AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L515.2301136.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2024, Zl. XXXX:
A)
In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II ff des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. XXXX:
A)
In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II ff des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. XXXX:
A)
In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II ff des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, am XXXXgeb., diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. XXXX:
A)
In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II ff des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien („bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet) stellten am 03.11.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2.1. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP1 vor, dass im Jahre 2023 auf der rechten Niere Krebs diagnostiziert wurde, worauf ihr diese entfernt worden wäre. Im Anschluss wären Metastasen auf der Lunge festgestellt worden. Sie benötige Medikamente, welche es in Georgien nicht gebe, weshalb sie nach Österreich gereist sei.
1.2.2. Die bP2 bis bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und den gemeinsamen Familienverband.
I.3. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde der bP gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
„…
I.4.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde allgemeine Feststellungen.
I.4.2. In Bezug auf den Gesundheitszustand der bP1 traf die bB Feststellungen zum Krankheitsbild anhand der Befundlage und allgemeine Feststellungen zu Behandlungs-möglichkeiten im Herkunftsstaat.
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Medikation der bP1 auch tatsächlich maßgeblich wahrscheinlich –auch im Lichte der ihr hieraus entstehenden finanziellen Belastung- zugänglich ist und wie sich der Krankheitsverlauf im Lichte der ihr voraussichtlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten darstellen wird.
I.5.1. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, in welcher vorgebracht wurde, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Insbesondere verkenne die bB, dass der bP1 in Georgien keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten offenstünden.
I.5.2. Zu den Beschwerdeangaben äußerte sich die bB nicht.
I.5.3. Nach Einlangen der Beschwerdeakte forderte das ho. Gericht die bB auf, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren als Partei im Beschwerdeverfahren auf, nachfolgende Fragen zu beantworten:
„…
1.) An welcher Erkrankung bzw. welchen Erkrankungen leidet die beschwerdeführende Partei?
2.) Welche Folgen treten ein, wenn die Krankheit nicht behandelt wird?
Falls der Umstand einer fehlenden Behandlung eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung oder einen qualvollen Zustand der beschwerdeführenden Partei zur Folge hat:
3.) Welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen im Herkunftsstaat der beschwerde-führenden Partei?
4.) Hat die beschwerdeführende Partei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten bzw. zu welchen Behandlungsmöglichkeiten hat die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich Zugang?
5.) Welche Folgen treten ein, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat im Rahmen der ihr dort zugänglichen Möglichkeiten behandelt wird?
…“
I.5.2. In Bezug auf die Fragen 1, 3 und 4 äußerte sich die bB, in Bezug auf die Fragen 2 und 5 brachte sie vor, die Frage könne „mangels medizinischer Zuständigkeit seitens des Bundesamtes nicht beantwortet werden“ In Bezug auf die erfragte Rechtsansicht zitierte die bB allgemeine Ausführungen aus einem in Bezug auf die GZ nicht näher genannten Erkenntnis des ho. Gerichts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
II.1.2. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage schließt sich das ho. Gericht grundsätzlich in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme gewisser Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
II.1.3. Die bP traf auf Basis eingeholter Recherchen auch allgemeine Feststellungen zur Behandelbarkeit der Erkrankungen der bP1 in Georgien und der hierbei anfallenden Kosten, im Rahmen dieser Feststellungen blieb letztlich im gegenständlichen konkreten Fall ungeklärt, welche Folgen eintreten, wenn die Krankheit der bP nicht behandelt wird bzw. wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat im Rahmen der ihr dort tatsächlich zugänglichen Möglichkeiten behandelt wird.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf Punkt II. 2. herangezogen wurden, ist anzuführen, dass –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt- es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist.
Der Umstand, dass im gegenständlichen konkreten Fall letztlich ungeklärt blieb, welche Folgen eintreten, wenn die Krankheit der bP nicht behandelt wird bzw. wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat im Rahmen der ihr dort zugänglichen Möglichkeiten behandelt wird, fußt auf den Umstand, dass diese Frage seitens der bB weder im Administrativverfahren, noch in weiterer Folge nach einer entsprechenden Aufforderung seitens des ho. Gerichts im Beschwerdeverfahren beantwortet wurde. Das Verhalten der bB zielt sichtlich darauf ab, die Lösung dieser im Verfahren essentiale Tatsachenfrage an das ho. Gericht zu delegieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.
Zu A)
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II.3.1.1. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik XXXX als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik XXXX auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).
Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP verschaffte und zum Schluss kam, dass dieser die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die dortigen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
In Bezug auf diesen Spruchpunkt liegt kein Beschwerdegegenstand vor.
3.3.3. Behebung der weiteren Spruchpunkte
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3.3. Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Die Entscheidung ergeht in Beschlussform. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl., Anm. 11 und 12 zu § 28 VwGVG).
Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen,
- wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder
- bloß ansatzweise ermittelt hat.
- Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
In seinem Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 stellte der VwGH unmissverständlich fest, dass das VwG berechtigt ist, gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, wenn durch die unterlassene Ermittlungstätigkeit der Behörde das VwG angehalten wäre, den maßgebliche Sachverhaltselemente erstmalig zu ermitteln.
Zweifelsfrei hat die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 37 Abs. 1 AVG) und ergibt sich dieser im antragsbedürftigen Verfahren aus der Begründung des Antrages und darüber hinaus aus sich aufdrängendem notorisch bekannten Amtswissens.
Im Verwaltungsverfahren ist die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Tatsachenfragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahreng (VwGH 27.3.1995, 90/10/00143; 8.10.1996, 96/04/0138) sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrung möglich ist (VwGH 27.11.1995, 93/10/0209 25.4.2003, 2001/12/0195; VwGH 17.11.2022, Ro 2019/04/0034; Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 RZ 9 ff).
Im medizinischen Bereich ist festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten grundsätzlich die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Bei der Vorlage von solchen Attesten kann es jedoch wiederum erforderlich sein, zu deren Interpretation einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Erschließung deren Inhaltes nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrung möglich ist.
Es steht außer Streit, dass der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellung eine Partei zukommt (§ 18 VwGVG). Beim verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich somit zumindest um ein Zweiparteienverfahren, in welchem der belangten Behörde die selben Rechte und Pflichten zukommen, wie der beschwerdeführenden Partei (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018). Ebenso steht außer Zweifel, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 3.12.2024, Ra 2024/03/0071) und das Verfahren zu fördern (§ 39 Abs. 2a AVG).
In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den [damaligen] Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt und an solche Behörden in Bezug auf ihre Obliegenheiten zur Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts –auch in Bezug auf die Schaffung und Nutzung entsprechender logistischen Möglichkeiten um ihren Aufgaben entsprechen zu können- ein besonders hoher Maßstab gilt. Mit der Ablöse des Unabhängigen Bundesasylsenats durch den AsylGH ist davon auszugehen, dass diese höchstgerichtliche Einschätzung in Bezug auf das BFA weitergalt (vgl. VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, wo das Höchstgericht diese grundsätzliche Einschätzung nicht beanstandete). Nach der Einführung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit 1.1.2014 muss angenommen werden, dass der bereits beschriebene Grundsatz der Spezialisierung in Bezug auf die bB aufrecht erhalten wurde.
In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Im Lichte einer GRC-konformen bzw. europarechtlichen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet [Anm.: vgl. die Doktrin des Anwendungsvorranges europarechtliche Bestimmungen gegenüber nationaler Rechtsvorschriften] - eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.
3.3.3.4. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall war die bB verpflichtet, bereits im Administrativverfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, welcher sich auf die Frage erstreckte, an welcher konkreten Erkrankung die bP leidet, wie sich der voraussichtliche Krankheitsverlauf darstellt und wenn sich aus diesem Hinweise auf die maßgebliche Gefahr eines qualvollen Zustandes oder erheblicher Verkürzung der Lebenserwartung ergibt zu klären, welche Behandlungsmöglichkeiten der bB in ihrem Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich zugänglich sind und ob maßgeblich wahrscheinlich die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK in dem Sinne vorliegen, ob ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05) oder nicht. Ist sie nicht per se im Stande, diese Frage zu klären, hat sie sich hierzu eines Sachverständigen zu bedienen und sind ihr aufgrund ihres Status als Spezialbehörde derartige Ermittlungen, sowie die Schaffung logistischer Möglichkeiten, die relevanten Verhältnisse im Herkunftsstaat abzuklären, zumutbar, bzw. ist sie hierzu in einem erhöhten Maße verpflichtet (VwGH 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602).
Klärt die bB die im Vorabsatz beschriebene Frage nicht, liegt ein gänzliches Fehlen von Ermittlungen in einem wesentlichen Punkt iSd Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 vor. Kommt sie darüber hinaus auf ausdrückliche Aufforderung des ho. Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Verfahrenspartei und Spezialbehörde ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des im Vorabsatz genannten maßgeblichen Sachverhalts nicht nach [Anm.: welchen sie ohnehin bereits im Administrativverfahrens festzustellen gehabt hätte] nicht nach, ist es evident, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt durch ihre Passivität die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts an das Verwaltungsgericht zu delegieren und dieses europarechtswidrig iSd Urteils vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 in die Rolle der Behörde zu drängen versucht.
Wenn die bB vorbringt, die bereits genannten Fragen könnten „mangels medizinischer Zuständigkeit seitens des Bundesamtes nicht beantwortet werden“, verkennt sie, dass sie im Rahmen der Beurteilung der Frage des Refoulements sehr wohl sachlich zuständig, derartige Fragen zu beantworten. Sollte sie hierzu nicht per se in der Lage sein, wird sie sich eines Sachverständigen zu bedienen haben. Jedenfalls entbindet die Unkenntnis der bB diese nicht, sich vor der Entscheidung im Verfahren entsprechende Kenntnis zu verschaffen.
Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, sowie des Aufenthaltsortes der bP ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch die bB zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Würde das ho. Gericht ihr Ermessen dahin ausüben, das erforderliche Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so würde es im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausüben. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Konzept -nämlich das Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen- ging dieser sichtlich regelmäßig davon aus, dass im Rahmen eines administrativen Ermittlungsverfahrens, in welchem die Behörde redlich bemüht ist, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, der Behörde auch Fehler unterlaufen können und in solchen Fällen das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis nicht beheben, sondern diese Fehler in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren sanieren soll. Dies soll sichtlich nicht beim Vorliegen von qualifizierten Fehlern, wie er hier vorliegt, gelten bzw. wenn –ebenfalls wie im gegenständlichen Fall- das Verhalten der bB auch indiziert, dass die Ermittlungslast auf das Verwaltungsgericht abgewälzt werden soll, um so den eigenen Ermittlungsaufwand zu minimieren soll. Ebenso ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens die europarechtliche Judikatur (etwa das Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 sowie der europarechtliche Grundsatz des effete utile miteinzubeziehen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich das gerichtliche Ermessen wie oben angeführt auszuüben.
Das ho. Gericht verkennt nicht, dass aus dem Umstand, dass die bB als Spezialbehörde eingerichtet wurde und ein Zweiparteienverfahren vorliegt, für sich alleine im Falle des Unterlassens von Ermittlungen durch die Behörde noch nicht die Voraussetzungen eines Vorgehens gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegen (VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177), verweist aber auf den Umstand, dass im gegenständlichen Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliegt, auf welchen diese Judikatur keine Anwendung findet. Das ho. Gericht zeigte sich im gegenständlichen Fall nämlich bemüht, die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unter Inanspruchnahme der Mitwirkung und Expertise der bB selbst vorzunehmen und inhaltlich zu entscheiden und entschloss sich zur gegenständlichen Vorgangsweise erst, als es auf der Hand lag, dass die bB gezielt darauf abzielt, diese Ermittlungen an das ho. Gericht zu delegieren und es so in (europarechts)widriger Weise in die Rolle der Behörde zu drängen.
3.3.4. Da Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides behoben wurde, waren die weiteren Spruchpunkte ebenfalls zu beheben.
3.3.5. Aus Gründen des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG und Art. 8 EMRK war in Bezug auf die bP2 – bP4 spruchgemäß gleichlautend zu entscheiden.
3.3.6. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hierzu die bereits zitierte Judikatur) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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