BVwG L517 2293179-1

BVwGL517 2293179-12.12.2024

AlVG §24 Abs1
AlVG §33
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2293179.1.00

 

Spruch:

L517 2293179-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Peter SIGHARTNER Manuela PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag.a Dr.in Jasmine SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.04.2024 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7 und 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

19.07.2023 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge belangte Behörde bzw. „bB“) an Andreas Wagner (in der Folge beschwerdeführende Partei bzw. „bP“); Bezugseinstellung 03.07.2023 bis 13.08.2023

05.09.2023 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde wegen Verspätung

27.09.2023 – Vorlageantrag

20.10.2023 – Bescheid; Bezugseinstellung 10.10.2023 bis 04.12.2023

06.12.2023 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde

01.03.2024 – Betreuungsvereinbarung gültig bis 01.09.2024

03.03.2024 – Beschwerde der bP wegen der Betreuungsvereinbarung

04.03.2024 – AMS sendet Information zu Arbeitswilligkeit an bP

13.03.2024 - Stellenangebot Fa. XXXX

24.03.2024 – Rückmeldung, bP nicht beworben wegen Unzumutbarkeit

25.03.2024 – AMS sendet Erklärung zur Zumutbarkeit an bP

26.03.2024 – bP besteht auf Unzumutbarkeit

27.03.2024 – Mitteilung zur Einstellung des Leistungsbezugs ab 24.03.2024

03.04.2024 – Stellungnahme der bP zur Bezugseinstellung

22.04.2024 – Bescheid; Bezugseinstellung ab 24.03.2024

28.04.2024 – Beschwerde der bP; Pflegebestätigung und Arbeitsaufnahmebestätigung KIWORK ab 22.04.2024

22.04.2024 – Rückmeldung XXXX zur Arbeitsaufnahme der bP

02.05.2024 – (zugestellt am 07.05.2024) Parteiengehör

06.05.2024 – ergänzende Stellungnahme der bP; erneute Pflegebestätigung sowie Arbeitsaufnahmebestätigung KIWORK ab 22.04.2024

21.05.2024 – Beschwerdevorentscheidung

03.06.2024 – (zugestellt am 04.06.2024) Vorlageantrag

07.06.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

11.06.2024 – Vollmachtsbekanntgabe

17.06.2024 – Stellungnahme des AMS bezüglich der Zuständigkeit

23.08.2024 – Vorbereitender Schriftsatz RV

07.11.2024 - Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und mündliche Verkündung des Erkenntnisses

15.11.2024 - Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1.0. Sachverhalt:

 

Mit Bescheid vom 19.07.2023, sprach das AMS aus, dass die bP ab 03.07.2023 bis 13.08.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren hat und Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte es aus: „Sie haben auf den Ihnen zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber XXXX nicht reagiert und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“

 

Die Beschwerde der bP gegen diesen Bescheid wurde wegen verspäteter Einbringung mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023 zurückgewiesen und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

 

Laut rechtskräftigen Bescheid vom 20.10.2023, sprach das AMS erneut aus, dass die bP ab 10.10.2023 bis 04.12.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren hat und Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte es aus: „Das AMS hat am 10.10.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass Sie zum verbindlichen Termin der Jobbörse bei arbeitsplus nicht erschienen sind. Niederschriftlich haben Sie erklärt, dass Sie über den Termin nicht informiert waren, da Sie Internetprobleme hatten und somit nicht in Ihr e-AMS-Konto einsteigen konnten. Sie haben dem AMS nicht mitgeteilt, dass eine fehlende Erreichbarkeit vorliegt. Eine Änderung des Kommunikationskanals wäre jederzeit möglich gewesen. Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.“

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2023 wurde die Beschwerde vom 07.11.2023 rechtskräftig abgewiesen.

 

Die bP bezieht seit 05.07.2022 Notstandshilfe. Von 21.11.2022 – 19.12.2022 war die bP bei der Leiner & kika Möbelhandels GmbH als Angestellter tätig, in der Folge bezog sie von 22.12.2022 – 30.12.2022 Krankengeld. Am 17.02.2024 war die bP bei der Tajic Handels GmbH beschäftigt, von 05.08.2024 – 29.08.2024 war sie als Arbeiter bei der I.K. Hofmann GmbH. Tätig, von 02.10.2024 – 04.10.2024 war sie dort als Arbeiter angemeldet.

Am 01.03.2024 wurde eine Betreuungsvereinbarung zwischen der bP und dem AMS vereinbart, bei welcher eine Beschäftigung als Lagerlogistiker sowie Helferstellen im Vollzeitausmaß in den möglichen Arbeitsorten Bezirk Eferding, Grieskirchen, Wels, Linz, Traun oder Wien festgehalten wurde.

Am 03.03.2024 wurde bezüglich der Betreuungsvereinbarung folgende Nachricht der bP über das E-AMS Konto an das AMS gesendet: „…Moment diese Betreuungsvereinbarung unterschreibe ich nicht aufgrund der nicht stimmenden Inhalte und der schlechten Vermittlung des AMS.

Zudem warte ich immer noch auf mein Arbeitslosengeld das mir mehrmalig unrechtmäßig gestrichen wurde?! Auch wurde mir mein Umschulungswunsch als Masseur abgelehnt trotz Kursbestätigung der Ausbildungsstelle?! Eine individuelle Betreuung des AMS findet nicht statt.

Ich war zuletzt als Lagerleiter bei der Firma XXXX in XXXX tätig. Ich habe die meisten Stellen die mich angenommen haben selbst gefunden. Die Stellen seitens des AMS kann ich teilweise nicht annehmen da erstens das Gehalt mir zum Leben nicht ausreicht und zweitens nicht mal Facharbeiterstellen sind für mich passende! Die Helferstellen können sie umgehend streichen da ich mit meinen Verdienst auf über min 15€ die Stunde kommen muss damit die Arbeit zum Leben reicht. Zudem habe ich Kontaktrechte und Sorgepflichten gegenüber meines Kindes die von ihnen nicht berücksichtigt werden?!

Ich habe jede Menge an Selbst Bewerbungen vorzuweisen so das mir nicht vorgeworfen werden kann das ich mich nicht auf Arbeitssuche befinde. Zudem gebe ich regelmäßig Rückmeldung und stehe mit dem AMS in Kontakt auch bei ungewünschten Stellen, wie auch Zusagen.

Da meine private Situation Lebensumstände sich in Klärung befinden und gerade nicht einfach sind sehe ich es als notwendig hier auch gerade individuell auch auf mich einzugehen und eine Art Hilfestellung für mich zu sein. Nicht bei jeder Kleinlichkeit trotz dementsprechende Rückmeldung meinerseits mir mein Arbeitslosengeld zu streichen! Ansonsten werde ich in Zukunft meine Sozialversicherung gerechtfertigt nicht mehr zahlen. In beidseitiger Interesse wollen wir nicht das ich mich nach kurzer Zeit wieder in Arbeitssuche befinde…“

Am 04.03.2024 erfolgte folgende Antwort des AMS:

„… Die Klärung Ihres Arbeitslosengeldes ab 20.02.2024 liegt derzeit beim Regionalbeirat, welcher am 08.03.2024 darüber entscheidet.

Helferstellen können wir nicht streichen, da Sie beim AMS Notstandshilfe beziehen und somit für jegliche Hilfsarbeiterstelle vermittelbar sind.

Ihr Umschulungswunsch wurde bereits mehrmals beim AMS besprochen und Sie haben die Information erhalten, weshalb seitens AMS die Umschulung nicht befürwortet werden kann.

Weiters ist die Betreuungsvereinbarung dieselbe wie in XXXX . Ich habe lediglich den Arbeitsort ergänzt.

Im Anhang finden Sie nochmals alle wichtigen Informationen zur Vermittlung und der rechtlichen Situation.“

Im Anhang wurden ein Informationsblatt zur Vermittlung und Arbeitswilligkeit hinzugefügt.

Am 13.03.2024 hat das AMS der bP eine Beschäftigung als Servierer und Kellner beim XXXX , mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten (Auftragsnummer 16041708).

Das Stellenangebot wurde der bP am 13.03.2024 auf ihr E-AMS Konto zugestellt.

Am 24.03.2024 hat die bP über ihr E-AMS Konto folgende Rückmeldung zum Stellenangebot abgegeben. Sie habe sich für die Beschäftigung als Servierer/in beim XXXX nicht vorgestellt, weil keine berufliche Erfahrung vorhanden sei, sowie keine Qualifikation und Interesse bestehe. Die bP suche eine Vollzeitarbeit in ihrem gelernten Bereich, das Gehalt sei ihr ebenso zu wenig. Eine offene Eigenbewerbung bei den Wiener Linien sei gerade im Gange, laut der bP.

Am 25.03.2024 wurden die bP von ihrer Beraterin wie folgt informiert:

„Sehr geehrter Herr XXXX ,

>laut Inserat vom Dienstgeber ist keine Praxis oder Ausbildung erforderlich, Sie werden gerne angelernt.

>Sie beziehen die Notstandshilfe. Laut den Zumutbarkeitsbestimmungen für Notstandshilfebezieher sind jegliche Helferstellen für Sie zumutbar.

>Zumutbar ist eine Beschäftigung, wenn diese nicht Ihre Gesundheit gefährdet, nach dem Kollektivvertrag entlohnt wird, den Sittlichkeitsbestimmungen entspricht und die Wegzeiten von 2 Stunden (bei Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung) bzw. 1,5 Stunden (bei Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung) mit dem öffentlichen oder dem privaten Fahrzeug (für Hin- und Rückweg zusammen) nicht überschreitet.

>Seitens AMS ist die Stelle zumutbar und daher eine Bewerbung erforderlich.“

Diese Nachricht hat die bP am 26.03.2024 beantwortet:

„Nochmals diese Stelle ist nicht zumutbar und es besteht kein Interesse meinerseits diese Arbeitsstelle als Servierer anzunehmen! Ich habe mehrere erlernte Berufe wie Erfahrungen in anderen Bereichen, konzentrieren wir uns auf diese! Wie schon besprochen benötige ich ein Gehalt über 15€ die Stunde. Ebenfalls entscheidet sich bis Anfang April die Arbeitsstelle in Wien.“

 

Mit Schreiben vom 27.03.2024 wurde die bP über die vorläufige Einstellung ihres Leistungsbezugs ab dem 24.03.2024 informiert, weil sie eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX abgelehnt hat. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 02.04.2024 eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Die bP hat folgende Stellungnahme abgegeben:

„Zur Ergänzung in aller Höflichkeit: Sie haben mit mir eine BetreuungsVereinbarung diese Stelle gehört nicht dazu. Das ich auf diese Arbeitsstelle des Kellners ohne Ausbildung und Erfahrung kein Interesse habe stelle ich mal denkend voraus. Genauso stelle ich in Frage warum Sie mir solche Arbeitsstellen zukommen lassen und keine in meinen erlernten Berufen, persönlichen Wünschen, Betreuungsvereinbarung und Erfahrungen?! Zu dem hat diese Stelle nicht die Gehaltsvorstellung die ich benötige. Ebenfalls hatte ich noch auf die Entscheidung meiner Eigenbewerbung gewartet (Anhang Wiener Linien). Und ebenso stelle ich in Frage warum sie meine Betreuungsvereinbarung nicht mit mir ändern?! Sondern mir gleich die finanzielle Hilfe streichen wollen, mit welcher Begründung bitte?! Ist das die Individuelle Vermittlung und Hilfe des AMS Eferding die der Herr Geschäftsleiter XXXX im Kursvortrag AMS Eferding erwähnt hat?“

Am 04.04.2024 gab das AMS der bP über E-AMS Nachricht bekannt, dass der Sachverhalt und die Stellungnahme an den Regionalbeirat weitergegeben worden sei, welcher über den Fall entscheide. Ebenso informierte das AMS die bP, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz und die Notstandshilferichtlinie über der Betreuungsvereinbarung stehen und dass die bP schon mehrmals über die Notstandshilfe-/Zumutbarkeitsrichtlinie informiert worden sei.

Mit Bescheid vom 22.04.2024 sprach das AMS aus, dass die bP ab 24.03.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs 1, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe. Begründend führte es aus: „Sie haben sich auf die vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX nicht beworben und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Da es sich um die dritte Arbeitsverweigerung innerhalb eines Jahres handelt, ist Arbeitsunwilligkeit nach geltender Rechtssprechung erwiesen. Arbeitswilligkeit ist erst wieder nach einer länger andauernden Beschäftigung bewiesen.“

Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 28.04.2024 innerhalb der offenen Frist Beschwerde. Dazu führte sie wie folgt aus:

„Beschwerde gegen das AMS XXXX !

Namentlich an Herrn XXXX und den neuen Geschäftsstellenleiter XXXX .

In Ihrem Bescheid von 22.04.2024 bezüglich 24.03.2024 wird die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem nachstehend angeführten Tag eingestellt?

Wie kommen Sie auf diese Begründung?!

Ich habe mich wie vorab angekündigt, nicht vor gehabt mich bei der Fa. XXXX zu bewerben weil ich keine Erfahrung und Interesse in der Kellnerei habe und darum gebeten mir stattdessen Stellen in meinen gelernten Bereichen und Berufen zukommen zu lassen.

Zu dem habe ich überschneidend eine Stelle bei der Industrie Logistik der XXXX über XXXX angenommen wie telefonisch mit dem AMS besprochen. Leider konnte ich diese aufgrund meiner Pflegebedürftigen Frau nach Ihrer Operation nicht annehmen!

Im Anhang die Pflegefreistellung und SMS der Leasingfirma XXXX bezüglich Unterschreiben des Dienstvertrages der Industrie Logistik der XXXX .

Wie kommen Sie dazu mir Arbeitsverweigerung und Arbeitsunwilligkeit vorzuwerfen?!“

Der Überlassungsmitteilung ist zu entnehmen, dass die bP am 22.04.2024 der XXXX als neuer Beschäftigter zugewiesen werden würde. Der Pflegefreistellung ist zu entnehmen, dass die Frau der bP ab 22.04.2024 bis 26.04.2024 pflegebedürftig war und die bP als Pflegeperson angegeben ist.

Mit Schreiben vom 02.05.2024 wurden die bP über den bisherigen Verfahrensgang informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Das AMS informierte die bP erneut, dass diese der bP bei der Suche nach einer Stelle als Lagerlogistiker bzw. Produktionsarbeiter sowie Helferstellen laut Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug unterstütze. Helferstellen sollen nicht gestrichen werden können, da die bP Notstandshilfe beziehe und somit jegliche Hilfsarbeiterstellen vermittelbar wären. Auch wurde die bP über folgendes informiert:

„Sie haben dem AMS am 11.04.2024 gemeldet, dass Sie ab 15.04.2024 eine Beschäftigung bei der Firma XXXX aufnehmen. Am 12.04.2024 hat die Firma XXXX eine Eingliederungsbeihilfe für Ihre Beschäftigung als Hubstaplerfahrer ab 15.04.2024 beim AMS beantragt.

Da Ihnen die Beschäftigung beim XXXX bereits am 13.03.2024 angeboten wurde, trifft es nicht zu, dass Sie „überschneidend“ eine Beschäftigung bei der Firma XXXX angenommen haben.

Zudem hat die Firma XXXX dem AMS am 22.04.2024 Folgendes mitgeteilt:

„Herr XXXX beginnt nun wieder nicht. Er hat uns das dritte Mal abgesagt. Nun wurde angeblich seine Gattin operiert, vorher hatte er so viel zu erledigen.

Unser Kunde möchte ihn nun nicht mehr haben, wir werden ihn auch nicht mehr kontaktieren.“

Diese Rückmeldung der Firma XXXX lässt sich nicht mit der Pflegebedürftigkeit Ihrer Frau in der Dauer von 5 Tagen erklären.

 

Am 06.05.2024 gab die bP folgende Stellungnahme ab:

„Bezüglich den Bescheid wurde bereits am 28.04.2024 geschrieben hierbei sende ich ihnen die Arbeitsaufnahme von 22.04.2024 von XXXX und die Pflege nach der OP meiner Frau mit die wie es aussieht sich verlängern wird.

Um Ihren Bescheid zurückzuweisen mir Arbeitsunwilligkeit vorzuwerfen!

Hierbei beantrage ich mir schnellstmöglich mein Arbeitslosengeld + die nicht ausbezahlten Gelder zu überweisen.

Anhang: Pflegebestätigung, eigensuche - Arbeitsaufnahme“

Die bP fügte erneut die Überlassungsmitteilung der Firma XXXX hinzu, sowie die Pflegefreistellung, welche vom 22.04.2024 bis 04.05.2024 verlängert wurde.

Am 10.5.2024 hat die bP - zu ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.05.2024 (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.4.2024) - eine weitere Stellungnahme abgegeben:

„Nach verbesserten Zustand meiner Frau kann ich Ihnen jetzt auch entsprechend Antworten. Meine Frau hatte am 17.04.2024 eine Blinddarmoperation und ist daher intensiv Pflegebedürftig gewesen. Zudem haben wir ein gemeinsames Kind mit 4 Jahren wo ich ebenfalls Obsorgepflichtig bin und einen vereinbarten Unterhalt bezahle.

Auf Ihren Schreiben vom 02.05.2024 ist die Rede bis spätestens 14.05.2024 schriftlich Stellung zu nehmen dies habe ich bereits am 06.05.2024 im e-ams Konto vorab in kurzform gemacht, sprich Pflegebestätigung und Arbeitsübernahmebestätigung von der XXXX über die Personalfirma am 22.04.2024 von XXXX , diese Arbeitsstelle ich aufgrund meiner Pflegebedürftigen Frau nicht annehmen konnte bzw. verschoben habe. Siehe Screenshots und Eigenbewerbung es wurde bereits am 21.03.2024 telefonisch zugesagt und am 02.04.2024 hat eine Vorstellung stattgefunden die Arbeitseinstellung konnte wegen der schlechten Umstände meiner Frau erst am 22.04.2024 beginnen.

Die Mutter meiner Frau betreute die erste Woche nach der OP ich ab der 2. Woche sprich ab 22.04.2024.

Hiermit weise ich nochmals Ihren Bescheid wie in kurzform bereits angekündigt zurück mir Arbeitsunwilligkeit vorzuwerfen! Und fordere eine schnellstmögliche Auszahlung meiner Notstandshilfe-Arbeitslosengeld + die nicht ausbezahlten Gelder mit sofortiger Wirkung zu überweisen. War es ihnen scheinbar nicht Wert mir meine Notstandshilfe auszubezahlen die mir als Österreichischer Staatsbürger in einer gerade schweren Zeit zusteht. Ich arbeite seit meiner Lehrzeit also seit 2008 Vollzeit und zahlte meine Steuern habe nie Mindestsicherung bezogen war nie im Notstand bis Anfang des Jahres 2023. Ich bin seit ca 2 Jahren Arbeitslos, ich denke schwere Zeiten können jeden einmal passieren dafür ist unser Sozialsystem ausgerichtet oder etwa nicht?!

Bezüglich der AMS Stellenangebot als Servierer und Kellner beim XXXX habe ich mich bereits erklärt, bzw. gebeten mir stattdessen Arbeitsstellen in meinen gelernten Berufen und Erfahrungen laut Betreuungsvereinbahrung zu geben. Ihr Stellenangebot war nicht Teil der Betreuungsvereinbahrung diese wurde auch nie mit der Betreuung gemeinsam geändert oder von mir Unterschrieben, ohne Ausbildung und Erfahrung besteht natürlich kein Interesse für diese Stelle. Ebenfalls hatte ich noch auf die Entscheidung meiner Eigenbewerbung gewartet (siehe Anhang Wiener Linien). Es wurde mir dazu gleich die finanzielle Hilfe gestrichen, mit welcher Begründung bitte?! Ist das die Individuelle Vermittlung und Hilfe des AMS XXXX die der Herr Geschäftsleiter XXXX im Kursvortrag AMS XXXX erwähnt hat?!

Der Akt von XXXX befindet sich vor Gericht und wird von XXXX der AK vertreten.

Ein Vorgehen gegenüber dem AMS XXXX behalte ich mir vor.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 28.04.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil die bP sich beim jeweiligen Dienstgeber nicht vorgestellt habe. Die bP hat ein Stellenangebot des AMS erhalten, welches sie aufgrund der Unzumutbarkeit der Beschäftigung nicht angenommen habe. Sie hat dem AMS per Nachricht über das E-AMS Konto mitgeteilt, dass sie sich beim jeweiligen Dienstgeber nicht vorstellen werde, da für die Beschäftigung als Servierer/in keine berufliche Erfahrung vorhanden seien, sowie keine Qualifikation und Interesse bestehe. Ebenso wolle sie Vollzeit, in ihrem gelernten Bereich mit höherem Gehalt arbeiten. Das AMS habe die bP darüber informiert, dass keine Ausbildung oder Erfahrung notwendig sei und Helferstellen für die bP zumutbar seien, da sie Notstandshilfe beziehe. Somit bestehe auch keine Unzumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses für die bP. Die bP hat sich dennoch nicht bei besagtem Stellenangebot beworben. Das Verhalten der bP sei somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und da es sich um die dritte Vereitelung in einem Jahr handle, sei der Tatbestand des § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs 1, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 gegeben.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP am 03.06.2024, im Rahmen der offenen Frist einen Vorlageantrag ein.

Am 07.06.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.

Im vorbereitenden Schriftsatz vom 22.08.2024 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie sich nicht auf die die Stelle XXXX beworben habe. Diese sei ihr nicht zumutbar, sie habe für den minderjährigen Sohn, geb. am 24.8.19 Sorgepflichten. Jedes zweite Wochenende treffe sie eine Kontaktpflicht. Laut der Stellenzuweisung wäre beim XXXX auch Sonntagsarbeit erforderlich gewesen.

Die Stelle sei zudem nicht angemessen entlohnt und daher nicht zumutbar.

Am 07.11.2024 fand eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, anschließend wurde das diesbezügliche Erkenntnis mündlich verkündet.

 

Am 15.11.2024 wurde der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch die Rechtsvertreterin der bB gestellt.

1.1. Feststellungen:

 

Die bP bezieht seit 05.07.2022 Notstandshilfe. Von 21.11.2022 – 19.12.2022 war die bP bei der XXXX als Angestellter tätig, in der Folge bezog sie von 22.12.2022 – 30.12.2022 Krankengeld. Am 17.02.2024 war die bP bei der XXXX beschäftigt, von 05.08.2024 – 29.08.2024 war sie als Arbeiter bei der XXXX tätig, von 02.10.2024 – 04.10.2024 war sie dort als Arbeiter angemeldet.

Mit Bescheid vom 19.07.2023, sprach das AMS aus, dass die bP ab 03.07.2023 bis 13.08.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren hat und Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte es aus: „Sie haben auf den Ihnen zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber Schütz & Schütz OG nicht reagiert und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“

Die Beschwerde der bP gegen diesen Bescheid wurde wegen verspäteter Einbringung mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023 zurückgewiesen und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

Laut rechtskräftigen Bescheid vom 20.10.2023, sprach das AMS erneut aus, dass die bP ab 10.10.2023 bis 04.12.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren hat und Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte es aus: „Das AMS hat am 10.10.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass Sie zum verbindlichen Termin der Jobbörse bei XXXX nicht erschienen sind. Niederschriftlich haben Sie erklärt, dass Sie über den Termin nicht informiert waren, da Sie Internetprobleme hatten und somit nicht in Ihr e-AMS-Konto einsteigen konnten. Sie haben dem AMS nicht mitgeteilt, dass eine fehlende Erreichbarkeit vorliegt. Eine Änderung des Kommunikationskanals wäre jederzeit möglich gewesen. Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2023 wurde die Beschwerde vom 07.11.2023 rechtskräftig abgewiesen.

 

Es liegt eine Betreuungsvereinbarung vom 01.03.2024 vor, darin wurde unter anderem als Ziel der Betreuung festgehalten: „Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Lagerlogistiker bzw. Produktionsarbeiter sowie Helferstellen laut Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug.“

 

Am 13.03.2024 hat das AMS der bP eine Beschäftigung als Servierer und Kellner beim XXXX , verbindlich angeboten (Auftragsnummer XXXX ). Unter Entgeltangaben des Unternehmens wurde angegeben: Das Mindestentgelt für die Stelle als Servierer/in beträgt 2.000,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Im Anforderungsprofil wurde angegeben: Qualifikation/Praxis: es ist keine Praxis oder Ausbildung erforderlich, Sie werden gerne angelernt.

Geboten wurde eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß ab 20 Stunden pro Woche, Arbeitszeit nach Absprache, je nach Qualifikation und Praxis ist eine Überzahlung gegeben.

Der Aufgabenbereich umfasste Abservieren, Aufnahme von Bestellungen, Ausschenken von Getränken, Sonn- und Feiertagsdienst.

Das Stellenangebot wurde der bP am 13.03.2024 auf ihr E-AMS Konto zugestellt.

Die Stelle war der bP zumutbar.

Zum Zeitpunkt der Vermittlung bestand kein Berufsschutz bei der bP.

Die bP bewarb sich nicht auf die angebotene Stelle als Servierer und Kellner, auch erfolgten keine telefonischen Kontaktversuche mit dem potentiellen Dienstgeber und gab es auch keinerlei Bemühungen zur Vereinbarung eines Bewerbungsgesprächs.

Ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX wurde von der bP niemals angetreten.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

 

Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergaben sich aus dem im Akt erliegenden Bezugsverlauf der bP bzw. aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.

 

Es steht außer Streit, dass es sich bei dem anhängigen Verfahren um das dritte Verfahren auf Grundlage von § 10 AlVG handelt, die vorangegangenen Verfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen und eine dem Gesetz entsprechende Sperre verhängt. Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Verwaltungsbehörde sowie einem vorangegangenen Verfahren beim BVwG, in welches Einsicht genommen wurde.

 

Ebenfalls ist unbestritten, dass sich die bP nicht auf die angebotene Stelle vom 13.03.2024 beworben hat. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen der Behörde, den Eingaben der bP, insbesondere aus der Beschwerde vom 28.04.2024 sowie der Aussage der bP bei der Verhandlung.

 

Die bP teilte dem AMS in diesem Zusammenhang in einer Stellungnahme vom 03.04.2024 über das eAMS-Konto mit, dass sie „mal denkend vorausstelle, dass sie auf diese Arbeitsstelle des Kellners ohne Ausbildung und Erfahrung kein Interesse habe“.

 

Die bP bezog seit 05.07.2022 mit Unterbrechungen, welche aber keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründeten, Notstandshilfe und unterliegt dadurch infolge Überschreitung der 100 Tage-Frist nicht mehr dem Berufsschutz.

 

Die bP führte in ihren Stellungnahmen sowie in der Beschwerde an, dass die beschriebene Stelle ihr aus mehreren Gründen unzumutbar sei, da sie einerseits nicht ihrem erlernten Beruf entspricht und ihren Gehaltsvorstellungen nicht entspreche.

 

Hinsichtlich der von der bP bzw. der RV zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren (23.08.2024) ins Treffen geführten „Kontaktpflicht“ der bP zu ihrem minderjährigen Sohn in der damit in Verbindung stehenden Verhinderung für eine Sonntagsarbeit an jedem zweiten Wochenende waren dazu keine Feststellungen zu treffen, da diese besagten Gründe, welche nach Ansicht der bP als Unzumutbarkeit qualifiziert wurden, im Zuge eines Bewerbungsgespräches zu erörtern gewesen wären. Diese Umstände sind nicht von vornherein geeignet, eine Unzumutbarkeit zu begründen, ebenso wie der Umstand nach Ansicht der bP nicht angemessenen Entlohnung. Im Stellenangebot wurde von einer Mindestentlohnung von EUR 2.000,-- brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung ausgegangen. Die bP selbst führte sowohl in ihrer Stellungnahme bzw. im Rahmen des vorbereitenden Schriftsatzes der RV aus, dass ihr ein Mindestlohn von EUR 2.068,-- brutto gebühre. Dies wäre ebenfalls im Zuge eines Bewerbungsgespräches nach erfolgter Bewerbung sowie auch der Klärung der Frage, welche kollektivvertragliche Grundlage für die Beschäftigung heranzuziehen ist, mit dem potentiellen Arbeitgeber zu erörtern gewesen.

Sonstige Umstände, welche eine Unzumutbarkeit von vornherein begründen wurden, wurden von der bP im Zuge ihrer Eingaben nicht geltend gemacht und ergaben sich diese auch nicht in der mündlichen Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin der bP.

 

Betreffend der von der Rechtsvertretung ins Treffen geführten für den 22.4.24 durch Dienstvertrag vereinbarten Dienstbeginn bei der Firma XXXX wurde dieses Dienstverhältnis nach Aussagen der bP mehrmals verschoben und kam letztendlich nie zustande.

 

 

 

3.0. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

 

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

 

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

 

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

 

(4) – (8) […]

 

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

Z 2 – Z 4 […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

 

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

 

3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).

 

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).

 

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

 

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.

 

3.5. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Anzumerken ist hier, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, welche als Hilfskraft im Bereich von Abservieren, Aufnahme von Bestellungen und Ausschenken von Getränken angelegt war. Diese kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nach kurzem Anlernen selbständig ausgeübt werden.

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).

 

Die bP hat im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet, das von vornherein Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung entstehen lassen würde. Ein Berufsschutz der bP gem. § 9 Abs. 3 AlVG lag zum Zeitpunkt der Übermittlung des Stellenangebotes am 13.03.2024 nicht mehr vor, zumal die bP seit 05.07.2022 Notstandshilfe mit Unterbrechungen, welche aber keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründeten, bezog.

Die bP hätte als ernsthaft an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit interessierte Person unverzüglich nach Erhalt des Stellenangebots eine ordnungsgemäße und vollständige Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber zu richten gehabt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich jemand, der eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitsWILLIG zu sein (VwGH 27.04.1993, 92/08/0219).

In der Folge hätte die bP in einem Vorstellungsgespräch die Gelegenheit gehabt, die näheren Bedingungen der angebotenen Beschäftigung abzuklären. Das Gesetz verlangt nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen, (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).

 

Nach dem Vorbeschriebenen hätte die bP die von ihr bezüglich der vermeintlichen Unzumutbarkeit ins Treffen geführten Umstände wie Besuchsrecht und Entlohnung in einem persönlichen Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber näher zu klären gehabt.

 

Das Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch die arbeitslose Person stellt in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar.

 

In seiner Entscheidung vom 10.05.2022, Zl. Ra 2018/08/0187 spricht der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG 1977 zu erkennen ist (vgl. VwGH 22.2.2012, 2009/08/0112). Ein Vermittelter nimmt dabei - umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht - offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. in dem Sinn etwa auch VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248).

 

Wie aufgrund des festgestellten Sachverhaltes bewiesen ist, hat die bP kein Interesse an der angebotenen Stelle gehabt, was sie der bB auch mehrfach schriftlich mitteilte. In der Folge gab die bP auch nie eine diesbezügliche Bewerbung für die angebotene Stelle ab.

 

Damit liegt gleichzeitig auch der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor.

 

Die unterlassene Bewerbung der bP war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall durch die Nichtbewerbung der bP zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.

 

Wie aus den Unterlagen und den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden von der bP binnen eines Jahres 3 Ausschlussgründe gesetzt, welche auf Grundlage der Bestimmung des § 10 Abs. 1 AlVG auch entsprechend sanktioniert wurden.

 

Somit lag die Voraussetzung für eine Einstellung des Notstandshilfebezugs mangels Arbeitswilligkeit gem. §§ 7 und 9 AlVG bei der bP vor (siehe dazu VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197 mwN).

 

3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176).

Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Der festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen, die bP hat bis zum 10.09.2024 keine nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Auch die kurzfristig von 05.08. – 29.08.2024 aufgenommene Beschäftigung ist nicht als nachhaltig zu qualifizieren und war auch in Zusammenschau mit dem Zeitpunkt der Bezugseinstellung am 24.03.2024 nicht zu berücksichtigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu Spruchteil B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Vereitelungshandlungen gem. § 10 AlVG sowie damit in Zusammenhang stehenden Bezugseinstellungen gem. §§ 7 und 9 leg. cit. nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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