BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W117.2289498.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Abschiebung am 17.02.2024 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 46 FPG, Art 20 AEUV als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG, § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV, dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 17.02.2024 in den Irak abgeschoben.
Gegen die(se) Abschiebung erhob er fristgerecht Beschwerde und führte begründend (entscheidungswesentlich) aus:
„ (…)
Ganz grundsätzlich ist der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, dass für eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 2 FPG, wie vorliegend der Fall, vorausgesetzt werden muss, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.
Als rechtliche Basis für die durchgeführte Abschiebung kommt daher nur die Rückkehrentscheidung in Frage, welche im Jahr 2021 erlassen wurde. Zwar sind seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung lediglich 3 Jahre vergangen, allerdings hat sich das Privat- und Familienleben des BF in Österreich entscheidungsrelevant intensiviert (s. oben).
Fraglich ist also, ob die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2021 noch durchsetzbar ist.
(…)
Eine Abschiebung, die auf eine nicht mehr wirksame Rückkehrentscheidung gestützt wird, ist unrechtmäßig
(…)
Am 11 .03.2021 stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz Mit dem Bescheid des BFA vom 27.05.2021 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich des Status des Asylberichtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine
Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. la FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Erkenntnis vom 18.10.2021 zur Zahl 1.507 2166133-2 wies das BVwG die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das erkennende Gericht stellte fest, dass der BF ledig, kinderlos ist und in Österreich über keine Familienangehörige verfügt. Darüber hinaus stellte das BVwG fest, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezieht und strafgerichtlich unbescholten ist. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau BI und pflegt soziale und freundschaftliche Kontakte. Das BVwG stellt des Weiteren fest: „Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich." Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung gern § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG wurde festgehalten, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat den BF nach wie vor nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzen wird.
Am 03.08.2022 folgte der BF einer Ladung des BFA und wurde niederschriftlich einvernommen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde „Einvernahme – Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung, Ausfüllen IHRZ-Formblätter" angeführt.
Im Zuge dieser Einvernahme führt der BF an, dass seine Verlobte ihn begleitet und unterstützt, sie haben bereits alle Unterlagen für die Eheschließung in der Gemeinde Deutschkreuz abgegeben und warten auf einen Termin zur Eheschließung. Der BF hatte versucht — soweit es ihm möglich war — die erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung zu besorgen. Seine Verlobte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit bereits Gebrauch gemacht hat, und der BF erhielten daraufhin eine E-Mail vom Standesamt, dass die „seitens des Verlobten vorgelegten Urkunden [...] NICHT den gesetzlichen Erfordernissen [entsprechen]" und eine Kontaktaufnahme mit dem BFA empfohlen wird.
Am 30.05.2023 stellte der BF einen Antrag gem §56 AsylG, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Der dafür zuständigen Behörde war — wie bereits aufgezeigt — der neue und maßgeblich geänderte Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF jedenfalls bereits bekannt.
(…)
Nach weiteren umfassenden (im Besonderen) rechtlichen Ausführungen stellte der Beschwerdeführer die Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung von (…) als Zeugin zum Beweis dafür, dass diese mit dem BF seit mehreren Jahren in einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft lebt und schließlich, dass das Bundesverwaltungsgericht, eine mündliche Beschwerdeverhandlung — inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF (…) durchführen und feststellen möge, dass die am 17.02.2024 vorgenommene Abschiebung des BF in den Irak rechtswidrig war, sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß §35 VwGVG und den Ersatz der Eingabegebühr zusprechen.
Die Verwaltungsbehörde gab eine Stellungnahme ab, wiederholte den bisherigen Verfahrensablauf, und führte zur Beschwerde wie folgt aus:
„Es besteht gegen den Bf. eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung, sein Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet ist seit rechtskräftiger negativer Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz als unrechtmäßig zu deklarieren.
Der Bf. hat erste Integrationsschritte (Sprachkurs) erst während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzt und ist eine Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu welchem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste.
Aus dem Umstand, dass der Bf. in einer Lebensgemeinschaft lebt, einen Sprachkurs absolviert und über Einstellungszusagen für eine Erwerbstätigkeit vorlegen kann, ist zwar ein gewisses Integrationsbemühen erkennbar. Doch ist entgegenzuhalten, dass diese durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Bfs. und seiner völligen Ignorierung behördlicher Anordnungen und gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, in einem sehr gedämpften Licht zu betrachten sind.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europa-rechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Der Bf. versuchte, durch das Anlegen einer Scheinmeldung seiner Ausserlandesbringung entgegenzuwirken. Auch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines humanitären Aufent-haltstitels begründet gem. § 58 Abs. 13 AsylG kein Bleibe- oder Aufenthaltsrecht, zudem sind gem. § 58 Abs. 10 AsylG Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Aufgrund des gezeigten Gesamtverhaltens des Bf. konnte nicht angenommen werden, dass der Bf. in Kenntnis seiner beabsichtigten bevorstehenden Abschiebung bereit sein wird, sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verfügung zu stellen, sodass die getroffenen Maßnahmen zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung und Effektuierung der Ausreise-entscheidung mittels Zwangsmaßnahmen erforderlich war.
Den privaten Interessen des Bf. stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.“
Die Behörde beantragte die Verwerfung der Beschwerde und den Zuspruch für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand sowie den Verhandlungsaufwand (für den Fall der Durchführung einer Verhandlung und der Teilnahme eines Vertreters.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und äußerte er sich wie folgt:
„Zum Vorhalt des BFA in seiner Stellungnahme vom 4.4.2024, der BF sei trotz seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin im Bundesgebiet verblieben, habe keine Bereitschaft gezeigt, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden und habe keine Rückkehrorganisation kontaktiert, um seine Ausreise vorzubereiten, wird Folgendes ausgeführt: Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den eigenen Aussagen der Behörde: So führt das BFA in seiner Stellungnahme auf Seite 3 aus, der BF habe am 20.11.2023 über die BBU sehr wohl einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt.
Zudem führte der BF zum Zeitpunkt der Abschiebung (und führt diese weiterhin) eine stabile und langfristige Beziehung mit einer nach dem Unionsrecht freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen. Der BF und seine Lebensgefährtin wollten heiraten, was ihnen mangels Zugriff auf die beim BFA aufliegenden Dokumente des BF jedoch bisher nicht möglich war. Die im Falle der Herausgabe der Dokumente durch das BFA erfolgte Eheschließung hätte zu einem sofortigen Aufenthaltsrecht des BF nach dem Unionsrecht sowie zur Gegenstandslosigkeit einer alten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geführt (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174). Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich die Abschiebung des BF am 17.02.2024 als unverhältnismäßig. Auch war zum Zeitpunkt der Abschiebung des BF noch nicht ausreichend gesichert, dass die zuletzt gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung noch wirksam war. Es war nicht von vornherein davon auszugehen, dass das BVwG im Zuge eines Beschwerdeverfahrens die Ansicht des BFA im Bescheid vom 15.02.2024, es sei seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung zu keiner maßgeblichen Änderung im Privat- und Familienleben des BF gekommen, teilen würde. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089; vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118).
Das BFA hat in seinem Bescheid vom 15.02.2024 jedenfalls eine mangelhafte Beurteilung des Privat- und Familienlebens des BF gem. Art. 8 EMRK vorgenommen: Der BF hat diesbezüglich mehrere Änderungen vorgebracht, was jedoch seitens der Behörde im Bescheid in keiner Weise beweiswürdigend berücksichtigt wurde. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass die Lebensgefährtin des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zwar zu ihren Personalien, ihrer Staatsangehörigkeit und dem Vorliegen einer Arbeitsbewilligung befragt wurde, jedoch nicht namentlich in die Niederschrift aufgenommen wurde. Weiters wurde in keiner Weise auf den Inhalt der Stellungnahme des BF vom 14.02.2024 eingegangen. Darin wurden etwa als maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF vorgebracht, dass dieser seit ca. 4 Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau (…) führt, ein gemeinsamer Wohnsitz bestand sowie die konkrete Absicht zu heiraten. Weiters wurde dargelegt, dass sich der BF bei dem integrativen Kulturvermittlungsprojekt „Demokratie was geht?“ engagiert und dass er seitens der genannten Initiative nach Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang eine Anstellung erhalten würde. Der BF konnte zudem diverse Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten vorlegen, es wurde vorgebracht, dass der BF im Sport- und Kulturverein Umdi Tischtenniskultur engagiert ist; auch verfügt der BF über eine Einstellungszusage in Bezug auf eine Tätigkeit als Reinigungskraft eines Friseurstudios.
Mit all diesen Punkten hat sich das BFA nicht auseinandergesetzt, wohingegen sich das BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §55 AsylG veranlasst sah, die vorgebrachten Änderungen auf mehreren Seiten zu prüfen, bevor es zum Schluss kam, dass diese für eine Neubeurteilung des Privat- und Familienlebens des BF nicht ausreichend seien. Es wäre daher im Sinne der Verhältnismäßigkeit geboten Selbst vor dem Hintergrund, dass letztlich das BVwG im Verfahren über den Antrag gem. §55 AsylG verneinte, dass sich die für die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG relevanten Kriterien derart geändert hätten, dass die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2021 ihre Wirksamkeit verlor, hätte seitens der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gem. §13 Abs. 2 FPG von der Abschiebung am 17.02.2024 Abstand genommen werden müssen. Es war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht hinreichend gesichert, dass die bereits bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war.
Die Abschiebung zum Zeitpunkt des 17.02.2024 – vor Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung – verletzte damit den BF jedenfalls in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde gem Art 13 iVm Art 8 EMRK und Art 47 GRC.
(…)
Im Übrigen wird auf die Maßnahmenbeschwerde vom 02.04.2024 verwiesen. Alle darin enthaltenen Anträge bleiben aufrecht.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er spricht muttersprachlich Arabisch. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 28.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Verwaltungsbehörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. 1103653102–160142930/BMI-BFA_STM_AST_01, ab, erteilte dem Beschwerdeführer ferner keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2020, Zl. I421 2166133-1/16E, vollinhaltlich abgewiesen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSv Art. 8 EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis):
„Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Die Familie des Beschwerdeführers, unter anderem seine Mutter und sein Bruder, leben nach wie vor in Al Basrah. Seiner Familie geht es gut. Sein Bruder ist Polizist und verheiratet, seine Mutter lebt bei einem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers (VH-Protokoll S 15f). Der Beschwerdeführer hat monatlich telefonischen Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer hat im Irak neun Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Danach hat er ein Jahr lang den Militärdienst absolviert und bis ca. 2008/2009 sieben bis acht Jahre als Kellner gearbeitet. Daraufhin hat er bis ca. 2014 als Taxifahrer gearbeitet. Vor seiner Ausreise war er für die Firma B als Fahrer, als Security und als Teamleader tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Seinen Lebensunterhalt in Österreich sichert sich der Beschwerdeführer durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer hat gewisse Deutschkenntnisse (Deutschkurse, Deutschprüfung Niveau B1) erworben, war auch ehrenamtlich tätig und hat Freundschaften geknüpft, doch kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden (VH-Protokoll S 16f).“
Am 11.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27.05.2021, Zl. 1103653102/210338265, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer ferner keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, vollinhaltlich abgewiesen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSv Art. 8 EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis):
„Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Seit 2019 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, wobei ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht.
Im Irak sind nach wie vor die Mutter, ein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers aufhältig. Der Bruder des Beschwerdeführers ist Polizist und verheiratet.
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, bislang aber keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und ist strafgerichtlich unbescholten.
Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und pflegt soziale und freundschaftliche Kontakte.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich.“
In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen würdigte das BVwG, dass diese jedenfalls eine durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben begründet, das zum Entscheidungszeitpunkt zwar noch nicht als ehegleiches Familienleben anzusehen ist, sich jedoch in der beginnenden Entwicklung zu einem solchen befindet und daher ein grundsätzlich berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet konstituiert. Allerdings maß es den damit verbundenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers wiederrum nicht solcherlei Gewicht bei, dass diese insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.
Das angeführte Erkenntnis erwuchs im Oktober 2021 in Rechtskraft.
In weiterer Folge reiste Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht aus und stellte am 30.05.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG, welcher später auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG umgeändert wurde.
Am 15.02.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen, wobei er auch durch ihren Rechtsvertreter einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV stellte. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40/1 BFA-VG in Verbindung mit § 34/3/3 BFA VG festgenommen, um seine Abschiebung am 17.02.2024 durchführen zu können.
Mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl: 1103653102-231033874, wies die Verwaltungsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.05.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 15.02.2024 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag eigenhändig zugestellt. Mit Schreiben vom 14.03.2024 wurde durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
Zuvor wurde er am 17.02.2024 in den Irak abgeschoben.
Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Antragstellung am 28.01.2016 bis zu seiner zwangsweisen Rückführung in den Irak am 17.02.2024, sohin rund acht Jahre und einen Monat in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügte – abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerber – über keinen (anderen) Aufenthaltstitel. Trotz der ihn aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 21.07.2020 treffenden Ausreiseverpflichtung sowie der ihn aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 18.10.2021 neuerlich treffenden Ausreiseverpflichtung samt zweijährigem Einreiseverbot hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bis zu seiner zwangsweisen Rückführung am 17.02.2024, wobei er zuvor einen Festnahmeversuch am 28.09.2023 durch Untertauchen vereitelt hatte, nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig und bezog – mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung – von der Einreise in Österreich bis Mitte April 2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er verfügt über eine Beschäftigungszusage des Friseursalons (…) vom 10.04.2023, bedingt auf das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis, sowie über weitere (teils ältere) ebenfalls bedingte Beschäftigungszusagen. Eine maßgebliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wurde dadurch nicht verwirklicht.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich mehrere Deutsch- und Integrationskurse und hat die ÖSD Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 mit „befriedigend“ und auf dem Sprachniveau A2 mit „sehr gut“ bestanden sowie die ÖSD Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert. Der Beschwerdeführer war in Österreich ehrenamtlich tätig, insbesondere als Dolmetscher und engagiert sich auch beim Kulturvermittlungsprojekt „Demokratie, was geht?“ des Wiener Kulturvereins „Gleisdreieck“, wo er ebenfalls als Dolmetscher tätig ist. Zudem ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem Tischtennisverein der KSV Wiener Linien.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Beziehung mit der ungarischen Staatsangehörigen (…), geb. (…). Seit wann genau sich der Beschwerdeführer in einer Beziehung befindet kann nicht festgestellt werden. Festgestellt werden kann jedoch, dass die Beziehung frühestens seit Ende 2021 besteht. Seit dem 17.01.2022 (bis zur zwangsweisen Rückkehr des Beschwerdeführers am 17.02.2024) bestand zwischen ihm und seiner Freundin ein gemeinsamer Wohnsitz. Als dieser begründet wurde, waren sie sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers bewusst. Der Beschwerdeführer und seine Freundin lebten in einer Wohnung zur Miete, die schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzbegründung von der Freundin bewohnt wurde; folglich wurde die Haushaltsgemeinschaft durch nachträglichen Zuzug des Beschwerdeführers realisiert. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unterstützte diesen finanziell und finanzierte dadurch seinen Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer äußerte im Verfahren den Wunsch seine Lebensgefährtin zu heiraten, was jedoch bislang mangels gültiger Identitätsdokumente des Beschwerdeführers nicht möglich war. Seit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak stehen die beiden nach wie vor regelmäßig in telefonischem Kontakt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Er pflegt normale soziale Kontakte und wurden einige Unterstützungsschreiben, jedoch keine Haftungserklärungen in Vorlage gebracht.
Aus dem im Aufenthaltstitelverfahren erstatteten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers geht im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 18.10.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, österreichische aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen einzuhalten.
Sein Aufenthalt in Österreich läuft - trotz strafrechtlicher Unbescholtenheit - den Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen (insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechtes) zuwider.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L510 2288688-1/3E v. 04.07.2024, ein humanitäres Aufenthaltsrecht betreffend;
Beschwerdeschriftsatz;
Stellungnahmen der Verfahrensparteien
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Festzuhalten ist, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L510 2288688-1/3E v. 04.07.2024, ein humanitäres Aufenthaltsrecht betreffend, zugrunde gelegt war – in diesem Verfahren wurde letztlich vom Bundesverwaltungsgericht umfassend – zuungunsten des Beschwerdeführers geklärt – dass im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 18.10.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, vorliegt; nur dieser Umstand war (auch gegenständlich) strittig.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat keinerlei Anhaltspunkte ergeben, von den zutreffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im angeführten Erkenntnis L510 2288688-1/3E v. 04.07.2024, S. 14f., Pkt. 2.5. abzuweichen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis, wobei der Beschwerdeführer als „beschwerdeführende Partei“ (= bP) bezeichnet wurde):
„Dass dem begründeten Antragsvorbringen der bP gemäß § 55 AsylG im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich daraus, dass der gegenständliche Lebenssachverhalt im Wesentlichen ident mit jenem ist, welcher vom BVwG bereits im angeführten Vorerkenntnis berücksichtigt wurde. Schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unterhielt die bP eine ca. dreijährige Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen. Mittlerweile sind die beiden nicht mehr zusammen und die bP führt eine Beziehung mit der ungarischen Staatsangehörigen WITTMANN Annamaria, geb. 09.03.1988, welche ebenfalls seit ca. zweieinhalb bis drei Jahren besteht. Geändert hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 18.10.2021 somit zwar die Lebensgefährtin der bP, jedoch ist die Dauer der Beziehung ungefähr die selbe. Während sich die bP beim Eingehen ihrer ersten Beziehung in Österreich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, so bestand gegen die bP beim Eingehen ihrer Beziehung mit der ungarischen Staatsangehörigen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot, weshalb die persönlichen Interessen der bP hinsichtlich der neuen Beziehung weniger schutzwürdig sind. Geändert hat sich zudem auch, dass ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen beiden Beziehungsteilen begründet wurde, der bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP angedauert hat. Allerdings stellt dieser Umstand nicht eine solche maßgebliche Änderung dar, dass eine Neubeurteilung der Situation gegenüber der von der Rechtskraftwirkung der vorangegangenen Entscheidung der GA L507 erfassten Sachverhaltsgrundlage zwingend erforderlich wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Dauer des gemeinsamen Wohnsitzes lediglich dadurch ermöglicht werden konnte, indem die bP einen Festnahmeversuch am 28.09.2023 durch Untertauchen vereitelt hatte und laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters der gemeinsame Wohnsitz zwischen der bP und ihrer Freundin mit 01.09.2023 endete. Die bP und ihre Freundin hatten zudem die Absicht, die bestehende Lebensgemeinschaft durch das Eingehen einer Ehe zu verfestigen, weshalb sie im Jahr 2023 einen Hochzeitstermin bei einem österreichischen Standesamt hatten. Die Eheschließung war jedoch schlussendlich aufgrund von fehlenden Identitätsdokumenten der bP nicht möglich. Auch hinsichtlich dieses Heiratsversuches ist jedoch anzumerken, dass dieser zu einem Zeitpunkt erfolgte, wo gegen die bP eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot bestand und sie sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Soweit die bP im gegenständlichen Verfahren Empfehlungsschreiben, Teilnahmebestätigungen und Zertifikate in Vorlage brachte, ist dem entgegenzuhalten, dass die meisten davon bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden haben, so bspw. das ÖSD Deutschzertifikat auf dem Niveau B1, das Zeugnis zur Integrationsprüfung oder die Bestätigung über ehrenamtliches Engagement vom 30.09.2016. Insofern somit bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden hat, dass die bP gemeinnützig engagiert ist stellt auch die in Vorlage gebrachte Bestätigung über ehrenamtliches Engagement beim Kulturvermittlungsprojekt „Demokratie, was geht?“ des Wiener Kulturvereins „Gleisdreieck“ keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Doch auch in Hinblick auf ihre Deutschkenntnisse hat sich keine Änderung ergeben, zumal die bP - ihren Ausführungen in der Beschwerde zufolge - bislang auch keine weitere Deutschprüfung bestanden hat (AS 81). Zwar ist die bP erst seit 2022 Mitglied in einem Tischtennisverein der KSV Wiener Linien, sie spielt jedoch bereits seit 2019, was sich aus den in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben sowie den Angaben der bP im zweiten Asylverfahren in der behördlichen Einvernahme am 27.05.2021 ergibt, weshalb auch diesbezüglich von keiner maßgeblichen Sachverhaltsänderung ausgegangen werden kann.
Auch der Umstand, dass sich die bP in Österreich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat, wurde bereits ebenfalls in der Entscheidung des BVwG vom 18.10.2021 berücksichtigt. Zudem lassen die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten neuen Empfehlungsschreiben weder eine besondere Integration noch eine besondere Beziehung der bP zu den Verfassern dieser Schreiben erkennen. Hinsichtlich der erstmals im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Empfehlungsschreiben wird darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und das der Erledigung zugrundeliegende Antragsvorbringen maßgeblich ist (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.4. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des §44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte). Die vorgelegten Empfehlungsschreiben, welche erst nach der Bescheiderlassung eingebracht wurden, sind somit für das gegenständliche Verfahren als unbeachtlich zu betrachten, da sie zu spät vorgebracht wurden.
Hinsichtlich der beruflichen Integration stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.10.2021 fest, dass die bP bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist. Eine entscheidungswesentliche Änderung hat sich diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht ergeben, ging die bP doch auch zuletzt keiner Beschäftigung nach, sodass eine Selbsthaltungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen ist. Der einzige im Hinblick auf die berufliche Integration der bP hervorgehende geänderte Sachverhalt seit der gegen die bP zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung besteht in der nunmehr aufliegenden „Beschäftigungszusage“ bzw. Einstellungszusage der bP, namentlich in Bezug auf eine Tätigkeit als Reinigungskraft eines Friseurstudios (datiert mit 10.04.2023). Zum einen ist diesbezüglich auszuführen, dass auch bereits zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 18.10.2021 Einstellungszusagen der bP vorgelegen haben und eine weitere, neuere Einstellungszusage keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt. Zum anderen kann das erkennende Gericht dieser vorgelegten Einstellungszusage im Ergebnis jedoch auch keine Relevanz zumessen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Einstellungsbestätigung bzw. eine Einstellungszusage zum Zwecke des Nachweises ausreichend vorhandener Finanzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG nämlich glaubwürdig und ausreichend konkret sein, was bei der gegenständlichen Bestätigung beides nicht der Fall ist. Dies deshalb, weil - wie bei arbeitsrechtlichen Vorverträgen - auch bei „Einstellungszusagen“ Formerfordernisse zu beachten sind, die einen direkten Einfluss auf die Verbindlichkeit derselben haben. Wie arbeitsrechtliche Vorverträge müssen auch „Einstellungszusagen“ zumindest den Arbeitgeber unwiderruflich binden. Obzwar Optionen, wie Einstellungszusagen, im ABGB nicht geregelt sind, werden die Bestimmungen des § 936 ABGB über Vorverträge auch auf Optionen angewendet. Das bedeutet, dass auch Einstellungszusagen schon wesentliche Punkte eines Arbeitsvertrages zu enthalten haben. Sollte daher eine „Einstellungszusage“ als tragfähige Grundlage für das Vorliegen notwendiger Unterhaltsmittel herangezogen werden, so hat laut Judikatur des VwGH eine Einstellungszusage, ebenso wie arbeitsrechtliche Vorverträge, zumindest zwei inhaltliche Kriterien - neben der Anführung der Vertragspartner - zu erfüllen:
1. Inhaltliche Bestimmtheit (Art der Beschäftigung, Höhe des Bruttolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung) und
2. Zeitbestimmung.
Dabei mangelt es der vorgelegten „Beschäftigungszusage“ bzw. Einstellungszusage schon an grundlegenden Inhalten, wie der Spezifizierung hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Anmeldungen, der konkreten Arbeitszeitaufteilungen und der zur Anwendung kommenden Kollektivverträge, sodass sie bereits in diesem Lichte als inhaltlich nicht ausreichend bestimmt und sohin nicht bindend bzw. von Rechts wegen effektuierbar anzusehen sind.
Darüber hinaus erfuhr zwar die Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes der bP notwendigerweise eine Änderung, es besteht jedoch eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot gegen die bP und wäre sie daher verpflichtet gewesen das Bundesgebiet zu verlassen und stellt die verlängerte Aufenthaltsdauer noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).
Weiters ist auch daraus, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt von längerer Dauer ist, nichts für die bP zu gewinnen, vielmehr beweist sie dadurch, dass sie nach Rechtskraft der Entscheidung nicht durch ihre Ausreise den rechtmäßigen Zustand herstellte, neuerlich eindrucksvoll ihre ablehnende Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Ihr schützenswertes Interesse an einer Fortsetzung ihres Aufenthalts in Österreich wird daher gegenständlich durch die längere Dauer desselben nicht erhöht, sondern vielmehr sogar im erheblichen Ausmaß verringert.
Insgesamt war sohin die Feststellung zu treffen, dass sich im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Trotz des nunmehr verlängerten Aufenthalts der bP in Österreich wurden keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht und haben sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben.“
Der Beschwerdeführer versucht nun, im Umwege der Bekämpfung seiner Abschiebung das mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L510 2288688-1/3E v. 04.07.2024 abgeschlossene Verfahren, in welchem die Frage der maßgeblichen Änderung des Vorliegens der für die im Jahre 2021 ausgesprochene Rückkehrentscheidung entscheidungswesentlichen Lage umfassend geklärt wurde, neuerlich „aufzumachen“, indem „vermeintliche“ Verfahrensmängel dieses abgeschlossenen Verfahrens neuerlich releviert werden.
Mit dem Hinweis, dass auf den Zeitpunkt der Abschiebung abzustellen sei, ist schon insofern nichts gewonnen – natürlich ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen (!) –, als ja das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L510 2288688-1/3E v. 04.07.2024, gerade umfassend den Zeitraum zwischen der im Jahre 2012 erlassenen Rückkehrentscheidung und der Abschiebung am 17.02.204 unter die Lupe nahm, wie den Sachverhaltsfeststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seiner Entscheidung die negative erstinstanzliche Entscheidung, sodass auch der Vorwurf gegenüber der Verwaltungsbehörde, sie habe eine Änderung der Umstände nicht oder nicht ausreichend geprüft, ins Leere geht.
Da ein §55-Aufenthaltstitelverfahren den Vollzug fremdenrechtlicher Maßnahmen nicht hindert, musste die Verwaltungsbehörde auch nicht mit der Abschiebung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren L510 2288688-1 zuwarten – siehe auch noch die nachfolgende rechtliche Beurteilung
Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
(…)
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
(…)
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. (Abschiebung):
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
In formeller Hinsicht stellt daher § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die maßgebliche Norm dar.
Die in inhaltlicher Hinsicht für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen sind § 46 FPG und Art 20 AEUV – diese lauten:
Abschiebung
§ 46 FPG (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
( )
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, (…). Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
( )
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
| a) | das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; |
| b) | in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats; |
| c) | im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates; |
| d) | das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. |
Gegen den Beschwerdeführer besteht/bestand eine seit 18.10.2021 erlassene Ausreiseverpflichtung, welche zum Zeitpunkt der Abschiebung auch durchsetzbar war, da nach § 58 Abs. 13 AsylG „Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen stehen und daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten“.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag nach § 56 AsylG nicht in einen nach § 55 AsylG umgeändert, nichts für ihn gewonnen wäre, weil diesfalls nur dann „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten ist, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben“, was evidentermaßen gegenständlich nicht zur Diskussion stand: Einerseits lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung seit Oktober 2021 vor, andererseits war, wie obigen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen war, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht wahrscheinlich.
Denn auch unter dem Aspekt der zwischenzeitlichen Setzung von Integrationsschritten und der Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft hatte sich, wie ausgeführt, keine entscheidungswesentliche, für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechende Änderung ergeben, sodass gemessen an rein innerstaatlichem Recht die von der Verwaltungsbehörde veranlasste Abschiebung nicht zu beanstanden war.
Da der Beschwerdeführer sich auch auf Art 20 AEUV zu berufen scheint, weil er in seiner Stellungnahme vom 07.01.2025 betont, zum Zeitpunkt der Abschiebung „mit einer nach dem Unionsrecht freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen eine langfristige Beziehung“ geführt zu haben, war daher zu prüfen, ob er nach dieser unmittelbar anwendbaren Norm (nicht doch) ein von der Unionsbürgerschaft der Lebensgefährtin herrührendes Aufenthaltsrecht ableiten kann – die Lebensgefährtin wäre in ihren Rechten als Unionsbürgerin – hier: Aufenthaltsrecht in Österreich – durch notwendigen Wegzug in den Irak verletzt:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auch der (sich darauf beziehenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich dabei auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11, Rn. 64, 66; VwGH 19.1.2012, 2011/22/0309; 26.6.2013, 2012/22/0250; u.a.).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit Art 20 AEUV auseinandergesetzt – VwGH, Ra 2021/22/0263, v. 05.07.2022 – Hervorhebung durch den Einzelrichter:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar dem Grunde nach anerkannt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks auch für die Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Art. 20 AEUV besondere Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 9).
Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Revisionswerber keine Verletzung der unionsrechtlich verliehenen Rechte seiner Ehefrau nach sich ziehe, aber nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde lediglich vorgebracht, dass er seine Ehefrau liebe, mit ihr mehrmals täglich Kontakt habe, sie ihn regelmäßig finanziell unterstütze und daher eine über die übliche emotionale Bindung hinausgehende Abhängigkeit bestehe. Damit wurde aber nicht in hinreichend substantiierter Weise vorgebracht, dass - etwa in Form einer Betreuungs- oder Unterstützungsbedürftigkeit (vgl. zur Maßgeblichkeit derartiger Umstände VwGH 19.2.2014, 2013/22/0187) - ein Abhängigkeitsverhältnis im dargelegten Sinn bestünde. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt als ausreichend geklärt erachtet und deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine finanzielle Abhängigkeit des Revisionswerbers von seiner Ehefrau (bzw. die für ihn aus Österreich geleistete finanzielle Unterstützung) dazu führen könnte, dass die Ehefrau im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Revisionswerber gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Der bloße Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich begründet - wie dargelegt - für sich genommen noch keine Ausnahmesituation im Sinn der Ausführungen des EuGH im Urteil C-256/11 (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049).“
Gegenständlich wurde gleichfalls nicht (einmal) in hinreichend substantiierter Weise vorgebracht, dass – etwa in Form einer Betreuungs- oder Unterstützungsbedürftigkeit – ein Abhängigkeitsverhältnis im dargelegten Sinn bestünde“. Ebenso ist auch gegenständlich nicht ersichtlich inwiefern eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin (bzw. die für ihn aus Österreich geleistete finanzielle Unterstützung) dazu führen könnte, dass die Lebensgefährtin im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Revisionswerber gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Der bloße Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich begründet für sich genommen noch keine Ausnahmesituation im Sinn der Ausführungen des EuGHs im Urteil C-256/11.
Unabhängig davon vermag der Beschwerdeführer aber auch noch aus einem ganz anderen Grund kein Aufenthaltsrecht aus Art 20 AEUV ableiten:
Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt und die Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, wobei die Begriffe eng auszulegen sind. (EuGH, v. 13.09.2016, C-165/14, NVwZ 2017, 218, Rn. 59, 81 f.— Rendön Merin, EuGH, Urt. v. 13.09.2016, C- 304/14 - CS, Rn. 36 f. — CS.)
Die öffentliche Ordnung ist immer dann betroffen, wenn die soziale Ordnung gestört wird, was jedem Gesetzesverstoß immanent ist, oder wenn ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ist. (EuGH, Urt. v. 27.11.1977, C-30/77 - Bouchereau, Rn. 33).
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Erkenntnis vom 04.07.2024, L510 2288688-1/3E zutreffend fest:
„Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seiner mit Erkenntnis vom 18.10.2021 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung samt Einreiseverbot bis zu seiner zwangsweisen Rückkehr am 17.02.2024 - sohin über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren - nicht nachkam. Sein fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet lief den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen damit massiv zuwider. Der Beschwerdeführer ignorierte nicht nur beharrlich seine Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern stellte vielmehr am 30.05.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, obwohl die Frage, ob ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021 rechtskräftig verneint wurde. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die Anträge auf internationalen Schutz als auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als erfolglos erwiesen. Darüber hinaus entzog sich der Beschwerdeführer (im Zusammenwirken mit ihrer Freundin) einen Festnahmeversuch, indem er diesen durch Untertauchen vereitelte und somit für die Behörden an seinem melderechtlich registrierten Wohnsitz - zumindest vorläufig - nicht greifbar war, wodurch er demonstrierte, dass er nachhaltig nicht gewillt ist, sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu unterziehen, wenn diese zur Effektuierung einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgt. Der Beschwerdeführer hat damit während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen.
Der Beschwerdeführer stellt daher eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2014, Ro 014/21/0026, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; vgl. auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) dar und hat die bP kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt.
Das bisherige Verhalten der bP lässt den Schluss zu, dass diese auch künftig nicht gewillt sein würde, jene fremdenrechtlichen Vorschriften zu respektieren, die ihr den Aufenthalt im Bundesgebiet verwehren. Angesichts ihres beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens erscheint es sehr wahrscheinlich, dass sie weiterhin versuchen würde, ihren unrechtmäßigen Aufenthalt durch weitere Antragstellungen und Außerachtlassung von Ausreiseverpflichtungen fortzusetzen.“
Dem war nichts hinzuzufügen und erweist sich In diesem Sinne die Abschiebung als in jeder Hinsicht rechtskonform und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. und III. (Kosten)
In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen stellt § 35 VwGVG hinsichtlich die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm dar – diese lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt:
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV
(…)
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …. 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …. 368,80 Euro
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage- und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen – eine Verhandlung war, wie ausgeführt, nicht durchzuführen; rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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