Normen
AVG §10 Abs1
AVG §56
AVG §58 Abs1
AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §24
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220016.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis (Spruchpunkt I.) wird insoweit, als ausgesprochen wurde, dass (Unterpunkt 1.) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Verlängerungsantrags des Revisionswerbers vom 4. August 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde und das Verfahren in den Stand zurücktrete, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ am 1. September 2016 befunden habe, sowie dass (Unterpunkt 3.) unter einem der betreffende Verlängerungsantrag vom 4. August 2016 gemäß den §§ 27, 47 NAG abgewiesen werde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Der im Jahr 2006 geborene Revisionswerber stellte, vertreten durch seinen mit der alleinigen Obsorge betrauten Vater (im Folgenden nur: Vater), beide sind serbische Staatsangehörige, im November 2012 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Er berief sich dabei auf die im Jahr 2009 geschlossene Ehe des Vaters mit einer österreichischen Staatsbürgerin (im Folgenden: Zusammenführende). Der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) erteilte den beantragten Aufenthaltstitel im Dezember 2012. Aufgrund der im November 2013 und im November 2014 gestellten Verlängerungsanträge verlängerte die Behörde jeweils den Aufenthaltstitel, zuletzt mit Gültigkeit bis 23. August 2016.
1.2. Laut den vom Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen stellte der Revisionswerber am 4. August 2016 einen weiteren Verlängerungsantrag. Die Behörde gab diesem Antrag statt und erteilte den Aufenthaltstitel am 1. September 2016 durch Ausfolgung der Karte im Sinn des § 1 NAG‑DV im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Vaters. Im weiteren Verlauf der Unterredung zwischen dem Vater und der Sachbearbeiterin (bei der es auch um seinen eigenen Aufenthaltstitel ging) teilte der Vater erstmals mit, dass seine Ehe mit der Zusammenführenden bereits im Februar 2016 geschieden worden sei. Die Sachbearbeiterin merkte daraufhin an, dass der dem Revisionswerber kurz zuvor erteilte Aufenthaltstitel „nicht der richtige“ sei, sondern ein anderer Titel beantragt werden müsse. Aufgrund dessen gab der Vater die ihm kurz zuvor ausgefolgte Karte wieder zurück und stellte nun einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“. Dieser Aufenthaltstitel wurde dem Revisionswerber schließlich am 6. Juni 2017 (mit Gültigkeit ab 19. Mai 2017 bis 19. Mai 2020) erteilt.
2.1. Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 nahm die Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend den Erstantrag vom November 2012 und die im November 2013 und im November 2014 gestellten Verlängerungsanträge des Revisionswerbers gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Vater und der Zusammenführenden von Amts wegen wieder auf und wies unter einem die genannten Anträge sowie ferner auch den „Zweckänderungsantrag vom 4.8.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ‚Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus‘“ ab.
2.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2018 insoweit Folge, als es die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den im November 2013 gestellten Verlängerungsantrag und die Abweisung dieses Antrags sowie ferner die Abweisung des „Zweckänderungsantrags“ aufhob. Im Übrigen bestätigte es den bekämpften Bescheid (mit näher genannten, hier nicht relevanten Maßgaben).
Das Verwaltungsgericht führte ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ begründend aus, die Abweisung des Antrags vom 4. August 2016 sei zu Unrecht erfolgt, weil die Behörde über diesen Antrag bereits rechtskräftig durch Erteilung des Aufenthaltstitels entschieden habe, sodass darüber ohne vorangehende Wiederaufnahme nicht neuerlich abgesprochen werden könne. Im Übrigen seien die Verfahren betreffend den Erstantrag vom November 2012 und den im November 2014 gestellten Verlängerungsantrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG zu Recht von Amts wegen wiederaufzunehmen und die betreffenden Anträge abzuweisen gewesen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den im November 2013 gestellten Verlängerungsantrag sei hingegen zu Unrecht erfolgt.
3.1. Mit Bescheid vom 25. Juli 2019 sprach die Behörde ‑ nach einleitenden Erörterungen zum Inhalt bzw. zur Deutung des Bescheids vom 6. Juni 2018 und des Erkenntnisses vom 12. Dezember 2018 ‑ Folgendes aus:
„Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 04.08.2016 auf Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Rot‑Weiß‑Rot‑Karte ‑ Plus‘ wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (...) von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 06.06.2017 befunden hat. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 04.08.2016 auf Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Rot‑Weiß‑Rot‑Karte ‑ Plus‘ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (...) mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. § 24 NAG abgewiesen (...)“
3.2. Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
4.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 4. Dezember 2019 (Spruchpunkt I.) wies das Verwaltungsgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 25. Juli 2019 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:
„1. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Verlängerungsantrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ vom 4.8.2016 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ am 1.9.2016 befunden hat.
2. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Zweckänderungsantrages betreffend den Aufenthaltstitel ‚Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus‘ vom 1.9.2016 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus‘ am 6.6.2017 befunden hat.
3. Ihr Verlängerungsantrag vom 4.8.2016 wird gemäß den §§ 27, 47 NAG abgewiesen.
4. Ihr Zweckänderungsantrag vom 1.9.2016 auf Erteilung einer ‚Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus‘ wird gemäß den §§ 27, 41a, 46 NAG abgewiesen.“
4.2. Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Revisionswerbers und auch seines Vaters. In Bezug auf die (hier im Blick stehenden) Anträge vom 4. August und vom 1. September 2016 stellte es fest, wie bereits oben zu Punkt 1.2. wiedergegeben wurde. Weiters hielt es fest, dass die Ehe zwischen dem Vater und der Zusammenführenden nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Vater und seinen Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel zu verschaffen; ein gemeinsames Ehe- und Familienleben sei nie beabsichtigt und auch nie geführt worden.
4.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht ‑ soweit hier von Bedeutung ‑, nach den Feststellungen habe der Revisionswerber am 4. August 2016 einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt, wobei ihm der betreffende Aufenthaltstitel am 1. September 2016 (durch Übergabe und Übernahme durch seinen Vater in Kartenform) erteilt worden sei. Kurz darauf habe er aufgrund der bereits im Februar 2016 erfolgten Ehescheidung die Karte zurückgegeben und einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gestellt, wobei ihm der Titel am 6. Juni 2017 erteilt worden sei. Nach den weiteren Feststellungen sei zwischen dem Vater und der Zusammenführenden eine Aufenthaltsehe vorgelegen, da ein gemeinsames Ehe- und Familienleben nie beabsichtigt und auch nie geführt worden sei. Der Revisionswerber habe die positive Erledigung des Erstantrags und der Verlängerungsanträge (zuletzt vom 4. August 2016) erwirkt, indem er sich auf die Aufenthaltsehe gestützt habe; auch die positive Erledigung des Zweckänderungsantrags (vom 1. September 2016) sei letztlich mittelbar darauf zurückzuführen. Im Hinblick darauf seien jedoch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt (in Betracht komme sowohl ein Herbeiführen der Titelerteilung durch eine gerichtlich strafbare Handlung als auch ein Erschleichen), wobei sich der Revisionswerber das Verhalten des Vaters zurechnen lassen müsse. Es sei daher die Wiederaufnahme der (hier im Blick stehenden) Verfahren über die Anträge vom 4. August 2016 und vom 1. September 2016 sowie unter einem die Abweisung dieser Anträge gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG auszusprechen gewesen. Dabei schade es nicht, dass im Spruch des bekämpften Bescheids lediglich auf den Antrag vom 4. August 2016 abgestellt worden sei; es sei nämlich ebenso auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ Bezug genommen worden, sodass die Behörde „über beide Anträge (vermengt) gemeinsam abgesprochen“ habe.
4.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ‑ Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende ‑ außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
5.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei amtswegigen Wiederaufnahmen mehrerer Verfahren und den anschließenden Entscheidungen über die betreffenden Anträge um voneinander trennbare Spruchpunkte handelt. Liegen trennbare Absprüche vor, so ist auch die Zulässigkeit der Revision getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 9, mwN).
Fallbezogen ergibt eine getrennte Prüfung im Sinn des Vorgesagten, dass die Revision insoweit zulässig und berechtigt ist, als sie sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Verlängerungsantrag vom 4. August 2016 und die Abweisung dieses Antrags wendet. Im Übrigen ist die Revision hingegen nicht zulässig.
A. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung):
7. Der Revisionswerber macht mit näherer Begründung geltend, das Verwaltungsgericht habe die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens unzulässig überschritten. Dieses Vorbringen führt die Revision ‑ nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ‑ zum Erfolg.
8.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids; entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086, Pkt. 5.1., mwN; VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011, Pkt. 5.2.).
8.2. Um vorliegend beurteilen zu können, ob das Verwaltungsgericht seine Entscheidungsbefugnis überschritten hat, ist zunächst zu klären, was „Sache“ des Bescheids der Behörde vom 25. Juli 2019 war. Nach dem Vorgesagten, kommt es bei dieser Prüfung auf den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs an, der die Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen hat (vgl. § 59 Abs. 1 AVG). Bedarf der Spruch einer Auslegung, so ist vorrangig sein Wortlaut maßgebend, ergänzend darf aber auch die Begründung herangezogen werden. Letztlich genügt es, wenn sich auf diese Weise der Inhalt des Spruchs mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt (vgl. etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0142, Pkt. 5.1., mwN).
8.3. Fallbezogen brachte die Behörde im Spruch (und auch in der Begründung) des Bescheids vom 25. Juli 2019 eindeutig zum Ausdruck, dass sich die Entscheidung (einzig) auf den Antrag ‑ wie ausdrücklich umschrieben ‑ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ beziehe. Sie hielt nämlich fest, dass das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über diesen (soeben genannten) Antrag wiederaufgenommen werde, das Verfahren betreffend diesen Antrag in den Stand zurücktrete, in dem es sich vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels am 6. Juni 2017 befunden habe, und dieser Antrag unter einem abgewiesen werde. Im Hinblick darauf steht jedoch eindeutig fest, dass der in Rede stehende Bescheid ausschließlich den Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“, nicht jedoch ‑ wie das Verwaltungsgericht verkannte ‑ (auch) den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ betraf, wird doch auf diesen (zuletzt genannten) Antrag im Bescheid nicht ausreichend Bezug genommen.
Eine derartige Bezugnahme kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Behörde im Bescheid als Antragsdatum den 4. August 2016 ‑ statt richtig den 1. September 2016 ‑ anführte. Insofern ist nämlich von einer Fehlbezeichnung der Behörde auszugehen, die darauf zurückzuführen ist, dass ‑ wie das Verwaltungsgericht im Beweisverfahren erhob ‑ die Mitarbeiter bei der Entgegennahme des Verlängerungsantrags am 4. August 2016 und des Zweckänderungsantrags am 1. September 2016 keine gesonderten Formulare verwendeten, sondern beide Antragstellungen auf ein und demselben Formblatt festhielten. Mangels nachvollziehbarer Dokumentierung in den Akten konnte es daher geschehen, dass bei der Erlassung des Bescheids irrtümlich davon ausgegangen wurde, der Zweckänderungsantrag wäre bereits am 4. August 2016 ‑ und nicht erst am 1. September 2016 ‑ gestellt worden.
8.4. Nach dem Vorgesagten war somit Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der Behörde und damit „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Zweckänderungsantrag (vom 1. September 2016) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“, der am 6. Juni 2017 erteilt wurde, und die anschließende Abweisung dieses Antrags, nicht jedoch (auch) die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (vom 4. August 2016), der am 1. September 2016 ausgefolgt wurde.
Allerdings sprach das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht nur über den Zweckänderungsantrag vom 1. September 2016 (Spruchpunkte 2. und 4.), sondern auch über den Verlängerungsantrag vom 4. August 2016 (Spruchpunkte 1. und 3.) ab. Im Hinblick darauf entschied es jedoch erstmals mit Erkenntnis in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Es überschritt damit insoweit die „Sache“ des bekämpften Bescheids und nahm eine Zuständigkeit wahr, die ihm nicht zukam (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation auch VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039).
9. Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit, als (auch) die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Verlängerungsantrag vom 4. August 2016 sowie unter einem die Abweisung dieses Antrags ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat aufzuheben.
10. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
B. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung):
11. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
12.1. Der Revisionswerber macht geltend, nach der (näher erörterten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führe das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch einen Elternteil nicht dazu, dass auch die Kinder das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG verwirklicht hätten bzw. ihnen das (Fehl)Verhalten des betreffenden Elternteils zuzurechnen wäre. Das Verwaltungsgericht sei von dieser Rechtsprechung abgewichen, eine Wiederaufnahme komme daher fallbezogen nicht in Betracht.
12.2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG setzt voraus, dass der Bescheid „durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist“.
Vorliegend stützte das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme auf den dritten und den vierten Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (Herbeiführen durch eine gerichtlich strafbare Handlung sowie Erschleichen). Die Verwirklichung dieser Tatbestände durch den Vater wird in der Revision grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Der Revisionswerber vertritt jedoch, dass ihm als minderjährigem Kind die von seinem Vater und der Zusammenführenden eingegangene Aufenthaltsehe nicht zuzurechnen sei.
12.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat freilich schon ausgesprochen, dass der Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung durch eine gerichtlich strafbare Handlung unabhängig davon erfüllt ist, ob die ‑ eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende ‑ gerichtlich strafbare Handlung von der dadurch begünstigten Partei gesetzt oder veranlasst wurde, oder ob diese zumindest davon Kenntnis hatte. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der strafbaren Handlung gespielt hat. Wesentlich ist lediglich, dass der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde (vgl. VwGH 18.2.2002, 99/10/0238, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinn bereits klargestellt, dass es in einer Konstellation ‑ wie hier ‑ nicht darum geht, den Kindern das Eingehen einer Aufenthaltsehe durch einen Elternteil anzulasten, sondern darum, ob ihnen ein Erschleichen des Bescheids durch den Elternteil (im Wege des Berufens auf eine Aufenthaltsehe und des Verschweigens dieses Umstands) zugerechnet werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die erteilten Aufenthaltstitel ‑ wie vorliegend ‑ vom gesetzlichen Vertreter erwirkt wurden, sodass sein Verschweigen der Aufenthaltsehe als „Erschleichen“ im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG in den Verfahren der Kinder gewertet und diesen zugerechnet werden kann (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, Pkt. 9.1., mwN).
12.4. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung erweist sich aber die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass ‑ selbst wenn die Aufenthaltsehe vom Vater geschlossen wurde und der Revisionswerber darauf unstrittig keinen Einfluss genommen bzw. davon keine Kenntnis hatte ‑ die für die Wiederaufnahme herangezogenen Tatbestände des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (Herbeiführen durch eine gerichtlich strafbare Handlung bzw. Erschleichen) erfüllt sind, nicht als rechtswidrig. Von einem ‑ als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzugreifenden ‑ Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht die Rede sein.
Soweit sich der Revisionswerber auf anderweitige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bezieht, ist diese überwiegend zu nicht vergleichbaren Fallkonstellationen ergangen bzw. ist diese durch die oben aufgezeigte Rechtsprechung (auch) überholt.
13.1. Der Revisionswerber releviert ferner, das Verwaltungsgericht hätte die Beschwerde zurückweisen müssen, weil dem Bescheid vom 25. Juli 2019 ein gesetzmäßiger Spruch fehle und die Entscheidung daher nichtig sei. Der Spruch weise nämlich zunächst Angaben zum Verfahrensgang und Elemente der Begründung auf, sodann folge der oben unter Pkt. 3.1. zitierte Text, der aber „disloziert“ sei und „nicht getrennt“ von den vorangehenden Ausführungen „gelesen werden“ könne.
Dem kann ebenso nicht gefolgt werden.
13.2. Bescheide gemäß § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten Verwaltungssachen auf förmliche Weise über Rechtsverhältnisse materiell- oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt werden, sei es, dass sie gestaltet werden. Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide sein. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG; darunter ist auch das Erfordernis genannt, dass ein Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und insbesondere einen Spruch zu enthalten hat. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ rechtsgestaltend oder ‑feststellend eine Angelegenheit entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung und auch der Form der Erledigung ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als Bescheide angesehen werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essenziell (stRsp des Verwaltungsgerichtshofs; vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060, und VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051, Pkt. II.2., mwN).
13.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann fallbezogen am normativen Charakter der ‑ (ohnehin) auch als „Bescheid“ bezeichneten ‑ Erledigung vom 25. Juli 2019 kein Zweifel bestehen. Zwar tätigte die Behörde im Spruch der Entscheidung (auch) einleitende Erörterungen zum Inhalt bzw. zur Deutung des vorangehenden Bescheids vom 6. Juni 2018 und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018, denen evidenter Weise kein normativer Charakter beizumessen ist. In der Folge nahm es jedoch den (oben zu Pkt. 3.1. zitierten) Ausspruch vor, mit dem es die klare Absicht zum Ausdruck brachte, rechtsgestaltend über die Angelegenheit (Wiederaufnahme des Verfahrens über den Zweckänderungsantrag und Abweisung des betreffenden Antrags) abzusprechen und somit eine hoheitliche rechtsverbindliche (normative) Erledigung der betreffenden Sache herbeizuführen. Im Hinblick darauf kann aber am Vorliegen eines Bescheids kein Zweifel bestehen.
14. Insgesamt vermag daher der Revisionswerber insoweit, als es um die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Zweckänderungsantrag vom 1. September 2016 und die Abweisung dieses Antrags geht, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzuzeigen.
15. Die Revision war insofern gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2023
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