Normen
NAG 2005 §25
NAG 2005 §25 Abs1
NAG 2005 §25 Abs2
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220142.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1.1. Der im Jahr 1979 geborene Mitbeteiligte, ein serbischer Staatsangehöriger, hält sich bereits seit dem Jahr 2002 durchgehend im Bundesgebiet auf. Zuletzt verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß § 63 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), die mehrfach ‑ zuletzt mit Gültigkeit bis 31. Juli 2016 ‑ verlängert wurde.
1.2. Am 23. Juni 2016 stellte der Mitbeteiligte beim Landeshauptmann von Wien (Revisionswerber) einen weiteren Verlängerungsantrag, verbunden mit einem ‑ hier gegenständlichen ‑ Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG. Er berief sich dabei auf seine am 20. Juni 2016 geschlossene Ehe mit einer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ verfügenden serbischen Staatsangehörigen (Zusammenführende).
1.3. Der Revisionswerber ersuchte mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) um Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe.
Die LPD Wien teilte nach Erhebungen mit Abschlussbericht vom 1. Juni 2017 mit, dass das Eingehen einer „reinen Zweckehe“ zwar durchaus möglich sei, derzeit aber nicht eindeutig nachgewiesen werden könne.
1.4. Mit Benachrichtigung vom 10. Juli 2017 gab die Staatsanwaltschaft Korneuburg dem Revisionswerber bekannt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Mitbeteiligten und die Zusammenführende wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 FPG gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.
1.5. Der Revisionswerber führte in der Folge Ermittlungen zum Schulerfolg des Mitbeteiligten sowie zur Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen durch.
2.1. Mit Bescheid vom 14. Jänner 2019 wies der Revisionswerber schließlich den Zweckänderungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ab. Er hielt dazu im Wesentlichen fest, bei der Ehe des Mitbeteiligten mit der Zusammenführenden handle es sich (aus näher erörterten Erwägungen) doch um eine Aufenthaltsehe, sodass der angeführte Versagungsgrund zum Tragen komme.
2.2. Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde (u.a.) mit dem Vorbringen, dem Revisionswerber komme nicht die Kompetenz zu, in einem Verlängerungsverfahren den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe selbst zu beurteilen, er habe vielmehr „aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei der Fremdenrechtsbehörde“ einzuleiten.
3.1. Mit dem angefochtenen „Erkenntnis“ vom 13. Mai 2019 sprach das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) aus, dass gemäß „§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG“ der Beschwerde „Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben“ werde.
3.2. Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ nach Feststellung des bereits oben dargelegten Verfahrensverlaufs und nach Wiedergabe des § 25 NAG ‑ im Rahmen der rechtlichen Würdigung (unter anderem) aus:
„Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt bis 31.7.2016 über einen Aufenthaltstitel für den Zweck ‚Schüler‘. Am 23.6.2016 stellte er fristgerecht einen Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ‚Rot‑Weiß‑Rot‑Karte plus (§ 46/1/2)‘. Da gegenständlich somit ein fristgerechter Verlängerungsantrag vorliegt, hatte die Behörde im Falle des Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen allein nach § 25 Abs. 1 NAG vorzugehen. [...]
Erweist sich im Zuge einer Vorgangsweise nach § 25 NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ‑ aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer ‑ als unzulässig, so hat nach der Rechtsprechung des VwGH die Niederlassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG ‚einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen‘, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG) auszustellen [...].
Hingewiesen wird darauf, dass gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG die Behörde (nach Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle) einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen hat, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist.“
3.3. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3.1. Gegen dieses „Erkenntnis“ wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - Amtsrevision, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur meritorischen Entscheidungspflicht (Hinweis u.a. auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) abgewichen, indem es zu Unrecht die Zurückverweisung der Sache erkennbar - mangels Sachentscheidung, mit der die Angelegenheit erledigt wurde ‑ in Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgesprochen habe, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien. Richtiger Weise hätte es bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung selbst gemäß § 25 Abs. 1 NAG vorgehen und bei Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung durch das BFA gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG einen Aufenthaltstitel erteilen müssen.
3.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ erwogen:
Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch begründet.
5.1. Was zunächst den Inhalt der angefochtenen Entscheidung betrifft, so kommt es in erster Linie auf den Spruch an, der die Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen hat (vgl. § 59 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG). Neben dem vorrangig maßgeblichen Wortlaut des Spruchs darf aber auch die Begründung herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung und die zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen mit hinreichender Deutlichkeit ergeben (vgl. etwa VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068, Pkt. 8.1. und 8.2.; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125, Rn. 9, jeweils mwN).
5.2. Vorliegend berief sich das Verwaltungsgericht im Spruch der angefochtenen Entscheidung zwar auf „§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG“, wonach das Verwaltungsgericht grundsätzlich (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden und die Angelegenheit zu erledigen hat (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059, Rn. 13, mwN). Es sprach aber unter einem aus, dass der Beschwerde „Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben“ werde.
Dieser Ausspruch ist ‑ wie aus der zur Auslegung des Spruchs heranzuziehenden Begründung hervorgeht ‑ nicht als inhaltlicher Abspruch im Sinn einer negativen Sachentscheidung über den gegenständlichen Antrag zu erachten. Gegen eine derartige Annahme spricht nämlich einerseits, dass der ‑ auf die beantragte Titelerteilung gerichteten ‑ Beschwerde ausdrücklich Folge gegeben wurde, sowie andererseits, dass in der Begründung ausdrücklich auf das gemäß § 25 Abs. 1 NAG durchzuführende Verfahren und auf die gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG bei Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung durch das BFA vorzunehmende Titelerteilung abgestellt wurde. Vor allem durch die Bezugnahme auf § 25 NAG brachte das Verwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck, dass im fortgesetzten Verfahren nach dieser Bestimmung vorzugehen sein werde, nämlich ein Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 NAG zu führen und ‑ je nach der Entscheidung des BFA ‑ das Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 NAG entweder einzustellen oder ein weiterer Aufenthaltstitel zu erteilen sein werde (vgl. zum Ganzen auch VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059, Rn. 15).
5.3. In Anbetracht dessen traf das Verwaltungsgericht somit keine negative Sachentscheidung, sondern nahm vielmehr eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Revisionswerber vor, weil es offenbar davon ausging, dass der Revisionswerber und nicht das Verwaltungsgericht selbst das weitere Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 und 2 NAG zu führen habe.
6.1. Dieser Annahme, dass ein Vorgehen gemäß § 25 Abs. 1 NAG im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Niederlassungsbehörde liege, steht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen. Demnach ist § 25 NAG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden, dies ungeachtet dessen, dass in der genannten Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist (vgl. neuerlich VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059, Rn. 24, und VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012, Pkt. 10.2.).
6.2. Aus den dargelegten Erwägungen hat das Verwaltungsgericht daher zu Unrecht eine kassatorische Entscheidung ‑ dass die Voraussetzungen hierfür gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorlägen, wurde vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht im Ansatz dargelegt ‑ getroffen, die zudem in Beschlussform hätte ergehen müssen (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0186, Pkt. 7.1.).
7. Insgesamt war daher das angefochtene „Erkenntnis“ gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 9. Mai 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
