die bP machten Falschangaben bzw. unvollständige Annahmen zur ihrer Staatsbürgerschaft.

 

Der Tatbestand der Erstattung eines unrichtigen Vorbringens in Irreführungsabsicht kann auch durch das Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen verwirklicht werden, wie es im gegenständlichen Fall durch das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft der bP stattfand (vgl. hierzu VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084; VwGH 19.9.2923, Ra 2020/22/0016).

 

Da diese Angaben letztlich zur falschen Annahme der bB führten, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen die bB auch eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Republik Armenien durchgeführt hätte. Im Falle einer Abweisung des Antrages hätte auch eine Prüfung gem. Art. 8 EMRK stattgefunden.

 

Zweifellos steht für das ho. Gericht auch fest, dass die volljährigen bP in Irreführungsabsicht handelten, da sie ihre echten Staatsangehörigkeiten bzw. Staatsbürgerschaften kannten und diese im Rahmen der offenen Fragestellung durch die bB offenkundig verschwiegen bzw. dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes der bP im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Dieses Verhalten setzten sie auch im gegen-ständlichen Verfahren fort.

 

Schließlich wurde seitens der Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und auf Basis des damaligen Wissensstandes solche Ermittlungen in einen Erkundungsbeweis geendet hätten und die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln hat; viel mehr ergibt sich der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antrags-bedürftigen Verfahren gem .§ 37 AVG primär aus der Begründung des Antrages. Darüber hinausgehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein darüber hinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war. Erst nach Änderung der Kenntnis- und Verdachtslage stellte sich auf Basis der bereits getroffenen Ausführungen heraus, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnten und stelle sich in Folge im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegenständliche Sachverhalt heraus. Dass die bB bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens in der Lage gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der bB nur vorgehalten werden kann, zumutbare Ermittlungen unterlassen zu haben (vgl. hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016 mwH, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungstatbestand iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG qualifizierte, obwohl dieser Umstand der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung die Kenntnisnahme dieses Umstandes möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass das Höchstgericht im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt), was hier nicht der Fall ist.

 

Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Wirksamkeit des vorangegangenen Bescheides außer Kraft gesetzt (VwSlg 9277 A/1977). Dem Wiederaufnahmebescheid (bzw. –erkenntnis) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG (2022) § 70 AVG Rz 16).

 

Mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung treten die behobenen Bescheide ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung der außer Kraft getretenen Bescheide in Bezug auf die bP herrschte. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung in ihren Stellungnahmen Bezug auf dauerhaft aufenthaltsberechtigte Familienangehörige (Sohn) im Bundesgebiet nimmt bzw. auf das Alter und den Gesundheitszustand der bP abstellt, so wird dies die bB im wiederaufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen haben.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Letztlich wird darauf hingewiesen, dass seitens der bP getätigte weitergehende Einwände, etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht im gegenständlichen Erkenntnis, sondern im wieder-aufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen sind.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 69 AVG abgeht. Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständ-lichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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