BVwG L515 2297864-1

BVwGL515 2297864-17.11.2024

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2297864.1.00

 

Spruch:

 

L515 2297864-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2024, Zl. XXXX, zu Recht:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 88 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) stellte am 16.05.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die bP legte dem Antrag eine aserbaidschanische Geburtsurkunde mit Apostille vor, sowie die auf den Namen der bP lautende Daueraufenthaltskarte Nr. XXXX mit Gültigkeit bis 05.03.2026. Darüber hinaus legte die bP ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde XXXX vom 15.05.2024 vor, mit dem Hinweis, dass die bP keinen eigenen Reisepass besitzen würde und bis dato im Reisepass der Mutter eingetragen gewesen sei. Laut einer weiteren ‚Bestätigung‘ der Gemeinde sei der Reisepass der Mutter allerdings umzugsbedingt abhandengekommen.

 

I.2. Mit Schreiben der bB vom 29.05.2024 wurde der bP das vorläufige Ergebnis der Beweis-aufnahme mitgeteilt und im Rahmen eines Parteiengehörs eine Stellungnahmemöglichkeit von 14 Tagen eingeräumt.

 

I.3. Nach wiederholten Fristerstreckungsersuchen durch die bP wurde schließlich am 15.07.2024 durch die rechtsfreundliche Vertretung folgende Stellungnahme eingebracht:

„…

Bezüglich der betroffenen Person XXXX, geb. am XXXX, wird mitgeteilt, dass unter Bezugnahme auf beiliegende Verständigung des Beschuldigten vom endgültigen Rücktritt von der Verfolgung nach Ablauf der Probezeit seitens der StA XXXX, datiert mit 10.04.2024, XXXX, das Ermittlungsverfahren endgültig abgeschlossen ist; demnach hat der Betroffene aufgezeigt, dass er sich nun doch den Rechtsvorschriften entsprechend verhält und war der Umstand, dass während der festgesetzten Probezeit er sich wohlverhalten, letztlich der Grund für den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung nach Ablauf der Probezeit gegen den Betroffenen XXXX. Weiters wird übermittelt eine weitere Verständigung vom endgültigen Rücktritt von der Verfolgung gem. § 38/3 SMG der StA XXXX, datiert mit 07.03.2024, GZ: XXXX.

Sollte aus der Sicht der Behörde dennoch von einer „ungünstigen Zukunftsprognose“ in der Person des Betroffenen, Herrn XXXX, geboren am XXXX, ausgegangen werden, wird aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht ausdrücklich beantragt die Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens zur objektiven Darstellung der doch in der Person des Betroffenen gelegenen günstigen Wohlverhaltensprognose. In diesem Zusammenhang wird angeregt Frau XXXX, per Adresse XXXX, mit Befundaufnahme und Gutachtenerstattung zu beauftragen.

Es wird zudem nochmals dargelegt, dass sich der Betroffene für sein in der Vergangenheit strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ausdrücklich entschuldigt. Er sieht das Unrecht seiner diesbezüglichen Tathandlungen ein und waren die eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die angedrohten strafrechtlichen Konsequenzen erzieherisch prägend und wirksam, sodass künftig von einer durchaus günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden kann. Es hat sich jedenfalls in der Person des Betroffenen ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein entwickelt und liegt nun eine positive Einstellung zur Rechtsordnung vor.

Festgehalten wird, dass der Betroffene in der Vergangenheit stets bemüht war, ein Reisedokument von Seiten der Aserbaidschanischen Botschaft in Wien zu erlangen. Dort wurde ihm mündlich mitgeteilt, dass er für die Ausstellung des Reisedokumentes nach Aserbaidschan reisen müsste. Dies ist dem Betroffenen jedoch nicht möglich, da er sich im wehrpflichtigen Alter befindet und befürchtet, dass er bei der Einreise nach Aserbaidschan sofort seinen Militärdienst ableisten muss und nicht mehr aus Auserbaidschan ausreisen darf.

Aufgrund dieser Umstände ist es dem Betroffenen faktisch nicht möglich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu erlangen, zumal es ihm nicht zumutbar ist, dass er den zweijährigen Militärdienst ableistet, da sich sein Lebensmittelpunkt bereits seit mehreren Jahren in Österreich befindet und er keine wesentlichen Bindungen mehr zu seinem Heimatland hat.“

 

I.4. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 17.07.2024 wurde der Antrag der bP gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Versagungsgrund iSd § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, zumal die bP im Jahr 2022 Kokain und Marihuana erworben, besessen und weitergegeben habe. Zudem sei weder ein Schreiben der aserbaidschanischen Behörden vorgelegt worden noch Anhaltspunkte geltend gemacht worden, dass die Erteilung im Interesse der Republik gelegen sei.

 

I.5. Gegen den abweislichen Bescheid wurde seitens der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Da die bP über kein Reisedokument verfüge, sei die bP in ihren schulischen/beruflichen Vorhaben und ihren Freizeitaktivitäten eingeschränkt. Zudem könne sich die bP kein aserbaidschanisches Dokument beschaffen, da sie befürchte im Falle der Einreise nach Aserbaidschan verhaftet und zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Beantragt wurde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Ableistung des verpflichtenden Wehrdienstes; die Einvernahme der bP sowie ihrer Mutter zum Beweis dafür, dass es der bP nicht zumutbar sei, sich einen Reisepass des Herkunftsstaates zu beschaffen; die Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer günstigen Wohlverhaltensprognose.

 

I.6.1. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte und der Durchführung von ergänzenden Ermittlungen ordnete das ho. Gericht für den 09.10.2024 eine Beschwerde-verhandlung an. Im Zuge der Ladung wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungs-mittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

 

I.6.2. Eine Stellungnahme zum oa. Fragenkatalog wurde durch die bP (vor der Verhandlung) nicht übermittelt.

 

Die bB wurde ebenfalls eingeladen sich zu äußern, eine Stellungnahme langte nicht ein.

 

I.8. Die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 09.10.2024 gestaltete sich wie folgt:

„…

RI: Sind Ihre bisherigen Angaben, die Sie vor den österreichischen Behörden, insbesondere vor den Asyl- NAG- und Fremdenbehörden in Bezug auf Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum machten, richtig?

P: Ja.

 

RI: Legen Sie heute noch irgendwelche Unterlagen zur Bescheinigung Ihres Vorbringens vor?

P: Ja. Ich habe meine Geburtsurkunde, einen aserbaidschanischen Personalausweis.

 

P legt vor: aserbaidschanischen Personalausweis ohne Foto ausgestellt am XXXX und eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung.

 

RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

P: Ich gehe zur Schule und kann nicht Vollzeit arbeiten. In den Ferien gehe ich arbeiten.

 

RI: Welche Schule besuchen Sie?

P: Ein BORG.

 

RI: Sie beantragten die Ausstellung eines Fremdenpasses. Wozu benötigen Sie diesen?

P: Um ausreisen zu dürfen. In Österreich habe ich einen Daueraufenthalt aber keinen richtigen Pass.

 

RI: Haben Sie eine konkrete Reisetätigkeit geplant?

P: Wenn ich einen Reisepass hätte, dann würde ich schon gerne reisen.

 

RI: Wohin würden Sie reisen?

P: International.

 

RI: In der EU können Sie ja für die Dauer von bis zu 3 Monaten frei reisen. Wissen Sie das?

P: Das wusste ich nicht.

 

Mutter der P: Er kennt sich nicht so gut aus wie ich. Er braucht einen Fremdenpass, weil sein Visum bis 4.3.2026 läuft und er aktuell einen Fremdenpass oder Reisepass nicht vorlegen kann, bekommt er kein Visum.

 

RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

P: Ich bin aserbaidschanischer Staatsbürger.

 

RI: Woran scheitert bzw. scheiterte bisher die Ausstellung eines Reisepasses Ihres Herkunftsstaates Aserbaidschan?

P: Wegen dem Visum. Ich kann nicht nach Aserbaidschan zurück.

Mutter der P: Er kann nicht nach Aserbaidschan fahren, weil er wehrpflichtig ist. Mit dem derzeitigen Visum kann er nicht ausreisen.

 

RI: Warum wollen Sie den Wehrdienst in Aserbaidschan nicht ableisten?

P: Weil der Wehrdienst gegen meinen Willen ist. Wegen der geopolitischen Lage in Aserbaidschan.

 

RI: Würden Sie den Wehrdienst als österreichischer Staatsbürger beim Österreichischen Bundesheer ableisten?

P: Ja, würde ich.

 

RI: Bei der Wehrpflicht handelt es sich um eine Verpflichtung, welche ein Staat seinen (in diesem Fall männlichen) Staatsbürgern legitimer Weise auferlegen kann.

P: Da haben sie Recht. Wenn ich aber in einem Land bin, in dem es schon öfter Krieg gegeben hat. Vor ein paar Jahren gab es Krieg mit Armenien. Ich möchte studieren. Deshalb kann ich nicht zum Heer.

 

RI: Das aserbaidschanische Recht kennt einen Aufschub vom Wehrdienst auch zu Ausbildungs- und Studienzwecken. Haben Sie einen Aufschub beantragt?

P: Nein, habe ich nicht.

 

RI: In der Vergangenheit war gegen Sie eine Jugendstrafsache wegen eines Vergehens des Verbotsgesetztes (Nationalsozialistische Widerbetätigung gem. § 3g Verbotsgesetz), des Waffengesetzes (Verbotener Waffenbesitz gem. § 50 WaffenG), sowie § 207a (Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen) anhängig, wobei nach Ablauf der Probezeit von der Verfolgung zurückgetreten wurde (AS 79), sowie eine Jugendstrafsache gem. § 27 SMG, von welcher von der Strafverfolgung zurückgetreten wurde (AS 80). Im Strafregister scheint keine rechtskräftige Verurteilung Ihrerseits auf.

P: Ja.

 

Nach dem Durchlesen: Ich bereue die Straftaten und habe die Auflagen eingehalten. Ich habe auch sehr viel davon gelernt.

 

RI: Gem. einer allgemeinen Auskunft der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Wien vom 1.10.2024 besteht für aserbaidschanische Staatsbürger, welche sich in Österreich aufhalten, die Möglichkeit über die Botschaft in Wien die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Die Unterlagen werden im Anschluss an das Innenministerium in Baku geschickt, wo der Reisepass beim Vorliegen der Voraussetzung der Ausstellung eines solchen gedruckt und an die Botschaft geschickt wird. Dies dauert ca. 2 – 3 Monate. Männer im Alter von 18 – 36 Jahren müssen den abgeleisteten Wehrdienst oder einen rechtlich anerkannten Grund, warum dieser nicht abgeleistet wurde, nachweisen.

P nickt.

 

RI: Aus einer Auskunft der Staatendokumentation des BFA vom 8.10.2024 geht darüber hinaus unter Verweis auf die Homepage der aserbaidschanischen Botschaft im Vereinigten Königreich und Nordirland (https://london.mfa.gov.az/en/content/57/passport ), aserbaidschanischen Botschaft in Berlin (https://berlin.mfa.gov.az/de/category/regelungen-fur-die-erstellung-des-ruckkehrzeugnisses ) hervor, dass die aserbaidschanischen Vertretungsbehörden für die einmalige Einreise nach Aserbaidschan sog. „Rückkehrzeugnisse“ ausstellen.

P nickt.

 

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

P schweigt.

Mutter der P (auf Azeri): Ich habe die Pässe meiner anderen Kinder auch mit. Der Name der P wurde falsch eingetragen im Aufenthaltstitel. Die politische Lage in Aserbaidschan ist instabil wegen der Lage in Armenien und wegen des Ukrainekrieges ist die Lage auch schlecht. Wenn mein Sohn zurückkehren müsste, bestünde für ihn Lebensgefahr.

 

Die Mutter der P gibt weiters an, dass sie für ihre anderen Kinder aserbaidschanische Pässe bekam, für die P jedoch nicht, weil der Familienname falsch im Aufenthaltstitel eingetragen ist.

 

In Bezug auf den falschen Familiennamen im NAG-Titel wird die P an die NAG-Behörde verwiesen.

Mutter der P: Ich weiß, aber sie verlangen einen Pass von uns, um den richtigen Namen nachzuweisen. Wir haben keinen Beweis für den richtigen Namen und wissen nicht wo wir hingehen sollen.

…“

I.8.1. Die bB sowie die Rechtsvertretung blieben der mündlichen Verhandlung (entschuldigt) fern.

 

I.8.2. Im Hinblick auf die mündliche Verhandlung und der Gewährung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelte die Rechtsvertretung am 23.10.2024 folgende Stellungnahme (Auszug):

„…Die Problematik für den BF liegt darin, dass laut der zugemittelten Verständigung seitens des Konsulats der Botschaft ASERBAIDSCHAN er im Falle der notwendigen Ausreise in das Herkunftsland umgehend mit einer Einberufung zum Militär rechnen müsste und ist dies, nach Ansicht des BF, aufgrund der aktuellen Umstände nicht zumutbar.

Unter einem wird, zur Problematik des Genannten gestellt der Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. Einholung einer Stellungnahme der Botschaft der Republik ASERBAIDSCHAN in Wien hinsichtlich die Person des Beschwerdeführers.

…“

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrensgang. Nachfolgendes wird hervorgehoben:

 

II.1.2. Die bP ist Staatsbürger der Republik Aserbaidschan.

Die bP befindet sich rechtmäßig – mittels eines (unbefristeten) Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt EU‘, Nr. XXXX – im Bundesgebiet.

Die bP geht in Österreich zur Schule und beabsichtigt danach zu studieren.

Die bP benötigt den Fremdenpass ausschließlich um private Reisen durchzuführen.

Die bP kann innerhalb der Schengen-Staaten für die Dauer von bis zu 3 Monate frei reisen.

 

II.1.3. Aserbaidschanische Reisepässe werden über die Botschaft der Republik Aserbaidschan beantragt und im Ministerium für innere Angelegenheiten in Baku ausgestellt. Der Prozess dauert in der Regel 2 bis 3 Monate.

Für männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 35 Jahre muss weiters ein Original-Militärausweis oder ein Nachweis der Befreiung oder des Aufschubs vom Wehrdienst vorgelegt werden.

Der bP ist es möglich, eine Einreiseerlaubnis nach Aserbaidschan, sog. „Rückkehrzeugnis“ zur Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen.

Der bP steht es frei, im Rahmen der Stellung einen Aufschub ihrer Wehrverpflichtung in ihrem Herkunftsstaat Aserbaidschan - beispielsweise zu Ausbildungszwecken - zu beantragen. Ausbildung wird als Grund zum Aufschub anerkannt. Im Falle der Gewährung des Aufschubes wird der bP ein aserbaidschanischer Reisepass –wohl zeitlich eingeschränkt auf die Dauer des Aufschubes ausgestellt.

Umstände, dass es der bP unmöglich ist, sich ein Identitätsdokument/Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen, konnten nicht festgestellt werden, mögen auch entsprechende administrative Hürden vorliegen.

Für aserbaidschanische Bürger besteht im Wege der Botschaft ihres Herkunftsstaates im Staate ihre Aufenthaltes die Möglichkeit, den Nachweis ihrer Staatsbürgeschaft und Indentität zu erwirken (vgl. https://berlin.mfa.gov.az/de/category/regelungen-fur-die bestimmung-der -staatsangehorigkeit).

 

II.1.4. Zur Person der bP scheint im österreichischen Bundesgebiet keine Verurteilung auf.

Die bP trat im Rahmen des VerbotsG, StGB, WaffG, SMG, konkret gem. § 3g VerbotsG 1947, §§ 207a (1) Z 2, 207a (3) 1. Satz bzw. 2. Satz StGB, § 50 (1) Z 2 WaffG, § 27 (1) SMG negativ in Erscheinung. Von der Strafverfolgung wurde nach Ablauf der Probezeit zurückgetreten.

 

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und dem Verfahrensakt des ho. Gerichts und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

II.2.2. Die Feststellungen zur aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft und zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen auf dem Akteninhalt, den gleichbleibenden Angaben der bP sowie der computergenerierten Abfrage im Fremdenregister.

 

II.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich der rechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Abfrage im Strafregister. Die Feststellung zum Rücktritt der Strafverfolgung in Bezug auf die oa. Rechtsnormen ergibt sich aus den Schriftsätzen der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 07.03.2024 und 10.04.2024.

 

II.2.4. Die Feststellungen zu den Ausstellungsmodalitäten eines Reisedokuments der Republik Aserbaidschan ergeben sich aus der schriftlichen Korrespondenz mit der aserbaidschanischen Botschaft sowie der Länderrecherche seitens des Roten Kreuzes (ACCORD).

 

II.2.5. Die Feststellungen im Hinblick auf das Privatleben der bP in Österreich ergeben sich aus den eingebrachten Stellungnahmen, der Beschwerdeschrift und den Angaben der bP sowie der Mutter während der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

 

II.2.6. Die Feststellung wonach sich die bP von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen frei im Schengengebiet bewegen darf, ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen im Schengener Grenzkodex Art. 6 (1) b.

 

II.2.7. Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang und ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen hinsichtlich der Würdigung zum fehlenden Interesse der Republik in sich schlüssig und stimmig ist.

 

II.2.8. Soweit den Parteien der relevante Sachverhalt nicht vorgehalten wurde, ist dieser für die bB als Spezialbehörde und die bP als aserbaidschanischer Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen.

 

II.2.9. Sofern die bB davon ausgeht, es sei anzunehmen, dass die bP einen Reisepass zur Verwirklichung der von ihr genannten Straftagen verwenden wird, so erscheint dies für das ho. Gericht als zu weit gegriffen. Nicht verkannt wird, dass gegen die bP in Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz ermittelt wurde, allerdings wurde von der Strafverfolgung nach Ablauf der Probezeit zurückgetreten. Angesichts des bisherigen Wohlverhaltens und des persönlichen Eindrucks der bP, insbesondere der vorgebrachten (glaubhaften) Reue während der mündlichen Beschwerdeverhandlung, erkennt das ho. Gericht keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die bP das Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Diese Betrachtung erscheint aus Sicht des ho. Gerichts mangels seitens der bP angeführter konkreter und nachvollziehbarer Ausführungen, welche diese Annahme aus der Sicht ex ante erwartbar erscheinen lassen, als spekulativ und überzogen. Ebenso ergaben sich aus der seitens der bB übermittelten Aktenlage keine Hinweise, dass die bP in der Vergangenheit an der Einfuhr von Suchtmitteln beteiligt war.

 

In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift beantragte Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens erkennt das ho. Gericht, dass im Rahmen des persönlichen Eindrucks während der Beschwerdeverhandlung von einem Unrechtsbewusstsein und einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen wird. Ein Gutachten diesbezüglich erscheint demnach als entbehrlich und trägt darüber hinaus nicht wesentlich zur gegenständlichen Entscheidungsfindung bei.

 

II.2.10. Hinsichtlich des eingebrachten länderkundlichen Beweisantrages (Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. Einholung einer Stellungnahme der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Wien zur Person der bP) wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp. des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Diesem Antrag mag kein relevantes Beweisthema entnommen werden, zumal der Sachverhalt als geklärt erscheint. Die bP ist aserbaidschanischer Staatsbürger im wehrpflichtigen Alter. Im Rahmen der Passausstellung muss im Fall der bP ein weiteres Dokument im Hinblick auf die Wehrpflicht (Ableistung/ Aufschub/Befreiung) vorgelegt werden. Die Bestimmungen zur Wehrpflicht und den Einreisemodalitäten basieren auf den vorgehaltenen Länderrecherchen.

 

Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Zwar müssen weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich im Sinne der obigen Kriterien als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. 2007/06/0248, mwN).

 

Jedenfalls stellt sich der vorliegende Sachverhalt für das ho. Gericht aufgrund der Ausführungen der bP und den Länderrecherchen als hinreichend geklärt dar und war keine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Das ho. Gericht war deshalb nicht verhalten, den Beweisanträgen zu entsprechen.

 

In Bezug auf die beantragte Einholung einer Stellungnahme der aserbaidschanischen Botschaft in Wien zur Person der bP wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es dem ho. Gericht aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen verwehrt ist, sich unter Angaben von personenbezogenen Daten an den Herkunftsstaat der bP zu wenden. Darüber hinaus wurde von Seiten des ho. Gerichts eine allgemeine Anfrage an die Vertretungsbehörde gestellt und hinreichend beantwortet.

 

Dem Antrag auf mündliche Beschwerdeverhandlung sowie der Anhörung der Mutter der bP wurden entsprochen.

 

II.2.11 In den Länderrecherchen zur Passausstellung wird erläutert, dass Männer zwischen 18 und 35 Jahren für einen Antrag auf Ausstellung eines Passes einen Original-Militärausweis oder ein Dokument zum Nachweis der Befreiung vom Wehrdienst oder eines Aufschubs vorlegen müssen. Um an derartige Dokumente zu gelangen, stellen die aserbaidschanischen Vertretungsbehörden für die einmalige Einreise nach Aserbaidschan sog. „Rückkehrzeugnisse“ aus.

 

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen während der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, dass sie nicht zum Heer könne, weil sie studieren möchte (mündl. Vhdlg Seite 4). Dem wird entgegengehalten, dass das aserbaidschanische Recht den Aufschub vom Wehrdienst zu Ausbildungs- und Studienzwecken kennt. Befragt, habe die bP einen solchen Aufschub nicht beantragt. Sofern die bP bzw. die Mutter der bP darauf hinweisen, dass die Lage in Aserbaidschan aufgrund der Situation zu Armenien und des Ukrainekrieges instabil sei und für die bP lebensgefährlich sei, ergeben sich aus Sicht des ho. Gerichts unter Zugrundelegung der aktuellen Situation in Aserbaidschan keine substantiierten Anhaltspunkte einer Gefährdungslage.

 

Auch ergibt sich aus der Beschwerdeverhandlung, dass die bP nicht (beispielsweise aus einer inneren Überzeugung heraus) per se nicht bereit ist, Wehrdienst zu leisten, zumal sie in der Verhandlung einräumte, als österreichischer Staatsbürger einem Einberufungsbefehl des österreichischen Bundesheeres sehr wohl Folge zu leisten.

 

Im Lichte der oa. Ausführungen könnte sich die bP um eine Passausstellung in Aserbaidschan bemühen und dafür sämtliche geforderte Dokumente beschaffen. Die Erfüllung der Wehrpflicht stellt dafür kein Hindernis dar, zumal die einen Aufschub zum Zwecke der Ausbildung beantragen könnte. Selbst im Falle der Ableistung ihrer Wehrverpflichtung besteht gegenwärtig nicht die maßgebliche Gefahr, dass sie sich hier an völkerrechtswidrigen militärischen Aktionen beteiligen müsste und aufgrund dessen die Einreise unzumutbar wäre.

 

Alternativ wäre es der bP auch möglich und zumutbar, über die Botschaft eine Bescheinigung über ihre Identität und Staatsbürgerschaft zu erlangen, welche sie den österreichischen Behörden vorlegen könnte.

 

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

 

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

II.3.4. Relevante Bestimmungen des FPG

§ 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

 

Zur Versagung eines Fremdenpasses wird auf § 92 FPG verwiesen:

„(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“

 

Im § 94 Abs. 5 FPG wird normiert, dass die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gegenständlich beantragte die bP als ausländischer Staatsbürger, welche über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, die Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 Z 2 FPG.

Dabei ist Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).

Ein öffentliches Interesse würde anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN); es kann davon ausgegangen werden, dass ein Interesse der Republik daran besteht, dass die von ihr übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch erfüllt werden (VwGH 11.5.2009, 2007/18/0659). Derartige oder andere öffentliche Interessen liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich weder aus dem Vorbringen der bP (im Rahmen eines antragsbedürftigen Verfahrens ergibt sich der von der Behörde zu prüfende maßgebliche Sachverhalt gem. § 37 AVG aus der Begründung der Partei und hat sie darüber hinaus nicht in alle erdenklichen Richtungen zu ermitteln) noch aus den sonstigen bekannten Tatsachen, dass ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt. Die bP gibt ausdrücklich befragt zum Zweck der Fremdenpassausstellung in der Beschwerdeverhandlung an, Reisen tätigen zu wollen. Vom Umstand der erlaubten Reisebewegung für die Dauer von bis zu drei Monaten innerhalb des Schengen-Gebiets wusste die bP nichts (mündl. Vhdlg Seite 4).

Auch in der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass der bP – als junger Erwachsener - durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit von Auslandsreisen und Urlaubsplanung genommen werde. Dieser Umstand stellt allerdings gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH vom 11.05.2009, 2007/18/0659 mwN). Selbst der Wunsch Familienbesuche durchführen zu wollen, stellt kein öffentliches Interesse dar (vgl. VwGH vom 13.09.2011, 2009/22/0232; VwGH vom 19.05.2011, 2008/21/0336), darüber hinaus ebenso wenig ein Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. VwGH vom 03.05.2005, 2005/18/0070; VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0004). Auch im Hinblick auf (berufsbedingte) Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die allfällige Teilnahme an internationalen Wettkämpfen wird ein über die privaten Interessen des Antragstellers hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkannt (vgl. VwGH vom 11.05.2009, 2007/18/0659).

Selbst die Behauptung, dass die bP bislang im Reisepass der Mutter eingetragen war und alle weiteren Geschwister Pässe ausgestellt bekommen hätten, kann nicht zielführend sein, da es sich um keine Verlängerung handelt, sondern bei jeder Antragstellung von neuem zu prüfen ist, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung des begehrten Dokuments vorliegen.

Aus den Bestimmungen des Abs. 1 (und 2) FPG lässt sich kein subjektives Recht auf die Ausstellung eines Fremdenpasses ableiten, sondern liegt dies dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend im Ermessen der Behörde. Nicht verkannt wird, dass das behördliche Ermessen mangels spezifischer Determinanten allgemeinen Regelungen zufolge im Sinne des Gesetzes zu üben sein wird, sodass eine Nichtausstellung eines Reisedokuments im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen insofern eine unzulässige Ermessensausübung darstellen würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] §88 FPG K6)

II.3.5. Verhältnismäßigkeitsprüfung iZm dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausreisefreiheit

Dem Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss (vgl. VfGH 16.6.2023, E3489/2022 mwN).

Nach Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK steht es jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Die Ausübung dieses Rechtes darf gemäß Art 2 Abs 3 4. ZPEMRK keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L.B., hat der EGMR ua betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre. Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr - wenn sie es gewünscht hätte - das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art 2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar. Es wurde eine Verletzung von Art 2 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen zu haben und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war. Zugleich hat der EGMR festgehalten, dass Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt; der Schutzbereich von Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf derartige Konstellationen (vgl. VfGH vom 16.06.2023, E3489/2022; E659/2023; E2228/2022; E653/2023).

Der genannten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen und ist bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, die grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die individuellen Umstände des Fremden, also die Situation im Herkunftsstaat und die Möglichkeit sowie die tatsächliche Zumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten von den Behörden des Herkunftsstaates zu berücksichtigen.

Gegenständlich beruht der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich § 88 Abs 1 Z 2 FPG, und wird mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das ho. Gericht in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist der bP nicht gänzlich verwehrt und kann die bP, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt sind und entsprechend belegt werden. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar.

Wie bereits angeführt, beruht die Nichtausstellung eines Fremdenpasses gegenständlich auf der gesetzlichen Bestimmung des § 88 Abs. 1 FPG und erfolgte eine umfassende Prüfung dahingehend, ob der bP die Beantragung von Reisedokumenten bei der aserbaidschanischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar ist. Dies kann auch insofern bejaht werden, selbst wenn die Vertretungsbehörde einen Nachweis in Bezug auf die Ableistung des Wehrdienstes/ Aufschub- oder Befreiungsnachweis verlangt. Darüber hinaus konnte die bP die behauptete Kontaktaufnahme mit der aserbaidschanischen Behörde nicht belegen, sondern brachte vor, telefonischen Kontakt gehabt zu haben mit der Beauskunftung seitens der Vertretungs-behörde, dass es der bP möglich wäre nach Aserbaidschan zu reisen und dort die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Wenn die bP in diesem Zusammenhang das grundsätzliche Bestehen der Wehrpflicht vorbringt, wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Pflicht handelt, welche der Staat seinen Bürgern auferlegen kann. Die bP brachte keine relevanten Gewissengründe vor, welche sie an der Ableistung des Militärdienstes hindern, ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie beim aserbaidschanischen Militär mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen ist, konventionswidrige Handlungen vorzu-nehmen und können auch die allgemeinen Verhältnisse beim aserbaidschanischen Militär nicht dahingehend qualifiziert werden, dass der bP die Ableistung des Militärdienstes nicht zumutbar erschiene. Weiters stellen sich ihre Lebensumstände der bP nicht so dar, dass ihr als aserbaidschanischer Staatsbürger ein Verhalten in Entsprechung der aserbaidschanischen Wehrrechtslage nicht zumutbar wäre und wird auch auf die beschriebenen Möglichkeiten, einen Aufschub des Militärdienstes zu erwirken, hingewiesen. Auch wenn dies aus rechtlicher Sicht nicht relevant ist, sei auch darauf hingewiesen, dass das aserbaidschanische Militär aktuell praktisch in keine Kampfhandlungen verwickelt ist und stellen sich gegenteilige Überlegungen pro fututo als spekulativ dar; ebenso hat sich ein Soldat den militärischen Gefahren zu stellen. Aus Sicht des ho. Gerichts liegt die weitere Tatbestandsvoraussetzung gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG (…‚nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen‘…) folglich nicht vor.

Im gegenständlichen Verfahren wurden die zitierten Interessen der Republik Österreich mit den subjektiven Interessen der bP abgewogen und ergab diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ein Überwiegen der Interessen der Republik Österreich, zumal es der bP auch möglich wäre, die Ausstellung eines Reisepasses im Herkunftsstaat zu betreiben, da nichts darauf hindeutet, dass sie hierbei auf unüberwindbare Hindernisse stoßen würde, um so ihre gewünschten Reisetätigkeiten durchführen zu können.

Zusammenfassend ergibt sich im Einklang mit der bB, dass, soweit die bP im gegenständlichen Verfahren einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellte, ohne taugliche Nachweise darüber vorzulegen, dass die Ausstellung im öffentlichen Interesse der Republik Österreich stehen würde, der Antrag der bP auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen war, zumal es neben der unbedingten Voraussetzung des positiven Interesses der Republik auch an weiteren Erteilungsvoraussetzungen scheiterte und keine Interessen der bP vorliegen, welche die fehlenden Interessen der Republik überwiegen würden. Im Lichte der seitens des bP genannten subjektiven Bedarfes des Besitzes eines Fremdenpasses und der im gegenständlichen Erkenntnis aufgezeigten Alternativen zu diesem Besitz kann die gegenständlichen Entscheidung keinesfalls als unverhältnismäßig betrachtet werden (vgl. VfGH 26.06.2024, E4021/2023 ua.).

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass auch keine andere in § 88 FPG genannte Rechtsgrundlage zur Ausstellung eines Fremdenpasses herangezogen werden kann.

Es liegen im gegenständlichen Fall somit weder die Voraussetzungen des § 88 FPG vor, noch bestehen konkrete Hinweise dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit der bP nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.

Der Antrag der bP auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde daher seitens der bB -im Ergebnis, jedoch nicht auf Basis ihrer Ausführungen- zu Recht abgewiesen, sodass auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

II.4. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und der erwartbaren bzw. in der Beschwerde-verhandlung hervorgekommenen Deutschkenntnisse der bP entfallen.

 

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH und VfGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher keine andere als die hier gewählte Auslegung zulässt, sowie zur gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK, abgeht.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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